FINANZGERICHT HAMBURG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FINANZGERICHT HAMBURG"

Transkript

1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 348/12 Urteil des Senats vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 122 Abs. 1, AO 183, VwZG 8 Leitsatz: Eine fehlerhafte Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 AO wird entsprechend 8 VwZG geheilt, wenn der Feststellungsbescheid dem Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft zugeht. Überschrift: Abgabenordnung: Heilung von Bekanntgabefehlern Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden. Gegenüber der Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, wurden vom Beklagten nach einer Außenprüfung am 22. Dezember 2009 Änderungsbescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2004 und 2005 erlassen. Diese wurden im Wege der Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) an die Feststellungsbeteiligten Dr. A (2004 und 2005), B1 (2004 und 2005) und B2 (2005) adressiert und versandt. Dr. A ist zum aus der Gesellschaft aus- und dafür B2 eingetreten. Nach Postrücklauf wurde der Bescheid für B2 am 06. Januar 2010 erneut versandt. Für die Klägerin lag beim Beklagten eine Vollmacht vom 30. März 2006 vor für den C, D und E GbR, die sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden ( 122 Abs. 1 AO) und die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Finanzamt erstreckte. In der Feststellungserklärung 2004 ist B1 als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter der Feststellungsbeteiligten bestellt worden. In der Erklärung 2005 ist kein Empfangsbevollmächtigter benannt worden. Weder die Zustellungsvollmacht für den C noch die Empfangsvollmacht für B1 sind bis zum Erlass der Änderungsbescheide widerrufen worden. Die Zustellungsvollmacht für den C GbR gilt weiterhin. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin des Beklagten F (F) vom 05. August 2011 über den Inhalt eines Telefonats mit dem Steuerberater E habe dieser erklärt, ihm sei nicht ersichtlich, dass er die Feststellungsbescheide 2004 und 2005 nach der Außenprüfung erhalten habe. Nach dem Vermerk von F ist vom damaligen Sachbearbeiter des Beklagten nicht notiert worden, warum die Bescheide für die Jahre 2004 und 2005 nicht an den Zustellungsbevollmächtigten gesandt worden sind. Am 17. August 2011 übersandte F nach Rücksprache mit ihrem Sachgebietsleiter dem C Zweitschriften der Feststellungsbescheide 2004 und In dem Schreiben wurde mitgeteilt, die Durchsicht der Akten habe ergeben, dass die Bescheide bereits im

2 Dezember 2009 bzw. Januar 2010 versandt worden seien und die Einzelbekanntgabe gewählt worden sei. Mit Schreiben vom 28. März 2012 bat Steuerberater E vom C darum, die Feststellungsbescheide 2004 und 2005 bekanntzugeben. Weder seine Mandantin noch sein Büro hätten diese Steuerbescheide jemals bekommen. Der Beklagte teilte dem zwischenzeitlich als weiterem Bevollmächtigten der Klägerin bestellten Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mit, dass die Feststellungsbescheide 2004 und 2005 erneut bekanntgegeben werden sollten. In einem Hinweisschreiben der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten vom 17. Juli 2012 wurde ebenfalls angekündigt, die Bekanntgabe der Feststellungsbescheide 2004 und 2005 werde in Kürze trotz Zweifel daran wiederholt, dass die Zweitschriften nicht beim C angekommen sein sollen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2012 mit, es sei niemals behauptet worden, dass die Zweitschriften der Bescheide nicht bei Steuerberater E eingegangen seien. Vielmehr sei darauf hingewiesen worden, dass durch die Übersendung der Zweitschriften keine Zustellung erfolgt sei. Mit Bescheid vom 20. August 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bekanntgabe der Feststellungsbescheide 2004 und 2005 ab. Spätestens mit der Übersendung der Zweitschriften der Bescheide mit Schreiben vom 17. August 2011 an den Empfangsbevollmächtigten C sei eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt. Bei der Übersendung der Zweitschriften habe es sich nicht um eine reine Information des Steuerberaters über den Inhalt des Schriftstücks gehandelt. Es sei sowohl dem Steuerberater als auch dem Finanzamt nach dem Anruf vom 05. August 2011 klar gewesen, dass die Bekanntgabe der Bescheide ursprünglich fehlerhaft an die Beteiligten selbst erfolgt sei. Insoweit sei die Bekanntgabe nachgeholt und geheilt worden. Dies sei auch mit dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen. Im Übrigen sei es für eine Heilung der fehlerhaften Bekanntgabe durch Übersendung der Zweitschriften an den Bevollmächtigten nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg nicht erforderlich, dass ein Bekanntgabewille der Behörde vorliege. Die Klägerin legte dagegen am 24. August 2012 Einspruch ein. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sei nicht einschlägig. Auf die inneren Vorgänge der Finanzbeamtin könne nicht abgestellt werden. Die Ankündigung der Bekanntgabe sei ein Verwaltungsakt, der nicht widerrufen werden könne. Steuerberater E habe nach Erhalt der Zweitschriften mit F telefoniert, so dass dieser der Zugang bekannt gewesen sei. Für eine Bekanntgabe sei eine Angabe erforderlich, zu wann bekannt gegeben werden solle. Eine solche eindeutige Angabe fehle. Das Schreiben vom 17. August 2011 habe keinen Hinweis auf eine Bekanntgabe enthalten. Mit Entscheidung vom 29. November 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2012 Klage erhoben. Steuerberater E habe F vom Beklagten nach Erhalt der Zweitschriften der Bescheide telefonisch mitgeteilt, dass die

3 Zweitschriften bei ihm eingegangen seien. Dies sei ihm auch deswegen wichtig gewesen, weil er in der Übersendung der Zweitschriften keine Bekanntgabe gesehen habe. Im ersten Telefonat habe Steuerberater E die Zusage von F erhalten, dass es erforderlich sei, die Angelegenheit zu klären und zu bereinigen, weil entgegen der sich aus der Akte ergebenden Bevollmächtigungssituation Einzelzustellung gewählt worden sei. Die Bescheide seien bisher nicht bekanntgegeben worden. Sie seien dem Empfangsbevollmächtigten, dem C, bekanntzugeben. Aus dem Übersendungsschreiben vom 17. August 2011 ergebe sich kein Bekanntgabewille. Die Zweitschriften trügen die unveränderten Daten der im Wege der Einzelbekanntgabe übersandten Bescheide. Für eine neue Bekanntgabe seien aktuelle Daten der Bescheide erforderlich. Dies gelte insbesondere deshalb, weil zwischenzeitlich durch einen Umzug nach G die Zuständigkeit des Beklagten beendet gewesen sei. Die Neubegründung der Zuständigkeit des Beklagten habe den alten Bekanntgabewillen nicht wieder aufleben lassen. Es sei auch keine ordnungsgemäße Dokumentation des Bekanntgabewillens erfolgt. Die Entscheidung des FG Hamburg vom 02. Februar 2010 (3 K 225/09, EFG 2010, 927) sei nicht einschlägig, weil darin entscheidungserheblich auf die gleichzeitige Versendung der Bescheide an den Steuerpflichtigen und den Bevollmächtigten abgestellt werde. Der Verwaltungsakt vom 18. Juli 2012, mit dem die Bekanntgabe angekündigt worden sei, sei mit dem Ablehnungsbescheid vom 20. August 2012 unzulässig widerrufen worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 zu verpflichten, die Bescheide für 2004 und 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß bekanntzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihm, dem Beklagten, sei durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Juli 2012 klar geworden, dass er bezüglich des Zugangs der streitgegenständlichen Bescheide beim C einem Irrtum erlegen sei. Durch die Übersendung der Zweitschriften an den C sei eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Bescheide erfolgt. Die vorherige fehlerhafte Einzelbekanntgabe an die Feststellungsbeteiligten sei dadurch geheilt worden. Telefonate mit Steuerberater E, in denen F mitgeteilt worden sei, dass die Zweitschriften eingegangen seien, habe es nicht gegeben. Die Ankündigung der erneuten Bekanntgabe der Feststellungsbescheide mit Schreiben vom 18. Juli 2012 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogen Akten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

4 Der Ablehnungsbescheid vom 20. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine (erneute) Bekanntgabe der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 und Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass bereits eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt ist. Auf eine weitere, zusätzliche Bekanntgabe besteht kein Anspruch. Ein Verwaltungsakt ist nach 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden ( 122 Abs. 1 Satz 3 AO). Er ist dem Bevollmächtigen bekanntzugeben, wenn dieser dem Finanzamt gegenüber ausdrücklich als Bekanntgabeadressat (Empfangsbevollmächtigter) benannt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 05. Oktober 2000 VII R 96/99, BStBl II 2001, 86; vom 18. Januar 2007 IV R 53/05, BStBl II 2007, 369; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 122 Rn. 43 m. w. N.). Richtet sich - wie hier - ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter ( 183 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt nicht nur für den entsprechenden Feststellungszeitraum sondern - solange dem Finanzamt kein Widerruf zugeht - auch für die Folgejahre (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 53/05, BStBl II 2007, 369 m. w. N.). Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt ( 183 Abs. 1 Satz 5 AO). Dies gilt nicht, wenn die Bekanntgabe an den von den Feststellungsbeteiligten Bevollmächtigten im Sinne von 122 Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 1 AO erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75; 06. Dezember 2005, VIII R 99/02, BFH/NV 2006, 1041). Wenn der Hinweis fehlt, tritt eine Heilung der Bekanntgabe durch den tatsächlichen Erhalt des Bescheides ein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BStBl II 2001, 471). Nach 183 Abs. 2 AO ist insoweit Einzelbekanntgabe erforderlich, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder die Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist allerdings ein Empfangsbevollmächtigter nach 183 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in 183 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat ( 183 Abs. 3 Satz 1 AO).

5 183 AO schafft für das Finanzamt eine besondere Bekanntgabeerleichterung. Dadurch wird zugleich ein einheitlicher Bekanntgabezeitpunkt für alle Feststellungsbeteiligten erreicht und damit ein einheitlicher Beginn der Rechtsbehelfsfrist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 53/05, BStBl II 2007, 369; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 183 AO Rn. 1). Vorliegend war B1 in der Feststellungserklärung 2004 vom 25. Juni 2006 als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter der Feststellungsbeteiligten bestellt worden. Dem C GbR ist unter dem 30. März 2006 von der Klägerin ausdrücklich eine Vollmacht als Bekantgabeadressat erteilt worden. Ein Widerruf der Bestellung von B1 oder der Vollmacht für den C GbR ist unstreitig bis zum Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide nicht erfolgt. Die geänderten Feststellungsbescheide 2004 und 2005 vom 22. Dezember 2009 waren somit nach dem oben Dargelegten dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, B1, vertreten durch den C als Bekanntgabeadressat, bekannt zu geben, so dass die ursprüngliche Bekanntgabe an die Feststellungsbeteiligten (Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 AO) unabhängig davon nicht wirksam war, ob die Feststellungsbeteiligten die Bescheide erhalten haben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Etwas anderes gilt nur für den Bescheid an Dr. A für das Jahr In diesem Jahr war Dr. A aus der Klägerin ausgetreten, so dass nach 183 Abs. 2 und 3 AO eine Einzelbekanntgabe zulässig war. Die ursprünglich fehlerhafte (Einzel-)Bekanntgabe ist aber durch die Übersendung der Zweitschriften der Bescheide an den weiterhin bevollmächtigten C GbR mit Schreiben des Beklagten vom 17. August 2011 nachgeholt oder jedenfalls geheilt worden. Eine Bekanntgabe nach 122 AO setzt voraus, dass ein die Behörde repräsentierender Amtsträger den Willen zur Bekanntgabe hat. Der Verwaltungsakt darf die Behörde nicht ohne oder gegen den Willen des Amtsträgers verlassen. Der Bekanntgabewille fehlt etwa, wenn die Übersendung des Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines sich bei den Akten befindlichen Schriftstückes dienen soll (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 122 AO Rn. 3, 8 m. w. N.). Hier ergibt sich aus dem Inhalt des Übersendungsschreibens vom 17. August 2011 in Verbindung mit dem Inhalt der Akten des Beklagten und des der Übersendung vorausgegangenen Telefonats der Mitarbeiterin des Beklagten F mit dem Steuerberater E, dass F als zuständige Sachbearbeiterin die Feststellungsbescheide 2004 und 2005 erneut - und diesmal ordnungsgemäß - bekannt machen wollte. Auch wenn in dem Übersendungsschreiben nicht von einer Bekanntgabe die Rede ist, sondern von einer Übersendung von Zweitschriften, ergibt sich dies aus dem Hinweis auf das Telefonat vom 05. August 2011 mit Steuerberater E, wonach diesem die Bescheide nicht vorlagen, und auf die Durchsicht der Akten, wonach für die fehlenden Jahre Einzelbekanntgabe gewählt worden ist. Vor dem Hintergrund des - durch einen Vermerk aktenkundig gemachten - Inhalts des Telefongesprächs mit Steuerberater E, wonach auch nach Darstellung der Klägerin über die Bevollmächtigungssituation gesprochen worden ist und F die Angelegenheit klären und "bereinigen" wollte, lag es auf der Hand

6 und musste sich auch dem Steuerberater E aufdrängen, dass mit der Übersendung der Zweitschriften der ursprüngliche Bekanntgabefehler behoben werden sollte. Dies wird durch einen Vermerk von F vom 16. August 2008 bekräftigt, wonach sie mit dem Sachgebietsleiter Rücksprache gehalten hat um sich offenbar abzusichern. Dieser hat vor Absendung des Anschreibens die diesbezügliche Verfügung von F abgezeichnet. Eine solche Rücksprache wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es F am Bekanntgabewillen gefehlt hätte und sie die Zweitschriften lediglich zu Informationszwecken versandt hätte, ohne irgendwelche Rechtsfolgen zu beabsichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es nicht erforderlich, dass die Bescheide mit dem aktuellen Datum versehen wurden. F hat ausweislich des Anschreibens vom 17. August 2011 "Zweitschriften" der Bescheide versandt. Damit hat sie - unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich erlassenen Bescheide erneut bekannt gemacht werden sollten. Ein Neuerlass der Bescheide war für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht erforderlich, auch wenn die Zuständigkeit zwischenzeitlich nicht beim Beklagten gelegen haben sollte. Mit der Übersendung der Zweitschriften war zwar kein ausdrücklicher Hinweis nach 183 Abs. 1 Satz 5 AO verbunden, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte erfolgen sollte. Ein ausdrücklicher Hinweis ist aber nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn er sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides erschließen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BStBl II 2001, 471; vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614). Dies ist hier der Fall. Das Anschreiben vom 17. August 2008 an den C muss dabei herangezogen und berücksichtigt werden. Darin wird in den Eingangsworten klargestellt, dass die Steuerbescheide 2004 und 2005 für die Klägerin übersandt werden sollen. Im Zusammenhang mit dem oben dargestellten übrigen Inhalt des Schreibens musste dem Steuerberater E hinreichend deutlich werden, dass statt der (fehlerhaften) Einzelbekanntgabe die gemeinsame Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte erfolgen sollte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Wirksamkeitsmangel der Feststellungsbescheide 2004 und 2005 wegen eines fehlenden Hinweises dadurch geheilt, dass der Empfangsbevollmächtigte die Bescheide tatsächlich erhalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BStBl II 2001, 471; vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614). Auch wenn man entgegen der oben dargelegten Auffassung davon ausginge, dass es an einem Bekanntgabewillen des Beklagten bei Übersendung der Zweitschriften der Bescheide am 17. August 2008 gefehlt hat, läge jedenfalls eine Heilung des ursprünglichen Bekanntgabemangels durch Zugang der Bescheide beim Bevollmächtigten C entsprechend 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes ( 8 VwZG) vor. Danach gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. 122 AO enthält keine dementsprechende Heilungsvorschrift und ist insoweit lückenhaft. Was für die förmliche Zustellung gilt, muss erst recht für die einfache Bekanntgabe genügen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2001 II B 9/01, BFH/NV 2002, 8; FG Hamburg, Urteil vom 02. Februar K 225/09, EFG 2010, 927; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 122 AO Rn. 9, jeweils m. w.

7 N.). Für die Heilung ist es ausreichend, dass die Kopie oder der Abdruck bzw. die Zweitschrift den zur Bekanntgabe verwandten Bescheid - wie hier - nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07. November 2008 X B 55/08, BFH/NV 2009, 195). Für die Heilung bedarf es keines besonderen oder erneuten Bekanntgabewillens. Für die Rechtsfolge der Heilung reicht nach dem Wortlaut des 8 VwZG der tatsächliche Zugang des Dokuments aus (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 III R 19/99, BStbl II 2000, 520; FG Hamburg, Urteil vom 02. Februar K 225/09, EFG 2010, 927). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht erforderlich, dass die Zweitschrift gleichzeitig mit der fehlerhaft bekannt gegebenen Erstschrift des Bescheides an den Empfangsbevollmächtigten versandt wird. Eine solche Beschränkung kommt in 8 VwZG nicht zum Ausdruck. Danach reicht es aus, wenn der Bevollmächtigte den Bescheid - auf welchem Wege auch immer - tatsächlich erhält. Dementsprechend ist es auch anerkannt, dass es für eine Heilung ausreicht, wenn der fehlerhaft an den Steuerpflichtigen versandte Bescheid von diesem an den Bevollmächtigten weitergeleitet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2001 II B 9/01, BFH/NV 2002, 8; FG Hamburg, Urteil vom 02. Februar K 225/09, EFG 2010, 927; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 122 AO Rn. 9, jeweils m. w. N). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in dem Schreiben des Beklagten vom 18. Juli 2012, mit dem dieser mitgeteilt hat, dass die Bescheide 2004 und 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erneut bekanntgegeben werden sollen, kein Verwaltungsakt, an den der Beklagte gebunden sein könnte. Verwaltungsakt ist nach 118 Satz 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ankündigungen, Vorschläge oder bloßes Inaussichtstellen sind keine Verwaltungsakte, sie bereiten eine tatsächliche Handlung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes nur vor und haben dementsprechend keinen Regelungscharakter (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 118 Rn. 16 m. w. N.). Das Schreiben vom 18 Juli 2012 stellt seinem Inhalt und seiner Form nach nur eine formlose Ankündigung dar, der kein Regelungscharakter zukommt. Darin wird nur mitgeteilt, dass die Bescheide erneut bekanntgegeben werden sollen und um Übersendung einer Zustellungsvollmacht gebeten. Es wird somit die Vornahme eines Realaktes in Form einer erneuten Bekanntgabe der Bescheide angekündigt. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden? Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 24/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 24/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.03.2006, Az.: XI R 24/05 Einspruch gegen Finanzamtsbescheid kann nicht zum Bumerang werden Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts ein, weil

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Seite 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2015 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1961/14 VSt Tenor: Die Klage

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bzw.

Mehr

Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide

Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide 1. Allgemeines Grundlagenbescheide i.s. des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

aus BUNDESFINANZHOF

aus  BUNDESFINANZHOF aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Mehr

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 KO 152/15 Beschluss des Senats vom 12.11.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 139, FGO 149 Leitsatz: Dass nach der Vorschrift des 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Der Einspruch im Steuerrecht

Der Einspruch im Steuerrecht Der Einspruch im Steuerrecht Grundlagen und Praxis Bearbeitet von Sylvia Meier, StBin Ute Spohrer 2., überarbeitete Auflage 2014. Buch. XIII, 156 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 03214 2 Format (B x L): 16,8

Mehr

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09 Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

OFD Hannover - Tatsächliche Verständigung

OFD Hannover - Tatsächliche Verständigung OFD Hannover - Tatsächliche Verständigung Tatsächliche Verständigung über der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Sachverhalte OFD Hannover v. 08.01.2008 - S 0223-19 - StO 143 In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Abgabenordnung Klausuraufgaben

Abgabenordnung Klausuraufgaben Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 2 SS 2016 Abgabenordnung Klausuraufgaben Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung 20 Nur vom auszufüllen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung Eingangsstempel Zeile 1 2 3 Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Bezeichnung

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015 2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

Mehr

Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift BUNDESFINANZHOF Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung

Mehr

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 29.01.2009 Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.02.2002, Az.: V R 42/01 Bescheid heilt eine unwirksame Steuererklärung Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam.

Mehr

Wie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2:

Wie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2: Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2003 verwitwet. In den Jahren 2006-2009 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2010 war die

Mehr

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung Dok.-Nr.: 0950418 Bundesfinanzhof, V-R-26/15 Urteil vom 20.10.2016 Fundstellen Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

Leitsatz: Die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich danach, an welchen Elternteil antragsgemäß Kindergeld gezahlt wird.

Leitsatz: Die Leistung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich danach, an welchen Elternteil antragsgemäß Kindergeld gezahlt wird. Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 09.11.2007 VK 14/2006 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 09.11.2007

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,

Mehr

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr