stationären Bereich IGeL im Krankenhaus

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "stationären Bereich IGeL im Krankenhaus"

Transkript

1 Medizinische im stationären Bereich IGeL im Krankenhaus Rechtliche Rahmenbedingungen, 10 Grundregeln, praktische Beispiele Thomas Kersting und Alexander Pillokat, DRK-Kliniken Berlin Zusammenfassung Die überwiegende Anzahl der niedergelassenen Vertragsärzte und der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) hat den zweiten Gesundheitsmarkt schon voll erschlossen. Wer kennt sie nicht, die Auflistung der medizinischen Zusatzangebote über den Empfangstresen von Arztpraxen, die jedem Patienten bei der Anmeldung ins Auge fallen: Reisemedizinische Untersuchungen, spezielle Vorsorgeuntersuchungen, kosmetische Behandlungen etc. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Leistungen die Bezeichnung Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gegeben und sie wie folgt definiert: IGeL-Leistungen sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, dennoch von Patientinnen und Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind. Rund 16 Millionen Versicherte (23,1 Prozent) haben in den vergangenen zwölf Monaten solche medizinischen angeboten bekommen. Dies ist das Ergebnis einer Studie, die das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) und die Verbraucherzentrale NRW am 10. Oktober 2005 in Bonn vorgelegt haben. Das Jahresvolumen der IGeL-Leistungen in Praxen von niedergelassenen Ärzten und in MVZ beläuft sich auf geschätzt eine Milliarde Euro [1]. Auch in Krankenhäusern werden diese im niedergelassenen Bereich als etabliert zu betrachtenden medizinischen vermehrt angeboten. Die Öffnung der Krankenhäuser für dieses neue Geschäftsfeld ist leicht erklärt: Zum einen führen ökonomische Zwänge unvermeidlich zum Erschließen von neuen Märkten, zum anderen steigt die Nachfrage der Patienten nach solchen Leistungen. Während das Gesundheitssystem in den 80er Jahren noch geprägt war durch fest definierte Rahmenbedingungen, die lediglich durch die Chefarzt- und die Zimmerwahl (nahezu ausschließlich zu Lasten privater Krankenversicherungen) durchbrochen wurden, zeigt sich heute die vermehrte Bereitschaft auch der stationären Patienten, bestimmte medizinische in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls aus eigener Tasche zu bezahlen. Hinzu kommt natürlich die allgemein spürbar gestiegene Anspruchshaltung: Welcher Chefarzt kennt nicht die Nachfragen nach alternativen, mutmaßlich sichereren, besseren, schmerzfreien etc. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Ein weiterer Aspekt, der kurz- bis mittelfristig zu einer steigenden Nachfrage nach medizinischen im Krankenhaus führen dürfte, ist die Grenze der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungen und der klare Wille des Gesetzgebers, das Beitragsaufkommen stabil zu halten und damit korrespondierend die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen mindestens zu begrenzen. Die Fragen, die sich den Verantwortlichen in den Krankenhäusern jetzt stellen, liegen auf der Hand:Was kann ich eigentlich anbieten? Lohnt sich die Erbringung der in Arztpraxen verbreiteten, niedrigpreisigen Leistungen? Was darf ich wem gegenüber berechnen? Was muss ich mit dem Patienten vereinbaren? Was sind angesichts der vielerorts angebotenen Hochleistungsmedizin mit allen ihren individuell zugeschnittenen Leistungskomplexen eigentlich noch? Die vorstehend genannten Fragen sollen nach folgender Systematik beantwortet werden: Abgrenzung von medizinischen zu allgemeinen Krankenhausleistungen Die verschiedenen Fallgruppen von medizinischen Erstattungsfähigkeit von medizinischen ; Unterscheidung zwischen GKV- und PKV-Patienten? Verträge über medizinische Preise von medizinischen Zusatzaspekte (Steuern, Haftungsrecht, Krankenhausförderung) Die 10 Grundregeln für das Angebot medizinischer Wahlleistungen im Krankenhaus Sachwörter: medizinische für stationäre Patienten Allgemeine Krankenhausleistungen in Abgrenzung zu Erstattungsfähigkeit von vertragliche Anforderungen Preisbildung bei Steuern Haftungsrecht Krankenhausförderung ZaeFQ 707

2 Extended Medical Services to the Inpatient Sector Medical Services on Individual Demand in the Hospital General legal conditions, 10 basic rules, and practical examples Summary Today, extended medical services previously known in the context of ambulant healthcare provision or plastic surgery only 1 Abgrenzung von medizinischen zu allgemeinen Krankenhausleistungen Im niedergelassenen Bereich ist die Abgrenzung von ärztlichen Leistungen, die zu Lasten der GKV erbracht werden können und Leistungen, die der Versicherte als IGeL-Leistungen selbst bezahlen muss, aufgrund der Positivkataloge des Gemeinsamen Bundesausschusses (Behandlungsmethoden, Arzneimittel) relativ einfach. Was als Untersuchungs- oder Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt ist, kann zu Lasten der GKV verordnet und erbracht Jüngst wurde beispielsweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss entschieden, dass Akupunktur zur Behandlung von Rückenund Knieschmerzen als Kassenleistung abrechenbar ist [2]. Im stationären Bereich ist die Abgrenzung vielfach komplizierter und muss, wie nachfolgend aufgezeigt wird, oft individuell unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Behandlungsfalles getroffen Das Kernproblem, das sich hier stellt, ist die Frage, ob eine in Betracht gezogene medizinische Zusatzleistung gegebenenfalls Teil der Allgemeinen Krankenhausleistung ist oder ob die Zusatzleistung als Wahlleistung über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgeht. are increasingly being offered by hospitals. Hospitals have started to offer these services with good reason: in times of budgetary restraints they want to exploit this emerging new market due to economic necessities and they try to meet rising demands from patients. It is not easy to draw the line between special (extended) medical services and general hospital services. These different categories need to be kept apart, though. Special contracts for these specific extended medical services have to be entered into by hospital and patient in any case where the hospital wants to charge him later on. Different preconditions are to be considered with patients insured by statutory health insurance companies and privately insured patients. The Nur können unter bestimmten formalen Voraussetzungen separat und auf Kosten des Patienten oder gegebenenfalls auf Kosten einer privaten Krankenversicherung erbracht Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach 2 Abs. 2 KHEntgG/BPflV diejenigen Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Allein aus dieser Legaldefinition ergibt sich, dass die Abgrenzung zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen kompliziert ist: Wo endet die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses? Was ist im Einzelfall für die medizinisch zweckmäßige Versorgung des Patienten notwendig? Am Beispiel der Oberflächenersatzprothese des Hüftgelenks lässt sich diese Abgrenzungsproblematik handfest demonstrieren: Sofern das Krankenhaus im Rahmen des chirurgischen Leistungsspektrums die Oberflächenersatztherapie des Hüftgelenks vorhält, wird man bei einem 40-jährigen, ansonsten gesunden Tennistrainer die Durchführung einer solchen Eingriffes als allgemeine Krankenhausleistung betrachten müssen. Anders sieht es bei einer 65-jährigen Rentnerin mit altersüblichen Verschleißerscheinungen und einer altersentsprechenden Knochendichte aus: Hier wäre die teurere Oberflächenersatztherapie möglicherweise price of extended medical services must be carefully calculated and, in particular, has to be related to the price charged from patients insured via statutory health insurance. Attention should also be paid to other aspects such as taxes, liability law, and hospital subsidisation. The present article presents some basic rules for offering extra medical services in a hospital. Key words: extended medical services to hospital patients general medical services and add-ons contractual obligations for extended medical services legal implications of the provision of extended services taxes liability law hospital subsidisation nicht als Regelleistung zu betrachten. Auch die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit mit diesem Abgrenzungsproblem zu befassen. Beispielhaft sei hier nur auf die Frage verwiesen, wann die persönliche Leistung eines Chefarztes als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen ist, und wann es sich um eine Wahlleistung handelt: Erfordert etwa eine schwierige Operation die besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten des Chefarztes, so kann dessen Tätigwerden nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Patient -kraft einer besonders großzügigen Beihilferegelung oder einer entsprechenden Versicherung- dafür ein besonderes Honorar zahlt [3]. Im diesem genannten Fall ist also die Leistung des Chefarztes keine Wahlleistung. Wahlleistungen im engeren Sinne sind nur die in 17 KHEntgG (bzw. 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV) geregelten Formen, für deren Vereinbarung besondere Formalien zu beachten sind. Wahlleistungen im weiteren Sinne sind alle über Unterkunft und wahlärztliche Behandlung hinausgehende eines Krankenhauses. Sofern im Folgenden von Wahlleistungen gesprochen wird, sind Wahlleistungen im medizinischen Bereich im weiteren Sinne gemeint. Hilft der Gemeinsame Bundesausschuss hier weiter? Dies Frage kann mit überwiegend nein beantwortet werden: Zwar entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nach 137 c SGB V auf Antrag, ob bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 708 ZaeFQ

3 im Krankenhaus zweckmäßig und wirtschaftlich sind und ob sie damit zu Lasten der GKV erbracht werden dürfen. Der bisher vorliegende, dürftige Negativkatalog klärt zwar abschließend, was für Leistungen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden dürfen, dies beantwortet aber nicht die Kernfrage im Hinblick auf die Vielzahl von möglichen Methoden bei denen eine Entscheidung des GBA nicht vorliegt. Sofern ein Krankenhaus zu dem Schluss kommt, dass die vom GBA ausgeschlossenen Methoden medizinischen Nutzen haben, können diese Leistungen ohne weitere Prüfung des Einzelfalls als Wahlleistungen angeboten und erbracht Abschließend bleibt festzuhalten, dass im Einzelfall geprüft werden muss, welche Leistung als medizinische Wahlleistung angeboten werden kann und welche Leistungen als allgemeine Krankenhausleistung durch die Fallpauschale (wenn auch kalkulatorisch gegebenenfalls noch nicht berücksichtigt!) abgedeckt sind. Bei dieser Prüfung müssen gegebenenfalls auch die individuellen Umstände des Behandlungsfalles berücksichtigt werden, wie z. B. Alter und Konstitution des Patienten, Schwere der Erkrankung etc. Letztlich gilt es zu beachten, dass Kataloge von Wahlleistungen ( Was wir Ihnen noch bieten ) niemals abschließend und auf alle Ewigkeiten festgelegt werden können. Was heute noch definitiv medizinische Wahlleistung ist, kann morgen schon aufgrund der partiell rasanten medizinischen Fortschritte Regelleistung im Sinne des 2 Abs. 2 KHEntgG/ BPflV sein. 2 Die verschiedenen Fallgruppen von medizinischen Im Wesentlichen können drei verschiedene Fallgruppen von medizinischen unterschieden werden: 1. Leistungen ohne medizinische Indikation 2. Alternativleistungen 3. Ambulante Behandlungen Zu den einzelnen Fallgruppen gilt im Einzelnen Folgendes: 2.1 Leistungen ohne medizinische Indikation: Bei einer vom Patienten gewünschten ärztlichen Leistung, die nicht dazu dient, eine Krankheit zu lindern oder zu heilen, handelt es sich immer um medizinische, also um Wahlleistungen im weiteren Sinne. Der Versuch der Subsumtion von medizinischen Leistungen ohne Indikation unter den Begriff der Allgemeinen Krankenhausleistungen scheitert von vornherein an deren Legaldefinition in 2 Abs. 2 KHEntgG/BPflV, die eine Krankheit voraussetzt. Mangels Erkrankung sind daher Schönheitsoperationen, medizinisch nicht indizierte Sterilisationen etc. als Wahlleistungen zu betrachten. Zu beachten ist allerdings der feine Unterschied zwischen reinen Schönheitsoperationen und kosmetischen Operationen, die durchaus der Heilung und Linderung von Krankheiten dienen können (z. B. Mammaaufbau nach Tumoroperation an der Brust). Eine Besonderheit ergibt sich, wenn derartige Wahlleistungen im Zusammenhang mit einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt erbracht werden (z. B. Labordiagnostik auf HIV auf Wunsch des Patienten ohne dementsprechende Indikation). 17 KHEntgG, der in diesen Fällen zur Anwendung kommt, behält Wahlleistungen dem Arzt vor. Sollen also im Rahmen eines indizierten Krankenhausaufenthaltes Wahlleistungen von Nicht- Ärzten erbracht werden (z. B. Massagen), sind diese über die allgemein übliche Wahlleistungsvereinbarung nicht abrechnungsfähig. Hier sind gesonderte Vereinbarungen zu schließen (mehr dazu unter Ziffer Alternativleistungen So genannte Alternativleistungen sind medizinische Leistungen, die im Rahmen einer indizierten Behandlung (also im Rahmen einer Regelleistung nach 2 Abs. 2 KHEntgG/BPflV) als Alternative zu herkömmlichen Methoden, Implantaten, Medikationen etc. angeboten werden können. Diese Alternativleistungen sind nur dann als Wahlleistungen abrechnungsfähig, wenn sie über den allgemein anerkannten ärztlichen Standard in Bezug auf eine bestimmte Methode oder in Bezug auf ein bestimmtes Medizinprodukt hinausgehen und wenn der Behandlungserfolg im Vergleich zur Standardmethode/zum Standardprodukt viel versprechender erscheint (sei es beispielsweise durch die schonendere Operationsmethode oder die besseren Heilungsaussichten). Das grundlegende Problem, was sich im Zusammenhang mit Alternativleistungen stellt, ist, dass es keine verbindlichen Vorgaben zu der Frage gibt, ob eine bestimmte Methode oder ein bestimmtes Produkt über den derzeit herrschenden Standard hinausgeht oder nicht. Wie eingangs ausgeführt, herrscht im niedergelassenen Bereich hierüber wesentlich mehr Klarheit, da dort in Positivkatalogen niedergelegt ist, was anerkannte Untersuchungsbzw. Behandlungsmethode ist. Was nicht durch die Aufnahme in die entsprechenden Kataloge durch den GBA anerkannt wird, kann immer als Wahlleistung erbracht werden (vorausgesetzt es ist sinnhaft und Erfolg versprechend). Die gesetzgeberische Methodik des 137 c SGB V (Negativkatalog) erlaubt dagegen keine Rückschlüsse, ob Methoden und Produkte, die der GBA noch nicht geprüft hat, Alternativleistungen oder Standardleistungen sind. Bei der Abwägung, ob eine bestimmte Leistung als Zusatzleistung angeboten werden soll, müssen neben der einschlägigen Fachliteratur die Empfehlungen der Verbände, Äußerungen des GBA, Erfahrungswerte im eigenen Krankenhaus, Leistungsmengen, die DRG-Kalkulation (ist die Methode bzw. das Medizinprodukt schon berücksichtigt?) und darüber hinaus die individuellen Gegebenheiten des einzelnen Behandlungsfalles berücksichtigt Bei Alternativleistungen muss also sehr sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine Leistung handelt, die als Standardleistung angeboten werden muss, oder ob es sich um eine Leistung handelt, die als fakultative Leistung über eine entsprechende Zusatzvereinbarung entgeltlich angeboten werden ZaeFQ 709

4 kann. Neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot ( 12 SGB V) und den allgemein bekannten ökonomischen Zwängen, die heutzutage wohl jedes Krankenhaus dazu nötigen, die Kostensituation fest im Blick zu haben, sind hier nämlich besonders die Aspekte der Aufklärung und damit verbunden die der der Haftung und des Strafrechts zu beachten (hierzu näheres unter 7). 2.3 Ambulante Behandlungen Ambulante Behandlungen können von Krankenhäusern gegenüber GKV-Patienten dann als medizinische separat abgerechnet werden, wenn folgende Umstände bzw. Einrichtungen nicht gegeben bzw. vorhanden sind: a) Ermächtigungen; b) Medizinische Versorgungszentren (des Krankenhauses); c) Instituts-/Fachambulanzen, institutionelle Ermächtigungen; d) Ambulantes Operieren nach 115 b (die fragliche Leistung eingeschlossen); e) Chefarztambulanz (vertragliche Zusage, dass der Chefarzt ambulante Patienten seiner Fachrichtung behandeln und abrechnen darf). Wie dieser Aufstellung zu entnehmen ist, werden wohl nur wenige ambulante Leistungen in deutschen Krankenhäusern als echte Wahlleistungen erbracht werden können. 3 Erstattungsfähigkeit von medizinischen ; Unterscheidung zwischen GKV- und PKV-Patienten? Die Erstattungsfähigkeit von medizinischen ist Folge der Einordnung als Regelleistung und nicht deren Voraussetzung (wie oft fälschlich dargestellt). Alles was als von Krankenhäusern als Regelleistung im Sinne des 2 Abs. 2 KHEntgG/BPflV erbracht wird, muss vorbehaltlich pflegesatzrechtlicher Vereinbarungen und Feststellungsbescheiden im Rahmen der Krankenhausplanung/der Hochschulplanung von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen erstattet Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach 8 Abs. 1 KHEntgG für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Es stellt sich also bei PKV- und GKV-Patienten grundsätzlich die gleiche Abgrenzungsfrage zwischen Regel- und Wahlleistungen. Es kann jedoch individuelle, tarifliche Unterschiede bei einzelnen privaten Krankenversicherungen geben, die über die Grundregeln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) hinaus bestimmte Wahlleistungen (die über die Üblichen hinausgehen) erstatten. 4 Verträge über medizinische Bei Verträgen über medizinische und deren Vergütung muss sorgfältig zwischen drei Arten der Vereinbarung unterschieden Immer benötigt wird eine Vereinbarung über die Leistung dem Grunde nach. Diese ist bei Patienten, die sich wegen einer gegebenen Indikation im Krankenhaus befinden, in Form des Behandlungsvertrages gegeben. Bei Patienten, die sich beispielsweise einer stationären Schönheitsoperation unterziehen, ist das Krankenhaus gut beraten, ebenfalls einen Behandlungsvertrag zu schließen, der sich an den üblichen Behandlungsvertrag anlehnen kann und in dem die Besonderheiten der Operation und des sich daran anschließenden Aufenthalts berücksichtigt sind (z. B. Mehrwertsteuerpflicht, dazu mehr unter Ziffer 6). Bei Alternativleistungen empfiehlt sich aufgrund der Regelung des 17 Abs.1 KHEntgG (s. o. Ziffer 2) eine Behandlungs/Leistungsvereinbarung, wenn medizinische vereinbart und abgerechnet werden sollen, die nicht von Ärzten erbracht Bei ambulanten Leistungen empfiehlt sich ebenfalls eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistungen, die sich ebenfalls an den üblichen Behandlungsvertrag anlehnen kann. Bei medizinischen Wahlleistungen im engeren Sinne ( 17 Abs. 1 KHEntgG) muss die vertragliche Gestaltung den zwingenden Vorschriften des 17 Abs. 2 KHEntgG genügen. Da diese Vorschriften und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinlänglich bekannt sein dürften, soll hier eine stichpunktartige Wiedergabe der wesentlichen Punkte genügen: a) Die Wahlleistungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen, d. h., sie muss von Patient und Krankenhaus unterschrieben b) Die Wahlleistungsvereinbarung muss vor Beginn der Leistungserbringung erfolgen. c) Der Patient muss vor Beginn der Leistungserbringung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet Auch hier empfiehlt sich eine Unterzeichnung durch Patient und Krankenhaus. Der Inhalt der Aufklärung muss so weitgehend wie möglich die Entgelte, deren Zusammensetzung und deren (mögliche) Höhe enthalten. Es empfiehlt sich der Hinweis, dass es dem Patienten obliegt, zu überprüfen, ob die Wahlleistungen (im engeren Sinne) von seiner privaten Krankenversicherung erstattet werden, wenn eine solche Versicherung besteht. Bei medizinischen, die nicht Wahlleistungen im engeren Sinne nach 17 Abs. 1 KHEntgG sind, greifen im Hinblick auf die Art der Vereinbarung keine gesetzlichen Formvorschriften und auch keine Aufklärungsverpflichtungen. Es gibt aber keinen vernünftigen Grund dafür, die Vereinbarung über diese Leistungen, deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Entgelte anders zu gestalten, als bei Wahlleistungen im engeren Sinne. Da die Regelungen des 17 KHEntgG Ausprägung eines umfassenden Übervorteilungsschutzes sind, der auch für Wahlleistungen im weiteren Sinne gelten dürfte, ist nicht auszuschließen, dass die Zivilgerichte sich im Rahmen der Überprüfung von derartigen Vereinbarungen an den Regelungen des 17 KHEntgG orientieren. Zudem sind für diese Vereinbarungen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine 710 ZaeFQ

5 Geschäftsbedingungen einschlägig, so dass eine Verwendung der für klassische Wahlleistungen verwandten Verträge und Aufklärungsmuster empfohlen wird. Bei Wahlleistungen im weiteren Sinne empfiehlt es sich, für jede dieser Leistungen ein gesondertes Aufklärungsschreiben vorzuhalten, was die wesentlichen Leistungsinhalte und Kosten enthält. Dieses Schreiben kann der privat versicherte Patient dann seiner privaten Krankenkasse vorlegen, mit der Bitte um Prüfung der Erstattung. 5 Preise von medizinischen Bei den Festlegungen von Preisen für medizinische muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden, wobei hier nur die Wahlleistungen im weiteren Sinne betrachtet In der Fallgruppe der Alternativleistungen (s. o.) muss die Abrechnung grundsätzlich nach dem KHEntgG erfolgen [4]. Aufgrund der gegebenen Indikation für eine stationäre Behandlung besteht für die Regelleistung eine Eintrittspflicht der Krankenversicherung. Da von der (kalkulatorisch in der Fallpauschale berücksichtigen) Regelleistung zumindest in Teilen abgewichen wird, muss aus den folgenden Gründen eine Differenzbetrachtung vorgenommen werden: Beispielhaft sei hier eine Operation genannt, bei der eine besondere Prothese statt einer Standardprothese verwandt wird, die teurer ist, als die Standardprothese. Die Krankenkasse muss die Fallpauschale bezahlen (da es sich um eine Regelleistung nach 2 Abs. 2 KHEntgG gehandelt hat), der Patient muss (aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, s. o.) die besonderen Kosten der Prothese bezahlen. Eine Doppelabrechnung der Prothese wäre aber unzulässig, so dass die Mehrkosten zunächst wie folgt zu ermitteln sind: Die fiktiven Kosten für die allgemeine Krankenhausleistung ohne Wahlleistung muss abgezogen werden von den tatsächlich entstandenen Kosten. Die fiktiven Kosten sind deshalb in Ansatz zu bringen, weil die Kalkulation der Fallpauschalen auf durchschnittlichen Fallkosten beruht. Dieser Differenzbetrag ist dann das Entgelt für die Wahlleistung Prothese. Um dem Krankenhaus den Aufwand für Beschaffung, Lagerung etc. der besonderen Prothese zu vergüten, ist ein Aufschlag auf die so ermittelte Differenz möglich, da das Krankenhaus nicht darauf beschränkt ist, Medizinprodukte zum Einkaufspreis weiterzuverkaufen. Allerdings muss hier als Beschränkung 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG beachtet werden, der die Angemessenheit des Entgelts vorschreibt. Bei sonstigen Wahlleistungen im weiteren Sinne (Schönheitsoperationen, ambulante Leistungen als Wahlleistungen etc.) bestehen im Hinblick auf die Entgelte grundsätzlich keine gesetzlichen Restriktionen, weder dem Grunde, noch der Höhe nach [5]. Es können Pauschalvergütungen vereinbart werden, die sich beispielsweise an den jeweiligen DRGs orientieren. Es kann aber auch eine Abrechnung nach Einzelleistungen in Anlehnung an die GOÄ erfolgen. Diese vertragliche Freiheit gilt sowohl für rundum nicht-indizierte Behandlungen (z. B. Schönheitsoperationen), als auch für, die anlässlich einer medizinisch indizierten Behandlung erbracht werden (z. B. nicht indizierte Massagen bei einem stationären Patienten). Grenzen setzen hier nur die gesetzlichen Vorschriften über den Wucher und, wie so oft auch in anderen Bereichen, die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung ist hier aber uneinheitlich und stark einzelfallbezogen, so dass lediglich eine Orientierung möglich ist. Wichtig ist aber das Urteil des BGH vom (Aktenzeichen IV ZR 278/01), in dem festgestellt wird: Zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschalvergütungen mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundespflegesatzverordnung unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Krankenhausleistungen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen. Vor Preisabsprachen mit dem Ziel, Ausreißer zu vermeiden, muss allerdings gewarnt werden, ein solches Verhalten wäre sicherlich wettbewerbswidrig. Zu beachten ist, dass zwingend die GOÄ zu beachten ist, wenn keine Pauschalpreise vereinbart werden, sondern die Abrechnung durch einzelne (Chef-) Ärzte. Der Phantasie sind bei der Preisgestaltung also keine Grenzen gesetzt, allerdings sollte der Rahmen des Angemessenen nicht gesprengt 6 Zusatzaspekte (Steuern, Haftungsrecht, Krankenhausförderung) 6.1 Steuern Zu beachten ist bei allen Wahlleistungen im weiteren Sinne, dass eine umsatzsteuerliche Privilegierung derzeit nur für Alternativleistungen im Sinne der Ausführungen zu Ziffer 2 besteht. Sowohl die Finanzverwaltungen (6) als auch der Bundesfinanzhof (7) und die Finanzgerichte gehen grundsätzlich von einer Umsatzsteuerpflicht für medizinisch nicht indizierte Leistungen aus. Zu beachten ist hier, dass nicht nur der medizinische Leistungskomplex (z.b. Operateur, Anästhesist, OP-Nutzung etc.), sondern auch die Entgelte aus Unterbringungsleistungen (z.b. Tagessatz für stationären Aufenthalt nach Schönheits-OP) der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Für gemeinnützige Häuser bedeutet dies, dass die Erbringung von medizinisch nicht indizierten Wahlleistungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verursacht, im Rahmen dessen die Überschüsse ertragssteuerpflichtig sind. Hier muss also über das Krankenhaus-Controlling eine saubere Erfassung der Aufwendungen (Personalkosten, Raumkosten, Gerätekosten) stattfinden. 6.1 Haftungsrecht Für alle Wahlleistungen gelten dieselben Haftungsgrundsätze wie für Regelleistungen, Haftungserleichterungen ZaeFQ 711

6 gibt es in keinem Fall. Wichtig ist auch bei Wahlleistungen die ordnungsgemäße Aufklärung in all ihren Facetten. Besonderes Augenmerk ist hier zu legen auf die Aufklärung im Bereich der Alternativleistungen. Wenn eine Zusatzleistung wirklich Wahlleistung im engeren Sinne ist, muss der Patient nicht nur über Zusatzkosten, sondern auch über Zusatzrisiken aufgeklärt Die im Rahmen der üblichen Aufklärung zwingend notwendige Unterrichtung des Patienten über alle alternativ in Betracht kommenden Behandlungsmethoden erfährt hier eine besondere Ausprägung. Unter Umständen empfiehlt sich der Entwurf gesonderter Aufklärungs-Dokumentationsbögen für die spezielle Wahlleistung. Besondere Beachtung geschenkt werden muss (auch wenn dies aus nachvollziehbaren Gründen mühselig ist) den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen. Sofern erbracht werden sollen, die über die üblichen Wahlleistungen hinausgehen, sollte vom Versicherer (oder vom Versicherungsmakler) eine kurze Bestätigung eingeholt werden, dass auch diese vom Versicherungsschutz gedeckt sind. 6.3 Krankenhausförderung Die Bindung von staatlichen Fördermitteln bedingt, dass diese stets zweckentsprechend eingesetzt werden müssen. Sofern also Leistungen mit Sachmitteln erbracht werden, die zumindest teilweise aus Fördermitteln finanziert wurden, ist auch diesem Aspekt Beachtung zu schenken, da eine Rückzahlung von Fördermitteln zuzüglich Zinsen unerwartete Löcher in das Budget reißen können. Grundsätze zur Lösung dieses Problems gibt es keine, es ist immer die individuelle Entscheidung der Förderbehörden der Länder, ob eine zweckwidrige Verwendung festgestellt wird. In eine solche Entscheidung wird sicherlich einfließen, wie viele medizinische erbracht werden und wie weit diese vom eigentlichen Versorgungsauftrag entfernt sind. Erbringt beispielsweise ein gefördertes Plankrankenhaus zu 50% nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen, empfiehlt sich eine Rückstellung eines Teiles der daraus erwirtschafteten Erlöse für sich sicherlich nicht allzu ferne Rückforderung der Fördermittel in bestimmtem Umfang. Dieses Rechtsproblem ist auf jeden Fall vor Einführung von medizinischen zu prüfen, gegebenenfalls auch unter Einbindung der Förderbehörde. 7 Die 10 Grundregeln für das Angebot medizinischer im Krankenhaus 1. Es muss in Abstimmung mit den beteiligten Ärzten insbesondere im Hinblick auf die ökonomische Sinnhaftigkeit geklärt werden, was als medizinische Zusatzleistung (Wahlleistung im weiteren Sinne) angeboten werden soll. 2. Es sollte zwecks interner und externer Publikation ein Katalog erstellt werden, der bei bestimmten Leistungen unbedingt den Zusatz enthalten muss, dass eine Prüfung der Umstände des individuellen Behandlungsfalls erforderlich ist. 3. PKV-Patienten sollte (gegebenenfalls mittels Formblatt) geraten werden, die Erstattungsfähigkeit in Betracht gezogener mit ihrer privaten Krankenversicherung abzuklären. 4. Bei Alternativleistungen ist besondere Vorsicht geboten. Es muss geklärt werden, ob die in Betracht kommende Zusatzleistung nicht als Regelleistung erbracht werden muss. 5. Alle Vereinbarungen über Wahlleistungen (solche im Sinne des KHEntgG und andere) sollten den gesetzlichen Anforderungen des KHEntgG genügen. 6. Im Rahmen der Preisgestaltung ist bei Alternativleistungen auf die Vermeidung der Doppelabrechnung zu achten, bei sonstigen Wahlleistungen lediglich auf die von der Rechtsprechung der Zivilgerichte gesetzten Grenzen. 7. Entgelte aus Wahlleistungen ohne medizinische Indikation sind mehrwertsteuerpflichtig. 8. Bei Alternativleistungen ist der Patientenaufklärung hohe Beachtung zu schenken. 9. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses sollte über medizinische informiert 10. Bei staatlich geförderten Plankrankenhäusern sollte das Risiko der Fördermittelrückforderung geprüft 8 Fazit Abschließend kann folgendes festgehalten werden: IGeL im Krankenhaus wird sich nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf möglicherweise als munteres Wesen entpuppen, da dem Angebot medizinischer grundsätzliche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen und da Krankenhäuser bei Beachtung der 10 Grundregeln zusätzliche Einnahmen in nicht unerheblicher Größenordnung generieren können zum Wohle der Patienten. Literatur [1] Hermann I. In: Guter Rat 02/2006. [2] Presseerklärung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom ( Akupunktur zur Behandlung von Rückenund Knieschmerzen wird Kassenleistung ). [3] BVerfG, Beschluss vom , Aktenzeichen 2 BvR 1053/98 [4] Wagener/Nösser/Korthus. In: Das Krankenhaus 05/2005, S [5] Quaas. In: Das Krankenhaus 01/2003, S. 33. [6] Ländererlass der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom /OFD Nürnberg [7] BFH, Urteil vom (V R 27/03) Korrespondenzadresse: Prof. Dr. med. Thomas Kersting MBA DRK Kliniken Berlin Geschäftsführung Brabanter Str Berlin Tel.: Fax: kersting@drk-kliniken.com 712 ZaeFQ

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt

Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt 23.11.04 Seit November 2004 liegt der vom Institut für Entgeltsysteme im Krankenhaus (InEK) ausgearbeitete Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005 vor. Darin sind

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: Daniela Fontara WOHNORT: Bonn ZIEL: Behandlung nach Maß PRODUKT: V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation für Privatversicherte

Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation für Privatversicherte Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation indizierten Mammaaugmentation (Brustvergrößerung/Implantat), die in der Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit zur Behandlung besteht. Die schließt

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Inhalt. Was Sie beachten sollten 5. Beratung und Information 19. Untersuchungen 35

Inhalt. Was Sie beachten sollten 5. Beratung und Information 19. Untersuchungen 35 2 Inhalt Was Sie beachten sollten 5 Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse, was ist eine IGeL? 6 Nicht ohne Beratung und Vertrag 9 Welche Kosten entstehen? 14 Beratung und Information 19 Gespräche, Berichte

Mehr

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ).

Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Grundlagen GEBÜHRENORDNUNG GOÄ und GOZ Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Dort sind die Regeln für die Therapie und die Rechnungsstellung

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

WIdOmonitor: 20 Millionen gesetzlich Versicherte erhalten jährlich ein IGeL-Angebot

WIdOmonitor: 20 Millionen gesetzlich Versicherte erhalten jährlich ein IGeL-Angebot Wissenschaftliches Institut der AOK Pressemitteilung Berlin, 18. Mai 2015 HAUSANSCHRIFT Rosenthaler Str. 31 D-10178 Berlin POSTANSCHRIFT Postfach 11 02 46 D-10832 Berlin TELEFON +49 30 34646-2393 FAX +49

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten Sicher durch das Studium Unsere Angebote für Studenten Starke Leistungen AUSGEZEICHNET! FOCUS-MONEY Im Vergleich von 95 gesetzlichen Krankenkassen wurde die TK zum achten Mal in Folge Gesamtsieger. Einen

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten

Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten Einsatz von Drittärzten im Krankenhaus Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten, Konsiliarärzten rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin

Mehr

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro Die besten GKV-Zusatzversicherungen Leistungen ambulant, stationär und Zahn R+V Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S ohne R R+V

Mehr

Pfl egezusatzversicherung

Pfl egezusatzversicherung Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

ZAHLEN UND FAKTEN ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER PKV HOLGER, FACHARZT ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER GKV

ZAHLEN UND FAKTEN ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER PKV HOLGER, FACHARZT ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER GKV Die große Mehrheit der Deutschen ist zufrieden mit der medizinischen Versorgung. Das zeigen aktuelle Umfragen. Die Zufriedenheit ist bei den Privatversicherten sogar ein paar Prozentpunkte höher. Aber

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Sie haben gut lachen,... Barmenia. Krankenversicherung

Sie haben gut lachen,... Barmenia. Krankenversicherung Barmenia Krankenversicherung a. G. Schließen Sie schon heute mit einer Ergänzungsversicherung für den Zahnbereich mögliche Lücken von morgen. Krankenversicherung Sie haben gut lachen,... ... wenn Sie jetzt

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau Zahnzusatzversicherungen Sechs Fragen Sechs Antworten Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau 1. 2. Wieso überhaupt eine zusatzversicherung? Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht

Mehr

Moderne Behandlung des Grauen Stars

Moderne Behandlung des Grauen Stars Katarakt Moderne Behandlung des Grauen Stars Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Bei Ihnen wurde eine Trübung der Augenlinse festgestellt, die umgangssprachlich auch Grauer Star genannt wird.

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Innovationszentren in der GKV-Versorgung -

Innovationszentren in der GKV-Versorgung - Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Das Mehrwahlarztsystem

Das Mehrwahlarztsystem Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung

Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung 2 3 IHR PARTNER, WENN ES UM IHRE GESUNDHEIT GEHT: ADVIGON VERSICHERUNG AG Die Advigon Versicherung AG bietet Personenversicherungen

Mehr

Schärfen Sie Ihren Blick!

Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Fakten, die für die PKV sprechen.

Fakten, die für die PKV sprechen. Fakten, die für die PKV sprechen. 96 % der Versicherten sind mit den Leistungen der PKV zufrieden. Von solchen Zustimmungswerten können andere Branchen nur träumen. Ein zusätzlicher Gradmesser der Kundenzufriedenheit

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Tipps für Patienten: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Tipps für Patienten: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Tipps für Patienten: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Christoph Storch wollte eigentlich nur eine Beratung zu einer Lesebrille von seinem Augenarzt haben. Ich wollte wissen, ob ich auch mit den

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten

LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten Ergänzung des Krankenschutzes für Kinder LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten Leistet auch für Kieferorthopädie Unser Kooperationspartner: Gute und schnelle Besserung! Wenn Ihr Kind krank ist,

Mehr

Gönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard

Gönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard Gönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard Das bietet Ihnen die gesetzliche Krankenkasse Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen für Zahnersatzmaßnahmen nur noch sogenannte Befundorientierte Festzuschüsse.

Mehr

Statement Dr. Herbert Michel:

Statement Dr. Herbert Michel: Statement Dr. Herbert Michel: Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Versicherte in einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein völlig neues Zuschuss-System, wenn es um Zahnersatz geht: War es bisher so,

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Besondere Bedingungen Kapselfibrose Gesäßaugmentation für Privatversicherte

Besondere Bedingungen Kapselfibrose Gesäßaugmentation für Privatversicherte Besondere Bedingungen Kapselfibrose Gesäßaugmentation indizierten Gesäßaugmentation (Gesäßvergrößerung/Implantat), die in der Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit zur Behandlung besteht. Die schließt

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen

Mehr

Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Allgemeine zahnärztliche Leistungen Allgemeine zahnärztliche Leistungen (GOZ-Pos. 0010-0120) Heil- und Kostenpläne, GOZ-Pos. 0030, 0040 Allgemeines Nachträgliche Ergänzung eines Heil- und Kostenplanes Oberflächenanästhesie, GOZ-Pos. 0080

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012. der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012. der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Arbeit,

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Was ist die Krankenkasse?

Was ist die Krankenkasse? Wer bezahlt den Arzt? Arbeitsauftrag: Ziel: Die LP erläutert das System Krankenversicherung mit Hilfe einer PPT. Die Sch fassen die wichtigsten Informationen mit einem Arbeitsblatt zusammen. Sch kontrollieren

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Fakten, die für die PKV sprechen.

Fakten, die für die PKV sprechen. Fakten, die für die PKV sprechen. 96 % der Versicherten sind mit den Leistungen der PKV zufrieden. Von solchen Zustimmungswerten können andere Branchen nur träumen. Ein zusätzlicher Gradmesser der Kundenzufriedenheit

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,

Mehr

Sie haben gut lachen,...

Sie haben gut lachen,... Barmenia Krankenversicherung a. G. Schließen Sie schon heute mit einer Ergänzungsversicherung für den Zahnbereich mögliche Lücken von morgen. Krankenversicherung Sie haben gut lachen,... ... wenn Sie jetzt

Mehr

Holger Jegust. 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück

Holger Jegust. 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück Welchen Einfluss nimmt das Vergütungssystem auf die Entwicklung in einem Krankenhaus, medizinische Innovationen einzuführen? 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück Gliederung 1. Einführung 1.1 Vorstellung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

PKV-Info. Die Gebührenordnung für Ärzte. Ein kleiner Leitfaden

PKV-Info. Die Gebührenordnung für Ärzte. Ein kleiner Leitfaden PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V. 50946 KÖLN POSTFACH 51 10 40 TELEFON 0221 / 3 76 62-0 TELEFAX 0221 / 3 76 62-10 2 Wenn Sie sich

Mehr

Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung

Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung Aktuelle Ergebnisse zum Thema Unisex-Tarife Continentale-Studie 2012: Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung Eine repräsentative TNS-Infratest-Bevölkerungsbefragung der Continentale Krankenversicherung

Mehr

Verband der privaten Krankenversicherung

Verband der privaten Krankenversicherung PKV-Info Die Card für Privatversicherte Verband der privaten Krankenversicherung Postfach 51 10 40 50946 Köln Telefon 02 21 / 3 76 62-0 Fax 0221 / 3 76 62-10 http:/www.pkv.de email: postmaster@pkv.de 2

Mehr

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN TARIFE KDT/KDT50/KDT85/KDBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. SEHR GUT (1,4) KombiMed Tarif KDT85 + KDBE SEHR GUT (1,4) KombiMed

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN TARIFE KDT/KDT50/KDT85/KDBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Warum entscheiden Sie nicht selbst, wie

Mehr

Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen

Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Sperrfrist: 15.10.2012, 10 Uhr Berlin, 11.10.2012 Was sind IGeL? Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) sind medizinische

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen.

Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen. Gesundheit erhalten Informationen zum Tarifwechsel Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen. Für einen Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV) gelten

Mehr

So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus.

So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus. CSS.privat So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus. Smart versichert nach Schweizer Art. Die fünf Zahnbausteine des Tarifs CSS.privat ambulant. Ein Unternehmen der Schweizer CSS Versicherungsgruppe Viel Leistung

Mehr

Implantate Anwendung in unserer Praxis

Implantate Anwendung in unserer Praxis PRAXIS DR. MED. DENT. SIEGFRIED MASLO, AUF DEM KLÜTERORT 20, 27798 HUDE Anwendung in unserer Praxis 20, 27798 Hude Seite 1 Lust auf schöne und natürliche Zähne? kommen der natürlichen Optik am nächsten.

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Für Ihre Ruhe und Erholung im Krankenhaus. Ich vertrau der DKV KOMBIMED KRANKENHAUS. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE.

Für Ihre Ruhe und Erholung im Krankenhaus. Ich vertrau der DKV KOMBIMED KRANKENHAUS. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. KOMBIMED KRANKENHAUS TARIFE KGZ + UZ Für Ihre Ruhe und Erholung im Krankenhaus KOMBIMED KRANKENHAUS. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV KombiMed Krankenhaus. Für die bestmögliche

Mehr

Vorsorge für Ihre Mitarbeiter. Vorteile für Sie.

Vorsorge für Ihre Mitarbeiter. Vorteile für Sie. Vorsorge für Ihre Mitarbeiter. Vorteile für Sie. Leistungs- und Beitragsübersicht Alle Tarife auf einen Blick Betriebliche Krankenversicherung Das Wichtigste ist Ihre Gesundheit. Betriebliche Krankenversicherung

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Daniela Fontara Bonn Behandlung nach Maß V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Daniela Fontara Bonn Behandlung nach Maß V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung

Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung! Dr. A.W. Schneider *, Dr. K. Rödder und T. Neumann Gemeinschaftspraxis für Urologie in Winsen * Vorsitzender

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr