Bsw 66529/11. Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am wurde ihr zum

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1 Bsw 66529/11 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache N. K. M. gg. Ungarn, Urteil vom , Bsw /11. Art Prot. EMRK - Besteuerung einer Abfindung mit 98%. Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art Prot. EMRK (einstimmig). Verletzung von Art Prot. EMRK (einstimmig). Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 ivm. Art Prot. EMRK (einstimmig). Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 13 ivm. Art Prot.EMRK gesondert zu untersuchen (einstimmig). Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 ivm. Art Prot. EMRK (einstimmig). Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 14 ivm. Art Prot. gesondert zu untersuchen (einstimmig). Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig). Entschädigung nach Art. 41 EMRK: , für immateriellen Schaden, 6.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am wurde ihr zum

2 2 Bsw 66529/ gekündigt. Ihre Entlassung erfolgte im Rahmen einer Flut ähnlicher Maßnahmen im Öffentlichen Dienst. Nach ihrer Entlassung hatte die Bf. gesetzlichen Anspruch auf zwei Monatsgehälter (Juni und Juli 2011). Während dieser Zeit war sie von der Arbeit befreit. Zudem hatte sie Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von acht Monatsgehältern gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 23 von 1992 über den Status von Beamten sowie auf eine unbestimmte Summe für unverbrauchten Urlaub. Diese Bezüge wurden soweit sie keine Entschädigung für unverbrauchten Urlaub des Jahres 2011 darstellten und 3,5 Millionen Ungarische Forint (»HUF«; ca , ) überstiegen nachträglich mit 98% besteuert. Der übersteigende Teil belief sich auf 2,4 Millionen HUF (ca , ). Daraus ergab sich insgesamt eine steuerliche Belastung der Abfindung von ca. 52%. Demgegenüber betrug die Einkommensteuer im entsprechenden Zeitraum 16%. Die Steuer wurde vom Arbeitgeber einbehalten und von diesem direkt an die Steuerbehörde überwiesen. Ausgangspunkt war die Annahme des Gesetzes Nr. 90 von 2010 über die Annahme und Abänderung gewisser Wirtschafts- und Finanzgesetze durch das Parlament am , das unter anderem die Besteuerung von Abfindungen über 2 Millionen HUF mit 98% ab vorsah. Das Verfassungsgericht erklärte dieses Gesetz aufgrund seiner beschlagnahmenden Wirkung am für verfassungswidrig und hob es auf. Am setzte das Parlament das Gesetz wieder in Kraft, wonach nun Einkünfte über 3,5 Millionen HUF ab dem mit 98% besteuert wurden. Zur selben Zeit erfolgte außerdem eine Verfassungsänderung durch das Parlament, die die

3 3 Bsw 66529/11 Kompetenzen des Verfassungsgerichts insofern einschränkte, als eine Verfassungskontrolle nur noch bezüglich einer Verletzung des Rechts auf Leben oder der Menschenwürde, des Schutzes persönlicher Daten, der Gedanken- und Gewissensfreiheit oder von Bürgerrechten möglich war. Am hob das Verfassungsgericht die Besteuerung zwar auf, erklärte jedoch, dass eine Verletzung der Menschenwürde durch die Besteuerung nur für vor dem Jahr 2010 erwirtschaftete Einkünfte vorliege. Die materiellrechtlichen Aspekte konnten aufgrund der begrenzten Prüfungskompetenz nicht untersucht werden. Am setzte das Parlament das Gesetz mit einer nun bis rückwirkenden Besteuerung erneut in Kraft. Dieses gilt seit Rechtsausführungen: Die Bf. rügt eine Verletzung von Art Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und ivm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch die Besteuerung ihrer Abfindung mit 98%, was einem ungerechtfertigten Eigentumsentzug gleichkomme. Weiters behauptet sie Verletzungen von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Zur behaupteten Verletzung von Art Prot. EMRK Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). Zum Eingriff in das»eigentum«unter den gegebenen Umständen erfordert der Begriff»Eigentum«aufgrund der Tatsache, dass die Bf. die

4 4 Bsw 66529/11 gesamte Abfindung tatsächlich nie erhielt, eine nähere Prüfung.»Eigentum«iSd. Art. 1 Abs Prot. EMRK kann entweder»bestehendes Eigentum«betreffen oder Vermögen, wozu auch Ansprüche gehören, von denen ein Bf. behaupten kann, dass zumindest eine»berechtigte Erwartung«auf deren Realisierung besteht. Im vorliegenden Fall ist der GH der Ansicht, dass die Abfindung unabhängig davon, ob die Bf. diese mit der Verpflichtung, sie zu versteuern, erhalten hat oder ob die Steuer automatisch abgezogen wurde ein vermögenswertes Interesse isd. Art Prot. EMRK darstellt. Während die Bf. dem Staat ihre Dienste als Beamtin zur Verfügung stellte, vertraute sie darauf, dass ihre»berechtigte Erwartung«auf die von ihrem Arbeitgeber vorgesehenen Leistungen, inklusive der Abfindungen, sich später bestätigen würde. Nach Ansicht des GH kann davon nicht ohne hinreichende Gründe abgewichen werden. Darüber hinaus ist eine Abfindung nicht nur als geldwertes Vermögen anzusehen. Hinsichtlich seiner sozialen Funktion muss ein Anspruch auf eine Abfindung mehr als eine wichtige soziale Maßnahme für Arbeitnehmer, die arbeitslos geworden sind und auf dem Arbeitsmarkt bleiben möchten, betrachtet werden. Der EuGH bezeichnete dies wenn auch in einem anderen Kontext als ein bedeutendes politisches Ziel in der EU. Nach Ansicht des GH ist die Qualifizierung einer allgemeinen Maßnahme, die mehr die sozial-politische Umverteilung als den Entzug von Eigentum verfolgt, nicht entscheidend, da dieselben Rechtfertigungsgründe vorliegen müssen, nämlich ein legitimes Ziel und ein faires Gleichgewicht zwischen diesem und den betroffenen Eigentumsrechten.

5 5 Bsw 66529/11 Im vorliegenden Fall stimmen die Parteien überein, dass die angefochtene Besteuerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Bf. darstellt. Zur Rechtsgrundlage des Eingriffs Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die Besteuerung, die wie die Auszahlung der Abfindung nach dem Inkrafttreten der endgültigen Fassung des angefochtenen Gesetzes erfolgte, gewisse rückwirkende Faktoren aufweist, da sie die Arbeitstätigkeit und die Entschädigung für Leistungen betraf, die vor dem Inkrafttreten des relevanten Steuergesetzes lagen. Der GH muss auch den Gesetzgebungsprozess berücksichtigen, der zum Inkrafttreten des die Bf. betreffenden Gesetzes geführt hat. Er beobachtet, dass das Verfassungsgericht die Maßnahme aufgrund ihrer beschlagnahmenden Wirkung zunächst als verfassungswidrig bezeichnete, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs von Beamten, die diesen nicht durch einen Verstoß gegen die guten Sitten oder auf andere Weise unrechtmäßig erhielten. In einer zweiten Entscheidung stellte das Verfassungsgericht die Verfassungskonformität der Steuer für das Jahr 2010 für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geleistete Abfindungszahlungen fest. Dadurch sei es zu keiner Verletzung der Menschenwürde gekommen, was seit der Einschränkung der Kompetenzen des Verfassungsgerichts den einzigen Prüfungspunkt bei der Feststellung der Verfassungskonformität von Steuergesetzen bildet. Dies änderte jedoch nichts an der Feststellung, dass inhaltlich identische Bestimmungen des ursprünglichen Gesetzes verfassungswidrig waren jedoch konnte das

6 6 Bsw 66529/11 Verfassungsgericht die leicht abgeänderten Bestimmungen nicht überprüfen. Das abgeänderte Steuergesetz trat am in Kraft und war auf Abfindungen und damit verbundene Zahlungen nach dem anwendbar. Die Bf. erhielt am Kenntnis von ihrer Kündigung zum , was etwa zehn Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Vor diesem Hintergrund stellt der GH fest, dass, auch wenn die Entscheidungen des Verfassungsgerichts einige Probleme bezüglich der Verfassungsmäßigkeit und damit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes aufwerfen, dieses dennoch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums in diesem Bereich als geeignete rechtliche Grundlage für die fragliche Maßnahme angesehen werden kann. Zum Bestehen eines öffentlichen Interesses In erster Linie ist es die Aufgabe der nationalen Behörden zu entscheiden, welche Art von Steuern und Abgaben sie erheben. Entscheidungen in diesem Bereich hängen von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen ab, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, denen in diesen Angelegenheiten ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Der GH akzeptiert, dass der Gedanke sozialer Gerechtigkeit und das Interesse, die öffentliche Last zu verteilen, das Erfordernis eines legitimen Zieles isd. Konvention erfüllen. Es gibt keine überzeugenden Beweise, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die von der Regierung vorgebrachten Gründe einer nachvollziehbaren Grundlage entbehren. Es bestehen jedoch ernsthafte Zweifel im Bezug auf die Relevanz dieser Feststellungen bezüglich der Bf., die lediglich einen gesetzlichen Ausgleich erhielt und nicht für die finanziellen Probleme des Staates verantwortlich gemacht

7 7 Bsw 66529/11 werden kann. Auch wenn der GH erkennt, dass die angefochtene Maßnahme darauf abzielte, die öffentliche Hand vor der Zahlung überhöhter Abfindungen zu schützen, ist er nicht davon überzeugt, dass dieses Ziel vorwiegend durch Besteuerung erreicht werden kann. Das Verfassungsgericht führte aus, dass die Möglichkeit bestehe, die Regelungen bezüglich Abfindungen zu ändern und die Zahlungen insoweit zu reduzieren, als sie dem öffentlichen Interesse widersprechen. Die Behörden entschieden sich jedoch nicht für diese Option. Der GH muss zum jetzigen Zeitpunkt nicht über die Geeignetheit einer Maßnahme entscheiden, die formell ein soziales Ziel verfolgt, da sie jedenfalls Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist. Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Aus der Rechtsprechung des GH ergibt sich, dass im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Gesetzgebung, wozu auch die Erhebung von Steuern als Mittel dieser Politikbereiche gehört, ein weiter Ermessensspielraum der Staaten besteht, der im Interesse sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlichen Wohlstands dazu führen kann, dass ein Fehlen oder eine Reduzierung von zu leistenden Abfindungen gerechtfertigt sein kann. Solche Maßnahmen müssen jedoch in einer nicht-diskriminierenden Weise erfolgen und verhältnismäßig sein. Insbesondere im Hinblick auf ein nachvollziehbares Gleichgewicht zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel nimmt der GH zur Kenntnis, dass die erste Entscheidung des Verfassungsgerichts so verstanden werden kann, dass sie die fragliche Steuer als beschlagnahmende Maßnahme bezeichnete. Darüber hinaus wurden Steuersätze, die 50% übersteigen, bereits in einigen

8 8 Bsw 66529/11 Mitgliedstaaten als verfassungswidrig bezeichnet, so in Deutschland und Frankreich. In einigen anderen europäischen Staaten kann der Einkommensteuersatz jedoch 75% erreichen auch wenn diese Sätze üblicherweise nur die höchsten Einkommen betreffen, die eindeutig die Höhe der ungarischen gesetzlichen Abfindung übersteigen. Die im vorliegenden Fall geltende Grenze lag bei 3,5 Millionen HUF. Der Teil der Abfindung, der unter dieser Grenze lag, wurde mit dem allgemeinen Einkommensteuersatz von 16% besteuert. Im Falle der Bf. belief sich dies auf eine steuerliche Belastung der gesamten Abfindung von etwa 52%. Der GH berücksichtigt in seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass der angewandte Steuersatz den für alle anderen Einkünfte auch für Abfindungen in der Privatwirtschaft geltenden beträchtlich überstieg. Er prüft jedoch nicht, ob es sich bei der Steuer um eine beschlagnahmende Maßnahme handelt. Im Hinblick auf den Ermessensspielraum, der den Staaten in Steuerangelegenheiten zukommt, kann der geltende Steuersatz als solcher nicht entscheidend sein. Die Bf., die nach geltendem Recht einen Anspruch auf eine gesetzliche Abfindung hatte und deren Gutgläubigkeit nie in Zweifel stand, war von einem Steuersatz betroffen, der um das Dreifache höher lag als der Einkommensteuersatz von 16% und das angesichts der Tatsache, dass die Abfindung das ausdrücklich anerkannte Ziel der Reintegration in den Arbeitsmarkt verfolgt. Es scheint, dass keine anderen Einkünfte aus der öffentlichen Hand derartig hoch besteuert waren. Auch wenn die Regierung verständlicherweise vorbringt, dass dienstältere Beamte ihre dienstlichen Begünstigungen selbst beeinflussen könnten, was nur durch eine gezielte Besteuerung zu

9 9 Bsw 66529/11 bekämpfen sei, ist der GH der Überzeugung, dass im Fall der Bf. kein Grund für die Annahme von Missbrauch besteht. Bezüglich der persönlichen Belastung der Bf. durch die angefochtene Maßnahme ist festzustellen, dass sie unter einem erheblichen Entzug ihres Einkommens in einer Zeit beträchtlicher persönlicher Schwierigkeiten, nämlich ihrer Arbeitslosigkeit, litt. Der GH beachtet in diesem Zusammenhang, dass Art. 34 GRC Leistungen vorsieht, die Schutz im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährleisten, und dass nach der Rechtsprechung des EuGH der von der Abfindung verfolgte Zweck nämlich die Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmern bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes zu den legitimen Zielen der Arbeitspolitik gehört. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass es die Bf. vor erhebliche persönliche Schwierigkeiten stellte, dass sie von der Maßnahme während ihrer Arbeitslosigkeit betroffen war, und dass die unerwartete und rasche Abänderung des Steuerrechts eine Vorbereitung der Betroffenen praktisch unmöglich machte. Nach Ansicht des GH wurde der Bf. und einer Gruppe entlassener Beamter eine überhöhte und unverhältnismäßige Last aufgebürdet, während andere Beamte mit ähnlichen gesetzlichen Zuwendungen offensichtlich nicht in vergleichbarer Weise belastet wurden, selbst wenn sie in einer Führungsposition waren, die ihnen gewisse vertragliche Zuwendungen ermöglichte, die möglicherweise von der Öffentlichkeit nicht gebilligt wurden. Darüber hinaus beinhaltete die Gesetzgebung keine Übergangsfrist, die es der Bf. ermöglicht hätte, sich an die neue Rechtslage anzupassen. Vor diesem Hintergrund stellt der GH fest, dass die angegriffene Maßnahme der Bf. eine zu große individuelle Last aufbürdete. Dies wird umso mehr deutlich, als die

10 10 Bsw 66529/11 Maßnahme nur eine bestimmte Gruppe von Personen erfasste, die durch die öffentliche Verwaltung in ihrer Funktion als Arbeitgeberin herausgegriffen wurden. Im Hinblick darauf, dass die Maßnahme das Interesse des Staatshaushaltes in einer Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten verfolgte, nimmt der GH zur Kenntnis, dass der Großteil der Bevölkerung nicht dazu verpflichtet war, in vergleichbarer Weise die öffentliche Last zu tragen. Darüber hinaus wurde die Steuer durch den Arbeitgeber direkt von der Abfindung abgezogen, ohne eine individuelle Prüfung der Situation der Bf. vorzunehmen. Weiters richtete sich die Steuer auf Einkommen aus Tätigkeiten vor dem relevanten Steuerjahr, die im Steuerjahr aufgrund der Entlassung der Bf. realisiert wurden. Der GH wiederholt, dass eine im Vergleich zum Zeitpunkt ihrer Erwirtschaftung beträchtlich höhere Besteuerung von Einkünften als ungerechtfertigter Eingriff in die nach Art Prot. EMRK geschützten Erwartungen angesehen werden kann. Die Steuer wurde in einem Gesetz festgelegt, das etwa zehn Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Bf. erlassen wurde und in Kraft trat. Das Gesetz zielte weder darauf ab, bestehende Mängel des vorigen Gesetzes auszugleichen, noch konnte die Bf. von der Übergangsphase zu einer neuen Steuerrechtslage profitieren. Zusammenfassend stellt der GH fest, dass die betreffende Maßnahme, selbst wenn sie der sozialen Gerechtigkeit dienen sollte, nicht von dem durch die Regierung vorgebrachten öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden kann. Es betraf die gutgläubige Bf. (und andere entlassene Beamte in einer ähnlichen Situation) und entzog ihr den Großteil eines gesetzlich garantierten, erworbenen Rechts, das dem besonderen sozialen Interesse der

11 11 Bsw 66529/11 Reintegration in den Arbeitsmarkt diente. Nach Ansicht des GH sollen diejenigen, die auf eine gesetzliche Grundlage vertrauen, nicht ohne besondere und überzeugende Gründe in ihren Erwartungen enttäuscht werden. Verletzung von Art Prot. EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Lorenzen, gefolgt von Richterin Jociene und Richter Raimondi). Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK Die Bf. bringt außerdem gemäß Art. 13 EMRK vor, dass ihr kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stand. Dieser Beschwerdepunkt hängt mit dem bereits geprüften zusammen und ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig). Im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich Art Prot. EMRK betrachtet es der GH nicht für notwendig, gesondert zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 13 EMRK vorlag (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 ivm. Art Prot. EMRK Die Bf. beschwert sich weiters gemäß Art. 14 EMRK über die Tatsache, dass nur diejenigen von der Besteuerung betroffen seien, die aus dem Öffentlichen Dienst entlassen wurden, und dass die Grenze von 3,5 Millionen HUF nur eine bestimmte Gruppe von diesen treffe. Der GH ist der Ansicht, dass die von der Bf. behauptete unterschiedliche Behandlung im Rahmen der geprüften und festgestellten Verletzung von Art Prot. EMRK genügend berücksichtigt wurde. Auch wenn dieser Beschwerdepunkt für zulässig zu erklären ist (einstimmig), besteht kein Grund für eine gesonderte Prüfung gemäß Art. 14 EMRK (einstimmig). Zu anderen behaupteten Verletzungen

12 12 Bsw 66529/11 Schließlich behauptet die Bf., dass die gesetzliche Vermutung, dass die Einkünfte den guten Sitten widersprechen würden, ihren guten Ruf und damit Art. 8 EMRK alleine und ivm. Art. 14 EMRK verletze. Der GH ist der Ansicht, dass dieser Beschwerdepunkt wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig). Entschädigung nach Art. 41 EMRK , für immateriellen Schaden, 6.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Anmerkung Siehe auch das Urteil Gall gg. Ungarn vom , wo der GH in einem gleichgelagerten Fall ebenfalls eine Verletzung von Art Prot. EMRK feststellte. Vom GH zitierte Judikatur: Gratzinger und Gratzingerova/CZ v (ZE der GK) M.A. und 34 andere Bf./FIN v (ZE) Broniowski/PL v (GK) = NL 2004, 135 = EuGRZ 2004, 472 = ÖJZ 2006, 130 Maurice/F v (GK) = NL 2005, 233 Hinweis: Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom , Bsw /11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 165) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf- Format):

13 13 Bsw 66529/11 Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( abrufbar.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

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