Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Informationen. zur. Besoldung und zum Entgelt. für

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1 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zur Besoldung und zum Entgelt für Lehrkräfte im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand März 2009) A. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis 1. Besoldung im Vorbereitungsdienst (Anwärterbezüge) Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter leisten ihren Vorbereitungsdienst regelmäßig in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Dieses Beamtenverhältnis endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die bestandene bzw. endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung. Während des Vorbereitungsdienstes besteht Anspruch auf Anwärterbezüge. Für die Höhe ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes desjenigen Lehramtes maßgebend, dessen Befähigungserwerb angestrebt wird (A 12 für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen; A 13-1 von 10

2 gehobener Dienst - für das Lehramt für Sonderpädagogik; A 13 und Zulage - höherer Dienst - für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Berufskollegs). Neben dem sog. Anwärtergrundbetrag werden - in Abhängigkeit von den dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen - eine jährliche Sonderzahlung (seit 2006: 45 % der Dezemberbezüge), der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen gewährt. Die Landesregierung bereitet z.zt. ein Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein- Westfalen vor. Die erhöhten Bezüge werden bereits ab 1. März 2009 als Abschlag gewährt. Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung. Die nachstehenden Tabellen berücksichtigen die ab 1. März 2009 gewährten Beträge. Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in ) Eingangsamt, in das der/die Anwärter/in nach Abschluss Grundbetrag des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 9 bis A ,36 A ,79 A ,23 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen 1142,57 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) Familienzuschlag (Monatsbeträge in ) Stufe 5 4 Kinder Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 Stufe 1 (verheiratet) Stufe 2 1 Kind Stufe 3 2 Kinder Stufe 4 3 Kinder Stufe 6 5 Kinder 111,60 207,04 302,48 599,86 897, ,62 2 von 10

3 2. Besoldung bei Übernahme in den Schuldienst im Beamtenverhältnis Die Einstufung erfolgt im für das jeweilige Lehramt ausgewiesenen Eingangsamt: Besoldungsgruppe A 12 A 13 A 13 + Zulage Bezeichnung Lehrer oder Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Lehrer oder Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik - Studienrat oder Studienrätin - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder an Berufskollegs - Die Besoldung setzt sich u. a. aus folgenden Dienstbezügen zusammen: Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Sonderzahlungen (seit 2006: 30 % der Dezemberbezüge für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16) und vermögenswirksame Leistungen. Kindergeld gehört nicht zur Besoldung, sondern stellt eine allgemeine Sozialleistung dar, die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gewährt wird. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag des Wirksamwerdens einer Ernennung. Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur Endstufe 12 im Abstand von vier Jahren. Der für das Aufsteigen in den Stufen maßgebliche Tag bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter (BDA). Dies beginnt am 1. des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde (sog. Regel-BDA). Bei Einstellung in Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres und in Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes vor Vollendung des 31. Lebensjahres, ist das Regel-BDA maßgebend. Entsteht der Anspruch auf Besoldung nach 3 von 10

4 Vollendung der genannten Lebensaltersgrenzen, wird der Beginn des BDA hinausgeschoben. Der Familienzuschlag ( Bundesbesoldungsgesetz) berücksichtigt die soziale Komponente in der Besoldung. Ledige und nicht zum Unterhalt verpflichtete geschiedene Beamtinnen und Beamte erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag. Der Familienzuschlag wird in Stufen gewährt. Er besteht aus einem ehegattenbezogenen Anteil (Familienzuschlag der Stufe 1) und einem kinderbezogenen Anteil (Familienzuschlag der Stufe 2 und weitere Stufen). Eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von derzeit 75,49 erhalten Lehrkräfte, die zur Studienrätin oder zum Studienrat ernannt werden. 4 von 10

5 5 von 10

6 B. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis Die nachstehenden Ausführungen vermitteln einen Überblick über die wesentlichen Kriterien, die für die Ermittlung des Entgelts von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis bedeutsam sind. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen werden im Rahmen des jeweils vom Haushalt bestimmten Umfangs in der Regel im Beamtenverhältnis beschäftigt, wenn sie die vorgegebenen fachlichen, pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, erfolgt die Einstellung in den Schuldienst als Tarifbeschäftigte (früher Angestellte). Dies trifft insbesondere auf Lehrkräfte zu, die als sog. Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf für die Dauer einer Qualifizierungsmaßnahme (z.b. Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst - OVP-B) befristet eingestellt werden ("Nichterfüller"), oder die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen (Erstes und Zweites Staatsexamen für ein Lehramt) für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, aber beispielsweise das für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land NRW vorgeschriebene (Regel-) Höchstalter von 40 Jahren überschritten haben oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden können (Erfüller). Am 1. November 2006 trat der "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)" in Kraft. Ein Kernstück des den Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) ablösenden TV-L bildet das neu konzipierte Entgeltsystem. Es berücksichtigt keine leistungsfremden Faktoren mehr (Familienstand, Anzahl der Kinder, Lebensalter). Die Einstufung innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich maßgeblich nur noch nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung. Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung) erfolgt zunächst weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Eingruppierung der Lehrkräfte, bis eine neue Entgeltordnung zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und in Kraft getreten ist. Von daher ist jede

7 Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Regelungen für Bewährungsaufstiege sieht der TV- L nicht mehr vor. Seite 7 / 10 Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt. Bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen ist unter bestimmten Voraussetzungen "einschlägige Berufserfahrung" zu berücksichtigen ( 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit handeln. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Darüber hinaus bietet der TV-L die Möglichkeit, "förderliche Zeiten" bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ( 16 Abs. 2 Satz 4) und eine Vorweggewährung von Stufen ( 16 Abs. 5) vorzunehmen. Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis wurden auf der Grundlage des 16 TV-L folgende Regelungen getroffen: Die am (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifrechts) im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erhalten im Falle der späteren Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis in der Regel das Gehaltsniveau, das bei Weitergeltung des BAT erreicht worden wäre. Für alle übrigen neueinzustellende Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis wird durch Erlassregelung vom die Anrechnung förderlicher Zeiten ermöglicht. Dadurch erhalten insbesondere die sogenannten Seiteneinsteiger ein höheres Entgelt als das nach dem TV-L vorgesehene Eingangsentgelt. Als förderliche Zeit wird jede nachgewiesene berufliche Vorerfahrung, die bei großzügiger Auslegung für den angestrebten Lehrerberuf dienlich ist, berücksichtigt. Maximal ist eine Zuordnung in die Stufe vier der jeweiligen Entgeltgruppe möglich, die bei einer berücksichtigungsfähigen Zeit von sechs Jahren erreicht wird. Das Entgelt ergibt sich aus der allgemeinen Entgelttabelle des TV-L. Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis in den Entgeltgruppen 9 bis 13 vermindern sich diese Beträge derzeit um 57,60. Die Verminderung gilt nicht für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten in der Entgeltgruppe 13 ("Erfüller"). In der nachstehenden Entgelttabelle TV-L für Lehrkräfte (West) ist der Verminderungsbetrag berücksichtigt. 7 von 10

8 Seite 8 / 10 Entgelttabelle für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung des 20 TVÜ-L gültig ab bis Grundentgelt Entwicklungsstufen EG Stufe 1 Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 ab Einstellung nach 1 Jahr Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 6 Jahren , , , , , , , , , ,90 13* 3.028, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 13* = Studienrat/Studienrätin (Erfüller) Die ab dem gültige Entgelttabelle für Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis wird zu einem späteren Zeitpunkt eingearbeitet. Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 10 Jahren 8 von 10

9 Zusätzlich zum mtl. Entgelt haben Tarifbeschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung ( 20 TV-L). Sie beträgt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen Seite 9 / 10 E 9 bis E v.h. E 12 bis E v.h. E 14 bis E v.h. des mtl. Entgelts, das jeweils in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der o.a. Tarifvorschrift. Die Eingruppierung und Stufenzuordnung wird von den für die Personalbearbeitung zuständigen Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise vorgenommen. Beispiele für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung ( Erste und Zweite Staatsprüfung ) " Erfüller " bei entsprechender Verwendung Entgeltgruppe Befähigung für das Lehramt 11 an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen 13 für Sonderpädagogik 13 + Zulage an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten) 13 + Zulage an Berufskollegs C. Besonderheiten für Lehrerinnen und Lehrer mit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium und anerkanntem Ersten Staatsexamen während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes (OVP-B) - Direkter Seiteneinstieg in den Lehrerberuf 9 von 10

10 Die Unterrichtstätigkeit in der Schule und der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst wird auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem TV-L abgeleistet. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe wird maßgeblich bestimmt von der angestrebten Lehramtsbefähigung und dem unterrichtlichen Einsatz in der jeweiligen Schulform. Seite 10 / 10 Die nachstehenden Beispiele für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen stellen keine Anspruchsgrundlage dar. Sie dienen der Orientierung. Über die Zuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen Personal bearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Erste Staatsprüfung für das Lehramt 1. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Einsatz in Schulform Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Jahrgangsstufen 5-10 Gesamtschulen Entgeltgruppe für Sonderpädagogik Förderschulen an Gymnasien und Gesamtschulen 4. an Berufskollegs Gymnasien und in der Tätigkeit von Studienräten an Gesamtschulen Berufskollegs 13 (ohne Zulage) 13 (ohne Zulage) 10 von 10

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