Ja, aber... zur Reform der Altersvorsorge 2020
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- Arwed Winkler
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1 Ja, aber... zur Reform der Altersvorsorge 2020 Die Position des KV Schweiz im Vernehmlassungsverfahren 1 Der Kaufmännische Verband Schweiz begrüsst den vom Bundesrat vorgeschlagenen Weg. Dieser zielt einmal darauf ab, die primär demografisch bedingten zusätzlichen Aufwendungen der AHV in den Jahren 2020 bis 2030 finanziell sicher zu stellen. Zweitens soll die 2. Säule die berufliche Vorsorge auf technisch sichere, transparente und für die Versicherten faire Grundlagen zurückgeführt werden. Positiv und als unabdingbar beurteilt der KV Schweiz dabei die Vorgabe, dass im Rahmen des Gesamtpaketes das heutige Leistungsniveau gesichert werden muss und kann. Das Vorhaben verbessert aber auch den Versicherungsschutz für Menschen mit kleineren Einkommen, für Teilzeitbeschäftigte oder für Mehrfachbeschäftigte entscheidend. In Teilbereichen ist die Vorlage jedoch noch verbesserungsbedürftig. Der KV Schweiz engagiert sich seit Jahrzehnten im Interesse seiner Mitglieder in der Ausgestaltung der AHV und der Beruflichen Vorsorge. Dabei geht es nicht nur um die Absicherung nach der Erwerbsphase, sondern auch um die Deckung der Risiken Tod (Hinterlassene) und Invalidität. Zwar befinden sich die AHV und nach turbulenten Zeiten an den Finanzmärkten die Berufliche Vorsorge derzeit in einer relativ gesicherten finanziellen Lage. Mittelfristig werden aber die AHV vor allem aus demografischen Gründen (alternde Bevölkerung, höhere Lebenserwartung) und die Berufliche Vorsorge wegen der höheren Lebenserwartung und tieferer Renditeerwartungen vermehrt unter Druck geraten. Mit der Vorlage Reform der Altersvorsorge 2020 schlägt der Bundesrat verschiedene, beide Säulen umfassende Lösungen für die Periode 2020 bis 2030 vor. Der vom Bundesrat ausgewiesene Mehrbedarf und die von ihm vorgebrachten zentralen Fragestellungen werden vom KV Schweiz als realistisch und gerechtfertigt erachtet. In der Vernehmlassung hat der KV Schweiz folgende Positionen vertreten: 1. AHV und BVG: Neukonzeption des Rentenalters nur mit Auflagen Referenzalter Der Bundesrat schlägt anstelle der heutigen Rentenaltersregelung (Frauen 64/Männer 65) in der AHV und im BVG neu eine Bandbreite für den zwischen 62 bis 70 grundsätzlich frei wählbaren Altersrücktritt vor, wobei mit Erreichen des Referenzalters 65 Männer und Frauen 1 Die detaillierte Stellungnahme findet sich unter Kaufmännischer Verband Schweiz Hans-Huber-Strasse 4 Postfach 1853 CH-8027 Zürich
2 Anspruch auf einen Rentenanspruch von 100% erhalten. Die Neuregelung hätte in der AHV ab 2020 bis zum Jahre 2030 grosse, im Endzeitpunkt bis über 1 Mrd. Franken ansteigende Einsparungen für die AHV-Rechnung zur Folge. Für den KV Schweiz ist die Festlegung des Referenzalters 65 für Frauen an mehrere Voraussetzungen geknüpft Neuregelung nur im Rahmen des Gesamtpaketes (vom Bundesrat grundsätzlich vorgesehen). Da die Arbeitsmarktverhältnisse und -chancen für Frauen nach wie vor nicht gleichwertig mit denjenigen für Männer sind, muss die Erhöhung des Frauenrentenalters in der AHV zwingend mit einer sozialen Abfederung für Personen mit niedrigem Einkommen gekoppelt sein (bis Einkommen von ca Franken). Der bundesrätliche Vorschlag geht hier nicht genügend weit. Bundesrat und Parlament müssen sich zu griffigen Massnahmen verpflichten, um die nach wie vor bestehende Lohndiskriminierung zu beseitigen. Flexibilisierung des Rentenbezugs Neu sollen Rentnerinnen und Rentner AHV- und BVG-Renten als Vorbezüge und in Teilrenten und/oder mit Aufschub beziehen können. Dabei werden Vorbezüge und Aufschübe grundsätzlich immer versicherungstechnisch einberechnet werden. Der KV Schweiz unterstützt diesen Vorschlag. Mit dieser Neuregelung können die Erwerbstätigen grundsätzlich diese Periode nach ihren Bedürfnissen gestalten. Für die Unternehmen werden so Anreize geschaffen, sich Know-how und Know-how- Transfer zu sichern. Unabdingbar ist wie oben erwähnt die soziale Abfederung der Flexibilisierungslösungen in der AHV für untere und mittlere Einkommensgruppen (bis ca. Fr ). 2. AHV-Finanzierung: Mehrwertsteuer und AHV-Fonds-Interventionsmechanismus Mehreinnahmen: Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Sicherung der AHV Für den KV Schweiz erscheint der vom Bundesrat aufgrund demografischer Faktoren errechnete finanzielle Mehrbedarf im Zeitraum 2020 bis 2030 grundsätzlich als plausibel. Der KV Schweiz unterstützt die vorgeschlagene Verfassungskompetenz für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal 2% und deren Umsetzung in 2 Etappen. Seite 2
3 Aus sozialpolitischen Gründen spricht sich der KV Schweiz für eine proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuersätze aus, da dies die regressive Wirkung der MWST etwas abschwächt. Der KV Schweiz lehnt eine strikte Verknüpfung der Verfassungskompetenz für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (um 2%) mit den beiden Auflagen auf Gesetzesstufen (gleiches Rentenalter F/M), Neuregelung der Witwenrente) als nicht stufengerecht ab. AHV-Fonds: Nein zum vorgeschlagenen Interventionsmechanismus Der Bundesrat schlägt einen zweistufigen Interventionsmechanismus vor, der bei Unterschreiten des AHV-Fonds von 70% einer Jahresausgabe zuerst eine politische Phase vorschreibt (Primat der Politik), in der Bundesrat und Parlament drei Jahre Zeit haben, Gegenmassnahmen zu beschliessen. Greift die erste Stufe in der vorgesehenen Zeit (noch) nicht, treten als zweite Stufe automatisch Massnahmen in Kraft, die einerseits ein Aussetzen des AHV-Mischindexes (Anpassung der AHV-Renten an die gemittelte Preis- und Lohnentwicklung), andererseits eine im Ausmass auf max. 1% limitierte Beitragserhöhung vorsieht. Der KV Schweiz lehnt den vorgeschlagenen Interventionsmechanismus aus zwei Gründen ab. Erstens setzt die Regelung für Kreise, die den AHV-Mischindex abschaffen wollen, geradezu Anreize, den politischen Prozess zu blockieren bzw. hinauszuzögern und so eine Rentenverschlechterung auf kaltem Wege zu bewirken. Zweitens gilt es zu berücksichtigen, dass heute nur die AHV, nicht aber das BVG einen Teuerungsausgleich beinhaltet. Ein Interventionsmechanismus muss sich auf die Beschaffung von Mehreinnahmen konzentrieren und darf nicht mit Abbaumassnahmen kombiniert werden 3. Konzeptionelle Änderungen in der AHV Vorschläge von zum Teil erheblichen Auswirkungen auf die AHV-Finanzen sind: Neuregelung der Hinterlassenenleistungen in der AHV Der Bundesrat schlägt vor, den Anspruch auf Witwenrenten von Frauen ohne Kinder schrittweise aufzuheben und generell die Höhe der Witwen- und Witwerrente von heute 80% der entsprechenden Altersrente auf 60% zu senken. Im Gegenzug soll die Waisenrente von 40 auf 50% erhöht werden. Begründet wird die Neuregelung mit gesellschaftlichen Veränderungen. Die Positionen des KV Schweiz sind: Seite 3
4 Ja zur Senkung der Witwen- und Witwerrente von 80 auf 60% der Altersrente und Erhöhung der Waisenrenten im Gegenzug von 40 auf 50%. Ja zur schrittweisen Aufhebung der Rente für Witwen, die (bisher) nie Kinder hatten. Neue Sonderregelung für Witwen mit abgelaufenen Kinderbetreuungspflichten (Kinder älter als 18/25): Geprüft werden müssen auch Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung oder Weiterbildungsbeiträge. Gleichbehandlung von selbständig- und unselbständig Erwerbenden in der AHV Der Bundesrat schlägt vor, beide Kategorien von Erwerbstätigen bezüglich Finanzierung (Prämien) grundsätzlich gleich zu behandeln. Dies entspricht dem Prinzip, dass für einen gleichen Risikoschutz und für gleiche Versicherungsleistungen auch Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden sollen. Die KV-Position lautet hier: Ja zur Angleichung des Beitragssatzes und zur Aufhebung der sinkenden Beitragsskala. Ja zur Aufhebung der Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die zweite Säule vom Roheinkommen bzw. bei der Bestimmung des massgebenden AHV-Einkommens. Neuordnung des Bundesbeitrages an die AHV Bei der Gründung der AHV wurde der Bund aus gesellschaftspolitischen Überlegungen verpflichtet, sich an der Finanzierung der AHV zu beteiligen. Der Bundesanteil beträgt heute fix 19,55% der Ausgaben. Der Bundesrat will nun den Bundesanteil vom Wachstum der AHV- Ausgaben teilweise abkoppeln. Die vorgeschlagene Systemänderung führte ab 2023 zu Mindereinnahmen, die bis 2030 auf rund 550 Mio. Franken anwachsen. Der KV Schweiz steht dieser Teilentflechtung skeptisch bis ablehnend gegenüber. Die Beteiligung des Bundes (bzw. der öffentlichen Hand) wurzelt in bis heute nicht bestrittenen gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und entlastet u.a. auch Kantone und Gemeinden von Sozialhilfeleistungen. Zwar anerkennt auch der KV Schweiz, dass zwischen Ausgabenbindung und der Schuldenbremse bei einem starken Anstieg der AHV-Ausgaben ein Konflikt entstehen kann. Dieser darf aber nicht auf Kosten der AHV der Basis der Sozialen Sicherung gelöst werden. Der Bundesrat muss hier einen andern Weg suchen. 4. BVG: Anpassungen technischer Faktoren bei Erhalt des Leistungsniveaus Seite 4
5 In der Beruflichen Vorsorge dreht sich die Diskussion seit mehreren Jahren um die Auswirkungen der gestiegenen Lebenserwartung und des tiefen Renditenniveaus bzw. um die Höhe des BVG-Mindestumwandlungssatzes, aber auch um Transparenz sowie um die Regeln der Ertragsbeteiligung der privaten Lebensversicherer (Legal Quote) in dieser Sozialversicherung. Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes Ein politischer Versuch, der sich ausschliesslich auf den Mindestumwandlungssatz bezog und die andern Faktoren ausklammerte, ist im Jahre 2010 in einer Volksabstimmung (72,7% Nein) überaus deutlich gescheitert. Der Bundesrat greift diese richtigerweise wieder auf, unterbreitet aber gleichzeitig Kompensationsmassnahmen zur Sicherung der BVG-Leistungen im heutigen Umfang. Die Positionen des KV Schweiz lauten dazu wie folgt: BVG-Mindestumwandlungssatz: Der KV Schweiz unterstützt die vorgeschlagene schrittweise Anpassung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8% auf 6,0%, sofern im Rahmen des vorliegenden Paketes folgende Rahmenbedingungen erfüllt werden. Volle Kompensation der Leistungseinbussen im BVG im Sinne der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen wie Beitragsanpassungen, Senkung des Koordinationsabzugs und Senkung der Eintrittsschwelle (s. unten) Ausreichende Massnahmen für die Übergangsgeneration (s. unten) Schaffung klarer, amtlicher statistischer Grundlagen, Transparenz und Senkung der Verwaltungskosten, eine der tatsächlichen Risikoübernahme entsprechende Regelung der Überschussbeteiligung ( Legal-Quote ). Kompensationsmassnahmen zur Senkung des Mindestumwandlungssatzes a) Dauerhafte Ausgleichsmassnahmen Der KV Schweiz unterstützt die Neuregelung des Koordinationsabzugs, der neu 25% des AHV-pflichtigen Lohnes pro Arbeitsverhältnis betragen soll, ebenso die Reduktion der BVG-Eintrittsschwelle von derzeit Franken auf neu Franken. Beide Massnahmen verbessern auch den Versicherungsschutz für Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigte. Der KV Schweiz unterstützt die vorgeschlagene Erhöhung und Modifikation der Altersgutschriften. Der Vorschlag zielt auf eine Entlastung der Jahrgänge 55+. Der KV Schweiz fordert aber den Bundesrat auch auf, die älteren Jahrgänge noch stärker Seite 5
6 durch eine kompensierende, frühere Ansetzung des Sparprozesses z.b. neu ab Alter 21 statt erst ab Alter 25 zu entlasten. b) Massnahmen für die Übergangsgeneration Der Bundesrat schlägt vor, für ältere Versicherte, denen nicht mehr genügend Zeit verbleibt, ihr Alterskapitel bis zur Pensionierung mit den oben erwähnten Massnahmen rechtzeitig aufzubauen, gezielt Mittel des Sicherheitsfonds einzuschiessen. Diese würden im Umlageverfahren finanziert. Der KV Schweiz hält diesen Weg für gangbar, könnte sich aber alternativ auch eine Finanzierung via AHV bzw. durch vorübergehende Beiträge des Bundes vorstellen. 5. BVG: Institutionelle Verbesserungen betreffend Risikoprämien, Legal Quote und Überschussbeteiligung Die langjährige Blockade im Zusammenhang mit einer Anpassung des Mindestumwandlungssatzes hängt mit ungenügender Transparenz, vor allem aber auch mit dem grossen Unbehagen im Zusammenhang mit den Spielregeln für die privaten Lebensversicherungsunternehmen in der Beruflichen Vorsorge zusammen. Der Bundesrat hat hier eine Reihe von Vorschlägen zur Deblockierung der Diskussion und zur Neugestaltung institutioneller Rahmenbedingungen vorgelegt. Die Positionen des KV Schweiz lauten dazu wie folgt: Legal Quote: Der KV Schweiz ist trotz methodischer Bedenken und im Sinne eines Kompromisses bereit die ertragsbasierte Methode weiterzuführen, fordert aber, dass diese von heute 90% auf 95% erhöht wird. Risikoprämien: Diese müssen dem effektiven Risikoverlauf entsprechend realistischer angesetzt werden. Die Obergrenze darf 120 bis 125% der Schadensquote nicht übersteigen. Überschussfonds: der Bundesrat schlägt richtigerweise vor, die Ausschüttungsquote zugunsten der Versicherten auf 100% zu erhöhen. 6. Weitere Verbesserungen des Versicherungsschutzes in der Beruflichen Vorsorge Der KV Schweiz unterstützt die folgenden, vom Bundesrat zusätzlich vorgeschlagenen Neuerungen: Seite 6
7 Verlängerung der freiwilligen Versicherung gem. Art 47 BVG: Neu sollen Personen, die zwischen 58 und 60 entlassen werden, die berufliche Vorsorge bis zum Alter 62 (Mindestalter für den Bezug von Arbeitsleistungen) weiterführen können. Dies ermöglicht ihnen, ab diesem Zeitpunkt eine (gekürzte) BVG-Rente auszulösen. Bezug von Freizügigkeitsguthaben in Rentenform: Neu sollen Personen, die über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen, dieses an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen können und die Rentenleistung in Rentenform beziehen können HSC/MKE Seite 7
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