BOHRPROFILE IM INTERNET

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1 BOHRPROFILE IM INTERNET Sollen durch Bund und Kantone Bohrprofile für jedermann frei zugänglich veröffentlicht werden? Empfehlungen des CHGEOL

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3 EDITORIAL Im Schweizer Geologenverband CHGEOL sind rund 500 Geologinnen und Geologen aus privaten Büros, Industrie, Hochschulen und Verwaltung zusammengeschlossen. Als kompetenter Ansprechpartner für seine Mitglieder, für andere Verbände und Behörden beantwortet der CHGEOL unter anderem auch Fragen zu geologischen Themen im wirtschaftlichen, planerischen und rechtlichen Umfeld. In jüngster Zeit begannen einzelne Kantone damit, geologische Bohrprofile im Internet zu veröffentlichen. Eine Vorreiterrolle spielten die Kantone Genf und Waadt. Andere Kantone wie auch der Bund (vertreten durch die Landes geologie) werden nachziehen. Die Bohrstandorte sind auf den jeweiligen Geo portalen als Punkte gekennzeichnet. Per Mausklick gelangt man zu Detailinformationen, so auch zum Bohrprofil, das als pdf-datei heruntergeladen werden kann. Eine Dienstleistung, die bis vor wenigen Jahren noch undenkbar gewesen wäre. Wie stellen wir Geologinnen und Geologen uns zu diesem Trend? Grundsätzlich begrüsst der CHGEOL die Publikation von Bohrprofilen auf den Geoportalen von Bund und Kantonen. Es gilt aber auch Einschränkungen zu beachten. Die in dieser Broschüre dargelegten Überlegungen und Empfehlungen richten sich deshalb sowohl an unsere Mitglieder als auch im Speziellen an die zuständigen Fachstellen bei den Behörden. Das Redaktionsteam Daniele Biaggi Präsident CHGEOL Andreas Kühni Vorsitzender der CHGEOL-Arbeitsgruppe «Juristisches»

4 ALLGEMEINES Bohrprofile gelten als «Geobasisdaten» Der Wandel unserer Gesellschaft hin zu einer Informations- und Wissensgesellschaft schreitet unaufhaltsam voran. In diesem neuen Umfeld nimmt auch die wirtschaftliche und politische Bedeutung von Geodaten und Geoinformationen stark zu. Geodaten sind raumbezogene Daten, welche die physischen Gegebenheiten eines Landes beschreiben. Sie bilden die Basis für Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art, in der Verwaltung genauso wie in der Politik, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder im privaten Bereich. Allein bei der Bundesverwaltung liegen weit über hundert verschiede Geodatensätze («Layers») vor. Noch grössere Datenbestände finden sich auf kantonaler Ebene. Geologische, hydrogeologische, geotechnische und geophysikalische Datensätze sind nur ein Teil dieser Gesamtdatenmenge. Für die Erhebung, Bearbeitung, Analyse und Visualisierung kommen zahlreiche Informatikanwendungen zum Einsatz. Um eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Daten sicherzustellen, trat im Oktober 2007 das eidg. Geoinformationsgesetz (GeoIG) in Kraft. Es bezweckt (Art.1 GeoIG), dass Geodaten über unser Landesgebiet den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung zur Verfügung stehen. Die Kantone passen gegen wärtig ihre eigenen Rechtserlasse den Vorgaben des Bundes an und fassen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in kantonalen Geoinformations gesetzen zusammen. Auf Bundesebene sind die verschiedenen Geodaten im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung katalogisiert. Die aufgelisteten Datentypen werden als Geobasisdaten bezeichnet. Geregelt sind in diesem Geobasisdatenkatalog auch die Zuständigkeiten (Fachstelle des Bundes oder der Kantone). Zu den Geobasisdaten gehören beispielsweise Grundwasserschutzzonen, Deponie verzeichnisse und die kantonalen Kataster der belasteten Standorte. Auch Grundlagendaten aus Bohrprofilen gehören wenn auch nicht explizit aufgeführt zu den Geobasisdatensätzen des Bundes. Vorgehensweise der Landesgeologie Im Zuge der Umsetzung des GeoIG ist die Landesgeologie im Begriff, ein Geologisches Informationssystem als Teil der nationalen Geodaten-Infrastruktur aufzubauen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Bundes, mit Kantonen sowie der Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT) und dem CHGEOL. Ist die Publikation der durch die Landesgeologie erstellten Kartendaten aus rechtlicher Sicht unproblematisch, stellt sich dies im Bereich von Bohrdaten nicht ganz so klar dar. Bohrprofile werden in der Regel durch private geologische Büros im Auftragsverhältnis erhoben und auf freiwilliger Basis der Geologischen Informationsstelle als Beilage zu geologischen Berichten zur Verfügung gestellt. Bis anhin unterhält die Landesgeologie lediglich einen «Datenviewer», der zeigt, in welchem Gebiet und in welcher Form geologische Informationen (Bohrprofile) vorliegen. Einblick in die Dokumente wird jedoch ausschliesslich nach Rücksprache mit dem Verfasser des Gutachtens erteilt. Künftig sollen aber Informationen aus Bohrprofilen einfacher zugänglich gemacht werden. Vom Archiv ins Internet Bund und einzelne Kantone archivieren bereits seit Jahren ihnen zugestellte Bohrprofile. In vielen Kantonen wird die Erteilung der Bohrbewilligung mit der Pflicht zur Abgabe des Bohrprofils verknüpft. Die Überführung der Bohrprofile auf Internet-Portale wäre somit naheliegend und zeitgemäss. Es fehlt jedoch eine gesamtschweizerische gesetzliche Regelung, aus der sich Aussagen zur Veröffentlichung von Bohrprofilen im Internet eins zu eins ableiten liessen. Die öffentliche Zugänglichkeit ist aus Sicht des Daten-, Persönlichkeits- und Urheberrechtsschutzes nicht unbedenklich. Es gilt somit, die Sachlage durch Konsultation mehrerer Gesetze zu beurteilen, allfällige widersprüchliche Vorgaben gegeneinander abzuwägen und in erster Linie auch das öffentliche Interesse an der freien Zugänglichkeit zu Sondierprofilen zu klären.

5 SICHTWEISE DES SCHWEIZER GEOLOGENVERBANDS Abwägungen Die Abwägung, ob Bohrprofile im Internet publiziert werden sollen, wirft unterschiedliche Fragen auf: Rechtliche Aspekte: Unter welchen Bedingungen dürfen Bohrprofile durch die Behörden veröffentlicht werden? Damit verknüpft sind die Fragen: Wem gehört der abgebildete Untergrund? Wem gehört das zu veröffentlichende Profil, d. h. darf eine Veröffentlichung nur mit der Einwilligung des Grundeigentümers, des Auftraggebers, oder des Profilverfassers geschehen? Kann jemand durch die Veröffentlichung zu Schaden kommen, bzw. welche Daten sind unbedenklich, welche sensibel? Welche Informationen sind von öffentlichem Interesse, welche nicht? Haftet jemand für die veröffentlichten Informationen, falls sie unvollständig oder allenfalls (teilweise) falsch sind? Kann zur Einwilligung der Veröffentlichung verpflichtet werden? Formale Aspekte: Wenn die Publikation nur auf freiwilliger Basis möglich ist, wird die Bereitschaft, Profile zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen, von finanziellen, formalen und strukturellen Fragen abhängen? Werden den Lieferanten von Profilen die damit verbundenen Aufwendungen entschädigt? In welcher Form sind die Daten abzuliefern? Empfehlung Der Vorstand des CHGEOL und die Arbeitsgruppe «Juristisches» haben die diversen Argumente eingehend geprüft und sind zu einer einheitlichen Empfehlung gelangt: Der Schweizer Geologenverband CHGEOL begrüsst die Veröffentlichung von Bohrprofilen im Internet und empfiehlt seinen Mitgliedern, dieses Anliegen zu unterstützen. Die vorliegende Broschüre befasst sich mit einer Auswahl rechtlicher und formaler Aspekte zur Datenfreigabe ohne im Detail auf die Rahmen bedingungen der Datenerfassung und -präsentation einzugehen. Sie zeigt die Schranken der Profilveröffentlichung auf und gibt konkrete Empfehlungen ab. Abgrenzung: Behandelt ist ausschliesslich die Veröffent lichung von Bohrprofilen im Internet und nicht von anderen Sondieraufschlüssen. Ebenfalls beschränken sich die dargelegten Überlegungen und Empfehlungen auf Internet-Portale, die durch den Bund oder durch die Kantone betrieben werden bzw. deren Aufschaltung vorgesehen ist.

6 ERLÄUTERUNGEN UND DETAILEMPFEHLUNGEN Bohrungen sind Aufschlüsse des öffentlichen Raums und somit grundsätzlich von öffentlichem Interesse Das Grundeigentum erstreckt sich nicht bis ins Erdzentrum, sondern nur so weit, wie der Grundeigentümer für die Ausübung seines Eigentums ein Interesse ausweisen kann (Art. 667 ZGB). Über den restlichen Teil also den öffentlichen Untergrund verfügen in der Schweiz die Kantone (ZGB, Art. 664). Auch sämtliche Gewässer und damit das Grundwasser unterstehen der Hoheit der Kantone (BV Art. 76). Dieses Primat der Öffentlichkeit entspricht den Grundlagen unserer Staatsordnung und ist Ausdruck der sich aus der Sozialpflichtigkeit ergebenden Schranken privaten Eigentums. Eine ausführliche Abhandlung zur rechtlichen Stellung des Untergrunds findet sich beispielsweise im Bundes gerichtsentscheid 119 Ia 390 vom ( dfr/a html ). Der CHGEOL vertritt die Auffassung, dass eine Bohrung, sofern sie tiefer reicht als der durch den Grundeigentümer an dieser Stelle genutzte untiefe Untergrund, öffentlichen Raum aufschliesst. Zur Frage des Urheberrechts Bohrprofile sind ein wissenschaftliches Abbild und eine wissenschaftliche Interpretation eines Naturzustands. Die «Idee», geologische Verhältnisse als Bohrprofil wiederzugeben, ist urheberrechtlich nicht geschützt. Denn das Urheberrechtsgesetz geht davon aus, dass Ideen weiterverbreitet werden sollen. Schutz geniesst nur die Form, in der eine Idee ausgedrückt wird. Der Gedanke, dass ein Bohrprofil urheberrechtlich geschützt ist, wäre somit naheliegend. Das Gesetz schränkt aber den Werkbegriff dahingehend ein, dass es sich um eine geistige Schöpfung mit einem individuellen und einmaligen Charakter handeln muss. Exakte Massstäbe für eine klare Abgrenzung zwischen dem urheberrechtlich Schützbaren und dem Gemeinfreien gibt es aber nicht. Daten- und Persönlichkeitsschutz sind zu berücksichtigen Sinngemäss kommen bezüglich Daten- und Persönlichkeitsschutz folgende Gesetze zur Anwendung: Datenschutzgesetz, DSG, SR 235: Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241: Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3: Aus diesen Gesetzen leitet sich eindeutig ab, dass nicht sämtliche Bohrprofile mit allen aufgeführten Informationen durch Bund und Kantone im Internet aufgeschaltet werden können. Der CHGEOL empfiehlt folgende Vorgehensweise: Anonymisierung: Auf Wunsch des Profilverfassers oder des Auftraggebers (natürliche oder juristische Person) können Personen- und Firmennamen sowie Projektangaben anonymisiert werden. Löschung, Berichtigung: Im Internet publizierte Bohrprofile, die sich im Nachhinein als unrichtig oder un voll ständig erweisen, sollen berichtigt oder gelöscht werden können. Der CHGEOL geht davon aus, dass Bohrprofile in der Regel NICHT urheberrechtlich geschützt sind.

7 Geschäftsinteressen: Zu den zu wahrenden Rechten gehören berechtigte Geschäftsinteressen. Dies ist grundsätzlich bei Bohrungen der Fall, welche der Erkundung des Untergrunds im Hinblick auf dessen kommerzielle Nutzung oder zur Abklärung einer Belastung des Untergrundes dienen. Erwähnt seien beispielsweise die Kiesprospektion und die Tiefenerkundung nach Energierohstoffen: Die in einem Bohrprofil dargestellten geologischen Verhältnisse können hierbei den Charakter eines Geschäftsgeheim nisses aufweisen. Unter diesen Umständen darf ein Bohrprofil nicht veröffentlicht werden (BGÖ Art. 7; UWG Art. 6). Karenzfrist: In begründeten Fällen kann eine Karenzfrist in Anspruch genommen werden. Disclaimer/Haftungsausschluss Bei der Veröffentlichung von Profilen versteht es sich von selbst, dass daraus weder für die publizierende Behörde, noch den Geologen, der das Profil erstellte, oder den Auftraggeber irgendein Haftungsanspruch entstehen kann. Auf diesen Haftungsausschluss ist in den entsprechenden Internet-Portalen hinzuweisen. Darstellung und Form von Bohrprofilen Vorbehalten behördlicher Vorgaben geht der CHGEOL davon aus, dass die Form der abgege benen Profile frei ist. Steht ein einheitliches minimales Datenmodell und ein entsprechendes Erfassungstool bzw. ein Tool zur Bereitstellung von pdf-files seitens der Portalbetreiberin kostenlos zur Verfügung, so empfiehlt der CHGEOL, dieses zu benutzen. Im Gegenzug sollte der Zulieferer freien Zugang auf die Gesamtheit der erfassten Bohrdaten haben. Finanzieller Rahmen: Keine Gebühren aber auch keine Entschädigungen Die öffentliche Hand soll für die Publikation von Bohrprofilen im Internet keine Gebühren ver langen. Im Gegenzug sind keine Entschädigungen an die Lieferanten der Profile zu entrichten. Die Geologinnen und Geologen sind angehalten, all fälligen Mehraufwand, der sich durch die Abgabe- und Veröffentlichungsprozedur ergeben, in der Kostenschätzung auszuweisen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Ist der Aufwand für die Bereitstellung von Bohr profilen zur elektronischen Wiedergabe im Internet aus Archivbeständen der Büros unverhältnismässig gross wie beispielsweise für das Scannen zahlreicher Profile aus alten Berichten soll die Portal betreiberin (Verwaltungsstelle) eine angemessene Entschädigung entrichten. Veröffentlichung von geologischen Profilen aus älteren Archivbeständen von Bund und Kantonen Die Fachstellen von Bund und Kantonen sind auf gefordert, die Geoszene über eine allfällig vorgesehene Publikation von Bohrprofilen zu in formie ren. Dies erfolgt beispielsweise durch einen entsprechenden Vermerk auf der Bohrbewilli gung. Die Initiative kann aber auch von den Büros kommen, indem sie bei Abgabe des Bohrprofils darauf hinweisen, dass das Profil zur Veröffentlichung im Internet freigegeben ist. Bei neuen Bohrungen wird sich dieser Prozess allmählich «einspielen». Wie sollen aber Bund und Kantone mit alten Bohrprofilen umgehen, die in Papierform oder als Mikrofichen archiviert sind? Der CHGEOL empfiehlt, dass Bohrprofile aus Archivbeständen nicht ohne Einwilligung des seinerzeitigen Datenlieferanten publiziert werden sollen. Wenn also die Profilabgabe auf Freiwilligkeit beruht, sollte auch der formale Standard offen sein. Der CHGEOL ist überzeugt, dass die teilnehmenden Büros von der auf diese Weise entstehenden Publizität profitieren werden.

8 Schlusswort Die Veröffentlichung von Bohrprofilen im Inter net wird unter den Geologinnen und Geologen in der Schweiz kontrovers diskutiert. Nach eingehender Abwägung von pro und contra fand sich im Autorenteam aber rasch ein gemeinsamer Nenner. Denn gerade die Erfahrungen in den Westschweizer Kantonen Genf und Waadt zeigen, dass die positiven Aspekte der Profil-Veröffentlichung eindeutig überwiegen und die Geologiebüros letztlich von diesem freien Datenzugang einen Nutzen erzielen. Das Redaktions team bedankt sich bei allen Co-Autoren für ihre wertvollen Anregungen und Beiträge. Mit Spannung und Genugtuung sehen wir der schweizweiten Weiterentwicklung von Geologie-Portalen entgegen, auf denen in Zukunft immer häufiger auch Bohrprofile einsehbar sein werden. Eine Entwicklung, die das Thema Geologie einer breiten Öffentlichkeit noch besser zugänglich macht und von der letztlich die ganze Geologie-Szene profitieren wird! CHGEOL Dornacherstrasse 29 Postfach 4501 Solothurn Telefon Telefax Gestaltung Designstudios GmbH, Bern Druck Vögeli Druckzentrum, Langnau März 2011

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