Merkblatt. Kosten der Unterkunft und Heizung beim Bezug von Arbeitslosengeld II

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1 Merkblatt Kosten der Unterkunft und Heizung beim Bezug von Arbeitslosengeld II Stand

2 Vorwort Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information über die Kosten der Unterkunft und Heizung beim Bezug von Arbeitslosengeld II im Landkreis Börde. Nicht alle Bestimmungen zur Thematik können hier dargestellt werden, es wird jedoch versucht, oft gestellte Fragen zu beantworten, damit von Anfang an Klarheit herrscht. Bitte lesen Sie das Merkblatt daher aufmerksam durch und bewahren Sie es bitte bei Ihren Unterlagen auf. Für Rückfragen steht Ihnen das Team Leistung gern zur Verfügung. Wählen Sie bitte dazu die am Schluss beigefügte Servicenummer. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten und vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen Team. Wer ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung zuständig? Gemäß der gesetzlichen Vorschrift des SGB II trägt der kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Kosten für die Unterkunft und Heizung. Als kommunaler Träger tritt für Sie in dieser Region der Landkreis Börde als Gebietskörperschaft auf. Er bestimmt in einer allgemeinverbindlichen Richtlinie die Grenzen der Kostenübernahme. Die Richtlinie des Landkreises Börde zu den Kosten der Unterkunft können Sie unter einsehen. Was versteht man unter Kosten der Unterkunft und Heizung? Die Kosten der Unterkunft und Heizung setzen sich aus der ortsüblichen monatlichen Grundmiete, den Betriebskosten, den Heizkosten und den Kosten der zentralen oder dezentralen Warmwassererzeugung zusammen. Die Betriebskosten untergliedern sich in Bestandteile wie z.b. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, Wasser, Abwasser, der Betrieb einer Heizungsanlage, die Kosten der Hauswartung etc. Bei Eigentumswohnungen oder Eigenheimen tritt an die Stelle der Grundmiete die monatliche Schuldzinsbelastung. Nach dem SGB II haben Sie einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten soweit sie angemessenen sind. Angemessen sind die Kosten, wenn sie nicht von den Durchschnittskosten vergleichbarer Wohnungen oder vergleichbaren Eigentums im unteren marktüblichen Bereich abweichen. Wohnflächenhöchstgrenzen Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft angemessene Wohnfläche in m² 1 Person bis maximal 50 m² 2 Personen bis maximal 60 m² 3 Personen bis maximal 75 m² 4 Personen bis maximal 85 m² für jede weitere Person zzgl. 10 m², maximale Wohnfläche 115 m² 2

3 Wie viel Kosten der Unterkunft und Heizung können beansprucht werden? Kosten der Unterkunft Höchstwerte für Produkttheorie (angemessene Wohnfläche, Grundmiete pro m², kalte Betriebskosten pro m²) Wohnungsmarkt I (Barleben, Hohe Börde, Niedere Börde, Sülzetal, Wolmirstedt) 1 Person bis maximal 50 m² Produkt = 275,50 EUR 2 Personen bis maximal 60 m² Produkt = 329,40 EUR 3 Personen bis maximal 75 m² Produkt = 385,50 EUR 4 Personen bis maximal 85 m² Produkt = 464,10 EUR 5 Personen bis maximal 95 m² Produkt = 547,20 EUR 6 Personen bis maximal 105 m² Produkt = 604,80 EUR 7 Personen bis maximal 115 m² Produkt = 662,40 EUR Wohnungsmarkt II (Haldensleben, Oschersleben (Bode)) 1 Person bis maximal 50 m² Produkt = 278,00 EUR 2 Personen bis maximal 60 m² Produkt = 332,40 EUR 3 Personen bis maximal 75 m² Produkt = 414,00 EUR 4 Personen bis maximal 85 m² Produkt = 451,35 EUR 5 Personen bis maximal 95 m² Produkt = 508,25 EUR 6 Personen bis maximal 105 m² Produkt = 561,75 EUR 7 Personen bis maximal 115 m² Produkt = 615,25 EUR Wohnungsmarkt III (Elbe-Heide, Flechtingen, Obere Aller, Oebisfelde-Weferlingen, Wanzleben-Börde, Westliche Börde) 1 Person bis maximal 50 m² Produkt = 266,00 EUR 2 Personen bis maximal 60 m² Produkt = 328,80 EUR 3 Personen bis maximal 75 m² Produkt = 403,50 EUR 4 Personen bis maximal 85 m² Produkt = 452,20 EUR 5 Personen bis maximal 95 m² Produkt = 481,65 EUR 6 Personen bis maximal 105 m² Produkt = 532,35 EUR 7 Personen bis maximal 115 m² Produkt = 583,05 EUR Der Höchstwert für den Verbrauch von zentraler Warmwassererzeugung beträgt monatlich pro angemessenen m² Wohnfläche 0,17 EUR. In Fällen dezentraler Warmwassererzeugung wird ein Mehrbedarf gem. 21 Abs. 7 SGB II gewährt. Rechtsgrundlage 21 Absatz 7 SGB II Höhe des Regelbedarfs Anteil in % Höhe des Mehrbedarfs Satz 2 Nr ,00 Euro 2,3 % 9,18 Euro Satz 2 Nr ,00 Euro 2,3 % 8,28 Euro Satz 2 Nr ,00 Euro 2,3 % 7,36 Euro Satz 2 Nr ,00 Euro 1,4 % 4,23 Euro Satz 2 Nr ,00 Euro 1,2 % 3,20 Euro Satz 2 Nr ,00 Euro 0,8 % 1,87 Euro 3

4 Höchstwerte für angemessene Heizkosten Wohnungsmarkt I, II und III Personen Gebäudefläche in m² Heizöl Heizöl Erdgas Fernwärme zentrale gesamt Erdgas zentrale gesamt Fernwärme zentrale gesamt Warm- Warm- Warm- wasser- wasser- wasser- erzeu- erzeu- erzeu- gung gung gung ,00 8,50 95,50 76,50 8,50 85,00 89,50 8,50 98, ,00 92,50 72,00 80,50 85,50 94, ,50 89,00 69,00 77,50 82,50 91,00 über ,00 84,50 64,50 73,00 76,50 85, ,40 10,20 114,60 91,80 10,20 102,00 107,40 10,20 117, ,80 111,00 86,40 96,60 102,60 112, ,60 106,80 82,80 93,00 99,00 109,20 über ,20 101,40 77,40 87,60 91,80 102, ,50 12,75 143,25 114,75 12,75 127,50 134,25 12,75 147, ,00 138,75 108,00 120,75 128,25 141, ,75 133,50 103,50 116,25 123,75 136,50 über ,00 126,75 96,75 109,50 114,75 127, ,90 14,45 162,35 130,05 14,45 144,50 152,15 14,45 166, ,80 157,25 122,40 136,85 145,35 159, ,85 151,30 117,30 131,75 140,25 154,70 über ,20 143,65 109,65 124,10 130,05 144, ,30 16,15 181,45 145,35 16,15 161,50 170,05 16,15 186, ,60 175,75 136,80 152,95 162,45 178, ,95 169,10 131,10 147,25 156,75 172,90 über ,40 160,55 122,55 138,70 145,35 161, ,70 17,85 200,55 160,65 17,85 178,50 187,95 17,85 205, ,40 194,25 151,20 169,05 179,55 197, ,05 186,90 144,90 162,75 173,25 191,10 über ,60 177,45 135,45 153,30 160,65 178, ,10 19,55 219,65 175,95 19,55 195,50 205,85 19,55 225, ,20 212,75 165,60 185,15 196,65 216, ,15 204,70 158,70 178,25 189,75 209,30 über ,80 194,35 148,35 167,90 175,95 195,50 Für nicht genannte Brennstoffe wird der Erdgaswert angewendet. 4

5 Betriebskostenabrechnungen Betriebskostenabrechnungen sind unverzüglich nach Erhalt im Jobcenter Börde einzureichen. Wann und wie werden die Kosten für Brennstoffe gezahlt? Die Kosten für Brennstoffe erhalten Sie auf Antrag vor Beginn der Heizperiode (Oktober bis April). Das Jobcenter wird Ihnen mitteilen, in welcher Höhe Sie Brennstoffe erhalten können. Der Rechnungsbetrag wird Ihnen von dem Jobcenter Börde in der bewilligten Höhe erstattet oder der Rechnungsbetrag wird in der bewilligten Höhe direkt an den Lieferanten überweisen. (Bitte die Lagerkapazitäten beachten) Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten die Höchstgrenze überschreiten? Nach dem SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Was, wenn ein Wohnungswechsel nötig ist? Sollte ein Wohnungswechsel in Frage kommen, haben Sie alle Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes auszuschöpfen. Bei der Suche nach einer preislich günstigeren Wohnung weiten Sie Ihre Bemühungen bitte grundsätzlich auf den gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Börde aus. Nutzen Sie bitte die örtliche Presse unter der Rubrik Wohnungsmarkt - In aller Regel erscheinen diese Anzeigen in der Samstagsausgabe. Wenden Sie sich ferner an ortsansässige Wohnungsbauunternehmen. Sie finden auch Hilfe im Internet, indem Sie die einschlägigen Seiten der Suchmaschinen benutzen und dort unter dem örtlichen Wohnungsmarkt Ihrer Region suchen. Sollte eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden sein, so ist der Stand Ihrer Bemühungen unaufgefordert schriftlich ab Leistungsbeginn und monatlich nachzuweisen. Die gesetzliche sechsmonatige Übergangsfrist ist eine Regelhöchstfrist, keine strikte Such- und Überlegungsfrist, die nach freiem Belieben ausgeschöpft werden kann. Die Frist enthebt Sie nicht von der Obliegenheit zum umgehenden Kostensenkungsbemühen. Was ist vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages zu tun? Bevor Sie einen Vertrag über eine andere Wohnung schließen, vereinbaren Sie bitte mit dem zuständigen Leistungsteam des Jobcenters Börde einen Termin. Sie benötigen in jedem Fall eine vorherige Zusicherung durch das Jobcenter Börde. Ohne Zusicherung entstehen Finanzierungsprobleme, denn ein Umzug muss nach dem Gesetz erforderlich sein und die Kosten für die neue Unterkunft müssen angemessen sein. Daran sind strenge Maßstäbe geknüpft, um willkürliche Umzüge zu vermeiden. Ziehen Sie ohne Notwendigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jobcenters Börde um, erhalten sie höchstens die Kosten, die Sie vor dem Umzug erhalten haben. Bitte beachten Sie auch die Kündigungsfristen Ihres derzeitigen Mietvertrages. Vermeiden Sie zusätzliche Kosten, die durch den vorzeitigen Abschluss von Anschlussverträgen entstehen können. 5

6 Wie werden Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bezuschusst? Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Mietkautionen sind Ermessensleistungen, die nach der Besonderheit des Einzelfalles erbracht werden können. Eine Mietkaution wird vor allem nur dann übernommen, wenn vorher alle Möglichkeiten der Anmietung einer Wohnung ohne Kaution ausgeschöpft wurden. Eine Mietkaution wird als Darlehen erbracht. Werden auch Maklergebühren übernommen? Maklergebühren werden durch das Jobcenter nur im Ausnahmefall übernommen. Es gibt keinen Anspruch darauf. Setzen Sie sich auf jeden Fall mit dem Jobcenter Börde in Verbindung. Werden auch Umzugskosten übernommen? Umzugskosten werden nur bei vorheriger Zustimmung zum Umzug gewährt. Die Umzugskosten sind schriftlich zu beantragen. Grundsätzlich hat der Umzug in Eigenleistung und unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten zu erfolgen. Umzugskosten werden pauschal gewährt, jedoch nicht pro Person Personenhaushalt 150 Euro - ab 3 Personen 200 Euro - ab 4 Personen 250 Euro Ein Umzugsunternehmen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Renovierungskosten Dient eine Einzugsrenovierung der Bewohnbarkeit und ist sie angemessen, können die Kosten unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten übernommen werden. Kosten für die Auszugsrenovierung sind nur zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart und angemessen sind. Die Servicenummer des Jobcenters Börde lautet: 03904/ Bestätigung: Ich/ wir habe/n dieses Merkblatt erhalten und bestätige/n dies mit meiner/ unserer Unterschrift. Eine Ausfertigung dieses Merkblatts geht zu den Unterlagen beim Jobcenter Börde. Unterschrift aller volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: Datum, Unterschrift Tragen Sie bitte hier die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft ein: 6

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