Eckdaten des Gesetzentwurfs vom veröffentlicht am zur Verbraucherinsolvenz

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1 Eckdaten des Gesetzentwurfs vom veröffentlicht am zur Verbraucherinsolvenz Stuttgart am Beate Schmidberger, Rechtspflegerin

2 Überblick I. Änderungen für die Schuldnerberatung II. Änderungen im Eröffnungsverfahren III. Änderungen im eröffneten Verfahren IV.Änderungen im RSB-Verfahren V. Sonstige Änderungen

3 I. Änderungen für die Schuldnerberatung Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung Definition einer offensichtlich aussichtslosen Einigungsmöglichkeit Vertretungsrecht für das gesamte Verfahren

4 II. Änderungen im Eröffnungsverfahren Antrag auf Zustimmungsersetzung oder Erklärung, dass keine beantragt wird, zwingend gestrichen keine Rücknahmefiktion mehr Wegfall des Schuldenbereinigungsverfahrens Wegfall des Ersetzungsverfahrens stattdessen Insolvenzplanverfahren keine Pflicht zur Antragstellung für Stiftungen und Vereine Festsetzung der Vergütung nach 26 a InsO nicht mehr allein gegen Schuldner Kostentragung bei unbegründeten Anträgen durch den Gläubiger

5 III. Änderungen im eröffneten Verfahren Änderungen in Verbraucherinsolvenzverfahren Streichung der InsO Frist des 88 InsO beträgt 3 Monate Insolvenzplanverfahren bei Verbraucherinsolvenzen möglich keine Eigenverwaltung bei Verbraucherinsolvenzen Treuhänder nur noch im RSB-Verfahren Änderungen in beiden Verfahrensarten Geburtsdatum im Eröffnungsbeschluss Berichtstermin auch bei mündlichen Verfahren entbehrlich Ausschlussfrist zur Anmeldung nur in den Gründen Abtretungsprivileg des 114 InsO entfällt Vergütung des vorl. Verwalters in 63 InsO-E Änderung bei der Anmeldung und Tabellenführung 174, 175 InsO

6 Änderungen im RSB-Verfahren Entscheidung über Ankündigung vor Eröffnung, 291 InsO entfällt, dafür 287a InsO-E entweder durch Ankündigung oder Rückweisung wegen Unzulässigkeit mit Gelegenheit für den Schuldner den InsO-Antrag zurückzunehmen durch mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt zu machen Antrag auf RSB ist unzulässig bei Erteilung der RSB 10 Jahre, Versagung nach 297 fünf Jahre oder Versagung nach 290 Abs. 1 Nr. 5,6,7 oder 296 InsO drei Jahre vor Antragstellung oder RSB auch bei MUZ bleibt Antragstellung nicht mehr zwingend im Schlusstermin, 290 Abs.2 InsO-E Entscheidung über Versagungantrag ist zu veröffentlichen und mit sofortiger Beschwerde anfechtbar, 290 Abs. 3 InsO-E

7 Änderungen bei den Versagungsgründen 290 Abs. 1 Nr.1 InsO-E: Erweiterung um Fünfjahresfrist und Erheblichkeitsgrenze neuer 290 Abs. 1Nr. 1a InsO-E: Straftaten gegen des Eigentum oder Vermögen eines einzelnen Gläubigers, auch ohne Masseschmälerung gestrichen 290 Abs.1 Nr. 3 InsO-E: bei Versagung Verkürzung der Sperrfrist auf 5 Jahre gestrichen neuer 290 Abs.1 Nr. 3a InsO-E: Sperrfrist bei Versagung wegen 290 Abs.1 Nr. 5+6 InsO von 3 Jahren gestrichen 290 Abs.1 Nr.4 InsO-E: Fristverlängerung von 1 auf drei Jahre 290 Abs.1 Nr. 5 InsO-E: Auskunftspflicht nicht mehr auf das eröffnete Verfahren beschränkt neuer 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO-E: Erwerbspflicht auch während des Verfahrens

8 Weitere Änderungen Schuldnerbonus soll fallen Verteilung kann durch Treuhänder bis zum Ende der WVP aufgeschoben werden Erwerbsobliegenheit gilt nach 295 Abs.1 InsO-E schon ab Eröffnung, aber Versagung nur wenn, keine Gläubigerbeeinträchtigung kein Verschulden des Schuldners Versagung wegen zwischen SchlT und Aufhebung entstandener Gründe nach 290 Abs. 1 Nr. 1 ( 297 InsO-E) neu 297a InsO-E: Versagung bei Bekanntwerden eines Versagungsgrundes nach 290 Abs.1Nr.1 InsO nach SchlT oder Einstellung nach 211 InsO

9 Änderung des 300 InsO Entscheidung über eine Erteilung grundsätzlich nach Ablauf der Sechsjahresfrist sogleich, wenn keine Anmeldungen erfolgt sind oder alle Gläubiger befriedigt wurden nach drei Jahren bei einer Quote für die im Schlussverzeichnis genannten Gläubiger von 25 % oder mehr nach fünf Jahren bei vollständiger Zahlung der Verfahrenskosten neu 300 a InsO-E: Regelung für Erteilung vor Aufhebung des Verfahrens hinsichtlich Neuerwerb Treuhänder vereinnahmt treuhänderische die abgetretenen Gelder bis zur rechtskräftigen Erteilung Treuhänder ist Schuldner rechnungslegungspflichtig Treuhänder erhält Vergütung Vollstreckungsverbot nach 89 InsO entfällt

10 Weitere Änderungen Erweiterung der ausgenommenen Forderungen auf Forderungen aus Unterhaltsrückständen Forderungen aus Steuerhinterziehung Forderungen aus Hinterziehung von Ein- und Ausfuhrabgaben Forderungen aus Steuerhehlerei Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten Eintragung der Erteilung, Versagung und des Widerrufs in der Schuldnerkartei auf Anordnung des InsO-Gerichts. unverzügliche Übermittlung auf elektronischem Weg an das zentrale Vollstreckungsgericht

11 Änderungen bei den Stundungsregeln keine Verfahrenskostenstundung für das SBP-Verfahren, da das Verfahren abgeschafft ist Erklärung nur zu Versagungsgrund 290 Abs. 1 Nr. 1 Erwerbsobliegenheitverletzung führt zur Stundungsaufhebung, falls die Gläubiger beeinträchtigt werden und den Schuldner kein Verschulden trifft.

12 V. Sonstige Änderungen Vorbehalt des SBP-Verfahrens entfällt, da das Verfahren abgeschafft wird eingeschränkte Beratungshilfe bei offensichtlich aussichtslosem Plan Abschlag auf Vergütung bei überschaubaren Vermögensverhältnissen Mindestvergütungsanspruch 800,-- bis 10 Gläubiger eingeschränktes Kündigungsrecht des Verwalter bzgl. der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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