Examensrepetitorium an der Universität Tübingen
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- Emilia Schreiber
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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösungsskizze zu Fall 3: Kein Unterstand für die edlen Rösser R`in am VG Nina Philippi KLAGE DES S GEGEN DIE DULDUNGSVERFÜGUNG A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) Streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Baurechts. II. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO S wendet sich gegen einen Verwaltungsakt. III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO: (+) S ist möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 14 GG verletzt. IV. Vorfahren, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) (Achtung: die Widerspruchsfrist war eingehalten, da das Fristende auf einen Samstag fiel, vgl. 70 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 57 VwGO i.v.m. 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.v.m. 187, 188 BGB; im Übrigen hat die Widerspruchsbehörde in der Sache entschieden, so dass selbst bei - unzutreffender - Annahme einer Verfristung des Widerspruchs die Klage als zulässig anzusehen wäre, vgl. dazu Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., 70, RdNr. 8) V. Klagefrist, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO: eingehalten B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn der Bescheid des Landratsamtes L vom und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom rechtswidrig sind und S dadurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Passivlegitimation richtiger Beklagter: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt L, da das Land Baden-Württemberg nach 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Rechtsträger des Landratsamtes L ist, das den angefochtenen (Ausgangs-)Bescheid erlassen hat II. Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts: 47 Abs. 1 LBO 47 Abs. 1 LBO: Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
2 III. Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit des Landratsamtes L: (+) 48 Abs. 1 LBO, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, 1 Abs. 3 LKrO - vorherige Anhörung, 28 Abs. 1 LVwVfG: (-), wurde aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt, vgl. 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG, so dass der Fehler geheilt wurde - ansonsten keine Bedenken IV. Materielle Rechtmäßigkeit - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung: 1. die zu vollziehende, an einen Dritten gerichtete Verfügung kann wegen eines entgegenstehenden Rechts des Adressaten der Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werden 2. der Adressat der Duldungsverfügung ist gleichfalls Störer 3. die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung ist rechtmäßig (Ausnahme, hier aber nicht relevant: Adressat der Duldungsverfügung war in früherem Gerichtsverfahren gegen den Adressaten der durchzusetzenden Verfügung beigeladen) vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27, vom S 314/00 -, Vensa, und vom S 247/92 -, juris Zu 1.: Hier würde durch Beseitigung der Hütte in das Eigentumsrecht des S eingegriffen. Zu 2.: S ist Handlungsstörer (vgl. 6 Abs. 1 PolG), da er die Hütte 2004 selbst wieder auf dem Grundstück des P aufgestellt hat. Er ist zugleich Zustandsstörer (vgl. 7 PolG), da er Eigentümer der Hütte ist. Zu 3.: Rechtmäßigkeit der Abbruchverfügung gegen P vom ? (Inzidentprüfung) hier zu prüfen, da Bestandskraft gegenüber P nicht gegenüber S wirkt (s.o.) a) Ermächtigungsgrundlage: 65 Satz 1 LBO 65 Satz 1 LBO: Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. b) Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit des Landratsamtes L: (+) 48 Abs. 1 LBO, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, 1 Abs. 3 LKrO - ansonsten keine Bedenken c) Materielle Rechtmäßigkeit: - Voraussetzungen einer Abbruchverfügung: Die bauliche Anlage muss vom Zeitpunkt ihrer Errichtung an bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung öffentlich-rechtlichen (insbesondere baurechtlichen) Vorschriften widersprechen und eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise, beispielsweise durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung, muss ausscheiden.
3 - Weidehütte: bauliche Anlage? Legaldefinition in 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO: Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. hier: Es handelt sich um eine transportable Weidehütte, aber es liegt eine überwiegend ortsfeste Benutzung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 2 LBO vor. Dies ist der Fall, wenn eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem zu ihrer Aufstellung dienenden Grundstück besteht und die Anlage als Gebäudeersatz dient. Die Hütte befindet sich seit 2001 auf dem Grundstück und wurde nur vorübergehend zur Reparatur entfernt. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom VIII 745/67 -, ESVGH 22, 30, 33; in diesem Fall bejaht für einen Wohnwagen - Rechtswidrigkeit seit der Errichtung? Weidehütte befindet sich im Außenbereich, daher richtet sich Genehmigungsfähigkeit nach 35 BauGB: Nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von 201 BauGB dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (und außerdem dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und seine Erschließung ausreichend gesichert ist). Frage: Dient die Weidehütte einem landwirtschaftlichen Betrieb? Legaldefinition der Landwirtschaft in 201 BauGB: Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. - Die Haltung von zwei Pferden durch P ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, zumal auch das Grundstück an S verpachtet ist und die Pferde durch S gepflegt werden. - S führt unstreitig einen landwirtschaftlichen Betrieb i.s.d. 201 BauGB (laut Sachverhalt), aber dient die Weidehütte diesem Betrieb? Ein Vorhaben dient nur dann im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. vgl. dazu BVerwG, Urteile vom IV C , BVerwGE 41, 138, 141 und 143, vom IV C und vom IV C Hier: - weite Entfernung zum Betrieb des S - kein Funktionszusammenhang mit diesem, keine äußerlich erkennbare Prägung
4 - keine Nachhaltigkeit (Grundstück mit Hütte nur kurzfristig gepachtet) - Hütte wird nur von Pferden des P genutzt Die Hütte dient daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des S in 7 km Entfernung. Die Pflege der beiden Pferde des P stellt auch für sich genommen keinen landwirtschaftlichen Betrieb des S dar, da es schon an der Nachhaltigkeit fehlt. - Die Weidehütte ist auch nicht nach 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da sie die natürliche Eigenart der Landschaft als öffentlichen Belang im Sinne des 35 Abs. 3 Nr. 5 beeinträchtigt; dazu gehört, dass Außenbereichsflächen grundsätzlich unbebaut sind. Zwischenergebnis: Die Weidehütte verstößt seit ihrer Errichtung bis heute gegen baurechtliche Vorschriften, die Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nur durch ihre Beseitigung möglich. - Ermessen ( 65 Satz 1 LBO: kann ) Grundsätzliche Anforderungen an eine Ermessensentscheidung: Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfordert, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung von zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abwägt vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom S 1398/81 -, BauR 1982, 264, 265 und vom S 1013/90 -, BauR 1991, 449, 451 Prüfungsmaßstab für das Verwaltungsgericht (vgl. 114 Satz 1 VwGO): - Sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten? - Wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht? Sonderfall des intendierten Ermessens : Im Falle einer Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände wird der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit und Ordnungswidrigkeit beseitigt werden (intendiertes Ermessen). vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom B 67/80 -, juris, sowie VGH Baden- Württemberg, Urteile vom S 177/02 -, Vensa, und vom S 2436/02 -, Vensa - Verhältnismäßigkeit: Vor.: (1) Geeignetheit (+) (2) Erforderlichkeit (+) (3) Angemessenheit = Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (+) Die mobile Weidehütte kann abtransportiert und wiederverwendet werden, daher ist die Angemessenheit unproblematisch zu bejahen.
5 - Hat sich die Abbruchverfügung durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte erledigt? Legaldefinition der Erledigung: 43 Abs. 2 LVwVfG Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann. vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom B 100/98 -, juris Die Abbruchverfügung dient der dauerhaften Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen. vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen d) Ergebnis: Rechtmäßigkeit der Abbruchverfügung gegenüber P ist zu bejahen. (Ende der Inzidentprüfung der Abbruchverfügung gegen P, nun ist die Duldungsverfügung weiter zu prüfen) Ermessen bzgl. Duldungsverfügung: auch hier intendiertes Ermessen Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügung? ist zu bejahen V. Ergebnis: Die Klage des S hat keine Aussicht auf Erfolg. KLAGE DES P GEGEN DIE ZWANGSGELDANDROHUNG A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) Streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Baurechts und des LVwVG. II. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO P wendet sich gegen einen Verwaltungsakt. III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO: (+) P ist als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
6 IV. Vorfahren, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: (+) V. Klagefrist, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO: eingehalten B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn der Bescheid des Landratsamtes L vom und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom rechtswidrig sind und P dadurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Passivlegitimation richtiger Beklagter: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt L, da das Land Baden-Württemberg nach 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Rechtsträger des Landratsamtes L ist, das den angefochtenen (Ausgangs-)Bescheid erlassen hat II. Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts: 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 LVwVG Exkurs: Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach dem LVwVG: - Geltungsbereich des LVwVG nach 1 Abs. 1 LVwVG für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten - vollziehbarer Grund-Verwaltungsakt, 2 LVwVG (Bestandskraft des Grund-VA oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung) - zuständige Vollstreckungsbehörde ist nach 4 Abs. 1 LVwVG die Behörde, die den zu vollstreckenden Grund-VA erlassen hat - Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Grund-VA trotz tatsächlicher und rechtlicher Erfüllbarkeit - Vollstreckung gegen den Pflichtigen (Adressat des Grund-VA, Rechtsnachfolger unter den Voraussetzungen des 3 LVwVG) - schriftliche Androhung mit Fristsetzung ( 20 Abs. 1 LVwVG) (Ausnahme: 21 LVwVG: Gefahr im Verzug) - Ermessen: Entschließungsermessen hinsichtlich des ob der Anwendung von Zwangsmitteln Auswahlermessen ( 19 Abs. 2, 3 LVwVG) bezüglich des festzusetzenden Zwangsmittels (Zwangsgeld/Zwangshaft, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang; zu den Zwangsmitteln und ihren Voraussetzungen vgl. 18 ff. LVwVG) - Verhältnismäßigkeit III. Formelle Rechtmäßigkeit: (+) - zuständige Vollstreckungsbehörde: nach 4 Abs. 1 LVwVG die Behörde, die den zu vollstreckenden Grund-VA erlassen hat; hier: Landratsamt L - ansonsten keine Bedenken IV. Materielle Rechtmäßigkeit: - 2 LVwVG: vollziehbarer Grundverwaltungsakt: hier (+): bestandskräftige Abbruchverfügung vom Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Grund-VA trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit hier: (+), insbesondere ist durch die vorübergehende Entfernung keine Erfüllung bzw. Erledigung eingetreten (s.o., Klage des S)
7 - ausnahmsweise zusätzliches Erfordernis bei Abbruchverfügung (als Ausnahme vom Grundsatz, dass nur ein vollziehbarer Grund-VA vorliegen muss): Die Sach- und Rechtslage darf sich zwischen Grund-VA und Vollstreckung nicht derart geändert haben, dass der Grund-VA nunmehr nicht mehr ergehen dürfte. Grund: Es soll im Hinblick auf Art. 14 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine bauliche Anlage beseitigt werden, die sodann nach Erteilung einer Baugenehmigung wieder errichtet werden dürfte. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom III 1333/79 -, BauR 1980, 346 hier: nach der Abbruchverfügung Abschluss des Pachtvertrages zwischen P und S und Übereignung der Hütte: beides führt aber nicht zu einer günstigeren Rechtsposition für P: zum einen ist die Weidehütte trotzdem weiterhin baurechtswidrig ist (vgl. Prüfung bei S), zum anderen ist P als Grundstückseigentümer weiterhin Zustandsstörer - Fristsetzung 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG: nicht zu beanstanden - Ermessen: 19 LVwVG - Entschließungsermessen hinsichtlich des ob der Anwendung von Zwangsmitteln (auch hier Anwendung der Grundsätze des intendierten Ermessens) - Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl des Zwangmittels Zwangsgeld: nicht zu beanstanden Merke: Zwischen Zwangsgeld und Ersatzvornahme besteht in Baden-Württemberg kein gesetzlicher Vorrang eines der beiden Zwangsmittel, daher ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Hier besteht kein Anlass, einem der beiden Zwangsmittel den Vorzug zu geben. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2781/02 -, Vensa - hinsichtlich der Höhe: Das angedrohte Zwangsgeld ist im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt (vgl. 23 LVwVG), jedoch nicht so gering bemessen, dass es nicht mehr geeignet erscheint, P zur Vornahme der geforderten Handlung zu bewegen. - Verhältnismäßigkeit (vgl. 19 Abs. 3 LVwVG): ist gewahrt - Fehlen von Vollstreckungshindernissen: Das Eigentum des S an der Weidehütte ist kein Vollstreckungshindernis, da S die Vollstreckung dulden muss (s.o.); dabei reicht es aus, wenn die Duldungsverfügung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, der gemäß 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch für die Recht-mäßigkeit der Zwangsgeldandrohung maßgebend ist, vollziehbar ist. vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 3409/95 -, Vensa V. Ergebnis: Die Klage des P hat ebenfalls keinen Erfolg.
8 Anmerkung: Der Fallgestaltung liegen die beiden Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 7 K 532/06 und 7 K 2280/05 zu Grunde (Urteile vom ). Der Sachverhalt wurde zur Fallbearbeitung leicht verändert, ohne die grundlegenden rechtlichen Probleme zu beeinflussen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Urteile mit Beschlüssen vom (- 8 S 159/07 - und - 8 S 190/07 -) bestätigt, indem er die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Der Beschluss im Verfahren 8 S 159/07 ist in der Datenbank Vensa veröffentlicht, die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen werden in Kürze ebenfalls in die Datenbanken Vensa und Juris eingestellt.
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