FALL 11 LÖSUNG DIE EINMALIGE GELEGENHEIT

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DIE EINMALIGE GELEGENHEIT A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot... 2 a) Angebot der V... 2 aa) Bestimmung des Vertragstypus... 2 bb) Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Vertragsangebots... 3 b) Angebot des L... 4 aa) Tatbestand einer Willenserklärung... 4 bb) Abgabe... 4 cc) Zugang... 4 dd) Zwischenergebnis... 5 Annahme der V... 5 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 5 b) Wirksamwerden... 5 aa) Abgabe... 6 bb) Zugang... 6 (1) Grundsatz... 6 (2) Ausnahme... 6 (3) Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter im konkreten Fall... 7 (a) Abgabe in Richtung des gesetzlichen Vertreters notwendig 8 (b) Machtbereichskriterium und Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend... 8 (c) Stellungnahme... 8 (4) Zwischenergebnis... 9 c) Zwischenergebnis Zwischenergebnis II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Vertragsschluss ohne erforderliche Einwilligung a) Minderjährigkeit des L VERONIKA EICHHORN DR. PHILIPP M. REUß

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 12 B b) Vertragsschluss ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 10 c) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB d) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB e) Zwischenergebnis Keine Wirksamkeit durch Genehmigung der Eltern Zwischenergebnis III. Zwischenergebnis Ergebnis V könnte gegen L einen Anspruch auf Zahlung von 200, haben. Ein solcher könnte sich aus Mietvertrag i.v.m. 535 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen L und V ein Mietvertrag i.s.d. 535 BGB über die Ski der Marke Fischer RC4 Worldcup GS Masters Medium Race Booster 175 cm für die Dauer einer Saison gegen Zahlung einer Miete von 200, wirksam zustande gekommen, der Anspruch nicht erloschen ist und keine Einreden dessen Durchsetzbarkeit entgegenstehen. A. Anspruch entstanden Fraglich ist zunächst, ob zwischen L und V ein wirksamer Mietvertrag ( 535 BGB) über die Ski der Marke Fischer RC4 Worldcup GS Masters Medium Race Booster 175 cm für die Dauer eine Saison gegen Zahlung einer Miete von 200, zustande gekommen ist. I. Einigung Ein Mietvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Mietvertrages gerichteter, übereinstimmender und wirksamer Willenserklärungen (Angebot und Annahme, vgl. 145, 147 BGB) möglicherweise vorliegt. 1. Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Mietsache und Mietzins. a) Angebot der V In der Annonce der V im Internet könnte ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages i.s.d. 535 BGB über die Fischer- Ski liegen. aa) Bestimmung des Vertragstypus V schreibt in ihrer Annonce jedoch, dass sie die Ski gegen eine Zahlung von 200, verleihen wolle. Von dem Abschluss eines Mietvertrages ist hingegen nicht die Rede.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 12 Fraglich ist daher, ob in der Anzeige der V vorliegend ein Angebot zum Abschluss eines Leihvertrages i.s.d. 598 BGB oder eines Mietvertrages i.s.d. 535 BGB abgeben wollte. Bei einem Angebot i.s.d. 145 BGB handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. 133, 157 BGB. Das bedeutet, dass die Erklärung in der Form wirksam wird, wie sie ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Fraglich ist daher, ob L hiernach die Annonce der V als Angebot zum Abschluss eines Leih- oder eines Mietvertrages verstehen durfte. Für die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Leihvertrages spricht zunächst der Wortlaut der Annonce, da V hier expressis verbis die Terminologie des Leihvertrages nutzt ( verleihe ich meine Ski ). V bringt vorliegend jedoch deutlich zum Ausdruck, dass sie die Ski nicht unentgeltlich sondern nur gegen Zahlung von 200, abgeben wolle. Anders, als die unentgeltliche Leihe, vgl. 598 BGB, sieht ein Mietvertrag gem. 535 Abs. 2 BGB die Zahlung einer Vergütung für die Nutzungsüberlassung des Mietgegenstandes vor. Das Fordern einer Vergütung für die Nutzungsüberlassung passt daher nicht zum Typus des Leihvertrags. L durfte daher die Annonce der V als Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages i.s.d. 535 BGB verstehen, die Nutzung der Terminologie des Leihvertragsrechts schadet nicht (falsa demonstratio non nocet). nota bene: Die Abgrenzung der Vertragstypen bei der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien kann selbstverständlich auch an anderer Stelle geschehen. Es hätte an dieser Stelle auch ausgereicht festzustellen, dass es sich bei der Annonce um eine bloße invitatio ad offerendum handelt. bb) Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Vertragsangebots Fraglich ist allerdings, ob in der Zeitungsannonce überhaupt ein rechtlich verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages i.s.d. 145 BGB vorliegt. Dem steht eine am objektiven Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB orientierte Auslegung der Annonce entgegen. Es fehlt am Rechtsbindungswillen der V. V will gerade nicht mit jedem, der das Angebot annimmt, einen Mietvertrag schließen. Dies würde ggf. zu einer Vielzahl von nicht erfüllbaren Verträgen und damit zu keinem sachgerechten

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 12 Ergebnis führen. V fordert vielmehr zur Abgabe von Angeboten sog. invitatio ad offerendum auf. Folglich liegt in der Erklärung der V kein wirksames Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages über die Ski. b) Angebot des L aa) Tatbestand einer Willenserklärung Fraglich ist, ob in der des L ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages über die Fischer-Ski zu sehen ist. L gibt explizit auf die Annonce der V eine entsprechende Offerte ab. Dies kann nach objektivem Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass L ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages zu den in der Annonce dargelegten Konditionen abgeben wollte. Alle wesentlichen Vertragsbestandteile Vertragsparteien, Mietsache, Mietzins sind in dem Angebot daher enthalten. L hat daher ein Angebot i.s.d. 145 BGB zum Abschluss eines Mietvertrages abgegeben. Das Angebot ist auch inhaltlich unbedingt. Insbesondere ist in dem Hinweis des L, er hoffe die 200, von seinen Eltern zu bekommen, mangels weiterer Anhaltspunkte keine aufschiebende Bedingung i.s.d. 158 Abs. 1 BGB dahingehend zu sehen, dass das Angebot erst mit Sicherstellung der Finanzierung durch den elterlichen Zuschuss wirksam werden sollte. Die des L erfüllt damit alle Voraussetzungen eines Angebots. bb) Abgabe Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Erklärung liegt vor, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Mithin ist die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig. Mit dem Klicken auf den Sendebefehl im -Programm hat L alles seinerseits Erforderliche getan, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Eine Abgabe der Willenserklärung liegt daher vor. cc) Zugang Bei dem elektronischen Angebot des L handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Nach ganz h.m. muss die Willenserklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangen, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 12 bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Bei elektronischen Kommunikationssystemen tritt Zugang in dem Augenblick ein, in dem die Erklärung verkehrsüblicherweise abgerufen werden kann. Bei s ist das dann der Fall, wenn sie abrufbereit in die Mailbox sprich den elektronischen Briefkasten des Empfängers gelangen, unabhängig davon, ob sie direkt in interne Datenverarbeitungsanlagen des Empfängers gelangen oder abrufbereit auf dem Provider eines Dritten gespeichert sind. In beiden Fällen ist das Angebot des L sofort für V abrufbar. Damit ist das Angebot des L zugegangen. nota bene: An dieser Stelle könnte sogleich die schwebende Unwirksamkeit des Angebots des L gem. 108 Abs. 1 BGB behandelt werde. Für die Einordnung unter die Wirksamkeit der Willenserklärung spricht der systematische Zusammenhang. Genauso richtig ist die hier favorisierte Einordnung als eigener Prüfungspunkt rechtshindernde Einwendungen nach der Einigung. Dies entspricht dem Wortlaut des 108 Abs. 1 BGB ( Vertragsschluss ) und vermeidet einen zu verschachtelten Prüfungsaufbau. Weiter würde man durch ein zu frühes Verneinen einer Willenserklärung des Minderjährigen ggf. aufgeworfene rechtliche Probleme im Hilfsgutachten abhandeln müssen. 1 Wichtig ist lediglich dass Sie 108 Abs. 1 BGB erkennen und richtig anwenden, der Aufbau ist wie so oft - Geschmackssache und von der Klausurkonstellation abhängig zu machen. dd) Zwischenergebnis Somit liegt ein Angebot des L zum Abschluss eines Mietvertrages über die Ski der Marke Fischer RC4 Worldcup GS Masters Medium Race Booster 175 cm für die Dauer einer Saison gegen Zahlung eines Mietpreises von 200, vor. 2. Annahme der V V müsste das Angebot des L auch rechtzeitig angenommen haben gem. 147 Abs. 2 BGB. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot und eine ebenfalls empfangsbedürftige Willenserklärung. a) Tatbestand einer Willenserklärung V hat das Angebot des L vorbehaltlos angenommen. Darin liegt tatbestandlich eine Annahmeerklärung der V. b) Wirksamwerden Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. 1 Vgl. auch Fall 12, bei welchem die Formfrage nicht mehr relevant werden würde.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 12 aa) Abgabe Mit dem Absenden der hat V sich ihrer Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger L entäußert. Damit hat sie alles ihrerseits Erforderliche getan, damit die Annahme wirksam werden kann. V hat sie mithin abgegeben. bb) Zugang Bei der elektronischen Annahme der V handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Fraglich ist jedoch, wem die Annahme zugehen muss und ob sie zugegangen ist. (1) Grundsatz Eine Willenserklärung, die einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird, wird gem. 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Die Empfangszuständigkeit für die Willenserklärung liegt somit nicht beim Minderjährigen (d.h. dem Vertretenen) sondern beim gesetzlichen Vertreter. Bei einem Minderjährigen, der gem Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich durch seine Eltern gemeinschaftlich gesetzlich vertreten wird, genügt es gem Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, dass die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem Elternteil erfolgt. Zur Wirksamkeit der Annahme wäre damit deren Zugang entweder bei der Mutter oder dem Vater des L erforderlich. nota bene: Durch die Terminologie des 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ( Abgabe ) darf man sich nicht verwirren lassen BGB hält sich nicht an die vertragsrechtliche Unterscheidung von Abgabe und Zugang einer Willenserklärung sondern hat lediglich im Sinn, die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen im Falle einer an den Minderjährigen gerichteten Willenserklärung zu regeln. Die Norm modifiziert daher nicht die Regelungen über das Wirksamwerden von Willenserklärungen sondern bestimmt nur, wer den Minderjährigen gesetzlich im Falle des 131 Abs. 1 BGB vertritt. Wenn 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB von Abgabe spricht, bedeutet dies daher nicht etwa, dass die Willenserklärung nur einem Elternteil gegenüber abzugeben, aber beiden Elternteilen zugehen muss. Die Norm bestimmt lediglich, dass es im Falle der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Minderjährigen nur auf einen Elternteil ankommt. Diesem Elternteil muss die Willenserklärung dann aber nach den allgemeinen Regelungen gegenüber abgegeben werden und für deren Wirksamwerden auch zugegangen sein. (2) Ausnahme Wenn die Annahmeerklärung dem L jedoch lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte oder der gesetzliche

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 12 Vertreter seine Einwilligung bereits erteilt hätte, dann würde die Erklärung gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem sie dem L zugeht. Der aus der Annahme resultierende Mietvertrag bringt für L jedoch nicht nur Rechte insbesondere den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit ( 535 Abs. 1 S. 1 BGB) sondern auch Pflichten wie z.b. Entrichtung des vereinbarten Mietzinses gem. 535 Abs. 2 BGB mit sich. Daher bringt die Erklärung für L nicht lediglich rechtliche Vorteile. nota bene: Der Zugang eines Angebots wäre hingegen lediglich rechtlich vorteilhaft, da dieses dem Minderjährigen die Möglichkeit der Annahme und damit der Erweiterung seiner Rechtsposition verschafft. 2 Auch eine Einwilligung vorherige Zustimmung ( 183 S. 1 BGB) 3 der Eltern als gesetzlicher Vertreter des L gem Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB lag nicht vor. nota bene: Eine erteilte Einwilligung wird sich im Regelfall nicht auf den Zugang einer für den Minderjährigen bestimmten Erklärung, sondern auf das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft insgesamt beziehen. Eine neben 107 BGB eigenständige Bedeutung käme der Einwilligung des 131 Abs. 2 S. 2 BGB also nur bei einseitigen Rechtsgeschäften zu, die gegenüber dem Minderjährigen vorgenommen werden sollen. Ist nämlich die Einwilligung zu einem Vertragsschluss erteilt worden, so erfasst diese Einwilligung auch den Zugang der für den Vertragsschluss erforderlichen Erklärungen beim Minderjährigen. Hingegen deckt die Einwilligung grundsätzlich nicht den Zugang von aus dem Vertrag herrührenden Folgeerklärungen. 4 Folglich wurde die Annahmeerklärung nicht bereits mit Zugang bei L wirksam. (3) Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter im konkreten Fall Damit bleibt es beim Grundsatz, dass zur Wirksamkeit der Annahme deren Zugang entweder bei der Mutter oder dem Vater des L erforderlich ist. Problematisch ist aber, dass die Erklärung nicht an die Eltern gerichtet war, sondern lediglich durch Übermittlung des L, also gewissermaßen zufällig an diese gelangt ist. Ob die Willenserklärung nur wirksam werden kann, wenn sie an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist, ist umstritten. 2 Vgl. Fall Die Einwilligung ist in 183 S. 1 BGB legaldefiniert. 4 Staudinger/Singer, Neubearb. 2011, 131 BGB Rn. 5.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 12 (a) Abgabe in Richtung des gesetzlichen Vertreters notwendig Nach einer Ansicht genügt es nicht, dass der gesetzliche Vertreter die an den Geschäftsunfähigen gerichtete Erklärung nur (zufällig) zur Kenntnis bekommt. 5 Danach wäre die Annahmeerklärung der V den Eltern nicht gem. 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB zugegangen. Streng genommen handelt es sich insoweit um ein Problem der Abgabe: 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB wird hier so verstanden, dass die Erklärung den gesetzlichen Vertretern gegenüber erklärt und abgegeben werden muss. Entsprechend ist die Erklärung hier zwar willentlich in den Verkehr gebracht worden, aber nicht in Richtung des richtigen Empfängers. Nach dieser Ansicht wäre die Annahmeerklärung daher nicht wirksam geworden. (b) Machtbereichskriterium und Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend Dagegen ist es nach einer zweiten Ansicht für die Wirksamkeit einer Willenserklärung im Falle des 131 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich erforderlich, dass die Erklärung so in den Machtbereich des gesetzlichen Vertreters gelangt egal ob durch Zufall oder Mitwirkung des nicht (voll) Geschäftsfähigen dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besitzt und nach der Verkehrsanschauung mit Kenntnisnahme zu rechnen war. 6 Folgt man dieser Auffassung, ist die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem der Mutter oder dem Vater des L die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Erklärung hatten, d.h. spätestens in dem Zeitpunkt, in dem L von dem Vertragsschluss berichtet hat. (c) Stellungnahme Für die zweite Ansicht spricht nicht nur der Wortlaut von 131 BGB ( Willenserklärung, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben wird ), sondern auch die ratio der Norm: Der Minderjährige ist auch dann ausreichend geschützt, wenn man einen zufälligen Zugang bei 5 OLG Düsseldorf VersR 1961, 878; Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2104, 131 BGB Rn Köhler, BGB AT, 38. Aufl. 2014, 6 Rn. 25.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 12 den Eltern ausreichen lässt, da auch bei zufälligem Zugang eine Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist und dieser weitere Schritte mit Blick auf die Erklärungen der Beteiligten einleiten kann. (4) Zwischenergebnis Demzufolge ist die Annahmeerklärung der V den empfangszuständigen gesetzlichen Vertretern des L zugegangen. Beachte: Eine solch breite Darstellung dieses Spezialproblems würde nur im Rahmen einer Hausarbeit erwartet werden, wenn der Sachverhalt das Problem aufwirft. Exkurs: Wer sich der 1. Ansicht (a) anschließt und den Zugang zunächst verneint, stößt auf das Problem der Genehmigungsfähigkeit des Zugangs bei der Annahme. Grund dieser Streitfrage ist, dass die Genehmigung in 131 Abs. 2 BGB nicht erwähnt ist. Die Rechtsfolge des 131 Abs. 2 BGB ist, dass ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gegenüber einem Minderjährigen ein Angebot zu einem gegenseitigen Vertrag nicht angenommen werden kann und die Annahmeerklärung mangels Zugangs nicht wirksam geworden ist (vgl. den Wortlaut des 130 Abs. 1 S. 1 BGB), also unwirksam ist. Dies ergibt bei einseitigen Rechtsgeschäften, wie z.b. der Kündigung, aus Gründen der Rechtssicherheit auch Sinn. Bei von Minderjährigen geschlossenen Verträgen ordnet das Gesetz jedoch regelmäßig einen Schwebezustand an: Gem. 108 Abs. 1 BGB kann ein Minderjähriger ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksame Verträge schließen. Damit setzt sich 131 Abs. 2 S. 1 BGB in einen systematischen Widerspruch zu 108 Abs. 1 BGB, denn 108 Abs. 1 BGB geht davon aus, dass ein Vertrag mit dem Minderjährigen ohne Weiteres zustande kommt. Es besteht Einigkeit, dass die Wertung des 108 Abs. 1 BGB maßgeblich ist und die Rechtsfolge des 131 Abs. 2 S. 1 BGB in diesen Fällen nicht eintreten soll (methodologisch eine teleologische Reduktion des 131 Abs. 2 S. 1 BGB). Man streitet sich jedoch darüber, wie dies dogmatisch zu konstruieren ist. - Nach einer Auffassung ist 108 Abs. 1 BGB auf den Zugang einer gegenüber einem Minderjährigen abgegebenen Annahmeerklärung zu einem gegenseitigen Vertrag analog anzuwenden und daher für diesen Fall der Begriff der Einwilligung in 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB als Zustimmung zu verstehen, so dass der gesetzliche Vertreter den Zugang der Annahmeerklärung gem. 184 Abs. 1 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Minderjährigen genehmigen kann. 7 Nach dieser Meinung ist die Annahmeerklärung der V dem L nicht zugegangen, da dessen Eltern die Genehmigung des Geschäfts und damit auch des Zugangs ausdrücklich verweigert haben. - Nach einer anderen Ansicht unterliegt der Zugang einer gegenüber einem Minderjährigen abgegebenen Annahmeerklärung eines Angebots zu einem gegenseitigen Vertrag mit diesem nicht 131 Abs. 2 BGB, sondern den allgemeinen Regeln, da 108 f. BGB den Minderjährigenschutz hinreichend verwirkliche. 8 Nach dieser Lehre ist die Annahmeerklärung der V dem L gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. 7 BGHZ 47, 352, Köhler, BGB AT, 38. Aufl. 2014, 6 Rn. 27; i.erg. wohl auch Brauer JuS 2004, 472.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 12 Zustimmung verdient letztere Auffassung, da die 108, 109 BGB den Minderjährigen umfassend vor den Gefahren gegenseitiger Verträge schützen. Bei lediglich erweiterter Auslegung des 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB würde der Annehmende bis zur Genehmigung seine Annahmeerklärung gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB jederzeit widerrufen können und so die Regelung des 109 BGB unterlaufen. Ebenso liegt der Fall, wenn man der 2. Ansicht (b) folgen sollte und nach dieser der Zugang beim gesetzlichen Vertreter noch nicht eingetreten ist. Nach 109 Abs. 2 BGB kann der Vertragsgegner seine wirksam zugegangene Willenserklärung bei Kenntnis der Minderjährigkeit nicht widerrufen. Zweck des 131 BGB ist jedoch nicht die Begünstigung der Vertragsgegners eines nicht (voll) Geschäftsfähigen. Zudem erleichtert die Auffassung, die 108 BGB vorrangig anwendet, die Rechtsanwendung: Es ist unerheblich, ob der Minderjährige das Angebot oder die Annahme erklärt, in beiden Fällen richtet sich die Wirksamkeit der Vertrages nach 108 BGB. c) Zwischenergebnis Die Annahmeerklärung der V ist somit wirksam geworden. Sie erfolgte auch rechtzeitig i.s.v 147 Abs. 2 BGB 3. Zwischenergebnis Damit haben sich V und L über einen Mietvertrag über die Ski der Marke Fischer RC4 Worldcup GS Masters Medium Race Booster 175 cm für die Dauer einer Saison gegen Zahlung einer Miete von 200, geeinigt. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse 9 Dem geschlossenen Mietvertrag könnten jedoch rechtshindernde Einwendungen entgegenstehen. Der Vertrag könnte gem. 108 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam sein. Schließt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters einen Vertrag ab, so hängt demnach die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Eine Einwilligung ist gem. 107 BGB erforderlich, wenn der Minderjährige durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. 1. Vertragsschluss ohne erforderliche Einwilligung a) Minderjährigkeit des L L ist mit 15 Jahren minderjährig und damit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (vgl. 2, 106 BGB) b) Vertragsschluss ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes üben die Eltern als Teil der elterlichen Sorge gemeinsam aus, vgl. 9 Vgl. den Aufbauhinweis oben A.I.1.b)bb)(2).

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1 BGB. 10 Eine vorherige Zustimmung ( vgl. 183 S. 1 BGB) der Eltern lag nicht vor, somit hat L den Vertrag ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen. c) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB Eine Einwilligung wäre gem. 107 BGB erforderlich, wenn L durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Entscheidend dafür, ob eine Willenserklärung rechtlich vorteilhaft oder nachteilig ist, sind allein deren rechtlichen Folgen. Eine Willenserklärung ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie die Rechtsstellung des Minderjährigen bloß verbessert, so dass ein rechtlicher Nachteil immer dann vorliegt, wenn den Minderjährigen als Folge seiner Willenserklärung irgendwelche Haupt- oder Nebenpflichten treffen. Eine Saldierung von rechtlichen Vor- und Nachteilen findet im Rahmen des 107 BGB nicht statt, ebenso bleiben wirtschaftliche Gesichtspunkte außer Betracht. Der V steht durch das Angebot des L die Möglichkeit offen, durch dessen Annahme einen Mietvertrag zustande zu bringen, aus dem für L insbesondere die Pflicht zur Mietpreiszahlung folgt ( 535 Abs. 2 BGB). Folglich ist das Angebot des L für diesen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter war erforderlich. d) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB Nachdem L die vertraglich geschuldete Leistung noch nicht bewirkt hat, kommt eine Wirksamkeit des Vertrages von Anfang an gem. 110 BGB nicht in Betracht. e) Zwischenergebnis Der Vertrag ist somit schwebend unwirksam. 2. Keine Wirksamkeit durch Genehmigung der Eltern Schließlich könnte der zwischen L und V geschlossene Vertrag aufgrund der Genehmigung der Eltern des L wirksam geworden sein, vgl. 108 Abs. 1 BGB. Genehmigung ist gem. 184 Abs. 1 BGB die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vertrag. Diese haben aber letztlich ihre Genehmigung nicht erteilt. Sie sind vielmehr der Auffassung, dass für L auch ein günstigeres Modell ausreichend sei und haben die Versagung ihrer Genehmi- 10 Die gesetzliche Vertretungsmacht ist ein Teil der elterlichen Sorge. Diese umfasst gem Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich die Personensorge und die Vermögenssorge. Ohne Problemstellung im Sachverhalt würde es hier zu weit führen auch noch die Abstammung des Lukas von seinen Eltern gem ff. BGB zu prüfen.

12 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 12 VON 12 gung V auch schriftlich mitgeteilt. Die Verweigerung der Genehmigung kann sowohl dem Minderjährigen als auch dessen Vertragspartner gegenüber erklärt werden, vgl. 182 Abs. 1 BGB und den Umkehrschluss aus 108 Abs. 2 S. 1 BGB. 3. Zwischenergebnis Mit Zugang der Verweigerung der Genehmigung ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB) wird der Vertrag endgültig unwirksam. B. III. Zwischenergebnis Da ein wirksamer Mietvertrag wegen Verweigerung der Genehmigung nicht zustande gekommen ist, ist auch ein Anspruch der V gegen L auf Zahlung von 200, aus Mietvertrag i.v.m. 535 Abs. 2 BGB nicht entstanden. Ergebnis V hat gegen L keinen Anspruch auf Zahlung des Mietpreises i.h.v. 200,. nota bene: Die Prüfungspunkte Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar, die als Gliederungspunkte B. und C. bei jeder Prüfung neben dem Entstehen des Anspruchs (A.) gedanklich abzuarbeiten sind, sind vorliegend nicht mehr von Relevanz, da das Entstehen des Anspruchs ja bereits verneint wurde und auch keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen oder eine Fehlende Durchsetzbarkeit im Sachverhalt vorliegen. Wären hier Anhaltspunkte, die für ein Erlöschen oder die fehlende Durchsetzbarkeit eines Anspruchs sprechen könnten, gegeben, müssten auch diese geprüft werden, damit ein vollständiges Gutachten vorliegt.

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