Aufnahme, Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer - Umsetzung auf Bundes- und Landesebene

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1 Aufnahme, Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer - Umsetzung auf Bundes- und Landesebene

2 Gliederung Begriffsdefinition Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Verfahren zur Ermittlung der Landesquoten Verfahren zur bundes- und landesweiten Verteilung Konzept des SMS zur Umsetzung Erlass zur Ausgestaltung des BE- Verfahrens

3 III. Unbegleitete minderjährige Ausländer Ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer ist eine Person unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Personensorgeberechtigten aus dem Ausland eingereist ist. Anspruch auf besonderen Schutz! UN Kinderrechtskonvention SGB VIII

4 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Zielstellung: Die Verteilung der minderjährigen unbegleiteten Ausländer nach Königssteiner Schlüssel auf alle Bundesländer unter Berücksichtigung des Bestandes Die Bestimmung des zuständigen Jugendamtes durch Zuweisungsentscheidung einer zentralen Landesstelle Die Aufhebung des bundesweiten Kostenausgleichs nach 89d Abs. 3 SGB VIII

5 alt neu

6 Gesetzgebungsverfahren 1. Lesung im Bundestag am 25. September und 3. Lesung im Bundestag am 15. Oktober 2015 Abschließende Beratung im Bundesrat am 16. Oktober 2015 Inkrafttreten zum 01. November 2015

7 42a SGB VIII - vorläufige Inobhutnahme Vorläufige Inobhutnahme nach festgestellter unbegleiteter Einreise Kindeswohl und bundesweite Verteilung sowie Vorbereitung des Verteilungsverfahrens Begleitung und Übergabe Jugendamt als Berechtigter, alle notwendigen Rechtshandlungen im Sinne des Kindeswohls vorzunehmen

8 42c SGB VIII Aufnahmequote unter Berücksichtigung des Bestandes Anzahl der Betreuungsfälle zum bundesweit: davon Sachsen nach Königsteiner Schlüssel (5,0838%) 1141 Betreuungsfälle in Sachsen zum Berechnete Zuweisungen in 2016 gesamt 1000

9 42f SGB VIII Behördliche Verfahren zur Altersfeststellung Einsichtnahme in Ausweispapiere Bzw. qualifizierte Inaugenscheinnahme Ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung auf Antrag oder von Amts wegen

10 42d SGB VIII Übergangsregelung Anzeige an das Bundesverwaltungsamt, dass Land die Aufnahmequote nicht erfüllen kann. Reduzierung der Aufnahmequote bis zum 1. Dezember um zwei Drittel und bis zum 01. Januar um ein Drittel

11 Praktische Umsetzung der Verteilung - Erfassung der Zahlen zur Ermittlung der Landesquote Werktäglich (außer samstags) Meldung der Jugendämter bis Uhr an BVA BVA erstellt anhand der Daten Landestabellen und Bundestabelle BVA übersendet Landestabellen und Bundestabelle an Landesstellen

12 Praktische Umsetzung der Verteilung Zuweisung der Personen Landesstelle prüft, ob die Landesquote erfüllt ist oder nicht Bei Nichterfüllung (wie Sachsen) bleiben die vorläufig in Obhut genommenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer in Sachsen und werden landesintern verteilt Bei der nächsten werktäglichen Meldung erfolgt die Anrechnung auf die Landesquote durch das BVA

13 Praktische Umsetzung der Verteilung Zuweisung der Personen II Bei Erfüllung (z. B. Bayern) werden die vorläufig in Obhut genommenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer zur Verteilung beim BVA angemeldet Verteilung durch BVA und Mitteilung der Entscheidung an aufnehmende und abgebende Landesstellen Aufnehmende Landesstelle bestimmt personenbezogen das in seinem Bereich gelegene zuständige Jugendamt

14 Maßnahmen des SMS - Konzeption Beinhaltet: Unterbringungskonzept der gesamtverantwortlichen örtlichen Ebene Unterstützungsfunktion inkl. finanzieller Verantwortung des Freistaates Sachsen Landesgesetzliche Umsetzung inkl. Thematisierung der Zeitfenster Auswirkungen auf andere Ressorts (insbes. SMK)

15 Maßnahmen des SMS Konzeption II Personalmehrbedarf im SMS, LUA, LJA (14 Stellen) Förderprogramm Invest (ca 60 Millionen) Kostenerstattungen durch den Freistaat Sachsen für zugewiesene minderjährige unbegleitete Ausländer an die sächsischen Jugendämter ab (ca 35 Millionen) Kostenerstattungen durch den Freistaat Sachsen für Betreuungsfälle bis zum (in 2016: ca 23,5 Millionen)

16 Umsetzung Investitionsprogramm Anwendungserlass an KSV als Bewilligungsbehörde Vorzeitiger Maßnahmebeginn Neubauten sind zuwendungsfähig Zweckbindungsfrist 15 Jahre Bis zu 100% Finanzierung für Träger der freien Jugendhilfe /

17 Erlass zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens nach 45 SGB VIII - Entstehung Ursprünglich war eine Verfahrenserleichterung auf der Grundlage der VwV Jugendhilfeeinrichtungen angedacht (siehe Konzeption) Dann haben die MP und die Bundeskanzlerin am die Vorziehung der Gesetzesnovelle besprochen und vorbereitet Damit wuchs der Druck auf alle unterbelasteten Länder - wie Sachsen - zusätzlich, äußerst kurzfristig neue Kapazitäten zu schaffen Entscheidung des SMS, per Erlass die Rechtslage vorübergehend zu regeln

18 Prognostizierte Anzahl unbegleiteter minderjähriger Ausländer 2016 in Sachsen 1500 bis 2000 Personen werden 2016 erwartet Die bisherige Erfahrung in Bayern, Hessen und anderen bevorzugt ausgewählten Zielen von einreisenden unbegleiteten minderjährigen Ausländern zeigt: 60% bis 80% über 16 Jahre hiervon ca 70% bis 80% männlich

19 Erlass zur Ausgestaltung des BE-Verfahrens Maßgebliche Änderungen Die Betriebserlaubnisbehörde muss auf die besonderen geopolitischen Herausforderung mit Erlaubniserteilungen reagieren, die lediglich die Mindestvoraussetzungen gewährleisten. Der Kreis der Personen, die in Jugendhilfeeinrichtungen tätig sein können, ist mit dem Erlass erweitert worden. Weitere Abschlüsse werden zugelassen. Das konkrete Verhältnis der anerkannten Fachkräfte zu sonstigen geeigneten Personen in der Einrichtung ist damit neu festgelegt worden. Die Ausstattungsanforderungen sind teilweise herabgesetzt worden (Zweibett- Zimmer). Ausnahmeregelungen sind aufgenommen worden, um auf akute Notsituationen reagieren zu können.

20 Perspektive Der Erlass ist befristet bis zum Der Erlass soll durch eine Rechtsverordnung abgelöst werden. Bis dahin kann eine breite Fachdiskussion einsetzen, wie das BE-Verfahren künftig untersetzt sein soll.

21 Landesgesetzliche Umsetzung Aufgrund des sehr verkürzten Gesetzgebungsverfahrens im Bund ist es nicht möglich, bis zum eine landesgesetzliche Umsetzung realisieren zu können. Zur Überbrückung der Zeit bis zum wirksamen Landesrecht werden Vereinbarungen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorbereitet.

22 Vielfältige Herausforderungen, die nur gemeinsam bewältigt werden können!

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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