Fachbereich 14 Biochemie, Chemie und Pharmazie

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1 Fachbereich 14 Biochemie, Chemie und Pharmazie Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete Vorlesung zum Erwerb der Sachkunde i. S. d. 5 ChemVerbotsV 2016 Begleitende Unterlagen zur Klausur

2 Übersicht der Rechtsquellenauszüge ArbSchG BiozidprodukteVO 528/2012 BiozidprodukteVO 528/2012 Anhang V ChemG ChemVerbotsV CLP VO 1272/2008 GefStoffV JArbSchG PflSchG Stoffrichtlinie 67/548 TRGS 001 TRGS 510

3 ArbSch Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) *) Vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I Nr. 63, S. 3836) in Kraft getreten am 1. Januar 2016 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten. (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht. 2 Begriffsbestimmungen (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: - Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19). Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

4 ArbSch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 2 Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

5 ArbSch bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. 7 Übertragung von Aufgaben Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

6 ArbSch Vierter Abschnitt Verordnungsermächtigungen 18 Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind. (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, 1. dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muss, 2. dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder - verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muss oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen, 3. dass bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, 4. dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, 5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen. 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen Rechtsverordnungen nach 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln. Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7

7 Chem Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Vom 22. Mai 2012 (ABl. EU Nr. L 167, S. 1) zuletzt berichtigt am 21. November 2015 (ABl. L 305, S. 55) in Kraft getreten am 25. April 2014 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Gegenstand (1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll. Dem Schutz gefährdeter Gruppen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. (2) Diese Verordnung regelt a) die Erstellung einer auf Unionsebene gültigen Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen; b) die Zulassung von Biozidprodukten; c) die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen in der Union; d) die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union; e) das Inverkehrbringen von behandelten Waren. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung. (2) Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsakte fallen: a) Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (1) ; b) Richtlinie 90/385/EWG, Richtlinie 93/42/EWG und Richtlinie 98/79/EG; c) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Par- (1) (2) ABl. L 92 vom , S. 42. ABl. L 311 vom , S. 1. Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

8 Chem laments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1) und Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) ; d) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003; e) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) ; f) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; g) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (5) ; h) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (6) ; i) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) ; j) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009; k) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (8). Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt diese Verordnung auch für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich eines der vorstehend genannten Rechtsinstrumente fallen und für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden, soweit diese Zwecke nicht von diesen Instrumenten erfasst sind. (3) Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung unbeschadet der folgenden Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (9) ; b) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (10) ; c) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (11) d) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (12) ; e) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (13) ; f) Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14) ; g) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (15) ; (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) ABL. L 311 vom , S. 67. ABL. L 136 vom , S. 1. ABl. L 139 vom , S. 1. ABl. L 139 vom , S. 55. ABl. L 354 vom , S. 34. ABl. L 229 vom , S. 1. ABl. L 309 vom , S. 1. ABl. L 170 vom , S. 1. ABl. 196 vom , S. 1. ABl. L 183 vom , S. 1. ABl. L 131 vom , S. 11. ABl. L 330 vom , S. 32. (13) ABl. L 200 vom , S. 1. (14) ABl. L 262 vom , S. 21. (15) ABl. L 327 vom , S Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

9 Chem h) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (1) ; i) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (2) ; j) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; k) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (3) ; l) Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (4) ; m) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (5) ; n) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (6) ; o) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (7) ; p) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (8) ; q) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (9). (4) Artikel 69 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Biozidprodukten auf Schiene, Straße und Binnenwasserwegen sowie auf dem See- oder Luftweg. (5) Diese Verordnung gilt nicht für: a) Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden; b) Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden. (6) Biozidprodukte, denen die endgültige Genehmigung im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen gewährt wurde, gelten als nach Kapitel VIII dieser Verordnung zugelassen. Die Artikel 47 und 68 gelten entsprechend. (7) Die Bestimmungen dieser Verordnung hindern die Mitgliedstaaten keinesfalls daran, die Verwendung von Biozidprodukten in der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten. (8) Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Biozidprodukte als solche oder in behandelten Waren Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. (9) Die Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten erfolgt im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht der Union und der Mitgliedstaaten. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) ABl. L 158 vom , S. 50. ABl. L 158 vom , S. 7. ABl. L 376 vom , S. 21. ABl. L 204 vom , S. 1. ABL. L 353 vom , S. 1. ABl. L 309 vom , S. 71. ABl. L 286 vom , S. 1. ABl. L 276 vom , S. 33. ABl. L 334 vom , S. 17. Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

10 Chem Artikel 3 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) Biozidprodukt - jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; - jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt. b) Mikroorganismus eine zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit einschließlich niederer Pilze, Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen und mikroskopisch sichtbarer parasitärer Helminthen, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; c) Wirkstoff einen Stoff oder einen Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet; d) alter Wirkstoff einen Stoff, der am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war; e) neuer Wirkstoff einen Stoff, der am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war; f) bedenklicher Stoff jeden Stoff, der kein Wirkstoff ist, der aber aufgrund seiner Beschaffenheit unmittelbar oder mit zeitlicher Verzögerung auftretende nachteilige Wirkungen auf Menschen, insbesondere gefährdete Gruppen, haben kann und in einem Biozidprodukt in hinreichender Konzentration enthalten ist oder entsteht, um das Risiko einer solchen Wirkung zu bergen. 4 Dabei handelt es sich normalerweise um folgende Stoffe, es sei denn, es bestehen andere Gründe für Bedenken: - einen Stoff, der als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft wurde oder die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt und der in dem Biozidprodukt in einer Konzentration vorhanden ist, aufgrund deren das Produkt als gefährlich im Sinne der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG anzusehen ist, oder - einen Stoff, der als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde oder die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt und der in dem Biozidprodukt in einer Konzentration vorhanden ist, aufgrund deren das Produkt als gefährlich im Sinne der genannten Verordnung anzusehen ist; - einen Stoff, der die folgenden Kriterien erfüllt: persistenter organischer Schadstoff (POP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 oder persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vpvb) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; g) Schadorganismus einen Organismus, einschließlich Krankheitserreger, der für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich ist; h) Rückstand einen Stoff, der in oder auf Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Wasserressourcen, im Trinkwasser, in oder auf Lebens- und Futtermitteln oder anderweitig in der Umwelt vorhanden ist und dessen Vorhandensein von der Verwendung von Biozidprodukten herrührt, einschließlich der Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte eines solchen Stoffes; i) Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; j) Inverkehrbringen die erste Bereitstellung eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware auf dem Markt; Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

11 Chem k) Verwendung alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden; l) behandelte Waren alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten; m) nationale Zulassung einen Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in dessen Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben zulässt; n) Unionszulassung einen Verwaltungsakt, mit dem die Kommission das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie im Unionsgebiet oder in einem Teil desselben zulässt; o) Zulassung eine nationale Zulassung, eine Unionszulassung oder eine Zulassung gemäß Artikel 26; p) Zulassungsinhaber die in der Union niedergelassene Person, die für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in der Union verantwortlich und in der Zulassung genannt ist.; q) Produktart eine der in Anhang V aufgeführten Produktarten; r) einziges Biozidprodukt ein Biozidprodukt ohne absichtliche Abweichung beim Prozentanteil der enthaltenen Wirkstoffe oder nicht wirksamen Stoffe; s) Biozidproduktfamilie eine Gruppe von Biozidprodukten i) für den gleichen Verwendungszweck, ii) mit denselben Wirkstoffen, iii) von ähnlicher Zusammensetzung mit spezifizierten Abweichungen und iv) mit ähnlichen Risikopotenzialen und von ähnlich starker Wirksamkeit; t) Zugangsbescheinigung ein vom Dateneigner oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Originaldokument, in dem festgestellt wird, dass die betreffenden Daten von zuständigen Behörden, der Agentur oder der Kommission zum Zwecke dieser Verordnung zum Vorteil einer dritten Partei verwendet werden dürfen; u) Lebensmittel und Futtermittel Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der genannten Verordnung; v) gestrichen w) technische Äquivalenz die Ähnlichkeit in Bezug auf die chemische Zusammensetzung und das Gefahrenprofil eines Stoffs, der entweder aus einer anderen Quelle als der Referenzquelle oder der, nach einer Veränderung des Produktionsverfahrens und/oder des Produktionsortes, aus der Referenzquelle, stammt, im Vergleich zu dem Stoff aus der Referenzquelle, für den die ursprüngliche Risikobewertung durchgeführt wurde, wie in Artikel 54 festgelegt; x) Agentur die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Agentur für chemische Stoffe; y) Werbung ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien; z) Nanomaterial einen natürlichen oder hergestellten Wirkstoff oder nicht wirksamen Stoff, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben. Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm sind als Nanomaterialien zu betrachten. Für die Definition von Nanomaterialien gelten für Partikel, Agglomerat und Aggregat folgende Begriffsbestimmungen: - Partikel ist ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen; - Agglomerat ist eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist; - Aggregat ist ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln; Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

12 Chem aa) verwaltungstechnische Änderung eine rein verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Zulassung, die keine Änderungen der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts bzw. der Biozidproduktfamilie beinhaltet; ab) geringfügige Änderung eine Änderung einer bestehenden Zulassung, die nicht als rein verwaltungstechnische Änderung angesehen werden kann und die nur eine begrenzte Neubewertung der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts bzw. der Biozidproduktfamilie erfordert; ac) erhebliche Änderung eine Änderung einer bestehenden Zulassung, die weder eine verwaltungstechnische Änderung noch eine geringfügige Änderung ist; ad) gefährdete Gruppen Personen, die bei der Bewertung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Biozidprodukten besonders zu berücksichtigen sind. Dazu zählen schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen sowie Arbeitnehmer und Anrainer, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Exposition gegenüber Biozidprodukten ausgesetzt sind; ae) kleine und mittlere Unternehmen bzw. KMU kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (1). (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für folgende Begriffe: a) Stoff, b) Gemisch, c) Erzeugnis, d) produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung, e) wissenschaftliche Forschung und Entwicklung. (3) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob ein Stoff ein Nanomaterial ist, wobei sie insbesondere die Empfehlung 2011/696/EU der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien (2) berücksichtigt, und ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe ein Biozidprodukt, eine behandelte Ware oder keines von beiden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 82 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 zur Anpassung der in Absatz 1 Buchstabe z dieses Artikels aufgeführten Begriffsbestimmung von Nanomaterialien unter Berücksichtigung der Empfehlung 2011/696/EU an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen. (1) (2) 6 ABl. L 124 vom , S. 36. ABl. L 275 vom , S. 38. Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

13 Chem Artikel 68 Aufzeichnungen und Berichterstattung (1) Zulassungsinhaber bewahren Aufzeichnungen über die Biozidprodukte, die sie in Verkehr bringen, noch mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen oder zehn Jahre nach der Aufhebung oder Ablauf der Zulassung auf - je nachdem, welches Datum zuerst eintritt. Sie stellen der zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage zur Verfügung. (2) Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen Form und Inhalt der Informationen in den Aufzeichnungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 82 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. ABSCHNITT 2 Informationen über Biozidprodukte Artikel 69 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten (1) Zulassungsinhaber stellen sicher, dass Biozidprodukte im Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts, insbesondere der Gefahren- und Sicherheitshinweise gemäß 46 Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

14 Chem Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i und im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Außerdem sind Produkte, die mit Lebensmitteln, einschließlich Getränken, oder Futtermitteln verwechselt werden können, so zu verpacken, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Versehens auf ein Minimum beschränkt wird. Biozidprodukte, die der Allgemeinheit zugänglich sind, enthalten Bestandteile, die von ihrem Verzehr abhalten und sie insbesondere für Kinder unattraktiv machen. (2) Zusätzlich zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Zulassungsinhaber sicher, dass das Etikett hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend ist und keinesfalls Angaben wie Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial, ungiftig, unschädlich, natürlich, umweltfreundlich, tierfreundlich oder ähnliche Hinweise enthält. Außerdem muss das Etikett folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar enthalten: a) die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten; b) den Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält, sowie auf mögliche sich daraus ergebende spezifische Risiken, und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort Nano in Klammern; c) die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer; d) Name und Anschrift des Zulassungsinhabers; e) Art der Formulierung; f) die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist; g) Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für die Verwender sinnvollen und verständlichen Weise, für jede Anwendung gemäß den Auflagen der Zulassung; h) Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und Anweisungen für Erste Hilfe; i) falls ein Merkblatt beigefügt ist, den Satz Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen und gegebenenfalls Warnungen für gefährdete Gruppen; j) Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung, gegebenenfalls einschließlich eines Verbots für die Wiederverwendung der Verpackung; k) die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen; l) gegebenenfalls den für die Biozidwirkung erforderlichen Zeitraum, die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozidprodukts oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, in dem das Biozidprodukt angewendet wurde, einzuhalten ist, einschließlich Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen zur Dekontaminierung, und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen; Einzelheiten über eine angemessene Reinigung von Geräten; Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung und Beförderung; m) gegebenenfalls die Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen; n) gegebenenfalls Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Wasserkontamination; o) für Biozidprodukte, die Mikroorganismen enthalten, die vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 2000/54/EG. Abweichend von Unterabsatz 1 können die in den Buchstaben e, g, h, j, k, l und n genannten Angaben auf der Verpackung oder einem der Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt angebracht werden, wenn dies wegen der Größe oder der Funktion des Biozidprodukts erforderlich ist. (3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass a) Muster oder Entwürfe der Verpackung, der Kennzeichnung und der Merkblätter vorgelegt werden; b) Biozidprodukte, die in ihrem Hoheitsgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden, in der bzw. den jeweiligen Amtssprachen gekennzeichnet sind. Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 47

15 Chem Artikel 70 Sicherheitsdatenblätter Sicherheitsdatenblätter für Wirkstoffe und Biozidprodukte werden gegebenenfalls gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt und zugänglich gemacht. Artikel 71 Register für Biozidprodukte (1) Die Agentur richtet ein Informationssystem, das Register für Biozidprodukte genannt wird, ein und betreibt es. (2) Das Register für Biozidprodukte wird für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, der Agentur und der Kommission sowie zwischen Antragstellern und den zuständigen Behörden, der Agentur und der Kommission genutzt. (3) Die Antragsteller nutzen das Register für Biozidprodukte zur Einreichung von Anträgen und Angaben im Rahmen aller Verfahren, die unter diese Verordnung fallen. (4) Nach Einreichung von Anträgen und Angaben durch die Antragsteller prüft die Agentur, ob diese im korrekten Format vorgelegt wurden, und unterrichtet die jeweils zuständige Behörde unverzüglich entsprechend. Wenn die Agentur feststellt, dass der Antrag nicht in der vorgesehenen Form eingereicht wurde, lehnt sie den Antrag ab und teilt dem Antragsteller dies mit. (5) Sobald die jeweils zuständige Behörde einen Antrag validiert oder angenommen hat, wird er allen anderen zuständigen Behörden und der Agentur über das Register für Biozidprodukte zugänglich gemacht. (6) Die zuständigen Behörden und die Kommission nutzen das Register für Biozidprodukte zur Erfassung und Übermittlung ihrer Beschlüsse über die Zulassung von Biozidprodukten und aktualisieren die Informationen, die im Register für Biozidprodukte erfasst werden, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Die zuständigen Behörden aktualisieren im Register für Biozidprodukte insbesondere die Daten zu Biozidprodukten, die in ihrem Zuständigkeitsgebiet zugelassen wurden, deren nationale Zulassung verweigert, geändert, verlängert oder aufgehoben wurde, oder für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt, verweigert oder aufgehoben wurde. Die Kommission aktualisiert insbesondere die Daten zu Biozidprodukten, die auf Unionsebene zugelassen wurden oder deren Unionszulassung verweigert, geändert, verlängert oder aufgehoben wurde. Die Informationen, die in das Register für Biozidprodukte aufgenommen werden müssen, umfassen je nach Fall a) die Bedingungen der Zulassung; b) die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 22 Absatz 2; c) den Bewertungsbericht für das Biozidprodukt. Die Informationen, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind dem Antragsteller auch über das Register für Biozidprodukte zugänglich zu machen. (7) Sollte das Register für Biozidprodukte bis zum 1. September 2013 nicht voll operativ sein oder nach diesem Datum nicht mehr operativ sein, so gelten dennoch alle Verpflichtungen in Bezug auf die Vorlage und den Austausch von Informationen, die den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden, der Kommission und den Antragstellern im Rahmen dieser Verordnung auferlegt werden. Um die einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf das Format, in dem die Informationen vorzulegen und auszutauschen sind, nimmt die Kommission nach dem in Artikel 82 Absatz 3 beschriebenen Prüfverfahren die erforderlichen Maßnahmen an. Diese Maßnahmen sind auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränkt, bis das Register für Biozidprodukte voll operativ wird. 48 Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

16 Chem (8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um nähere Bestimmungen für die Arten von Daten festzulegen, die in das Register für Biozidprodukte aufzunehmen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 82 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. (9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 in Bezug auf die Festlegung ergänzender Vorschriften für die Nutzung des Registers delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 72 Werbung (1) Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen. Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. (2) In der Werbung darf das Wort Biozidprodukte in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden. (3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial, ungiftig, unschädlich, natürlich, umweltfreundlich, tierfreundlich oder ähnliche Hinweise enthalten. Artikel 73 Giftinformationszentren Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Version 01/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 49

17 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)

18 DE L 167/8 Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung.

19 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/105 ANHANG V BIOZIDPRODUKTARTEN UND IHRE BESCHREIBUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte. Produktart 1: Menschliche Hygiene Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet und hauptsächlich zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw. Kopfhaut aufgetragen werden oder damit in Berührung kommen. Produktart 2: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen sowie Wände und Böden sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich und in anderen für eine berufliche Tätigkeit genutzten Bereichen. Produkte zur Desinfektion von Luft, nicht für den menschlichen oder tierischen Gebrauch verwendetem Wasser, chemischen Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall und Erdboden. Als Algenbekämpfungsmittel für Schwimmbäder, Aquarien und anderes Wasser sowie für zur Sanierung von Baumaterial verwendete Produkte. Produkte als Zusatz in Textilien, Geweben, Masken, Farben und anderen Gegenständen oder Stoffen, um behandelte Waren mit Desinfektionseigenschaften herzustellen. Produktart 3: Hygiene im Veterinärbereich Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich wie Desinfektionsmittel, desinfizierende Seifen, Produkte für Körper- und Mundhygiene oder mit antimikrobieller Funktion. Produkte zur Desinfektion von Materialien und Oberflächen im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Beförderung von Tieren. Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden. Produkte zur Imprägnierung von Stoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können. Produktart 5: Trinkwasser Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere. Hauptgruppe 2: Schutzmittel Sofern nicht anders angegeben umfassen diese Produktarten nur Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen. Produktart 6: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln oder medizinischen Geräten) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit. Produkte zum Schutz von Rodentizid-, Insektizid- oder anderen Ködern bei deren Lagerung oder Verwendung. Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.

20 DE L 167/106 Amtsblatt der Europäischen Union Produktart 8: Holzschutzmittel Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte. Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung. Diese Produktart umfasst Biozidprodukte, die der Ansiedlung von Mikroorganismen auf der Oberfläche von Materialien entgegenwirken und somit die Entwicklung von Gerüchen hemmen oder ausschließen und/oder Vorteile anderer Art mit sich bringen. Produktart 10: Schutzmittel für Baumaterialien Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen. Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie z. B. Mikroben, Algen und Muscheln. Diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasser für Schwimmbäder. Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, z. B. auf Holz und Papiermasse sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung. Produktart 13: Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten Schutzmittel gegen mikrobielle Schädigung in Flüssigkeiten, die zur Bearbeitung oder zum Schneiden von Metall, Glas oder anderer Materialien verwendet werden. Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel Produktart 14: Rodentizide Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und andere Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. Produktart 15: Avizide Produkte zur Bekämpfung von Vögeln durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. Produktart 16: Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose. Produkte, die nicht unter andere Produktarten fallen, zur Bekämpfung von Mollusken, Würmern und Wirbellosen durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel Produkte zur Bekämpfung von Fischen durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z. B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. Produktart 19: Repellentien und Lockmittel Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z. B. Flöhe, Wirbeltiere wie z. B. Vögel, Fische, Nagetiere): hierzu gehören auch Produkte, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden.

21 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/107 Produktart 20: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere Produkte zur Bekämpfung anderer als der Wirbeltiere, die bereits unter die anderen Produktarten dieser Hauptgruppe fallen, durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. Hauptgruppe 4: Sonstige Biozidprodukte Produktart 21: Antifouling-Produkte Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten. Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.

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23 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) 1 Vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 55, S. 3498) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016 (BGBl. I Nr. 29, S. 1479) in Kraft getreten am 30. Juni 2016 Chem Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische 3b (weggefallen) Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/ Beteiligte Bundesbehörden 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien 6 Aufgaben der Bewertungsstellen 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden 10 Vorläufige Maßnahmen 11 (weggefallen) 12 (weggefallen) 12a Beteiligte Bundesbehörden Abschnitt IIa Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/ Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/21/EU (ABl. L 158 vom , S. 240) geändert worden ist, - Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/148/EG (ABl. L 330 vom , S. 28) geändert worden ist, - Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1, 2002 Nr. L 6 S. 71), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/21/EU (ABl. L 158 vom , S. 240) geändert worden ist, - Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom , S. 109) geändert worden ist, und - Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 50 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom , S. 109) geändert worden ist. Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

24 Chem b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien 12c Aufgaben der Bewertungsstellen 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen 12h Verordnungsermächtigungen Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften 15 (weggefallen) 15a (weggefallen) Vierter Abschnitt Mitteilungspflichten 16 bis 16c (weggefallen) 16d Mitteilungspflichten bei Gemischen 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen 16f (weggefallen) Fünfter Abschnitt Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten 17 Verbote und Beschränkungen 18 Giftige Tiere und Pflanzen 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Sechster Abschnitt Gute Laborpraxis 19a Gute Laborpraxis (GLP) 19b GLP-Bescheinigung 19c Berichterstattung 19d Ergänzende Vorschriften Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen 20a (weggefallen) 20b Ausschüsse 2 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

25 Chem Überwachung 21a Mitwirkung von Zollstellen 22 Informationspflichten 23 Behördliche Anordnungen 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht 25a Gebühren und Auslagen 2 26 Bußgeldvorschriften 27 Strafvorschriften 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/ c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften 27d Einziehung Achter Abschnitt Schlussvorschriften 28 Übergangsregelung 29 (Außerkrafttreten) 30 Berlin-Klausel 31 (Inkrafttreten) Anhang 1 Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) Anhang 2 GLP-Bescheinigung Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. 2 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die 16e, 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und 23 Absatz 2 gelten nicht für 1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, 2 Gemäß Artikel 4 Absatz 101 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird am 14. August 2018 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu 25a wie folgt gefasst: 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen. Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

26 Chem Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach 21 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden, 2a. Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetzes und ihr Zubehör. Soweit es sich um Medizinprodukte handelt, die Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) sind oder enthalten, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts, es sei denn, es handelt sich um Medizinprodukte, die invasiv oder unter Körperberührung angewendet werden, 3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes, 5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird. (2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts, 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und 23 Absatz 2 gelten nicht für Lebensmittel, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und 16e gelten jedoch für 1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, 2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches. (3) Die 16d und 23 Absatz 2 gelten nicht für Stoffe und Gemische, 1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz oder als Wirkstoffe in Medizinprodukten gemäß 3 Nummer 2 und 8 in Verbindung mit Nummer 2 des Medizinproduktgesetzes verwendet zu werden oder 2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach pflanzenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen. 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Gemische nach Satz 1 Nummer 2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden können. (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach 3a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 15 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. Diese Beschränkung gilt nicht für 1. Regelungen und Anordnungen a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen, b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung, 2. umweltgefährliche Stoffe oder Gemische, wenn Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit getroffen werden, und 3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte. (5) Die Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, die 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche Beförderung. 4 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

27 Chem Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 3a. (weggefallen) 4. Gemische: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; 5. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; 6. Einstufung: eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal; 7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt; 8. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; 9. Inverkehrbringen: die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt; 10. Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern; 11. Biozid-Produkt: ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; 12. Biozid-Wirkstoff: Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (EG- oder EU-Verordnungen) bleiben unberührt. 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische sind Stoffe oder Gemische, die 1. explosionsgefährlich, Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

28 Chem brandfördernd, 3. hochentzündlich, 4. leichtentzündlich, 5. entzündlich, 6. sehr giftig, 7. giftig, 8. gesundheitsschädlich, 9. ätzend, 10. reizend, 11. sensibilisierend, 12. krebserzeugend, 13. fortpflanzungsgefährdend, 14. erbgutverändernd oder 15. umweltgefährlich sind; ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen. (2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Gemische, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. (3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom , S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gefährlich sind, ohne einem der Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet werden zu können. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen. 6 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

29 Chem (weggefallen) 12 (weggefallen) Abschnitt IIa Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/ a Beteiligte Bundesbehörden (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirken die in 4 Absatz 1 genannten Stellen nach Maßgabe dieses Abschnitts mit. Das Bundesinstitut für Risikobewertung als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. (2) Soweit bei den in 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Behörden, beim Julius Kühn-Institut, bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit sowie der unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen vorliegen, kann die Bundesstelle für Chemikalien zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und ii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme bei diesen Behörden einholen. Ferner beteiligt die Bundesstelle für Chemikalien die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung bei der Bewertung der gefährlichen Eigenschaften im Sinne des 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und der Beständigkeit von Behältern und Verpackungsmaterial, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung bei der betreffenden Fragestellung aufgrund weiterer gesetzlicher Zuständigkeiten besondere Fachkenntnisse besitzt und die betreffende Fragestellung von der Bundesstelle für Chemikalien nicht abschließend beurteilt werden kann. (3) Abweichend von Absatz 1 sind für die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Veranlassung der darauf bezogenen Kommissionsverfahren die folgenden Behörden zuständig: 1. das Robert Koch-Institut in Bezug auf Biozid-Produkte, die nach 18 des Infektionsschutzgesetzes bei Entseuchungen verwendet werden müssen, 2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Produkte, die a) nach 18 des Infektionsschutzgesetzes bei Entwesungen und bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, verwendet werden müssen oder b) nach 17f des Tierseuchengesetzes bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen. 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach 21 Absatz 2 Satz 2: 1. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Behörde a) bei der Genehmigung eines Wirkstoffs und bei der Verlängerung und Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach den Kapiteln II, III und XI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 10 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

30 Chem b) bei der Erteilung und Verlängerung sowie der Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Unionszulassungen nach den Kapiteln VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 2. die Mitwirkung im Rahmen des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe nach Artikel 35 und im Ausschuss für Biozidprodukte nach Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. (2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ferner die folgenden Aufgaben wahr: 1. die Antragstellung bei der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 2. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Behörde im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens nach Artikel 26, auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. die Entgegennahme der Unterrichtung des Zulassungsinhabers nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 und Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 4. die Aufgaben der befassten zuständigen Behörde bei der Erteilung, Verlängerung und Überprüfung nationaler Zulassungen nach Kapitel VI, auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 5. die Aufgaben der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats oder des Referenzmitgliedstaats im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Kapitel VII, auch in Verbindung mit Kapitel IX, sowie die Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 6. die Antragstellung bei der Kommission nach Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 7. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats in Bezug auf den Parallelhandel nach Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 8. die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Veranlassung der darauf bezogenen Kommissionsverfahren, soweit nicht die in 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig sind, 9. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 10. die Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten. 12c Aufgaben der Bewertungsstellen (1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach 12b Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 9 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Im Übrigen wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen. (3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist 1. die Risikobewertung in Bezug auf die Gesundheit von Menschen und von Haus- und Nutztieren, einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen, sowie 2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung von Höchstmengen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11

31 Chem (4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die Risikobewertung in Bezug auf den Arbeitsschutz, einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen. 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligte Bundesbehörden (1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in 12a genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen und Stellungnahmen als Ganzes hin. (2) Soweit die Bundesstelle für Chemikalien im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach 12b das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu beurteilen hat, entscheidet sie hinsichtlich der Voraussetzungen 1. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle Umwelt, 2. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der Wirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und 3. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Übrigen, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hinsichtlich eines Vorschlags zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Lebens- oder Futtermittel, im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Bundesstelle für Chemikalien entscheidet ferner im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen, soweit deren Zuständigkeitsbereich nach 12c Absatz 2 bis 4 betroffen ist, über 1. die Erforderlichkeit von Risikominderungsmaßnahmen, 2. das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. das Ergebnis einer vergleichenden Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 4. die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 5. Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, soweit nicht die in 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig sind, sowie 6. Stellungnahmen und Entscheidungen nach Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. (3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Fälle vertritt die Bundesstelle für Chemikalien die Gesamtposition nach außen. Sie zieht Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen. (4) Entscheidungen der in 12a Absatz 3 genannten Bundesoberbehörden über Zulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden von der Behörde nach außen vertreten, die jeweils für die Entscheidung verantwortlich ist. Diese Behörde unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien jeweils unverzüglich über den Beginn der betreffenden Entscheidungsverfahren und über die von ihr getroffenen Maßnahmen. 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine Auskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. 8 ist entsprechend anzuwenden. 12 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

32 Chem (2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über 1. Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten, 2. physikalische, biologische, chemische und sonstige Maßnahmen als Alternative zum Einsatz von Biozid- Produkten oder als Möglichkeit, den Einsatz von Biozid-Produkten zu minimieren, sowie 3. die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid-Produkten. (3) Die übrigen in 12a genannten Bundesoberbehörden unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden insbesondere über 1. die folgenden von ihr getroffenen Entscheidungen oder entgegengenommenen Meldungen: a) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, b) Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, c) die Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer nationalen Zulassung nach Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, d) die Anerkennung einer Zulassung nach Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, e) die Erteilung oder Aufhebung einer Parallelhandelsgenehmigung nach Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, f) die Erteilung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, g) die Untersagung von Experimenten oder Versuchen oder die Erteilung von Auflagen nach Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, h) Anordnungen nach 12g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über die folgenden von dieser oder der Europäischen Kommission getroffenen Entscheidungen oder entgegengenommenen Meldungen: a) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung oder auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs sowie das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nach den Kapiteln II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, b) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer Unionszulassung eines Biozid-Produkts sowie das Ergebnis des Zulassungsverfahrens sowie c) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. (2) Die in 12a Absatz 3 bezeichneten Bundesoberbehörden unterrichten die zuständigen Landesbehörden über ihre Entscheidungen sowie über Verlängerungsentscheidungen der Kommission nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. (3) Die zuständigen Landesbehörden informieren die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über 1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach 12g Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können, 2. Überwachungsmaßnahmen nach 12g Absatz 1 Satz 3, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach 23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die nach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich sind. Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 13

33 Chem (4) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 umfassen auch die Unterrichtung darüber, ob Rechtsmittel eingelegt wurden und zu welchem Ergebnis sie geführt haben. (5) 22 bleibt unberührt. 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen (1) Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Biozid- Produkt, obwohl es nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein unmittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, insbesondere für gefährdete Gruppen, oder für die Umwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Chemikalien im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen geeignete vorläufige Maßnahmen treffen, insbesondere die Bereitstellung des Biozid-Produkts auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorläufig untersagen oder von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen der Bundesstelle für Chemikalien nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. 23 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Für das unionsrechtliche Entscheidungsverfahren nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über vorläufige Maßnahmen, die auf der Grundlage des Absatzes 1 oder sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes erlassen wurden, ist 10 entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesstelle für Chemikalien kann im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen ein Biozid-Produkt zulassen für wesentliche Verwendungszwecke gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom , S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 (ABl. L 90 vom , S. 4) geändert worden ist, sofern die Europäische Kommission für den betreffenden Biozid-Wirkstoff eine Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007, auch in Verbindung mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, getroffen hat und die dort genannten Voraussetzungen eingehalten werden. 12h Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Entscheidungen oder Mitwirkungsakte der in 12a genannten Bundesoberbehörden im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 näher zu regeln, insbesondere zu bestimmen, 1. dass bestimmte Biozid-Produkte a) nicht zulassungsfähig sind oder b) nur für bestimmte Verwendungszwecke, Verwendungsarten oder Einsatzorte, für die Abgabe an bestimmte Verwendergruppen oder unter bestimmten sonstigen Einschränkungen zugelassen werden dürfen, 2. dass bestimmte inhaltliche oder verfahrensmäßige Anforderungen einzuhalten sind bei a) der Beantragung und Erteilung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und b) der Meldung und behördlichen Prüfung von Experimenten und Versuchen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 528/ Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

34 Chem (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz von Biozid-Produkten festzulegen, insbesondere zu bestimmen, 1. dass Geräte, die zur Verwendung von Biozid-Produkten genutzt werden, bestimmten Kontrollverfahren unterliegen, 2. wie Art und Umfang der Verwendung von Biozid-Produkten wirksam ermittelt werden können; dies kann auch die Einführung von Mitteilungspflichten über in Verkehr gebrachte und verwendete Mengen von Biozid-Produkten und die Festlegung von Rahmenbedingungen für ein bundesweites Monitoring- Programm umfassen, 3. dass und in welcher Form Personen, die bei der Behandlung oder Beurteilung akuter und chronischer Vergiftungsfälle von Nicht-Zielorganismen durch Biozid-Produkte hinzugezogen wurden, der Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen geeigneten Bundesoberbehörde derartige Fälle zu melden haben. Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß 14 einzustufen, soweit 1. er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat o- der 2. die Rechtsverordnung nach 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen. (3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit 1. er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat o- der anwendet oder 2. die Rechtsverordnung nach 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen. Bei der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 können Lieferanten, die nicht selbst nach Absatz 2 zur Einstufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet sind, die Einstufung des Herstellers oder Einführers zugrunde legen, sofern sie nicht von deren Unrichtigkeit Kenntnis haben. (4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen, Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 15

35 Chem Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische aufgrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in dem Gemisch enthalten sind, einzustufen sind, 3. zu bestimmen, a) wie gefährliche Stoffe und Gemische und dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen können oder enthalten, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden, b) dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Gemische oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und Gemische freisetzen können oder enthalten, einschließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, insbesondere in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen, c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer bei der Einstufung der Stoffe nach 13 Absatz 2 mindestens zu beachten hat, d) wer die gefährlichen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht begründenden Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht worden sind, e) dass und wie bestimmte Gemische und Erzeugnisse, die bestimmte näher zu bezeichnende gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen sind oder gekennzeichnet werden können, und f) dass und von wem die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder erneut anzubringen ist. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der Schutzzweck nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeichnung die entsprechenden Angaben in anderer geeigneter Weise mitzuliefern sind. (3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des 3a sind, sowie für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach 19 Absatz 2 getroffen werden. 16 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

36 Chem Fünfter Abschnitt Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten 17 Verbote und Beschränkungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in 1 genannten Zweck erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist, 1. vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen oder c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen abgegeben werden dürfen, 2. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet, a) dies anzuzeigen hat, b) dazu einer Erlaubnis bedarf, c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit genügen muss oder d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, 3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen. (2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch Verbote und Beschränkungen unter Berücksichtigung der Entwicklung von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder Verfahren, deren Herstellung, Verwendung, Entsorgung oder Anwendung mit einem geringeren Risiko für Mensch oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden. (3) Absatz 1 gilt auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des 3a sind, für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach 19 Absatz 2 sowie für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Umwandlungsprodukte gefährlich im Sinne des 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 14 sind. Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-Produkten erlassen werden. (4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen, dass der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis gefährlich ist. (5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch Regelungen zum Verfahren sowie Methoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festlegen. Dabei können insbesondere auch die Entnahme von Proben und die hierfür anzuwendenden Verfahren und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren geregelt werden. (6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der beteiligten Kreise erlassen. Sie tritt spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 19

37 Chem (7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils auszuwählenden Vertretern der Wissenschaft, der Verbraucherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Gesundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- und Naturschutzverbände. 18 Giftige Tiere und Pflanzen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Exemplare 1. bestimmter giftiger Tierarten a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen, b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehalten werden, oder c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird, 2. bestimmter giftiger Pflanzenarten a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hinweis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen. Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann mit Auflagen verbunden werden. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für tote Exemplare giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend für giftige Samen, giftiges Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestorbene Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten. (3) 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d gilt entsprechend für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Tierkörper oder deren Teile sowie für bestimmte Arten giftiger Samen und abgestorbener Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten. 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit entsprechende Vorschriften nach dem Atomgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder Sprengstoffgesetz bestehen. (2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind 1. gefährliche Stoffe und Gemische nach 3a Absatz 1, 2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, 20 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

38 Chem alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen ist. (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, 1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist, 2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwendungsverfahren mit einem geringeren Risiko für die menschliche Gesundheit verfügbar sind und dass er diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit es ihm zumutbar ist, 2a. dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat, 3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten zu beachten sind, 4. wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere a) dass Stoffe und Gemische bezeichnet und wie Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt, gekennzeichnet und erfasst sein müssen, damit die Beschäftigten durch eine ungeeignete Verpackung nicht gefährdet und durch eine Kennzeichnung über die von ihnen ausgehenden Gefahren unterrichtet werden, b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren gestaltet sein muss, damit die Beschäftigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Konzentration gefährlicher Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten werden, c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Gefahrstoffe nicht in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst abhanden kommen, d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten bestimmungsgemäß benutzt werden müssen, e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt werden, beschränkt und wie die Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt sein muss, f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, damit sie sich selbst und andere nicht gefährden, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen sind, insbesondere welche Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und welche Nachweise hierüber zu erbringen sind, g) unter welchen Umständen Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz der Beschäftigten vorgesehen werden müssen, h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten diesem zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat, 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen ist, 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind, 7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche, in denen Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können, 8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu erstellen sind und dass diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeurteilung von der zuständigen Landesbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zugeleitet werden können, 9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für die Beschäftigten zur Einsicht durch die zuständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen sind, Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 21

39 Chem dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei dem besondere Gefahren für die Beschäftigten bestehen oder zu besorgen sind, der zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen Landesbehörde erlaubt sein muss, 11. dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freigesetzt werden können, nur von dafür behördlich anerkannten Betrieben durchgeführt werden dürfen, 12. dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen sind und zu diesem Zweck a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, insbesondere verpflichtet werden kann, die Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm auszustellenden Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis der Untersuchung, c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Feststellungen des Arztes für unzutreffend gehalten werden, d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt werden, 13. dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können, 14. dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte, 15. dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet werden, durch einen Sachkundigen oder einen Sachverständigen geprüft werden müssen. (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. 22 Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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41 Chem Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) Vom 13. Juni 2003 (BGBl. I, Nr. 26, S. 867) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, Nr. 10, S. 212) in Kraft getreten am 1. Juni 2012 INHALTSÜBERSICHT 1 Verbote 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel 5 Sachkunde 5a Betankungseinrichtungen, 6 Normen 7 Ordnungswidrigkeiten 8 Straftaten Anhang (zu 1) Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Abschnitt 8 Abschnitt 9 Abschnitt 10 Abschnitt 11 Abschnitt 12 Abschnitt 13 Abschnitt 14 Abschnitt 15 Abschnitt 16 Abschnitt 17 Abschnitt 18 Abschnitt 19 Abschnitt 20 Abschnitt 21 Abschnitt 22 DDT Asbest Formaldehyd Dioxine und Furane Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen Benzol Aromatische Amine Bleikarbonate und -sulfate Quecksilberverbindungen Arsenverbindungen Zinnorganische Verbindungen Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan Vinylchlorid Pentachlorphenol Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Teeröle Cadmium (weggefallen) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe Hexachlorethan Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

42 Chem Abschnitt 23 Abschnitt 24 Abschnitt 25 Abschnitt 26 Abschnitt 27 Abschnitt 28 Abschnitt 29 Abschnitt 30 Abschnitt 31 Abschnitt 32 Biopersistente Fasern Kurzkettige Chlorparaffine Flammschutzmittel Azofarbstoffe Alkylphenole Chromathaltiger Zement Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Toluol 1,2,4-Trichlorbenzol Perfluoroctansulfonate (PFOS) 1 Verbote (1) Das Inverkehrbringen 1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie 2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die 1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder 2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind, 2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und 3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen. (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung. 2 Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

43 Chem Erlaubnis- und Anzeigepflicht (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. die Sachkunde nach 5 nachgewiesen hat, 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. mindestens 18 Jahre alt ist. (3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. (5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Apotheken, 2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. (6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach 11 Abs. 7 oder 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6. 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn 1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat, 2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeich- Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

44 Chem nen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 erfüllt, oder b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen, 3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist, 4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nummer Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und 5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer ) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können. Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von 1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer ) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, 2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer ), 3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer ), 4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer ), 5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer ), 6. Natriumchlorat (CAS-Nummer ), 7. Natriumnitrat (CAS-Nummer ), 8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer ), 9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer ). Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht 1. für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie 2. für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. 4 Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

45 Chem (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in. Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungsoder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, 2 Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, 3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt, 4. Mineralien für Sammlerzwecke, 5. Heizöl und Dieselkraftstoffe, 6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind sowie 7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen. 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel (1) Stoffe und Zubereitungen nach 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend. (2) Stoffe und Zubereitungen nach 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. 5 Sachkunde (1) Die erforderliche Sachkunde nach 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer 1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, 2. die Approbation als Apotheker besitzt, Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

46 Chem die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen, 4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt, 5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, 6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat, 7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder 8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht. (2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht 1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie 2. für Personen, die in einer Anzeige nach 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden. 5a Betankungseinrichtungen Die 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen. 6 Normen ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth- Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig niedergelegt. 6 Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

47 Chem Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt, 2. entgegen 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt, 3. entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder 4. entgegen 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 8 Straftaten (1) Nach 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder 2. entgegen 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt. (2) Nach 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3) Nach 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll. (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar. Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7

48 Chem ANHANG (zu 1) 8 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe / Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen Abschnitt 1: DDT 1,1,1-Trichlor-2,2-bis- (4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren (DDT) Abschnitt 2: 1. Aktinolith 2. Amosit 3. Anthophyllit 4. Chrysotil 5. Krokydolith 6. Tremolit Asbest DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe zulassen. (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicherheizgeräten nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen, die asbesthaltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) (weggefallen) (3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe: 1. bis 7. (weggefallen) 8. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. Dezember 1994 hergestellte Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

49 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Chem Stoffe / Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. (4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. chrysotilhaltige Diaphragmen für Elektrolyseprozesse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe bis zum 31. Dezember 1999 und 2. asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung von chrysotilhaltigen Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2010, soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. (5) Abweichend von 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage- Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann. Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9

50 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe / Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe 1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) 2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan 3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan 4. Pentachlorethan 5. Trichlormethan (Chloroform) 6. 1,1,2-Trichlorethan 7. 1,1-Dichlorethylen 8. 1,1,1-Trichlorethan Stoffe nach Spalte 1, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0,1 % oder darüber oder 3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von 0,1 % oder darüber dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) (weggefallen) Chem Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Anlagen. Version 02/2012 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 17

51 02008R1272 DE Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich B VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 353 vom , S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum M1 Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 L M2 Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 L M3 Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 L M4 Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 L M5 Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 L M6 Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission vom 7. August 2013 L M7 Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 L M8 Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 L M9 geändert durch die Verordnung (EU) 2015/491 der Kommission vom L März 2015 M10 Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 L Berichtigt durch: C1 Berichtigung, ABl. L 16 vom , S. 1 (1272/2008) C2 Berichtigung, ABl. L 138 vom , S. 66 (286/2011) C3 Berichtigung, ABl. L 246 vom , S. 34 (286/2011) C4 Berichtigung, ABl. L 94 vom , S. 9 (1272/2008) C5 Berichtigung, ABl. L 197 vom , S. 28 (944/2013)

52 02008R1272 DE VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich (1) Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten: a) Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische; b) Verpflichtung der i) Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; ii) Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; iii) Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen; c) Verpflichtung der Hersteller und Importeure von Stoffen, der Agentur derartige Einstufungen und Kennzeichnungselemente zu melden, wenn diese der Agentur nicht im Rahmen einer Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden; d) Aufbau einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen auf Gemeinschaftsebene in Anhang VI Teil 3; e) Aufbau eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses für Stoffe, das aus allen Meldungen, Vorlagen, harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen nach den Buchstaben c und d besteht. (2) Diese Verordnung gilt nicht für a) radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen ( 1 ); b) Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden; ( 1 ) ABl. L 159 vom , S. 1.

53 02008R1272 DE c) nichtisolierte Zwischenprodukte; d) nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, sofern sie unter kontrollierten Bedingungen im Einklang mit den Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden. (3) Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle ( 1 ) gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe oder Gemische Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. (5) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen: a) Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG; b) Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG; c) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG; d) Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG; e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung i) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG; ii) als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG; iii) als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003; iv) in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG. (6) Mit Ausnahme von Artikel 33 gilt diese Verordnung nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahnoder Binnenschiffsverkehr. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. Gefahrenklasse : Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt; 2. Gefahrenkategorie : die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr; 3. Gefahrenpiktogramm : eine grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient; ( 1 ) ABl. L 114 vom , S. 9.

54 02008R1272 DE C4 4. Signalwort : ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden: a) Gefahr : Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien; b) Achtung : Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien; 5. Gefahrenhinweis : Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt; 6. Sicherheitshinweis : Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden; 7. Stoff : chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; 8. Gemisch : Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; 9. Erzeugnis : Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; 10. Produzent eines Erzeugnisses : eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt; 11. Polymer : Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes: a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind; b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer Monomereinheit die gebundene Form eines Monomerstoffs in einem Polymer zu verstehen; 12. Monomer : ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen; 13. Registrant : Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einreicht; 14. Herstellung : Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand;

55 02008R1272 DE Hersteller : natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt; 16. Einfuhr : physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft; 17. Importeur : natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist; 18. Inverkehrbringen : entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen; 19. nachgeschalteter Anwender : natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender; 20. Händler : natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler; 21. Zwischenprodukt : Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend Synthese genannt); 22. nichtisoliertes Zwischenprodukt : Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden; 23. Agentur : die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur; 24. zuständige Behörde : die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtete(n) Behörde(n) bzw. Stellen in den Mitgliedstaaten; 25. Verwendung : Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch; 26. Lieferant : Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt; 27. Legierung : ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können; Legierungen werden für die Zwecke dieser Verordnung als Gemische betrachtet; 28. UN RTDG : die Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter;

56 02008R1272 DE Anmelder : Hersteller oder Importeur oder Gruppe von Herstellern oder Importeuren, die der Agentur Meldung erstatten; 30. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung : unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen; C4 31. Berücksichtigungsgrenzwert : Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, bei dessen Überschreitung diese Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Stoff bzw. das Gemisch eingestuft werden muss, zu berücksichtigen sind; 32. Konzentrationsgrenzwert : Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, dessen Erreichen eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann; 33. Differenzierung : Unterteilung einer Gefahrenklasse nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen; 34. M-Faktor : ein Multiplikationsfaktor. Er wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann; 35. Versandstück : das vollständige Ergebnis des Verpackungsvorgangs, bestehend aus der Verpackung und dem Inhalt; 36. Verpackung : ein oder mehrere Gefäß(e) und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit die Gefäße ihre Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erfüllen können; 37. Zwischenverpackung : Verpackung, die sich zwischen einer Innenverpackung oder Erzeugnissen und einer Außenverpackung befindet. Artikel 3 Gefährliche Stoffe und Gemische und Bezeichnung der Gefahrenklassen Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft. Werden in Anhang I Gefahrenklassen nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen differenziert, so wird der Stoff oder das Gemisch entsprechend dieser Differenzierung eingestuft. Artikel 4 Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten (1) Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische gemäß Titel II ein.

57 02008R1272 DE (2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 1 stufen Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure die nicht in Verkehr gebrachten Stoffe gemäß Titel II ein, wenn a) in Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 17 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Registrierung eines Stoffes vorgesehen ist; b) in Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 eine Meldung vorgesehen ist. (3) Unterliegt ein Stoff aufgrund eines Eintrags in Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Titel V, so wird dieser Stoff entsprechend diesem Eintrag eingestuft, und es wird für die von diesem Eintrag erfassten Gefahrenklassen oder Differenzierungen keine Einstufung dieses Stoffes gemäß Titel II vorgenommen. Fällt der Stoff jedoch auch unter eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen, die nicht von einem Eintrag in Anhang VI Teil 3 erfasst sind, so wird eine Einstufung für diese Gefahrenklassen oder Differenzierungen gemäß Titel II vorgenommen. (4) Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt wird. (5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 4 können die Händler die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem Akteur der Lieferkette gemäß Titel II vorgenommen wurde. (6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 können die nachgeschalteten Anwender die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem Akteur in der Lieferkette gemäß Titel II vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern. (7) Ein in Anhang II Teil 2 genanntes Gemisch, das einen als gefährlich eingestuften Stoff enthält, wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn es gemäß Titel III gekennzeichnet ist. (8) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Anhang I Abschnitt 2.1 genannten Erzeugnisse vor ihrem Inverkehrbringen gemäß den Vorschriften für Stoffe und Gemische eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. (9) Die Lieferanten in einer Lieferkette arbeiten zusammen, um die Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. (10) Stoffe und Gemische werden erst dann in Verkehr gebracht, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

58 02008R1272 DE TITEL II GEFAHRENEINSTUFUNG KAPITEL 1 Ermittlung und Prüfung von Informationen Artikel 5 Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe (1) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr gemäß Anhang I verbunden ist, ermitteln die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender des Stoffes die relevanten verfügbaren Informationen, und zwar insbesondere: a) Daten, die anhand einer der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Methoden gewonnen wurden; b) epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie z. B. Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken; c) alle anderen Informationen, die gemäß Anhang XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewonnen wurden; d) neue wissenschaftliche Informationen; e) alle anderen Informationen, die im Rahmen international anerkannter Programme zur Chemikaliensicherheit gewonnen wurden. Die Informationen beziehen sich auf die Formen oder Aggregatzustände, in denen der Stoff in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. (2) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender prüfen die in Absatz 1 genannten Informationen und vergewissern sich, dass sie für die Zwecke der Bewertung gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels geeignet, zuverlässig und wissenschaftlich fundiert sind. Artikel 6 Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische (1) Um zu bestimmen, ob mit einem Gemisch eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr gemäß Anhang I verbunden ist, ermitteln Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender des Gemisches die relevanten verfügbaren Informationen über das Gemisch selbst oder die darin enthaltenen Stoffe, und zwar insbesondere a) Daten, die anhand einer der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Methoden zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden; b) epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen, wie z. B. Daten über berufsbedingte Exposition oder Daten aus Unfalldatenbanken; c) alle anderen Informationen, die gemäß Anhang XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden;

59 02008R1272 DE d) alle anderen Informationen, die im Rahmen international anerkannter Programme zur Chemikaliensicherheit über das Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden. Die Informationen beziehen sich auf die Formen oder Aggregatzustände, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht und gegebenenfalls aller Voraussicht nach verwendet wird. (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Informationen für das Gemisch selbst vor und hat sich der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender davon überzeugt, dass die Informationen geeignet und zuverlässig und gegebenenfalls wissenschaftlich fundiert sind, so verwendet der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender diese Informationen vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die Zwecke der Bewertung gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels. (3) Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte , und genannten Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität verwenden der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender für die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1. Außerdem werden in Fällen, in denen die verfügbaren Prüfdaten über das Gemisch selbst karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen nachweisen, die nicht aus den Informationen über die einzelnen Stoffe hervorgegangen sind, diese Daten ebenfalls berücksichtigt. (4) Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels in Bezug auf die Eigenschaften Bioabbaubarkeit und Bioakkumulierung innerhalb der in Anhang I Abschnitten und genannten Gefahrenklasse gewässergefährdend verwenden der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender für die Stoffe in dem Gemisch ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1. (5) Sind über das Gemisch selbst keine oder nur unzureichende Prüfdaten der in Absatz 1 genannten Art verfügbar, so verwendet der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender andere verfügbare Informationen über einzelne Stoffe und ähnliche geprüfte Gemische, die ebenfalls als für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Gemisches relevant gelten können, sofern der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender sich von der Eignung und Zuverlässigkeit der Informationen für die Zwecke der Bewertung gemäß Artikel 9 Absatz 4 überzeugt hat. Artikel 7 Tierversuche und Versuche am Menschen (1) Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden. (3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

60 02008R1272 DE Artikel 8 Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische (1) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine Gesundheits- oder Umweltgefahr nach Anhang I der vorliegenden Verordnung verbunden ist, können der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender neue Prüfungen durchführen, sofern sie alle anderen Mittel zur Gewinnung von Informationen ausgeschöpft haben, wozu auch die Anwendung der Regeln des Anhangs XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehört. (2) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine physikalische Gefahr nach Anhang I Teil 2 verbunden ist, führen der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender die in jenem Teil vorgeschriebenen Prüfungen durch, sofern nicht bereits geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen. (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 werden gemäß einer der nachstehenden Methoden durchgeführt: a) in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Prüfmethoden oder b) erprobte wissenschaftliche Grundsätze, die international anerkannt sind, oder Methoden, die anhand internationaler Verfahren validiert wurden. (4) Führen der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender neue ökotoxikologische oder toxikologische Prüfungen und Analysen durch, so geschieht dies in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (5) Erfolgen neue Prüfungen in Bezug auf physikalische Gefahren für die Zwecke dieser Verordnung, so sind diese spätestens ab 1. Januar 2014 im Einklang mit einem einschlägigen anerkannten Qualitätssicherungssystem oder von Laboratorien, die einen einschlägigen anerkannten Standard erfüllen, durchzuführen. (6) Prüfungen, die für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen, sind an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen durchzuführen, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. KAPITEL 2 Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung Artikel 9 Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische (1) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender eines Stoffes oder eines Gemisches bewerten die gemäß Kapitel 1 des vorliegenden Titels ermittelten Informationen, indem sie sie mit den Kriterien für die Einstufung in die einzelnen Gefahrenklassen oder Differenzierungen in Anhang I Teile 2, 3, 4 und 5 abgleichen, um festzustellen, welche Gefahren mit dem Stoff oder dem Gemisch verbunden sind. (2) Bei der Bewertung von für einen Stoff oder ein Gemisch verfügbaren Prüfdaten, die sich aus anderen als den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfmethoden ergeben haben, vergleichen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die verwendeten Prüfmethoden mit den in jenem Artikel genannten Methoden, um festzustellen, ob die Verwendung dieser Prüfmethoden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung berührt.

61 02008R1272 DE (3) Lassen sich die Kriterien nicht unmittelbar auf die verfügbaren ermittelten Informationen anwenden, führen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender eine Bewertung anhand der Ermittlung der Beweiskraft dieser Informationen mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten gemäß Anhang I Abschnitt der vorliegenden Verordnung und Anhang XI Abschnitt 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch, indem sie alle verfügbaren Informationen, die für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches relevant sind, gegeneinander abwägen. (4) Sind nur die in Artikel 6 Absatz 5 genannten Informationen verfügbar, wenden die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender für die Zwecke der Bewertung die in Anhang I Abschnitt und in den einzelnen Abschnitten des Anhangs I Teile 3 und 4 genannten Übertragungsgrundsätze an. Erlauben diese Informationen jedoch weder die Anwendung der Übertragungsgrundsätze noch die Anwendung der Grundsätze bezüglich einer Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft gemäß Anhang I, so bewerten die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die Informationen, indem sie die in den einzelnen Abschnitten des Anhangs I Teile 3 und 4 beschriebene(n) andere(n) Methode(n) anwenden. (5) Bei der Bewertung der verfügbaren Informationen zu Einstufungszwecken beziehen sich die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender auf die Formen oder Aggregatzustände, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. Artikel 10 Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen C4 (1) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind einem Stoff zugeordnete Grenzwerte, die einen Schwellenwert festlegen, bei dem oder oberhalb dessen das Vorhandensein dieses Stoffes in einem anderen Stoff oder in einem Gemisch als identifizierte Verunreinigung, Zusatzstoff oder einzelner Bestandteil zu einer Einstufung des Stoffes oder Gemisches als gefährlich führt. Der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender legen spezifische Konzentrationsgrenzwerte fest, wenn geeignete und zuverlässige wissenschaftliche Informationen zeigen, dass die mit einem Stoff verbundene Gefahr eindeutig gegeben ist, wenn dieser Stoff in einer Konzentration vorhanden ist, die unter den für die einzelnen Gefahrenklassen in Anhang I Teil 2 festgelegten Konzentrationen oder unter den für die einzelnen Gefahrenklassen in Anhang I Teile 3, 4 und 5 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten liegt. Der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender kann in Ausnahmefällen spezifische Konzentrationsgrenzwerte festlegen, wenn ihnen geeignete, zuverlässige und schlüssige wissenschaftliche Informationen vorliegen, wonach eine mit einem als gefährlich eingestuften Stoff verbundene Gefahr in einer Konzentration, die über den für die entsprechende Gefahrenklasse in Anhang I Teil 2 festgelegten Konzentrationen oder über den für die entsprechende Gefahrenklasse in Anhang I Teile 3, 4 und 5 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten liegt, eindeutig nicht gegeben ist. (2) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender legen M-Faktoren für als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestufte Stoffe fest.

62 02008R1272 DE (3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden spezifische Konzentrationsgrenzwerte nicht für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für Stoffe festgelegt, die in Anhang VI Teil 3 enthalten sind. (4) Unbeschadet des Absatzes 2 werden M-Faktoren nicht für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für Stoffe festgelegt, die in Anhang VI Teil 3 enthalten sind und für die in dem genannten Teil ein M-Faktor festgelegt wurde. Ist in Anhang VI Teil 3 jedoch kein M-Faktor für als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestufte Stoffe festgelegt, so legen die Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender anhand der für den betreffenden Stoff verfügbaren Daten einen M-Faktor fest. Wird ein Gemisch, das den betreffenden Stoff enthält, vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender anhand der Summierungsmethode eingestuft, so wird dieser M-Faktor angewendet. (5) Bei der Festlegung des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts oder des M-Faktors berücksichtigen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren für diesen Stoff, die in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen wurden. (6) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte gemäß Absatz 1 haben Vorrang vor den Konzentrationsgrenzwerten in den jeweiligen Abschnitten des Anhangs I Teil 2 oder den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten für die Einstufung in den jeweiligen Abschnitten des Anhangs I Teile 3, 4 und 5. (7) Die Agentur stellt zur Anwendung der Absätze 1 und 2 weitere Leitlinien zur Verfügung. Artikel 11 Berücksichtigungsgrenzwerte C4 (1) Enthält ein Stoff einen anderen, für sich genommen als gefährlich eingestuften Stoff in Form einer identifizierten Verunreinigung, eines Zusatzstoffs oder eines einzelnen Bestandteils, so wird dies für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration der identifizierten Verunreinigung, des Zusatzstoffs oder des einzelnen Bestandteils den geltenden Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt. (2) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff entweder als Bestandteil oder in Form einer identifizierten Verunreinigung oder eines Zusatzstoffs, so wird diese Information für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration dieses Stoffes den Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt. (3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Berücksichtigungsgrenzwert wird gemäß Anhang I Abschnitt festgelegt. Artikel 12 Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle Werden im Zuge einer Bewertung nach Artikel 9 die nachstehenden Eigenschaften oder Wirkungen festgestellt, so berücksichtigen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender diese für die Zwecke der Einstufung,

63 02008R1272 DE a) wenn anhand geeigneter und zuverlässiger Informationen nachgewiesen wird, dass die physikalischen Gefahren eines Stoffes oder eines Gemisches in der Praxis von den bei Prüfungen festgestellten Gefahren abweichen; b) wenn schlüssige wissenschaftliche Versuchsdaten zeigen, dass der Stoff oder das Gemisch nicht bioverfügbar ist und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft wurden; c) wenn anhand geeigneter und zuverlässiger wissenschaftlicher Informationen nachgewiesen wird, dass potenzielle Synergismus- oder Antagonismuseffekte zwischen den Stoffen eines Gemisches auftreten, dessen Bewertung auf der Grundlage der Informationen über die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erfolgte. Artikel 13 Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen Ergibt sich aus der Bewertung nach den Artikeln 9 und 12, dass die Gefahreneigenschaften eines Stoffes oder Gemisches den Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen des Anhangs I Teile 2 bis 5 entsprechen, so stufen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender den Stoff oder das Gemisch in die betreffende/-n Gefahrenklasse/-n oder Differenzierungen ein und ordnen Folgendes zu: a) eine oder mehrere Gefahrenkategorien für jede relevante Gefahrenklasse oder Differenzierung; b) vorbehaltlich des Artikels 21 einen oder mehrere Gefahrenhinweise, die den einzelnen gemäß Buchstabe a zugeordneten Gefahrenkategorien entsprechen. Artikel 14 Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen (1) Die Einstufung eines Gemisches bleibt unverändert, wenn die Bewertung der Informationen auf einen der folgenden Fälle schließen lässt: a) dass die Stoffe in dem Gemisch langsam mit atmosphärischen Gasen, insbesondere Sauerstoff, Kohlendioxid und Wasserdampf, reagieren und weitere Stoffe in niedrigen Konzentrationen bilden; b) dass die Stoffe in dem Gemisch sehr langsam mit anderen Stoffen in dem Gemisch reagieren und weitere Stoffe in niedrigen Konzentrationen bilden; c) dass die Stoffe in dem Gemisch spontan polymerisieren können und Oligomere oder Polymere in niedrigen Konzentrationen bilden. (2) Ein Gemisch muss nicht in Bezug auf seine explosiven, oxidierenden oder entzündbaren Eigenschaften gemäß Anhang I Teil 2 eingestuft werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Keiner der Stoffe in dem Gemisch hat eine dieser Eigenschaften, und es ist aufgrund der Informationen, über die der Lieferant verfügt, unwahrscheinlich, dass das Gemisch solche Gefahren aufweist. b) Im Fall einer Änderung der Zusammensetzung eines Gemisches kann nach wissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden, dass eine Bewertung der Informationen über das Gemisch keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

64 02008R1272 DE M4 Artikel 15 Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen (1) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender ergreifen alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die sie in Verkehr bringen, auswirken können. Werden einem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender derartige Informationen bekannt und betrachtet er diese als geeignet und zuverlässig, so führt der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender unverzüglich eine Neubewertung gemäß diesem Kapitel durch. (2) Ändert der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender die Zusammensetzung eines Gemisches, das als gefährlich eingestuft worden ist, so führt der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender eine erneute Bewertung gemäß diesem Kapitel durch, wenn es sich um Änderungen folgender Art handelt: a) eine Änderung der ursprünglichen Konzentration eines oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile in der Zusammensetzung in Konzentrationen, die den Grenzwerten des Anhangs I Teil 1 Tabelle 1.2 entsprechen oder darüber liegen; b) eine Änderung in der Zusammensetzung durch Ersetzen oder Hinzufügen eines oder mehrerer Bestandteile in Konzentrationen, die den Berücksichtigungsgrenzwerten nach Artikel 11 Absatz 3 entsprechen oder darüber liegen. (3) Eine erneute Bewertung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn sich wissenschaftlich stichhaltig begründen lässt, dass diese keine Änderung der Einstufung zur Folge hat. (4) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender passen die Einstufung des Stoffes oder Gemisches den Ergebnissen der erneuten Bewertung an; davon ausgenommen sind harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 enthalten sind. (5) In Bezug auf die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels gelten für den Fall, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fällt, auch die Anforderungen dieser Richtlinien. Artikel 16 Einstufung von in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Stoffen (1) Hersteller und Importeure können einen Stoff abweichend von der bereits in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Einstufung einstufen, sofern sie der Agentur die Gründe für diese Einstufung zusammen mit der Meldung gemäß Artikel 40 vorlegen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Einstufung um eine harmonisierte Einstufung handelt, die in Anhang VI Teil 3 aufgenommen wurde.

65 02008R1272 DE TITEL III GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG KAPITEL 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts Artikel 17 Allgemeine Vorschriften (1) Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen: a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten; b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist; c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18; d) wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19; e) wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20; f) wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21; g) wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22; h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25. (2) Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes. Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen. Artikel 18 Produktidentifikatoren (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält Angaben, die die Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen (nachstehend als Produktidentifikatoren bezeichnet). Der zur Identifizierung des Stoffes oder Gemisches verwendete Begriff entspricht dem im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (nachstehend als Sicherheitsdatenblatt bezeichnet) verwendeten Begriff unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 dieser Verordnung. (2) Der Produktidentifikator für einen Stoff enthält mindestens folgende Angaben: a) falls der Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt ist: Namen und Identifikationsnummer, wie dort verwendet,

66 02008R1272 DE b) falls der Stoff nicht in Anhang VI Teil 3, jedoch im Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist: Namen und Identifikationsnummer, wie dort verwendet, c) falls der Stoff weder in Anhang VI Teil 3 noch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist: die vom Chemical Abstracts Service ausgegebene Nummer (nachstehend als CAS-Nummer bezeichnet), zusammen mit dem nach der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (nachstehend als IUPAC-Nomenklatur bezeichnet), bestimmten Namen, oder die CAS-Nummer zusammen mit einer anderen internationalen chemischen Bezeichnung oder d) falls keine CAS-Nummer verfügbar ist: den in der IUPAC-Nomenklatur angegebenen Namen oder eine andere internationale chemische Bezeichnung. Besteht der Name der IUPAC-Nomenklatur aus mehr als 100 Zeichen, darf ein anderer in Anhang VI Abschnitt der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Name (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung) verwendet werden, sofern die Meldung gemäß Artikel 40 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten anderen Namen beinhaltet. (3) Der Produktidentifikator für ein Gemisch enthält mindestens folgende Angaben: a) den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemisches und b) die Identität aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan-Toxizität oder die Aspirationsgefahr beitragen. Sind aufgrund dieser Vorschrift in dem in Buchstabe b genannten Fall mehrere chemische Bezeichnungen anzugeben, so reichen maximal vier aus, sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert. Die ausgewählten chemischen Bezeichnungen identifizieren jene Stoffe, von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrenhinweise ausschlaggebend waren. Artikel 19 Gefahrenpiktogramme C4 (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das/die relevante/-n Gefahrenpiktogramm/-e zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr. (2) Vorbehaltlich des Artikels 33 entsprechen Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt und des Anhangs V. (3) Das den jeweiligen Einstufungen entsprechende Gefahrenpiktogramm ist in den Tabellen in Anhang I angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

67 02008R1272 DE Artikel 20 Signalwörter (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches. (2) Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind. (3) Wird das Signalwort Gefahr auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort Achtung dort nicht. Artikel 21 Gefahrenhinweise (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Gefahrenhinweise entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches. (2) Welcher Gefahrenhinweis der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind. (3) Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, wird auf dem Kennzeichnungsetikett der Gefahrenhinweis für jede einzelne von dem Eintrag in diesem Teil erfasste Einstufung zusammen mit den Gefahrenhinweisen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für alle anderen nicht von diesem Eintrag erfassten Einstufungen verwendet. (4) Die Gefahrenhinweise lauten wie in Anhang III angegeben. Artikel 22 Sicherheitshinweise (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Sicherheitshinweise. (2) Die Sicherheitshinweise werden aus den Sicherheitshinweisen in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 ausgewählt, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind. (3) Die Sicherheitshinweise werden gemäß den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien ausgewählt, wobei die Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden. (4) Die Sicherheitshinweise lauten wie in Anhang IV Teil 2 angegeben. Artikel 23 In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für: a) ortsbewegliche Gasflaschen; b) Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;

68 02008R1272 DE M4 c) Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden; d) Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische; e) explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen; f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden. Artikel 24 Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (1) Der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender eines Stoffes in einem Gemisch kann bei der Agentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen, die diesen Stoff in einem Gemisch entweder mit einem Namen bezeichnet, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einer Ersatzbezeichnung, wenn der Stoff den Kriterien in Anhang I Teil 1 entspricht und er nachweisen kann, dass die Offenlegung der chemischen Identität dieses Stoffes auf dem Kennzeichnungsetikett oder dem Sicherheitsdatenblatt seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere sein geistiges Eigentum, gefährden würde. (2) Anträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden in dem in Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Format eingereicht, und gleichzeitig wird die entsprechende Gebühr entrichtet. Die Höhe der Gebühr wird von der Kommission nach dem in Artikel 54 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegt. Für KMU wird eine ermäßigte Gebühr festgesetzt. (3) Die Agentur kann von dem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender, der den Antrag stellt, weitere Informationen verlangen, falls sie für die Entscheidungsfindung erforderlich sind. Erhebt die Agentur innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung oder nach Eingang der verlangten weiteren Informationen keine Einwände, gilt die Verwendung des beantragten Namens als genehmigt. (4) Lehnt die Agentur den Antrag ab, so gelangen die in Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung. (5) Die Agentur unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Behandlung von Anträgen gemäß Absatz 3 oder 4 und legt die vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender übermittelten Informationen vor. (6) Ergibt sich aus neuen Informationen, dass eine verwendete alternative chemische Bezeichnung nicht genügend Informationen enthält, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können und damit gewährleistet ist, dass die Risiken beim Umgang mit dem Gemisch beherrscht werden können, überprüft die Agentur ihre Entscheidung über die Verwendung dieser alternativen chemischen Bezeichnung. Die Agentur kann ihre Entscheidung zurückziehen oder durch eine Entscheidung ändern, in der angegeben wird, welche alternative chemische Bezeichnung verwendet werden darf. Zieht die Agentur ihre Entscheidung zurück oder ändert sie diese, so gelangen die in Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung.

69 02008R1272 DE (7) In Fällen, in denen die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung genehmigt wurde, aber die Einstufung des Stoffes in einem Gemisch, für das die alternative chemische Bezeichnung verwendet wird, nicht mehr den Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt entspricht, verwendet der Lieferant dieses Stoffes in einem Gemisch auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt für den Stoff dessen Produktidentifikator nach Artikel 18 und nicht die alternative chemische Bezeichnung. (8) Für Stoffe als solche oder in einem Gemisch, für die die Agentur eine Begründung nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend Informationen nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f oder g der genannten Verordnung als stichhaltig akzeptiert hat, kann der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt einen Namen verwenden, der über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Für die Stoffe in einem Gemisch, für die Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f oder g der genannten Verordnung nicht mehr gilt, kann der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender bei der Agentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen. (9) Hat der Lieferant eines Gemisches vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG nachgewiesen, dass die Offenlegung der chemischen Identität eines Stoffes in einem Gemisch seine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte, darf er den genehmigten Alternativnamen für die Zwecke dieser Verordnung weiterhin benutzen. Artikel 25 Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (1) Besitzt ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 genannten physikalischen oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften, so werden entsprechende Hinweise in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Die Hinweise lauten wie in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 sowie Anhang III Teil 2 angegeben. Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, sind alle darin enthaltenen zusätzlichen Gefahrenhinweise für den Stoff in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzunehmen. (2) Fällt ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG, so wird ein entsprechender Hinweis in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Der Hinweis lautet wie in Anhang II Teil 4 sowie Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung angegeben. (3) Der Lieferant kann zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufnehmen, sofern sie die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, weitere Einzelheiten enthalten und den durch diese Elemente vermittelten Informationen nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen. (4) Angaben wie ungiftig, unschädlich, umweltfreundlich, ökologisch oder alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches hinweisen oder nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang stehen, dürfen nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung des Stoffes oder Gemisches erscheinen.

70 02008R1272 DE M2 (6) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff, so wird es gemäß Anhang II Teil 2 gekennzeichnet. Die Hinweise lauten wie in Anhang III Teil 3 angegeben und werden in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18 sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten des betreffenden Gemisches. Artikel 26 Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme (1) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern: a) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS01 gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme GHS02 und GHS03 mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, fakultativ. b) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht. c) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS05 gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht für Hautoder Augenreizung. d) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht für Sensibilisierung der Haut oder Hautund Augenreizung. M2 e) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 oder GHS06 gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms GHS04 fakultativ. (2) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm für die gleiche Gefahrenklasse nach sich ziehen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist. Bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 aufgeführt sind und zugleich der Einstufung nach Titel II unterliegen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist. Artikel 27 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise Ist ein Stoff oder Gemisch in mehreren Gefahrenklassen oder Differenzierungen einer Gefahrenklasse eingestuft, so erscheinen alle aufgrund dieser Einstufung erforderlichen Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind.

71 02008R1272 DE Artikel 28 Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise (1) Führt die Auswahl der Sicherheitshinweise dazu, dass bestimmte Sicherheitshinweise aufgrund des Stoffes, Gemisches oder seiner Verpackung eindeutig überflüssig oder unnötig sind, werden sie nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen. (2) Wird der Stoff oder das Gemisch an die breite Öffentlichkeit abgegeben, trägt das Kennzeichnungsetikett einen Sicherheitshinweis zur Entsorgung des Stoffes oder Gemisches sowie zur Entsorgung der Verpackung, es sei denn, dies ist nach Artikel 22 nicht erforderlich. In allen anderen Fällen ist kein Sicherheitshinweis zur Entsorgung erforderlich, sofern klar ist, dass die Entsorgung des Stoffes, des Gemisches oder der Verpackung keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. (3) Auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Artikel 29 Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (1) Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, zu erfüllen, so erfolgt die Anbringung der Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 gemäß Anhang I Abschnitt (2) Ist es nicht möglich, die Kennzeichnungsangaben vollständig in der in Absatz 1 festgelegten Weise anzubringen, so können diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt reduziert werden. (3) Wird ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch, der bzw. das in Anhang II Teil 5 genannt ist, unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben, so ist ihm eine Kopie der Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 beizufügen. (4) Für bestimmte als gefährlich für die Umwelt eingestufte Gemische können nach dem in Artikel 53 genannten Verfahren Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die umweltbezogene Kennzeichnung oder spezielle Vorschriften in Bezug auf diese Kennzeichnung festgelegt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen auf die Umwelt verringert wurden. Derartige Ausnahmen bzw. spezielle Vorschriften sind in Anhang II Teil 2 festgelegt. (5) Die Kommission kann die Agentur ersuchen, weitere Entwürfe für Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Artikel 30 Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten (1) Der Lieferant sorgt dafür, dass das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches unverzüglich aktualisiert wird, wenn die neue Gefahr größer ist oder wenn neue zusätzliche Kennzeichnungselemente nach Artikel 25 erforderlich sind, wobei die Art der Änderung hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu berücksichtigen ist. Die Lieferanten arbeiten gemäß Artikel 4 Absatz 9 zusammen, um die Kennzeichnung unverzüglich zu ändern.

72 02008R1272 DE (2) Sind andere als die in Absatz 1 genannten Änderungen der Kennzeichnung erforderlich, so gewährleistet der Lieferant, dass das Kennzeichnungsetikett binnen 18 Monaten aktualisiert wird. (3) Der Lieferant eines unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallenden Stoffes oder Gemisches aktualisiert das Kennzeichnungsetikett gemäß diesen Richtlinien. KAPITEL 2 Anbringung der Kennzeichnungsetiketten Artikel 31 Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten (1) Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. (2) Farbe und Aufmachung eines Kennzeichnungsetiketts sind so gestaltet, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt. (3) Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Untergrund ab, sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind. (4) Form, Farbe und Größe eines Gefahrenpiktogramms sowie die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts entsprechen Anhang I Abschnitt (5) Ein Kennzeichnungsetikett ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich dargestellt sind. In solchen Fällen gelten die Vorschriften dieses Kapitels für Kennzeichnungsetiketten für die auf der Verpackung angebrachten Informationen. Artikel 32 Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (1) Die Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise werden zusammen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet. (2) Der Lieferant kann über die Reihenfolge der Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett entscheiden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden jedoch alle Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett nach Sprachen gruppiert. Der Lieferant kann über die Reihenfolge der Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett entscheiden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden jedoch alle Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett nach Sprachen gruppiert. (3) Die in Absatz 2 genannten Gruppen von Gefahren- und Sicherheitshinweisen werden zusammen auf dem Kennzeichnungsetikett nach Sprachen angeordnet. (4) Die ergänzenden Informationen werden in den in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen eingefügt und mit den anderen in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselementen angeordnet. (5) Zusätzlich zu ihrer Verwendung in Gefahrenpiktogrammen können Farben auch in anderen Bereichen des Kennzeichnungsetiketts verwendet werden, um besondere Kennzeichnungsvorschriften zu erfüllen.

73 02008R1272 DE (6) Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte werden in dem in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet. Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung (1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht auf der äußeren Verpackung angebracht zu werden. (2) Muss die äußere Verpackung eines Versandstücks nicht den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so werden sowohl die äußere als auch alle inneren Verpackungen einschließlich aller Zwischenverpackungen gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Ist jedoch die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung oder der Zwischenverpackung trotz der äußeren Verpackung deutlich erkennbar, braucht die äußere Verpackung nicht gekennzeichnet zu werden. (3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden. Artikel 34 Bericht über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien (1) Bis 20. Januar 2012 führt die Agentur eine Studie über die Information der Öffentlichkeit über die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen und über den etwaigen Bedarf an zusätzlichen Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten durch. Diese Studie wird in Konsultation mit den zuständigen Behörden und den interessierten Kreisen durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf entsprechende bewährte Verfahren. (2) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften dieses Titels legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet, sofern begründet, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung.

74 02008R1272 DE TITEL IV VERPACKUNG Artikel 35 Verpackung (1) Die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische entspricht folgenden Anforderungen: a) Die Verpackung ist so ausgelegt und beschaffen, dass der Inhalt nicht austreten kann, soweit keine anderen, spezifischeren Sicherheitseinrichtungen vorgeschrieben sind. b) Die Materialien von Verpackung und Verschlüssen dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt beschädigt werden oder mit diesem zu gefährlichen Verbindungen reagieren können. c) Die Verpackungen und Verschlüsse sind in allen Teilen so fest und stark, dass sie sich nicht lockern und allen bei der Handhabung normalerweise auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten. d) Verpackungen mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut verwendbar sind, sind so beschaffen, dass sie sich mehrfach neu verschließen lassen, ohne dass der Inhalt austreten kann. (2) Verpackungen eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, haben weder eine Form oder ein Design, die/das die aktive Neugier von Kindern wecken oder anziehen oder die Verbraucher irreführen könnte, noch weisen sie eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design auf, wie sie/es für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet wird, wodurch die Verbraucher irregeführt werden könnten. Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß den Kriterien in Anhang II Abschnitt enthalten, werden mit kindergesicherten Verschlüssen gemäß Anhang II Abschnitte 3.1.2, und versehen. Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß den Kriterien in Anhang II Abschnitt enthalten, werden mit einem tastbaren Gefahrenhinweis gemäß Anhang II Abschnitt versehen. M10 Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), die in einer auflösbaren Verpackung für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen zusätzliche Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.3 erfüllen. (3) Verpackungen von Stoffen und Gemischen gelten als den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c entsprechend, wenn sie den Anforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr genügen. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom , S. 1).

75 02008R1272 DE C4 ANHANG I VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN Dieser Anhang beschreibt die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen und in ihre Differenzierungen und enthält zusätzliche Vorschriften darüber, wie diese Kriterien erfüllt werden können. 1. TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG 1.0. Begriffsbestimmungen Gas: Stoff, der i) bei 50 o C einen Dampfdruck von mehr als 300 kpa (absolut) hat oder ii) bei 20 o C und einem Standarddruck von 101,3 kpa vollständig gasförmig ist; Flüssigkeit: Stoff oder Gemisch, i) der/das bei 50 o C einen Dampfdruck von weniger als 300 kpa (3 bar) hat, ii) bei 20 o C und einem Standarddruck von 101,3 kpa nicht vollständig gasförmig ist und iii) einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 o C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kpa hat; Feststoff: Stoff oder Gemisch, der/das nicht der Begriffbestimmung für Flüssigkeit oder Gas entspricht Einstufung von Stoffen und Gemischen Zusammenarbeit zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung Die Lieferanten in einer Lieferkette arbeiten zusammen, um die in dieser Verordnung bestimmten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen zu erfüllen. Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können zusammenarbeiten, um die Übergangsbestimmungen nach Artikel 61 für in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische zu erfüllen. Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können durch Bildung eines Netzes oder durch andere Mittel zusammenarbeiten, um Daten und Fachwissen bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Titel II dieser Verordnung auszutauschen. Dabei müssen die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor die Grundlage, auf der die Einstufungsentscheidungen getroffen werden, vollständig dokumentieren, und den zuständigen Behörden und auf Antrag den einschlägigen Durchsetzungsbehörden die Dokumentation, zusammen mit den Daten und Informationen, auf denen die Einstufungen beruhen, zur Verfügung stellen. Arbeiten Lieferanten in einem Wirtschaftssektor in dieser Weise zusammen, so bleibt jedoch jeder Lieferant uneingeschränkt haftbar für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Stoffe und Gemische, die er in Verkehr bringt, sowie für die Erfüllung aller anderen Anforderungen nach dieser Verordnung. Das Netz kann ferner für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren genutzt werden, um die Erfüllung der Meldepflichten zu vereinfachen.

76 02008R1272 DE Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29Absatz 2)] C Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern a) die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und b) der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist: 1) oxidierende Gase der Kategorie 1; 2) Gase unter Druck;

77 02008R1272 DE C4 C4 C4 3) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3; 4) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 oder 2; 5) selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische der Typen C bis F; 6) selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische der Kategorie 2; 7) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3; 8) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3; 9) oxidierende Feststoffe der Kategorien 2 oder 3; 10) organische Peroxide der Typen C bis F; 11) akute Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden; 12) hautreizend der Kategorie 2; 13) augenreizend der Kategorie 2; 14) spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition der Kategorien 2 und 3, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden; 15) spezifische Zielorgan-Toxizität wiederholte Exposition der Kategorie 2, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden; 16) gewässergefährdend akut der Kategorie 1; 17) gewässergefährdend chronisch der Kategorien 1 oder 2. Für Aerosolpackungen gelten die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen als entzündbar nach der Richtlinie 75/324/EWG Die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern a) die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und b) der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist: 1) entzündbare Gase der Kategorie 2; 2) Reproduktionstoxizität Wirkungen auf/über Laktation; 3) gewässergefährdend chronisch der Kategorie 3 oder M2 Die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern a) die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und b) der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist: 1) korrosiv gegenüber Metallen Kennzeichnung von auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch Auflösbare Verpackungen für den einmaligen Gebrauch müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern a) jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 25 ml enthält;

78 02008R1272 DE M2 b) der Inhalt der auflösbaren Verpackung ausschließlich in eine oder mehrere der unter Abschnitt Buchstabe b, Abschnitt Buchstabe b oder Abschnitt Buchstabe b genannten Gefahrenkategorien eingestuft ist und c) die auflösbare Verpackung in einer äußeren Verpackung enthalten ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 vollständig entspricht Abschnitt findet keine Anwendung auf Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 91/414/EWG oder 98/8/EG fallen. M Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml Innere Verpackungen müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern a) die innere Verpackung nicht mehr als 10 ml enthält; b) der Stoff oder das Gemisch zur Lieferung an einen Händler oder an einen nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder Qualitätskontrollanalysen in Verkehr gebracht wird und c) die innere Verpackung von einer äußeren Verpackung umgeben ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht Ungeachtet der Abschnitte und muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme GHS01, GHS05, GHS06 und/oder GHS08 enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können GHS06 und GHS08 Vorrang vor GHS01 and GHS05 erhalten Abschnitt gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 oder (EU) Nr. 528/2012 fallen. 2. TEIL 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN 2.1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Begriffsbestimmungen Zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gehören a) explosive Stoffe und Gemische, b) Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind, jedoch hergestellt werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Explosive Stoffe/Gemische: feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten. Dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie kein Gas entwickeln.

79 02008R1272 DE Pyrotechnische Stoffe/Gemische: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll. Instabile explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe/Gemische, die thermisch instabil und/oder zu empfindlich für eine normale Handhabung, Beförderung und Verwendung sind. Erzeugnisse mit Explosivstoff: Erzeugnisse, die einen oder mehrere explosive Stoffe bzw. ein oder mehrere explosive Gemische enthalten. Pyrotechnische Erzeugnisse: Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Stoffe bzw. ein oder mehrere pyrotechnische Gemische enthalten. Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung: Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die eigens zu dem Zweck hergestellt werden, eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen Einstufungskriterien Für die Einstufung der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse als instabile explosive Stoffe ist das Ablaufschema in Abbildung maßgeblich. M4 Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN- Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse, die nicht als instabile explosive Stoffe eingestuft werden, sind je nachdem, welche Art von Gefahr sie darstellen, einer der folgenden sechs Unterklassen zuzuordnen: a) Unterklasse 1.1: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte vorhandene Menge praktisch gleichzeitig erfasst.) b) Unterklasse 1.2: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. c) Unterklasse 1.3: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr entweder durch Luftdruck oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke bzw. durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, i) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder ii) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- oder Wurfstückwirkung bzw. beide Wirkungen entstehen. d) Unterklasse 1.4: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die keine erhebliche Gefahr darstellen: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung zur Folge haben. e) Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe/Gemische: Stoffe und Gemische, die zwar massenexplosionsfähig, aber so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zu einer Detonation unter normalen Bedingungen sehr gering ist.

80 02008R1272 DE f) Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Erzeugnisse, die nicht massenexplosionsfähig sind: Erzeugnisse, die nur extrem unempfindliche M4 Stoffe oder Gemische enthalten und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, die nicht als instabil eingestuft sind, sind anhand der Ergebnisse der Prüfungen nach Tabelle in eine der sechs in Absatz des vorliegenden Anhangs genannten Unterklassen einzustufen, die auf den M4 UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil I Prüfserien 2 bis 8, beruhen: Tabelle Kriterien für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Kategorie Kriterien C4 Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung der Unterklassen 1.1 bis 1.6 sind folgende Prüfserien durchzuführen: Instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1 bis 1.6 Explosionsfähigkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 2 (Abschnitt 12 der M4 UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für Explosivzwecke bestimmte Stoffe ( 1 ) unterliegen nicht der UN-Prüfserie 2. Empfindlichkeit: Prüfungen nach der UN- Prüfserie 3 (Abschnitt 13 der M4 UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Thermische Stabilität: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3c (Unterabschnitt der M4 UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für eine Einordnung in die korrekte Unterklasse sind weitere Prüfungen erforderlich. ( 1 ) Dazu gehören Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnelnde Verpackung umgepackt werden, müssen erneut geprüft werden Gefahrenkommunikation Bei Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle zu verwenden. HINWEIS zu Tabelle 2.1.2: Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnlichen Verpackung umgepackt werden, müssen alle folgenden Kennzeichnungselemente tragen: a) das Piktogramm mit der explodierenden Bombe, b) das Signalwort Gefahr und c) den Gefahrenhinweis Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. Entspricht die Gefahr jedoch nachgewiesenermaßen einer der Gefahrenkategorien von Tabelle 2.1.2, ist das/der entsprechende Symbol, Signalwort und/oder Gefahrenhinweis zuzuordnen.

81 Tabelle Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Einstufung Instabil, explosiv Unterklasse 1.1: Unterklasse 1.2: Unterklasse 1.3: Unterklasse 1.4: Unterklasse 1.5: Unterklasse 1.6: GHS-Piktogramm Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Gefahr Achtung Gefahr Kein Signalwort Gefahrenhinweis Sicherheitshinweise Prävention Sicherheitshinweise Reaktion Sicherheitshinweise Lagerung Sicherheitshinweise Entsorgung H200: Instabil, explosiv P201 P202 M4 P280 P372 P373 P380 H201: Explosiv; Gefahr der Massenexplosion P210 P230 P240 P250 P280 P370+P380 P372 P373 H202: Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke P210 P230 P240 P250 P280 P370+P380 P372 P373 H203: Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke P210 P230 P240 P250 P280 P370+P380 P372 P373 H204: Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke P210 P240 P250 P280 P370+P380 P372 P373 H205: Gefahr der Massenexplosion bei Feuer P210 P230 P240 P250 P280 P370+P380 P372 P373 Kein Gefahrenhinweis Kein Sicherheitshinweis Kein Sicherheitshinweis P401 P401 P401 P401 P401 P401 Kein Sicherheitshinweis P501 P501 P501 P501 P501 P501 Kein Sicherheitshinweis 02008R1272 DE

82 02008R1272 DE TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN 3.1. Akute Toxizität Begriffsbestimmung Akute Toxizität: jene schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24 Stunden in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 Stunden lang eingeatmet wird Die Gefahrenklasse akute Toxizität wird differenziert nach: akuter oraler Toxizität, akuter dermaler Toxizität, akuter inhalativer Toxizität. M Kriterien für die Einstufung von Stoffen als akut toxisch Stoffe können nach ihrer akuten Toxizität bei oraler, dermaler oder inhalativer Exposition gemäß den numerischen Kriterien von Tabelle einer von vier Toxizitätskategorien zugeordnet werden. Die akute Toxizität wird als (approximativer) LD 50 - (oral, dermal) oder LC 50 -Wert (inhalativ) oder als Schätzwert Akuter Toxizität (acute toxicity estimate ATE) ausgedrückt. Im Anschluss an Tabelle finden sich genauere Erläuterungen. Tabelle Gefahrenkategorien der akuten Toxizität und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) zur Festlegung der betreffenden Kategorien Expositionsweg Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 oral (mg/kg Körpergewicht) siehe: Hinweis a Hinweis b ATE 5 5 < ATE < ATE < ATE dermal (mg/kg Körpergewicht) siehe: Hinweis a Hinweis b ATE < ATE < ATE < ATE Gase (ppmv ( 1 )) siehe: Hinweis a Hinweis b ATE < ATE < ATE < ATE Hinweis c Dämpfe (mg/l) siehe: Hinweis a Hinweis b Hinweis c ATE 0,5 0,5 < ATE 2,0 2,0 < ATE 10,0 10,0 < ATE 20,0 Hinweis d Stäube und Nebel (mg/l) siehe: Hinweis a Hinweis b ATE 0,05 0,05 < ATE 0,5 0,5 < ATE 1,0 1,0 < ATE 5,0 Hinweis c ( 1 ) Die Konzentration von Gasen wird in Teilen je Million und Volumen (ppmv) ausgedrückt.

83 02008R1272 DE M2 Hinweise zu Tabelle 3.1.1: a) Den Schätzwert Akuter Toxizität (ATE) zur Einstufung eines Stoffes erhält man durch Verwendung der LD 50 -/LC 50 -Werte, falls verfügbar. b) Den Schätzwert Akuter Toxizität (ATE) zur Einstufung eines Stoffes in einem Gemisch erhält man durch Verwendung: der LD 50 -/LC 50 -Werte, falls verfügbar, des entsprechenden Umrechnungswerts aus Tabelle 3.1.2, der sich auf die Ergebnisse einer Dosisbereichsprüfung bezieht, oder des entsprechenden Umrechnungswerts aus Tabelle 3.1.2, der sich auf eine Einstufungskategorie bezieht. M4 M2 c) Die in der Tabelle verwendeten Bereiche der Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) bei Inhalationstoxizität beruhen auf einer vierstündigen Exposition. Vorliegende Daten über die Inhalationstoxizität, die aus einer einstündigen Exposition gewonnen wurden, lassen sich umrechnen, indem man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben und Nebeln durch den Faktor 4 teilt. d) Bei manchen Stoffen besteht die Prüfatmosphäre nicht nur aus einem Dampf, sondern aus einer Mischung aus flüssigen und gasförmigen Phasen. Bei anderen Stoffen kann die Prüfatmosphäre aus einem nahezu gasförmigen Dampf bestehen. In diesen Fällen wird wie folgt nach ppmv-werten eingestuft: Kategorie 1 (100 ppmv), Kategorie 2 (500 ppmv), Kategorie 3 (2 500 ppmv), Kategorie 4 ( ppmv). Die Begriffe Staub, Nebel und Dampf sind wie folgt definiert: Staub: in einem Gas (in der Regel in Luft) schwebende feste Teilchen eines Stoffes oder Gemisches; Nebel: in einem Gas (in der Regel in Luft) schwebende flüssige Tröpfchen eines Stoffes oder Gemisches; Dampf: die gasförmige Phase eines Stoffes oder Gemisches, die aus der flüssigen oder festen Phase hervorgegangen ist. Staub entsteht normalerweise durch mechanische Vorgänge. Nebel bildet sich in der Regel durch Kondensation übersättigter Dämpfe oder durch physikalische Scherung von Flüssigkeiten. Stäube und Nebel weisen normalerweise Teilchengrößen zwischen unter 1 und rund 100 μm auf Besondere Hinweise für die Einstufung von Stoffen als akut toxisch Die bevorzugte Tierart für Prüfungen zur Beurteilung der akuten Toxizität bei oraler und inhalativer Exposition ist die Ratte, bei der Beurteilung der akuten dermalen Toxizität ist es die Ratte oder das Kaninchen. Liegen von mehreren Tierarten Versuchsdaten zur akuten Toxizität vor, dann ist mittels wissenschaftlichen Sachverstandes der angemessenste LD 50 -Wert aus den gültigen, ordnungsgemäß durchgeführten Prüfungen auszuwählen Besondere Hinweise für die Einstufung von Stoffen als akut inhalationstoxisch Die Maßeinheit für die Inhalationstoxizität hängt von der Form des eingeatmeten Materials ab. Bei Staub und Nebel lauten die Werte auf mg/l, bei Gasen auf ppmv. Um die Schwierigkeiten bei der Prüfung von Dämpfen zu berücksichtigen, die manchmal aus Gemischen von flüssigen und gasförmigen Phasen bestehen können, sind die Tabellenwerte als mg/l angegeben. Bei den Dämpfen, die der gasförmigen Phase näher sind, beruht die Einstufung dagegen auf ppmv.

84 02008R1272 DE Bei der Einstufung der Inhalationstoxizität ist es besonders wichtig, in den Kategorien hoher Toxizität für Staub und Nebel aussagekräftige Werte zu verwenden. Eingeatmete Teilchen mit einem Massenmedianwert des aerodynamischen Durchmessers (MMAD) zwischen einem und vier Mikrometern deponieren in sämtlichen Bereichen der Atemwege einer Ratte. Solche Partikelgrößenverteilungen entsprechen einer Maximaldosis von etwa 2 mg/l. Damit die Ergebnisse der Tierversuche auf die Exposition von Menschen übertragen werden können, sollten Staub und Nebel idealerweise in diesem Bereich an Ratten getestet werden Zusätzlich zur Einstufung der Inhalationstoxizität ist der Stoff oder das Gemisch auch als Ätzend für die Atemwege zu kennzeichnen, wenn die Datenlage darauf hindeutet, dass der Wirkungsmechanismus in einer Ätzwirkung besteht (siehe Anmerkung 1 in ). Die Ätzwirkung auf die Atemwege ist analog zur Ätzwirkung auf die Haut definiert als Gewebezerstörung der Atemwege nach einer einmaligen und zeitlich begrenzten Exposition; dazu gehört auch die Zerstörung der Schleimhaut. Die Bewertung der Ätzwirkung kann auf einer Beurteilung durch Experten beispielsweise auf folgenden Nachweisen beruhen: Erfahrungen bei Mensch und Tier, vorhandene (in vitro)daten, ph-wert, Informationen zu ähnlichen Stoffen oder andere aussagekräftige Daten Kriterien zur Einstufung von Gemischen als akut toxisch M2 M Die in Abschnitt aufgeführten Kriterien für die Einstufung von Stoffen nach ihrer akuten Toxizität beruhen auf (in Versuchen gewonnenen oder abgeleiteten) Daten zur letalen Dosis. Bei Gemischen müssen Informationen gewonnen oder abgeleitet werden, die es ermöglichen, die Kriterien zwecks Einstufung auf das Gemisch anzuwenden. Die Einstufung nach der akuten Toxizität erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren und hängt davon ab, wie umfangreich die verfügbaren Informationen zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen sind. Das Flussdiagramm in Abbildung zeigt die einzelnen Schritte des Verfahrens Bei der akuten Toxizität ist jeder Expositionsweg zur Einstufung von Gemischen zu betrachten, erforderlich ist allerdings nur ein Expositionsweg, sofern dieser bei allen Bestandteilen befolgt (abgeleitet oder geprüft) wird und es keine stichhaltigen Belege für eine akute Toxizität auf mehreren Expositionswegen gibt. Falls stichhaltige Belege für eine akute Toxizität auf mehreren Expositionswegen bestehen, ist die Einstufung für alle relevanten Expositionswege durchzuführen. Alle verfügbaren Informationen sind zu berücksichtigen. Es ist das Gefahrenpiktogramm und das Signalwort zu verwenden, welches der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist, und es sind alle zutreffenden Gefahrenhinweise zu verwenden Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung der Gefahren von Gemischen zu nutzen, wurden bestimmte Annahmen getroffen, die gegebenenfalls im mehrstufigen Verfahren angewandt werden: a) Als relevante Bestandteile eines Gemisches gelten jene, die in Konzentrationen von 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen; in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) oder mehr vorliegen, sofern kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund seiner akuten Toxizität relevant ist. (siehe Tabelle 1.1) b) Wird ein eingestuftes Gemisch als Bestandteil eines anderen Gemisches verwendet, kann die tatsächliche oder abgeleitete Schätzung Akuter Toxizität (ATE) dieses Gemisches verwendet werden, wenn die Einstufung des neuen Gemisches anhand der Formeln von Abschnitt und Abschnitt berechnet wird c) Liegen die umgerechneten Punktschätzungen der akuten Toxizität für alle Bestandteile eines Gemisches in derselben Kategorie, dann sollte das Gemisch in diese Kategorie eingestuft werden

85 02008R1272 DE M2 d) Sind für Bestandteile eines Gemisches nur Ergebnisse von Dosisbereichsprüfungen (oder Informationen über die Gefahrenkategorie der akuten Toxizität) verfügbar, können sie zur Berechnung der die Einstufung des neuen Gemisches mit Hilfe der Formeln aus den Abschnitten und gemäß Tabelle in Punktschätzungen umgerechnet werden. Abbildung Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen bezüglich ihrer akuten Toxizität Einstufung von Gemischen, bei denen Daten zur akuten Toxizität für das komplette Gemisch vorliegen M Wurde das Gemisch selbst auf seine akute Toxizität geprüft, wird es nach denselben Kriterien wie Stoffe gemäß Tabelle eingestuft. Liegen keine Prüfdaten für das Gemisch vor, sind die nachstehenden Verfahren anzuwenden Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten zur akuten Toxizität für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine akute Toxizität geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts zu verwenden Wird ein geprüftes Gemisch verdünnt, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Toxizitätskategorie eingestuft wurde als der am wenigsten toxische Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Toxizität anderer Bestandteile beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso toxisch wie das Ausgangsgemisch eingestuft werden. Alternativ kann die in Abschnitt dargelegte Formel angewandt werden Einstufung von Gemischen auf Basis ihrer Bestandteile (Additivitätsformel) F ü r a l l e B e s t a n d t e i l e s i n d D a t e n v e r f ü g b a r Damit eine genaue Einstufung des Gemisches gewährleistet und die Berechnung nur einmal für alle Systeme, Sektoren und Kategorien erforderlich ist, sind die Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) der Bestandteile wie folgt zu berücksichtigen:

86 02008R1272 DE a) Bestandteile mit einer bekannten akuten Toxizität, die unter eine der Kategorien akuter Toxizität von Tabelle fallen, sind einzubeziehen; M2 b) Bestandteile, bei denen man keine akute Toxizität annimmt (z. B. Wasser, Zucker), bleiben unberücksichtigt; c) Bestandteile bleiben unberücksichtigt, wenn die verfügbaren Daten aus einem Limit-Dose-Test stammen (mit der Dosierung durchgeführt, die für den jeweiligen Expositionsweg gemäß Tabelle die obere Einstufungsgrenze für Kategorie 4 darstellt) und keine akute Toxizität zeigen. Bestandteile, die unter diesen Absatz fallen, gelten als Bestandteile mit bekannten Schätzwerten Akuter Toxizität (ATE). Dabei sind Hinweis b zu Tabelle und Abschnitt für die richtige Anwendung der verfügbaren Daten in der nachstehenden Gleichung sowie Abschnitt zu beachten. Die ATE des Gemisches wird für die orale, die dermale oder die inhalative Toxizität nach folgender Formel aus den ATE-Werten aller relevanten Bestandteile errechnet: 100 ATE ¼ X C i mix ATE i wobei gilt: C i i n n = Konzentration von Bestandteil i ( % w/w oder % v/v) = der einzelne Bestandteil von 1 bis n = die Anzahl der Bestandteile ATE i = Schätzwert Akuter Toxizität von Bestandteil i E i n s t u f u n g v o n G e m i s c h e n, w e n n n i c h t f ü r a l l e B e s t a n d t e i l e D a t e n v e r f ü g b a r s i n d Ist für einen Einzelbestandteil des Gemisches kein ATE verfügbar, lässt sich jedoch aus verfügbaren Informationen der nachstehend aufgeführten Art ein abgeleiteter Umrechnungswert wie die Werte nach Tabelle gewinnen, darf die Formel von Abschnitt angewandt werden. Dazu gehört die Bewertung folgender Aspekte: a) Extrapolierung zwischen den Schätzwerten Akuter Toxizität für die orale, dermale und inhalative Toxizität ( 1 ). Für eine solche Bewertung können geeignete pharmakodynamische und pharmakokinetische Daten erforderlich sein; b) Erfahrungen beim Menschen, die auf toxische Wirkungen hindeuten, aber keine Daten zur letalen Dosis ergeben; c) Befunde aus anderen verfügbaren Toxizitätsprüfungen, die auf akut toxische Wirkungen hindeuten, aber nicht unbedingt Daten zur letalen Dosis ergeben; oder d) Daten von strukturell nah verwandten Stoffen unter Verwendung von Struktur-Wirkungs-Beziehungen. Dieses Vorgehen erfordert in der Regel umfangreiche ergänzende technische Informationen und einen gut ausgebildeten erfahrenen Experten (zur Beurteilung durch Experten siehe Abschnitt 1.1.1), um die akute Toxizität zuverlässig abzuschätzen. Liegen solche Informationen nicht vor, ist nach Abschnitt weiter zu verfahren. ( 1 ) M2 Sind in Gemischen Bestandteile enthalten, bei denen nicht für jeden Expositionsweg Daten über die akute Toxizität vorliegen, können Schätzwerte Akuter Toxizität aus den verfügbaren Daten extrapoliert und auf die relevanten Expositionswege angewandt werden (siehe Abschnitt ). Besondere Rechtsvorschriften können jedoch für einen bestimmten Expositionsweg Prüfungen vorschreiben. Dann ist ausgehend von den rechtlichen Anforderungen eine Einstufung für diesen Expositionsweg vorzunehmen.

87 02008R1272 DE M Falls in einem Gemisch ein Bestandteil, für den keinerlei für die Einstufung verwertbare Informationen vorliegen, in einer Konzentration von 1 % verwendet wird, gilt der Schluss, dass sich dem Gemisch kein endgültiger Schätzwert Akuter Toxizität zuordnen lässt. In diesem Fall muss das Gemisch ausschließlich anhand der bekannten Bestandteile eingestuft werden und folgenden zusätzlichen Hinweis auf dem Kennzeichnungsschild und im Sicherheitsdatenblatt tragen: x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter Toxizität ; die Bestimmungen von Abschnitt sind zu berücksichtigen Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität 10 %, ist die Formel in Abschnitt anzuwenden. Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität > 10 %, ist die Formel in Abschnitt zu korrigieren und wie folgt an den Gesamtprozentsatz unbekannter Bestandteile anzupassen: 100 Ä ð P C unbekannt falls > 10%Þ ATE mix ¼ X C i ATE i n M2 Tabelle Umrechnungswerte der im Versuch ermittelten akuten Toxizitätsbereiche (oder der Gefahrenkategorien akuter Toxizität) zur Verwendung in den Formeln für die Einstufung von Gemischen Expositionsweg Einstufungskategorie oder im Versuch ermittelter Bereich der ATE Umrechnungswert der akuten Toxizität (siehe Hinweis 1) oral (mg/kg Körpergewicht) dermal (mg/kg Körpergewicht) Gase (ppmv) Dämpfe (mg/l) Stäube/Nebel (mg/l) 0 < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie < Kategorie 1 0,5 0,5 < Kategorie 2 2,0 2,0 < Kategorie 3 10,0 10,0 < Kategorie 4 20,0 0 < Kategorie 1 0,05 0,05 < Kategorie 2 0,5 0,5 < Kategorie 3 1,0 1,0 < Kategorie 4 5,0 0, ,05 0, ,005 0,05 0,5 1,5 Hinweis 1: Diese Werte sind für die Berechnung der ATE zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Bestandteile gedacht und stellen keine Prüfergebnisse dar.

88 02008R1272 DE Gefahrenkommunikation Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle zu verwenden. M2 Unbeschadet Artikel 27 können kombinierte Gefahrenhinweise nach Anhang III verwendet werden. M4 Tabelle Kennzeichnungselemente für die akute Toxizität Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Achtung Gefahrenhinweis: oral H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H301: Giftig bei Verschlucken H302: Gesundheits-schädlich bei Verschlucken dermal H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311: Giftig bei Hautkontakt H312: Gesundheits-schädlich bei Hautkontakt inhalativ (s. Hinweis 1) H330: Lebensgefahr bei Einatmen H330: Lebensgefahr bei Einatmen H331: Giftig bei Einatmen H332: Gesundheits-schädlich bei Einatmen Sicherheitshinweise Prävention (oral) P264 P270 P264 P270 P264 P270 P264 P270 Sicherheitshinweise Reaktion (oral) P301 + P310 P321 P330 P301 + P310 P321 P330 P301 + P310 P321 P330 P301 + P312 P330 Sicherheitshinweise Lagerung (oral) Sicherheitshinweise Entsorgung (oral) P405 P405 P405 P501 P501 P501 P501 Sicherheitshinweise Prävention (dermal) P262 P264 P270 P280 P262 P264 P270 P280 P280 P280 Sicherheitshinweise Reaktion (dermal) P302 + P352 P310 P321 P361 + P364 P302 + P352 P310 P321 P361 + P364 P302 + P352 P312 P321 P361 + P364 P302 + P352 P312 P321 P362 + P364 Sicherheitshinweise Lagerung (dermal) Sicherheitshinweise Entsorgung (dermal) P405 P405 P405 P501 P501 P501 P501

89 02008R1272 DE M4 Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Sicherheitshinweise Prävention (inhalativ) P260 P271 P284 P260 P271 P284 P261 P271 P261 P271 Sicherheitshinweise Reaktion (inhalativ) P304 + P340 P310 P320 P304 + P340 P310 P320 P304 + P340 P311 P321 P304 + P340 P312 Sicherheitshinweise Lagerung (inhalativ) P403 + P233 P405 P403 + P233 P405 P403 + P233 P405 Sicherheitshinweise Entsorgung (inhalativ) P501 P501 P501 M4 Hinweis 1: Zusätzlich zur Einstufung der Inhalationstoxizität ist der Stoff oder das Gemisch auch mit EUH071: Wirkt ätzend auf die Atemwege zu kennzeichnen, wenn die Daten darauf hindeuten, dass die Toxizität auf einer Ätzwirkung beruht (Genaueres dazu unter Abschnitt ). Neben dem entsprechenden Piktogramm für akute Toxizität kann auch ein Piktogramm für Ätzwirkung (für Haut und Augen genutzt) zusammen mit dem Hinweis Wirkt ätzend auf die Atemwege hinzugefügt werden. Hinweis 2: Falls in einem Gemisch ein Bestandteil, für den keinerlei verwertbare Informationen vorliegen, in einer Konzentration von 1 % oder mehr verwendet wird, muss das Gemisch folgenden zusätzlichen Hinweis tragen: x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter Toxizität (Genaueres dazu unter Abschnitt ) Bei den Gefahrenhinweisen für akute Toxizität werden die Gefahren nach Expositionsweg unterschieden. Diese Differenzierung sollte sich auch in der Angabe der Einstufung aufgrund der akuten Toxizität widerspiegeln. Wird ein Stoff oder ein Gemisch für mehr als einen Expositionsweg eingestuft, so sollten alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation wie in Abschnitt vorgeschrieben auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. Ist der Hinweis x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter Toxizität gemäß Abschnitt zu verwenden, können die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt ebenfalls anhand des Expositionswegs differenziert werden. Zum Beispiel: x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter oraler Toxizität und x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter dermaler Toxizität Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Begriffsbestimmung Ätzwirkung auf die Haut: das Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose durch Applikation einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden. Reaktionen auf Ätzwirkungen sind durch Geschwüre, Blutungen, blutige Verschorfungen und am Ende des Beobachtungszeitraums von 14 Tagen als Verfärbung durch Ausbleichen der Haut, komplett haarlose Bereiche und Narben gekennzeichnet. Zur Beurteilung unklarer Schädigungen sind histopathologische Untersuchungen zu berücksichtigen. Reizwirkung auf die Haut (Hautreizung): das Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung durch Applikation einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden.

90 02008R1272 DE Einstufungskriterien für Stoffe Vor Prüfbeginn müssen mehrere Faktoren zur Bestimmung der Ätzund Reizwirkung eines Stoffes betrachtet werden. Feststoffe (Pulver) können nach Anfeuchten oder in Berührung mit feuchter Haut oder Schleimhaut ätzend oder reizend werden. Erfahrungen beim Menschen und Daten vom Tier aus einmaliger oder wiederholter Exposition stellen erste Anhaltspunkte für die Analyse dar, weil sie direkte Aussagen über Wirkungen auf die Haut ergeben. Auch In-vitro-Alternativen, die validiert und akzeptiert worden sind, können für Entscheidungen über die Einstufung zu Hilfe genommen werden (siehe Artikel 5). In einigen Fällen können die über strukturell verwandte Verbindungen vorliegenden Informationen herangezogen werden, um über eine Einstufung zu entscheiden Genauso können Stoffe und/oder Gemische mit extremen ph-werten von 2 und 11,5, ein Indiz für das Potenzial sein, Wirkungen an der Haut zu erzeugen, insbesondere wenn die Pufferkapazität bekannt ist, obwohl hier keine sichere Korrelation besteht. In der Regel geht man bei solchen Stoffen davon aus, dass sie ausgeprägte Wirkungen auf die Haut haben. Wird der Stoff aufgrund der sauren/ alkalischen Reserve ( 1 ) trotz des niedrigen oder hohen ph-werts für nicht ätzend gehalten, so ist dies durch weitere Prüfungen zu bestätigen, vorzugsweise durch eine geeignete validierte in vitro-prüfung Bei einem Stoff, der bei dermaler Exposition hoch toxisch ist, ist eine Studie zur Ermittlung der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut nicht durchführbar, weil die zu verabreichende Prüfstoffmenge die toxische Dosis erheblich überschreiten und damit zum Tod der Tiere führen würde. Beobachtet man in akuten Toxizitätsstudien eine Ätz- /Reizwirkung auf die Haut bis zur Grenzdosis, dann erübrigt sich eine weitere Prüfung, sofern die verwendeten Verdünnungen und geprüften Tierarten gleichwertig sind Zur Entscheidung, ob eine In-vivo-Prüfung auf Reizwirkung auf die Haut erforderlich ist, sind alle oben genannten Informationen, die für einen Stoff verfügbar sind, heranzuziehen. Obgleich sich auch aus der Bewertung einzelner, auf einer Stufe liegender Parameter (siehe Abschnitt ) Informationen gewinnen lassen (so gelten z. B. Alkalihydroxide mit extremem ph-wert als ätzend für die Haut), empfiehlt es sich doch, die vorliegenden Informationen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und dabei eine umfassende Ermittlung der Beweiskraft der Daten vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn Informationen zu manchen, aber nicht allen Parametern verfügbar sind. Ganz allgemein ist an erster Stelle bestehenden Erfahrungen beim Menschen, dann Ergebnissen aus Tierversuchen und schließlich sonstigen Informationsquellen Beachtung zu schenken; dies ist jedoch von Fall zu Fall zu entscheiden Für die Bewertung der Datenausgangslage ist gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren zu beachten, wobei zu bedenken ist, dass in manchen Fällen nicht alle Elemente relevant sein können Ätzwirkung Ein Stoff wird aufgrund der Ergebnisse von Tierversuchen als ätzend eingestuft. Ein Stoff gilt als ätzend, wenn er nach einer Exposition von höchstens 4 Stunden bei mindestens einem getesteten Tier das Hautgewebe zerstört, d. h. eine deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis verursacht hat. Reaktionen auf Ätzwirkungen sind durch Geschwüre, Blutungen, blutige Verschorfungen und am Ende des Beobachtungszeitraums von 14 Tagen durch Verfärbung aufgrund des Ausbleichens der Haut sowie komplett haarlose Bereiche und Narben gekennzeichnet. Zur Beurteilung unklarer Schädigungen sind histopathologische Untersuchungen zu berücksichtigen. ( 1 ) Hinweis: Beispielsweise in Young JR, How MJ, Walker AP und Worth WMH. (1988): Classification as corrosive or irritant to skin of preparations containing acidic or alkaline substances without testing on animals. Toxic in Vitro 2,

91 02008R1272 DE Die Kategorie hautätzend gliedert sich in drei Unterkategorien: Unterkategorie 1A: Nach höchstens dreiminütiger Einwirkungszeit und einer Beobachtungszeit von höchstens einer Stunde ist eine Ätzwirkung festzustellen. Unterkategorie 1B: Nach einer Einwirkungszeit zwischen drei Minuten und einer Stunde und einer Beobachtungszeit von höchstens 14 Tagen ist eine Ätzwirkung festzustellen. Unterkategorie 1C: Nach einer Einwirkungszeit zwischen einer und vier Stunden und einer Beobachtungszeit von bis zu 14 Tagen ist eine Ätzwirkung festzustellen Den Erfahrungen beim Menschen sind wie unter Abschnitt , 1 und Abschnitt sowie unter Teil 1 Abschnitt 1.3 und und 4 beschrieben zu berücksichtigen. Tabelle Die Kategorie hautätzend und ihre Unterkategorien ätzend bei 1 von 3 Tieren Unterkategorien Exposition Nachbeobachtung Kategorie 1: hautätzend 1A 3 Minuten 1 Stunde 1B > 3 Minuten 1 Stunde 14 Tage 1C > 1 Stunde 4 Stunden 14 Tage Reizwirkung C4 Die Tabelle enthält nur eine einzige Kategorie (Kategorie 2) für die Reizwirkung, die auf den Ergebnissen von Tierversuchen beruht. Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten und sowie in Teil 1 Abschnitte , und erörtert. Das Hauptkriterium für die Kategorie hautreizend besteht darin, dass bei mindestens zwei von drei getesteten Tieren ein Mittelwert von 2,3-4,0 auftritt. Tabelle Kategorie der Hautreizung Kategorie hautreizend (Kategorie 2 Kriterien (1) Mittelwert von 2,3 4,0 für die Rötung/ Schorfbildung oder für das Auftreten von Ödemen bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren nach dem Grad der Reizung bei 24, 48 und 72 Stunden nach Entfernen des Pflasters, oder bei verzögerter Reaktion nach dem Grad der Reizung an 3 aufeinanderfolgenden Tagen nach Einsetzen der Hautreaktion, oder (2) Entzündung, die bei mindestens 2 Tieren bis zum Ende des Beobachtungszeitraums (in der Regel 14 Tage) andauert, wobei insbesondere (begrenzter) Haarausfall, Hyperkeratose, Hyperplasie und Schuppenbildung zu berücksichtigen sind, oder (3) Manchmal können die Reaktionen der Tiere ausgesprochen unterschiedlich ausfallen, so dass ein einzelnes Tier zwar eine eindeutig positive, aber doch schwächere Reaktion auf die chemische Exposition zeigt, als in den vorstehenden Kriterien beschrieben Anmerkungen zu Reaktionen der Tiere bei Prüfungen auf Hautreizung Tiere können bei der Prüfung auf Hautreizung ebenso unterschiedlich reagieren wie bei der Prüfung auf Ätzwirkung. Das wichtigste Kriterium für die Einstufung eines Stoffes als hautreizend ist gemäß Abschnitt der auf mindestens zwei von drei getesteten Tieren bezogene Mittelwert der Ergebnisse aus Rötung/- Schorfbildung oder Ödembildung. Ein eigenes Kriterium für die Hautreizung deckt jene Fälle ab, in denen eine nennenswerte Reizungsreaktion auftritt, der als Kriterium für einen positiven Befund

92 02008R1272 DE dienende Mittelwert allerdings nicht erreicht wird. Ein Prüfstoff könnte beispielsweise als reizend eingestuft werden, wenn mindestens eines von drei getesteten Tieren während der gesamten Prüfung einen stark erhöhten Mittelwert aufweist, einschließlich Schäden, die am Ende des normalerweise 14 Tage dauernden Beobachtungszeitraums noch immer anhalten. Auch andere Reaktionen könnten diesem Kriterium entsprechen. Es sollte allerdings geklärt werden, ob diese Reaktionen eine Folge der stofflichen Exposition sind Die Reversibilität von Hautschädigungen ist ein weiterer Faktor bei der Beurteilung von Reizungsreaktionen. Hält die Entzündung bei zwei oder mehr Versuchstieren bis zum Ende des Beobachtungszeitraums an, dann gilt ein Material (unter Berücksichtigung von Haarausfall in einem begrenzten Bereich, Hyperkeratose, Hyperplasie und Schuppenbildung) als hautreizend Einstufungskriterien für Gemische Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen Gemische werden nach denselben Kriterien wie Stoffe eingestuft, wobei die Beurteilungsstrategien zur Gewinnung von Daten für die jeweilige Gefahrenklasse zu berücksichtigen ist Anders als bei anderen Gefahrenklassen gibt es alternative Prüfverfahren für die hautätzende Wirkung von Stoffen und Gemischen, die ein genaues Einstufungsergebnis ermöglichen und zudem einfach und relativ kostengünstig durchzuführen sind. Zur Prüfung eines Gemisches sollten die einstufenden Personen eine mehrstufige Strategie zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten einsetzen, wie in den Kriterien für die Einstufung von Stoffen nach ihrer hautreizenden und -ätzenden Wirkung beschrieben (siehe Abschnitt ), damit zum einen eine angemessene Einstufung gewährleistet ist und zum anderen unnötige Tierversuche vermieden werden. Ein Gemisch gilt dann als ätzend für die Haut (hautätzend der Kategorie 1), wenn es einen ph-wert von höchstens 2 bzw. von mindestens 11,5 hat. Wird der Stoff oder das Gemisch unter Berücksichtigung der sauren/alkalischen Reserve trotz des niedrigen oder hohen ph-werts für nicht hautätzend gehalten, so ist dies durch weitere Prüfungen zu bestätigen, vorzugsweise durch eine geeignete validierte In-vitro-Prüfung Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze Wurde nicht das Gemisch selbst auf seine Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts zu verwenden Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen hinsichtlich ihrer Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls über ein mehrstufiges Verfahren angewandt wird: Annahme: Als relevante Bestandteile eines Gemisches gelten jene, die in Konzentrationen von 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen, in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) oder mehr vorliegen, sofern (z. B. bei hautätzenden Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches hinsichtlich seiner Ätz-/Reizwirkung auf die Haut relevant ist.

93 02008R1272 DE C Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als reizend oder ätzend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber über das Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder ätzende oder reizende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu den reizenden oder ätzenden Gesamteigenschaften des Gemisches beiträgt. Auf ätzende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn ihre Konzentration zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, jedoch zu der Einstufung des Gemisches als reizend beiträgt. Das Gemisch wird als hautätzend oder -reizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet Tabelle enthält die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte, nach denen ein Gemisch als hautreizend oder -ätzend zu gelten hat Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Arten von Gemischen geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in Abschnitt und erläuterte Verfahrensweise unter Umständen nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits in Konzentrationen von < 1 % hautätzend oder -reizend wirken Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der ph- Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt ), da der ph-wert ein besserer Indikator für die Ätzwirkung ist als die Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle C Bei einem Gemisch mit hautreizenden oder -ätzenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.2.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist als hautätzend der Kategorien 1A, 1B oder 1C einzustufen, wenn es 1 % eines Bestandteils enthält, der in Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft ist, oder es ist in Kategorie 2 einzustufen, wenn es 3 % eines hautreizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle nicht anwendbar ist, ist in Tabelle zusammengefasst. M Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteils auf die Haut auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen und in Abschnitt nicht erkennbar ist. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen (siehe auch Artikel 10 und 11). In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteils auf die Haut nicht erkennbar ist, wenn dessen Konzentration die in den Tabellen und angegebenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Abschnitt anzuwenden Stellt sich die Datenlage derart dar, dass einer oder mehrere Bestandteile bei einer Konzentration von < 1 % (hautätzend) oder < 3 % (hautreizend) eine hautätzende oder -reizende Wirkung haben, ist das Gemisch entsprechend einzustufen.

94 02008R1272 DE Tabelle Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für hautätzend oder -reizend eingestufte (Kategorie 1 oder 2) Bestandteile, die zur Einstufung eines Gemisches als hautätzend/-reizend führen Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: Konzentration, die zu folgender Einstufung des Gemisches führt: hautätzend hautreizend Kategorie 1 (siehe Hinweis unten) Kategorie 2 hautätzend (Kategorien 1A, 1B, 1C) hautreizend (Kategorie 2) (10 x hautätzend der Kategorien 1A, 1B, 1C) + hautreizend (Kategorie 2) 5 % 1 % aber < 5 % 10 % 10 % C4 Hinweis: Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft sind, muss 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1C einzustufen. Tabelle Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der Bestandteile eines Gemisches, auf die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist, die zur Einstufung des Gemisches als hautätzend/-reizend führt Bestandteil: Konzentration: Gemisch eingestuft als: hautätzend/-reizend sauer mit ph-wert 2 basisch mit ph-wert 11,5 weitere hautätzende Bestandteile (Kategorien 1A, 1B, 1C), auf die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist weitere hautreizende Bestandteile (Kategorie 2), auf die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist, einschließlich Säuren und Basen 1 % Kategorie 1 1 % Kategorie 1 1 % Kategorie 1 3 % Kategorie 2

95 02008R1272 DE Gefahrenkommunikation Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle zu verwenden. M4 Tabelle Kennzeichnungselemente für hautreizende/-ätzende Wirkung Einstufung Kategorie 1A, 1B, 1C Kategorie 2 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahr Achtung Gefahrenhinweis H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden H315: Verursacht Hautreizungen Sicherheitshinweise Prävention Sicherheitshinweise Reaktion Sicherheitshinweise Lagerung Sicherheitshinweise Entsorgung P260 P264 P280 P301 + P330 + P331 P303 + P361 + P353 P363 P304 + P340 P310 P321 P305 + P351 + P338 P405 P501 P264 P280 P302 + P352 P321 P332 + P313 P362 + P364 C Schwere Augenschädigung/Augenreizung Begriffsbestimmungen Schwere Augenschädigung: das Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Sehvermögens nach Applikation eines Prüfstoffes auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach Applikation nicht vollständig reversibel sind. Augenreizung: das Erzeugen von Veränderungen am Auge nach Applikation eines Prüfstoffes auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach der Applikation vollständig reversibel sind Einstufungskriterien für Stoffe Das Einstufungssystem für Stoffe umfasst ein mehrstufiges Prüfund Bewertungsschema, das bereits bestehende Informationen über schwere Augenschäden und über Augenreizungen (samt Daten über frühere Erfahrungen beim Menschen oder aus dem Tierversuch) unter Einbeziehung von Struktur-Wirkungs-Beziehungen ((Q)SAR) und den Ergebnissen validierter In-vitro-Prüfungen kombiniert, um unnötige Tierversuche zu vermeiden.

96 02008R1272 DE Bevor eine In-vivo-Prüfung auf schwere Augenschädigung/Augenreizung durchgeführt wird, sind alle bestehenden Informationen zu einem Stoff zu bewerten. Die Frage, ob ein Stoff schwere (d. h. irreversible) Augenschäden verursacht, lässt sich häufig anhand vorliegender Daten vorab entscheiden. Kann ein Stoff anhand dieser Daten eingestuft werden, ist keine Prüfung erforderlich Vor Prüfbeginn müssen mehrere Faktoren zur Bestimmung des Potenzials der schweren Augenschädigung/Augenreizung durch einen Stoff betrachtet werden. Alle Daten über Erfahrungen beim Menschen und aus Tierversuchen stellen erste Anhaltspunkte für die Analyse dar, da sie Aussagen über Wirkungen mit unmittelbarer Relevanz für das Auge ergeben. In einigen Fällen können die über strukturell verwandte Verbindungen vorliegenden Informationen für eine Entscheidung über die Einstufung ausreichen. Genauso können Stoffe mit extremen ph-werten von 2 und 11,5 schwere Augenschäden verursachen, insbesondere wenn sie mit einer hohen Pufferkapazität einhergehen. Bei solchen Stoffen geht man von relevanten Wirkungen am Auge aus. Vor der Betrachtung einer schweren Augenschädigung/Augenreizung ist der Stoff im Hinblick auf seine mögliche hautätzende Wirkung zu beurteilen, um die Prüfung von hautätzenden Stoffen auf lokale Wirkungen am Auge zu vermeiden. Bei hautätzenden Stoffen ist davon auszugehen, dass sie auch schwere Schäden am Auge hervorrufen (Kategorie 1), und bei hautreizenden Stoffen kann davon ausgegangen werden, dass sie Augenreizungen hervorrufen (Kategorie 2). Auch In-vitro-Alternativen, die validiert und akzeptiert worden sind, können für Entscheidungen über die Einstufung zu Hilfe genommen werden (siehe Artikel 5) Für die Entscheidung, ob eine In-vivo-Prüfung auf Augenreizung erforderlich ist, sind alle oben genannten Informationen, die für einen Stoff verfügbar sind, heranzuziehen. Obgleich sich auch aus der Bewertung einzelner auf einer Stufe liegender Parameter Informationen gewinnen lassen (so gelten z. B. Alkalihydroxide mit extremem ph-wert als lokal ätzend), sind bei der umfassenden Ermittlung der Beweiskraft der Daten die vorliegenden Informationen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, vor allem dann, wenn Informationen nur für einige, nicht aber für alle Parameter vorliegen. Ganz allgemein ist an erster Stelle dem Urteil von Experten unter Berücksichtigung der Erfahrungen beim Menschen Beachtung zu schenken, dann den Ergebnissen von Hautreizungsprüfungen und schließlich ordnungsgemäß validierten Alternativverfahren. Tierversuche mit ätzenden Stoffen oder Gemischen sind weitestgehend zu vermeiden Für die Bewertung der Datenausgangslage ist gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren zu beachten, wobei zu bedenken ist, dass in manchen Fällen nicht alle Elemente relevant sein müssen Irreversible Wirkungen am Auge/schwere Augenschäden (Kategorie 1) Wenn Stoffe ein Potenzial auf eine schwere Augenschädigung aufweisen, werden sie in die Kategorie 1 (irreversible Wirkungen am Auge) eingestuft. Ihre Einstufung in diese Gefahrenkategorie erfolgt aufgrund der Ergebnisse von Tierversuchen entsprechend den Kriterien von Tabelle Diese Beobachtungen umfassen Tiere mit Hornhautschäden des Grades 4 und andere schwere, zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Versuchs beobachtete Reaktionen (z. B. Hornhautzerstörung) sowie Tiere mit dauerhafte Hornhauttrübung, Verfärbung der Hornhaut durch einen Farbstoff, Anhaften, Pannus und Beeinträchtigungen der Funktion der Regenbogenhaut oder andere Wirkungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang gelten jene Verletzungen als irreversibel, die sich in einem Beobachtungszeitraum von in der Regel 21 Tagen nicht vollständig zurückbilden. C4 Stoffe werden auch dann in Kategorie 1 eingestuft, wenn sie die bei einem Draize-Test an Kaninchen festgestellten Kriterien einer Hornhauttrübung des Grades 3 oder einer Iritis des Grades > 1,5 erfüllen, womit berücksichtigt wird, dass solch schwere Verletzungen in einer Beobachtungszeit von 21 Tagen normalerweise nicht reversibel sind.

97 02008R1272 DE Tabelle Kategorie für irreversible Wirkungen am Auge Kategorien irreversible Wirkungen am Auge (Kategorie 1) Kriterien Erzeugt ein auf das Auge eines Tieres aufgebrachter Stoff: mindestens bei einem Tier Wirkungen an der Horn-, Regenbogen- oder Bindehaut, bei denen nicht mit einer Rückbildung zu rechnen ist oder die sich in einer Beobachtungszeit von normalerweise 21 Tagen nicht vollständig zurückgebildet haben, und/oder bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren eine positive Reaktion in Form: einer Hornhauttrübung des Grades 3 und/oder einer Regenbogenhautentzündung des Grades > 1,5, Mittelwerte berechnet nach Befundung nach 24, 48 und 72 Stunden nach Einbringen des Prüfmaterials Erfahrungen beim Menschen sind wie unter Abschnitt und sowie in Teil 1 Abschnitte und beschrieben zu berücksichtigen Reversible Wirkungen am Auge (Kategorie 2) Stoffe, die reversible Augenreizungen verursachen können, werden in Kategorie 2 (augenreizend) eingestuft. Tabelle Kategorie für reversible Wirkungen am Auge Kategorien augenreizend (Kategorie 2) Kriterien Erzeugt ein auf das Auge eines Tieres aufgebrachter Stoff: bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren eine positive Reaktion in Form: einer Hornhauttrübung des Grades 1 und/oder einer Regenbogenhautentzündung des Grades 1 und/oder einer Bindehautrötung des Grades 2 und/ oder eines Bindehautschwellung (Chemosis) des Grades 2, Mittelwerte berechnet nach Befundungnach 24, 48 und 72 Stunden nach Einbringen des Prüfmaterials und bei vollständiger Rückbildung innerhalb einer Beobachtungszeit von 21 Tagen Bei Stoffen, bei denen die Reaktionen der Versuchstiere ausgesprochen unterschiedlich ausfallen, ist dies bei der Festlegung der Einstufung zu berücksichtigen Einstufungskriterien für Gemische Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen Gemische werden nach denselben Kriterien wie Stoffe eingestuft, wobei die Beurteilungsstrategien zur Gewinnung von Daten für die jeweilige Gefahrenklasse zu berücksichtigen ist.

98 02008R1272 DE C4 C4 C Anders als bei anderen Gefahrenklassen gibt es alternative Prüfverfahren für die hautätzende Wirkung bestimmter Arten von Gemischen, die ein genaues Einstufungsergebnis ermöglichen und zudem einfach und relativ kostengünstig durchzuführen sind. Zur Prüfung eines Gemisches sollten die für die Einstufung zuständigen Personen eine mehrstufige Strategie zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten einsetzen, wie in den Kriterien für die Einstufung von Stoffen nach ihrer hautätzenden Wirkung und ihrer schweren Augenschädigung und Augenreizung beschrieben, damit zum einen eine angemessene Einstufung gewährleistet ist und zum anderen unnötige Tierversuche vermieden werden. C4 Ein Gemisch gilt dann als schwere Augenschäden verursachend (Kategorie 1), wenn es einen ph-wert von 2,0 bzw. von 11,5 hat. Geht man aufgrund der sauren/alkalischen Reserve trotz des hohen oder niedrigen ph-werts davon aus, dass das Gemisch nicht das Potenzial hat, schwere Augenschäden zu verursachen, so ist dies durch weitere Prüfungen zu bestätigen, vorzugsweise durch eine geeignete validierte in vitro Prüfung Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze Wurde nicht das Gemisch selbst auf seine hautätzende Wirkung oder sein Potenzial für schwere Augenschädigung/Augenreizung geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts zu verwenden Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer augenreizenden/schwer augenschädigenden Eigenschaften zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls im Rahmen des mehrstufigen Verfahrens angewandt wird: Annahme: Als relevante Bestandteile eines Gemisches gelten jene, die in Konzentrationen von 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen; in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) oder mehr vorliegen, sofern (z. B. bei ätzenden Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund der Augenreizung/schweren Augenschädigung relevant ist Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als augenreizend oder schwer augenschädigend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber zum Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder reizende oder ätzende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu den reizenden oder ätzenden Gesamteigenschaften des Gemisches beiträgt. Auf ätzende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn ihre Konzentration zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, jedoch zu der Einstufung des Gemisches als reizend beiträgt. Das Gemisch wird als schwer augenschädigend oder als augenreizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet Tabelle enthält die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte, nach denen ein Gemisch als augenreizend oder schwer augenschädigend einzustufen ist Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Gemische geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in Abschnitt und erläuterte Verfahrensweise nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits bei Konzentrationen von < 1 % ätzend oder reizend wirken.

99 02008R1272 DE C4 M Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der ph- Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt ), da der ph-wert ein besserer Indikator für eine schwere Augenschädigung ist als die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle Bei einem Gemisch mit ätzenden oder reizenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.3.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist aufgrund seiner Wirkungen am Auge in Kategorie 1 einzustufen, wenn es 1 % eines ätzenden Bestandteils enthält, und es ist in Kategorie 2 einzustufen, wenn es 3 % eines reizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle nicht anwendbar ist, ist in Tabelle zusammengefasst Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die reversiblen/ irreversiblen Wirkungen eines Bestandteiles am Auge auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen und in Abschnitt nicht erkennbar sind. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen. In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteiles auf die Haut oder die reversiblen/irreversiblen Wirkungen eines Bestandteiles am Auge nicht erkennbar sind, wenn dessen Konzentration die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen und erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist eine mehrstufige Strategie zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten anzuwenden Zeigt die Datenlage, dass ein oder mehrere Bestandteile bei einer Konzentration von < 1 % (ätzend) oder < 3 % (reizend) eine ätzende oder reizende Wirkung haben können, ist das Gemisch entsprechend einzustufen. Tabelle Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der Bestandteile eines Gemisches, die als hautätzend der Kategorie 1 und/oder in Kategorie 1 oder 2 für ihre Wirkungen am Auge eingestuft wurden, die zur Einstufung des Gemisches aufgrund seiner Wirkungen am Auge (Kategorien 1 oder 2) führen Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: Wirkungen am Auge der Kategorie 1 oder hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C Wirkungen am Auge der Kategorie 2 (10 Wirkungen am Auge der Kategorie 1) + Wirkungen am Auge der Kategorie 2 hautätzend der Kategorien 1A, 1B, 1C + Wirkungen am Auge der Kategorie 1 10 (hautätzend der Kategorien 1A, 1B, 1C + Wirkungen am Auge der Kategorie 1) + Wirkungen am Auge der Kategorie 2 Konzentration, die zu folgender Einstufung des Gemisches führt: irreversible Wirkungen am Auge reversible Wirkungen am Auge Kategorie 1 Kategorie 2 3 % 1 % aber < 3 % 10 % 10 % 3 % 1 % aber < 3 % 10 %

100 02008R1272 DE Tabelle Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der Bestandteile eines Gemisches, auf das das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist, die zur Einstufung des Gemisches als gefährlich für die Augen führen Bestandteil Konzentration Gemisch aufgrund seiner Wirkungen am Auge eingestuft in sauer mit ph-wert 2 1 % Kategorie 1 basisch mit ph-wert 11,5 andere ätzende Bestandteile (Kategorie 1), auf die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist andere reizende Bestandteile (Kategorie 2), auf die das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist, einschließlich Säuren und Basen 1 % Kategorie 1 1 % Kategorie 1 3 % Kategorie Gefahrenkommunikation Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle zu verwenden. Tabelle Kennzeichnungselemente für schwere Augenschädigung/ Augenreizung Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 GHS-Piktogramm M2 Signalwort Gefahr Achtung Gefahrenhinweis Sicherheitshinweise Prävention Sicherheitshinweise Reaktion Sicherheitshinweise Lagerung Sicherheitshinweise Entsorgung H318: Verursacht schwere Augenschäden P280 P305 + P351 + P338 P310 H319: Verursacht schwere Augenreizung P264 P280 P305 + P351 + P338 P337 + P313

101 02008R1272 DE ANHANG III LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHREN MERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE M2 1. Teil 1: Gefahrenhinweise Die Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang I Teile 2, 3, 4 und 5 angewendet. Bei der Wahl der Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 und Artikel 27 können Lieferanten die kombinierten Gefahrenhinweise gemäß diesem Anhang verwenden. Gemäß Artikel 27 kann bei der Kennzeichnung die folgende Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise gelten: a) Wird der Gefahrenhinweis H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H400 Sehr giftig für Wasserorganismen entfallen. b) Wird der Gefahrenhinweis H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H318 Verursacht schwere Augenschäden entfallen. Um den Verabreichungs- oder Expositionsweg anzugeben, können die kombinierten Gefahrenhinweise in Tabelle 1.2 verwendet werden. Tabelle 1.1 Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren H200 M2 Sprache BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA 2.1 Explosive Stoffe, instabile explosive Stoffe Нестабилен експлозив. Explosivo inestable. Nestabilní výbušnina. Ustabilt eksplosiv. Instabil, explosiv. Ebapüsiv lõhkeaine. Ασταθή εκρηκτικά. Unstable explosives. Explosif instable. Pléascáin éagobhsaí. M5 HR Nestabilni eksplozivi. IT LV LT HU MT NL PL PT Esplosivo instabile. Nestabili sprādzienbīstami materiāli. Nestabilios sprogios medžiagos. Instabil robbanóanyagok. Splussivi instabbli. Instabiele ontplofbare stof. Materiały wybuchowe niestabilne. Explosivo instável.

102 02008R1272 DE H200 M2 Sprache RO SK SL FI SV 2.1 Explosive Stoffe, instabile explosive Stoffe Exploziv instabil. Nestabilné výbušniny. Nestabilni eksplozivi. Epästabiili räjähde. Instabilt explosivt. M2 H201 Sprache 2.1 Explosive Stoffe, Unterklasse 1.1 BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA Експлозив; опасност от масова експлозия. Explosivo; peligro de explosión en masa. Výbušnina; nebezpečí masivního výbuchu. Eksplosiv, masseeksplosionsfare. Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. Plahvatusohtlik; massiplahvatusoht. Εκρηκτικό κίνδυνος μαζικής έκρηξης. Explosive; mass explosion hazard. Explosif; danger d'explosion en masse. Pléascach; guais mhórphléasctha. M5 HR Eksplozivno; opasnost od eksplozije ogromnih razmjera. IT Esplosivo; pericolo di esplosione di massa. LV Sprādzienbīstams; masveida sprādzienbīstamība. LT HU MT NL PL PT RO SK SL Sprogios medžiagos, kelia masinio sprogimo pavojų. Robbanóanyag; teljes tömeg felrobbanásának veszélye. Splussiv; periklu li jisplodu kollha f'daqqa. Ontplofbare stof; gevaar voor massa-explosie. Materiał wybuchowy; zagrożenie wybuchem masowym. Explosivo; perigo de explosão em massa. Exploziv; pericol de explozie în masă. Výbušnina, nebezpečenstvo rozsiahleho výbuchu. Eksplozivno; nevarnost eksplozije v masi.

103 02008R1272 DE Tabelle 1.2 Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren H300 Sprache 3.1 Akute Toxizität (oral), Gefahrenkategorien 1, 2 M5 BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT Смъртоносeн при поглъщане. Mortal en caso de ingestión. Při požití může způsobit smrt. Livsfarlig ved indtagelse. Lebensgefahr bei Verschlucken. Allaneelamisel surmav. Θανατηφόρο σε περίπτωση κατάποσης. Fatal if swallowed. Mortel en cas d ingestion. Marfach má shlogtar. Smrtonosno ako se proguta. Letale se ingerito. Norijot iestājas nāve. Mirtina prarijus.

104 02008R1272 DE H300 Sprache 3.1 Akute Toxizität (oral), Gefahrenkategorien 1, 2 HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV Lenyelve halálos. Fatali jekk jinbela. Dodelijk bij inslikken. Połknięcie grozi śmiercią. Mortal por ingestão. Mortal în caz de înghițire. Smrteľný po požití. Smrtno pri zaužitju. Tappavaa nieltynä. Dödligt vid förtäring. H301 Sprache 3.1 Akute Toxizität (oral), Gefahrenkategorie 3 BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA Токсичен при поглъщане. Tóxico en caso de ingestión. Toxický při požití. Giftig ved indtagelse. Giftig bei Verschlucken. Allaneelamisel mürgine. Τοξικό σε περίπτωση κατάποσης. Toxic if swallowed. Toxique en cas d ingestion. Tocsaineach má shlogtar. M5 HR Otrovno ako se proguta. IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV Tossico se ingerito. Toksisks, ja norij. Toksiška prarijus. Lenyelve mérgező. Tossiku jekk jinbela. Giftig bij inslikken. Działa toksycznie po połknięciu. Tóxico por ingestão. Toxic în caz de înghițire. Toxický po požití. Strupeno pri zaužitju. Myrkyllistä nieltynä. Giftigt vid förtäring.

105 02008R1272 DE ANHANG IV LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE M4 Bei der Wahl der Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 und Artikel 28 Absatz 3 können Lieferanten die Sicherheitshinweise in der unten aufgeführten Tabelle unter Berücksichtigung der Deutlichkeit und Verständlichkeit der Warnhinweise miteinander kombinieren. Steht ein Textteil eines Sicherheitshinweises in Spalte (2) in eckigen Klammern [ ], so bedeutet das, dass der in eckigen Klammern stehende Text nicht in jedem Fall zutrifft und nur unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden sollte. In diesen Fällen enthält Spalte (5) die Erläuterung, unter welcher Voraussetzung der Text verwendet werden soll. Enthält ein Sicherheitshinweis in Spalte 2 einen umgekehrten Schrägstrich oder einen Schrägstrich [/], so bedeutet das, dass entsprechend den Hinweisen in Spalte 5 eine Wahl zwischen den Ausdrücken, die durch diese Zeichen getrennt werden, getroffen werden muss. Enthält der Text eines Sicherheitshinweises in Spalte 2 drei Punkte [ ], so bedeutet das, dass Einzelheiten zu den bereitzustellenden Informationen in Spalte 5 enthalten sind. 1. Teil 1: Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise Tabelle 6.1 Sicherheitshinweise Allgemeines Kodierung Allgemeine Sicherheitshinweise Gefahrenklassen Gefahrenkategorien Verwendungsbedingungen (1) (2) (3) (4) (5) P101 C4 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. falls zutreffend Verbraucherprodukte P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. falls zutreffend Verbraucherprodukte P103 C4 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. falls zutreffend Verbraucherprodukte Tabelle 6.2 Sicherheitshinweise Prävention Kodierung Sicherheitshinweise Prävention Gefahrenklassen Gefahrenkategorien Verwendungsbedingungen (1) (2) (3) (4) (5) P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Ab Keimzellmutagenität schnitt 3.5) 1A, 1B, 2 Karzinogenität 3.6) (Abschnitt 1A, 1B, 2 Reproduktiontstoxizität (Abschnitt 3.7) Reproduktiontstoxizität Wirkungen auf/über Laktation (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2 Zusatzkategorie

106 02008R1272 DE Kodierung Sicherheitshinweise Prävention Gefahrenklassen Gefahrenkategorien Verwendungsbedingungen (1) (2) (3) (4) (5) M4 M7 M4 P202 P210 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P220 Von Kleidung/ /brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) Karzinogenität (Abschnitt 3.6) Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase) (Abschnitt 2.2) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 1A, 1B, 2 1A, 1B, 2 1A, 1B, 2 A, B (chemisch instabile Gase) Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 1, 2 Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2, 3 Entzündbare Flüssigkeiten 1, 2, 3 (Abschnitt 2.6) Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 1, 2 2.7) Selbstzersetzliche Stoffe Typen A, B, C, und Gemische (Abschnitt D, E, F 2.8) Pyrophore Flüssigkeiten 1 (Abschnitt 2.9) Pyrophore Feststoffe (Abschnitt ) Oxidierende Flüssigkeiten 1, 2, 3 (Abschnitt 2.13) Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 1, 2, ) Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen A, B, C, D, E, F Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2 Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) 1 weitere unverträgliche Materialien von Hersteller/ Typen A, B, C, Lieferant anzugeben. D, E, F 1 Präzisieren: von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. 2, 3 weitere unverträgliche Materialien von Hersteller/ Lieferant anzugeben. 1 Präzisieren: von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. 2, 3 weitere unverträgliche Typen A, B, C, D, E, F Materialien von Hersteller/ Lieferant anzugeben.

107 02008R1272 DE Teil 2: Sicherheitshinweise Die Sicherheitshinweise sind diesem Teil des Anhangs IV zu entnehmen und gemäß Teil 1 auszuwählen. Tabelle 1.1 Sicherheitshinweise Allgemeines P101 Sprache M5 BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO При необходимост от медицинска помощ, носете опаковката или етикета на продукта. Si se necesita consejo médico, tener a mano el envase o la etiqueta. Je-li nutná lékařská pomoc, mějte po ruce obal nebo štítek výrobku. Hvis der er brug for lægehjælp, medbring da beholderen eller etiketten. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Arsti poole pöördudes võtta kaasa toote pakend või etikett. Εάν ζητήσετε ιατρική συμβουλή, να έχετε μαζί σας τον περιέκτη του προϊόντος ή την ετικέτα. If medical advice is needed, have product container or label at hand. En cas de consultation d'un médecin, garder à disposition le récipient ou l'étiquette. Más gá comhairle liachta, bíodh coimeádán nó lipéad an táirge ina aice láimhe. Ako je potrebna liječnička pomoć pokazati spremnik ili naljepnicu. In caso di consultazione di un medico, tenere a disposizione il contenitore o l'etichetta del prodotto. Medicīniska padoma nepieciešamības gadījumā attiecīgā informācija ir norādīta uz iepakojuma vai etiķetes. Jei reikalinga gydytojo konsultacija, su savimi turėkite produkto talpyklą ar jo etiketę. Orvosi tanácsadás esetén tartsa kéznél a termék edényét vagy címkéjét. Jekk ikun meħtieġ parir mediku, ara li jkollok il-kontenitur jew it-tikketta tal-prodott fil-qrib. Bij het inwinnen van medisch advies, de verpakking of het etiket ter beschikking houden. W razie konieczności zasięgnięcia porady lekarza należy pokazać pojemnik lub etykietę. Se for necessário consultar um médico, mostrelhe a embalagem ou o rótulo. Dacă este necesară consultarea medicului, țineți la îndemână recipientul sau eticheta produsului.

108 02008R1272 DE P101 Sprache SK SL FI SV Ak je potrebná lekárska pomoc, majte k dispozícii obal alebo etiketu výrobku. Če je potreben zdravniški nasvet, mora biti na voljo posoda ali etiketa proizvoda. Jos tarvitaan lääkinnällistä apua, näytä pakkaus tai varoitusetiketti. Ha förpackningen eller etiketten till hands om du måste söka läkarvård. P102 Sprache M5 BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV Да се съхранява извън обсега на деца. Mantener fuera del alcance de los niños. Uchovávejte mimo dosah dětí. Opbevares utilgængeligt for børn. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Hoida lastele kättesaamatus kohas. Μακριά από παιδιά. Keep out of reach of children. Tenir hors de portée des enfants. Coimeád as aimsiú leanaí. Čuvati izvan dohvata djece. Tenere fuori dalla portata dei bambini. Sargāt no bērniem. Laikyti vaikams neprieinamoje vietoje. Gyermekektől elzárva tartandó. Żommu 'l bogħod minn fejn jistgħu jilħquh ittfal. Buiten het bereik van kinderen houden. Chronić przed dziećmi. Manter fora do alcance das crianças. A nu se lăsa la îndemâna copiilor. Uchovávajte mimo dosahu detí. Hraniti zunaj dosega otrok. Säilytä lasten ulottumattomissa. Förvaras oåtkomligt för barn. P103 Sprache BG ES CS DA DE ET Преди употреба прочетете етикета. Leer la etiqueta antes del uso. Před použitím si přečtěte údaje na štítku. Læs etiketten før brug. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Enne kasutamist tutvuda etiketil oleva infoga.

109 02008R1272 DE ANHANG V GEFAHRENPIKTOGRAMME M2 EINFÜHRUNG Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen dieses Anhangs und von Anhang I Abschnitt 1.2 entsprechen und in Bezug auf Symbole und allgemeines Format mit den gezeigten Beispielen übereinstimmen. 1. TEIL 1: PHYSIKALISCHE GEFAHREN 1.1. Symbol: explodierende Bombe Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS01 Abschnitt 2.1 Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 Abschnitt 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B Abschnitt 2.15 Organische Peroxide, Typen A, B 1.2. Symbol: Flamme Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS02 Abschnitt 2.2 Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 Abschnitt 2.3 M4 Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Abschnitt 2.7 Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, F Abschnitt 2.9 pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1 Abschnitt 2.10 pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1 Abschnitt 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 2.12 C4 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Abschnitt 2.15 Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F 1.3. Symbol: Flamme über einem Kreis Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS03 Abschnitt 2.4 Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1 Abschnitt 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Abschnitt 2.14 Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3

110 02008R1272 DE Symbol: Gasflasche Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS04 Abschnitt 2.5 Gase unter Druck: verdichtete Gase verflüssigte Gase tiefgekühlt verflüssigte Gase gelöste Gase 1.5. Symbol: Ätzwirkung Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS05 Abschnitt 2.16 C4 Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie Für die folgenden Klassen und Kategorien der physikalischen Gefahren ist kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.5 Abschnitt 2.1: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.6 Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2 M4 Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3 Abschnitt 2.8: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ G Abschnitt 2.15: Organische Peroxide, Typ G 2. TEIL 2: GESUNDHEITSGEFAHREN 2.1. Symbol: Totenkopf mit gekreuzten Knochen Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS06 Abschnitt 3.1 Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, Symbol: Ätzwirkung Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS05 Abschnitt 3.2 Hautätzend, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 1C Abschnitt 3.3 Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1

111 02008R1272 DE Symbol: Ausrufezeichen Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) M2 GHS07 Abschnitt 3.1 Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4 Abschnitt 3.2 C4 Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2 Abschnitt 3.3 Augenreizung, Gefahrenkategorie 2 Abschnitt 3.4 M2 Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B Abschnitt 3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3 Atemwegsreizung narkotisierende Wirkungen 2.4. Symbol: Gesundheitsgefahr Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS08 Abschnitt 3.4 M2 Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B Abschnitt 3.5 Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2 Abschnitt 3.6 Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2 Abschnitt 3.7 Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2 Abschnitt 3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 3.10 Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie Für die folgenden Kategorien der Gesundheitsgefahren ist kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 3.7: Reproduktionstoxizität, Wirkungen auf/über Laktation, zusätzliche Gefahrenkategorie M4 3. TEIL 3: UMWELTGEFAHREN 3.1. Symbol: umwelt Piktogramm (1) Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) GHS09 Abschnitt 4.1 Gewässergefährdend Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1 Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2

112 02008R1272 DE M4 M2 Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 4.1: Gewässergefährdend langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch TEIL 4: WEITERE GEFAHREN 4.1. Symbol: Ausrufezeichen Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (1) (2) GHS07 Abschnitt 5.1 Die Ozonschicht schädigend Gefahrenkategorie 1

113 02008R1272 DE ANHANG VI Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe In Teil 1 dieses Anhangs wird eine Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gegeben, die auch die in Tabelle 3.1 aufgeführten Informationen je Eintrag und entsprechenden Einstufungen und Gefahrenhinweise umfasst, falls bei der Umwandlung der Einstufungen aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bestimmte Überlegungen zu beachten sind. In Teil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Gemeinschaftsebene vorgeschlagen und begründet wird. In Teil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene erstellt wurde. In der Tabelle 3.1 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung. C4 In der Tabelle 3.2 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG. 1. TEIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISTE DER HARMONISIERTEN EINSTUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 1.1. Informationen je Eintrag Nummerierung der Einträge und Identifizierung eines Stoffes Indexnummern Die Einträge in Teil 3 sind nach der Ordnungszahl des Elements geordnet, das für die Eigenschaften des jeweiligen Stoffes am kennzeichnendsten ist. Organische Stoffe wurden aufgrund ihrer Vielfältigkeit in Klassen eingeordnet. Die Indexnummer der einzelnen Stoffe besteht aus einer Zeichensequenz nach dem Muster ABC- RST-VW-Y. ABC entspricht der Ordnungszahl des Elements bzw. der organischen Gruppe, das bzw. die am kennzeichnendsten für das Molekül ist. RST ist die laufende Nummer des Stoffes in der ABC- Reihe. VW gibt die Form an, in der der Stoff hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird. Y ist die Kontrollziffer, die nach der zehnstelligen ISBN-Methode berechnet wird. Diese Nummer ist in der Spalte Index No angegeben EG-Nummer Die EG-Nummer, d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union. Die EINECS-Nummer kann dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) ( 1 ) entnommen werden. Die ELINCS-Nummer kann der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (EUR EN, Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN ). Die NLP-Nummer kann der Liste No-longer-polymers (in der aktuellen Ausgabe) entnommen werden (Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997, ISBN ). Bei der EG-Nummer handelt es sich um ein System siebenstelliger Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, das bei (EINECS), (ELINCS) und (NLP) beginnt. Diese Nummer ist in der Spalte EC No angegeben CAS-Nummer Ferner wird die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) angegeben, um den Eintrag leichter identifizieren zu können. Es sei darauf hingewiesen, dass ein und dieselbe EINECS-Nummer Stoffe sowohl in ihrer wasserfreien Form als auch in ihrer Hydratform beinhaltet, während es dafür häufig unterschiedliche CAS-Nummern gibt. Die angegebene CAS-Nummer bezeichnet lediglich die wasserfreie Form und beschreibt deshalb den Eintrag nicht immer mit der gleichen Genauigkeit wie die EINECS-Nummer. Diese Nummer ist in der Spalte CAS No angegeben. ( 1 ) ABl. C 146 A vom

114 02008R1272 DE Internationale chemische Bezeichnung Gefährliche Stoffe werden nach Möglichkeit mit ihren IUPAC-Namen bezeichnet. In EINECS, ELINCS oder in der Liste No-longerpolymers aufgeführte Stoffe werden mit den dort verwendeten Namen bezeichnet. In einigen Fällen sind auch andere Namen, wie z. B. der Trivialname oder der gebräuchliche Name, angegeben. Pflanzenschutzmittel und Biozidwirkstoffe werden nach Möglichkeit mit ihren ISO-Namen bezeichnet. C4 Verunreinigungen, Zusatzstoffe und unbedeutende Bestandteile werden normalerweise nicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die Einstufung des Stoffes. Bei einigen Stoffen wird der spezifische Reinheitsgrad prozentual angegeben. Stoffe mit einem höheren Gehalt an Wirkstoffen (z. B. organische Peroxide) als dieser Prozentanteil werden nicht in den Eintrag in Teil 3 aufgenommen und können andere gefährliche Eigenschaften haben (z. B. Explosionsgefahr); sie sollten entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden. Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Stoff bzw. die Stoffe des Eintrags. Insbesondere bei Einträgen, bei denen es sich um Mischungen von Stoffen oder um Stoffe mit prozentualer Angabe des spezifischen Reinheitsgrades handelt, beziehen sich die Konzentrationsgrenzen nicht auf den reinen, sondern auf den in Teil 3 beschriebenen Stoff. Für in Teil 3 aufgeführte Stoffe hat der auf dem Kennzeichnungsetikett zu verwendende Stoffname einer der Bezeichnungen zu entsprechen, die dort angegeben sind. Bei bestimmten Stoffen wurden zur leichteren Identifizierung des Stoffes zusätzliche Angaben in eckigen Klammern angefügt. Diese zusätzlichen Informationen brauchen nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen zu werden. Bestimmte Einträge enthalten einen Verweis auf Verunreinigungen; in diesen Fällen steht hinter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut: (enthält xx % Verunreinigungen). Der Verweis in Klammern gilt dann als Bestandteil des Namens und muss in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen werden Einträge für Stoffgruppen Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Teil 3 aufgenommen. In diesen Fällen gelten die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung für alle von der Beschreibung erfassten Stoffe. In einigen Fällen gibt es Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3, und beim Gruppeneintrag wird der Vermerk mit Ausnahme der an einer anderen Stelle dieses Anhangs genannten Stoffe hinzugefügt. In einigen Fällen können bestimmte Stoffe in verschiedenen Gruppeneinträgen erwähnt sein. In diesen Fällen entspricht die Einstufung des Stoffes derjenigen beider Gruppeneinträge. Sind für dieselbe Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist die strengere Einstufung zu verwenden. Einträge in Teil 3 für Salze (unter jeder Bezeichnung) gelten sowohl für Salze in wasserfreier Form als auch in Hydratform, sofern nicht etwas anderes festgelegt ist. Bei Einträgen, die mehr als vier einzelne Stoffe umfassen, werden die EG- oder CAS-Nummern in der Regel nicht angegeben.

115 02008R1272 DE C4 C1 M4 C Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle Einstufungskodierungen K o d i e r u n g e n d e r G e f a h r e n k l a s s e n u n d G e f a h r e n k a t e g o r i e n Die Einstufung für die einzelnen Einträge basiert auf den Kriterien des Anhangs I gemäß Artikel 13 Buchstabe a und wird in Form von Abkürzungen dargestellt, die für die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie oder Gefahrenkategorien/-unterklassen/-typen innerhalb dieser Gefahrenklasse stehen. Die Gefahrenklassen und die für die einzelnen Gefahrenkategorien einer Klasse verwendeten Abkürzungen sind in Tabelle 1.1 angegeben. Gefahrenklasse Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Tabelle 1.1 C4 Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien Unst. Expl. Expl. 1.1 Expl. 1.2 Expl. 1.3 Expl. 1.4 Expl. 1.5 Expl. 1.6 Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2 Chem. Unst. Gas A Chem. Unst. Gas B Aerosole Aerosol 1 Aerosol 2 Aerosol 3 Oxidierende Gase Ox. Gas 1 Gase unter Druck Press. Gas ( 1 ) Entzündbare Flüssigkeiten Flam. Liq. 1 Flam. Liq. 2 Flam. Liq. 3 Entzündbare Feststoffe Flam. Sol. 1 Flam. Sol. 2 Selbstzersetzliche Stoffe oder Self-react. A Gemische Self-react. B Self-react. CD Self-react. EF Self-react. G Pyrophore Flüssigkeiten Pyr. Liq. 1 Pyrophore Feststoffe Pyr. Sol. 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe Self-heat. 1 oder Gemische Self-heat. 2 C4 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Water-react. 1 Water-react. 2 Water-react. 3 Oxidierende Flüssigkeiten Ox. Liq. 1 Ox. Liq. 2 Ox. Liq. 3 Oxidierende Feststoffe Ox. Sol. 1 Ox. Sol. 2 Ox. Sol. 3

116 02008R1272 DE C1 Gefahrenklasse Organische Peroxide C4 Korrosiv gegenüber Metallen C4 Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien Org. Perox. A Org. Perox. B Org. Perox. CD Org. Perox. EF Org. Perox. G Met. Corr. 1 Akute Toxizität Acute Tox. 1 Acute Tox. 2 Acute Tox. 3 Acute Tox. 4 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Schwere Augenschädigung/Augenreizung; Sensibilisierung der Atemwege/ Haut Keimzell-Mutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Skin Corr. 1A Skin Corr. 1B Skin Corr. 1C Skin Irrit. 2 Eye Dam. 1 Eye Irrit. 2 M2 C3 Resp. Sens. 1, 1A, 1B M2 C3 Skin Sens. 1, 1A, 1B Muta. 1A Muta. 1B Muta. 2 Carc. 1A Carc. 1B Carc. 2 Repr. 1A Repr. 1B Repr. 2 Lact. STOT SE 1 STOT SE 2 STOT SE 3 STOT RE 1 STOT RE 2 Aspirationsgefahr Asp. Tox. 1 Gewässergefährdend Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 Aquatic Chronic 2 Aquatic Chronic 3 Aquatic Chronic 4 Schädigt die Ozonschicht M2 C3 Ozone 1 ( 1 ) Siehe Anmerkung U in Abschnitt C4 M K o d i e r u n g e n d e r G e f a h r e n h i n w e i s e Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben zur weiteren Differenzierung angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet:

117 02008R1272 DE H350i H360F H360D H361f H361d H360FD H361fd H360Fd H360Df Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. C4 C Kennzeichnungskodierungen In der Kennzeichnungsspalte werden die folgenden Elemente aufgeführt: i) die Kodierungen der Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V und in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 26; ii) die Signalwortkodierung Gef. für Gefahr oder Achtg. für Achtung in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 20 Absatz 3; iii) die Kodierungen der Gefahrenhinweise gemäß Anhang III und entsprechend der Einstufung; iv) die Kodierungen für die ergänzenden Hinweise gemäß Anhang II Teil 1, die in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 und den Vorschriften in Anhang II Teil 1 zugeordnet werden. C Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und Multiplikationsfaktoren Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Kodierungen nach Abschnitt aufgeführt. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Das Sternchen (*) in dieser Spalte zeigt an, dass für den Eintrag spezifische Konzentrationsgrenzwerte für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (Tabelle 3.2) gelten; siehe auch Abschnitt Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzen als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

118 02008R1272 DE M2 Für den Fall, dass ein Multiplikationsfaktor für Stoffe harmonisiert wurde, die aufgrund ihrer Gewässergefährdung in die Kategorien Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, wird dieser Multiplikationsfaktor in der Tabelle 3.1 in derselben Spalte wie die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Falls ein Multiplikationsfaktor für Akut 1 und ein Multiplikationsfaktor für Chronisch 1 harmonisiert wurden, ist jeder Multiplikationsfaktor in derselben Zeile aufzuführen wie seine entsprechende Differenzierung. Wird in Tabelle 3.1 ein einziger Multiplikationsfaktor angegeben und ist der Stoff als gewässergefährdend Akut 1 und Chronisch 1 eingestuft, ist dieser M-Faktor vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches aufgrund seiner akuten und langfristigen Gewässergefährdung mithilfe der Summierungsmethode zu verwenden. Ist in Tabelle 3.1 kein M-Faktor angegeben, ist/sind vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender ausgehend von den verfügbaren Daten über den Stoff ein M-Faktor/M-Faktoren festzulegen. Zur Festlegung und Verwendung des Multiplikationsfaktors siehe Anhang I Abschnitt Einem Eintrag zugeordnete Anmerkungen Die Anmerkung/-en, die einem Eintrag zugeordnet ist/sind, ist/sind in der Spalte Notes aufgeführt. Der Inhalt der Anmerkungen lautet wie folgt: Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen A n m e r k u n g A: Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Teils 3 aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden. In einigen Fällen wird in Teil 3 eine allgemeine Beschreibung wie verbindungen oder salze verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Abschnitt gebührend beachten. A n m e r k u n g B: Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. In Teil 3 haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie Salpetersäure... %. In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter % ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen. A n m e r k u n g C: Manche organischen Stoffe können entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in Verkehr gebracht werden. C4 In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett angeben, ob es sich um ein bestimmtes Isomer oder um ein Isomerengemisch handelt. A n m e r k u n g D: Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Teil 3 aufgeführt.

119 02008R1272 DE Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung nicht stabilisiert anfügen. A n m e r k u n g E (Tabelle 3.2): Stoffe mit spezifischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (siehe Kapitel 4 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG), die als karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, werden mit der Anmerkung E versehen, wenn sie darüber hinaus als sehr toxisch (T+), toxisch (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft sind. Bei diesen Stoffen ist den Gefahrensätzen R20, R21, R22, R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R68 (gesundheitsschädlich), R48 und R65 sowie vor alle Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort auch voranzustellen. A n m e r k u n g F: Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Teil 3 angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden. A n m e r k u n g G: Diese Stoffe können in einer explosionsgefährlichen Form in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall müssen die explosiven Eigenschaften durch entsprechende Prüfmethoden bestimmt werden. Die Einstufung und die Kennzeichnung müssen einen entsprechenden Hinweis auf diese Eigenschaften enthalten. M2 A n m e r k u n g J: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr ) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Teil 3. A n m e r k u n g K: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent 1,3-Butadien (EINECS-Nr ) enthält. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102) (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)9-16 (Tabelle 3.2) anzuwenden. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Teil 3. A n m e r k u n g L: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 ( Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Teil 3. A n m e r k u n g M: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr ) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Teil 3.

120 02008R1272 DE A n m e r k u n g N: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen werden kann, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Teil 3. A n m e r k u n g P: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr ) enthält. Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-) (Tabelle 3.2) anzuwenden. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Teil 3. A n m e r k u n g Q: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt: Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 10 Tage beträgt. Mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt. Bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität. Bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest blieben eine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen aus. A n m e r k u n g R: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm. A n m e r k u n g S: Für diesen Stoff ist gegebenenfalls kein Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 17 erforderlich (siehe Anhang I Kapitel 1.3) (Tabelle 3.1). Für diesen Stoff ist u. U. kein Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich (siehe Teil 8 des Anhangs VI jener Richtlinie) (Tabelle3.2). A n m e r k u n g T: Dieser Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in Teil 3 angegeben. Wenn die Ergebnisse der einschlägigen Methode/-n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zeigen, dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/-n Eigenschaft/-en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/-en einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/-n.

121 02008R1272 DE A n m e r k u n g U (Tabelle 3.1): Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als Gase unter Druck in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen A n m e r k u n g 1: Die angegebenen Konzentrationen oder bei Fehlen einer entsprechenden Angabe die in der Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen (Tabelle 3.1) oder die in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. A n m e r k u n g 2: Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. A n m e r k u n g 3: Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. A n m e r k u n g 5: Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben. A n m e r k u n g 7: Legierungen, die Nickel enthalten, werden als hautsensibilisierend eingestuft, wenn die Freisetzung 0,5 μg Ni/cm 2 /Woche, gemessen mit Hilfe des Europäischen Standardreferenzprüfverfahrens EN 1811, übersteigt. C Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle Einstufungskodierungen Die Einstufung für jedes Gefährlichkeitsmerkmal (wie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt) wird in der Regel in Form von Abkürzungen dargestellt, die dem jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen, unter Angabe des/der entsprechenden R-Satzes/-Sätze. In bestimmten Fällen (z. B. bei Stoffen, die als entzündbar, sensibilisierend oder umweltgefährlich eingestuft wurden) wird jedoch lediglich der R-Satz angegeben. Abkürzungen der einzelnen Gefährlichkeitsmerkmale: C4 explosionsgefährlich: E brandfördernd: O hochentzündlich: F+ leichtentzündlich: F entzündlich: R10 sehr giftig: T+ giftig: T

122 02008R1272 DE gesundheitsschädlich: Xn ätzend: C reizend: Xi sensibilisierend: R42 und/oder R43 C4 krebserzeugend: Carc. Cat. (1, 2 oder 3) erbgutverändernd: Muta. Cat. (1, 2 oder 3) fortpflanzungsgefährdend: Repr. Cat. (1, 2 oder 3) C4 umweltgefährlich: N oder R52 und/oder R53; Kennzeichnungskodierungen i) Buchstabe, der dem Stoff gemäß Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 67/548/EWG) zugeordnet ist. Dieser dient als Abkürzung des Symbols und der Gefahrenbezeichnung (falls diese zugeordnet wurden). ii) Hinweise auf besondere Gefahren gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 67/548/EWG), die als eine Reihe von Ziffern mit vorangestelltem R zur Bezeichnung der Art der besonderen Gefahren dargestellt werden. Zwischen den Ziffern steht ein Bindestrich (-) zur getrennten Angabe der besonderen Gefahren (R) oderein Schrägstrich (/) zur kombinierten Angabe der besonderen Gefahren in einem einzigen Satz gemäß Anhang III. iii) Sicherheitsratschläge gemäß Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 67/548/EWG), die als eine Reihe von Ziffern mit vorangestelltem S dargestellt werden und die empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen wiedergeben. Auch hier werden die Ziffern entweder durch einen Bindestrich oder durch einen Schrägstrich getrennt. Die Bedeutung der empfohlenen Sicherheitsratschläge ist in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG dargelegt. Die angegebenen Sicherheitsratschläge beziehen sich ausschließlich auf Stoffe; bei Zubereitungen werden die Sätze nach dem üblichen Verfahren ausgewählt. Bei bestimmten im Einzelhandel erhältlichen gefährlichen Stoffen und Gemischen ist die Angabe bestimmter S-Sätze vorgeschrieben. Die Angabe von S1, S2 und S45 ist bei allen sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffen und Gemischen, die im Einzelhandel erhältlich sind, vorgeschrieben. Die Angabe von S2 und S46 ist bei allen anderen Stoffen und Gemischen, die im Einzelhandel erhältlich sind, vorgeschrieben, mit Ausnahme der nur als umweltgefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen. Die Sicherheitssätze S1 und S2 sind in Anhang I in Klammern angegeben und können nur dann bei der Kennzeichnung weggelassen werden, wenn die Stoffe und Gemische ausschließlich für industrielle Zwecke verkauft werden Spezifische Konzentrationsgrenzwerte Konzentrationsgrenzwerte und die entsprechenden toxikologischen Einstufungen, die für eine Einstufung der den entsprechenden Stoff enthaltenden gefährlichen Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erforderlich sind. Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

123 02008R1272 DE Wenn keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, gelten bei Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung des Gesundheitsrisikos die Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs II und bei Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung des Umweltrisikos die Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs III der Richtlinie 1999/45/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates. M Einstufungen und Gefahrenhinweise in Tabelle 3.1, falls bei der Umwandlung von Einstufungen C4 aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bestimmte Überlegungen zu beachten sind Mindesteinstufung Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), entspricht die Einstufung gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG nicht direkt der Einstufung in eine Gefahrenklasse und kategorie gemäß dieser Verordnung. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesen Anhang als Mindesteinstufung. Diese Einstufung gilt, wenn keine der nachstehenden Bedingungen gegeben ist: Der Hersteller oder Importeur hat Zugang zu in Anhang I Teil 1 genannten Daten oder anderen Informationen, die zur Einstufung in eine im Vergleich zur Mindesteinstufung strengere Kategorie führen. Dann gilt die strengere Einstufung in die höhere Kategorie. Die Mindesteinstufung kann auf der Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII weiter verfeinert werden, wenn dem Hersteller oder Importeur der Aggregatzustand des bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes bekannt ist. Die sich aus Anhang VII ergebende Einstufung tritt dann an die Stelle der in diesem Anhang angegebenen Mindesteinstufung, falls sie von dieser abweicht. Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist in Tabelle 3.1 in der Spalte Einstufung durch * gekennzeichnet. Das Zeichen * ist auch in der Spalte Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren zu finden, wo es anzeigt, dass für den betreffenden Eintrag bestimmte Konzentrationsgrenzwert für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (Tabelle 3.2) gelten. Die Konzentrationsgrenzwerte können allerdings nicht in Konzentrationsgrenzwerte dieser Verordnung umgewandelt werden, was insbesondere im Fall einer Mindesteinstufung ausgeschlossen ist. Wenn das Zeichen * angegeben wird, ist der Einstufung dieses Eintrags als akut toxisch dennoch besondere Beachtung beizumessen Expositionsweg kann nicht ausgeschlossen werden Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Expositionsweg für Einstufungen als R48 angegeben, wenn Daten vorlagen, die eine Einstufung für diesen Expositionsweg rechtfertigten. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositionsweg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß dieser Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind. Diese Gefahrenhinweise sind in Tabelle 3.1 durch ** gekennzeichnet.

124 02008R1272 DE M Gefahrenhinweise für die Reproduktionstoxizität Die Gefahrenhinweise H360 und H361 weisen darauf hin, dass allgemein Anlass zur Besorgnis aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder auf die Entwicklung besteht: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen / Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt , der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3. Damit keine Informationen aus den harmonisierten Einstufungen für Wirkungen auf Fruchtbarkeit oder Entwicklung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG verlorengehen, wurden die Einstufungen nur für Wirkungen übertragen, die bereits im Rahmen dieser Richtlinie eingestuft sind. Diese Gefahrenhinweise sind in Tabelle 3.1 durch *** gekennzeichnet Ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren konnte nicht vorgenommen werden Für einige Einträge konnte eine ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren nicht vorgenommen werden, da keine ausreichenden Daten für die Anwendung der Einstufungskriterien dieser Verordnung zur Verfügung stehen. Der betreffende Eintrag kann einer anderen (auch höheren) Kategorie oder sogar einer anderen Gefahrenklasse als den angegebenen Kategorien oder Gefahrenklassen zugeordnet werden. Die ordnungsgemäße Einstufung ist durch Prüfungen zu bestätigen. Die Einträge mit physikalischen Gefahren, die durch Prüfungen bestätigt werden müssen, werden in Tabelle 3.1 mit **** gekennzeichnet. 2. TEIL 2: DOSSIERS FÜR HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG In diesem Teil werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen und begründet wird. Für Methodik und Format der Dossiers sind die einschlägigen Teile der Abschnitte 1, 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde zu legen. Für sämtliche Dossiers sind alle einschlägigen Informationen aus Registrierungsdossiers zu berücksichtigen und es können weitere verfügbare Informationen verwendet werden. Für Gefahrenmerkmale, die der Agentur noch nicht unterbreitet wurden, ist dem Dossier eine qualifizierte Studienzusammenfassung beizulegen. Ein Dossier für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung muss Folgendes enthalten: Vorschlag Der Vorschlag umfasst die Identität des/der betreffenden Stoffe/- s und die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung. Begründung der vorgeschlagenen Einstufung und Kennzeichnung Die verfügbaren Informationen sind mit den Kriterien des Anhangs I Teile 2 bis 5 unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze in Teil 1 zu vergleichen und in dem Format, das in Teil B des Stoffsicherheitsberichts des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt ist, zu dokumentieren.

125 02008R1272 DE M2 Begründung für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene Für andere Wirkungen als karzinogene, keinzellmutagene, reproduktionstoxische und die Atemwege sensibilisierende Wirkungen muss begründet werden, dass ein Handeln auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Dies gilt nicht für Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG. 3. TEIL 3: HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICH NUNG TABELLEN Tabelle 3.1: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Tabelle 3.2: Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

126 Tabelle 3.1 Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Index-Nr. Internationale chemische Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Einstufung C4 Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien Kodierung der Gefahrenhinweise Piktogramm, Kodierung der Signalworte Kennzeichnung Kodierung der Gefahrenhinweise Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale Spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren Anmerkungen hydrogen Flam. Gas 1 Press. Gas H220 GHS02 GHS04 Dgr H220 U M aluminium lithium hydride Water-react. 1 Skin Corr. 1A H260 H314 GHS02 GHS05 Dgr H260 H314 M X sodium hydride Water-react. 1 H260 GHS02 Dgr calcium hydride Water-react. 1 H260 GHS02 Dgr lithium Water-react. 1 Skin Corr. 1B X n-hexyllithium Water-react. 1 Pyr. Sol. 1 Skin Corr. 1A (2-methylpropyl)lithium; isobutyllithium Water-react. 1 Pyr. Liq. 1 Skin Corr. 1A STOT SE 3 Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 H260 H314 H260 H250 H314 H260 H250 H314 H336 H400 H410 GHS02 GHS05 Dgr GHS02 GHS05 Dgr GHS02 GHS05 GHS07 GHS09 Dgr H260 H260 H260 H314 H260 H250 H314 H260 H250 H314 H336 H410 EUH014 EUH014 EUH R1272 DE

127 Index-Nr. Internationale chemische Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Einstufung C4 Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien Kodierung der Gefahrenhinweise Piktogramm, Kodierung der Signalworte Kennzeichnung Kodierung der Gefahrenhinweise Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale Spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren Anmerkungen beryllium Carc. 1B Acute Tox. 2 * Acute Tox. 3 * STOT RE 1 Eye Irrit. 2 STOT SE 3 Skin Irrit. 2 Skin Sens. 1 H350i H330 H301 H372 ** H319 H335 H315 H317 GHS06 GHS08 Dgr H350i H330 H301 H372 ** H319 H335 H315 H beryllium compounds with the exception of aluminium beryllium silicates, and with those specified elsewhere in this Annex Carc. 1B Acute Tox. 2 * Acute Tox. 3 * STOT RE 1 Eye Irrit. 2 STOT SE 3 Skin Irrit. 2 Skin Sens. 1 Aquatic Chronic beryllium oxide Carc. 1B Acute Tox. 2 * Acute Tox. 3 * STOT RE 1 Eye Irrit. 2 STOT SE 3 Skin Irrit. 2 Skin Sens. 1 H350i H330 H301 H372 ** H319 H335 H315 H317 H411 H350i H330 H301 H372 ** H319 H335 H315 H317 GHS06 GHS08 GHS09 Dgr GHS06 GHS08 Dgr H350i H330 H301 H372 ** H319 H335 H315 H317 H411 H350i H330 H301 H372 ** H319 H335 H315 H317 A 02008R1272 DE

128 Tabelle 3.2 Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG Index-Nr. Internationale chemische Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Einstufung Kennzeichnung Konzentrationsgrenzen Anmerkungen hydrogen F+; R12 F+ R: 12 S: (2-) M aluminium lithium hydride F; R15 C; R35 F; C R: S: (1/2-)7/ /37/ X sodium hydride F; R15 F R: 15 S: (2-)7/8-24/25-43 M calcium hydride F; R15 F R: 15 S: (2-)7/8-24/ lithium F; R15 R14 C; R X n-hexyllithium F; R15-17 R14 C; R (2-methylpropyl)lithium; isobutyllithium F; R15-17 R14 C; R35 R67 N; R50-53 F; C R: 14/15-34 S: (1/2-) F; C R: 14/ S: (1/2-) /37/ F; C; N R: 14/ /53 S: (1/2-) /37/ R1272 DE

129 Index-Nr. Internationale chemische Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Einstufung Kennzeichnung Konzentrationsgrenzen Anmerkungen beryllium Carc. Cat. 2; R49 T+; R26 T; R25-48/23 Xi; R36/37/38 R43 T+ R: /37/ /23 S: E beryllium compounds with the exception of aluminium beryllium silicates, and with those specified elsewhere in this Annex Carc. Cat. 2; R49 T+; R26 T; R25-48/23 Xi; R36/37/38 R43 N; R51-53 T+; N R: /37/ /23-51/53 S: AE beryllium oxide Carc. Cat. 2; R49 T+; R26 T; R25-48/23 Xi; R36/37/38 R X boron trifluoride R14 T+; R26 C; R boron trichloride R14 T+; R26/28 C; R boron tribromide R14 T+; R26/28 C; R trialkylboranes F; R17 C; R trimethyl borate R10 Xn; R21 T+ R: /37/ /23 S: T+; C R: S: (1/2-) /37/39-45 T+ R: 14-26/28-34 S: (1/2-) /37/39-45 T+; C R: 14-26/28-35 S: (1/2-) /37/39-45 F; C R: S: (1/2-) /37/ Xn R: S: (2-)23-25 E A 02008R1272 DE

130 02008R1272 DE ANHANG VII Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung Anhang VII enthält eine Tabelle, die die Umwandlung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG in die entsprechende Einstufung gemäß dieser Verordnung erleichtern soll. Wenn Daten für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung stehen, wird eine Bewertung gemäß den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Verordnung durchgeführt. C4 C1 1. Umwandlungstabelle Die verwendeten Kodierungen sind in Anhang VI Tabelle 1.1 und Abschnitt erläutert. Tabelle 1.1 Umwandlung der Einstufungen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Einstufungen gemäß dieser Verordnung Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/ EWG Aggregatzustand des Stoffes, falls relevant Einstufung gemäß dieser Verordnung Gefahrenklasse und kategorie Gefahrenhinweise Hinweise E; R2 Keine direkte Umwandlung möglich. E; R3 Keine direkte Umwandlung möglich. O; R7 Org. Perox. CD H242 Org. Perox. EF H242 O; R8 gasförmig Ox. Gas 1 H270 O; R8 flüssig, fest Keine direkte Umwandlung möglich. O; R9 flüssig Ox. Liq. 1 H271 O; R9 fest Ox. Sol. 1 H271 R10 flüssig Keine direkte Umwandlung möglich. Ordnungsgemäße Umwandlung von R10, flüssig, ergibt: Flam. Liq. 1, H224, wenn der Flammpunkt bei < 23 C und der Siedebeginn bei 35 C liegt; Flam. Liq. 2, H225, wenn der Flammpunkt bei < 23 C und der Siedebeginn bei > 35 C liegt; Flam. Liq. 3, H226, wenn der Flammpunkt bei 23 C liegt. F; R11 flüssig Keine direkte Umwandlung möglich. Ordnungsgemäße Umwandlung von F; R11, flüssig, ergibt: Flam. Liq. 1, H224, wenn der Siedebeginn bei 35 C liegt; Flam. Liq. 2, H225, wenn der Siedebeginn bei > 35 C liegt. F; R11 fest Keine direkte Umwandlung möglich.

131 02008R1272 DE C1 Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/ EWG Aggregatzustand des Stoffes, falls relevant Einstufung gemäß dieser Verordnung Gefahrenklasse und kategorie Gefahrenhinweise Hinweise F+; R12 gasförmig Keine direkte Umwandlung möglich. Ordnungsgemäße Umwandlung von F+; R12, gasförmig, ergibt Flam. Gas 1, H220, oder Flam. Gas 2, H221. F+; R12 flüssig Flam. Liq. 1 H224 F+; R12 flüssig Self-react. CD H242 Self-react. EF Self-react. G H242 keine F; R15 Keine Umwandlung möglich. F; R17 flüssig Pyr. Liq. 1 H250 F; R17 fest Pyr. Sol. 1 H250 Xn; R20 gasförmig Acute Tox. 4 H332 (1) Xn; R20 Dämpfe Acute Tox. 4 H332 (1) Xn; R20 Stäube/Nebel Acute Tox. 4 H332 Xn; R21 Acute Tox. 4 H312 (1) Xn; R22 Acute Tox. 4 H302 (1) T; R23 gasförmig Acute Tox. 3 H331 (1) T; R23 Dampf Acute Tox. 2 H330 Acute Tox. 3 H331 (1) T; R24 Acute Tox. 3 H311 (1) T; R25 Acute Tox. 3 H301 (1) T+; R26 gasförmig Acute Tox. 2 H330 (1) T+; R26 Dampf Acute Tox. 1 H330 T+; R26 T; R23 Stäube/Nebel Stäube/Nebel Acute Tox. 2 H330 (1) T+; R27 Acute Tox. 1 H310 T+; R28 Acute Tox. 2 H300 (1) R33 STOT RE 2 H373 (3) C; R34 Skin Corr. 1B H314 (2) C; R35 Skin Corr. 1A H314 Xi; R36 Eye Irrit. 2 H319 Xi; R37 STOT SE 3 H335 Xi; R38 Skin Irrit. 2 H315 T; R39/23 STOT SE 1 H370 (3) T; R39/24 STOT SE 1 H370 (3) T; R39/25 STOT SE 1 H370 (3)

132 02008R1272 DE C1 Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/ EWG Aggregatzustand des Stoffes, falls relevant Einstufung gemäß dieser Verordnung Gefahrenklasse und kategorie Gefahrenhinweise Hinweise T+; R39/26 STOT SE 1 H370 (3) T+; R39/27 STOT SE 1 H370 (3) T+; R39/28 STOT SE 1 H370 (3) Xi; R41 Eye Dam. 1 H318 R42 Resp. Sens. 1 H334 R43 Skin Sens. 1 H317 Xn; R48/20 STOT RE 2 H373 (3) Xn; R48/21 STOT RE 2 H373 (3) Xn; R48/22 STOT RE 2 H373 (3) T; R48/23 STOT RE 1 H372 (3) T; R48/24 STOT RE 1 H372 (3) T; R48/25 STOT RE 1 H372 (3) R64 Lact. H362 Xn; R65 Asp. Tox. 1 H304 R67 STOT SE 3 H336 Xn; R68/20 STOT SE 2 H371 (3) Xn; R68/21 STOT SE 2 H371 (3) Xn; R68/22 STOT SE 2 H371 (3) Carc. Cat. 1; R45 Carc. 1A H350 Carc. Cat. 2; R45 Carc. 1B H350 Carc. Cat. 1; R49 Carc. 1A H350i Carc. Cat. 2; R49 Carc. 1B H350i Carc. Cat. 3; R40 Carc. 2 H351 Muta. Cat. 2; R46 Muta. 1B H340 Muta. Cat. 3; R68 Muta. 2 H341 Repr. Cat. 1; R60 Repr. 1A H360F (4) Repr. Cat. 2; R60 Repr. 1B H360F (4) Repr. Cat. 1; R61 Repr. 1A H360D (4) Repr. Cat. 2; R61 Repr. 1B H360D (4) Repr. Cat. 3; R62 Repr. 2 H361f (4)

133 02008R1272 DE C1 Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/ EWG Aggregatzustand des Stoffes, falls relevant Einstufung gemäß dieser Verordnung Gefahrenklasse und kategorie Gefahrenhinweise Hinweise Repr. Cat. 3; R63 Repr. 2 H361d (4) Repr. Cat. 1; R60-61 Repr. 1A H360FD Repr. Cat. 1; R60 Repr. Cat. 2; R61 Repr. 1A H360FD Repr. Cat. 2; R60 Repr. Cat. 1; R61 Repr. 1A H360FD Repr. Cat. 2; R60-61 Repr. 1B H360FD Repr. Cat. 3; R62-63 Repr. 2 H361fd Repr. Cat. 1; R60 Repr. Cat. 3; R63 Repr. 1A H360Fd Repr. Cat. 2; R60 Repr. Cat. 3; R63 Repr. 1B H360Fd Repr. Cat. 1; R61 Repr. Cat. 3; R62 Repr. 1A H360Df Repr. Cat. 2; R61 Repr. Cat. 3; R62 Repr. 1B H360Df N; R50 Aquatic Acute 1 H400 N; R50-53 Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 H400 H410 N; R51-53 Aquatic Chronic 2 H411 R52-53 Aquatic Chronic 3 H412 R53 Aquatic Chronic 4 H413 N; R59 Ozone M2 H420 Hinweis 1 Für diese Klassen kann die empfohlene Mindesteinstufung gemäß Anhang VI Abschnitt verwendet werden. Es können Daten oder sonstige Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen hervorgeht, dass eine Neueinstufung in eine strengere Kategorie erforderlich ist. Hinweis 2 Es wird empfohlen, in Kategorie 1B einzustufen, auch wenn in bestimmten Fällen 1C zutreffen kann. Ein Rückgriff auf Originaldaten erlaubt es nicht unbedingt, zwischen Kategorie 1B oder Kategorie 1C zu differenzieren, da der Expositionszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 in der Regel bis zu 4 Stunden beträgt. Wenn sich jedoch Daten aus Prüfungen ergeben, die wie in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehen einem Stufenkonzept folgen, sollte künftig die Kategorie 1C in Betracht gezogen werden.

134 02008R1272 DE C1 M4 Hinweis 3 Der Gefahrenhinweis könnte durch den Expositionsweg ergänzt werden, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Hinweis 4 Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen / Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt von Anhang VI, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3. Tabelle 1.2 Umwandlung der R-Sätze gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in ergänzende Kennzeichnungsanforderungen gemäß dieser Verordnung Richtlinie 67/548/EWG Diese Verordnung R1 EUH001 M4 R14 R18 R19 R44 R29 R31 R32 R66 EUH014 EUH018 EUH019 EUH044 EUH029 EUH031 EUH032 EUH066 R39-41 EUH070

135 Chem Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Vom 26. November 2010 (BGBl. I, Nr. 59, S. 1643) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I Nr. 4, S. 49) in Kraft getreten am 1. Juni 2015 INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gefahrstoffinformation 3 Gefährlichkeitsmerkmale 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten Abschnitt 3 Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 7 Grundpflichten Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen 12 (weggefallen) 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen Abschnitt 5 Verbote und Beschränkungen 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Abschnitt 6 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe 18 Unterrichtung der Behörde 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse 20 Ausschuss für Gefahrstoffe Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

136 Chem Chemikaliengesetz Anzeigen 22 Chemikaliengesetz Tätigkeiten 23 (aufgehoben) Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 24 Chemikaliengesetz Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 Nummer 5 Anhang I (zu 8 Absatz 8, 11 Absatz 3) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Brand- und Explosionsgefährdungen Partikelförmige Gefahrstoffe Schädlingsbekämpfung Begasungen Ammoniumnitrat Anhang II (zu 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 Nummer 5 Nummer 6 Asbest 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Pentachlorphenol und seine Verbindungen Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel Biopersistente Fasern Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Nummer 1 Nummer 2 Anhang III (zu 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden Abschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und 2 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

137 Chem Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von 1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, 2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom , S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom , S. 14) geändert worden ist, oder b) der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom , S. 1, L 6 vom , S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom , S. 1) geändert worden ist, 3. Biozid-Produkten im Sinne des 3b Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen sind, sowie 4. Biozid-Wirkstoffen im Sinne des 3b Absatz 1 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des 3b Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind. (3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt. (4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für 1. biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und 2. private Haushalte. Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach 3, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

138 Chem (2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG. (3) Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend im Sinne des Abschnitts 4 sind 1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend erfüllen nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11 vom , S. 6) geändert worden ist, 2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration eines oder mehrerer dieser Stoffe die Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend übersteigt, 3. Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die in den nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend bezeichnet werden. Die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind festgelegt 1. in Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom , S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung oder 2. in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, wenn der Stoff oder die Stoffe nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind. (4) Organische Peroxide im Sinne des 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind, sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten. (5) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten. (6) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. (7) Es stehen gleich 1. den Beschäftigten die in Heimarbeit beschäftigten Personen sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben; für Schülerinnen und Schüler und Studierende gelten jedoch nicht die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen, 2. dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. (8) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. 4 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

139 Chem (9) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird. (10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird. (11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein Oxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagieren können, sodass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen nach Absatz 10 gleich. (12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden. (13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von 20 C bis +60 C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar). (14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. (15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. (16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. (17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt. Abschnitt 2 Gefahrstoffinformation 3 Gefährlichkeitsmerkmale Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Eigenschaften aufweisen. Stoffe und Zubereitungen sind Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

140 Chem explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren, 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Kontakt mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brands beträchtlich erhöhen, 3. hochentzündlich, wenn sie a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben, 4. leichtentzündlich, wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, d) bei Kontakt mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln, 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben, 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören können, 10. reizend, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können, 11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten, 12. krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend) oder b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend), 14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, 15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/ Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

141 Chem (2) Sofern nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung von Stoffen und Zubereitungen nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG erfolgt, sind unbeschadet des 19 Absatz 3 die Bestimmungen dieser Richtlinien sowie die Absätze 3 bis 6 und 5 Absatz 3 anzuwenden. (3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind die nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (4) Die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen. (5) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen. (6) Beabsichtigt ein Hersteller oder Einführer, der nach der Richtlinie 1999/45/EG kennzeichnet, von der in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er die erforderlichen Informationen und Nachweise der Bundesstelle für Chemikalien ( 4 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes) rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden. (7) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, zusätzlich nach den 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen. (8) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gilt zusätzlich Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Satz 2 und 3 Buchstabe a, c, f bis j, l und m sowie im Fall zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte zusätzlich Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom , S. 1, L 150 vom , S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien 2010/7/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU, 2010/10/EU und 2010/11/EU (ABl. L 37 vom , S. 33, 37, 40, 44, 47) geändert worden ist. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus anzugeben 1. die Identität des Organismus nach Anhang IVA Abschnitt II Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG, 2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den 3 und 4 der Biostoffverordnung und 3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher nach den 3 und 4 der Biostoffverordnung das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung. Die nach Satz 2 und nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben müssen auf dem Kennzeichnungsschild stehen. Die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder auf einem der Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt stehen. (9) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (10) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse richtet sich zusätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom , S. 1, Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7

142 Chem L 136 vom , S. 3, L 141 vom , S. 22, L 36 vom , S. 84), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom , S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung. (11) Ist 1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts einer Zubereitung oder 2. die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild oder im Sicherheitsdatenblatt eines Stoffs nicht ausreichend, um neue Zubereitungen bei der Herstellung ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Inverkehrbringer der Zubereitung oder des Stoffs den anderen Herstellern auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen erforderlich sind. 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten (1) Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe oder Tätigkeiten als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden. (3) Werden Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet, muss auf der Verpackung von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe A Nummer 1.2 der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht werden. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden. Abschnitt 3 Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen, 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, 3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach 7 Absatz 8 zu berücksichtigen, 8 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

143 4. Möglichkeiten einer Substitution, 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, 6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, Chem Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. (3) Stoffe und Zubereitungen, die nicht von einem Inverkehrbringer nach 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Zubereitungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach 2 Absatz 1 Nummer 4. (4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Dabei hat er zu beurteilen, 1. ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, auftreten; dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit physikalischen Gefährdungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie auch andere Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, sowie Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, zu berücksichtigen, 2. ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, vorhanden sind und 3. ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind. Insbesondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen. (5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt insbesondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Wartungsarbeiten. Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten wie Bedien- und Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. (6) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, sind Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe, die Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten haben, bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, soweit solche Wirkungen bekannt sind. (7) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen in Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9

144 Chem dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen. (8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzugeben: 1. die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, 2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach 9 oder 10 zu ergreifen sind, 4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, a) die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder b) die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahrstoffe, der nach 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffen worden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan), 5. eine Begründung, wenn von den nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und 6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder, bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert, die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind. Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind. (9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen, 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes), 3. ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden, 4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach 11 und Anhang I Nummer 1 getroffen wurden, 5. wie die Vorgaben nach 15 umgesetzt werden und 6. welche Überprüfungen nach 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind. (10) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist. (11) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. (12) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 10 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

145 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs, 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, Chem Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. (13) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund 1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, 2. einer geringen verwendeten Stoffmenge, 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und 4. der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden. (14) Wenn für Stoffe oder Zubereitungen keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder erbgutverändernden Wirkung oder zur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind die Stoffe oder Zubereitungen bei der Gefährdungsbeurteilung wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen zu behandeln. 7 Grundpflichten (1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind. (2) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden. (3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. (4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu beachten: 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik, 2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen, Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11

146 Chem sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung umfassen. (5) Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken. (6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass 1. die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird, 2. die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt wird und 3. schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht wird. (7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach 6 Absatz 8 aufzubewahren. (8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen. Werden Tätigkeiten entsprechend einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt, das nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. (9) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch Arbeitsplatzmessungen gehören können. (10) Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind. (11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu berücksichtigen, bei denen die entsprechenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien berücksichtigt worden sind: 1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom , S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom , S. 21) geändert worden ist, und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten, 2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom , S. 50, L 229 vom , S. 23, L 204 vom , S. 28) sowie 3. der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom , S. 28). 12 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

147 Chem Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, 4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, 5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, 6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, 7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz. (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass 1. alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind, 2. gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht, 3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und Zubereitungen nicht ausüben lassen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten. Eine Exposition der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ist zu vermeiden. (3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungsoder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten. (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist. (5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein. Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 13

148 Chem (6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden. (7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen. (8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten. 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen (1) Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach 8 nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejenigen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach 6 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn 1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden, 2. bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Hautoder Augenkontakt besteht oder 3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung auf Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale nach 3 und der inhalativen Exposition angenommen werden kann. (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn 1. die Substitution der Gefahrstoffe nach 7 Absatz 3 durch solche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich ist und 2. eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch inhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen besteht. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik und unter Beachtung von 7 Absatz 4 so weit wie möglich verringert wird. (3) Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung nach 6 erneut durchführen und geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. (4) Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen bei hautresorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. 14 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

149 Chem (5) Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen. (6) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass Arbeitsbereiche, in denen eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten besteht, nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. (7) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer oder einem Beschäftigten allein ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch den Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden. 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert nach 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot nach 7 Absatz 4 umzusetzen. Hierbei sind die nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln, Erkenntnisse und Beurteilungsmaßstäbe zu berücksichtigen. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 hat der Arbeitgeber, unbeschadet des Absatzes 2, zusätzlich die Bestimmungen nach den Absätzen 3 bis 5 zu erfüllen. Die besonderen Bestimmungen des Anhangs II Nummer 6 sind zu beachten. (2) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn 1. ein Arbeitsplatzgrenzwert nach 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird oder 2. Tätigkeiten entsprechend einem nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt werden. (3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber 1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können, 2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten und Rauchen verboten nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. L 245 vom , S. 23), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom , S. 21) geändert worden ist. (4) Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu erwarten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeitgeber nach Beratung mit den Beschäftigten oder mit ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Er hat den betreffenden Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen. Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 15

150 Chem (5) Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen. 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen, um Gefährdungen zu vermeiden oder diese so weit wie möglich zu verringern. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen und Zubereitungen, einschließlich ihrer Lagerung, sowie mit Stoffen, die in gefährlicher Weise chemisch miteinander reagieren können. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen: 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden, 2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden, 3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern. (3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und deren Verbindungen untereinander müssen so konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert, verwendet und instand gehalten werden, dass keine Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten. (4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die 1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion minimieren und 2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränken. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten. 12 (aufgehoben) 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle (1) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe- Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen ein. 16 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

151 Chem (2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, um 1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis hervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb zu informieren, 2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und 3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizuführen. Neben den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftigten im Gefahrenbereich verbleiben, die Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ausüben. (3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die im Gefahrenbereich tätig werden, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung sowie gegebenenfalls erforderliche spezielle Sicherheitseinrichtungen und besondere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Im Gefahrenbereich müssen die Beschäftigten die Schutzkleidung und die persönliche Schutzausrüstung für die Dauer des nicht bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs verwenden. Die Verwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung muss für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte und unbefugte Personen dürfen sich nicht im festzulegenden Gefahrenbereich aufhalten. (4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme, die eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu stellen, so dass eine angemessene Reaktion möglich ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. (5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Informationen über Maßnahmen bei Notfällen mit Gefahrstoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Zu diesen Informationen zählen: 1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefahren bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfeund Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können, 2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich der Informationen über die Verfahren nach den Absätzen 1 bis Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit, 2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere a) Hygienevorschriften, b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, 3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind. Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 17

152 Chem Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und 2. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen. (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass 1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und zwar insbesondere in Bezug auf a) die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten, b) durchzuführende Maßnahmen im Sinne des 10 Absatz 4 Satz 1, 2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten Exposition, einschließlich der in 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden, 3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren, 4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren, 5. die Ärztin oder der Arzt nach 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3 haben, 6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis haben, 7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben. (4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3 Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Unfallversicherungsträger händigt der betroffenen Person auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben aus. 18 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

153 Chem Anhang I (zu 8 Absatz 8, 11 Absatz 3) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten INHALTSÜBERSICHT Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 Nummer 5 Brand- und Explosionsgefährdungen Partikelförmige Gefahrstoffe Schädlingsbekämpfung Begasungen Ammoniumnitrat Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen 1.1 Anwendungsbereich Nummer 1 gilt für Maßnahmen nach 11 bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. 1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach 6 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich sind. (2) Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbreitung und Explosionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie möglich ist. (3) Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere müssen 1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Temperaturen, Über- und Unterdrücke, Überfüllungen, Korrosionen sowie andere gefährliche Zustände vermieden werden, 2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können, 3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden. Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen Gefahrstoffströme automatisch begrenzt oder unterbrochen werden können. (4) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind gefahrlos zu beseitigen. 26 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

154 Chem Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen (1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind 1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäftigten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jederzeit gerettet werden können, 2. so zu gestalten und auszulegen, dass die Übertragung von Bränden und Explosionen sowie die Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden, 3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein, 4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert zu erreichen sind. (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen werden. (3) Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Personen im Gefahrenfall rechtzeitig, angemessen, leicht wahrnehmbar und unmissverständlich gewarnt werden können. (4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, 1. muss es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren Betriebszustand zu halten, 2. müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und 3. müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden. 1.4 Organisatorische Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten übertragen. (2) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ist bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. (3) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen Gefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Die Aufsicht führende Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass 1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung nach 6 festgelegten Maßnahmen ergriffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist, und 2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich ist. 1.5 Schutzmaßnahmen für die Lagerung (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen gelagert werden. Sie dürfen nicht an oder in der Nähe von Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann. Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 27

155 Chem (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dies zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefährdung führen kann, insbesondere durch gefährliche Vermischungen, oder wenn die gelagerten Gefahrstoffe in gefährlicher Weise miteinander reagieren können. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen gelagert werden, wenn dies bei einem Brand oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen von Beschäftigten oder von anderen Personen führen kann. (4) Bereiche, in denen brennbare Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass eine erhöhte Brandgefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur nach Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom , S. 23) zu kennzeichnen. (5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind zu Lagerorten von Gefahrstoffen Schutz- und Sicherheitsabstände einzuhalten. Dabei ist ein Sicherheitsabstand der erforderliche Abstand zwischen Lagerorten und zu schützenden Personen, ein Schutzabstand ist der erforderliche Abstand zum Schutz des Lagers gegen gefährliche Einwirkungen von außen. 1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen (1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach 11 Absatz 2 Nummer 1 sind insbesondere Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen: 1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, 2. ist dies nicht möglich, ist die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen zu verhindern oder einzuschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, 3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos nach dem Stand der Technik zu beseitigen. Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. (2) Kann nach Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische, 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. Treten bei explosionsfähigen Gemischen mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben gleichzeitig auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf die größte Gefährdung ausgerichtet sein. (3) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 1.7 in Zonen einteilen und entsprechende Zuordnungen nach Nummer 1.8 vornehmen. (4) Kann eine Explosion nicht sicher verhindert werden, sind Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes zu ergreifen, um die Ausbreitung der Explosion zu begrenzen und die Auswirkungen der Explosion auf die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. 28 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

156 Chem (5) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom , S. 57, L 134 vom , S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom , S. 21) geändert worden ist. 1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Zone 2 ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit. Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. Zone 22 ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit. Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren. 1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind (1) Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom , S. 309) sind, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Verbindungsvorrichtungen dürfen nicht verwechselt werden können; hierfür sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. (2) Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen. Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 29

157 Chem (3) Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien von Geräten zu verwenden: in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1, in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3. (4) Für explosionsgefährdete Bereiche, die nicht nach Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt sind, sind die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Dies gilt insbesondere für 1. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, 2. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen und 3. Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten. 30 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

158 Chem Anhang II (zu 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse INHALTSÜBERSICHT Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 Nummer 5 Nummer 6 Asbest 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Pentachlorphenol und seine Verbindungen Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel Biopersistente Fasern Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Nummer 1 Asbest (1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für 1. Abbrucharbeiten, 2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, 3. Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten. Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten. (2) Die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, ist verboten. (3) Asbesthaltige Abfälle sind zu versehen mit der genannten Kennzeichnung in Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 Spalte 2 Ziffer 3 sowie Anlage 7 dieses Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte. Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 47

159 Chem Nummer 5 Biopersistente Fasern (1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen weder für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau, einschließlich technischer Isolierungen, noch für Lüftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden: 1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige [Silikat-]Fasern mit einem Massengehalt von in der Summe über 18 Prozent der Oxide von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium), 2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 Prozent enthalten. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität ergeben, 2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage, 3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in Prozent) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in Prozent) von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40, 4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von Grad Celsius bis zu Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen. (3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte. Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe (1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden: 1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin, 2. Bis(chlormethyl)ether, 3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form), 4. Chlormethyl-methylether, 5. Dimethylcarbamoylchlorid, 6. Hexamethylphosphorsäuretriamid, 7. 1,3-Propansulton, Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 49

160 Chem N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat, 9. Tetranitromethan, 10. 1,2,3-Trichlorpropan sowie 11. Dimethyl- und Diethylsulfat. Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-toluidin. (2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen. 50 Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

161 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) Vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I Nr. 31, S. 1368) in Kraft getreten am 25. Juli 2015 JArbSch ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Kind, Jugendlicher 3 Arbeitgeber 4 Arbeitszeit ZWEITER ABSCHNITT Beschäftigung von Kindern 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit 8 Dauer der Arbeitszeit 9 Berufsschule 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume 12 Schichtzeit 13 Tägliche Freizeit 14 Nachtruhe 15 Fünf-Tage-Woche 16 Samstagsruhe 17 Sonntagsruhe 18 Feiertagsruhe 19 Urlaub 20 Binnenschifffahrt 21 Ausnahmen in besonderen Fällen 21a Abweichende Regelungen 21b Ermächtigung Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

162 JArbSch Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen 22 Gefährliche Arbeiten 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten 24 Arbeiten unter Tage 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 26 Ermächtigungen 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen 29 Unterweisung über Gefahren 30 Häusliche Gemeinschaft 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung 32 Erstuntersuchung 33 Erste Nachuntersuchung 34 Weitere Nachuntersuchungen 35 Außerordentliche Nachuntersuchung 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen 38 Ergänzungsuntersuchung 39 Mitteilung, Bescheinigung 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde 43 Freistellung für Untersuchungen 44 Kosten der Untersuchungen 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte 46 Ermächtigungen VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen 49 Verzeichnisse der Jugendlichen 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse 2 Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

163 JArbSch Zweiter Titel Aufsicht 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht 52 (weggefallen) 53 Mitteilung über Verstöße 54 Ausnahmebewilligungen Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde 57 Aufgaben der Ausschüsse FÜNFTER ABSCHNITT Straf- und Bußgeldvorschriften 58 Bußgeld- und Strafvorschriften 59 Bußgeldvorschriften 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SECHSTER ABSCHNITT Schlussvorschriften 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung 63 nicht abgedruckt bis 72 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

164 JArbSch (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. 2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. 3 Arbeitgeber Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß 1 beschäftigt. 4 Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen ( 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( 11). (3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. (4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet. 4 Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

165 JArbSch Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, 6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 13

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167 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) PflSchG Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 375 V v I 1474 Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v I 1666 ist berücksichtigt Hinweis: Änderung durch Art. 4 Abs. 84 G v I 1666 (Nr. 35) noch nicht berücksichtigt Die 42 bis 44 treten gem. 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Fußnote (+++ Textnachweis ab: ) (+++ Zur Anwendung vgl ) Das G wurde als Artikel 1 des G v I 148 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 9 dieses G am in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6 Pflanzenschutzmaßnahmen 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen 8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater 9 Persönliche Anforderungen 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 14 Verbote 15 Beseitigungspflicht 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten - Seite 1 von 45 -

168 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat 20 Versuchszwecke 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 25 Ausfuhr 26 Getrennte Lagerung 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung 31 Kennzeichnung 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln 34 Beteiligungen 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung 37 Neue Erkenntnisse 38 Verlängerung der Zulassung 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten 42 Zusatzstoffe 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel 46 Genehmigung für den Parallelhandel 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte 52 Prüfung 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten 54 Entschädigung - Seite 2 von 45 -

169 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Forderungsübergang 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung 57 Julius Kühn-Institut 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 59 Durchführung in den Ländern 60 Behördliche Anordnungen 61 Mitwirkung von Zolldienststellen 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung 63 Auskunftspflicht 64 Meldepflicht 65 Geheimhaltung 66 Übermittlung von Daten 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften 68 Bußgeldvorschriften 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen 70 Unberührtheitsklausel 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus 72 Eilverordnungen 73 Verkündung von Rechtsverordnungen 74 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, 2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, 3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen, 4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen. 2 Begriffsbestimmungen Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen: 1. Pflanzenschutz: a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, - Seite 3 von 45 -

170 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz) einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können; 2. integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird; 3. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen; 4. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz; 5. Pflanzenarten: Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen; 6. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; 7. Befallsgegenstände: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können; 8. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt; 9. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung; 10. Pflanzenstärkungsmittel: Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen; 11. Pflanzenschutzgeräte: Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind; 12. Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen; 13. Anwendungsgebiet: bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll; 14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union; - Seite 4 von 45 -

171 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Freilandflächen: die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen; 16. beruflicher Anwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet; 17. Reimport: in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird; 18. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom , S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; 19. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland. Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz (1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere 1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom , S. 71) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch a) vorbeugende Maßnahmen, b) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen, c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen, d) Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und 3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. - Seite 5 von 45 -

172 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - (3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht. 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes. (2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Aktionsplans in geeigneter Weise bekannt und berücksichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder. (3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit. 6 Pflanzenschutzmaßnahmen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; 2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; 3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 4. anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; 5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; - Seite 6 von 45 -

173 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; 7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; 8. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; 9. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; 10. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen; 11. anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; 12. das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; 13. das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; 14. anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 15. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen a) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen zu erlassen; 16. Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, 1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, 2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in 1 genannten Zwecke erforderlich ist, a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können. - Seite 7 von 45 -

174 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - (4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der 7, 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt. (5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch 1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder 3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild zu gefährden. - Seite 8 von 45 -

175 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Versuchszwecke (1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich verbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innergemeinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Freilandflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nachträglich entfallen sind. Im Übrigen bleiben die 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behörden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Versuchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen. (4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Versuchsstandortes anzuzeigen. - Seite 17 von 45 -

176 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie 2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken zu regeln. - Seite 18 von 45 -

177 GefStoff ANHANG II Außer Kraft Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols. E O Explosionsgefährlich Brandfördernd F F + Leichtentzündlich Hochentzündlich T T + Giftig Sehr giftig C Xn Ätzend Gesundheitsschädlich Xi N Reizend Umweltgefährlich Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

178 GefStoff Anhang III Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen R1 R2 R3 R4 R5 R6 R7 R8 R9 R10 R11 R12 R14 R15 R16 R17 R18 R19 R20 R21 R22 R23 R24 R25 R26 R27 R28 R29 R30 R31 R32 R33 R34 R35 R36 R37 R38 R39 R40 In trockenem Zustand explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen Beim Erwärmen explosionsfähig Mit und ohne Luft explosionsfähig Kann Brand verursachen Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen Entzündlich Leichtentzündlich Hochentzündlich Reagiert heftig mit Wasser Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen Selbstentzündlich an der Luft Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich Kann explosionsfähige Peroxide bilden Gesundheitsschädlich beim Einatmen Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Giftig beim Einatmen Giftig bei Berührung mit der Haut Giftig beim Verschlucken Sehr giftig beim Einatmen Sehr giftig bei Berührung mit der Haut Sehr giftig beim Verschlucken Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase Gefahr kumulativer Wirkungen Verursacht Verätzungen Verursacht schwere Verätzungen Reizt die Augen Reizt die Atmungsorgane Reizt die Haut Ernste Gefahr irreversiblen Schadens Verdacht auf krebserzeugende Wirkung Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

179 GefStoff R41 R42 R43 R44 R45 R46 R48 R49 R50 R51 R52 R53 R54 R55 R56 R57 R58 R59 R60 R61 R62 R63 R64 R65 R66 R67 R68 Gefahr ernster Augenschäden Sensibilisierung durch Einatmen möglich Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss Kann Krebs erzeugen Kann vererbbare Schäden verursachen Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition Kann Krebs erzeugen beim Einatmen Sehr giftig für Wasserorganismen Giftig für Wasserorganismen Schädlich für Wasserorganismen Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Giftig für Pflanzen Giftig für Tiere Giftig für Bodenorganismen Giftig für Bienen Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben Gefährlich für die Ozonschicht Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen Kann das Kind im Mutterleib schädigen Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Irreversibler Schaden möglich Kombination der R-Sätze R14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase R15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase R20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken R26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 2 Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

180 GefStoff R36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane R36/38 Reizt die Augen und die Haut R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut R37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut R39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen R39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken R39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen R39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken R39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich R48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen R48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut R48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken R48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut R48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken R48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen R48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut R48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken R48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut R48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken R48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

181 GefStoff R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen R68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken R68/20/21 R68/20/22 R68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4 Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

182 GefStoff ANHANG IV Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen S1 S2 S3 S4 S5 S6 S7 S8 S9 S12 S13 S14 S15 S16 S17 S18 S20 S21 S22 S23 S24 S25 S26 S27 S28 S29 S30 S33 S35 S36 S37 S38 S39 S40 S41 S42 S43 Unter Verschluss aufbewahren Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Kühl aufbewahren Von Wohnplätzen fernhalten Unter... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben) Unter... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben) Behälter dicht geschlossen halten Behälter trocken halten Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren Behälter nicht gasdicht verschließen Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten Von... fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben) Vor Hitze schützen Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen Von brennbaren Stoffen fernhalten Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben Bei der Arbeit nicht essen und trinken Bei der Arbeit nicht rauchen Staub nicht einatmen Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben) Berührung mit der Haut vermeiden Berührung mit den Augen vermeiden Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel... (vom Hersteller anzugeben) Nicht in die Kanalisation gelangen lassen Niemals Wasser hinzugießen Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen Geeignete Schutzhandschuhe tragen Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben) Explosions- und Brandgase nicht einatmen Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen u. (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben) Zum Löschen... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden") S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

183 GefStoff S46 S47 S48 S49 S50 S51 S52 S53 S56 S57 S59 S60 S61 S62 S63 S64 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen Nicht bei Temperaturen über... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) Feucht halten mit... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben) Nur im Originalbehälter auf bewahren Nicht mischen mit... (vom Hersteller anzugeben) Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden Information zur Wiederverwendung/ Wiederverwertung beim Hersteller/ Lieferanten erfragen Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist) Kombination der S-Sätze S1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren S3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren S3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) S3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) S3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren S3/14 An einem kühlen, von... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) S7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten S7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen S24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel... (vom Hersteller anzugeben) 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen 2 Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

184 GefStoff S47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über... C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren Version 08/2002 Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

185 Chem ANHANG VI Allgemeine Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Inhalt 1. Allgemeine Einleitung 2. Einstufung aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften 2.1. Einleitung 2.2. Einstufungskriterien, Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich Leicht entzündlich Entzündlich Sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften 3. Einstufung aufgrund toxischer Eigenschaften 3.1. Einleitung 3.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren Sehr giftig Giftig Gesundheitsschädlich Anmerkungen zur Verwendung von R Ätzend Reizend Sensibilisierung Sonstige toxische Eigenschaften 4. Einstufung aufgrund bestimmter spezifischer Gesundheitsschäden 4.1. Einleitung 4.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen besonderer Gefahren Krebserzeugende Stoffe Erbgutverändernde Stoffe Fortpflanzungsgefährdende Stoffe Einstufung von Zubereitungen aufgrund spezifischer Gesundheitsschäden Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

186 Chem Einstufung aufgrund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt 5.1. Einleitung 5.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren Gewässer Nichtaquatische Umwelt 6. Auswahl der Sicherheitsratschläge 6.1. Einleitung 6.2. Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen 7. Kennzeichnung 8. Sonderfälle: Stoffe 8.1. Ortsbewegliche Gasbehälter 8.2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG) 8.3. Metalle in kompakter Form 8.4. Gesundheitsschädliche Stoffe mit R65 9. Sonderfälle: Zubereitungen 9.1. Gasförmige Zubereitungen (Gasgemische) 9.2. Gasbehälter für Zubereitungen, die odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG) enthalten 9.3. Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten 9.4. Zubereitungen mit R Organische Peroxide 9.6. Zusätzliche Anforderungen zur Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen Erklärung der Kommission 1. Allgemeine Einleitung 1.1. Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen, die bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung eine Gefahr darstellen können. Werden bei einem Stoff oder einer Zubereitung gefährliche Eigenschaften festgestellt, so ist er bzw. sie unter Angabe der Gefahren zu kennzeichnen, um Benutzer, die Öffentlichkeit und die Umwelt zu schützen In diesem Anhang sind die allgemeinen Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen festgelegt, auf die in Artikel 4 dieser Richtlinie und in Artikel 4 der Richtlinie 1999/45/EG sowie in anderen einschlägigen Richtlinien über gefährliche Zubereitungen Bezug genommen wird. Dieser Leitfaden richtet sich an alle, die mit Verfahren der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen befasst sind (Hersteller, Einführer, nationale Behörden) Die Anforderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/45/EG sollen der Allgemeinheit und den Beschäftigten erste wesentliche Informationen über gefährliche Stoffe und Zubereitungen vermitteln. 2 Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

187 Chem Die Kennzeichnung weist Personen, die mit Stoffen und Zubereitungen umgehen, auf die mit ihnen verbundenen Gefahren hin. Die Kennzeichnung soll auch dazu dienen, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinformationen über Sicherheit und Verwendung zu lenken, die in anderer Form verfügbar sind Die Kennzeichnung berücksichtigt alle potenziellen Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können, wenn diese in einer Form vorliegen, in der sie in den Verkehr gebracht werden. Sie bezieht sich aber nicht unbedingt auf eine Form, in der diese Stoffe und Zubereitungen letztendlich verwendet werden können (z. B. verdünnt). Auf die Hauptgefahren weisen Gefahrensymbole hin; auf diese Gefahren sowie auf die, die sich aus anderen gefährlichen Eigenschaften ergeben, wird durch standardisierte Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) hingewiesen. Hinweise auf notwendige Vorsichtsmaßnahmen werden durch Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gegeben. Bei Stoffen wird die Information durch den Namen des Stoffes nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur, vorzugsweise dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (Einecs) oder der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (Elincs), die EG-Nummer, den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen des Stoffes ergänzt. Bei Zubereitungen wird die Information gemäß Artikel 10.2 der Richtlinie 1999/45/EG ergänzt durch: - den Handelsnamen oder die Handelsbezeichnung der Zubereitung; - den chemischen Namen des in der Zubereitung enthaltenen Stoffes bzw. der darin enthaltenen Stoffe; und - den Namen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der Zubereitung Gemäß Artikel 6 haben Hersteller, Vertreiber und Einführer von gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang I aufgenommen, aber im Einecs aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen haben sie dafür Sorge zu tragen, dass diese Stoffe nach den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 sowie den Kriterien dieses Anhangs verpackt und vorläufig gekennzeichnet werden Für die Einstufung und Kennzeichnung erforderliche Daten Die Daten, die für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen erforderlich sind, können auf folgende Weise erhalten werden: a) Für Stoffe, für die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich sind, finden sich die meisten der notwendigen Angaben für die Einstufung und Kennzeichnung in der "Basisbeschreibung". Diese Einstufung und Kennzeichnung muss gegebenenfalls überprüft werden, wenn ergänzende Informationen vorliegen (Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). b) Für andere Stoffe (beispielsweise die in 1.5 erwähnten) können die zur Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen Informationen aus verschiedenen Quellen bezogen werden, beispielsweise: - den Ergebnissen früherer Prüfungen; - Informationen, die im Rahmen der internationalen Regelung der Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind; - Informationen aus Referenzarbeiten und aus der Literatur; oder - Informationen aufgrund praktischer Erfahrungen. Gegebenenfalls kann auch den Ergebnissen validierter Struktur/Aktivitäts-Beziehungen und der Beurteilung durch eine fachkundige Person Rechnung getragen werden Die Daten, die für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen erforderlich sind, können in der Regel auf folgende Weise erfasst werden: a) physikalisch-chemische Daten durch Anwendung der Methoden in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Dies Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

188 Chem gilt auch für Zubereitungen im Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG, es sei denn, andere international anerkannte Methoden sind nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG zulässig. Für gasförmige Zubereitungen kann zur Bestimmung entzündlicher und brandfördernder Eigenschaften ein Berechnungsverfahren angewendet werden (vgl. Kapitel und ). Für nichtgasförmige Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, kann zur Bestimmung brandfördernder Eigenschaften ein Berechnungsverfahren angewendet werden (vgl. Kapitel ). b) Daten über Auswirkungen auf die Gesundheit: - durch Anwendung der Methoden in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sofern nicht - im Falle von Pflanzenschutzmitteln - andere international anerkannten Methoden gemäß den Vorschriften von Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/45/EG) zulässig sind, - und/oder durch Anwendung einer konventionellen Methode in Artikel 6 und Anhang II, Teile A.1-6 und B der Richtlinie 1999/45/EG, - im Falle von R65 nach den Regeln gemäß 3.2.3, - bei der Bewertung der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften nach einer konventionellen Methode gemäß Artikel 6 und Anhang II, Teil A, Ziffer 7 bis 9, und B, Ziffer 6, der Richtlinie 1999/45/EG. c) Daten über ökotoxische Eigenschaften: i) nur für aquatische Toxizität: - durch Anwendung der Methoden in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unter den in Anhang III Teil C der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Bedingungen, sofern - im Falle von Pflanzenschutzmitteln gemäß den Vorschriften von Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/45/EG) keine anderen international anerkannten Methoden zulässig sind, oder - durch Anwendung einer konventionellen Methode gemäß Artikel 7 und Anhang III, Teil A und B, der Richtlinie 1999/45/EG; ii) für die Beurteilung der potenziellen (oder tatsächlichen) Bioakkumulation durch Bestimmung des log Pow (oder BCF) oder die Beurteilung der Abbaubarkeit durch die Anwendung einer konventionellen Methode gemäß Artikel 7 und Anhang III, Teil A und B, der Richtlinie 1999/45/EG; iii) bei einer Gefährdung der Ozonschicht durch die Anwendung einer konventionellen Methode gemäß Artikel 7 und Anhang III, Teil A und B, der Richtlinie 1999/45/EG. Anmerkung zur Durchführung von Tierversuchen: Die Durchführung von Tierversuchen zur Ermittlung experimenteller Daten unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Anmerkung zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften: Daten über organische Peroxide und Zubereitungen, die solche enthalten, können nach der in Abschnitt 9.5 festgelegten Methode berechnet werden. Für gasförmige Zubereitungen kann eine Berechnungsmethode für entzündliche und brandfördernde Eigenschaften angewandt werden (vgl. Abschnitt 9) Anwendung der Kriterien des Leitfadens 4 Die Einstufung muss die physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen umfassen. Stoffe und Zubereitungen werden gemäß Abschnitt 1.6 auf der Grundlage der Kriterien in Abschnitt 2 bis 5 (Stoffe) und der Abschnitt 2, 3, und 5 dieses Anhangs eingestuft. Alle Gefahrenarten sind Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

189 Chem zu berücksichtigen. So bedeutet eine Einstufung unter z. B. nicht, dass oder unbeachtet bleiben können. Der Sinn der Auswahl der Gefahrensymbole und der Bezeichnungen der besonderen Gefahren besteht darin, sicherzustellen, dass die charakteristischen möglichen Gefahren, die bei der Einstufung festgestellt wurden, auf dem Kennzeichnungsschild zum Ausdruck gebracht werden. Unbeschadet der unter 2.2.3, und angeführten Kriterien gelten für Stoffe und Zubereitungen in Form von Aerosolen die in der Richtlinie 75/324/EWG und ihren Änderungen und Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegten Kriterien Begriffsbestimmungen Stoffe sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Ein Stoff kann chemisch sehr genau definiert (z. B. Aceton) oder ein komplexes Gemisch von Bestandteilen unterschiedlicher Zusammensetzung (z. B. aromatische Destillate) sein. Für bestimmte komplexe Stoffe wurden einzelne Bestandteile ermittelt. Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen Anwendung der Kriterien auf Stoffe Die Kriterien dieses Anhangs sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die mit denen in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vergleichbar sind. In anderen Fällen sind die verfügbaren Daten durch einen Vergleich der angewandten Methoden mit den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten und mit den Vorschriften dieses Anhangs zu bewerten, um eine geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können. Manchmal bestehen Zweifel hinsichtlich der Anwendung der einschlägigen Kriterien, insbesondere wenn diese Expertenwissen voraussetzen. In solchen Fällen sollte der Hersteller, Vertreiber oder Importeur den Stoff aufgrund einer Beurteilung durch eine fachkundige Person vorläufig einstufen und kennzeichnen. Unbeschadet des Artikels 6 kann in Fällen, in denen das oben dargelegte Verfahren angewandt wurde und in denen uneinheitliche Anwendung befürchtet wird, ein Vorschlag zur Eintragung der Einstufung in Anhang I übermittelt werden. Der Antrag ist einem Mitgliedstaat einzureichen und sollte die einschlägigen wissenschaftlichen Daten umfassen (siehe Abschnitt 4.1). Ein ähnliches Verfahren kann angewandt werden, wenn Informationen bekannt werden, die Befürchtungen an der Richtigkeit einer bereits vorgenommenen Eintragung in Anhang I hervorrufen Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten Wurden Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen ermittelt, sind diese zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration gleich oder grösser als die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte ist: - 0,1 % für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol N für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft wurden, - 1 % für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich (ohne das Gefahrensymbol N, d.h. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft wurden, sofern in Anhang I keine niedrigeren Werte festgelegt sind. Mit Ausnahme der Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, ist die Einstufung unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG des Rates vorzunehmen. Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

190 Chem Diese allgemeine Regel gilt nicht für Asbest ( ), solange in Anhang I kein entsprechender Grenzwert festgelegt ist. Stoffe, die Asbest enthalten, sind nach Artikel 6 dieser Richtlinie einzustufen und zu kennzeichnen Anwendung der Kriterien auf Zubereitungen Die Kriterien dieses Anhangs sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die mit denen in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vergleichbar sind. Ausgenommen davon sind die Kriterien des Abschnitt 4, für die ausschließlich die konventionelle Methode anzuwenden ist. Eine konventionelle Methode ist ferner für die Kriterien in Abschnitt 5 anzuwenden; hiervon ausgenommen ist die Toxizität für Gewässer, für die die Bestimmungen in Anhang III, Teil C, der Richtlinie 1999/45/EG einzuhalten sind. Für Zubereitungen im Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG sind auch Einstufungs- und Kennzeichnungsdaten zulässig, die nach anderen international anerkannten Verfahren erhalten wurden (siehe Sonderbestimmungen in Absatz 1.6 dieses Anhangs). In den anderen Fällen sind die verfügbaren Daten durch einen Vergleich der angewandten Methoden mit den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Methoden und den Vorschriften dieses Anhangs zu bewerten, um die geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können. Werden die Gesundheitsgefahren durch Anwendung einer konventionellen Methode nach Artikel 6 und 7 und Anhang II und III der Richtlinie 1999/45/EG bewertet, so sind die in folgenden Quellen festgelegten Konzentrationsgrenzen anzuwenden: - Anhang I dieser Richtlinie oder - Anhang II Teil B und/oder Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, falls der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I dieser Richtlinie nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist bzw. sind. Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, erfolgt die Einstufung nach den Gesundheits- und Umweltgefahren durch die Berechnungsmethode auf der Grundlage der stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen in Anhang I dieser Richtlinie oder, falls diese Grenzwerte nicht in Anhang I aufgeführt sind, auf der Grundlage der Kriterien in Anhang I oder III der Richtlinie 1999/45/EG Zubereitungen, die Stoffe nach Abschnitt oder andere Zubereitungen als Bestandteile enthalten Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen muss den Vorschriften von Artikel 10 gemäß den Grundsätzen in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 1999/45/EG entsprechen. In einigen Fällen ist jedoch die Information auf dem Kennzeichnungsschild der Zubereitung oder des Stoffes gemäß Abschnitt nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung als Bestandteil einer (oder mehrerer) eigenen (eigener) Zubereitung(en) verwenden möchten, die ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung ihrer Zubereitung(en) zu ermöglichen. In diesen Fällen hat die in der Gemeinschaft ansässige und für das Inverkehrbringen der ursprünglichen Zubereitung oder des ursprünglichen Stoffes gemäß Abschnitt verantwortliche Person (Hersteller, Einführer, Vertreiber) auf berechtigte Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden darüber hinaus benötigt, damit die für das Inverkehrbringen der neuen Zubereitung verantwortliche Person die anderen Anforderungen der Richtlinie 1999/45/EG erfüllen kann. 6 Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

191 Quelle: Bundesanstal für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 001 Seite Ausgabe: Dezember 2006 Das Technische Regelwerk zur Technische Regeln Gefahrstoffverordnung TRGS 001 für Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Gefahrstoffe Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Inhalt 1 Das Technische Regelwerk im Rahmen der Gefahrstoffverordnung 2 Aufbau des Technischen Regelwerks 3 Übersicht über die gültigen Technischen Regeln (TRGS) 4 Beachtung von TRGS 5 Beachtung von Beschlüssen 6 Anordnungen im Einzelfall 1 Das Technische Regelwerk im Rahmen der Gefahrstoffverordnung (1) Das Technische Regelwerk umfasst die vom Ausschuss für Gefahrstoffe beschlossenen Regeln und Erkenntnisse nach Maßgabe des 21 Abs. 3 GefStoffV. Das Technische Regelwerk enthält auch Regelungen aus konkreten EG-Vorschriften, auf die in der Verordnung gleitend verwiesen wird und die dadurch in nationales Recht umgesetzt werden. (2) Das Technische Regelwerk besteht aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie den Beschlüssen der TRGS-Reihe 900, die dem jeweiligen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Sie werden der Entwicklung entsprechend angepasst, - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA Version 02/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

192 Chem Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - TRGS 001 Seite vom AGS beschlossen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 21 Abs. 4 GefStoffV bekanntgegeben. (3) Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw. Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten ( 8 Abs. 1 GefStoffV). Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRGS oder eines Beschlusses davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden. 2 Aufbau des Technischen Regelwerks Das Technische Regelwerk gliedert sich wie folgt: TRGS TRGS TRGS TRGS TRGS TRGS TRGS TRGS TRGS Allgemeines, Aufbau und Beachtung Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen Arbeitsmedizinische Vorsorge Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Ersatzstoffe und Ersatzverfahren Brand- und Explosionsschutz Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS 3 Übersicht über die gültigen Technischen Regeln (TRGS) Eine aktuelle Übersicht über die gültigen Technischen Regeln (TRGS) einschließlich der veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen findet sich auf der Homepage der BauA unter >> Themen-von-A-Z >> Gefahrstoffe >> TRGS 4 Beachtung von TRGS (1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen - ob diese Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den in der TRGS beschriebenen Vorgaben entsprechen, - ob ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist, - wie die Vorgaben der TRGS erreicht werden können. - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA Version 02/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

193 Quelle: Bundesanstal für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 001 Seite (2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen technische Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Arbeitsmedizin entsprechend der TRGS festzulegen. (3) Erforderlichenfalls hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neu gefassten TRGS durchgeführt wurden, bestehende technische Schutzmaßnahmen an die neuen oder geänderten Regeln und Erkenntnisse anzupassen: 1. unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden, 2. nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch 3 Abs. 1 ArbSchG). Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen enthalten, wann die Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen bzw. eine Frist nach Satz 1 Nr. 2 nennen. 5 Beachtung von Beschlüssen Die Regelungen der Nummer 4 gelten auch für Beschlüsse der TRGS-Reihe 900 ff. 6 Anordnungen im Einzelfall Auf die Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anordnungen zu treffen ( 20 Abs. 4 GefStoffV, 22 Abs. 3 ArbSchG und 23 ChemG), wird hingewiesen. - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA Version 02/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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195 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 510 Seite 1 von 57 (Fassung ) Ausgabe: Januar 2013 *) GMBl 2013 S [Nr. 22] (v ) geändert und ergänzt: GMBl 2014 S.1346 [Nr ] (v ) berichtigt: GMBl 2015 S.1320 [Nr. 66] (v ) Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz *) TRGS 510 wurde umfassend überarbeitet, die wesentlichen Änderungen sind: Die bisherigen Kleinmengenregelungen wurden von Anlage 9 in Nummer 4 überführt. In Nummer 4.1 finden sich jetzt die allgemeinen Grundsätze sowie in Nummer 4.2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen. Werden die in Nummer Absatz 1 aufgeführten Mengen überschritten, müssen die Gefahrstoffe in einem eigenen Lager gelagert werden. Die Vorschriften wurden den Bedürfnissen der Praxis angepasst, deutlich präzisiert und konkretisiert; eine relevante Änderung des Sicherheitsniveaus ist damit nicht verbunden. Die Vorschriften zur Lagerung von Gasen wurden grundlegend überarbeitet, fehlende Regelungen der technischen Regel Druckgase wurden übernommen, desgleichen für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen. Die verbale Beschreibung der Lagerklassen der bisherigen Anlage 4 wurde in den Zuordnungsleitfaden der bisherigen Anlage 5 integriert und als neue Anlage 4 angefügt. Die bisherige Anlage 6 wurde gestrichen, da das Löschwasserrückhaltekonzept auf Umweltvorschriften beruht und keine Grundlage im Gefahrstoffrecht hat. Die in der bisherigen Anlage 8 aufgeführten besonders stark oxidierenden und reaktionsfähigen Stoffe werden einer Evaluierung zugeführt und anschließend in die neue Anlage 6 aufgenommen. Alle weiteren Vorschriften wurden einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen, die primär eine Klarstellung der bisherigen Forderungen zum Ziel hatten. Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

196 Chem Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - TRGS 510 Seite 2 von 57 (Fassung ) 5 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6 Maßnahmen zum Brandschutz 7 Zusammenlagerung 8 Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10 Lagerung von Gasen unter Druck 11 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Literatur Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz Weitere stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige Stoffe 1 Anwendungsbereich (1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten 1. Ein- und Auslagern, 2. Transportieren innerhalb des Lagers, 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. (2) Die Nummern 5 bis 12 gelten zusätzlich zu den in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen für spezielle in Tabelle 1 genannte Gefahrstoffe bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwellen. Als Mengenschwelle gilt die Summe der Gefahrstoffmenge mit der jeweiligen Einstufung bzw. Eigenschaft. In der Tabelle sind sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung, CLP-VO) als auch nach der EG- Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG aufgeführt. Bis zum 1. Juni 2015 bleibt es dem Arbeitgeber freigestellt, welches Einstufungssystem er seinen Berechnungen zugrunde legt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollen die beiden Einstufungssysteme nicht gleichzeitig nebeneinander benutzt werden. 2 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

197 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 510 Seite 3 von 57 (Fassung ) (3) Die Mengenschwelle in Tabelle 1 gibt an, oberhalb welcher Gesamtmenge die in den einzelnen Nummern angegebenen Maßnahmen grundsätzlich zu ergreifen sind. Tabelle 1: Anwendung der Nummer 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis 6 Einstufung/Eigenschaft Gefahrenhinweis nach CLP- VO R-Satz nach EG-RL Lagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von Nr. 4.2 zulässig Zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen Alle Gefahrstoffe Soweit nicht nachfolgend genannt bis kg Nr. 4.3 > kg Bei Zusammenlagerung Nr. 7 > 200 kg Akut toxische Gefahrstoffe H300, H301, H310, H311, H330 oder H331 a) R23 bis R28 Bis 50 kg Nr. 5 und Nr. 8 jeweils > 200 kg Karzinogene und Keimzell-mutagene Gefahrstoffe H340, H350, H350i R45, R46, R49 Bis 50 kg Nr. 5 > 200 kg Gefahrstoffe mit speziellen toxischen Eigenschaften H370, H372 R39/23 bis R39/28 R48/23 bis R48/28 Bis 50 kg Nr. 5 > 200 kg Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten H224, H225 R11, R12 Bis 20 kg, davon bis 10 kg extrem entzündbar Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 12 jeweils > 200 kg Zusätzlich sind Anlagen 2, 3 und 5 zu beachten Entzündbare Flüssigkeiten H226 1 R10 Bis 100 kg Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 12 jeweils > kg Zusätzlich sind Anla- 1 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 C kann auf die Festlegung von ergänzenden/zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die Anforderungen der Nummer 4 hinaus gemäß Nummer 3 im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu. Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

198 Chem Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - TRGS 510 Seite 4 von 57 (Fassung ) gen 2, 3 und 5 zu beachten Pyrophore Stoffe und Gemische Entzündbare Feststoffe Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische H228 R11 Nr. 6 > 200 kg H250 R17 Nr. 5 und Nr. 6 jeweils > 200 kg H251, H252 Nr. 6 > 200 kg Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische H242 Nr. 6 > 200 kg Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 in Anlage6genannt R8, R9 Bis 1 kg Nr. 5 und Nr. 9 jeweils >5kg H272, sofern nicht in Anlage 6 genannt. R8, R9 Bis 50 kg Nr. 5 und Nr. 9 jeweils > 200 kg H280, H281 bis 2,5 l Nr. 10 > 2,5 l H220, H221 R12 bis 2,5 l Nr. 5 und Nr. 6 jeweils > 200 kg und Nr. 10 > 2,5 l H270 R8 bis 2,5 l Nr. 5 > 200 kg und Nr. 10 > 2,5 l Gase in Druckgasbehältern Aerosolpackungen/Druckgaskartusc hen b) H220, H221 R12 Bis 20 kg Ggf. Anlage 2 > 0 kg Nr. 6 > 200 kg Nr. 11 > 20 kg H222, H223 - Bis 20 kg Ggf. Anlage 2 > 0 kg Nr. 6 > 200 kg Nr. 11 > 20 kg Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind H260, H261 R15 Bis 200 kg Nr. 6 > 200 kg 4 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

199 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 510 Seite 5 von 57 (Fassung ) Brennbare Flüssigkeiten Ohne Kennzeichnung: LGK 10 Bis kg Nr. 6 > kg Brennbare Feststoffe Ohne Kennzeichnung: LGK 11 sowie andere feste Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind Vom Arbeitgeber festzulegen, i.d.r. Tonnenbereich Vom Arbeitgeber festzulegen, i.d.r. Tonnenbereich a) b) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber diejenigen Stoffe und Gemische, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen sind, für die Festlegung von Schutzmaßnahmen für akut toxische Stoffe außer Betracht lassen. Diese Regelungen gelten auch für nicht gekennzeichnete Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen. (4) Diese TRGS gilt nicht 1. für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter, 2. für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, 3. für Schüttgüter in loser Schüttung, 4. für explosionsgefährliche Stoffe und Gemische, die in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes fallen; für diese gilt bezüglich der Lagerung die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), 5. für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische/Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV fallen; für diese gilt die TRGS 511 Ammoniumnitrat, 6. für organische Peroxide, die in den Anwendungsbereich der BGV B4 2 fallen; unberührt hiervon bleiben die Vorschriften der Nummern 3 und 4 dieser TRGS, sofern sie die BGV B4 ergänzen, 7. für radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen, 8. für ansteckungsgefährliche Stoffe. Werden Tätigkeiten nach Ziffer 2 im Lager durchgeführt, sind diese separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen. Abwei- 2 Es ist vorgesehen, die BGV B4 durch eine TRGS zu ersetzen. Sobald die TRGS veröffentlicht ist, gilt sie entsprechend. Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

200 Chem Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - TRGS 510 Seite 6 von 57 (Fassung ) chend von Satz 1 sind die Bestimmungen der Nummer 7 Zusammenlagerung bei radioaktiven Stoffen und ansteckungsgefährlichen Stoffen zu berücksichtigen. (5) Anforderungen anderer Rechtsbereiche, insbesondere Baurecht, Betriebssicherheitsverordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Immissions- und Störfallrecht bleiben unberührt. 2 Begriffsbestimmungen (1) In dieser TRGS werden sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) als auch nach der EG-Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt. Zur Bezeichnung der Einstufungen werden die Begriffe nach der CLP-VO benutzt. Im Folgenden werden Begriffe definiert, die nicht im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind. 3 (2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. (3) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen 1. in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder 2. im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt. (4) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe gelagert werden. (5) Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe von der offenen Seite her gemessen nicht größer als die Höhe der offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, das die natürliche Lüftung nicht wesentlich behindert. (6) Lagermenge ist die Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffes. Die Gesamtlagermenge ist die Summe der Lagermenge der Stoffe. (7) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören z. B. 1. Verpackungen (z. B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke), 2. Großpackmittel (z. B. IBC, Big Bags bzw. FIBC), 3. Großverpackungen, 4. Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks, 5. Druckgasbehälter (z. B. ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung (ODV) bzw. der Richtlinie 2010/35/EU (TPED), Druckgefä- 3 6 Siehe: Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

201 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 510 Seite 7 von 57 (Fassung ) ße im Sinne des Gefahrgutrechts wie Flaschen, Großflaschen, verschlossene Kryo- Behälter, Flaschenbündel oder Multiple-Element Gas Container (MEGC)), 6. Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen, 7. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeug. (8) Druckgasbehälter sind Behälter für Gase unter Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern gehören ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) bzw. der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts wie Flaschen, Großflaschen, verschlossene Kryo- Behälter, Flaschenbündel sowie Multiple-Element Gas Container (MEGC). (9) Eine Aerosolpackung ist ein nicht nachfüllbarer Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, der die Vorschriften von Abschnitt des ADR erfüllt und ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält. Er ist mit einer Entnahmevorrichtung ausgerüstet, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht. (10) Druckgaskartuschen sind Einwegbehälter ohne eigene Entnahmevorrichtung. Jede Kartusche besteht aus dem Behälter und einem Verschluss der Einfüllöffnung. Kartuschen werden mittels einer besonderen Entnahmevorrichtung entleert. (11) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt, einem Container, Sicherheitsschrank oder einem Auffangraum befinden. (12) Lagerklasse (LGK) ist die Klassifizierung zu lagernder Gefahrstoffe und Gemische anhand spezifischer Gefahrenmerkmale. Die Lagerklassen dienen ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung. (13) Abstände 4 im Sinne dieser Technischen Regel dienen dazu 1. ein Lager vor äußeren Schadensereignissen wie z.b. mechanischer Beschädigung oder Erwärmung infolge einer Brandbelastung zu schützen, 2. vor Wechselwirkungen zwischen den gelagerten Gefahrstoffen zu schützen, 3. die Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen durch Undichtigkeiten an ortsbeweglichen Behältern oder durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs so gering wie möglich zu halten. (14) Ableitflächen sind Flächen, die auslaufende Flüssigkeiten auffangen und einem Auffangraum zuleiten; sie bilden mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit, sind aber nicht zur längerfristigen Rückhaltung des Lagergutes bestimmt. (15) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. (16) Löschwasserrückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zur Entsorgung aufzunehmen. 4 In den bisherigen Regelungen wurden dafür nachfolgende Begriffe verwendet: Schutzabstände, Sicherheitsabstände, Schutzstreifen und Schutzbereiche. Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7

202 Chem Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - TRGS 510 Seite 8 von 57 (Fassung ) (17) Ein Brand(bekämpfungs)abschnitt ist ein nach Baurecht brandschutztechnisch getrennter Gebäudebereich, bei dem durch Anforderungen an die umschließenden Bauteile eine Brandübertragung auf andere Gebäudebereiche im Allgemeinen nicht zu erwarten ist, (18) Flüssigkeiten gelten als brennbar, wenn sie einen Flammpunkt bis 370 C besitzen. 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz und 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen. (2) Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere ergeben durch 1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe, 2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe, 3. Art der Lagerung, 4. Tätigkeiten bei der Lagerung, 5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, 6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer. Anlage 1 enthält weitere Hinweise zu möglichen Gefährdungen. (3) Die wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung von Gefahrstoffen sind die Kennzeichnung (nach EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bzw. nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) der gefährlichen Stoffe und Gemische/Zubereitungen, das Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen Fassung sowie ergänzende Angaben des Herstellers. In der Regel sind diese Informationsquellen ausreichend. (4) Bei fehlenden oder unzureichenden Angaben hat sich der Arbeitgeber weitere Informationen zu beschaffen, siehe TRGS 400. (5) Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann. Dies sind insbesondere Tätigkeiten beim 1. Ein- und Auslagern, 2. Transportieren innerhalb des Lagers, 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. (6) Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen und die zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die Regelungen dieser TRGS hinaus zu ergreifen. (7) Können Gemische aus Luft mit entzündbaren Gasen oder mit Dämpfen, Nebeln oder Stäuben entstehen, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen der BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung auch die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu ermitteln, explo- 8 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

203 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 510 Seite 9 von 57 (Fassung ) sionsgefährdete Bereiche in Zonen einzuteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und fortzuschreiben. (8) Anhand der ermittelten Gefährdungen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei sind insbesondere die in Nummer 4 dieser TRGS beschriebenen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. (9) In Abhängigkeit von Menge und Eigenschaften der Gefahrstoffe sind nicht alle Maßnahmen dieser TRGS erforderlich. Die Abweichungen sind im Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9

204 Chem Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - TRGS 510 Seite 20 von 57 (Fassung ) 7 Zusammenlagerung 7.1 Grundregeln (1) Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. 20 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

205 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem TRGS 510 Seite 21 von 57 (Fassung ) (2) Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden in dieser TRGS die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt. Sie dienen ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung. Die Festlegung der LGK hat nach den in Anlage 4 aufgeführten Verfahren zu erfolgen. (3) Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnittes durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. (4) Eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes kann zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Lagergüter derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK erforderlich sein. Dies kann erreicht werden durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Auffangräumen. Hinweise auf eine erforderliche Getrenntlagerung ergeben sich z. B. aus 1. den Gefahrenhinweisen, ergänzenden Gefahrenmerkmalen und Sicherheitshinweisen (R- und S- Sätze bzw. H-, EUH- und P-Sätze) der Kennzeichnung (dies gilt insbesondere für R29, R31, R32, S14, S17, S50, EUH014, EUH029, EUH031, EUH032, P220, P223 und P420) und 2. den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie a) den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10 Stabilität und Reaktivität) oder b) den Merkblättern der Unfallversicherungsträger (Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Stoffen z. B. Säuren zusammengelagert werden, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können). (5) Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten. (6) Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn 1. nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, 2. Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und 3. keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. (7) Lagergüter unterschiedlicher LGK dürfen nicht im selben Lagerabschnitt gelagert werden, wenn in der Zusammenlagerungstabelle gemäß Nummer 7.2 eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder fähigkeit von mindestens 90 Minuten (Separatlagerung) vorgeschrieben ist. (8) Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z. B. 1. unterschiedliche Löschmittel benötigen, 2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 21

206 Chem Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - TRGS 510 Seite 22 von 57 (Fassung ) 3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder 4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren. (9) Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von den Regelungen der Zusammenlagerungstabelle abgewichen werden. (10) Ausnahmen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig bei der Lagerung von Gefahrstoffen in gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen oder Tankcontainern auf abgeschlossenen Werksgeländen, wenn 1. hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht, 2. die Lagerdauer drei Monate nicht überschreitet, 3. die Transportbehälter in dieser Zeit nicht geöffnet werden; eine kurzfristige Öffnung ausschließlich zum Zwecke der Probenahme darf unter Berücksichtigung der bei dieser Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgen, und 4. die Transportbehälter regelmäßig, mindestens täglich, auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. (11) Die Zusammenlagerungsverbote gelten nicht, wenn sich verpackte Gefahrstoffe unter Beachtung der Vorschriften der Zusammenladung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in geschlossenen Frachtcontainern, z. B. auf Containerplätzen oder -terminals, für die Beförderung befinden und die geschlossenen Frachtcontainer nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander stehen. Diese Forderung ist erfüllt bei einem Mindestabstand von 0,5 m in jeder Richtung. 7.2 Zusammenlagerungstabelle (1) In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 2) ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten besteht oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist (z. B. Getrenntlagerung erforderlich bei Lagerung in unterschiedlichen Lagerbereichen im selben Lagerabschnitt).(In der Zusammenlagerungstabelle werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser TRGS fallen.) (2) Im Sinne dieses Zusammenlagerungskonzeptes sind brennbare Materialien Lagergüter, denen keine physikalische Gefahr nach CLP-VO zugeordnet ist, die aber erfahrungsgemäß brennbar sind. 22 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

207 Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Chem Tabelle 2: Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse, Erläuterungen siehe folgende Seiten TRGS 510 Seite 23 von 57 (Fassung ) Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - Version 02/2016 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 23

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