Veranstaltung 11. November 2014 Neue Sicherheitskennzeichnung für Arbeitsstätten. Rechtliche Grundlagen

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1 Veranstaltung 11. November 2014 Neue Sicherheitskennzeichnung für Arbeitsstätten Rechtliche Grundlagen Herr Dr. Kersten Bux Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit 1

2 Gliederung 1. Verpflichtung zur Sicherheitskennzeichnung im Arbeitsschutzrecht 2. EU-Richtlinie 92/58/EWG - Arbeitsstättenverordnung BGV A8 - ASR A Vermutungswirkung der Arbeitsstättenregeln Bestandsschutz, Austauschpflicht? 2

3 Begriffsbestimmung Sicherheitskennzeichnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Sicherheitskennzeichnung) ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, verbaler Kommunikation oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht. (ASR A1.3 Pkt. 3.1) Fokus der Veranstaltung liegt auf Sicherheitszeichen, Flucht-/Rettungsplan sowie Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege 3

4 Verpflichtung zur Kennzeichnung ArbSchG: keine direkte Nennung Sicherheitskennzeichnung Arbeitsstättenverordnung ArbStättV: 2 Abs. 5 Ziffer 3: Einrichten umfasst Kennzeichnung Verkehrs-/Fluchtwege, Gefahrenstellen und brandschutztechnische Ausrüstungen 4 Abs. 3: Sicherheitsbeleuchtung, Signalanlagen Wartung und Funktionsprüfung 4 Abs. 4: Flucht- und Rettungsplan aufzustellen 4

5 Verpflichtung zur Kennzeichnung- ArbStättV 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Rangfolge der Schutzmaßnahmen (TOP)! Zuerst technische oder organisatorische Maßnahmen 5

6 Verpflichtung zur Kennzeichnung- ArbStättV (2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG auszuführen. (3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Den an den technischen Fortschritt angepassten Stand der Technik geben die nach 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln wieder. d.h. Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3! Änderung ArbStättV 2015! redaktionelle Anpassungen im Anhang 1.3 Abs. 3 soll entfallen 6

7 Änderungen ArbStättV 2015 (wesentliche Punkte) Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung neuer Anhang Nr. 5.3 Telearbeitsplätze einbeziehen Ergänzung in 1 und 2 Nichtraucherschutz Ergänzung 5 Abs. 2 neuer 6 Unterweisung einfügen neuer 6 Beleuchtung und Sichtverbindung Ergänzung Anhang Nr wird 1 : 1 in Anhang 4 überführt (Sozialräume) psychische Belastung in Gefährdungsbeurteilung Neue Begriffe: Bildschirmarbeitsplatz, Instandhaltung Barrierefreie Gestaltung Sozialräume Information des BMAS vom : BR-Drucksachen Nr. 509/14 vom : 7

8 Verpflichtung zur Kennzeichnung- ArbStättV Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände (1.5 Abs. 3) Durchsichtige Türen in Augenhöhe (1.7 Abs. 2) Türen für Fußgänger (1.7 Abs. 6) Begrenzungen der Verkehrswege (1.8 Abs. 5). Arbeitsplätze/Verkehrswege mit Absturzgefahr und an Gefahrenbereich (2.1) nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (2.2 Abs. 2) Warneinrichtungen für selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (2.2 Abs. 3) Fluchtwege und Notausgänge (2.3 Abs. 1 c) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen (2.3 Abs. 2 b) 8

9 Verpflichtung zur Kennzeichnung- ArbStättV Selbsttätige Warneinrichtung bei Störung RLT- Anlage (3.6 Abs. 2) Erste-Hilfe-Räume (4.3 Abs. 1) Stelle mit Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste (4.3 Abs. 2) Erste-Hilfe-Ausstattung (4.3 Abs. 3) Elektrische Freileitungen außerhalb Baustellengelände Abschrankungen, Hinweise (5.2 Abs. 5) 9

10 Verpflichtung zur Kennzeichnung- Arbeitsstättenregeln ASR ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Keine Verpflichtung zur Kennzeichnung! 2. Anwendungsbereich Die Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einschließlich der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen wird in dieser ASR geregelt. DieNotwendigkeit einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und von Flucht- und Rettungsplänen sowie von Sicherheitsleitsystemen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. 10

11 ASR V3a/2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Bei der Sicherheitskennzeichnung sind die Belange der Beschäftigten mit Behinderungen so zu berücksichtigen, dass die sicherheitsrelevanten Informationen verständlich übermittelt werden. Zum Ausgleich einer nicht mehr ausreichend vorhandenen Sinnesfähigkeit ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu berücksichtigen. 11

12 ASR V3a/2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan Anhang A3.4/3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 12

13 Verpflichtung zur Kennzeichnung - TR In verschiedenen ASR gemäß Vorgaben aus ArbStättV: z.b. ASR A1.5/1,2 Fußböden Pkt. 5 Stolperstellen In anderen Technischen Regeln z.b.: TRBA 130 Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen Pkt. 4.5 Gefahrenbereich festlegen und absichern 13

14 Verpflichtung zur Kennzeichnung - TR TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Verweis auf ASR A1.3 im Pkt. 4.4 Abs. 11 bzgl. Größe der Kennzeichnung (Erkennungsweite) und Anlage 2 Tabelle Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen In ASR A1.3 Verweis auf TRGS 201 im Pkt. 7 Kennzeichnung von Lagerbereichen sowie von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen 14

15 Gliederung 1. Verpflichtung zur Sicherheitskennzeichnung im Arbeitsschutzrecht 2. EU-Richtlinie 92/58/EWG - Arbeitsstättenverordnung BGV A8 - ASR A Vermutungswirkung der Arbeitsstättenregeln Bestandsschutz, Austauschpflicht? 15

16 Duales Arbeitsschutz-System Deutschland ArbStättV ASR A1.3 92/58/EWG BGV A8 Quelle: SUGA

17 Richtlinie 92/58/EWG Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz Außer formalen Anpassungen keine Änderungen seit über 20 Jahren! Art. 3 Nr.10 ÄndRL 2007/20/EG. Aufhebung Art. 11 Abs. 4 und 5 RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar Anhang II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert: a) das Warnzeichen Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen wird gestrichen. 17

18 Richtlinie 92/58/EWG Mindestvorschrift bedeutet: Mitgliedstaaten können bei Umsetzung der Richtlinie strengere Schutzmaßnahmen beibehalten oder neu treffen. Nationale Umsetzung der Richtlinie muss nicht 1:1 sein, sondern kann an den Stand der Technik angepasst werden. Sicherheitskennzeichen können dabei an aktuelle Normen angepasst werden. 18

19 Beispiel: Verbotszeichen Richtlinie 92/58/EWG 19

20 Nationale Umsetzung Richtlinie 92/58/EWG : BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 vom , in Fassung vom BGI 816 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Januar 2008, derzeit Überarbeitung Ab August 2004: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I, S. 2179, zuletzt geändert 19. Juli 2010 BGBl. I, S. 965) 20

21 ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (2007) Bekanntgabe: GMBl Nr. 33 vom , S. 674 Erarbeitung vom ASTA im Kooperationsmodell (Pilotprojekt) Übernahme grundlegender Inhalte der BGV A8 Beteiligung des Fachausschuss Sicherheitskennzeichnung des ehemaligen HVBG (jetzt Sachgebiet bei der DGUV) Inhaltlicher Abgleich mit DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung Teile

22 ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (2013) Bekanntgabe: GMBl Nr. 16 vom , S. 334 Erarbeitung vom ASTA (Kooperationsmodell) Federführung Sachgebiet Sicherheitskennzeichnung der DGUV Inhaltlicher Abgleich mit Normen: DIN ISO vom Dezember 2010 DIN EN ISO 7010 vom Oktober 2012 DIN 4844 Teil 2 vom Dezember

23 23

24 Gliederung 1. Verpflichtung zur Sicherheitskennzeichnung im Arbeitsschutzrecht 2. EU-Richtlinie 92/58/EWG - Arbeitsstättenverordnung BGV A8 - ASR A Vermutungswirkung der Arbeitsstättenregeln Bestandsschutz, Austauschpflicht? 24

25 Rechtsverbindlichkeit ASR A1.3 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV: Bei Einhaltung der ASR werden Anforderungen der Verordnung erfüllt Vermutungswirkung 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV: Abweichung von ASR möglich, wenn gleiche Sicherheit/Gesundheitsschutz anders erreicht Vermutungswirkung geht verloren Vorbemerkung jeder ASR: dies sinngleich wiederholt Zusätzlich Hinweise des BMAS im GMBl bei Bekanntgabe ASR A1.3 (2013) 25

26 Vortext GMBl für ASR A1.3 (Ausgabe 2013) Die Neufassung der ASR A1.3 Ausgabe 2013 ersetzt die ASR A1.3 Ausgabe Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen: - Es wurden zusätzliche Sicherheitszeichen, die in der Norm DIN EN ISO 7010 enthalten und international und europäisch abgestimmt sind, in die ASR A1.3 übernommen. Insbesondere die Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009 und W029 wurden erheblich verändert. - Der Flucht- und Rettungsplan wurde an die Norm DIN ISO angepasst. Die ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der nachfolgenden Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Sicherheitszeichen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhält. Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 Ausgabe 2007 weiterhin angewendet werden können. 26

27 Weiterverwendung alter Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 Ausgabe 2007 möglich? Formal rechtlich möglich, da Abweichung von ASR erlaubt ist, bei gleichem Schutzniveau für Beschäftigte (siehe 3 Abs. 1 Satz 4 ArbStättV, Vorbemerkung zur ASR, Hinweis des BMAS ) Vermutungswirkung aus ASR geht damit verloren kein Bestandsschutz, Arbeitgeber muss mit erneuter Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die alten Sicherheitszeichen weiter verwendet werden können es gibt keine Austauschverpflichtung oder Fristen 27

28 Weitere Informationsquellen Themen von A - Z Arbeitsstätten oder Arbeitsstättenrecht - aktuelle Änderungen der ArbStättV - ASR - Technisches Regelwerk ASTA - Arbeitsweise - Sitzungsergebnisse Tagungen/Workshops - Fachveranstaltung Arbeitsstätten DASA (BAuA Dortmund) Fachpublikationen - Klima, Beleuchtung, Trittsicherheit 28

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