Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim. Stand: 11. November 1996

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1 Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim Stand: 11. November 1996 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des wissenschaftlichen Studiums der Volkswirtschaftslehre. Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Fakultät für Volkswirtschaftslehre und Statistik den akademischen Grad Diplom-Volkswirt bzw. Diplom-Volkswirtin (Dipl.-Volksw.). (Alle Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.) 2 Studium und Prüfungen (1) Der volkswirtschaftliche Diplom-Studiengang gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung ab. (2) Die Regelstudienzeit - einschließlich der Diplomprüfung - beträgt neun Semester. Der zum Abschluß des Grundstudiums erforderliche Umfang der Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 80, derjenige zum Abschluß des Studiums insgesamt höchstens 144 Semesterwochenstunden. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters abzuschließen. Wird sie nicht spätestens im Prüfungstermin, der unmittelbar auf die Vorlesungszeit des sechsten Semesters folgt, abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Studierende hat die Überschreitung dieser Frist nicht zu vertreten. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten. 3 Prüfungsausschuß (1) Der erweiterte Fakultätsrat wählt aus seiner Mitte den aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuß sowie dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur Professoren der Fakultät für Volkswirtschaftslehre sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er trifft die sich auf die Abwicklung der Prüfungen beziehenden Entscheidungen, soweit nach dieser Prüfungsordnung nicht andere Stellen zuständig sind. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 4 Organisation der Prüfungen (1) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung ist das Studienbüro zuständig. (2) Zu den Aufgaben des Studienbüros gehören insbesondere die Bekanntgabe der Prüfungstermine, die Entgegennahme der Zulassungsanträge und Meldungen der Kandidaten zu den Prüfungen, die Führung der Prüfungsakten, die Überwachung von Bearbeitungsfristen, die Entgegennahme von Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses;

2 die technische Abwicklung der Prüfungen und die Regelung der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen; die Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse der Prüfung und die Ausfertigung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Bescheinigungen über Prüfungsleistungen. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. (2) Prüfer können sein: Mitglieder des Prüfungsausschusses; sonstige Professoren sowie Hochschul- und Privatdozenten; wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte, und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wenn Professoren, Hochschul- und Privatdozenten nicht in genügender Anzahl als Prüfer zur Verfügung stehen; wissenschaftliche Mitarbeiter, denen nach langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit die Prüfungsbefugnis übertragen worden ist. (3) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muß Professor sein. (4) Mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfer in Gegenwart von einem Beisitzer abzunehmen. Der Beisitzer führt das Prüfungsprotokoll. In dem Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung abgelegt hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (5) Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 6 Anrechnung von Studiensemestern, Leistungsnachweisen und Prüfungsergebnissen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Mannheim Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung wird versagt, wenn mehr als die Hälfte der gemäß 22 gewichteten Prüfungsleistungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Diplom-Vorprüfungs- und -Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen an der Universität Mannheim oder an anderen Universitäten erbracht werden, werden auf Antrag angerechnet, soweit ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiums der Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung wird versagt, wenn mehr als die Hälfte der gemäß 22 gewichteten Prüfungsleistungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen, Offiziershochschulen der ehemaligen DDR und an Berufsakademien. (4) Über die Anrechnung von Studiensemestern, Leistungsnachweisen und Prüfungsleistungen gemäß Abs. (1)-(3) entscheidet der Prüfungsausschuß. Entsprechende

3 Anträge richtet ein Studierender in dem auf seine Immatrikulation an der Universität Mannheim folgenden Semester an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Es erfolgt dann keine Berücksichtigung im Gesamtergebnis. Über die Vergleichbarkeit von Notensystemen entscheidet der Prüfungsausschuß. Anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gesondert gekennzeichnet. (6) Bei Vorliegen der in den Absätzen (1) bis (3) genannten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden und wird mit nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin, zu dem er sich angemeldet hat, ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Zulassung zu der Prüfung ohne triftige Gründe an der Prüfung nicht mitwirkt oder nach Beginn von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Gegebenenfalls erlischt innerhalb des vorliegenden Prüfungsversuchs auch der Anspruch auf eine mündliche Prüfung. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so ist eine schriftliche Prüfung im unmittelbar folgenden Prüfungstermin abzulegen. Für eine mündliche Prüfung wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Gegebenenfalls erlischt innerhalb des vorliegenden Prüfungsversuchs auch der Anspruch auf eine mündliche Prüfung. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Noten gemäß Abs. (1) können durch Addition oder Subtraktion von 0,3 zu den Zahlen 1 bis 5 differenziert werden. Die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 werden nicht vergeben. (3) Wird in einem Prüfungsfach nur eine Prüfungsleistung erbracht, so ist die dafür erteilte Note die Fachnote. Werden mehrere Prüfungsleistungen erbracht, so errechnet sich die Fachnote als gewichtetes Mittel der Ergebnisse der Prüfungsleistungen.

4 (4) In den Zeugnissen für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung werden die Noten gemäß Abs. (1) bzw. (2) sowohl im Wortlaut als auch numerisch unter Einbeziehung einer Dezimalstelle hinter dem Komma ausgewiesen. Alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Haben sich gemäß Abs. (2) differenzierte Noten ergeben, so lauten die auszuweisenden Noten wie folgt: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend; bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend. II. Diplom-Vorprüfung 9 Zulassung und Meldung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich innerhalb der bekanntgegebenen Frist zu stellen. Bei Fristüberschreitung wird der Antrag nicht entgegengenommen. Dem Antrag sind beizufügen: Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung; eine Bescheinigung darüber, daß der Studierende für das Fach Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim immatrikuliert ist; eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis sich der Studierende bereits einer Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung unterzogen hat; eine Erklärung darüber, daß der Prüfungsanspruch im Grundstudium derselben Fachrichtung nicht erloschen ist. Zu derselben Fachrichtung gehören die Grundstudien in solchen Studiengängen, die die Prüfungen zum Diplom-Kaufmann, zum Diplom- Handelslehrer, zum Diplom-Ökonom und zum Diplom-Volkswirt enthalten. (2) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Ist es dem Studierenden nicht möglich, eine nach Abs. (1) Ziff. 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Die Zulassung wird versagt, wenn die Unterlagen gemäß Abs. (1) unvollständig sind oder eine Erklärung nach Abs. 1 Ziffer 4 nicht vorgelegt wird. (5) Die Meldung zur letzten Prüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung setzt den Nachweis voraus, daß die Prüfungen in den propädeutischen Fächern Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (lineare Algebra) Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (Analysis) bestanden sind. Über die Anerkennung von Nachweisen zu diesen Fächern, die außerhalb einer Universität erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuß. 10 Umfang und Art der Prüfung (1) Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung werden Prüfungsleistungen in Form von Klausurarbeiten zu folgenden Fächern absolviert: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre Statistik Recht für Wirtschaftswissenschaftler. (2) Das Fach Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" wird mit je einer Klausurarbeit in - Mikroökonomik I, - Mikroökonomik II, - Makroökonomik I, - Makroökonomik II, - Empirische Volkswirtschaftslehre

5 geprüft. Die Dauer der Klausurarbeit beträgt jeweils 45 Minuten pro Semesterwochenstunde der jeweiligen Vorlesung. Der Gesamtumfang der Vorlesungen im Fach Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" beträgt höchstens zehn Semesterwochenstunden. Die erste Klausurarbeit sollte jeweils am Anfang der auf die Vorlesung folgenden vorlesungsfreien Zeit, die Wiederholungsklausur vor Beginn der Vorlesungen des darauf folgenden Semesters stattfinden. Zwischen Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Klausurarbeit und der Wiederholungsklausur müssen mindestens vier Wochen liegen. Die Wiederholungsklausur ist dem Semester zuzurechnen, in dem die erste Abschlußprüfung stattfand. (3) Das Fach Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" wird nach Maßgabe der Prüfung im gleichnamigen Fach gemäß der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre in der jeweils gültigen Fassung geprüft. (4) Das Fach Statistik wird durch eine Klausurarbeit im Umfang von Minuten pro Semesterwochenstunde der zugrundeliegenden Vorlesungen geprüft. Die im Anschluß an die Vorlesungszeit des Folgesemesters gestellte Klausur gilt als Wiederholungsklausur. Der Gesamtumfang der Vorlesungen im Fach Statistik" beträgt höchstens sieben Semesterwochenstunden. (5) Das Fach Recht für Wirtschaftswissenschaftler wird durch eine höchstens fünfstündige Klausurarbeit geprüft. 11 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Jede Klausurarbeit innerhalb der Diplom-Vorprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muß zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei versäumter Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (2) Eine zweite Wiederholung ist nur für zwei Klausurarbeiten gemäß 10 Abs. (2)-(5) zulässig. (3) Fehlversuche in vergleichbaren Studiengängen gemäß 9 Abs.(1) Ziffer 4 sind anzurechnen, soweit Gleichwertigkeit besteht. Die Wiederholung einer bestandenen Klausurarbeit ist nicht zulässig. (4) Ist eine Klausurarbeit endgültig nicht bestanden, so ist die gesamte Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden. Der Kandidat verliert die Zulassung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre. 12 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung (1) Unbeschadet des 6 ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, wenn alle Klausurarbeiten gemäß 10 mit der Note ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurden, und wenn der Studierende durch Vorlage von Scheinen nachweist, daß er Prüfungen in den propädeutischen Fächern gemäß 9 Abs. (5) bestanden hat. 13 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erreichten Fachnoten enthält und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Dem Zeugnis wird eine Notenliste beigefügt, in der die Ergebnisse der Klausurleistungen gemäß 10 Abs. (2)-(5) einzeln aufgeführt sind. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuß dem Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (3) Hat der Studierende die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der Exmatrikulations-Bescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie eine Angabe über die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

6 III. Diplomprüfung 14 Zulassung und Meldung zur Diplomprüfung (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt; die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Volkswirtschaftslehre an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) Ist die Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. (1) Ziffer 1 erfüllt und sind die Diplomvorprüfungen im Fach Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" bestanden, so kann der Kandidat die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen. Sie berechtigt zur Teilnahme an Abschlußprüfungen zu den Fächern 1-3 gemäß 15 Abs. (2). Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung gem. Abs. (1) bzw. auf vorläufige Zulassung gem. Abs. (2) ist schriftlich beim Studienbüro innerhalb der von ihm veröffentlichten Frist zu stellen. Bei Fristüberschreitung wird der Antrag nicht entgegengenommen. (4) Dem Antrag auf Zulassung bzw. vorläufige Zulassung sind beizufügen: ein ausgefüllter Personalbogen, eine Bescheinigung darüber, daß der Kandidat für das Fach Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim immatrikuliert ist, die Nachweise über das Vorliegen der unter Abs. (1) bzw. Abs. (2) genannten Zulassungsvoraussetzungen. (5) Die (vorläufige) Zulassung wird versagt, wenn der Kandidat 1. die Unterlagen gemäß Abs. (1) bzw. Abs.(2) nicht vollständig beibringt 2. die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden oder 3. den Prüfungsanspruch im Diplom-Studiengang Volkswirtschaftslehre verloren hat. (6) Die Teilnahme an den Klausurarbeiten zu einem Semester erfordert eine gesonderte Meldung innerhalb der bekanntgegebenen Frist. 14 Abs.(3) gilt entsprechend. Die erste Meldung kann nur nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 14 Abs. (1) oder Abs. (2) erfolgen. (7) Der Meldung zur letzten schriftlichen Prüfung in einem von der Fakultät für Volkswirtschaftslehre und Statistik angebotenen Wahlpflichtfach ist ein Seminarschein oder ein von dem Prüfer als gleichwertig anerkannter Übungsschein aus dem Wahlpflichtfach im Hauptstudium beizufügen. 15 Art und Umfang der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung wird durch schriftliche Abschlußprüfungen, Seminarleistungen, mündliche Prüfungen und die Diplomarbeit erbracht. Die Diplomprüfung erstreckt sich auf mindestens 50 Semesterwochenstunden an Vorlesungen und Seminaren. (2) Prüfungsfächer sind Wirtschaftstheorie Wirtschafts- und Sozialpolitik Finanzwissenschaft Volkswirtschaftliches Vertiefungsfach I Volkswirtschaftliches Vertiefungsfach II Betriebswirtschaftslehre Wahlpflichtfach. (3) Die Fächer 1-3 sind Pflichtfächer. Sie umfassen jeweils Vorlesungen im Umfang von höchstens sechs Semesterwochenstunden. Näheres regelt der Studienplan.

7 (4) Die Fächer 4 und 5 umfassen jeweils Vorlesungen im Umfang von sechs Semesterwochenstunden sowie ein Seminar von zwei Semesterwochenstunden. Bei ihrer Gestaltung können mehrere Prüfer zusammenarbeiten. (5) Das Fach Betriebswirtschaftslehre besteht entweder aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre oder einer in der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre aufgeführten, dem Berufsbild des Volkswirts dienlichen Speziellen Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten. (6) Als Wahlpflichtfächer sind zugelassen: Ökonometrie, Statistik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, falls nicht als volkswirtschaftliches Vertiefungsfach gewählt, eine in der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre aufgeführte (weitere) Spezielle Betriebswirtschaftslehre", Wirtschaftsinformatik Rechtswissenschaft, Soziologie, Politische Wissenschaft, Wirtschaftsgeographie. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag ausnahmsweise ein anderes an der Universität Mannheim hinreichend vertretenes Fach zulassen. (7) Eine Fachprüfung setzt sich aus allen in einem Prüfungsfach gemäß 15 Abs. (2) zu erbringenden Prüfungsleistungen zusammen. 16 Fachprüfungen in den Fächern 1-5 gemäß 15 Abs. (2) (1) Zu jeder Vorlesung in den Fächern 1-5 gemäß 15 Abs. (2) wird eine benotete schriftliche Abschlußprüfung mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung angeboten. Die Dauer der Prüfung beträgt jeweils 45 Minuten pro Semesterwochenstunde der jeweiligen Vorlesung. Die erste Abschlußprüfung sollte am Anfang der auf die Vorlesung folgenden vorlesungsfreien Zeit, die Wiederholungsprüfung vor Beginn der Vorlesungen des darauffolgenden Semesters stattfinden. Zwischen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der ersten Abschlußprüfung und der Wiederholungsprüfung müssen mindestens vier Wochen liegen. Die Wiederholungsprüfung wird dem Semester zugerechnet, in dem die erste Abschlußprüfung stattfand. (2) Die schriftliche Meldung zur Teilnahme an den Prüfungen erfolgt gemäß 14 Abs. (6). (3) Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist verpflichtend, wenn in der ersten Abschlußprüfung die Note nicht ausreichend" erzielt wurde. Vorbehaltlich 17 Abs. (3) bzw. (4) ist die Wiederholung einer bestandenen Abschlußprüfung nicht zulässig. (4) Die Anmeldung zu schriftlichen Abschlußprüfungen in den Fächern 4 und 5 setzt grundsätzlich das Bestehen der Fachprüfungen zu den Fächern 1-3 voraus. Im Einzelfall kann die Anmeldung zu einer Abschlußprüfung in einem der Teilgebiete der Fächer 4 und 5 in Absprache mit dem Prüfer erfolgen. Die Genehmigung hierzu erteilt der Prüfungsausschuß. (5) Die Fachprüfung in den Fächern 1-5 ist bestanden, wenn alle Fachnoten gemäß 22 Abs.(2) bzw. Abs.(3) mindestens ausreichend" (4,0) betragen. 17 Mündliche Prüfung und Freiversuch (1) Zu den Fächern 1-3 gemäß 15 Abs. (2) findet eine mündliche Kollegialprüfung in zwei Fächern nach Wahl des Prüfungskandidaten statt. Die mündliche Prüfung erfolgt zu Beginn des Semesters nach dem Abschluß der letzten schriftlichen Klausurarbeit zu den Fächern 1-3. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. 15 Minuten pro Fach. (2) Ist nach dem ersten mündlichen Prüfungsversuch die Fachprüfung in einem der Fächer 1-3 nicht bestanden, so kann die mündliche Prüfung einmal wiederholt werden. Die mündliche Wiederholungsprüfung findet im gleichen Semester wie der erste mündliche Prüfungsversuch statt.

8 (3) Sind alle schriftlichen Abschlußprüfungen in den Fächern 1-3 nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Ende des 6. Semesters absolviert worden, so kann auf Antrag die Wiederholungsprüfung auch bei bestandener Fachprüfung zur Notenverbesserung eingesetzt werden. Es gilt die bessere der beiden mündlichen Teilprüfungen. (4) Sind alle schriftlichen Abschlußprüfungen in den Fächern 1-3 nach ununterbrochenem Fachstudium bis zum Ende des 6. Semesters absolviert worden, so kann auf Antrag eine nicht bestandene mündliche Wiederholungsprüfung ein weiteres Mal wiederholt werden, sofern die erste mündliche Prüfung nicht bestanden wurde. Die zweite Wiederholungsprüfung findet spätestens zum Folgesemester statt. 18 Fachprüfung in den Wahlpflichtfächern Ökonometrie, Statistik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte (1) Die Fachprüfung in den Wahlpflichtfächern Ökonometrie, Statistik sowie Wirtschafts- und Sozialgeschichte wird durch schriftliche Klausurarbeiten im Umfang von Minuten pro Semesterwochenstunde der jeweiligen Vorlesungen und eine mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer erbracht. Der Gesamtumfang der Vorlesungen in den Wahlpflichtfächern Ökonometrie, Statistik und Wirtschafts- und Sozialgeschichte" beträgt jeweils höchstens 14 Semesterwochenstunden. Die Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist jeweils nur einmal zulässig. (2) Werden die schriftlichen Prüfungen semesterweise angeboten, so gilt die im Anschluß an die Vorlesungszeit des Folgesemesters gestellte Klausur als Wiederholungsklausur. Die mündliche Prüfung erfolgt zu Beginn des Semesters nach Abschluß der letzten schriftlichen Klausurarbeit. Gegebenenfalls erfolgt die mündliche Wiederholungsprüfung innerhalb des gleichen Semesters. (3) Die Fachprüfung in diesen Wahlpflichtfächern ist bestanden, wenn die Fachnote gemäß 22 Abs. (2) mindestens ausreichend" (4,0) beträgt. 19 Sonstige Abschlußprüfungen (1) Die Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre" bzw. in einem betriebswirtschaftlichen Wahlpflichtfach wird nach Maßgabe der Prüfung im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" bzw. Spezielle Betriebswirtschaftslehre" gemäß der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre in der jeweils gültigen Fassung abgenommen. (2) Die Prüfung in einem Wahlpflichtfach aus der Soziologie oder der Politischen Wissenschaft wird nach Maßgabe der Fachprüfungen in den Fächern des Hauptstudiums gemäß der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften in der jeweils gültigen Fassung abgenommen. (3) Die Prüfung in einem Wahlpflichtfach aus der Wirtschaftsinformatik wird nach Maßgabe der Fachprüfungen in den Fächern des Hauptstudiums gemäß der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik in der jeweils gültigen Fassung abgenommen. (4) Die Prüfung in einem Wahlpflichtfach aus der Rechtswissenschaft wird nach Maßgabe der Prüfung in einem rechtswissenschaftlichen Wahlfach gemäß der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre in der jeweils gültigen Fassung abgenommen. (5) In allen anderen Fällen erfolgt die Prüfung in einem Wahlpflichtfach, das nicht von der Fakultät für Volkswirtschaftslehre und Statistik angeboten wird, durch eine fünfstündige Klausur sowie eine mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer. 18 gilt entsprechend. 20 Diplomarbeit (1) Zur Diplomarbeit ist eine schriftliche Meldung erforderlich. Bei der Meldung gibt der Kandidat an, in welchem der folgenden Fächer und bei welchem Prüfer er die Diplomarbeit schreiben will: Volkswirtschaftslehre Statistik Ökonometrie

9 Betriebswirtschaftslehre Wirtschafts- und Sozialgeschichte Wirtschaftsinformatik Soziologie Politische Wissenschaft Wirtschaftsgeographie. (2) Die Meldung ist erst nach Bestehen der Fachprüfungen in den Fächern 1-3 gemäß 15 Abs. (2) zulässig. (3) Der Prüfer gibt über den Prüfungsausschuß an den Kandidaten ein Thema aus dem von ihm gewählten Fach aus. Der Kandidat kann ein Thema vorschlagen. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeit obliegt nur Professoren bzw. Hochschul- und Privatdozenten. Das Thema kann nur einmal und zwar innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (4) Die Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit beträgt ungeachtet der in Abs. (5) getroffenen Regelung 4 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Die abgeschlossene Diplomarbeit ist dem Prüfungsamt fristgerecht in doppelter Ausfertigung einzureichen. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen. (5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf Antrag des Kandidaten einen Aufschub für die Abgabe der Diplomarbeit gewähren, und zwar höchstens um zwei Monate. Der Antrag auf Fristverlängerung muß spätestens acht Tage vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt werden und bedarf der Zustimmung des Betreuers der Diplomarbeit. (6) Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel sowie die schriftliche Versicherung beizufügen, daß die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt wurde, und daß alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß anderen Quellen entnommen sind, als solche gekennzeichnet wurden. (7) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer, der das Thema der Arbeit vergibt, und in der Regel von einem weiteren vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Prüfer gemäß der in 8 enthaltenen Bewertungsskala zu bewerten. (8) Spätestens drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit soll dem Kandidaten mitgeteilt werden, mit welcher Note sie bewertet wurde. (9) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend" (4,0) bewertet wurde. (10) Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Diplomarbeit wird ein neues Thema ausgegeben. Eine bestandene Diplomarbeit kann nicht wiederholt werden. 21 Verlust der Zulassung Die gesamte Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit endgültig nicht bestanden ist. 22 Ergebnis der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen in allen Fächern gemäß 15 Abs. (2) und die Diplomarbeit gem. 20 bestanden sind. (2) Zur Errechnung der Fachnoten in den Fächern 1-3 sowie dem Fach 7 gemäß 15 Abs. (2) werden das mit der Zahl der Semesterwochenstunden der jeweils zugrundeliegenden Vorlesungen gewichtete Mittel aus den Noten aller Klausurarbeiten, und ggf. das Ergebnis der mündlichen Prüfung gemäß 17 bzw. 18 zu gleichen Teilen gemittelt. (3) Die Fachnote in den Fächern 4 und 5 errechnet sich aus dem mit den Stundenzahlen der zugrundeliegenden Veranstaltungen gewichteten Mittel der Noten aller in diesem Fach erbrachten Prüfungsleistungen. (4) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der ungerundeten Fachnoten und der Note der Diplomarbeit. Die Gewichtung der Fachnoten erfolgt mit dem Faktor 1. Die Note der Diplomarbeit wird mit dem Faktor 2 gewichtet.

10 (5) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden" erteilt. 23 Diplomzeugnis (1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird eine Diplomurkunde ausgestellt, welche die Gesamtnote der Prüfung enthält. (2) Mit dem Diplom wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt, das die Gesamtnote, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Fachnoten in den Prüfungsfächern enthält. Dem Zeugnis wird eine Notenliste beigefügt, in der die Ergebnisse der Einzelleistungen in den Prüfungsfächern 1-6 gemäß 15 Abs. (2) einzeln aufgeführt sind. (3) Diplomurkunde und Prüfungszeugnis sowie die Notenliste tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Sie werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Diplom außerdem vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. (4) Mit der Aushändigung des Diploms erhält der Kandidat das Recht, den akademischen Grad Diplom-Volkswirt" bzw. Diplom-Volkswirtin" (Dipl.-Volksw.) zu führen. (5) Hat der Studierende die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der Exmatrikulations-Bescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie eine Angabe über die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist. IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN 24 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erstellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 25 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 26 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 30. September 1996 in Kraft. Zugleich tritt die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 1990 (W. u. K. 1990, S.377) nach Maßgabe der folgenden Absätze außer Kraft. (2) Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim begonnen, aber die Diplom-Vorprüfung noch nicht abgeschlossen haben, können auf Antrag bis längstens innerhalb von drei Jahren die Diplom-Vorprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Studiengang Volkswirtschaftslehre vom 1. Oktober 1990 (W.u.K. 1990, S. 377) ablegen. Die Diplomprüfung erfolgt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung.

11 (3) Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim begonnen und die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können auf Antrag längstens innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Studiengang Volkswirtschaftslehre vom 1. Oktober 1990 ablegen. (4) Die Entscheidung für die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung ist beim Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vor- bzw. Diplomprüfung zu erklären. (5) Die Möglichkeit der Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim i.d.f. vom endet mit Ablauf des Prüfungstermins Sommersemester 2000 Prof. Dr. Dr. h. c. Frankenberg, Peter, Rektor W., F. u. K. 1997, S. 12

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