Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examensrepetitorium an der Universität Tübingen"

Transkript

1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht Brigitte Gulde Hinweis: Der Fall ist an den vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom S 2058/11 entschiedenen angelehnt. Frage 1 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO Unproblematisch gegeben. Die streitentscheidenden Normen sind dem Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG), dem Landesgaststättengesetz (LGastG) bzw. dem Gaststättengesetz des Bundes (GastG) oder dem Polizeigesetz (PolG) zu entnehmen, die alle öffentlich-rechtlicher Natur sind. 2. Statthafte Antragsart Abgrenzung nach 123 Abs. 5 VwGO hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO, da in der Hauptsache Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist entfallen durch behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; dieser Gesichtspunkt könnte auch im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft werden) 3. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog gegeben, W wendet sich gegen belastenden Verwaltungsakt, Adressatentheorie : mögliche Verletzung zumindest des Art. 2 Abs. 1 GG 4. Rechtsschutzbedürfnis Widerspruch wurde eingelegt, deshalb kann Streit, ob ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt sein muss, dahingestellt bleiben Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig, Widerspruch wurde rechtzeitig ( 70 VwGO) eingelegt 5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen unproblematisch gegeben 1

2 B. Begründetheit des Antrags I. Passivlegitimation (Klagegegner/passive Prozessführungsbefugnis kann auch im Rahmen der Zulässigkeit geprüft werden) 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog: G II. Begründetheitsprüfung 1. Formelle Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung (1) Zuständig ist die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), hier: Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (2) Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ( 28 LVwVfG analog)? Str., dagegen spricht geringere Eingriffsintensität, unselbständiger Annex zum Verwaltungsakt, keine Bestandskraft (3) Besonders angeordnet ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO): ja, Anordnung ist ausdrücklich erfolgt. (4) Begründung, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. Die Behörde darf sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich den Gesetzeswortlaut zu wiederholen, sondern muss das ausnahmsweise bestehende Interesse an einem sofortigen Vollzug im Einzelfall begründen. Hier hat die Behörde die Eilbedürftigkeit aus ihrer Sicht begründet. Dies genügt den formellen Anforderungen an die Begründung. Ob die angegebenen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichen, ist an dieser Stelle nicht entscheidend. 2. Obersatz Bei der Entscheidung über einen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Dabei nimmt es eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Betroffenen, vom vorläufigen Vollzug verschont zu bleiben, vor. Wesentlich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird regelmäßig dann wiederhergestellt bzw. angeordnet, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Wiederherstellung (str., s.u.) oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt. str., ob in den Fällen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Gericht zusätzlich ein besonders Interesse an der sofortigen Vollziehung feststellen muss (dafür spricht die gesetzliche Wertung der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung, dagegen spricht, dass das Gericht nicht denselben Prüfungsmaßstab wie die Behörde hat und dass es kein berechtigtes Interesse gibt, den Vollzug eines rechtmäßigen VA hinauszuzögern) 2

3 Das Gericht nimmt eine summarische Prüfung vor. Das bedeutet, dass keine Beweiserhebung erfolgt, sondern nach Aktenlage entschieden wird. In der Praxis wird wegen der Eilbedürftigkeit z.t. auch die Rechtslage nicht abschließend geprüft. In der Klausur sollten Sie jedoch eine umfassende rechtliche Prüfung vornehmen. 3. Rechtmäßigkeit des Rauchverbots (1) Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG) a) Im Landesnichtraucherschutzgesetz findet sich keine Rechtsgrundlage. 8 LNRSchG nimmt nur die Leitung der Einrichtungen, in denen nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz ein Rauchverbot gilt, sowie Gaststättenbetreiber für ihre Gaststätten in die Pflicht, ohne die Ortspolizeibehörden oder die Gaststättenbehörden zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung der im Landesnichtraucherschutzgesetz geregelten Verpflichtungen zu ermächtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2058/11, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom K 411/08 -, juris). b) In Betracht kommt 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG, der gemäß 1 LGastG als Landesrecht Gültigkeit hat. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. ermöglicht nachträgliche Anordnungen, wenn Gaststättenerlaubnis wie hier bereits erlassen ist mildere Maßnahme gegenüber Widerruf der Erlaubnis ( 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG) oder Untersagung des Betriebs ( 31, 16 Nr. 2 GastG) bei Vorliegen der Versagungsgründe nach 4 GastG fraglich, ob die Anordnung dem Schutz der Gäste gegen Gefahren für die Gesundheit dient früher vertretene Ansicht: 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG keine Rechtsgrundlage für Anordnungen zum Schutz der Nichtraucher, arg. Rauchen sozialadäquat, keine konkreten Gesundheitsgefahren, spezialgesetzliche Regelung erforderlich a.a.: Schutz der nichtrauchenden Gäste grundsätzlich auf der Grundlage von 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG i.v.m. 7 LNRSchG möglich (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom S 2058/11 -, a.a.o.; Hess.VGH, Urteil vom A 69/11 - DÖV 2012, 609) dafür spricht der Schutzzweck des 1 Abs. 1 LNRSchG, der Gesetzgeber hielt es für erforderlich, Nichtraucher vor schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdungen durch Passivrauchen zu schützen (vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Landesnichtraucherschutzgesetzes vom LT-Drs. 14/1359 S. 1). c) Polizeiliche Generalklausel ( 1, 3 PolG) subsidiär 3

4 (2) Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit 1 Abs. 1 der Gaststättenverordnung (GastVO): Da G keine eigene Baurechtszuständigkeit hat und sich aus 1 Abs. 2 bis 8 GastVO nichts anderes ergibt, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Das ist nach 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVG) hier das Landratsamt L G war sachlich nicht zuständig. Heilung nach 45 LVwVfG? nein, sachliche Zuständigkeit in dieser Vorschrift nicht erwähnt Unbeachtlichkeit nach 46 LVwVfG? nein, nach dem eindeutigen Wortlaut kommt Unbeachtlichkeit nur bei Verstößen gegen die örtliche Zuständigkeit in Betracht Ergebnis: Die Anordnung ist mangels sachlicher Zuständigkeit der G formell rechtswidrig. b) Verfahren Anhörung, 28 LVwVfG: Keine Ausnahme vom Anhörungserfordernis, insbes. sofortiges Einschreiten nicht i.s.d. 28 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG erforderlich Anhörungsmangel kann geheilt werden, 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG c) Form: keine Mängel ersichtlich (3) Materielle Rechtmäßigkeit 1 LGastG i.v.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG: Schutz der Gäste gegen Gefahren für die Gesundheit? 7 LNRSchG regelt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Gäste vor den Gefahren des Passivrauchens grundsätzlich Rauchverbot, 7 Abs. 1 LNRSchG Ausnahme gemäß 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG? Fraglich ist, ob das Wirtschaftszimmer ein Nebenraum i.s.d. 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG ist. Die Bezeichnung Nebenraum bringt nach dem allgemeinen Wortverständnis eine untergeordnete Bedeutung des Raumes zum Ausdruck (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom A 11323/11 -, juris). Ob dabei allein die Größe des Raumes ausschlaggebend ist oder auch die Funktion berücksichtigt werden muss (so zum dortigen Landesrecht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , a.a.o.), kann hier dahingestellt bleiben. Das Nebenzimmer ist sowohl nach Größe als auch Funktion dem Wirschaftszimmer untergeordnet. Es hat eine kleinere Grundfläche und weniger Sitzplätze als das Wirtschaftszimmer. Die einzige Ausschanktheke befindet sich im Wirtschaftszimmer. Im Nebenzimmer steht nicht ständig eine Servicekraft zur Verfügung. Dass das Nebenzimmer über mehr an Tischen angeordnete Sitzplätze verfügt, reicht demgegen- 4

5 über nicht aus, um es als Hauptraum zu betrachten. Die untergeordnete Bedeutung des Nebenzimmers wurde auch bei der Polizeikontrolle deutlich, bei der nur im Wirtschaftszimmer Betrieb war. Eine Ausnahme vom Rauchverbot für das Wirtschaftszimmer besteht nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG sind erfüllt. Ermessensfehler gehen aus dem Sachverhalt nicht hervor. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. 4. Rechtsverletzung des W: gegeben, durch den formell rechtswidrigen Bescheid wird er in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt 5. Ergebnis: Der Rechtsbehelf in der Hauptsache hat voraussichtlich Erfolg. Das Interesse des W an der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das Gericht wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Frage 2 Infolge der Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde (vgl. 80 Abs. 4 VwGO) ist der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO unzulässig geworden. Die Statthaftigkeit (bzw. das Rechtsschutzbedürfnis) ist entfallen. Wenn W nun prozessual nicht reagiert, wird das Gericht seinen Antrag ablehnen. W hat dann die Kosten des Verfahrens zu tragen ( 154 Abs. 1 VwGO). Eine Rücknahme des Antrags hätte ebenfalls zur Folge, dass W die Kosten tragen muss ( 155 Abs. 2 VwGO). Um diese Kostenfolge zu vermeiden, ist dem W ist zu raten, den Antrag für erledigt zu erklären. Schließt sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung an, ist der Rechtsstreit in der Sache damit beendet. Das Gericht hat nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat ( 161 Abs. 2 VwGO). Das Gericht wird also bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigen, dass der Antrag des W vor der Aussetzung der Vollziehung Aussicht auf Erfolg hatte und wird der G die Kosten ganz oder zumindest teilweise auferlegen. Schließt sich die G der Erledigungserklärung nicht an, wird nach wohl h.m. der Antrag des W dahingehend ausgelegt, dass er nunmehr in zulässiger Änderung des ursprünglichen Antrags die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt. Dieser Antrag wird Erfolg haben, da dem ursprünglich zulässigen und begründeten Antrag durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Grundlage entzogen wurde. Gemäß 154 Abs. 1 VwGO hat dann G die Kosten des Verfahrens zu tragen. Frage 3 W kann nun Klage erheben. I. Zulässigkeit der Klage 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (s.o. Frage 1). 5

6 2. Statthaft ist die Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). 3. Das erforderliche Vorverfahren ( 68 VwGO) wurde erfolglos durchgeführt. 4. Die Klagefrist des 74 VwGO ist zu beachten. 5. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen unproblematisch vor. II. Begründetheit der Klage 1. Passivlegitimation 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: G 2. Verwaltungsakt rechtswidrig und W dadurch in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Zu prüfen ist, ob die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts anders als in Frage 1 zu beurteilen ist, nachdem das Landratsamt L einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Eine Heilung des Anhörungsmangels ist eingetreten, da W sich im Widerspruch geäußert und das Landratsamt L sein Vorbringen berücksichtigt hat ( 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Fraglich ist jedoch, ob die Widerspruchsentscheidung auch den Mangel der sachlichen Zuständigkeit geheilt hat. a) 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG, Nachholung einer erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde durch Erlass des Widerspruchsbescheids? abzulehnen, das Landratsamt L ist nicht lediglich zur Mitwirkung an der Entscheidung einer anderen Behörde berufen, sondern selbst und allein sachlich zuständig für den Erlass der Anordnung b) Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels tritt auch nicht dadurch ein, dass die sachlich zuständige Behörde als Widerspruchsbehörde aufgetreten ist und den Widerspruchsbescheid erlassen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom I C 81/67 - BVerwGE 30, 138; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2058/11, a.a.o.). Indem das Landratsamt durch die Zurückweisung des Widerspruchs die Maßnahme der Ausgangsbehörde gebilligt hat, hat es diese nicht zu seiner eigenen gemacht. Es käme sonst auch zu einer Verkürzung des Rechtswegs, da über die Ausgangsentscheidung des Landratsamts das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde zu entscheiden hätte ( 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.v.m. 1 Abs. 8 GastVO). c) Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist nicht geheilt. Die Klage hat daher Aussicht auf Erfolg. 6

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO) Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 12: Die ungeliebte Dachfarbe Richterin Nina Philippi A. Zulässigkeit

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 23.04.2009 Sachverhalt: Der Gipfel der Unverschämtheit! - angelehnt an VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 L 295/09.NW

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung

Mehr

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.08 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 7: Die Zimmereiwerkstatt Richterin Dr. Judith

Mehr

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung

Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung In Betracht kommt ein Vorgehen im Wege des Eilrechtsschutzes. Ein solcher Antrag hätte Erfolg, wenn er zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Eröffnung

Mehr

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG

1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösungsskizze zu Fall 3: Kein Unterstand für die edlen Rösser R`in

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 1: Rote Karte für Hooligans Präsident des VG

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Lösungsskizze zu Fall 9: Schneckentempo für Brummis Richter am VG Vogel Frage 1: Statthaftigkeit der Klage der K-GmbH gegen die verkehrsrechtliche

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Seminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)

Seminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren) Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig

Mehr

Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren

Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1 1 Einführung 1 A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1 B. Zum Begriff des Baurechts 1 I. Das private Baurecht 1 II. Das öffentlich-rechtliche Baurecht 2 C. Der Grundsatz der Baufreiheit"

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Biergartenfall A ist Eigentümer eines bebauten Wohngrundstückes in Kiel. Auf einem nur ca.

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1

Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg

Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 1 1. Genehmigungspflicht...

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz Grundriss für die Ausund Fortbildung von Horst Suckow vormals Fachhochschullehrer an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006

Mehr

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle

Mehr

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 3: WM-Jugend Prof. Dr. Christian Heckel, Vorsitzender

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Juristisches Repetitorium Verwaltungsrecht AT Schleswig-Holstein hemmer Fall 3, Seite 1 von 7

Juristisches Repetitorium Verwaltungsrecht AT Schleswig-Holstein hemmer Fall 3, Seite 1 von 7 hemmer Fall 3, Seite 1 von 7 Fall 3 Gute Handwerker ohne Meisterprüfung? F und S sind Kfz-Techniker, doch hat keiner von beiden die Meisterprüfung bestanden. Sie betreiben einen Gebrauchtwagenhandel als

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG) 6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung

Mehr

6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick

6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick Überblick A Verwaltungsakt B Öffentlich-rechtlicher Vertrag C Rechtsverordnung D Satzung E Plan sui generis F Verwaltungsvorschrift G Privatrechtliches Handeln H Realakt A Der Verwaltungsakt I Einleitung:

Mehr

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen: VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2009 Lösungsskizze zu Fall 5: Der Schrauber" VorsRiVG Dieter Eiche A: Vorüberlegungen

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr