Lösung Fall 47 :
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- Oswalda Schwarz
- vor 6 Jahren
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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 7/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht cc) Täuschung durch Unterlassen? (1) Grundsatz: Keine allgemeine Aufklärungspflicht, nur unter besonderen Umständen ( 242). (2) Beispiele: - Gebrauchtwagenhandel: Verpflichtung, über schwere bekannte Mängel aufzuklären (Unfallfreiheit, Kilometerstand abweichend vom Tacho, z.b statt ), ebenso über besondere Rostanfälligkeit des Fahrzeugtyps (BGH NJW 1979, 1707). - Keine Pflicht, Käufer auf günstigere Kaufgelegenheiten hinzuweisen oder auf normale Verschleißerscheinungen. - Zahlungsunfähigkeit: Geschäftsführer einer GmbH muss darauf hinweisen, dass Gesellschaft zahlungsunfähig ist; sonst u.u. neben 123 BGB persönliche Haftung gem. 823 II BGB i.v.m. 263 StGB. c) Täuschung durch einen Dritten Täuschung durch Dritten: Erklärung nur anfechtbar, wenn der Geschäftspartner des Getäuschten die Täuschung kannte oder kennen musste ( 123 II 1 BGB) Lösung Fall 47 : Eine Täuschung liegt vor, allerdings nicht vom Geschäftspartner V selbst, sondern von dessen Angestellten. Fraglich ist aber, ob dieser Dritter i.s.v. 123 II 1 ist. Dritter ist nicht, wer im Lager des Anfechtungsgegners steht. Grund: deren Täuschungen sind dem Geschäftspartner zuzurechnen; z.b. Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verhandlungsbevollmächtigte (Vermittler). Ergebnis: K kann die Erklärung anfechten, weil A nicht Dritter ist. 1
2 Lösung Fall 48: In Bezug auf den Bürgschaftsvertrag B G ( 765 BGB) ist S Dritter. Schuldner steht auch nicht im Lager des Gläubigers G (Anfechtungsgegner), so dass nach der Regel des 123 Abs. 1 BGB B nur anfechten kann, wenn G Kenntnis von der Täuschung hatte oder diese kennen musste. Beweislast: Bürge! III. Die übrigen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Berücksichtigung von Willensmängeln 1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Anfechtung: a) Anfechtungserklärung: aa) BGH: Anfechtungserklärung muss unzweideutig erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht gelten soll (BGHZ 91, 324). Fall 49 (wie Fall 41): Erklärung der Sparkasse: haben wir keine Bürgschaft übernommen ohne Hinweis auf Willensmangel nicht ausreichend (-). Bsp. für wirksame Erklärung: Wir dachten, dass wir früher eine Bürgschaft übernommen hatten, und sind irrtümlich davon ausgegangen, dies auch zum Ausdruck gebracht zu haben. bb) Nicht erforderlich: besondere Form der Anfechtungserklärung oder ausdrückliche Anfechtung. b) Anfechtungsgegner: 143 BGB aa) Bei einem Vertrag gem. 143 II der andere Teil. Wird der Geschäftspartner von einem Bevollmächtigten vertreten, ist nicht etwa dieser, sondern der Vertretene der andere Teil (Geschäftspartner). bb) Bei einem Vertrag zugunsten Dritter ist Anfechtungsgegner derjenige, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat = der Begünstigte (z.b. aus einem Lebensversicherungsvertrag), 143 Abs. 2, 2. Alt. BGB. Wenn hier ein Dritter täuscht, handelt es sich in Wahrheit um die Täuschung eines Vierten ( 123 Abs. 2 Satz 2 BGB). 2
3 Täuscht Versprechensempfänger (= der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat), gilt 123 Abs. 1 für die Täuschung und 143 Abs. 2, 2. Alt. für die Frage, wer der richtige Anfechtungsgegner ist (zum Ganzen Medicus, Rn. 718). cc) Bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der Erklärungsempfänger Anfechtungsgegner ( 143 Abs. 3). Nicht-empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (Testament): Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht ( 2081 BGB). c) Anfechtungsfrist 121 BGB: unverzügliche Anfechtung ab Kenntnis vom Irrtum. aa) Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition). bb) Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Abgabe der Anfechtungserklärung (=Absendung) an ( 121 I 2). Verzögerungsrisiko trägt Empfänger! - benötigt Post drei Wochen, unerheblich - ist falsch frankiert und weist Empfänger Sendung zurück: keine unverzügliche Anfechtung. cc) Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind ( 121 II). d) Kausalzusammenhang zwischen Abgabe der Willenserklärung und Irrtum 119 I BGB: Anfechtungsrecht, wenn der Anfechtungsberechtigte die Willenserklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte. Erforderlich ist also eine objektiv nachvollziehbare Kausalität, keine Anfechtung aus törichten Launen, Aberglaube usw. Beispiel: Hotelgast möchte Hotelzimmer Nr. 31 bestellen, verschreibt sich, und bestellt versehentlich Zimmer Nr. 13. Ist dieses Zimmer genauso schön wie das Zimmer mit der Nr. 31, besteht kein Anfechtungsrecht, wenn der Irrende aus Aberglauben die Nr. 13 keinesfalls möchte. e) Einschränkung nach Treu und Glauben: (1) V schreibt statt irrtümlich 890.-; K ist einverstanden. Objektiv Einigung über
4 (2) Anfechtung wg. Willensmangels: (a) Anfechtungsgrund: 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB (b) Ergebnis ungerecht, wenn K bereit ist, zu zahlen. Grund: V würde sich treuwidrig verhalten, wenn er Geschäft nicht gelten ließe, obwohl K bereit ist, es mit dem Inhalt gelten zu lassen, den V wollte. Irrtum darf nicht als Reurecht missbraucht werden (Brox/Walker, AT, Rn. 437b). 2. Rechtsfolgen der Anfechtung a) Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts ( 142 I BGB). Ist der Kaufvertrag nichtig, aber bereits erfüllt: 812 I 1, Fall 1. b) Kenntnis der Anfechtbarkeit steht der Kenntnis der Nichtigkeit gleich ( 142 II BGB). Gesetz zieht hier die Konsequenz aus der Rückwirkung der Anfechtung gem. 142 I (ex-tunc) Lösung Fall 50 : Gutgläubiger Erwerb, wenn Dritter die Täuschung kannte. Anspruch V gegen D auf Herausgabe des Gemäldes: 985 BGB (1) Voraussetzungen: V = Eigentümer, D = Besitzer ohne Besitzrecht (2) Übereignung V/K: Einigung gem. 929 Aber: wirksam Anfechtung durch V gem. 123 I, 142 I BGB; V ist noch Eigentümer. (3) Übereignung K/D: (a) Einigung, Übergabe und Berechtigung ( 929, 932 BGB). (b) K ist Nichtberechtigter (c) Gutgläubiger Erwerb des D, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört ( 932 II BGB). (aa) Zum Zeitpunkt des Erwerbs konnte D gar nicht bösgläubig sein, weil zu diesem Zeitpunkt K noch Eigentümer war. 4
5 K verlor sein Eigentum lediglich rückwirkend, so dass D die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gar nicht kennen konnte (Nichtigkeit setzt ja tatsächlich - Anfechtung voraus). (bb) 142 II schließt die Lücke, indem das Gesetz nun die Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Kenntnis von der Nichtigkeit gleichstellt (cc) D bösgläubig i.s.v. 932 BGB, wenn er Täuschung und damit Anfechtbarkeit kennen musste. Variante: Bei unbeweglichen Sachen gilt 892 BGB, und es schadet dementsprechend nur Kenntnis der Anfechtbarkeit, nicht Kennenmüssen c) Schadensersatzansprüche gem. 122 BGB: Lösung Fall 51: Anspruch V gegen M auf Schadensersatz ( Portokosten) (1) Angefochtene Willenserklärung: 119 I, 2. Alt. (Schreibfehler) (2) Ersatz des Vertrauensschadens: V ist so zu stellen, wie er wirtschaftlich stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der angefochtenen WE vertraut hätte. Ersatz des Vertrauensinteresses, nicht des Erfüllungsinteresses. (a) Reale Lage (Vertrauen auf Gültigkeit der angefochtenen WE): - Abweisung des anderen Interessenten = ± 0 (keine Einnahme; kein Gewinn). - Portokosten (für Absage an I und Zusage an M): - 6,00. (b) Hypothetische Lage (Lage des M, wenn er nicht auf Gültigkeit der angefochtenen WE vertraut hätte): Geschäftsabschluss mit I; Umsatz Portokosten: Zusage an I (- 3,00 ); keine Kosten für Zusage M (c) Ergebnis: Differenz = (Vertrauensschaden = negatives Interesse) Variante a): wenn sich kein Interessent gemeldet hätte, ist der Vertrauensschaden lediglich 3.- Der entgangene Gewinn aus der geplatzten Vermietung an M ( ) ist als Nichterfüllungsschaden (positives Interesse) nicht ersatzfähig. 5
6 Variante b): 1. Hätte I geboten: Vertrauensschaden des V = = Aber Beschränkung des Vertrauensschadens der Höhe nach auf das Erfüllungsinteresse ( 122 Abs. 1, 2. Hs. BGB). Grund: Anfechtungsgegner soll nicht besser stehen als bei einem wirksamen Geschäft mit dem Anfechtungsberechtigten 3. Berechung Erfüllungsinteresse Gültiger Vertrag mit M: Einnahmen; Porto Nichterfüllung: keine Einnahmen; Porto Erfüllungsinteresse: = [Nachtrag Ausgangsfall: Höchstsumme des Vertrauensschadens = Erfüllungsinteresse Lage bei Erfüllung des M: Einnahmen /Portokosten für Zusage M, 3.- Lage bei Nichterfüllung des M: keine Einnahmen 0.- Euro /Portokosten Zusage M 3.- Folge: Erfüllungsinteresse = ] 3. Die Anfechtung des dinglichen Rechtsgeschäfts Lösung Fall 52: Anfechtbarkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts wegen Eigenschaftsirrtums streitig. a) Dafür spricht: Motivirrtum wirkt sich auch bei dem dinglichen Rechtsgeschäft aus. b) Dagegen spricht: nach dem Abstraktionsprinzip kommt es für die Gültigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht auf die Wertungen des Kausalgeschäfts an; Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaften beruht auf Äquivalenzprinzip des Schuldvertrages. c) RGZ 66, 385, 390: dingliches Rechtsgeschäft jedenfalls dann anfechtbar gem. 119 II BGB, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zeitlich zusammentreffen Kritik: zeitliches Zusammentreffen kein sachliches Kriterium. 6
7 d) Bessere Begründung: Verfügungsgeschäfte beschränken sich inhaltlich auf die Herbeiführung von Verfügungswirkungen (Eigentums-übertragung). Irrtum über Eigenschaften der übereigneten Sache wegen des Abstraktions- und Trennungsprinzips objektiv nicht verkehrswesentlich. Ergebnis: Das dingliche Rechtsgeschäft ist nach richtiger Ansicht nicht wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechtbar (a.a. vertretbar) BGB (Variante) Bei arglistiger Täuschung ist auch das dingliche Rechtsgeschäft anfechtbar. Begründung: I berücksichtigt ausnahmsweise Motivirrtum; dieser wirkt sich regelmäßig auch auf das dingliche Rechtsgeschäft aus; Verkehrswesentlichkeit des Irrtums irrelevant. - arglistige Täuschung ist schwerer Mangel (Betrug!); anders als bei 119 II BGB erscheint der Irrende bei 123 I uneingeschränkt schutzwürdig, weil der Getäuschte für den Irrtum nicht verantwortlich ist Die Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte und die Lehre von den Doppelwirkungen im Recht Lösung Fall 53: V 433, 929 K ( 2, 106) D [ Kenntnis 123; keine Kenntnis 2, 106 ] 7
8 Die Übereignung V/K hatte zwei Mängel: - Minderjährigkeit des V ( 107) - Arglistige Täuschung des K ( 123 I). Anfechtung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts? Falls unzulässig, könnte D trotz Bösgläubigkeit in Bezug auf 123 BGB Eigentümer werden; V aber auch insoweit schutzwürdig. Konsequenz: nichtige Rechtsgeschäfte anfechtbar! 5. Die Grenzen der Berücksichtigung von Willensmängeln a) Rechtsschein im Verhältnis zu Dritten schutzwürdig: aa) Ist eine Vollmacht angefochten oder nichtig, dürfen Dritte dennoch auf den Rechtsschein einer erteilten Außenvollmacht, öffentlichen Kundgabe oder ausgehändigten Vollmachtsurkunde vertrauen ( BGB). Grenze: Bösgläubigkeit ( 173 BGB). D 433 B 167 ( ) ff, 142 G bb) 405 BGB: schneidet dem Schuldner bei Abtretung der Forderung den Einwand ab, dass er die im Schuldschein übernommene Verpflichtung nur zum Schein eingegangen sei ( 117 I BGB). 8
9 Andere Mängel: keine analoge Anwendung (Palandt/Heinrichs, 405 Rz 3). G 241 S 117? 398 Schuldschein: 405 Z cc) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Schutz des Dritterwerbers vor den Folgen der Anfechtung gem. 932, 892 BGB. Aber: kein Schutz des Vertragspartners selbst! V 929 ( 123) K 932 ( 892) D b) Im Verhältnis der Parteien zueinander: 116 ff. BGB im Arbeits- und Gesellschaftsrecht nur eingeschränkt anwendbar. aa) Arbeitsrecht: 9
10 Lösung Fall 54: B 611 BGB G [ Dr. S ] Lebenslauf 123, 142 I BGB Anfechtung gem. 123 I, 142 I BGB: Rückabwicklung der beiderseits ausgetauschten Leistungen gem. 812 I 1, F. 1 BGB. Bereicherungsrecht aber nicht immer interessengerecht: - bei einem gültigen Arbeitsverhältnis gibt es keine Minderung wegen Schlechtleistung; bei Rückabwicklung müsste AG G lediglich den objektiven Wert der Arbeitsleistung ersetzen ( 818 II BGB; u.u. = 0). - Wertersatz unzureichend, wenn Gesetz aus sozialpolitischen Gründen Entgeltfortzahlung vorsieht (EFZG: Krankheit; BurlG: Urlaub; MuSchG: Mutterschutz). Bei nichtigem Arbeitsverhältnis bekäme AN bereicherungsrechtlich nichts ersetzt. Konsequenz: bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen wendet h.m. 142 I grundsätzlich nicht an und beendet das Arbeitsverhältnis nur ex-nunc. Aber: AN nicht schutzwürdig bei arglistiger Täuschung (Fall 54). bb) Gesellschaftsrecht: auch hier passt 142 I BGB nicht! Grund: nicht Sozialschutz. Reale Existenz der Gesellschaft schafft Fakten, die bereicherungsrechtlich nicht entwirrt, sondern nur gesellschaftsrechtlich auseinander gesetzt werden können (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 6 I 2 und 3). Statt Nichtigkeit gem. 142 I BGB: Kündigung gem. 723 BGB (ex nunc). Dies gilt auch bei schweren Mängeln wie arglistiger Täuschung (BGH NJW-RR 1988, 1379; Palandt/Sprau, 705, Rn. 18; anders noch BGHZ 55, 5, 10); nicht aber wenn Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder wegen Sittenwidrigkeit gem. 134 BGB nichtig ist (BGHZ 97, 243; NJW 2005, 1784). cc) Ehe: 1313, 1316 f. BGB Ehe nicht anfechtbar, sondern lediglich aufhebbar ( 1318); 119 ff., 123, 142 I nicht anwendbar. 10
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