B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g
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- Viktor Böhme
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1 LG für ZRS Wien 2004/01/28, 43 R 6/04g Das LG für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr. Heinrich Stumvoll als Vorsitzenden sowie Dr. Peter Schuch und Dr. Christa Langer in der Pflegschaftssache der am **** geborenen mj. **** und des am **** geborenen mj. **** ****, infolge des Rekurses des Vaters **** ****, ****, ****, **** ****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom , 23 P 91/02s-48, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss, der in seinen Punkten 2 und 3 bestätigt wird, wird in seinem Punkt 1 zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Betreffend die Punkte 2 und 3 ist der Revisionsrekurs unzulässig. B e g r ü n d u n g Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorge an ihn abgewiesen (Punkt 1), ebenso seinen Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung nach 182e AußStrG (Punkt 2) und seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nach 64 Abs 1 Z 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 1 aufzuheben und im Übrigen dahingehend abzuändern, dass seinen Anträgen entsprochen wird. 1
2 In der Rekursbeantwortung hat die Mutter beantragt dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist teilweise berechtigt. Im Vordergrund der Rekursausführungen steht die Obsorgefrage. Das Rekursgericht schließt sich den Rekursargumenten in ihrem Kern dahingehend an, dass die Sache diesbezüglich noch nicht entscheidungsreif ist, weil es - ohne weitere Verfahrensergebnisse - nicht ohne weitere Prüfung hinnehmbar ist, dass dem Vater, der - wie der Rekurs behauptet, was aber nicht geprüft wurde - uneingeschränkt erziehungsfähig ist, die Obsorge verweigert wird, weil die Mutter in guten Phasen erziehungsfähig ist und in schlechten Phasen fast täglich Unterstützung des Jugendamts (und des Vaters) akzeptieren konnte. Damit wird eine Problematik aufgezeigt, die auch das Rekursgericht für weiter erörterungsbedürftig hält. Die vorliegende Obsorgeentscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mutter ein an einer psychischen Krankheit leidet, die der Gutachter in ON 27 "am ehesten" einer schizoaffektiven Psychose zuordnet (in AS 29 ist ärztlicherseits (Dr. Wöginger) von Schizophrenie die Rede), wobei bei der ersten Untersuchung durch den Sachverständigen eine Erziehungsfähigkeit zu verneinen war, bei der zweiten - auf Wunsch der Betroffenen durchgeführten - dann zu bejahen, "wenn der zuletzt erfasste psychische Zustand bei nachweislicher regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und eventuell auch unter entsprechender Kontrolle des Jugendamts und mit der Unterstützung der Familie" erhalten werden kann. Diese Ergebnisse des Sachverständigen beantworten die hier zur Entscheidung stehenden Kernfragen nach Auffassung des Rekursgerichts noch nicht ausreichend. Dass die beiden Untersuchungen der Mutter ein gegensätzliches Bild geboten haben, ist aus der Befunderhebung des Sachverständigen evident. Die Frage ist aber, inwieweit sie im Hinblick auf das Alter der Kinder und deren Entwicklungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des mütterlichen gesamten Krankheitsbildes im Ganzen gesehen eine mögliche Gefahr für die Kinder und ihre 2
3 Entwicklungsmöglichkeiten bietet oder nicht. In diesem Zusammenhang ist ein kinderpsychologisches Gutachten - nach Möglichkeit durch einen Sachverständigen, der auch das Fach der Psychiatrie vertritt, im Interesse einer Abklärung der anstehenden Fragen nicht zu umgehen. Diese stellt sich aus der Sicht des Rekursgerichts wie folgt dar: a) Wenngleich sich die wahnhaft gelenkten Handlungen der Mutter bisher nicht gegen die Kinder gerichtet haben bzw. so etwas nicht erhebbar war wie der Sachverständige ausdrückte - ist eine endgültige Abklärung dahingehend geboten, ob das konkrete Krankheitsbild der Mutter im Zusammenhang mit den erhobenen Fakten ausreichend Grund zum Anlass gibt, dass Derartiges in der Zukunft weitgehend ausgeschlossen werden kann. In der Öffentlichkeit werden immer wieder Fälle von Krankheitsbildern bekannt, in denen sich vorerst nicht gegen die Kinder gerichtete Handlungen letztlich - durch welche Motive immer veranlasst - doch gegen die Kinder richten. Das Rekursgericht kann diese Frage mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht beantworten. Das Rekursgericht stellt dieses Argument zwar nicht in den Vordergrund seiner Betrachtungen, erachtet aber eine ärztliche Stellungnahme dahingehend für notwendig, ob das Krankheitsbild der Mutter ein solches ist, bei der derartige Handlungen gegen die Kinder mehr oder weniger ausgeschlossen werden können (also nicht wahrscheinlicher wie bei jedem anderen gesunden Menschen sind) oder ob allenfalls eine - im Verhältnis zu gesunden Menschen - erhöhte Restgefahr besteht. b) Dem Rekurs ist auch darin beizutreten, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter letztlich im Obsorgestreit nicht danach gemessen werden kann, dass sie nur dann besteht, wenn der Vater tägliche Hilfestellung leistet. Erinnert sei daran, dass der Vater hiezu nicht nur nicht verpflichtet ist, sondern auch aus in seiner Sphäre gelegenen Umständen daran verhindert sein kann, wodurch die Kinder keinen Schaden erleiden sollen. Auch dieser Aspekt bedarf, wenngleich die Leistungen des Vaters hier in vollem Umfang anzuerkennen sind - einer Gesamtbetrachtung zur 3
4 Erziehungssuffizienz der Mutter aus kinderpsychologischer Sicht unter Berücksichtigung ihres Krankheitsbildes. c) Schließlich liegen keine dem Rekursgericht als abschließend und verwertbare erscheinenden Verfahrensergebnisse in die Richtung vor, inwieweit die Kinder durch ihr Verbleiben bei der "kranken" Mutter auf Dauer einem möglichen Schaden ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang wäre zu differenzieren, inwieweit die Erziehungssuffizienz einerseits unter den konkreten Bedingungen des Alltags beschaffen ist, andererseits aber auch, inwieweit die Kinder durch das Zusammenleben mit der psychisch nicht gesunden Mutter mögliche bleibende Schäden in der Zukunft (weitere Kindheit, Pubertät) erleiden können. Das Rekursgericht vermag daher mangels spezifischer Fachkenntnisse zu diesen Fragen keine Stellung zu nehmen oder Präferenzen für die eine oder andere Lösung der Obsorgefrage auszudrücken. Es erscheinen nur vor einer endgültigen Entscheidung die aufgezeigten Fragestellungen unbedingt prüfungsbedürftig, sodass das Erstgericht die Verfahrensgrundlage in dieser Richtung mit Hilfe eins Gutachtens verbreitern wird. Erst nach Vorliegen dieser Verfahrensergebnisse kann eine endgültige Entscheidung in Frage kommen. Damit erscheint auch der zu Punkt 2 abgewiesene Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung prozessual insoweit überholt, als nunmehr andere Fragestellungen im Vordergrund stehen. Auch ist das Gebot von 382e AußStrG - unabhängig seiner möglichen Auswirkungen, die hier nicht näher zu untersuchen sind - nicht nur durch eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung beider Parteien zu erzielen. Hinzu kommt hier noch, dass das Vergleichsangebot des Vaters in der Rekursbeantwortung ausdrücklich abgelehnt wird. Es wird einen tatsächlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus bedeuten, wenn eine Entscheidung nur deshalb aufgehoben würde, um einen Vergleichsrahmen auszuloten, der von den Parteien in Gestalt ihrer Parteienvertreter bzw. eines von ihnen dezidiert abgelehnt wurde. In der 4
5 Richtung kann 182e AußStrG nicht verstanden werden. Allerdings erscheint es dem Rekursgericht auch zutreffend, dass - wie der Rekurs argumentiert - in Obsorgeentscheidungen eine vollständige Auslagerung des Verfahrens an den Jugendwohlfahrtsträger nicht gebilligt werden kann. Eine künftige Entscheidung kann daher mängelfrei nur dann ergehen, wenn das Erstgericht im Verfahren jede der Parteien persönlich gehört oder dies wenigstens erfolglos versucht hat. Betreffend die Verfahrenshilfe tritt das Rekursgericht Argumenten des Erstgerichts bei, dass derzeit im Hinblick auf Einkommen, Ausgaben und Sorgepflichten des Vaters die Belastung mit einer Sachverständigengebühr in Höhe von 444,50 noch keine Belastung des Vaters im Hinblick auf seinen notwendigen Unterhalt mit sich bringt. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu gehen. Rechtsfragen der in 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation lagen zur Beurteilung nicht vor, in Verfahrenshilfesachen ist jeder weitere Rechtszug ausgeschlossen. Landesgericht für ZRS Wien 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11 Abt. 43, am 28. Jänner
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