Thema: Wettbewerbspolitik

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1 VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE Klasse: SEI Datum: Thema: Wettbewerbspolitik Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung Die Tendenz zu Preissenkungen und Qualitätssteigerungen sind die positiven Beiträge des Wettbewerbs für die Allgemeinheit. Der einzelne Unternehmer hat andere Interessen. Für ihn wäre es vorteilhafter, durch Ausschaltung des Wettbewerbs eine bestimmte Ware zu einem höheren Preis zu veräußern. Die Allgemeinheit würde aber durch ein derartiges Verhalten geschädigt. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) hat sich der Staat ein Instrument zum Schutz des Wettbewerbs geschaffen. Die wettbewerbsüberwachenden Stellen sind das Bundeskartellamt in Bonn und die jeweiligen Landeskartellbehörden. Für die Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts ist die EU-Kommission in Brüssel zuständig. Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige, zum Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums gehörende Bundesbehörde. Die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes ist in 44 des GWB im Einzelnen festgelegt. Danach hat es die Aufgabe, den existierenden Wettbewerb zu sichern und Märkte, auf denen kein Wettbewerb besteht, mit den jeweils geeigneten Mitteln an Wettbewerbsverhältnisse heranzuführen. Ergänzend zum Bundeskartellamt beteiligt sich die so genannte Monopolkommission ( 44 GWB: Aufgaben und 45 GWB: Mitglieder) an der Wahrung des Wettbewerbs in Deutschland. Sie greift im Gegensatz zum Bundeskartellamt nicht unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen ein. Die Monopolkommission erstellt im Abstand von zwei Jahren ein Gutachten über die Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland. Bei besonders großen Fusionsvorhaben wird die Monopolkommission auch als Beraterin eingesetzt. Eine Übersicht über die Bestimmungen des GWB finden Sie auf der Seite 2 in der Abbildung. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Unternehmen entscheiden unter Rückgriff des 2 des GWB selbst, ob eine Freistellung vom Kartellverbot möglich ist (Legalausnahme). Anmeldung oder Genehmigung sind nicht erforderlich. 1

2 Gesetzlicher Teilrahmen der Kartellpolitik in Deutschland VERBOTSPRINZIP 1 GWB mit AUSNAHMEREGELUNGEN 2, 3, 28, 30 GWB Am 1. Juli 2005 wurde das Kartellrecht an das europäische Wettbewerbsrecht angepasst. So stimmen z. B. der 1 GWB und der Art. 81 des Vertrages zur Gründung der EG (kurz. EG-Vertrag, EG) inhaltlich überein. Kartelle schränken den Wettbewerb im Allgemeinen ein. Sie sind daher nach 1 GWB grundsätzlich verboten. Jedoch galt dies schon vor der Änderung. Ausnahme: Die Unternehmen entscheiden selbst, ob eine Freistellung nach 2 GWB möglich ist. Dies heißt konkret: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen gelten automatisch als freigestellt, wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen des 2 GWB bzw. Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen. (System der Legalausnahme) Æ Selbstprüfungssystem (höhere Eigenverantwortung der Unternehmen) Æ weniger Bürokratisierung (Anmeldungen und Anmeldungsprüfungen entfallen) Æ erhöhtes Beurteilungsrisiko (erhöhte Rechtsunsicherheit) für die beteiligten Unternehmen (Sie müssen auf eigenes Risiko feststellen, ob sie gegen das Kartellverbot verstoßen.) Ò kartellrechtliches Risikomanagement notwendig, insbesondere wegen erheblicher Sanktionen bei Kartellverstößen (z. B. Bußgelder, Schadensersatzansprüche) Ist der Verbotstatbestand erfüllt, ohne dass der allgemeine Freistellungstatbestand des 2 GWB eingreift, so ist die Vereinbarung kartellrechtswidrig und damit nichtig. Liegen dagegen die Voraussetzungen einer Freistellung vom Kartellverbot gemäß 2 GWB vor (Ausnahmetatbestände), so ist die Vereinbarung wirksam, ohne dass es dafür einer Behördenentscheidung bedarf. Nachteil des Kartellrechts ist, dass keine Anmeldungen mehr nötig sind, sodass für das Kartellamt der Marktüberblick verringert ist. Im Übrigen gilt der 1 für horizontale und vertikale Vereinbarungen gleichermaßen. Verboten nach dem GWB sind auch Parallelverhalten von Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Preisabsprachen, so genannte Frühstückskartelle). Verfahren in der Vergangenheit haben gezeigt, dass es für das Bundeskartellamt häufig schwierig ist, den beteiligten Unternehmen paralleles Verhalten (z. B. Vereinbarung einer gemeinsamen Preiserhöhung durch verschiedene Mineralölkonzerne) nachzuweisen. 2

3 3

4 Wenn Unternehmen ihre Marktmacht zu sehr ausnutzen die Missbrauchsaufsicht bei marktbeherrschenden Unternehmen Bei Zusammenschlüssen die Fusionskontrolle 4 Die Kartellbehörde kann marktbeherrschenden Unternehmen ein missbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären. Der Verstoß gegen eine Missbrauchsverfügung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nach dem Kartellgesetz gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager bestimmter Leistungen - ohne Wettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - eine überragende Marktstellung hat (z. B. Marktanteil, Marktzugang, Verflechtungen). Kriterien der Marktbeherrschung Zahl der Unternehmen Marktanteil 1 mind. 33 % bis zu 3 mind. 50 % bis zu 5 mind. 66 % In der Praxis erlässt das Bundeskartellamt kaum Missbrauchsverfügungen, weil Missbrauch und Marktbeherrschung nur schwer nachweisbar sind. Ein Zusammenschluss muss beim Bundeskartellamt vor dem Vollzug angemeldet werden. Das Bundeskartellamt prüft, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Als Umsatzschwellen gilt ein Weltumsatz der beteiligten Unternehmen von mehr als 500 Mio. bzw. ein Deutschland-Umsatz mindestens eines der beteiligten Unternehmen von mehr als 25 Mio.. Ist das zu erwarten, wird der Zusammenschluss untersagt. Weisen die beteiligten Unternehmen jedoch nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die den Nachteil der Marktbeherrschung überwiegen, kann der Zusammenschluss erlaubt werden. Der Bundeswirtschaftsminister kann den Zusammenschluss genehmigen (Ministererlaubnis), wenn die Wettbewerbsbeschränkung durch gesamtwirtschaftliche Vorteile der Fusion aufgewogen wird.

5 Bei wettbewerbswidrigem Verhalten das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Unlauterer Wettbewerb ist eine Verhaltensweise, durch welche ein Anbieter für sich Vorteile gegenüber seinen Konkurrenten erreichen will, die nicht auf seiner Leistung, sondern auf unfairen Wettbewerb beruhen. Unlautere Verhaltensweisen sind - irreführendes Verhalten (z. B. Lockvogelwerbung; irreführende Werbung; mengenmäßige Beschränkung von werbend herausgestellten Waren) - sittenwidriges Verhalten (z. B. Ansprechen von Kunden auf der Straße; Zusenden unbestellter Waren; Bestechung von Geschäftspartnern durch Geschenke; Anschwärzen und Verleumden von Mitarbeitern; Benutzung eines fremden Firmennamens, sofern Verwechslungsgefahr besteht) - vergleichende Werbung, die nicht gewissen Bedingungen genügt (z. B. keine irreführende Werbung; objektive und nachprüfbare Vergleiche; keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Konkurrenz) Europäische Fusionskontrolle Da Unternehmen in Europa den nationalen Rahmen hinsichtlich ihrer Bestrebungen, sich zusammenzuschließen, sprengen, ist es erforderlich, neben der nationalen Kartellgesetzgebung eine Fusionskontrolle auf europäischer Ebene zu installieren. Seit dem 21. September 1990 ist die EU-Kommission innerhalb der Europäischen Union für die Fusionskontrolle verantwortlich. Durchsetzung des Kartellrechts Das Bundeskartellamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben - Geldbußen bei Verstößen gegen das GWB oder gegen Verfügungen des Amtes verhängen, - Zusammenschlüsse untersagen, - Verhaltensweisen untersagen, die nach dem GWB verboten sind und den durch sie erlangten Mehrerlös abschöpfen, - Freistellungen zu bestimmten Vereinbarungen und Beschlüssen erteilen. Zu diesem Zwecke räumt der 59 GWB dem Kartellamt weitgehende Ermittlungsbefugnisse ein: Es kann von Unternehmen Auskünfte verlangen, Geschäftsunterlagen einsehen sowie auf richterliche Anordnung Durchsuchungen vornehmen und Beweismittel beschlagnahmen. Gegen die Beschlüsse des Bundeskartellamtes können Rechtsmittel beim Kammergericht Bonn und gegen dessen Entscheidungen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Aus dem Informationsblatt des Bundeskartellamtes im Juli 2002: Bei Verstößen gegen Verbote des GWB kann das Bundeskartellamt Geldbußen von bis zu Euro verhängen. Darüber hinaus sind Geldbußen bis zur dreifachen Höhe des durch Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses. Die Bußgelder gehen in den allgemeinen öffentlichen Haushalt ein. Im August 1997 hat das Bundeskartellamt gegen 15 Hersteller von Starkstromkabeln, zwei Organisationen der Kabelindustrie sowie 25 verantwortliche Personen Geldbußen von insgesamt 280 Mio. DM verhängt. Die Betroffenen haben mit einem branchenweiten Kartell seit Jahrzehnten den Markt für Starkstromkabel nach Quoten unter sich aufgeteilt. [ ] Die Durchsetzung der vereinbarten Quoten erfolgte durch Preis- bzw. Rabattabsprachen. Auch in der Transportbetonbranche hat das Bundeskartellamt im Jahr 1999 illegale Kartellabsprachen aufgedeckt. Die Beteiligten hatten Lieferquoten vereinbart und den Markt räumlich unter sich aufgeteilt. Bis Sommer 2002 wurden gegen 69 Hersteller und eine Vielzahl von Personen Bußgelder in einer Gesamthöhe von knapp 189 Mio. Euro verhängt. 5

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