Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examensrepetitorium an der Universität Tübingen"

Transkript

1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösungsskizze zu Fall 3: Kein Unterstand für die edlen Rösser R`in am VG Nina Philippi KLAGE DES S GEGEN DIE DULDUNGSVERFÜGUNG A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) Streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Baurechts. II. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO S wendet sich gegen einen Verwaltungsakt. III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO: (+) S ist möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG verletzt. IV. Vorfahren, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) (Achtung: die Widerspruchsfrist war eingehalten, da das Fristende auf einen Samstag fiel, vgl. 70 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 57 VwGO i.v.m. 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.v.m. 187, 188 BGB; im Übrigen hat die Widerspruchsbehörde in der Sache entschieden, so dass selbst bei - unzutreffender - Annahme einer Verfristung des Widerspruchs die Klage als zulässig anzusehen wäre, vgl. dazu Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., 70, RdNr. 8) V. Klagefrist, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO: eingehalten B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn der Bescheid des Landratsamtes L vom und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom rechtswidrig sind und S dadurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Passivlegitimation richtiger Beklagter: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt L, da das Land Baden-Württemberg nach 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Rechtsträger des Landratsamtes L ist, das den angefochtenen (Ausgangs-)Bescheid erlassen hat II. Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts: 47 Abs. 1 LBO 47 Abs. 1 LBO: Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

2 III. Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit des Landratsamtes L: (+) 48 Abs. 1 LBO, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, 1 Abs. 3 LKrO - vorherige Anhörung, 28 Abs. 1 LVwVfG: (-), wurde aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt, vgl. 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG, so dass der Fehler geheilt wurde - ansonsten keine Bedenken IV. Materielle Rechtmäßigkeit - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung: 1. die zu vollziehende, an einen Dritten gerichtete Verfügung kann wegen eines entgegenstehenden Rechts des Adressaten der Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werden 2. der Adressat der Duldungsverfügung ist gleichfalls Störer 3. die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung ist rechtmäßig (Ausnahme, hier aber nicht relevant: Adressat der Duldungsverfügung war in früherem Gerichtsverfahren gegen den Adressaten der durchzusetzenden Verfügung beigeladen) vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27, vom S 314/00 -, Vensa, und vom S 247/92 -, juris Zu 1.: Hier würde durch Beseitigung der Hütte in das Eigentumsrecht des S eingegriffen. Zu 2.: S ist Handlungsstörer (vgl. 6 Abs. 1 PolG), da er die Hütte 2004 selbst wieder auf dem Grundstück des P aufgestellt hat. Er ist zugleich Zustandsstörer (vgl. 7 PolG), da er Eigentümer der Hütte ist. Zu 3.: Rechtmäßigkeit der Abbruchverfügung gegen P vom ? (Inzidentprüfung) hier zu prüfen, da Bestandskraft gegenüber P nicht gegenüber S wirkt (s.o.) a) Ermächtigungsgrundlage: 65 Satz 1 LBO 65 Satz 1 LBO: Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. b) Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit des Landratsamtes L: (+) 48 Abs. 1 LBO, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, 1 Abs. 3 LKrO - ansonsten keine Bedenken c) Materielle Rechtmäßigkeit: - Voraussetzungen einer Abbruchverfügung: Die bauliche Anlage muss vom Zeitpunkt ihrer Errichtung an bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung öffentlich-rechtlichen (insbesondere baurechtlichen) Vorschriften widersprechen und eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise, beispielsweise durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung, muss ausscheiden.

3 - Weidehütte: bauliche Anlage? Legaldefinition in 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO: Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. hier: Es handelt sich um eine transportable Weidehütte, aber es liegt eine überwiegend ortsfeste Benutzung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 2 LBO vor. Dies ist der Fall, wenn eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem zu ihrer Aufstellung dienenden Grundstück besteht und die Anlage als Gebäudeersatz dient. Die Hütte befindet sich seit 2001 auf dem Grundstück und wurde nur vorübergehend zur Reparatur entfernt. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 33; in diesem Fall bejaht für einen Wohnwagen - Rechtswidrigkeit seit der Errichtung? Weidehütte befindet sich im Außenbereich, daher richtet sich Genehmigungsfähigkeit nach 35 BauGB: Nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von 201 BauGB dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (und außerdem dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und seine Erschließung ausreichend gesichert ist). Frage: Dient die Weidehütte einem landwirtschaftlichen Betrieb? Legaldefinition der Landwirtschaft in 201 BauGB: Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. - Die Haltung von zwei Pferden durch P ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, zumal auch das Grundstück an S verpachtet ist und die Pferde durch S gepflegt werden. - S führt unstreitig einen landwirtschaftlichen Betrieb i.s.d. 201 BauGB (laut Sachverhalt), aber dient die Weidehütte diesem Betrieb? Ein Vorhaben dient nur dann im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. vgl. dazu BVerwG, Urteile vom IV C , BVerwGE 41, 138, 141 und 143, vom IV C und vom IV C Hier: - weite Entfernung zum Betrieb des S - kein Funktionszusammenhang mit diesem, keine äußerlich erkennbare Prägung

4 - keine Nachhaltigkeit (Grundstück mit Hütte nur kurzfristig gepachtet) - Hütte wird nur von Pferden des P genutzt Die Hütte dient daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des S in 7 km Entfernung. Die Pflege der beiden Pferde des P stellt auch für sich genommen keinen landwirtschaftlichen Betrieb des S dar, da es schon an der Nachhaltigkeit fehlt. - Die Weidehütte ist auch nicht nach 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da sie die natürliche Eigenart der Landschaft als öffentlichen Belang im Sinne des 35 Abs. 3 Nr. 5 beeinträchtigt; dazu gehört, dass Außenbereichsflächen grundsätzlich unbebaut sind. Zwischenergebnis: Die Weidehütte verstößt seit ihrer Errichtung bis heute gegen baurechtliche Vorschriften, die Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nur durch ihre Beseitigung möglich. - Ermessen ( 65 Satz 1 LBO: kann ) Grundsätzliche Anforderungen an eine Ermessensentscheidung: Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfordert, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung von zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abwägt vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom S 1398/81 -, BauR 1982, 264, 265 und vom S 1013/90 -, BauR 1991, 449, 451 Prüfungsmaßstab für das Verwaltungsgericht (vgl. 114 Satz 1 VwGO): - Sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten? - Wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht? Sonderfall des intendierten Ermessens : Im Falle einer Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände wird der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit und Ordnungswidrigkeit beseitigt werden (intendiertes Ermessen). vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom B 67/80 -, juris, sowie VGH Baden- Württemberg, Urteile vom S 177/02 -, Vensa, und vom S 2436/02 -, Vensa - Verhältnismäßigkeit: Vor.: (1) Geeignetheit (+) (2) Erforderlichkeit (+) (3) Angemessenheit = Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (+) Die mobile Weidehütte kann abtransportiert und wiederverwendet werden, daher ist die Angemessenheit unproblematisch zu bejahen.

5 - Hat sich die Abbruchverfügung durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte erledigt? Legaldefinition der Erledigung: 43 Abs. 2 LVwVfG Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann. vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom B 100/98 -, juris Die Abbruchverfügung dient der dauerhaften Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen. vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen d) Ergebnis: Rechtmäßigkeit der Abbruchverfügung gegenüber P ist zu bejahen. (Ende der Inzidentprüfung der Abbruchverfügung gegen P, nun ist die Duldungsverfügung weiter zu prüfen) Ermessen bzgl. Duldungsverfügung: auch hier intendiertes Ermessen Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügung? ist zu bejahen V. Ergebnis: Die Klage des S hat keine Aussicht auf Erfolg. KLAGE DES P GEGEN DIE ZWANGSGELDANDROHUNG A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) Streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Baurechts und des LVwVG. II. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO P wendet sich gegen einen Verwaltungsakt. III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO: (+) P ist als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

6 IV. Vorfahren, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) V. Klagefrist, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO: eingehalten B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn der Bescheid des Landratsamtes L vom und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom rechtswidrig sind und P dadurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Passivlegitimation richtiger Beklagter: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt L, da das Land Baden-Württemberg nach 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Rechtsträger des Landratsamtes L ist, das den angefochtenen (Ausgangs-)Bescheid erlassen hat II. Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts: 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 LVwVG Exkurs: Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach dem LVwVG: - Geltungsbereich des LVwVG nach 1 Abs. 1 LVwVG für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten - vollziehbarer Grund-Verwaltungsakt, 2 LVwVG (Bestandskraft des Grund-VA oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung) - zuständige Vollstreckungsbehörde ist nach 4 Abs. 1 LVwVG die Behörde, die den zu vollstreckenden Grund-VA erlassen hat - Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Grund-VA trotz tatsächlicher und rechtlicher Erfüllbarkeit - Vollstreckung gegen den Pflichtigen (Adressat des Grund-VA, Rechtsnachfolger unter den Voraussetzungen des 3 LVwVG) - schriftliche Androhung mit Fristsetzung ( 20 Abs. 1 LVwVG) (Ausnahme: 21 LVwVG: Gefahr im Verzug) - Ermessen: Entschließungsermessen hinsichtlich des ob der Anwendung von Zwangsmitteln Auswahlermessen ( 19 Abs. 2, 3 LVwVG) bezüglich des festzusetzenden Zwangsmittels (Zwangsgeld/Zwangshaft, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang; zu den Zwangsmitteln und ihren Voraussetzungen vgl. 18 ff. LVwVG) - Verhältnismäßigkeit III. Formelle Rechtmäßigkeit: (+) - zuständige Vollstreckungsbehörde: nach 4 Abs. 1 LVwVG die Behörde, die den zu vollstreckenden Grund-VA erlassen hat; hier: Landratsamt L - ansonsten keine Bedenken IV. Materielle Rechtmäßigkeit: - 2 LVwVG: vollziehbarer Grundverwaltungsakt: hier (+): bestandskräftige Abbruchverfügung vom Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Grund-VA trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit hier: (+), insbesondere ist durch die vorübergehende Entfernung keine Erfüllung bzw. Erledigung eingetreten (s.o., Klage des S)

7 - ausnahmsweise zusätzliches Erfordernis bei Abbruchverfügung (als Ausnahme vom Grundsatz, dass nur ein vollziehbarer Grund-VA vorliegen muss): Die Sach- und Rechtslage darf sich zwischen Grund-VA und Vollstreckung nicht derart geändert haben, dass der Grund-VA nunmehr nicht mehr ergehen dürfte. Grund: Es soll im Hinblick auf Art. 14 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine bauliche Anlage beseitigt werden, die sodann nach Erteilung einer Baugenehmigung wieder errichtet werden dürfte. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom III 1333/79 -, BauR 1980, 346 hier: nach der Abbruchverfügung Abschluss des Pachtvertrages zwischen P und S und Übereignung der Hütte: beides führt aber nicht zu einer günstigeren Rechtsposition für P: zum einen ist die Weidehütte trotzdem weiterhin baurechtswidrig ist (vgl. Prüfung bei S), zum anderen ist P als Grundstückseigentümer weiterhin Zustandsstörer - Fristsetzung 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG: nicht zu beanstanden - Ermessen: 19 LVwVG - Entschließungsermessen hinsichtlich des ob der Anwendung von Zwangsmitteln (auch hier Anwendung der Grundsätze des intendierten Ermessens) - Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl des Zwangmittels Zwangsgeld: nicht zu beanstanden Merke: Zwischen Zwangsgeld und Ersatzvornahme besteht in Baden-Württemberg kein gesetzlicher Vorrang eines der beiden Zwangsmittel, daher ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Hier besteht kein Anlass, einem der beiden Zwangsmittel den Vorzug zu geben. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2781/02 -, Vensa - hinsichtlich der Höhe: Das angedrohte Zwangsgeld ist im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt (vgl. 23 LVwVG), jedoch nicht so gering bemessen, dass es nicht mehr geeignet erscheint, P zur Vornahme der geforderten Handlung zu bewegen. - Verhältnismäßigkeit (vgl. 19 Abs. 3 LVwVG): ist gewahrt - Fehlen von Vollstreckungshindernissen: Das Eigentum des S an der Weidehütte ist kein Vollstreckungshindernis, da S die Vollstreckung dulden muss (s.o.); dabei reicht es aus, wenn die Duldungsverfügung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, der gemäß 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch für die Recht-mäßigkeit der Zwangsgeldandrohung maßgebend ist, vollziehbar ist. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 3409/95 -, Vensa V. Ergebnis: Die Klage des P hat ebenfalls keinen Erfolg.

8 Anmerkung: Der Fallgestaltung liegen die beiden Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 7 K 532/06 und 7 K 2280/05 zu Grunde (Urteile vom ). Der Sachverhalt wurde zur Fallbearbeitung leicht verändert, ohne die grundlegenden rechtlichen Probleme zu beeinflussen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Urteile mit Beschlüssen vom (- 8 S 159/07 - und - 8 S 190/07 -) bestätigt, indem er die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Der Beschluss im Verfahren 8 S 159/07 ist in der Datenbank Vensa veröffentlicht, die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen werden in Kürze ebenfalls in die Datenbanken Vensa und Juris eingestellt.

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 12: Die ungeliebte Dachfarbe Richterin Nina Philippi A. Zulässigkeit

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Professor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 6

Professor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 6 Professor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 6 A züchtet seit Juni 2009 auf seinem Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, als Hobby

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Lösungsskizze zu Fall 11: Das Tor zur Obstbaumwiese Richterin Martina Döser A. Zulässigkeit der Klage: I. Der Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs.

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 7: Nachbarn und Äpfel VizePräsVG Hans-Joachim

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

Bauen im Außenbereich 35 BauGB

Bauen im Außenbereich 35 BauGB Bauen im Außenbereich 35 BauGB 22. Januar 2016, AELF Töging Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens Bauantrag bei der zuständigen Gemeinde einzureichen (30.03.15) Behandlung im Gemeinderat (15.04.15) Stellungnahme

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg Peter Knorr Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall 06.03.2007 "Auto contra Denkmalschutz" (Baurecht, Fortsetzungsfeststellungsklage,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 6. Besprechungsfall

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 6. Besprechungsfall Peter Knorr Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 6. Besprechungsfall 20.03.2013 "Luxus-Gerätehütte im Außenbereich" (Abbruchverfügung,

Mehr

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Ersatzvornahme A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1) Aufdrängende Sonderzuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 1: Rote Karte für Hooligans Präsident des VG

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Der Rostocker Kleingärtner K besitzt in einer im Bebauungsplan als solcher ausgewiesenen Anlage für Dauerkleingärten einen

Mehr

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche

Mehr

Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung

Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung Polizei- und Verwaltungsrecht G II Dr. Michael Bäuerle Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung 1. Allgemeines Das staatliche Gewaltmonopol verbietet grundsätzlich dem Bürger, Zwang anzuwenden;

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht

Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Professor Dr. Rudolf Wendt Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht Besprechungsfall 12.01.08

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg Peter Knorr SS 2003 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 3. Besprechungsfall, 22.05.2003 Abschleppfall (u. a. Abgrenzung:

Mehr

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage) 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hintergrund: keine Popularklage im deutschen Recht, d.h. niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen können; Ausnahmen sind gem. 42 Abs. 2 1.Hs. VwGO

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 8. Besprechungsfall 16.05.2006. Windkraft im Schwarzwald

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 8. Besprechungsfall 16.05.2006. Windkraft im Schwarzwald Dr. Werner Cordes SS 2006 Vors. Richter am VG Freiburg Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 8. Besprechungsfall 16.05.2006 Windkraft im Schwarzwald (Rücknahme,

Mehr

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz

Mehr

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6 Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

B. BESONDERES UMWELTRECHT

B. BESONDERES UMWELTRECHT B. BESONDERES UMWELTRECHT I. 1. Einführung anlagenbezogener Immissionsschutz, 4 ff. produktbezogener Immissionsschutz, 32 37d verkehrsbezogener Immissionsschutz, 38 ff. gebietsbezogener Immissionsschutz,

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 7: Die Zimmereiwerkstatt Richterin Dr. Judith

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein

Mehr

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Dem A wird zu einem gerichtlichen Vorgehen zu raten sein, wenn ein solches Erfolg verspricht, das heißt, ein entsprechender Antrag zulässig und begründet wäre.

Mehr

VIII. Kapitel. Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung

VIII. Kapitel. Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung VIII. Kapitel Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung I. Ausgangspunkt des Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist der vorliegende behördliche Vollstreckungstitel. Es wird nochmals

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt E (Öffentliches Recht) 1. materielles Recht

Lösungshinweise Abschnitt E (Öffentliches Recht) 1. materielles Recht Lösungshinweise Abschnitt E (Öffentliches Recht) 1. materielles Recht E a) Siehe 9 VwVfG. Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist jede außenwirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise: Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2009 Lösungsskizze zu Fall 5: Der Schrauber" VorsRiVG Dieter Eiche A: Vorüberlegungen

Mehr