12. Veranstaltung des AK- Psychologie im Strafverfahren
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- Franz Schmitz
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1 Rechtsanwalt Derk Röttgering Fachanwalt für Strafrecht Kanzlei Brefeld Röttgering Seidl Rechtsanwälte Fachanwälte Notar Hauptstraße 10, Gescher Kanzlei Lindau: Wackerstraße 9, Lindau (Bodensee) 12. Veranstaltung des AK- Psychologie im Strafverfahren Samstag, 05. November 2011 Thema: Aussagepsychologie im Strafverfahren Thema I. Schadenersatz - bei grob fahrlässiger Fehlbegutachtung ( 839 a BGB) 839 a BGB: Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 839 Abs. 3 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Tatbestandvoraussetzungen des 839 a BGB - ein vom Gericht ernannter Sachverständiger - Erstattung eines unrichtigen Gutachtens - Pflichtverletzung: vorsätzlich oder grob fahrlässig - Kausalität des Gutachtens für die gerichtliche Entscheidung a Abs. 2 BGB kein Haftungsausschluss 1. Der durch ein Gericht ernannte Sachverständige
2 - 2 - Gerichtlicher Sachverständiger ist der durch ein staatliches Gericht in einem gerichtlichen Verfahren gleich welcher Art wirksam bestellte Sachverständige; auch der durch die Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige (vgl. LG Duisburg 3 O 80/09 verneinend, auf die PKH-Beschwerde nach erfolgter Anhörungsrüge bejahend: OLG Düsseldorf I-15 B 57/09; so auch Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, 839 a Rdnr. 2 m.w.nw.) 2. Das unrichtig erstattete Gutachten Das Gutachten entspricht nicht der objektiven Sachlage, es ist wissenschaftlich nicht vertretbar (vgl. Wagener, Thole, die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen FPR 2003, Heft 10, Seite 522 ff; vgl. dazu auch LG Paderborn, Urteil vom , 2 O 627/04; OLG Hamm, Urteil vom , 27 U 168/07 und Schöpflin, ZfS 04, 241/43). Das vermittelte Fachwissen und die Schlussfolgerungen sind falsch. Die Form der Erstattung ist unerheblich, also schriftlich oder mündlich. Eine Vernehmung als sachverständiger Zeuge reicht nicht aus (vgl. Palandt-Sprau, a.a.o., Rdnr. 3). 3. Vorsätzlich oder grob fahrlässig Grobe Fahrlässigkeit: wenn objektiv und subjektiv in besonders schwerwiegender Weise gegen bewährte Standards bei der Erstellung des Gutachtens verstoßen wird. Erkenntnisstand ist der des Fachgebiets zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung und der Wissensstand eines auf dem Gebiet tätigen forensischen Sachverständigen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen Maß verletzt wurde, d.h., ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige unbeachtet gelassen wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, also ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten (vgl. OLG Hamm a.a.o. unter Hinweis auf BGH NJW 98, 298, 300). 4. Kausalzusammenhang zwischen Gutachten und gerichtlicher Entscheidung a) Gerichtliche Entscheidung: instanzbeendende rechtskräftige Urteile, auch Beschlüsse, vorläufige nicht rechtskräftige oder nicht rechtskraftfähige Entscheidungen (etwa einstweilige Anordnungen) b) Die Entscheidung muss auf dem unrichtigen Gutachten beruhen (vgl. BGH, NJW 06, 1733). Mitursächlichkeit genügt.
3 - 3 - Der Kausalzusammenhang fehlt, wenn sich das falsche Gutachten hinwegdenken lässt, ohne dass die Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt anders ausgesehen hätte. M.a.W.: Wenn das Gericht den Anspruchsteller auch aufgrund eines richtigen Gutachtens verurteilt hätte (vgl. Wagner/Thole a.a.o.; vgl. auch OLG Frankfurt/Main, VersR 08, 449). Aber: Das Gericht hat entschieden, nicht der Sachverständige: Gleichwohl ist Kausalität gegeben, weil die Parallelen zu den sogenannten Herausforderungsfällen im Bereich der psychisch vermittelten Kausalität zu ziehen sind. Anklage und Verurteilung gelten als durch den Sachverständigen herausgefordert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom (27 O 168/97); LG Paderborn, Urteil vom , 2 O 627/04). 5. Schadenersatz (vgl. Wagner/Thole a.a.o.) Urteilsschaden, d.h. also Ersatz des Vermögenswertes, der durch die gerichtliche Entscheidung zu Unrecht zu- oder aberkannt wurde. Jeder durch das unrichtige Gutachten und die darauf beruhende Entscheidung adäquat verursachte Schaden III BGB Der Anspruchsteller hat es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Schuldhafte Nichteinlegung ist ein Fall des mitverursachenden Verschuldens, der ohne Abwägung gemäß 254 BGB zu einem völligen Haftungsausschluss führt (vgl. BGH,NJW 97, 2327). Rechtsmittel: Alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (vgl. dazu Palandt-Sprau, 839 Rdnr. 69 m.w.n.; BGH NJW 03, 1208/13). Beispiele: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (streitig); vgl. dazu LG Paderborn, PKH-Beschwerde 2 O 105/11, abschließend nicht entschieden:... wird zunächst über diesen Antrag zu entscheiden und die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung abzuwarten sein. Denn entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt in seinem Urteil vom zum Az. 19 U 8/07 wird im Falle eines erfolgenden Freispruchs bei der
4 - 4 - Bemessung des Schmerzensgeldbetrages die Entscheidung, die der Antragsteller für die Haftzeit nach dem StrEG erhalten wird, zu berücksichtigen sein.... ; I.ü.: Beschwerden, Erinnerungen, Gegenvorstellungen, u.u. Dienstaufsichtsbeschwerden, insbesondere aber auch Beweisanträge, LG Paderborn, a.a.o., Seite 2:... Als Rechtsmittel im Sinne von 839 a Abs. 2 BGB i.v.m. 839 Abs. 3 BGB kommen aber auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte gerichtliche Entscheidung zu verhindern... Hierzu gehören auch Anträge, ein weiteres Gutachten einzuholen (s. u.a. Wurm, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2007, 839 a, Rn. 27). Voraussetzung ist aber ein schuldhaftes Unterlassen. Dazu LG Paderborn, a.a.o.: zur Rücknahme eines Beweisantrages:...Die 2. Große Strafkammer des LG... hätte den gestellten Beweisantrag durch Beschluss nach 244 Abs. 6 StPO ablehnen und sich im Rahmen seiner Entscheidung mit den von der Verteidigung erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten der Antragsgegnerin im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Die Zurücknahme des Beweisantrages erfolgte auch schuldhaft im Sinne von 839 Abs. 3 BGB. Die schuldhafte Nichteinlegung eines Rechtsmittels bedeutet Vorwerfbarkeit im Sinne des 254 BGB. Abzustellen ist darauf, welches Maß an Sorgfalt und Umsicht von Angehörigen des betroffenen Personenkreises zu verlangen ist. Hier hätte die Verteidigung die Bescheidung des gestellten Beweisantrages gemäß 244 Abs. 6 StPO abwarten müssen, statt ihn zurückzunehmen Zurechnung des Verteidigerverschuldens entsprechend 254 Abs. 2, 278 BGB. Aber: Voraussetzung ist ein schuldhaftes Verhalten des Anspruchstellers (BGH VersR 97, 1239: Zu prüfen ist, ob der Anspruchsteller nach den gegebenen Umständen sowie nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Zurechnung etwaigen Verteidigerverschuldens ist nach meiner Auffassung nicht zulässig (vgl. BGHZ 113, 117). Bei unterlassenem Beweisantrag bzw. zurückgenommenem Beweisantrag ist nicht ersichtlich, dass dem Anspruchsteller ein vorwerfbares Versäumnis im
5 - 5 - Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst gemacht werden kann. Im Rahmen der Haftung bei Amtspflichtverletzung ist anerkannt, dass der Geschädigte auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten grundsätzlich vertrauen darf und es ihm deshalb nicht zum Verschulden geraten darf, wenn er nicht klüger ist, als der Beamte selbst (vgl. BGHZ 113, 117). Klüger als sein Verteidiger muss aber ein Angeklagter sicher nicht sein. Bei Zurechnung: Möglicherweise Haftung des Strafverteidigers (vgl. dazu: Knud Diedrich, Die Haftung des Strafverteidigers in: Schriftenreihe, Schriften zum Versicherungs-Haftungs- Schadensrecht, Bd. 31, Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2011).
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