Jobcenter Salzlandkreis

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1 Eigenbetrieb des Landkreises Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Inhaltsverzeichnis 1. Wichtige Gesetzliche Grundlagen Vorbemerkungen Allgemeines Adressat des Bescheides Zeitpunkt der Bekanntgabe Wirkung der Bekanntgabe Nachweis der Bekanntgabe und Zustellung der Bescheide Schlussbestimmungen Bearbeitungsstand: Oktober 2014

2 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 2 1. Wichtige Gesetzliche Grundlagen SGB I: 36 SGB I Handlungsfähigkeit (1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. (2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. SGB II: 38 SGB II Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person. (2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. SGB X: 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

3 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 3 (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen. (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind. (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam. 37 SGB X Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt. 39 SGB X Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

4 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 4 BGB: 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist. 187 Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters Vertretung des Kindes (1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft. (2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach 1598a Abs. 2 nicht vertreten. (3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

5 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 5 ZPO: 183 Zustellung im Ausland (1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen. (2) Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen. (3) An einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung. (4) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den Absätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. (5) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten 1068 Abs. 1 und 1069 Abs. 1. Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA): 1 Festlegung des Geltungsbereiches (1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Verwaltungszustellungsgesetz Bund (VwZG): 2 Allgemeines (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach 17 des D -Gesetzes akkreditierten Dienstanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

6 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 6 (3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach 5 Absatz 9 des D -Gesetzes. Für diese gelten 371 Absatz 1 Satz 2 und 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. (4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des 5 Absatz 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das D -Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach 5 Absatz 9 des D -Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach 5 Absatz 7 des D -Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches D -Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen. 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter (1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen. (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht. 7 Zustellung an Bevollmächtigte (1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten. (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. (3) Auf 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt. 8 Heilung von Zustellungsmängeln Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

7 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 7 2. Vorbemerkungen Diese Handlungsanweisung regelt die Bekanntgabe und Zustellung sämtlicher Poststücke des Jobcenters Salzlandkreis. Da die Bekanntgabe und Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten, Bescheiden, besondere formelle Anforderungen stellt, wird nachfolgend besonders darauf eingegangen. Die Ausführungen sind entsprechend auf andere Poststücke anzuwenden. Bei der Behandlung interner und externer Postsendungen ist weiterhin die Dienstanweisung zur Regelung des Dienstweges bei der Behandlung von Postsendungen und Sendungen innerhalb der Verwaltung (10.07 DA Postordnung) und die ADGA (10.01) zu beachten. Das Verfahren zur öffentlichen Zustellung ist in der Handlungsanweisung Verfahren bei öffentlichen Zustellungen (HA Nr. 6 öffentliche Zustellung) geregelt. 3. Allgemeines Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist die amtliche, von der Behörde gewollte Unterrichtung (des Adressaten) über den Inhalt eines Verwaltungsaktes. Dieser Wille fehlt bspw..: bei zufälliger Kenntnis oder Kenntnis ohne Wissen und Willen der Behörde, Zuleitung durch nicht befugten Dritten, die private Kenntnis oder Kenntniserlangung des Adressaten, lediglich informatorische Übermittlung per Fax vorab. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist in 37 SGB X geregelt. Diese Bestimmungen treffen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und regeln, an wen (Abs. 1) und in welcher Form (Abs. 2 bis 4) ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist. Von der Bekanntgabe hängen die Wirksamkeit ( 39 SGB X) und die Rechtsbehelfsfristen ( 84 SGG) ab. Die Bekanntgabe hat darüber hinaus z.b. auch Bedeutung für die Rücknahmefrist des 45 Abs. 3 SGB X und die Frage der Änderung der Verhältnisse nach 48 Abs. 1 SGB X. Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme ( 130 BGB). Der Oberbegriff Bekanntgabe umfasst sämtliche Formen zulässiger Eröffnung des Verwaltungsaktes, insbesondere die mündlich oder schriftlich per Bescheid. Diese Handlungsanweisung regelt die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten, Bescheiden, des Jobcenter Salzlandkreis. 4. Adressat des Bescheides Nach 37 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das sind die Beteiligten i.s.v. 12 SGB X bzw. 13 VwVfG. Wenn mehrere Personen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sind, hat die Bekanntgabe an jeden von ihnen stattzufinden. Die Bescheide sind grundsätzlich an den jeweiligen Betroffenen zu adressieren. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht auf andere Weise vertretungsbefugt, z.b. als gesetzlicher Vertreter, ist demzufolge für jedes Mitglied der BG ein gesonderter Bescheid zu erlassen. Wird ein Bescheid einem Beteiligten, der durch ihn betroffen wird, nicht bekannt gegeben, wird er diesem gegenüber nicht wirksam.

8 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 8 Besonderheiten bei: a. Vertretungsvermutung nach 38 SGB II - gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung des Antragstellers Nach 38 Abs. 1 S. 1 SGB II wird vermutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen. Allerdings geht es nur um die Beantragung von Leistungen sowie deren Entgegennahme. Die Vertretensvermutung umfasst aber alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen. Die Bewilligungsbescheide dürfen daher an den Antragsteller ergehen. Da 38 SGB II nur von der (positiven) Entgegennahme von Leistungen spricht, gilt die Vermutungsregelung nicht für Verwaltungsverfahren, die auf den Erlass einer belastenden Entscheidung gerichtet sind. Insbesondere Aufhebungs- und Erstattungsbescheide müssen daher an jeden Leistungsempfänger individualisiert ergehen und diesen bekanntgegeben werden. Das gleiche gilt für Sanktionen, Meldeaufforderungen etc. b. Bekanntgabe an Handlungsunfähige Die Bekanntgabe muss, damit der Bescheid Rechtswirkung erzeugen kann, gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, damit in der Regel einem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten, erfolgen. Ist ein Beteiligter nicht handlungsfähig, ist der Bescheid seinem Betreuer bekannt zu geben (BSG Urteil vom RV 14/96 ). c. Bekanntgabe an Bevollmächtigte (Bsp. Vertretung durch Rechtsanwalt) Wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, kann die Bekanntgabe gem. 37 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für den Beteiligten dem Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden. Die Behörde hat bei gewillkürter Vertretung anders als bei einem gesetzlichen Vertreter (Eltern eines minderjährigen Kindes) die Wahlmöglichkeit. Die Bekanntgabe kann entweder gegenüber dem Beteiligten selbst oder dem bestellten Bevollmächtigten erfolgen. Die Bekanntgabe kann auch gegenüber beiden erfolgen. Die Vorschrift des 37 Abs. 1 SGB X ist lex specialis zu 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach sich die Behörde dann, wenn ein Bevollmächtigter bestellt wurde, grundsätzlich in allen Belangen an diesen wenden muss. Ausschließlich bei der Bekanntgabe eines VA steht es im Ermessen der Behörde, ob sie sich an den Betroffenen bzw. Bestimmten oder an dessen Bevollmächtigten wendet (LSG Berlin, Urteil vom , L 7 KA 53/01). Nach der Rechtsprechung ist eine Bekanntgabe nur an den Bevollmächtigten in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Ist daher in einem Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, sollte die Bekanntgabe der Bescheide auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Erfolgt die Bekanntgabe direkt an den Beteiligten ist dem Bevollmächtigten im Regelfall eine Durchschrift des Bescheides (LSG NRW Beschluss vom , L 20 B 16/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , L 28 B 1370/08 AS) zukommen zu lassen. Als ermessensfehlerhaft stellt sich die Bekanntgabe ausschließlich an den Beteiligten dar, wenn für die Behörde erkennbar Besonderheiten in der Person oder Situation der Beteiligten (Ortsabwesenheit, mangelnde Deutschkenntnisse etc.) vorliegen. In diesen Fällen hat die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten zu erfolgen.

9 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 9 Wenn ein Verwaltungsakt förmlich zuzustellen ist, muss dies an den bestellten Bevollmächtigten stattfinden ( 7 VwZG). Eine förmliche Zustellung der Bescheide ist nach den für das SGB II geltenden Regeln des SGB X im Regelfall allerdings nicht vorgeschrieben. d. Bekanntgabe an minderjährige Kinder Bei minderjährigen Kindern gilt, dass Adressat der Bescheide die Eltern als gesetzliche Vertreter sind, wobei aus dem Bescheid eindeutig hervorgehen muss, welche(s) minderjährige(n) Kind(er) von der Regelung im Bescheid betroffen ist/sind. Diesem Tatbestand wird durch die Formulierung soweit der Bescheid Ihr Kind betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlicher Vertreter Rechnung getragen. Sind Erklärungen gegenüber dem minderjährigen Kind abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil ( 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Ab vollendetem 15. Lebensjahr können Personen im Sozialverwaltungsverfahren Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen ( 36 Abs. 1 SGB I). Die Verfolgung der Anträge umfasst neben dem Stellen der Anträge auch die Entgegennahme des Bewilligungsbescheides sowie nötigenfalls auch die Einlegung von Rechtsbehelfen (z.b. Widerspruch). Betreibt ein Minderjähriger nach 36 Abs. 1 S. 1 SGB I ein Verwaltungsverfahren, ist der Minderjährige auch Adressat eines Bescheides, mit dem sein Antragsverfahren (Bewilligungsbescheid/Ablehnungsbescheid) abgeschlossen wird. Der gesetzliche Vertreter ist nach 36 Abs. 1 S. 2 SGB I über die erbrachten Leistungen zu unterrichten. Die Regelung des 36 SGB I gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die auf den Erlass einer belastenden Entscheidung gerichtet sind. Insbesondere Aufhebungs- und Erstattungsbescheide müssen daher auch für minderjährige Kinder die das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Eltern als gesetzliche Vertreter gerichtet sein. e. Bekanntgabe an Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerschaften Grundsätzlich muss ein Verwaltungsakt zwar an jeden Beteiligten gesondert bekanntgegeben werden, so dass jeder Adressat in den Besitz einer eigenen Ausfertigung des Verwaltungsaktes gelangen kann. Bei Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern genügt im Regelfall, falls diese nicht die Einzelzustellung beantragt haben, die Bekanntgabe einer Ausfertigung (zusammengefasster Bescheid) an die gemeinsame Anschrift. Es muss jedoch jeder Betroffener als Adressat genannt werden, damit eine zweifelsfreie Identifikation der Adressaten möglich ist. An Eheleute sowie eingetragene Lebenspartner kann wie folgt adressiert werden: Die Anrede sollte wie folgt lauten: Frau Maria und Herr Horst Müller Musterstr Musterstadt Sehr geehrte Frau Müller, sehr geehrter Herr Müller. Die Behörde trägt im Bestreitensfall aber die Beweislast für die Bekanntgabe. Zur Vermeidung von Risiken sollte bei einem Gesamtrückforderungsbetrag ab 500,00 (Summe der individuellen Erstattungsbeträge) jeder Ehegatten einen eigenen Bescheid erhalten.

10 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite Zeitpunkt der Bekanntgabe Der Zeitpunkt der Bekanntgabe wird nicht umfassend gesetzlich geregelt. Soweit keine anderweitigen Regelungen eingreifen, richtet er sich in analoger Anwendung nach 130 BGB. Danach erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt des Zugangs. Zugang bedeutet, dass der Verwaltungsakt so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihm Kenntnis erlangen kann. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. 37 Abs. 3 SGB X enthält als wichtige Ausnahme für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten durch die Post im Inland eine sog. 3-Tages-Fiktion. Sie geht davon aus, dass bei einer Übermittlung durch die Post im Inland typischerweise am 3. Tag nach Aufgabe zur Post mit dem Zugang beim Adressaten gerechnet werden kann und dass ein späterer oder überhaupt kein Zugang ein völlig atypisches Ereignis darstellt. Die Fiktion dient der Verwaltungsvereinfachung, ist widerleglich und nicht analogiefähig. Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der dritte Tag nach Aufgabe (zur Post) auch dann maßgeblich, wenn - feststeht, dass der Verwaltungsakt früher zugegangen ist - der dritte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist (nicht: Ende einer Frist) Für die Fristberechnung gilt 187 Abs. 1 BGB, denn das fristauslösende Ereignis ist die Bekanntgabe, die in den Lauf eines Tages fällt, der selbst nicht mitgezählt wird. Die 3-Tages-Frist gilt nicht, wenn der Zugang später oder gar nicht erfolgt ist. Bsp.: Aufgabe zur Post tats. Zugang Bekanntgabe Ende d. W-Frist 20. Aug. 21. Aug. 23. Aug. 23. Sept. 20. Aug. 24. Aug. 24.Aug. 24. Sept. 23. Aug. (Do) 24. Aug. (Fr.) 26. Aug. (So.) 26. Sept. Post im Sinne der Regelung sind alle externen Postdienstleister (Bsp. Deutsche Post AG, Biber Post etc.), aber nicht interne Zuleitungssysteme (Bsp.: Zustellung durch Behördenbedienstete).

11 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite Wirkung der Bekanntgabe Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bewirkt: - seine rechtliche Existenz ( Außenwirkung!) - die äußere Wirksamkeit gegenüber dem Empfänger - den Eintritt der materiellen Bestandskraft Mit der Bekanntgabe an zumindest einen Betroffenen beginnt die rechtliche Existenz des Verwaltungsaktes, bis dahin liegt mangels Außenwirkung noch überhaupt kein Verwaltungsakt vor. Es tritt die materielle Bestandskraft mit der Folge, dass nunmehr auch die Behörde an den Verwaltungsakt gebunden ist. Die formelle Bestandskraft tritt dagegen erst mit der Unanfechtbarkeit ein. Die äußere Wirksamkeit tritt jeweils nur im Rahmen der individuellen Bekanntgabe ein und bindet insoweit die Beteiligten. Gleichzeitig beginnen auch die Rechtsbehelfsfristen erst mit der individuellen Bekanntgabe. 7. Nachweis der Bekanntgabe und Zustellung der Bescheide Aus 130 BGB folgt der Grundsatz: Wer den Zugang behauptet, muss den Zugang auch beweisen!. Dieser Grundsatz gilt auch für den Nachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Im Zweifel trägt die Behörde die materielle Beweislast für die Tatsachen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Förmliche Zustellungen von Bescheiden sind im Sozialverwaltungsverfahren im Regelfall nicht kraft Gesetzes vorgeschrieben. Es genügt daher die Versendung des Bescheides per einfachen Brief. Diese Form der Bekanntgabe gibt im Zweifel aber keinen Nachweis über den Zugang des Bescheides beim Empfänger. Zum Nachweis der Zustellung stehen verschiedene Zustellungsarten zur Verfügung. Zwischen den Zustellungsarten hat die Behörde die Wahl. Die Zustellung kann durch einen Erbringer von Postdienstleistungen oder durch die Behörde selbst ausgeführt werden. Daneben gibt es für Zustellungen im Ausland auch noch die Möglichkeit, dass durch die Auslandsvertretungen zugestellt wird. Der Überblick über die wichtigsten bestehenden Zustellungsarten kann der Anlage 1 zu dieser Handlungsanweisung entnommen werden. Grundsätzlich ist jeder Schriftverkehr des Jobcenter Salzlandkreis per einfachen Brief zu führen. Zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten und unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten sind die in der Anlage 2 aufgeführten Bescheide nicht per einfachen Brief, sondern wie in der Anlage 2 geregelt, zuzustellen. In begründeten Einzelfällen können (Bsp. in der Vergangenheit kam es bei der Bekanntgabe zu Schwierigkeiten, der Zugang von Schreiben wurde bestritten) auch andere Schreiben abweichend vom Grundsatz der Versendung per einfachen Brief zugestellt werden. Der zuständige Mitarbeiter kann in diesen Einzelfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des sparsamen Verwaltungshandelns entscheiden, welche Zustellungsart er wählt. Im Regelfall ist hier die Zustellung per Einwurfeinschreiben zu wählen.

12 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite 12 Die gewählte Zustellungsart ist über dem Adressfeld zu vermerken: Bsp.: gegen Postzustellungsurkunde Frau Maria Müller Musterstr Musterstadt gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt Horst Müller Musterstr Musterstadt per Einwurfeinschreiben Frau Maria Müller Musterstr Musterstadt Auf dem Verfügungsexemplar des Schriftstückes ist vom Mitarbeiter zu vermerken, wann das entsprechende Schriftstück zu Post gegeben wurde. Die zurückgesandten Zustellungsnachweise (Bsp. ausgefüllte PZU, ausgefülltes Empfangsbekenntnis, Rückschein) ist zur Akte zu nehmen. Bei der Zustellung durch Einwurfeinschreiben erhält der Absender eine Einlieferbestätigung. Diese wird in der Abteilung Service des jeweiligen Standortes aufbewahrt. Die Auslieferbestätigung wird bei der Deutschen Post AG aufbewahrt und kann im Bedarfsfall vom zuständigen Mitarbeiter abgefragt werden. Grundlage der Abfrage ist die Sendungsnummer (Identcode, Barcode), welche sich auf dem Sendungslabel zur Einlieferbestätigung befindet. Diese kann in der Abteilung Service des jeweiligen Standortes erfragt werden. Das Auslieferdatum kann auch im Internet ( eingesehen werden. Bei der Zustellung durch Empfangsbekenntnis ist das als Anlage 3 beigefügte Formular Empfangsbekenntnis zu verwenden. An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer wird das Schriftstück durch einfachen Brief übermittelt wird, welchem das ausgefüllte Empfangsbekenntnis beigefügt wird. Die Zustellung, die im Ausland vorgenommen werden muss, ist in 183 ZPO, bundeseinheitlich geltenden Rechtshilfeordnungen und durch zahlreiche zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt. Eine Zustellung im Ausland erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Der vom Adressaten mit Datum unterschriebene Rückschein ist der Nachweis der Zustellung. In der Praxis schlägt eine solche Zustellung per Einschreiben und Rückschein jedoch häufig fehl, was eine Ursache in den völlig uneinheitlichen Postverwaltungsregelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat. In wichtigen Fällen sollte daher die Zustellung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes gewählt werden.

13 Bekanntgabe und Zustellung von Poststücken Seite Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Handlungsanweisung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Inkrafttreten Diese Handlungsanweisung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Bernburg (Saale), den 10. Oktober 2014 gez. Völksch Betriebsleiterin Anlagen: Anlage 1 - Überblick über die Zustellungsarten Anlage 2 - Übersicht Festlegungen für die Zustellung von Bescheiden Anlage 3 - Empfangsbekenntnis

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