REGELUNG IN ÖSTERREICH BZGL. DER KOMMERZIELLEN NUTZUNG VON RHINO-HÖRNERN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "REGELUNG IN ÖSTERREICH BZGL. DER KOMMERZIELLEN NUTZUNG VON RHINO-HÖRNERN"

Transkript

1 REGELUNG IN ÖSTERREICH BZGL. DER KOMMERZIELLEN NUTZUNG VON RHINO-HÖRNERN Die illegale Jagd auf afrikanische Nashörner ist in den letzten Jahren massiv gestiegen und ist mit dem illegalen Handel ihrer Hörnern verbunden die in Asien enorm hohe Preise erzielen. Das BMLFUW, auch im Hinblick auf Empfehlungen der Europäischen Kommission (siehe unten), hat sich daher entschlossen, den kommerziellen Handel mit Nashorn-Exemplaren strengeren Regeln zu unterwerfen. Bis zumindest Ende Mai des Jahres 2014 werden grundsätzlich KEINE Ausfuhr- und Wiederaus-fuhrgenehmigungen für Rhino-Hörner erteilt. Nur in folgenden Fällen kann eine Genehmigung erteilt werden: der Gegenstand ist Teil eines Austausches von kulturellen Gütern (z.b. Museumsexemplare); der Gegenstand wurde nicht verkauft, sondern ist ein Erbstück und wird im Zuge einer Übersiedlung einer Familie oder als Teil einer Hinterlassenschaft an einen anderen Ort transportiert; oder der Gegenstand ist Teil eines anerkannten Forschungsprojekts. Im innergemeinschaftlichen Handel sollen bis Jahresende KEINE AUSNAHMEN vom Vermarktungsverbot erteilt werden. Das BMLFUW weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Vorprüfungen und verbindlichen Aussagen über künftige Anträge getroffen werden können. Eine Behörde kann nur über einen Antrag mit einer Genehmigung oder einer Ablehnung verbindlich entscheiden. Alles andere wäre unverbindlich und darüber hinaus ist es auch aus Zeitgründen nicht möglich Vorprüfungen durchzuführen und diesbezügliche Anfragen zu beantworten. BMLFUW Februar

2 LEITFADEN DER EUROPÄISCHEN UNION Einfuhr, Wiedereinfuhr und innergemeinschaftlicher Handel mit Hörnern von Nashörnern März Hintergrundinformation über die Erhaltung von Nashörnern und die Bedrohung, der sie durch die in letzter Zeit festzustellende Zunahme von Fällen von Wilderei und illegalem Handel ausgesetzt sind Nashorn-Arten sind im CITES Anhang I inkludiert, mit Ausnahme von Populationen des Südlichen Breitmaulnashorns (Ceratotherium simum simum) aus Südafrika und Swaziland, die in Anhang II angeführt sind. Die Wilderei stellt eine der Hauptbedrohungen für das Überleben der Art dar. Bereits vor der CITES-Vertragsstaatenkonferenz im März 2010 hat das CITES Sekretariat schon seine ernste Besorgnis über dieses Phänomen und dessen Verbindung zum organisierten Verbrechen zum Ausdruck gebracht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der illegale Handel mit Hörnern von Nashörnern zu den schwerwiegendsten kriminellen Aktivitäten zählt, mit denen CITES derzeit konfrontiert ist. 1 Die Situation hat sich seit damals verschlechtert und die Wilderei hat in den letzten zwei Jahren in den südafrikanischen Areal-Staaten deutlich zugenommen. 448 Nashörner (der Arten Diceros bicornis und Cerathoterium simum) wurden in Südafrika illegal getötet, 333 im Jahr und dies war bereits ein beinahe um das Dreifache höheres Niveau als Parallel zu diesem Boom bei der Wilderei gibt es Hinweise darauf, dass Akteure des organisierten Verbrechens quer durch Europa tätig sind, um Hörner von Nashörnern zu erwerben und mit ihnen zu handeln. Dies hat Europol dazu veranlasst, eine spezifische Maßnahme betreffend den illegalen Handel mit Hörnern von Nashörnern innerhalb der Union zu treffen. 4 Eine Vielzahl von Mitgliedstaaten hat einen Anstieg an Anträgen auf Bescheinigungen für den Handel und die Wiederausfuhr von Hörnern von Nashörnern, die als Antiquitäten oder bearbeitete Exemplare bezeichnet wurden, verzeichnet. In vielen Fällen haben Nachforschungen ergeben, dass die Motivation der Käufer nur wenig mit der künstlerischen Natur der Objekte zu tun hatte. Ein Hinweis dafür war, dass die Preise, die in 1 Vergleiche CoP15 Dok (Rev. 1), abrufbar unter: 2 Vergleiche die Ankündigung der südafrikanischen Ministerin für Wasser und Umwelt, Fr. Edna Molewa am 15. Jänner 2012: 3 Vergleiche "media release: 2010 Worst Year for Rhino Poaching" von der offiziellen Website der südafrikanischen Nationalparks (11. Jänner 2011):

3 Auktionshäusern für derartige Produkte geboten wurden, hauptsächlich mit dem Gewicht und nicht mit irgendeinem anderen Element korrelierten. Die Preise erreichten ein sehr hohes Niveau, das in keiner Relation zu dem künstlerischen Wert der Produkte stand. Nachdem das Vereinigte Königreich und Deutschland im September und im Oktober 2010 eine strenge Auslegung der EU-Gesetzgebung zum außergemeinschaftlichen Handel mit derartigen Produkten verabschiedeten, stellten andere Mitgliedstaaten fest, dass sie Anträge auf Wiedereinfuhr oder Anfragen betreffend Informationen darüber, wie derartige Anträge bei ihnen behandelt würden, erhielten, was darauf hindeutet, dass einige Händler versuchten, dem System des Vereinten Königreichs und Deutschlands zu entkommen und die einfachste Weise herauszufinden, derartige Gegenstände wieder aus der EU auszuführen. Außerdem hat es im letzten Jahr in der EU Diebstähle von Hörnern von Nashörnern in Museen, Antiquitätenläden oder Auktionshäusern in noch nie zuvor dagewesenem Ausmaß gegeben. Es wurden bei Europol fünfzig Fälle von Diebstahl (einschließlich 10 Fällen von versuchtem Diebstahl), bei denen 60 Exemplare gestohlen wurden, in dreizehn EU- Mitgliedstaaten verzeichnet. Es ist wahrscheinlich, dass es mehr Diebstähle gegeben hat, die aus den verschiedensten Gründen nicht bei Europol angezeigt wurden. Es gibt Hinweise darauf, dass eine organisierte Verbrecherbande für die Mehrzahl dieser Verbrechen verantwortlich sein könnte. Ein Drittel der Hörner, deren Diebstahl angezeigt wurde, werden dieser organisierten Verbrecherbande zugeschrieben und es wurde bisher keine andere Verbrecherbande identifiziert, die auf diesem Gebiet der Kriminalität tätig ist. Diese organisierte Verbrecherbande verkauft tendenziell an Zwischenhändler, die anscheinend für die Steigerung der Anträge auf Bescheinigungen und Zulassungen für den Handel mit Hörnern von Nashörnern verantwortlich sind. Die Mitglieder der organisierten Verbrecherbande nehmen regelmäßig an Versteigerungen teil und besuchen Antiquitätenhändler, in Hinblick darauf fest montierte oder bearbeitete Hörner von Nashörnern käuflich zu erwerben, wenn nicht gar zu stehlen. Sie werden verdächtigt, diese an Zwischenhändler weiterzugeben, welche damit den chinesischen und den vietnamesischen Markt versorgen. Es wurde festgestellt, dass sich die organisierte Verbrecherbande seit der Einschränkungen für den Verkauf von Hörnern von Nashörnern bei Auktionen im Vereinigten Königreich auf Auktionszentren in anderen Mitgliedstaaten konzentriert. Es besteht die starke Vermutung, dass Hörner von Nashörnern, vor allem jene, die als Antiquitäten oder bearbeitete Exemplare präsentiert werden, aus der EU wieder ausgeführt werden könnten, um die Nachfrage nach Hörnern von Nashörnern für medizinische Zwecke in Asien wieder anzuheizen. Dieser Handel könnte die Nachfrage nach solchen Produkten in dieser Region weiter anheizen und auf einem hohen Niveau halten, oder sie weiter in die Höhe treiben. Umgekehrt stellt eine so starke Nachfrage nach preislich hochwertigen Produkten einen lukrativen Markt dar, der sehr attraktiv für Wilderer und illegale Händler ist. Diese Situation könnte sie dazu ermutigen, ihren kriminellen Tätigkeiten weiter nachzugehen, was eine weitere Bedrohung für die Erhaltung der verbleibenden Nashorn- Populationen bedeuten würde. 3.

4 Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die EU- Gesetzgebung über Wildtierhandel auf eine Art und Weise umsetzen, die die Art schützt und deren Erhaltung gewährleistet. Es wird erwartet, dass dies die organisierte Verbrecherbande zu Verzweiflungsmaßnahmen zwingt, um Hörner von Nashörnern zu erwerben, was diese anfälliger für Gesetzesvollzugsmaßnahmen macht. Der gesetzliche Rahmen der Europäischen Union sollte notwendigerweise im Lichte seiner Ziele und des Vorsorgeprinzips und unter entsprechender Berücksichtigung der Kenntnisse über jüngste Entwicklungen ausgelegt werden. Weiters hat es den Anschein, dass es in vielen Mitgliedstaaten koordinierte Versuche seitens einiger Händler gibt, Hörner von Nashörnern innerhalb der EU zu erwerben, bevor diese wieder nach Ostasien exportiert werden; es sind Leitlinien erforderlich, um zu gewährleisten, dass von allen EU-Mitgliedstaaten eine gemeinsame Strategie für die Ausfuhr und Wiederausfuhr derartiger Produkte (siehe Abschnitt 2 unten) verfolgt wird. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert ein besonderes Augenmerk auf Anträge auf Genehmigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Hörnern von Nashörnern zu legen, in Anbetracht der Tatsache, dass diese auch von Akteuren dazu benutzt werden könnten, diese zu erwerben und anschließend illegal in Asien zu weiter zu vertreiben oder Bescheinigungen zu erhalten, die dann missbraucht würden. Empfehlungen für den Umgang mit diesen Anträgen werden in dem darauf folgenden Abschnitt (3) dargelegt. 2. Dokumentstatus Dies ist ein Leitfaden, der von den Dienststellen der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurde und einstimmig vom Ausschuss der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren, der gemäß Artikel 18 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 eingesetzt wurde, und somit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU, befürwortet wurde. Er ist zwar Ausdruck dessen, wie die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten die Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 interpretieren und anzuwenden beabsichtigen, sowie der Maßnahmen, die sie als Best Practice erachten, es hat jedoch keine Gesetzeskraft. Er bleibt dem Gemeinschaftsrecht unterworfen und insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das Dokument wird in elektronischer Form von den Dienststellen der Kommission veröffentlicht und kann von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Das Dokument wird bis Ende 2012 überarbeitet. 3. Leitlinien über die Auslegung von EU-Bestimmungen zur Ausfuhr und Wiederausfuhr von Hörnern von Nashörnern: Anträge auf Genehmigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts müssen im Einklang mit ihren Zielen ausgelegt werden. Artikel 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 sieht vor, dass das Ziel dieser Verordnung ist, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die 4.

5 Regelung des Handels mit ihnen zu gewährleisten: Die Bestimmungen der Verordnung müssen daher auf eine Weise gestaltet sein, die im Einklang mit diesem Ziel steht. Weiters sieht Art. 191 (2) VAEU vor, dass die Umweltpolitik der Europäischen Union auf dem Prinzip der Vorsorge zu beruhen hat. Gemäß diesem Prinzip fällt, wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Maßnahme oder politischen Vorgangsweise ein Risiko vorhanden ist, dass sie der Öffentlichkeit oder der Umwelt Schaden zufügen könnte und, sofern es in der Wissenschaft keinen Konsens darüber gibt, dass diese Maßnahme oder politische Vorgangsweise schädlich ist, die Beweislast dafür, dass diese nicht schädlich ist, demjenigen zu, der diese Maßnahme setzt. Das Prinzip zielt darauf ab, ein höheres Ausmaß an Umweltschutz durch vorbeugende Entscheidungen im Falle eines Risikos zu gewährleisten. In der Praxis ist dieses Prinzip sehr weit gesteckt und umfasst auch Verbraucherpolitik, sowie die Gesetzgebung der EU betreffend Nahrungsmittel und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Nach ständiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes findet das Vorsorgeprinzip unter anderem Anwendung auf die Auslegung und Umsetzung des Umwelt-Aquis der Europäischen Union, und somit auch auf die Auslegung und Anwendung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97. Die Mitgliedstaaten sollten das Vorsorgeprinzip nach ihrem Ermessen gemäß der Verordnung des Rates Nr. 338/97 anwenden. Hierbei sollten sie sich auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips 5 beziehen, welche detaillierte Angaben über die Erwägungen enthält, die für dessen korrekte Anwendung erforderlich sind. Gemäß Artikel 5(2)(d) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 müssen sich die Vollzugsbehörden bei der Beurteilung von Anträgen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Hörnern von Nashörnern nach Rücksprache mit den mir der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert haben, dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen. Diese Bestimmungen gelten für Anträge auf Genehmigungen für die Ausfuhr, sowie für die Wiederausfuhr von Exemplaren von in Anhang A und Anhang B angeführten Arten. Diese Bedingung gilt für alle Exemplare von Hörnern von Nashörnern, unabhängig davon, ob diese als bearbeitete Exemplare gelten oder nicht. Die Dienststellen der Kommission [und der Ausschuss der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren] vertreten die Auffassung, dass unter den derzeitigen Umständen, im Sinne des Vorsorgeprinzips und, sofern keine schlüssigen wissenschaftlichen Beweise für das Gegenteil zu Tage kommen, die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen sollten, dass es ernst zu nehmende Faktoren in Zusammenhang mit der Erhaltung von Nashorn-Arten gibt, die gegen eine Ausstellung von Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen sprechen. 5 KOM(2000) 1 endgültig nicht im ABl. veröffentlicht 5.

6 Folglich erachten es die Kommission und der Ausschuss der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren als legitim, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis Ende 2012 keine Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigungen für Hörner von Nashörnern ausgestellt werden, mit Ausnahme von Fällen, in denen - der Gegenstand Teil eines echten Austausches von Kulturgütern oder Kunstgegenständen zwischen renommierten Institutionen ist (z.b. Museen), - der Gegenstand nicht verkauft wurde, sondern ein Erbstück ist und im Zuge einer Übersiedlung einer Familie oder als Teil einer Hinterlassenschaft an einen anderen Ort transportiert wird, oder - der Gegenstand Teil eines Bona Fide Forschungsprojekts ist. Zusätzliche Bestimmungen gelten in Zusammenhang mit der (Wieder)ausfuhr nach China: Anträge auf eine Genehmigung für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Hörnern von Nashörnern nach China sollten abgelehnt werden, vorausgesetzt dass die nationale Gesetzgebung in China die Einfuhr und den internen Handel mit Hörnern von Nashörnern verbietet. 6 Dies beinhaltet Gegenstände aus der Zeit vor dem Übereinkommen und Kunstgegenstände. Die einzige Ausnahme von diesem Verbot besteht in Zusammenhang mit als Teil einer Jagdtrophäe montierten und importierten Hörnern. 7 Diese Regelung gilt für Festlandchina, aber nicht für Hongkong, Macao oder Taiwan, wo die Gesetzgebung den Handel mit Hörner von Nashörnern im Einklang mit den CITES- Bestimmungen gestattet. Bevor eine Exportgenehmigung unter den in diesem Abschnitt angeführten Bedingungen ausgestellt wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat die CITES-Behörden des Ziellandes darüber informieren und überprüfen, ob sie mit dem Import dieses Exemplars einverstanden sind. Die Identität des Exporteurs und des Importeurs müssen überprüft und festgehalten werden (z.b. durch Aufbewahrung einer Kopie ihrer Ausweisdokumente) 4. Innergemeinschaftlicher Handel: Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 8 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338(97 (EG): Nein zu Hörnern von Nashörnern Im Laufe der letzten zwei Jahre haben EU-Mitgliedstaaten eine zunehmende Anzahl an Anträgen zur Ausstellung von Zertifikaten für innergemeinschaftlichen Handel mit Hörnern 6 Dieses Verbot ist im Rundschreiben des Staatsrates über das Verbot des Handels mit Hörnern von Nashörnern und Tigerknochen Nr. 39/1993 vom 29. Mai 1993 festgeschrieben. 7 Auszug aus der CITES Warnung 41 (Februar 2012): "China verbietet den Import von Hörnern, die nicht als Teil einer Jagdtrophäe montiert sind. Das bedeutet, dass ein Horn alleine nicht nach China importiert werden kann. Diese Maßnahme wurde von chinesischen Behörden zur Unterstützung von Initiativen gegen den illegalen Handel, die von anderen Ländern getroffen wurden, um den illegalen Handel auf ein Minimum zu reduzieren, umgesetzt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Jagdtrophäen, bei denen das Horn des Nashorns Teil der Trophäe ist. Kopfmontagen, Schultermontagen und Ganzkörpermontagen mit den Hörnern als Trophäe können aus jedem Ursprungsland nach China importiert werden. Das Verbot gilt natürlich auch nicht für lebende Nashörner, für die eine Importgenehmigung erteilt wurde". 6.

7 von Nashörnern gemäß Artikel 8(3) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 erhalten. Leitlinien auf EU-Ebene sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass diese Anträge innerhalb der gesamten EU einheitlich behandelt werden. 1. Es ist in erster Linie wesentlich, die allgemeine Regel hervorzuheben, dass innergemeinschaftlicher Handel mit in Anhang A angeführten Exemplaren gemäß Artikel 8(1) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 verboten ist. Artikel 8(3) befugt die Mitgliedstaaten, von diesem Verbot abzuweichen, sofern gewisse, in den Unterabsätzen (a) bis (h) angeführte, Bedingungen erfüllt sind. 8 Es ist jedoch durch die Verwendung des Begriffes dürfen ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel auszustellen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind (sofern nicht andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes etwas Anderes vorsehen, wie etwa die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Bei der Entscheidung darüber, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird oder nicht hat die Behörde von ihrer Entscheidungsfreiheit auf angemessene Weise Gebrauch zu machen. Folglich kann man die Bestimmungen von Artikel 8(3) nicht so betrachten, dass jedem Antragsteller automatisch ein Recht auf eine Genehmigung übertragen wird, selbst wenn eine der in den Unterabsätzen (a) bis (h) angeführten Bedingungen erfüllt ist. Weiters unterliegt Artikel 8(3) dem Vorsorgeprinzip und, wie oben angesprochen, liegt die Beweislast dafür, die Rechtmäßigkeit und die Übereinstimmung der Transaktion mit den Zielen der Verordnung des Rates Nr. 338/97 zu beweisen, beim Antragsteller. Wenn bei einem EU-Mitgliedstaat ein Antrag auf kommerzielle Nutzung von Hörnern von Nashörnern innerhalb der EU gemäß Artikel 8(3) einlangt, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Gemeinschaftsrecht berechtigt, die Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen, selbst wenn eine der in den Unterabsätzen (a) bis (h) angeführten Bedingungen erfüllt ist, vorausgesetzt, dass die Ablehnung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang steht (d.h. die Ablehnung ist dazu geeignet, wildlebende Tier- und Pflanzenarten zu schützen, oder deren Erhaltung zu gewährleisten, und geht nicht darüber hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.) Die Dienststellen der Kommission und der Ausschuss der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren vertreten die Auffassung, dass dies der Fall ist, wo der Antragsteller nicht schlüssig nachweisen kann, dass eine Transaktion rechtmäßig ist und im Einklang mit den Zielen der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 steht. Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes und aufgrund der im ersten Abschnitt des vorliegenden Dokuments beschriebenen Umstände sollten die Mitgliedstaaten im Prinzip bis Ende 2012 keine Bescheinigungen für Hörner von Nashörnern gemäß Artikel 8 (3) ausstellen. 2. Wo es, trotz der oben angeführten Empfehlungen, Bestimmungen gemäß nationalem Recht eines Mitgliedstaates seinen Behörden nicht gestatten, Anträge für 8 Vergleiche Absätze 32 bis 34 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall C510/99 ( 7.

8 innergemeinschaftliche Zertifikate für Hörner von Nashörnern, wie oben angeführt, abzulehnen, sollten die nachstehenden Empfehlungen befolgt werden. In Anbetracht des Booms an illegalen Aktivitäten in Zusammenhang mit Hörnern von Nashörnern in der EU und der Involvierung des organisierten Verbrechens, das danach bestrebt ist, solche Produkte zu bekommen und diese zu vermarkten, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und bei der Bearbeitung von Anträgen für innergemeinschaftliche Zertifikate maximale Genauigkeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass Banden, die in kriminelle Aktivitäten in Zusammenhang mit Hörnern von Nashörnern involviert sind, auf betrügerische Weise innergemeinschaftliche Bescheinigungen, die gemäß Artikel 8(3) ausgestellt wurden, als Dokumente benutzt haben, die die Rechtmäßigkeit gestohlener Exemplare attestieren. Überdies wurden vor kurzem gestohlene Exemplare zum Kauf angeboten, vor allem in Auktionshäusern innerhalb der EU. Es besteht daher die Gefahr, dass innergemeinschaftliche Bescheinigungen von jenen Banden als Teil ihrer Gesamtstrategie verwendet werden, um Hörner von Nashörnern zu erwerben und illegalen Handel mit ihnen zu betreiben. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten die Ausstellung von Zertifikaten zu vermeiden, die derartige Aktivitäten vereinfachen könnten, und sie sollten daher mit diesen Anträgen auf Genehmigung des innergemeinschaftlichen Handels auf eine Weise umgehen, mit der sie das Risiko so weit wie möglich reduzieren. 3. Gemäß Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 ist die Ausfuhr und die Wiederausfuhr aus der Union von Exemplaren von in Anhang A angeführten Arten nur in Ausnahmefällen gestattet. In dieser Hinsicht müssen, wenn, nach Durchführung einer entsprechenden Risikobewertung, wie oben angeführt, die Behörden eines Mitgliedstaates zu der Auffassung gelangen, dass kein Risiko besteht, dass Personen, die in den illegalen Erwerb von oder Handel mit Hörnern von Nashörnern involviert sind von der Ausstellung einer Genehmigung profitieren könnten, müssen dennoch die Bedingungen, die diese dazu berechtigt, eine Genehmigung gemäß Artikel 8 (3) zu erteilen, einer strengen Auslegung unterliegen. 9 Die Bestimmungen, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Hörnern von Nashörnern gelten, werden sich, nach Maßgabe der in den Unterabsätzen (a), (b), und (c) von Artikel 8(3) festgehaltenen Bedingungen, unterscheiden. Gemäß Artikel 8(3)(a) (d.h. Exemplare, die in der Gemeinschaft erworben, oder in diese eingeführt wurden bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die entsprechenden Exemplare Geltung erlangten.) ist ein Schlüsselelement, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass die Exemplare vor dem 4. Februar 1977 erworben oder in die EU eingeführt wurden. Dies gilt für alle Nashornarten mit Ausnahme des Spitzhornnashorns (für dieses gilt das Datum 1. Juli 1975). Wenn der Antragsteller kein Beweismaterial vorlegen kann, dann sollte kein Zertifikat ausgestellt werden. 9 Gemäß Gemeinschaftsrecht, wie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt, müssen Ausnahmen von Regeln im Gemeinschaftsrecht immer sehr eng gefasst werden.. 8.

9 Es hat den Anschein, dass viele Exemplare als bearbeitete Exemplare präsentiert werden, deren kommerzielle Nutzung gemäß Artikel 8(3)(b) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 und Artikel 62(3) der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 865/2006 geregelt ist. Wenn ein Gegenstand die Bedingungen gemäß Artikel 2(w) der Verordnung des Rates erfüllt, um als bearbeitetes Exemplar zu gelten, ist für die kommerzielle Nutzung innerhalb der Gemeinschaft kein Zertifikat erforderlich. Die Definition von bearbeitetem Exemplar muss jedoch eng ausgelegt werden. Der Antragssteller muss zunächst nachweisen dass das Exemplar 50 Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung 338/97, d.h. vor den 3. März 1947 erworben wurde. Außerdem sollte die Tatsache, dass das Horn eines Nashorns einfach an eine Tafel, ein Schild oder an eine andere Art von Unterlage montiert ist, ohne Veränderung seines natürlichen Zustands nicht ausreichend sein, um das Produkt als bearbeitetes Exemplar gemäß Artikel 2(w) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 zu erachten. Der von der Kommission erstellte Leitfaden (KOM 46/9) sollte und wird entsprechend geändert werden. Weiters sollte auf die Erfüllung Auflage gemäß Artikel 2 (w), dass die Änderung zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten durchgeführt wurde, besonderes Augenmerk gelegt werden und diese streng überprüft werden, da bei einigen in jüngster Zeit aufgetretenen Fällen die künstlerische Natur der Änderung (wie wesentliche Schnitzarbeiten, Gravuren, Einfügung oder Beifügung von Kunstgegenständen oder Gebrauchsgegenständen, etc.) nicht klar war, und somit die Bedingungen gemäß Artikel 2(w) nicht erfüllt waren Wenn Anträge auf Genehmigung des innergemeinschaftlichen Handels mit Hörnern von Nashörnern gemäß Artikel 8(3)(c) gestellt werden (für persönliche/haushaltsgegenstände, vor allem als Jagdtrophäe) ist dies nur aus nicht-kommerziellen Gründen möglich. Es besteht keine Möglichkeit für deren Besitzer eine Bescheinigung für einen kommerziellen Zweck innerhalb der Union gemäß Artikel 8 (3) zu erhalten. 4. Wenn eine Bescheinigung ausgestellt wird, so sollte diese den betreffenden Gegenstand auf ausreichend detaillierte Weise beschreiben, damit klar ist, dass diese nur für das betreffende Exemplar verwendet werden kann und nicht gefälscht werden kann, um für andere Exemplare verwendet zu werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten, wo die Gesetzgebung dies gestattet, in Erwägung ziehen, die Personaldaten des Antragstellers und des Käufers abzugleichen, zu überprüfen und zu registrieren (zum Beispiel durch Einbehaltung einer Kopie ihrer Ausweisdokumente). Es könnte eine Bedingung festgelegt werden, die den Verkäufer dazu verpflichtet, die Behörden über die Identität des Käufers zu informieren. Zusätzlich dazu sollten innergemeinschaftliche Bescheinigungen auf transaktionsspezifischer Basis ausgestellt werden die nur eine Transaktion genehmigen - was bedeutet, dass die Bescheinigung nur für den in Kästchen 1 der Bescheinigung angeführten Inhaber gilt. Dies beruht auf dem zweiten Unterabsatz von Artikel 11 (3), der es den Mitgliedstaaten gestattet die Bescheinigungen transaktionsspezifisch auszustellen, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen. 9.

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 16.1.2015 L 10/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/56 R KOMMISSION vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Ablauf Vorstellungsgespräch

Ablauf Vorstellungsgespräch Leitfaden für Vorstellungsgespräche Ablauf Vorstellungsgespräch Bewerber: Bewerbung als: Interviewer: Datum: ERGEBNIS DES VORSTELLUNGSGESPRÄCHS Gesamtpunktzahl 14-16 Hervorragend 9 13 Kompetent 6-8 Entwicklungsbedarf

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen In diesem Dokument werden Beschränkungen erklärt, die für die Verwendung von Videos gelten, die Sie über Video Unlimited -Dienste gekauft oder ausgeliehen haben

Mehr

Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU

Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU Die Europäische Kommission möchte die Bevölkerung und die Interessengruppen dazu konsultieren, welche

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten Fragen und Antworten im Umgang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren eanv in Bezug auf die ZKS-Abfall -Allgemeine Fragen- www.zks-abfall.de Stand: 19.05.2010 Einleitung Auf den folgenden Seiten

Mehr

D.3.3. Betriebsleitfaden zur Zuweisung/Vergabe von ECVET Krediten. EUCoopC. PROJEKT Nr.: 527301-LLP-1-2012-1-IT-LEONARDO-LMP

D.3.3. Betriebsleitfaden zur Zuweisung/Vergabe von ECVET Krediten. EUCoopC. PROJEKT Nr.: 527301-LLP-1-2012-1-IT-LEONARDO-LMP EUCoopC PROJEKT Nr.: 527301-LLP-1-2012-1-IT-LEONARDO-LMP MULTILATERALE PROJEKTE ZUR INNOVATIONSENTWICKLUNG D.3.3. Betriebsleitfaden zur Zuweisung/Vergabe von ECVET Krediten Arbeitspaket 3 Entwurfsverfahren

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at AK E-Zustellung 28.5.2014 Verordnung des Europäischen Parlament Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at Erste Lesung Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren

Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren Ziel der Anleitung Sie möchten die Windows-Firewall auf Ihrem Computer aktivieren, um gegen zukünftige Angriffe besser gewappnet zu sein.

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem

Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Ob in Internet-Auktionshäusern, sozialen Netzwerken oder Online-Geschäften, das Stöbern im

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 16.1.2004 L 10/5 VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2004 R KOMMISSION vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen DIE KOMMISSION

Mehr

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer

Mehr