Jobcenter im Kreis Borken D Borken
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- Berthold Brinkerhoff
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1 Jobcenter im Kreis Borken D Borken Städte und Gemeinden Jobcenter - im Kreis Borken Kreis Borken Der Landrat Burloer Str. 93 D Borken Internet: Facheinheit: 50 - Soziales Fachabteilung: Grundsatz und Recht Aktenzeichen: Auskunft erteilt: Herr Blicker Durchwahl: r.blicker@kreis-borken.de Telefax: Zimmer: 1262 (Etage 2 D) Datum: Nr. 20/2016 Umsetzung des SGB II Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung Neuregelungen für Auszubildende Zusammenfassung Durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz ergeben sich grundlegende Änderungen zu den Leistungsansprüchen Auszubildender. Die Hinweise der Bundesagentur zu den 7, 11-11b, 21 und 27 SGB II wurden bereits aktualisiert und können im Extranet eingesehen werden. Mit diesem Rundschreiben erhalten sie insbesondere Informationen zur Umstellung der Verfahren sowie Berechnungsbeispiele zur Einkommensanrechnung. Aufhebung des Rundschreibens 31/2012. Sehr geehrte Damen und Herren, Durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz ergeben sich auch grundlegende Änderungen zu den Leistungsansprüchen Auszubildender. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich hingewiesen auf die bereits veröffentlichte Synopse mit den kenntlich gemachten Rechtsänderungen, die Ausführungen der Bearbeitungshinweise zum 9. SGB II-Änderungsgesetz sowie die zwischenzeitlich überarbeiteten Hinweise der BA zu 7 SGB II, Seiten 49 ff., Anlage 3: Synopse Leistungsausschlüsse 11-11b SGB II, Seiten 31-32, 49-50, 21 SGB II, Seite 4, 27 SGB II. Busverbindungen Öffnungszeiten Konto des Kreises Borken aus Isselburg (61), Bocholt, Rhede, mit Linie S 75 bis H Nordring + 10 Min. Fußweg, Mo Mi Uhr Sparkasse Westmünsterland aus Gronau, Heek, Ahaus, Stadtlohn, Südlohn mit Linie R 76 bis H Kreishaus, Uhr BIC: WELADE3WXXX aus Oeding, Burlo mit Linie 754, Stadtverkehr Borken Linien 853, 854 bis H Kreishaus; Do Uhr IBAN: DE weitere Auskünfte gibt die Schlaue Nummer / Fr Uhr
2 Seite: Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II faktisch nur in Betracht kommt für 1. Auszubildende in einer Berufsausbildung oder bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (nach SGB III dem Grunde nach förderungsfähig) aber nur wenn der Auszubildende beim Ausbilder, in einem Wohnheim oder Internat mit Vollverpflegung untergebracht ist. 2. für Studierende an - höheren Fachschulen - Akademien und - Hochschulen, die nicht bei den Eltern wohnen ( 13 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) unabhängig davon, ob sie BAföG erhalten oder nicht. 3. für Schüler und Studierende, deren Bedarf sich nach einer der in 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II genannten Vorschriften bemisst, aber kein BAföG erhalten (aus einem anderen Grund als der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen). Für den Fall eines Leistungsausschlusses sind jedoch Leistungsansprüche nach 27 SGB II zu prüfen. Umsetzung der Änderungen: a) Bisher bereits anspruchsberechtigte Auszubildende nach dem SGB II Die von der Ausnahmeregelung des 7 Abs. 6 SGB II a. F. erfassten Auszubildenden (z.b. Mini-BAföG von 216,00 ) hatten bislang bereits einen Anspruch auf Alg II. Die Einkommensbereinigung ist falls noch nicht geschehen - der neuen Gesetzeslage anzupassen. Umgang mit bestehenden Bewilligungsbescheiden: bei geringerem SGB II-Leistungsanspruch Bereits wirksame Bewilligungsbescheide sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach 48 Abs. 1 S. 1 SGB X teilweise mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ausnahme: Im Fall einer vorläufigen Leistungsgewährung ist bei der endgültigen Festsetzung bereits ab dem das dann geltende Recht anzuwenden. In den Änderungsbescheid ist folgende Begründung aufzunehmen: Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, beides am in Kraft getreten, wurde die Anrechnung von BAföG-Leistungen, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld inkl. Reisekosten und deren Bereinigung geändert ( 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 3-5 und 11b Abs. 2 S. 5 SGB II). BAföG-Leistungen, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld inkl. Reisekosten sind in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Von diesen Leistungen ist mindestens ein Pauschalbetrag von 100,00 abzusetzen, wenn
3 Seite: die Absetzung nicht bereits nach 11b Abs. 2 S. 1-3 SGB II erfolgt (z. B. Absetzung vom Erwerbseinkommen). Wenn Ihnen notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung über 100,00 entstehen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel), können diese auf Nachweis berücksichtigt werden. bei höherem SGB II-Leistungsanspruch Bewilligungsbescheide sind rückwirkend zum durch eine Nachberechnung zu korrigieren. In den Änderungsbescheid ist folgende Begründung aufzunehmen: Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, beides am in Kraft getreten, wurde die Anrechnung von BAföG-Leistungen, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld inkl. Reisekosten und deren Bereinigung geändert ( 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 3-5 und 11b Abs. 2 S. 5 SGB II). Die Leistungen nach dem SGB II waren daher gem. 48 SGB X neu zu berechnen. Wenn Ihnen notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung über 100,00 entstehen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel), können diese auf Nachweis berücksichtigt werden. b) Bisher KdU-Zuschuss nach 27 Abs. 3 SGB II a.f., künftig SGB II Die Auszubildenden, die bisher Anspruch auf einen KdU-Zuschuss nach 27 Abs. 3 SGB II a.f. hatten, erhalten gemäß 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab dem Alg II. Die Leistungsberechnung ist falls noch nicht geschehen - der neuen Gesetzeslage anzupassen. Allgemeine Hinweise: unangemessenen Unterkunftskosten: Bei der bisherigen Berechnung des KdU-Zuschusses wurden ab Leistungsbeginn nur die angemessenen Kosten der Unterkunft ohne vorhergehendes Kostensenkungsverfahren berücksichtigt. Sollten die tatsächlichen Kosten unangemessen sein, ist bei der Umstellung der Fälle auf Alg II 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu beachten (Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens und Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten in der Regel für längstens sechs Monate). Hinweis zum Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach 13a BAföG Auszubildenden kann das Amt für Ausbildungsförderung unter den Voraussetzungen des 13a BAföG einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag bewilligen. Mit Beginn des Alg II-Bezuges steht den Auszubildenden der Zuschlag nach 13a BAföG nicht mehr zu. Sollte dem Auszubildenden dieser Zuschlag
4 Seite: auch nach Beginn des Alg II-Bezuges noch zufließen, ist dieser grundsätzlich als Einkommen anzurechnen. Der Auszubildende ist darauf hinzuweisen, sich an das Amt für Ausbildungsförderung zwecks Aufhebung des Zuschlages nach 13a BAföG zu wenden. Überzahlungen wird das Amt für Ausbildungsförderung vermutlich in den Folgemonaten aufrechnen. Die BAföG-Leistung darf dann nur in der tatsächlich ausgezahlten Höhe als Einkommen auf die SGB II-Leistung angerechnet werden. Umgang mit bestehenden Bewilligungsbescheiden: bei geringerem SGB II-Leistungsanspruch Bereits wirksame Bewilligungsbescheide sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach 48 Abs. 1 S. 1 SGB X teilweise mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ausnahme: Im Fall einer vorläufigen Leistungsgewährung ist bei der endgültigen Festsetzung bereits ab dem das dann geltende Recht anzuwenden. In den Änderungsbescheid ist folgende Begründung aufzunehmen: Durch das am in Kraft getretene Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist der bisherige Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach 27 Abs. 3 SGB II alte Fassung entfallen. Für Sie besteht ab dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Leistungen nach dem SGB II waren daher gem. 48 SGB X neu zu berechnen. Einzelheiten zur Berechnung können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen, der diesem Bescheid beigefügt ist. Wenn Ihnen notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung über 100,00 entstehen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel), können diese auf Nachweis berücksichtigt werden. bei höherem SGB II-Leistungsanspruch Bewilligungsbescheide sind rückwirkend zum durch eine Nachberechnung zu korrigieren. In den Änderungsbescheid ist folgende Begründung aufzunehmen: Durch das am in Kraft getretene Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist der bisherige Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach 27 Abs. 3 SGB II alte Fassung entfallen. Für Sie besteht ab dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Leistungen nach dem SGB II waren daher gem. 48 SGB X neu zu berechnen. Wenn Ihnen notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung über 100,00 entstehen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel), können diese auf Nachweis berücksichtigt werden. c) Darlehen für Härtefälle gemäß 27 Abs. 3 S. 1 SGB II (Abs. 4 S.1 a.f.) Soweit ein Darlehen für Härtefälle gewährt wurde und die Auszubildenden weiterhin Leistungen nach 27 SGB II erhalten, ist zu prüfen, ob diesen Auszubildenden ab
5 Seite: dem der Mehrbedarf nach 21 Abs. 7 SGB II (Mehrbedarf Warmwasser) und/oder Leistungen für Bildung und Teilhabe zustehen. Bewilligungsbescheide sind falls noch nicht geschehen - rückwirkend zum durch eine Nachberechnung zu korrigieren. In den Änderungsbescheid ist folgende Begründung aufzunehmen: Durch das am in Kraft getretene Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde 27 Abs. 3 S. 1 SGB II neue Fassung dahingehend geändert, dass Ihnen ab auch Leistungen für den Mehrbedarf nach 21 Abs. 7 SGB II (Warmwasser) und/oder für Bedarfe für Bildung und Teilhabe als Darlehen bewilligt werden können. Die Leistungen nach dem SGB II waren daher gem. 48 SGB X neu zu berechnen. d) Zuschuss für Härtefälle nach 27 Abs. 3 S. 2 SGB II (für Ausbildungen, die vor dem begonnen wurden) Unter folgenden Voraussetzungen sind aufgrund der neuen Härtefallregelung in 27 Abs. 3 S. 2 SGB II Leistungen als Zuschuss zu bewilligen an: - Auszubildende, deren Bedarf sich nach 12 oder 13 Abs. 1 Nummer 1 des BAföG bemisst und - auf Grund von 10 Abs. 3 des BAföG (Altersgrenze) keine Leistungen zustehen und - diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und - ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht. Wenn die Auszubildenden eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und aufgrund von 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, erhalten Sie ALG II (Ausnahme in 7 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 SGB II) und nicht Leistungen nach 27 SGB II. e) Alg II während BAföG-Antragstellung nach 7 Abs. 6 S. 1 Nr. 2b SGB II Zukünftig haben Auszubildende, die einen BAföG-Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung gestellt haben, der noch nicht entschieden ist, einen Anspruch auf ALG II. Diese Regelung findet keine Anwendung (d.h. wird teleologisch nach Sinn und Zweck reduziert) in Fällen, in denen ein fehlender BAföG-Anspruch offensichtlich ist, bzw. bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die nicht im Elternhaushalt wohnen (Bedarf nach 13 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG, nicht genannt in 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Können die Auszubildenden eine Eingangsbestätigung oder ein Schreiben über die Nachforderung von Unterlagen des Amtes für Ausbildungsförderung vorlegen, reicht dieses als Nachweis für die Antragstellung aus. Sollte dieses nicht vorliegen, ist telefonisch oder per bei dem Amt für Ausbildungsförderung eine Auskunft über die erfolgte Antragstellung einzuholen.
6 Seite: Die Telefonliste der beim Amt für Ausbildungsförderung des Kreises Borken beschäftigten Sachbearbeiter/innen finden Sie hier: Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Eltern des Auszubildenden. Für Abendgymnasien, Kollegs, Höhere Fachschulen und Akademien ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Bei Studenten an einer Hochschule ist das bei der Hochschule eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Beim Amt für Ausbildungsförderung ist ein Erstattungsanspruch nach 40a SGB II i.v.m. 104 SGB X anzumelden. Lehnt das Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab (Ausnahme: Ablehnung wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen), gilt der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II ab dem Beginn des Folgemonats ( 7 Abs. 6 S. 1 Nr. 2b SGB II). f) Mehrbedarf nach 27 Abs. 2 SGB II für vom Leistungsausschluss gemäß 7 Abs. 5 SGB II betroffene Personen Die Mehrbedarfsberechnung nach 27 Abs. 2 SGB II für ansonsten vom Leistungsausschluss gemäß 7 Abs. 5 SGB II betroffene Personen wird rückwirkend zum in OPEN/PROSOZ umgestellt. Die Leistungsermittlung entspricht sodann den BA-Hinweisen zu 27 SGB II. Hiernach ist vorhandenes Einkommen, das den Regelbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung übersteigt, auf den Mehrbedarf nach 27 Abs. 2 SGB II anzurechnen (vgl. auch Fallbeispiel 8). g) Auswertungen: Auswertungen möglicher betroffener Fälle für Ihren Ort sind im Extranet in der Kategorie Datenaustausch / FTP-Server unter Sonstiges abrufbar. Ausgewertet wurden Fälle mit: - Ausschlussgrund (mit und ohne Leistungen nach 27 SGB II) - Einkommen-sonstiges Einkommen-Leistungen nach dem BAföG Die Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher ist darüber hinaus im Einzelfall zu prüfen, ob weitere Fälle vorhanden sind, die einer Umstellung bedürfen. In der Vergangenheit wurden Parameter für die im BAföG/BAB enthaltenen KdU- Bestandteile angelegt. Sie dienten der Ermittlung des maximalen Zuschusses zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach 27 Abs. 3 SGB II a.f. (gültig bis ). Da Auszubildende, die bisher Anspruch auf einen KdU-Zuschuss nach 27 Abs. 3 SGB II a.f. hatten, ab dem Alg II erhalten, werden diese Parameter nicht mehr benötigt und sind ab dem nicht mehr brauchbar (Heraufsetzung auf 9.999,00 ).
7 Seite: h) Beispiele zur Einkommensanrechnung Auszubildender Fall 1: 21-jährige Auszubildende in einer Schulausbildung (BAföG-Anspruch für Besuch der 2-jährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss als Kinderpflegerin) wohnt alleine angemessene Bruttokaltmiete 360,00, angemessene Heizkosten ohne WW-Bereitung 60,00 Eltern zahlen 200,00 Unterhalt Es besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 38,20 und für Warmwasserbereitung Bedarf für Unterkunft und Heizung + 420,00 Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung + 40,40 Mehrbedarf Warmwasser + 9,29 SGB II-Bedarf = 873,69 Unterhalt 200,00 BAföG-Leistung ( 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) 504,00 Pauschalabzug 11b Abs. 2 S. 5 SGB II 1 100,00 Anzurechnendes Einkommen = 794,00 SGB II-Leistungen = 79,69 Fall 2: 24-jährige Auszubildende in einer Schulausbildung (BAföG-Anspruch für Besuch der 2-jährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss als Kinderpflegerin) wohnt alleine angemessene Bruttokaltmiete 310,00, angemessene Heizkosten ohne WW-Bereitung 60,00 Einkommen Minijob 80,00 Es besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schulausbildung sind nicht nachgewiesen. Bedarf für Unterkunft und Heizung + 370,00 Mehrbedarf Warmwasser + 9,29 SGB II-Bedarf = 783,29 Einkommen Minijob Grundfreibetrag 11b Abs. 2 S. 1 SGB II BAföG-Leistung ( 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) Pauschalabzug 11b Abs. 2 S. 5 SGB II (100,00 abzügl. 80,00 )* 1 80,00 80,00 504,00 20,00 Anzurechnendes Einkommen = 674,00 SGB II-Leistungen = 109,29 * Da bereits vom Erwerbseinkommen 80,00 nach 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abgesetzt worden sind, werden von der BAföG-Leistung nur noch 20,00 gem. 11b Abs. 2 S. 5 SGB II abgesetzt.
8 Seite: Fall 3: 24-jährige Auszubildende in einer Schulausbildung (BAföG-Anspruch für Besuch der 2-jährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss als Kinderpflegerin) wohnt alleine angemessene Bruttokaltmiete 300,00, angemessene Heizkosten incl. WW-Bereitung 60,00 Fahrtkosten (zur Berufsfachschule) mit öffentl. Verkehrsmitteln von mtl. 97,00 nachgewiesen. Bedarf für Unterkunft und Heizung + 360,00 SGB II-Bedarf = 764,00 BAföG-Leistung ( 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) Tatsächliche Fahrtkosten 2 Versicherungspauschale 3 504,00 97,00 30,00 Anzurechnendes Einkommen = 567,00 SGB II-Leistungen = 197,00 Fall 4: 24-jährige Auszubildende in einer Schulausbildung (BAföG-Anspruch für Besuch der 2-jährigen Berufsfachschule mit Berufsabschluss als Kinderpflegerin) wohnt alleine angemessene Bruttokaltmiete 350,00, angemessene Heizkosten ohne WW-Bereitung 60,00 Einkommen Minijob 300,00 Für die Fahrt zur Schule werden Fahrtkosten mit öffentl. Verkehrsmitteln i.h.v. 60,00 nachgewiesen Es besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung Bedarf für Unterkunft und Heizung + 410,00 Mehrbedarf Warmwasser + 9,29 SGB II-Bedarf = 823,29 Einkommen Minijob Grundfreibetrag 11b Abs. 2 S. 1 SGB II Erwerbstätigenfreibetrag 11b Abs. 3 SGB II BAföG-Leistung ( 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) Tatsächliche Fahrtkosten für die Fahrt zur Schule ( 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II)* 2 300,00 100,00 40,00 504,00 60,00 Anzurechnendes Einkommen = 794,00 SGB II-Leistungen = 29,29 * Da bereits vom Erwerbseinkommen 100,00 nach 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abgesetzt worden sind, darf von der BAföG-Leistung der Pauschalabzug von 100,00 nach 11b Abs. 2 S. 5 SGB II nicht mehr vorgenommen werden. Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für die Fahrten zur Schule können nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben abgesetzt werden.
9 Seite: Fall 5: 26-jähriger Auszubildender in einer Berufsausbildung (BAB-Anspruch) Ausbildungsvergütung 600 brutto (477,45 netto) bewilligte Berufsausbildungsbeihilfe 209,77 (Art und Weise der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Berufsausbildung ist für die SGB II-Leistungsberechnung unerheblich). wohnt alleine angemessene Bruttokaltmiete 350,00, angemessene Heizkosten (Gas) ohne WW-Bereitung 65,00, WW dezentral wegen Durchlauferhitzer Bedarf für Unterkunft und Heizung + 415,00 Mehrbedarf Warmwasser + 9,29 SGB II-Bedarf = 828,29 Berufsausbildungsbeihilfe* ( 61 Abs. 1 SGB III i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG = 622,00 abzüglich Ausbildungsvergütung) 209,77 Ausbildungsvergütung Grundfreibetrag 11b Abs. 2 S. 1 SGB II** Erwerbstätigenfreibetrag 11b Abs. 3 SGB II 477,45 100,00 100,00 Anzurechnendes Einkommen = 487,22 SGB II-Leistungen = 341,07 * Art und Weise der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Berufsausbildungsbeihilfe ist für die SGB II- Leistungsberechnung unerheblich. ** Da bereits vom Erwerbseinkommen 100,00 nach 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abgesetzt worden sind, darf von der Berufsausbildungsbeihilfe der Pauschalabzug von 100,00 nach 11b Abs. 2 S. 5 SGB II nicht mehr vorgenommen werden. Fall 6: 23-jährige Auszubildende in einer Berufsausbildung beim Berufsförderungswerk i.r. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. 112 ff SGB III i.v.m. 33 und 44 ff SGB IX Agentur für Arbeit gewährt Ausbildungsgeld und Reisekosten für Fahrten zum BfW nach 127 SGB III i.v.m. 53 SGB IX. Die gewährten Reisekosten betragen mtl. 50,00. angemessene Bruttokaltmiete 360,00, angemessene Heizkosten mit zentraler WW-Bereitung 70,00 Bedarf für Unterkunft und Heizung + 430,00 Kein Mehrbedarf gem. 21 Abs. 4 SGB II)* SGB II-Bedarf = 834,00 Ausbildungsgeld ( 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) Reisekosten nach 127 SGB III/ 53 SGB IX 4 Keine Ausbildungsvergütung Grundfreibetrag 11b Abs. 2 S. 5 SGB II 1 622,00 50,00 100,00 Anzurechnendes Einkommen = 762,00 SGB II-Leistungen = 72,00
10 Seite: * Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten nach 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Mit dem 9. Änderungsgesetz wurde der MB beim Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX ausgeschlossen. Fall 7: 23-jährige Auszubildende in einer Berufsausbildung beim Berufsförderungswerk i.r. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. 112 ff SGB III i.v.m. 33 und 44 ff SGB IX. Agentur für Arbeit gewährt Ausbildungsgeld und Reisekosten für Fahrten zum BfW nach 127 SGB III i.v.m. 53 SGB IX. Die gewährten Reisekosten betragen mtl. 91,20 (Berechnung lt. Bescheid der Agentur für Arbeit: 12 km (einfache Entfernung) x 2 (Hin- und Rückweg, der gefahrene Kilometer ist maßgeblich) x 19 Tage x 0,20 ) für ein Kfz wird der Jahresbeitrag zur Haftpflichtversicherung mit 408,00 nachgewiesen. Das Kfz wird für die Fahrten zur Ausbildungsstätte benötigt. angemessene Bruttokaltmiete 350,00, Heizkosten mit zentraler WW-Bereitung 70,00 Bedarf für Unterkunft und Heizung + 420,00 Kein Mehrbedarf gem. 21 Abs. 4 SGB II)* SGB II-Bedarf = 824,00 Ausbildungsgeld ( 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) Reisekosten nach 127 SGB III/ 53 SGB IX 4 Keine Ausbildungsvergütung 622,00 91,20 Einkommensbereinigung nach 11b Abs. 2 S. 5 SGB II: Fahrtkosten** 2 Versicherungspauschale 3 KfZ-Haftpflichtvers. (1/12 von 408,00 ) 5 45,60 30,00 34,00 Anzurechnendes Einkommen = 793,60 SGB II-Leistungen = 30,40 * Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten nach 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Mit dem 9. Änderungsgesetz wurde der MB beim Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX ausgeschlossen. ** Berechnung der Höhe der Fahrtkosten nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-VO. Auch wenn es sich beim Ausbildungsgeld nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum 9. SGB II-Änderungsgesetz, dass die Absetzung der Fahrtkosten analog 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-VO zu erfolgen hat (Absetzung von 0,20 je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung).
11 Seite: Fall 8: (Leistungsausschluss; Berechn. Leistung nach 27 SGB II; Mehrbedarf werdende Mütter) Frau E. (23 Jahre alt) studiert im 5. Semester Kunstgeschichte an der Universität der Stadt M. Sie erhält BAföG in Höhe von monatlich 649,00 monatlich (familienversichert über die Eltern). Daneben erhält sie das von mtl.. Sie befindet sich im 4. Schwangerschaftsmonat. Für ein Monatsticket (ÖPNV) weist sie 50,00 nach. Angemessene Bruttokaltmiete 280,00 ; angemessene Heizkosten 50,00 monatlich. Lösung: Frau B. ist gem. 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Alg II ausgeschlossen, da sie als Studentin nicht im Haushalt ihrer Eltern lebt (Förderung nach 13 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG damit kein Ausnahmefall nach 7 Abs. 6 Nr. 1-3 SGB II) Es besteht allerdings ein Anspruch auf Prüfung eines MB für werdende Mütter ( 27 Abs. 2 i.v.m. 21 Abs. 2 SGB II) in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs (aktuell 404,00 ). Berechnung: Bedarf für Unterkunft und Heizung + 330,00 SGB II-Bedarf ohne Mehrbedarf = 734,00 BAföG-Leistung ( 13 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) Kinderbetreuungszuschuss nach 14 b BAföG frei ( 11a Abs. 3 Nr. 3 SGB II) 649,00 Einkommensbereinigung nach 11b SGB II: Grundfreibetrag ( 11b Abs. 2 S. 5 SGB II) 100,00 Anzurechnendes Einkommen = 739,00 Überschuss 5,00 Mehrbedarf für werdende Mütter 27 Abs. 2 68,68 i.v.m. 21 Abs. 2 SGB II abzüglich Einkommensüberschuss 5,00 Leistungen Mehrbedarf für werdende Mütter (gilt nicht als Alg II) = 63,68 Legende: Bezeichnung in OPEN/PROSOZ: 1 Bereinigung Freibetrag BAföG/BAB - 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II 2 Bereinigung Fahrkosten BAföG/BAB/Ausbildungsgeld SGB III 3 Bereinigung Versicherungspauschale BAföG/BAB/Ausbildungsgeld SGB III 4 sonstige Einnahme Reisekosten 127 SGB II/ 53 SGB IX 5 Bereinigung Kfz-Haftpflichtversicherung BAföG/BAB/Ausbildungsgeld SGB III
12 i) Übersichten Berechtigte Personenkreise nach dem SGB III und BAföG Bedarfssätze ab (bzw ) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III Personenkreis Grundbetrag incl. KdU- max. Erhöhungsbetrag KdU Anteil Seite: voller Anspruch SGB II Bisheriges Recht 7 Abs. 5 > Anspruch 27 Abs. 2 u. KdU-Zuschuss Abs. 3 7 Abs. 5 > Anspruch 27 Abs. 2 u. ggf Darlehen 27 Abs. 4 Stand: voller Anspruch SGB II Azubi in beruflicher Ausbildung im Haushalt der Eltern kein BAB-Anspruch ( 60 Abs. 1 SGB III) x x Azubi in beruflicher Ausbildung mit eigenem Haushalt 61 Abs. 1 SGB III x x Azubi in beruflicher Ausbildung mit Unterbringung u. Vollverpflegung beim Ausbildenden 61 Abs. 2 SGB III x x Azubi in beruflicher Ausbildung mit Vollverpflegung im Wohnheim oder Internat 61 Abs. 3 SGB III x x Teilnehmer im BAB-Bezug in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern 62 Abs. 1 SGB III x x Teilnehmer in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit eigenem Haushalt 62 Abs. 2 SGB III x x Teilnehmer in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme 62 Abs. 3 SGB III mit Vollverpflegung im Wohnheim oder Internat x x Behinderte Azubi in einer beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern - allgemein - wenn verheiratet/lebenspartnerschaft oder 21 Jahre alt Rechtsgrundlage für die Ausbildungsförderung 116 Abs. 3 S. 2 SGB III 116 Abs. 3 S. 3 SGB II Bedarf 0 0 max. Förderbetrag x x Neues Recht 7 Abs. 5 > Anpruch 27 Abs. 2 u. ggf. Darlehen 27 Abs. 3 Behinderte Azubi im Haushalt der Eltern (Ausbildungsgeld) - allgemein - wenn verheiratet/lebenspartnerschaft oder 21 Jahre alt 123 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III 123 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III Behinderte Azubi mit Unterbringung im Wohnheim, Internat 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III oder beim Ausbildenden (Ausbildungsgeld) x x Behinderte Azubi mit anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung u. Verpflegung (Ausbildungsgeld) 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB III x x Behinderte Azubi mit eigenem Haushalt (Ausbildungsgeld) 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III x x Behinderte Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III x x Behinderte Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit eigenem Haushalt 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III x x Behinderte Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit anderweitiger Unterbringung und 124 Abs. 1 Nr. 3 SGB III x x Kostenerstattung für Unterbringung u. Verpflegung Behinderte Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder bes. Einrichtung 124 Abs. 3 SGB III x x x x Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG Bedarf Bisheriges Recht Neues Recht Personenkreis Rechtsgrundlage für die Ausbildungsförderung Grundbetrag incl. KdU- max. Erhöhungsbetrag KdU Anteil max. Förderbetrag voller Anspruch SGB II 7 Abs. 5 > Anspruch 27 Abs. 2 u. KdU-Zuschuss Abs. 3 7 Abs. 5 > Anspruch 27 Abs. 2 u. ggf Darlehen 27 Abs. 4 voller Anspruch SGB II ( 7 Abs. 6 Nr. 1 u. 2 SGB II) 7 Abs. 5 > Anpruch 27 Abs. 2 u. ggf. Darlehen 27 Abs. 3 Schüler ohne BAfög-Anspruch wegen 2 Abs. 1a BAföG, da im Haushalt der Eltern oder diesem zugewiesen wird (z.b. Gymnasium ab Klasse 10) Schüler von Berufsfachschulen, Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt im Haushalt der Eltern Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt im Haushalt der Eltern kein BAföG-Anspruch x x 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG x x 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG x x Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen einschl. der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Schüler nicht im Haushalt der Eltern, und die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1a BAföG sind erfüllt 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m. 2 Abs. 1 a BAföG x x Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt; nicht im Haushalt der Eltern Studierende im Haushalt der Eltern in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG x x 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG Studierende im Haushalt der Eltern in höheren Fachschulen, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Akademien und Hochschulen BAföG x x x x Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, BAföG Abendgymnasien und Kollegs; nicht im Haushalt der Eltern Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen und Student; nicht im Haushalt der Eltern 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG x x x x Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Matthias Krügel
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