Zunahme von Spontanberichten über Metformin-assoziierte Laktatazidosen
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- Hansl Hummel
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1 BUNDESÄRZTEKAMMER Mitteilungen ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT Aus der UAW-Datenbank Zunahme von Spontanberichten über Metformin-assoziierte Laktatazidosen Wegen zahlreicher Vorteile wird Metformin als orales Antidiabetikum der ersten Wahl in der Behandlung des Typ-2-Diabetes empfohlen, wenn nichtmedikamentöse Maßnahmen nicht ausreichen. Entsprechend nehmen die Verordnungen von Metformin kontinuierlich zu (1). Dabei ist in den letzten Jahren ein besonders deutlicher Anstieg bei älteren Patienten festzustellen: So haben sich die Metforminverordnungen bei den über 80-Jährigen zwischen 2005 und 2010 mehr als verdoppelt (2). Gleichzeitig beobachtet die AkdÄ eine Zunahme der Spontanberichte über Laktatazidosen im Zusammenhang mit Metformin, möglicherweise als Folge der breiteren Anwendung bei älteren Patienten, bei denen häufig eine eingeschränkte Nierenfunktion besteht. Unter den Meldungen sind auch Fälle mit tödlichem Ausgang. Eine Bewertung der Fallberichte legt nahe, dass sich vor allem bei älteren Patienten diese lebensbedrohliche unerwünschte Wirkung entwickeln kann, wenn sich z. B. aufgrund einer akuten Gastroenteritis die Nierenfunktion rasch verschlechtert. Auch die dänische Arzneimittelbehörde hat kürzlich über Meldungen von Metformin-assoziierten Laktatazidosen bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion berichtet (3). Metaanalyse zum Risiko einer Laktatazidose bei Anwendung von Metformin Ein erhöhtes Risiko für eine Laktatazidose bei Anwendung von Metformin konnte in einer Metaanalyse nicht bestätigt werden; die Anzahl der Fälle unter Therapie mit Metformin war ähnlich hoch wie die Anzahl der Fälle mit einer antidiabetischen Therapie ohne Metformin (4). Die Metaanalyse zeigt, dass die Metformin-assoziierte Laktatazidose ein extrem seltenes Ereignis ist bei bestimmungsgemäßem Einsatz und eher jüngeren Patienten (maximal fünf Fälle pro Patienten pro Jahr). Die Untersuchung erlaubt jedoch keine validen Aussagen zum Risiko bei eingeschränkter Nierenfunktion oder bei Patienten in hohem Lebensalter. Zwar konnten in etwa der Hälfte der analysierten Studien auch Patienten mit einer Niereninsuffizienz (definiert als Serumkreatinin > 1,5 mg/dl) eingeschlossen werden, jedoch liegen keine patientenindividuellen Daten zur Nierenfunktion vor. Das Alter der mit Metformin behandelten Patienten lag in der Metaanalyse im Mittel bei 57,1 Jahren (Standardabweichung 8,8). Von den Autoren wird geschätzt, dass 24 % der Patienten älter als 65 Jahre waren. Damit ist der Anteil von betagten und hochbetagten Patienten, die bei den Verordnungen von Metformin in Deutschland eine zunehmende Rolle spielen, in dieser Metaanalyse unzureichend repräsentiert. Kontraindikationen und Warnhinweise für Metformin Kontraindikationen für die Anwendung von Metformin sind unter anderem Nierenversagen sowie akute Zustände, die zu einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion führen können (z. B. Dehydratation, schwere Infektionen, Schock), jedoch auch kardiale oder respiratorische Insuffizienz, frischer Myokardinfarkt, Leberinsuffizienz und Alkoholismus. Laut Fachinformation stellt eine Kreatinin-Clearance < 60 ml/ min eine Kontraindikation für die Gabe von Metformin dar, da es infolge der renalen Elimination dieses Wirkstoffs zur Kumulation mit Laktatazidose kommen kann (5). Diese Einschränkung ist jedoch umstritten, da sich in Untersuchungen kein erhöhtes Laktat - azidoserisiko trotz Nichtbeachtung von Kontraindikationen gezeigt hat (6). Allerdings gibt es bislang kaum Daten zur Langzeit - sicherheit von Metformin bei milder und mittelschwerer Nieren - insuffizienz, insbesondere keine randomisierten klinischen Studien (7). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sah 2011 für eine Einschränkung der Kontraindikationen keine Basis (8), da trotz intensivmedizinischer Interventionen letale Verläufe berichtet würden und die gemeldeten Berichte eine Missachtung der Kontraindikationen in vielen Fällen nahelegten. Etwas moderater sind die Empfehlungen in Bezug auf die Nierenfunktion in anderen Ländern: So sollen z. B. in Großbritannien ab einer glomerulären Filtrationsrate (GFR) von < 45 ml/min die Dosierung überprüft und Metformin erst ab einer GFR von < 30 ml/min abgesetzt werden (9). Ähnliche Empfehlungen existieren z. B. in Kanada (10) und in Australien (11). Übereinstimmend sind dabei vor allem die klare Kontraindikation ab einer GFR < 30 ml/min sowie die besondere Vorsicht bei Patienten mit einem Risiko für eine akute Verschlechterung der Nierenfunktion (7). Empfehlungen der AkdÄ Vor dem Hintergrund der zunehmenden Berichte über Metforminassoziierte Laktatazidosen in Deutschland kann die AkdÄ keine Empfehlungen zur Anwendung von Metformin geben, die von den aktuellen Fachinformationen abweichen. Bei Behandlung mit Metformin sollte anhand der Nierenfunktionswerte regelmäßig überprüft werden, ob die Therapie weitergeführt werden kann. Besonders wichtig ist dies bei älteren und/oder multimorbiden Patienten. Bei normaler Nierenfunktion sollten die Werte mindestens einmal pro Jahr kontrolliert werden (5). Bei einer Nierenfunktion (GFR) an der unteren Grenze des Normbereiches sowie bei älteren Patienten empfiehlt sich eine Kontrolle mindestens zwei- bis viermal jährlich (5). Patienten und ggf. Pflegepersonal sollten Anweisung erhalten, bei akuten Erkrankungen, vor allem wenn diese mit einer Exsikkose oder gastrointestinalen Symptomen einhergehen, Metformin zunächst nicht weiter einzunehmen und ihren Arzt zu unterrichten. Kommt es unter Behandlung mit Metformin zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustands oder zu Symptomen wie Übelkeit, Bauchschmerzen, Tachykardie, Hypotension, Tachy - pnoe oder Verwirrtheit, muss eine Laktatazidose in die Differenzialdiagnose einbezogen werden. Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beobachteten Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle) mit. Sie können online über unsere Website melden oder unseren Berichtsbogen verwenden, der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt wird. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert- Lewin-Platz 1, Berlin, Postfach , Berlin, Telefon: , Fax: , Internet: Literatur im Internet: A 464 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013
2 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Muster 13.1/E Bekanntmachungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende 17. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. Oktober In der Vereinbarung werden in Kapitel 2 folgende Änderungen vorgenommen: 1.1 Die Nummern 2.13, und werden wie folgt geändert: 2.13 Muster 13/E: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Physikalischen Therapie/Podologischen Therapie) (Stand: ) Muster 13.1/E (am Ende dieser Bekanntgabe) Muster 13.2/E (am Ende dieser Bekanntgabe) 1.2 Die Nummern 2.14, und werden wie folgt geändert: 2.14 Muster 14/E: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) (Stand: ) Muster 14.1/E (am Ende dieser Bekanntgabe) Muster 14.2/E (am Ende dieser Bekanntgabe) 1.3 Die Nummern 2.16 und werden wie folgt geändert: 2.16 Muster 16: Arzneiverordnungsblatt (Stand: ) Muster 16 (am Ende dieser Bekanntgabe) 1.4 Die Nummern 2.18, und werden wie folgt geändert: 2.18 Muster 18/E: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Ergotherapie) (Stand: ) Muster 18.1/E (am Ende dieser Bekanntgabe) Muster 18.2/E (am Ende dieser Bekanntgabe) 2 Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin Berlin, den 29. Januar Muster 13.2/E Original: DIN A5 hoch Original: DIN A5 hoch Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013 A 465
3 Muster 14.1/E Muster 18.1/E Original: DIN A4 hoch Original: DIN A5 hoch Muster 14.2/E Muster 18.2/E Original: DIN A4 hoch Original: DIN A5 hoch A 466 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013
4 Muster 16 Original: DIN A6 quer Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende 32. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April In der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung werden folgende Änderungen vorgenommen: Die Nummern 2.13, 2.14 und 2.18 werden wie folgt geändert: 2.13 Muster 13: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Physikalischen Therapie/Podologischen Therapie) (Stand: ) 2.14 Muster 14: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Stand: ) 2.18 Muster 18: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Ergotherapie) (Stand: ) 2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1 Muster 13: Heilmittelverordnung A. Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie 1. Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt werden. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz. Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Verordnungsfähig sind ausschließlich jene Maßnahmen, die in den Heilmittelrichtlinien genannt werden. In der Verordnung sind die Maßnahmen der Physikalischen Therapie eindeutig zu bezeichnen. Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung/Funktionsstörung eine Anwendung von Physikalischer Therapie notwendig machen. 2. Vor der Erstverordnung einer Maßnahme der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu dokumentieren. Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Maßnahme der Physikalischen Therapie. 3. Maßnahmen der Physikalischen Therapie dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische heilpädagogische/sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung von Schädigungen geboten sind. Sind heilpädagogische/sonderpädagogische Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Physikalischen Therapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben heilpädagogischen/sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Maßnahmen der Physikalischen Therapie nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser heilpädagogischen/sonderpädagogischen Maßnahmen verordnet werden. Maßnahmen der Physikalischen Therapie dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach 30 ff SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden. 4. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Maßnahmen der Physikalischen Therapie zum Einsatz kommen. Sofern ein neuer Regelfall beginnt (vgl. Nr. 7 ff), ist wieder mit einer Erstverordnung zu beginnen. 5. Das Feld Behandlungsbeginn spätest. am ist nur auszufüllen, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden soll. 6. Soweit entsprechend der medizinischen Indikation nach Maßgabe des Heilmittel-Kataloges (LY1 LY3) die Manuelle Lymphdrainage als Heilmittel zu verordnen ist, hat in dem Verordnungsfeld Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges neben dem Heilmittel Manuelle Lymphdrainage auch die Minutenangabe in Höhe von 30, 45 oder 60 Minuten zu erfolgen. Alternativ ist hier auch die Angabe des Heilmittels zusammen mit der Minutenzahl in Kurzform entsprechend dem Heilmittel-Katalog möglich (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60). Bei einer im Einzelfall erforderlichen Kompressionsbandagierung (Lymphologischer Kompressionsverband) im Zusammenhang mit der Manuellen Lymphdrainage sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind ist diese zusätzlich in der gleichen Zeile anzugeben (z. B. MLD-45 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013 A 467
5 mit Kompressionsbandagierung ). Ggf. erforderliche Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen. 7. Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. 8. Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst. Eine Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen den im je - weiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Gesamtverordnungsmengen je Diagnosengruppe nicht überschritten werden. Dabei sind gegenseitige Anrechnungen einzelner Diagnosengruppen zu beachten. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppe auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen. 9. Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer kontinuierlichen Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen abgelaufen ist. Heilmittel im Regelfall in der Physikalischen Therapie können verordnet werden als vorrangiges Heilmittel, optionales Heilmittel, ergänzendes Heilmittel und standardisierte Heilmittelkombination. 10. Verordnungen, die über den Regelfall hinausgehen: Lässt sich mit der nach Maßgabe des Heilmittelkataloges bestimmten Gesamtverordnungsmenge im Regelfall die Behandlung nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall anzuwenden. Bei längerfristigen Verordnungen ist die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Verzichtet eine Krankenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die Kassenärztlichen Vereinigungen. 11. Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird. 12. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Maßnahmen der Physikalischen Therapie nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel. Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als vorrangiges Heilmittel (A) genannte Maßnahme zur Anwendung kommen. Ist dies aus in der Person des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes optionales Heilmittel (B) verordnet werden. Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem vorrangigen Heilmittel (A) oder optionalen Heilmittel (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes ergänzendes Heilmittel (C) verordnet werden. Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimulation sowie die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Standardisierte Heilmittelkombinationen (D) dürfen nur verordnet werden, wenn der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist. Die gleichzeitige Verordnung einer standardisierten Heilmittelkombination (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen Therapie ist nicht zulässig. Die gleichzeitige Verordnung eines vorrangigen Heilmittels (A) und eines optionalen Heilmittels (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln der Physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie ist bei entsprechender Indikation zulässig. 13. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes Gruppentherapie zu verordnen. 14. Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zusammen (z. B. ZN2a). Zur Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs ist zusätzlich zum Indikationsschlüssel auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM-Code 1 anzugeben. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müssen grundsätzlich der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs entsprechen. Auch auf Verordnungen außerhalb von Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf soll der ICD-10-GM-Code aufgetragen werden. 1 ICD-10-GM, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (DIMDI), jeweils gültige Fassung. A 468 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013
6 B. Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie 1. Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt werden. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz. Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Verordnungsfähig sind ausschließlich jene Maßnahmen, die in den Heilmittel-Richtlinien genannt werden. In der Verordnung sind die Maßnahmen der Podologischen Therapie eindeutig zu bezeichnen. Die Maßnahmen der Podologischen Therapie dürfen nur verordnet werden, wenn krankhafte Schädigungen der Füße in Folge Diabetes mellitus vorliegen. Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung/Funktionsstörung eine Anwendung von Podologischer Therapie notwendig machen. 2. Vor der Erstverordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangs - diagnostik sind störungsbildabhängig die im Kapitel III B Nr. 17.B.2 der Heilmittel-Richtlinien aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu dokumentieren. 3. Jede Folgeverordnung der Podologischen Therapie setzt die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Fußbefundes voraus. Das Befundergebnis ist auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. 4. Die Verordnung von Podologischer Therapie beim diabetischen Fußsyndrom ist nur zulässig bei vorliegender Neuro- und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner- Stadium 0, d. h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung. 5. Das Feld Behandlungsbeginn spätest. am ist nur auszufüllen, wenn die Behandlung nicht innerhalb von achtundzwanzig Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden soll. 6. Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. 7. Podologische Komplexbehandlungen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) können verordnet werden, sofern die gleichzeitige Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung medizinisch erforderlich sind. 8. Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser ist dem Katalog zu entnehmen (DFa oder DFb). Zur Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs ist zusätzlich zum Indikationsschlüssel auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM-Code 2 anzugeben. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müssen 2 ICD-10-GM, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (DIMDI), jeweils gültige Fassung. grundsätzlich der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs entsprechen. Auch auf Verordnungen außerhalb von Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf soll der ICD-10-GM-Code aufgetragen werden. 2.2 Muster 14: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) 1. Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz und Therapiedauer. Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung/Funktionsstörung und/oder Fähigkeitsstörung eine Anwendung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie notwendig machen. 2. Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und/ oder Sprachtherapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im Kapitel IV Nr. 19 der Heilmittel-Richtlinien aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu dokumentieren. Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die notwendige Einleitung operativer, psychotherapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen oder für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie. 3. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische heilpädagogische/ sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachstörung geboten sind. Sind sprachheilpädagogische/sonderpädagogische Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben sprachheilpädagogischen/sonderpädagogischen Maßnahmen darf die Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser heilpädagogischen/sonderpädagogischen Maßnahmen verordnet werden. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach 30 ff SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden. 4. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen. Sofern ein neuer Regelfall beginnt (vgl. Nr. 7 ff), ist wieder mit einer Erstverordnung zu beginnen. Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013 A 469
7 5. Das Feld Behandlungsbeginn spätest. am ist nur auszufüllen, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden soll. 6. Das Feld Therapiedauer pro Sitzung: Minuten ist nach Maßgabe des Heilmittel-Kataloges in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des versicherten Patienten mit den jeweils erforderlichen Minutenangaben (30, 45 oder 60 Minuten) auszufüllen. 7. Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. 8. Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst. Eine Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Gesamtverordnungsmengen je Diagnosengruppe nicht überschritten wird. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppe auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen. 9. Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer kontinuierlichen Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen abgelaufen ist. 10. Verordnungen, die über den Regelfall hinausgehen: Lässt sich mit der nach Maßgabe des Heilmittelkataloges bestimmten Gesamtverordnungsmenge im Regelfall die Behandlung nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall anzuwenden. Bei längerfristigen Verordnungen ist die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Verzichtet eine Krankenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die Kassenärztlichen Vereinigungen. 11. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes Gruppentherapie zu verordnen. 12. Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Physikalischen Therapie und der Ergotherapie ist bei entsprechender Indikation zulässig. 13. Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser ist der Diagnosengruppe im Katalog zu entnehmen (z. B. ST2). Zur Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs ist zusätzlich zum Indikationsschlüssel auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM-Code 1 anzugeben. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müssen grundsätzlich der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs entsprechen. Auch auf Verordnungen außerhalb von Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf soll der ICD-10-GM-Code aufgetragen werden. 2.3 Muster 18: Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Ergotherapie) 1. Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. In der Verordnung sind die Maßnahmen der Ergotherapie eindeutig zu bezeichnen. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz. Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung/Funktionsstörung und/oder Fähigkeitsstörung eine Anwendung von Ergotherapie notwendig machen. 2. Vor der Erstverordnung einer Maßnahme der Ergotherapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu dokumentieren. Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Maßnahme der Ergotherapie. 3. Maßnahmen der Ergotherapie dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische heilpädagogische/sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung einer Schädigung/Fähigkeitsstörung ge - boten sind. Sind heilpädagogische/sonderpädagogische Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Ergotherapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben heilpädagogischen/sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Maßnahmen der Ergotherapie nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser heilpädagogischen/sonderpädagogischen Maßnahmen verordnet werden. Maßnahmen der Ergotherapie dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach 30 ff SGB IX in Verbindung mit der Frühförder- 1 ICD-10-GM, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (DIMDI), jeweils gültige Fassung. A 470 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013
8 verordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden. 4. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Maßnahmen der Ergotherapie zum Einsatz kommen. Sofern ein neuer Regelfall beginnt (vgl. Nr. 7 ff), ist wieder mit einer Erstverordnung zu beginnen. 5. Das Feld Behandlungsbeginn spätest. am ist nur auszufüllen, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden soll. 6. Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten, ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. 7. Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst. Eine Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen der im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegte Gesamtverordnungsmenge je Diagnosengruppe nicht überschritten wird. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppe auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen. 8. Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer kontinuierlichen Heilmittelanwendung ein behandlungsfreier Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Heilmittel im Regelfall in der Ergotherapie können verordnet werden als vorrangiges Heilmittel optionales Heilmittel ergänzendes Heilmittel. 9. Verordnungen, die über den Regelfall hinausgehen: Lässt sich in Ausnahmefällen mit der nach Maßgabe des Heilmittelkataloges bestimmten Gesamtverordnungsmenge im Regelfall die Behandlung nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen der besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall anzuwenden. Bei längerfristigen Verordnungen ist die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Verzichtet eine Krankenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die Kassenärztlichen Vereinigungen. 10. Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Maßnahmen der Ergotherapie ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird. 11. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Maßnahmen der Ergotherapie nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel. Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als vorrangiges Heilmittel (A) genannte Maßnahme zur Anwendung kommen. Ist dies aus in der Person des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes optionales Heilmittel (B) verordnet werden. Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem vorrangigen Heilmittel (A) oder optionalen Heilmittel (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes ergänzendes Heilmittel (C) verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Die gleichzeitige Verordnung eines vorrangigen Heilmittels (A) und eines optionalen Heilmittels (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln in der Ergotherapie, der Physikalischen Therapie und der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ist bei entsprechender Indikation zulässig. 12. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte bzw. im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes Gruppentherapie zu verordnen. 13. Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser ist der Diagnosengruppe im Katalog zu entnehmen (z. B. ST2). Zur Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs ist zusätzlich zum Indikationsschlüssel auf dem Verordnungsvordruck der therapierelevante ICD-10-GM-Code 1 anzugeben. Die Diagnosen zur Kennzeichnung der Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs müssen grundsätzlich der Ausprägung der Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs entsprechen. Auch auf Verordnungen außerhalb von Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf soll der ICD-10-GM-Code aufgetragen werden. Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend. 3. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Alte Muster müssen aufgebraucht werden. Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin Berlin, den 29. Januar ICD-10-GM, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (DIMDI), jeweils gültige Fassung. Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013 A 471
9 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen/Bekanntmachungen Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes werden für das Jahr 2012 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht. Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen er einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.v. Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln Konsequenzen aus dem AMNOG für die rationale Arzneimitteltherapie Montag, 8. April, Uhr, Museum Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 2, Wiesbaden (gegenüber Rhein-Main-Hallen) Programm: Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG Status quo: Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen, der AkdÄ Bewertung des Zusatznutzens aus Sicht des Onkologen: Priv.-Doz. Dr. med. Sebastian Fetscher, Lübeck, Mitglied der AkdÄ Bewertung des Zusatznutzens aus Sicht des Hepatologen: Prof. Dr. med. Daniel Grandt, Saarbrücken, der AkdÄ Resümee Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, karoline.luzar@akdae.de, Telefon: , Fax: Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen: Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungskostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten. Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt. Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben. Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, haben 5 Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart. In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Vereinigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offengehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird. Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergütungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der er vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung. KBV, Berlin Februar 2013 A 472 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013
10 TABELLE Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen er gem. 79 Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Bundesvereinigung Baden- Württemberg Bayerns Vorstandsfunktion * 1 (bis 02/2012) * 1 (ab 07/2012) Vorhresvergütung Grund - vergütung Höhe gem. Vorstandsvertrag ,00 (bis 05/2012) ,00 (ab 06/2012) , , , , , ,40 Variable Bestandteile gezahlter Betrag * 3 * ,00 Fahr - kosten - erstattung ,00 Fahr - kosten - erstattung Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden 1 Arbeitstag/ Woche* 2 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt* 4 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt* 4 Dienstwagen auch zur privaten Nutzung /, ab 05/2012 Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung, max. eine Jahresbruttovergütung als Einmalzahlung Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge in der gesetzl. Rentenvers. versichert / wesentliche Versorgungsregelungen berufs - ständische Versorgung jährl. aufzuwendender Betrag (AG-Anteil) Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag 3 181, ,72 vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit beamtenähnliche Maßstäbe 1,5 % des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes Diensthr, max. 18 % sowie ,00 pro Jahr ab Zeitpunkt der ersten Ruhegehaltszahlung Beitrag zur privaten Altersvorsorge i. H. v pro Jahr * 5 * 5 Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Frist gem. 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) ,22 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt * Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Vorstandsvorsitzende , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 13 h* 6 13 h* 6 13 h* 6 4 h 1 Tag pro Woche Nach Beendigung der Vertragslaufzeit werden dem Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit weitergezahlt. Renten - bezug Mitgliedschaft nicht beantragt nur AG 5 731, , ,00 für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Krankenu. Altersversicherung , ,00 * 7 * 7 * , , ,00 beamtenähnliche Maßstäbe Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013 A 473
11 Kassenärztliche Vereinigung Vorstandsfunktion Vorhresvergütung Grund - vergütung Höhe gem. Vorstandsvertrag Variable Bestandteile gezahlter Betrag Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden Dienstwagen auch zur privaten Nutzung / ,00 10 Niedersachsen ,00 1 Tag pro Woche Nordrhein Rheinland-Pfalz , , , , ,00 13 Saarland , ,00 10 h 14 Sachsen ,00* , ,00 13 h keine 15 Sachsen-Anhalt , ,00 Vorstandsvorsitzende (bis ) , ,00 16 Schleswig- Holstein Vorstandsvorsitzende (ab ) ,30 stellv , , Thüringen* 13 Westfalen-Lippe Vorstandsvorsitzende , , , , ,00 bis zu 4 h * 1 angegeben sind die vereinbarten Jahresvergütungen * 2 Für jeden Tag der Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit erfolgt eine Kürzung der Vergütung um jeweils 500,00 Euro. * 3 Praxisreorganisationspauschale in Höhe eines Jahresgehaltes nach TV-L * 4 wird derzeit nicht in Anspruch genommen * 5 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3 % des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat, höchstens jedoch 71,75 % der zuletzt geltenden Jahresvergütung. Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung werden auf das Ruhegehalt angerechnet. Das Ruhegehalt wird ab Eintritt des Versorgungsfalles gewährt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz. * 6 Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein. Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit in der gesetzl. Rentenvers. versichert / wesentliche Versorgungsregelungen berufs - ständische Versorgung jährl. aufzuwendender Betrag Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge 2 Jahre Übergangsgeld i. H. v ,00 /Monat 18 Monate Übergangsgeld i. H. v ,00 /Monat 2 Jahre, 50 % Verlängerung des Vorstandsdienstvertrages bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde , , , , , , , , ,94 nach beamtenähnlichen Maßstäben (Fortführung aus Vorvertrag) * 11 * 12 beamtenähnliche Maßstäbe bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre ab 4 Jahre Dienstzeit Versorgungsregelung Verlängerung des Vorstands - dienstvertrages bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Auszahlung Amtszeitbonus im Folgehr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertragl. festgelegten Regelungen/ Bedingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeit - raumes (01.01.) der Amtsperiode ein Betrag (beginnend mit ) thesauriert und verzinst zurückgestellt , , ,00 HGF-Vertrag 5 148, , ,00 * 14 * 14 * 14 * 7 Wird eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 v. H. festgestellt und übt das infolgedessen seine Tätigkeit als Vorstand nicht mehr aus, so enden das Dienstverhältnis und die Organstellung als mit Feststellung der Berufsunfähigkeit. Die Vergütung und der Zuschuss werden für den laufenden Monat und die folgenden zwei Monate in voller Höhe weiter gewährt. * 8 Die Grundvergütung wurde wegen der Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % auf ,00 gekürzt * 9 Bahncard 100 * 10 zuzüglich Zuschuss SV 2 400,00 p. a. * 11 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Diensthr max. 16,5 vom Hundert; ab 65 Jahre unbefristet * 12 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, 3 Jahre befristet danach 9,75 % (4. bis 6. Diensthr) * 13 Die Vorstandsvorsitzende hat zum gewechselt. Angegeben ist das ab diesem Zeitpunkt vereinbarte Jahresgehalt der Vorsitzenden. * 14 Sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden. A 474 Deutsches Ärzteblatt Jg. 110 Heft März 2013
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