ANMELDEUNTERLAGEN FÜR AUSSTELLUNG UND WERBELEISTUNGEN. 32. Kongress der AGA Gesellschaft für Arhtroskopie und Gelenkchirurgie (AGA)

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1 ANMELDEUNTERLAGEN FÜR AUSSTELLUNG UND WERBELEISTUNGEN 32. Kongress der AGA Gesellschaft für Arhtroskopie (AGA) September 2015

2 INHALT Einladung 2 Hauptthemen / Besonderes Allgemeine Informationen... 3 Anerkennung für Partner und Aussteller... 3 Marketingpakete für Premium Partner und Partner. 4 Mediadaten im Kongressprogram... 4 Workshops und Frühstücks-Symposien.. 4 Weitere Marketingleistungen... 5 Buchungsformulare Übersichtsplan Allgemeine Geschäftsbediungen der Intercongress GmbH Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de Seite: 1

3 EINLADUNG Im Namen der Kongresspräsidenten, Prof. Dr. med. habil. Helmut Lill und Dr. med. habil. Tim Rose, möchten wir Sie ganz herzlich zum 32. AGA-Kongress vom in das einladen. Dieser Broschüre können Sie Informationen über die vielfältigen Marketingleistungen entnehmen, damit Sie Ihr Unternehmen vor und während des gesamten Kongresses imagefördernd präsentieren können. Die Anmeldeunterlagen für die begleitende Industriefachausstellung (DO 17. SA 19. September 2015) werden wir Ihnen in den kommenden Wochen per versenden. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung bereits am Donnerstag, gegen Mittag beginnen und am Samstag, gegen Mittag beendet sein wird. Lunch-Workshops werden somit am Donnerstag und Freitag stattfinden, der Samstag entfällt für Lunch-Workshops. Wir rechnen mit ca Experten der Arthroskopie aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Seit 2009 konnte die Teilnehmerzahl der AGA-Kongresse um 30% gesteigert werden! Weitere Informationen rund um den Kongress und das wissenschaftliche Programm sind auf der Homepage der Intercongress GmbH abrufbar: HAUPTTHEMEN Hauptthemen Indikationen für wen was? Biologische Ersatzverfahren Gelenkteilersatz Gelenksteifen Posttraumatische Zustände Alltagstauglichkeit/Sportfähigkeit/ Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit Besonderes Instruktionskurse Forschungstag/Internationaler Tag Berufspolitik Expertentreff OP Techniken e-poster AGA Studenten Assistenten Forum Fon , Fax , Seite: 2

4 ALLGEMEINE INFORMATION Wissenschaftliche Leitung Prof. Dr. med. habil. Helmut Lill Diakoniekrankenhaus Friederikenstift ggmbh, Hannover Dr. med. habil. Tim Rose Gelenkzentrum Leipzig Veranstaltungsort Devrientstraße / Ostra-Ufer Dresden Datum September 2015 Organisator und Veranstalter des Kongresses und der Ausstellung Intercongress GmbH Wilhelmstr Wiesbaden Ihr Kontakt für Werbeleistungen und Ausstellungsflächen für den AGA-Kongress 2015 Intercongress GmbH Intercongress GmbH Silke Melzer Sandra Schmitt Düsseldorfer Str. 101 Düsseldorfer Str Düsseldorf Düsseldorf Fon Fon Fax Fax silke.melzer@intercongress.de sandra.schmitt@intercongress.de ANERKENNUNG FÜR PARTNER UND AUSSTELLE Alle Partner und Aussteller werden höchste Anerkennung für ihre Unterstützung des 32. AGA-Kongresses in Dresden erhalten. Partner werden im Kongressprogramm und auf der Kongresswebsite mit ihrem Firmenlogo veröffentlicht und mit der Firmenhomepage verlinkt. Aussteller werden im Kongressprogramm und auf der Kongresswebsite in der Ausstellungsübersicht namentlich veröffentlicht. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de Seite: 3

5 PREMIUM PARTNER Marketingpaket ,-- Marketingpaket ,-- Marketingpaket ,-- Marketingpaket ,-- Die Marketingpakete 1-4 sind jeweils nur einmal buchbar. Die Vergabe erfolgt nach dem Eingangsdatum des Buchungsformulars. PARTNER Marketingpaket ,-- MEDIADATEN IM KONGRESSPROGRAMM 4. Umschlagseite (nur für Premiumpartner buchbar) 4.000,-- 3. Umschlagseite (nur für Premiumpartner buchbar) 3.000,-- 2. Umschlagseite (nur für Premiumpartner buchbar) 3.500,-- Gegenüber des Inhaltverzeichnisses (nur für Premiumpartner buchbar) 3.500,-- Innenteil 2.800,-- WORKSHOPS Großer Saal/Plenum: ca Pers., Saalebene (in Partner-Paket inkludiert) Saal 4: ca. 480 Pers., Saalebene (in Partner-Paket inkludiert) Saal 5: ca. 330 Pers., Saalebene (in Partner-Paket inkludiert) Konferenz 5+6: ca. 320 Pers., Konferenzebene (in Partner-Paket inkludiert) Konferenz 1: ca. 180 Pers., Konferenzebene 3.500,-- Konferenz 2+3: ca. 180 Pers., Konferenzebene 3.500,-- Konferenz 4: ca. 80 Pers., Konferenzebene 3.000,-- Seminar 1: ca. 60 Pers., Seminarebene 2.500,-- FRÜHSTÜCKS-SYMPOSIEN Konferenz 1: ca. 180 Pers., Konferenzebene 2.500,-- Konferenz 2+3: ca. 180 Pers., Konferenzebene 2.500,-- Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de Seite: 4

6 WEITERE MARKETINGLEISTUNGEN ABSTRACTBAND 1.500,-- - Marketinggebühr für die Stellung von USB-Sticks für den Abstractband - Speicherung einer Produkt-/ oder Firmeninformationsdatei auf dem USB-Stick - Abbildung des Firmenlogos auf den USB-Sticks (zzgl. Sachkosten) AUSLAGE eines Prospekts während der Veranstaltung 500,-- BANNERSCHALTUNG AUF KONGRESSWEBSEITE 1.000,-- - Schalten eines elektronischen Banners auf der Kongresswebseite - Freie Auswahl der Seite (außer Startseite) BANNERSCHALTUNG IM NEWSLETTER 500,-- - Schalten eines elektronischen Banners im Newsletter 900,-- - In den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, August und September wird an ca Adressaten ein Newsletter mit aktuellen Informationen zum Kongress versandt. - Pro Newsletter kann exklusiv 1 Banner abgebildet werden - Platzierung: seitlich rechts - Bannerformat: Breite: max. 150 Pixel x Höhe: max. 350 Pixel (Septemberausgabe) BLÖCKE UND STIFTE - Bereitstellung von Blöcken und Stiften für die Kongresstaschen - Bereitstellung von 500 Stiften für den Registrierungscounter Sachkosten EINLAGE eines Prospekts in die Kongressmappen 1.300,-- E-POSTER 3.000,-- - Platzierung Ihres Firmenlogos auf drei E-Poster Displays (60 Displays 152cm Bilddiagonale) - Platzierung Ihres Firmenlogos auf jedem der drei schwenkbaren segelähnlichen Dreiecksflächen zwischen Tablet und Display Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de Seite: 5

7 WEITERE MARKETINGLEISTUNGEN FAHNE Aufhängen einer Fahne vor dem Congress Center NEU! 1.000,-- - Nutzung einer Fahne aus dem eigenen Bestand - Oder inklusive Produktion einer neuen Fahne - Nach Veranstaltungsende kann die Fahne mitgenommen werden FIRMENLOGO auf dem Willkommensbanner über dem Haupteingang NEU! 1.000,-- Beispiel Banner DVSE-Kongress 2014 FIRMENLOGO auf der Kongresshomepage 500,-- - Logoabbildung in der Ausstellerliste auf der Kongresshomepage - Verlinkung zur Firmenhomepage FIRMENLOGO auf dem Wegleitsystem 1.000,-- - Logoabbildung auf dem gesamten Beschilderungssystem KONGRESSTASCHEN - Produktion und termingerechte Bereitstellung von Kongresstaschen Sachkosten Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de Seite: 6

8 WEITERE MARKETINGLEISTUNGEN KONGRESSVERPFLEGUNG - Anteilige Übernahme der Kosten für z.b. Kaffeepausen - Aufstellen von Roll-Ups in den Cateringbereichen auf Anfrage LANYARDS 2.000,-- - Marketinggebühr für die Stellung von Lanyards (zzgl. Sackkosten) PARTNER DES WLAN IM VERANSTALTUNGSHAUS 1.500,-- TECHNIKPARTNER DES TED-SYSTEMS - Es wird Vorträge mit TED-Abstimmungen geben. - Für Firmen besteht die Möglichkeit für diese Technikleistung Partner zu werden. auf Anfrage Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de Seite: 7

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10 Bitte senden Sie das Formular an: PREMIUMPARTNER 2 Intercongress GmbH Silke Melzer, Düsseldorfer Str. 101, Düsseldorf fon fax , silke.melzer@intercongress.de Leistungen: MARKETINGPAKET Preis: ,-* Anmeldeschluss: 31. Januar Lunchworkshops im Rahmen des Kongresses: Großer Saal (Plenum, ca Pers.) und Saal 4 (ca. 480 Pers.) - NEU: Logoabbildung auf dem Willkommensbanner über dem Haupteingang - NEU: Aufhängen einer Fahne vor dem Congress Center (inkl. Produktion oder eigene Fahne) C Anzeige im Kongressprogramm (2. US) - 2x Bannerschaltung im elektronischen Newsletter (außer Monat September) - Digitale Präsentation von Produktinformationen in den Pausen an beiden Tagen im Plenum - Einlage eines Prospekts in die Kongresstaschen - Hervorgehobene Nennung als PREMIUMPARTNER im Kongressprogramm mit Firmenlogo - Hervorgehobene Nennung als PREMIUMPARTNER auf der Kongresshomepage mit Firmenlogo und Link Die Vergabe der Pakete erfolgt nach dem Eingangsdatum des Buchungsformulars. * zzgl. der gesetzlichen MwSt. Ja, wir sind PREMIUMPARTNER des 32. AGA-Kongresses und buchen das o.g. Marketingpaket! Firma: Straße: PLZ, Ort: Telefon/Fax: / _ Umsatzsteuer ID: Ansprechpartner: Herr Frau _ Ort, Datum _ Stempel, rechtsgültige Unterschrift Hinweis gem. 33 BDSG: Kundendaten werden gespeichert. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde durch seine Unterschrift bestätigt. Gerichtsstand ist Freiburg. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de

11 Bitte senden Sie das Formular an: PREMIUMPARTNER 3 Intercongress GmbH Silke Melzer, Düsseldorfer Str. 101, Düsseldorf fon fax , silke.melzer@intercongress.de Leistungen: MARKETINGPAKET Preis: ,-* Anmeldeschluss: 31. Januar Lunch Workshops im Rahmen des Kongresses: Saal 5 (ca. 330 Pers.) und Konferenz 5+6 (ca. 320 Pers.) - NEU: Logoabbildung auf dem Willkommensbanner über dem Haupteingang - NEU: Aufhängen einer Fahne vor dem Congress Center (inkl. Produktion oder eigene Fahne) C Anzeige im Kongressprogramm (geg. Inhaltsverzeichnis) - 1 Bannerschaltung im elektronischen Newsletter (außer Monat September) - Digitale Präsentation von Produktinformationen in den Pausen an beiden Tagen im Plenum - Einlage eines Prospekts in die Kongresstaschen - Hervorgehobene Nennung als PREMIUMPARTNER im Kongressprogramm mit Firmenlogo - Hervorgehobene Nennung als PREMIUMPARTNER auf der Kongresshomepage mit Firmenlogo und Link Die Vergabe der Pakete erfolgt nach dem Eingangsdatum des Buchungsformulars. * zzgl. der gesetzlichen MwSt. Ja, wir sind PREMIUMPARTNER des 32. AGA-Kongresses und buchen das o.g. Marketingpaket! Firma: Straße: PLZ, Ort: Telefon/Fax: / _ Umsatzsteuer ID: Ansprechpartner: Herr Frau _ Ort, Datum _ Stempel, rechtsgültige Unterschrift Hinweis gem. 33 BDSG: Kundendaten werden gespeichert. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde durch seine Unterschrift bestätigt. Gerichtsstand ist Freiburg. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de

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13 Bitte senden Sie das Formular an: PARTNER Intercongress GmbH Silke Melzer, Düsseldorfer Str. 101, Düsseldorf fon fax , Leistungen: MARKETINGPAKET - 1 Lunch Workshop im Rahmen des Kongresses: gemäß Absprache oder alternative Werbeleistung - NEU: Logoabbildung auf dem Willkommensbanner über dem Haupteingang - NEU: Aufhängen einer Fahne vor dem Congress Center (inkl. Produktion oder eigene Fahne) C Anzeige im Kongressprogramm (Innenteil) - Einlage eines Prospekts in die Kongresstaschen - Hervorgehobene Nennung im Kongressprogramm mit Logo - Hervorgehobene Nennung auf der Kongresshomepage mit Logo und Link Preis: ,-* Anmeldeschluss: 31. Januar 2015 Die Vergabe der Pakete erfolgt nach dem Eingangsdatum des Buchungsformulars. * Zzgl. der gesetzlichen MwSt. Ja, wir sind PARTNER des 32. AGA-Kongresses und buchen das o.g. Marketingpaket! Firma: Straße: PLZ, Ort: Telefon/Fax: / _ Umsatzsteuer ID: Ansprechpartner: Herr Frau _ Ort, Datum _ Stempel, rechtsgültige Unterschrift Hinweis gem. 33 BDSG: Kundendaten werden gespeichert. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde durch seine Unterschrift bestätigt. Gerichtsstand ist Freiburg. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de

14 MEDIADATEN Bitte senden Sie das Formular an: Intercongress GmbH Silke Melzer, Düsseldorfer Str. 101, Düsseldorf fon fax KONGRESSPROGRAMM Zielgruppe Orthopäden, Unfallchirurgen, Sportärzte, AGA-Mitglieder, Kongressteilnehmer Auflage Stück Format 1/1 Seite, Sonderformat 170 x 240 mm + 3mm Beschnitt, Hochformat Preise je Anzeige* 2.800,-* 1/1 Seite 4-farbig Umschlagseiten und geg. Inhaltsverzeichnis sind für Premiumpartner reserviert Druckvorlage als Druck-pdf per an: silke.melzer@intercongress.de Anzeigenschluss 1. Juni 2015 * Zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ja, wir schalten eine Anzeige! Farben: _ Produkt: _ Platzierung: _ Firma: Straße: PLZ, Ort: Telefon/Fax: Umsatzsteuer ID: Ansprechpartner: _ / Herr Frau _ Ort, Datum _ Stempel, rechtsgültige Unterschrift Hinweis gem. 33 BDSG: Kundendaten werden gespeichert. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde durch seine Unterschrift bestätigt. Gerichtsstand ist Freiburg. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de

15 Faxantwort bitte an: Intercongress GmbH Sandra Schmitt, Düsseldorfer Str. 101, Düsseldorf, Germany fon fax , WORKSHOPS & FRÜHSTÜCKS-SYMPOSIEN WORKSHOPS & FRÜHSTÜCKS-SYMPOSIEN Veranstaltungstage: NEU!! DONNERSTAG, 17. und FREITAG, 18. September 2015 Veranstaltungsdauer: 1 Std. in der Mittagspause bzw. Frühstückssymposien vor Beginn des wiss. Programms (zzgl. Auf- und Abbau) Veröffentlichung: Im Kongressprogramm bei Buchung bis 1. Juni 2015 Technik: nach Absprache Bewirtung: auf Anfrage Kosten Workshops: Konferenz ,-* bis 180 Personen, Konferenzebene Konferenz ,-* bis 180 Personen, Konferenzebene Konferenz ,-* bis 80 Personen, Konferenzebene Seminar ,-* bis 60 Personen, Seminarebene Frühstückssymposien: 2.500,-* (Konferenz 1: 180 Pers. ODER Konferenz 2+3: 180 Pers.) *zzgl. der gesetzlichen MwSt. Bitte geben Sie uns folgende Informationen, damit wir Ihre Veranstaltung definitiv buchen können: Termin Mittagsworkshop: Donnerstag, 17. September 2015 Freitag, 18. September 2015 Termin Frühstückssymposium: Freitag, 18. September 2015 Samstag, 19. September 2015 Saal: Art der Veranstaltung: Vorträge Hands-On-Workshop Sonstiges: _ Thema/Titel: _ Leitung der Veranstaltung: _ Bestuhlung: Reihenbestuhlung Benötigte Technik : Laptop Beamer/Leinwand Techniker Sonstiges: (Berechnung nach Aufwand) Firma: Straße: PLZ, Ort: Telefon/Fax: Umsatzsteuer ID: Ansprechpartner: / _ Herr Frau Ort, Datum Stempel, rechtsgültige Unterschrift Hinweis gem. 33 BDSG: Kundendaten werden gespeichert. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde durch seine Unterschrift bestätigt. Gerichtsstand ist Freiburg. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de

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17 Faxantwort bitte an: Intercongress GmbH Silke Melzer, Düsseldorfer Str. 101, Düsseldorf, Germany fon fax , NEWSLETTER AGA Newsletter Frequenz: monatlich Umfang: 1 Seite Versandart: Abonnement: kostenlos über Anzahl: (Stand November 2014) Öffnungsrate: 34 % (Stand November 2014) Klickrate: 14 % (Stand November 2014) Bewertung: (CleverReach Report) Geplante Newsletter 2015 Ausgabe Thema Deadline für Banner Bitte gewünschte Ausgabe ankreuzen 1/2015 Innovationen /2015 Abstractfrist /2015 Highlights /2015 Schwerpunkte /2015 Registrierung /2015 Frühbucherrabatt /2015 Angebote /2015 Aktuelles /2015 Hauptprogramm Leistungen des Kongresses: Aussendung des gebuchten Newsletter an ca Adressaten (Anzahl der Adressaten variiert) Abbildung des bereitgestellten Banners inklusive Verlinkung auf Produkt- oder Unternehmenswebsite Leistungen des Partners: Bereitstellung eines Banners (Breite: max. 150 Pixel x Höhe: max. 350 Pixel.) Nennung der zu verlinkenden Website Firma: Straße: PLZ, Ort: Telefon/Fax: _ / _ Ansprechpartner: Herr Frau _ Umsatzsteuer ID: _ Ort, Datum Stempel, rechtsgültige Unterschrift Hinweis gem. 33 BDSG: Kundendaten werden gespeichert. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde durch seine Unterschrift bestätigt. Gerichtsstand ist Freiburg. Fon , Fax , silke.melzer@intercongress.de

18 32. AGA-Kongress September 2015, Treppe 1 Rolltreppe + Treppe 2 Rolltreppe + Treppe 3 Treppe 4 Terrassenebene: - Eingang, Registrierungscounter - Treppenabgänge zur Saalebene - Treppenaufgänge zur Konferenzebene Saalebene: Seminarebene: - Saal-Foyer (Ausstellung, Sitzgruppen, Getränke, Garderobe, Taschenausgabe, WCs - Großer Saal (Hauptvortragssaal/Workshopraum) - Saal 1-3 (Ausstellung, Catering) - Saal (Vortragssäle/Workshopräume) - Treppenaufgänge zur Terrassenebene - Treppenaufgang zur Seminarebene (Workshopräume) - Workshopräume - Treppenaufgang zur Terrassenebene - Treppenabgag zur Saalebene - WC Konferenzebene: - Vortragssäle/Workshopräume - Treppenabgänge zur Terrassenebene - WC

19 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen 1. Allgemeines 1.1. Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Aussteller. In den Kongressdrucksachen (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten Die Leistungen des Veranstalters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausstellers an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausstellers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt. 2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bzgl. der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausstellers erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Aussteller ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Aussteller bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt der Standbestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht und der Aussteller nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen, die dem Aussteller vor der Veranstaltung zugehen. 3. Zulassung zur Veranstaltung 3.1. IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausstellers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Aussteller zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Für gleiche Erzeugnisse eines Herstellers darf nur jeweils ein Stand gemietet und für die Ausstellung verwendet werden. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass der Aussteller diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurück treten Der Aussteller darf den Stand nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die Mitaussteller haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner. 4. Zuweisungen der Ausstellungsflächen 4.1. Die Zuweisung der Standflächen erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC IC behält sich vor, dem Aussteller abweichend von der Standbestätigung nachträglich einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist, ein Festhalten an der Standbestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom Vertrag zurücktreten. 5. Standbau und Standgestaltung 5.1. Standbau und Standgestaltung müssen den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen dürfen nicht entstehen Die Stände müssen während der Öffnungszeiten personell besetzt und mit Ausstellungsgut bestückt sein. Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Ausstellungsprogramm entsprechen, angemeldet und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Ausstellungsobjektes unabdingbar erforderlich ist Der Verkauf von Ausstellungsware - auch von Messemustern, Software und Fachliteratur - an Privatpersonen ist außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig; im Übrigen sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Aussteller sie auf Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich oder für die Herstellung eines zuverlässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 6. Preise 6.1. Die angegebenen Preise gelten pro angefangenen Quadratmeter Standfläche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug für Hallenstützen erfolgt nicht. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Ausstellungszeit einschließlich der Auf- und Abbautage Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitaussteller werden zusätzliche Gebühren erhoben. 7. Zahlungsbedingungen 7.1. Die Standmiete ist zzgl. einer vom Veranstalter festzulegenden angemessenen Vorauszahlung auf die Nebenkosten und zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens Ist der Aussteller mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Aussteller bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Aussteller Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte 8.1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z. B. Arbeitskampf, höhere Gewalt) zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Er wird dem Aussteller dies unverzüglich mitteilen. Im Fall einer Verlegung oder Kürzung wird er den Aussteller auffordern, binnen einer angemessenen Frist (in der Regel zwei Wochen) zu erklären, ob er hiermit einverstanden ist. Widerspricht der Aussteller innerhalb dieser Frist nicht der Verlegung oder Kürzung, gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Veranstalter wird den Aussteller mit der Fristsetzung auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Aussteller, darf der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten Sollte der Kongress aus Gründen, die nicht von IC zu vertreten sind (z.b. Naturkatastrophen, Streik oder höhere Gewalt) nicht oder nicht in der angebotenen und gebuchten Form durchgeführt werden können, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Teilnahmegebühren/Ausstellungsgebühren noch auf Ersatz sonstiger (Vermögens-)Schäden Der Veranstalter darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Aussteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Unternehmen des Ausstellers aus anderen Gründen liquidiert wird. 9. Haftungsbegrenzung 9.1. Der Veranstalter und IC sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgut und Standeinrichtungen zu treffen Der Veranstalter und IC haften - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht für Schäden, die den Ausstellern durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Katalogeintragungen, durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße sowie sonstige fehlerhafte Serviceleistungen sowie aus anderem Rechtsgrund entstehen. Die Haftbegrenzung gilt auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung Die gesetzliche Gewährleistung des Veranstalters bleibt unberührt. 10. Schadenspauschalierung Tritt der Aussteller, ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder tritt der Veranstalter aus einem in der Person des Ausstellers liegenden Grund vom Vertrag zurück, so darf der Veranstalter den ihm durch den Rücktritt entstehenden Schaden pauschal berechnen und dem Aussteller in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt % der vollen Standmiete zzgl. Nebenkosten - aber ohne die Nebenkosten für Strom - bei einem Rücktritt später als vier Wochen vor Ausstellung, - 50 % der vollen Standmiete ohne Nebenkosten bei einem Rücktritt später als sechs Monate vor Beginn der Ausstellung, - 25 % der vollen Standmiete ohne Nebenkosten bei einem Rücktritt zu einem davor liegenden Zeitpunkt. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Aussteller nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten. 11. Schlussbestimmungen Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung Ist der Aussteller Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Intercongress GmbH, 2013

20 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Kongress begleitenden Veranstaltungen 1. Allgemeines 1.1. Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Ausrichter der Kongress begleitenden Veranstaltung (im Folgenden: Ausrichter ). In den Kongressdrucksachen (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter des Kongresses ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten Die Leistungen des Ausrichters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausrichters an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausrichters werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt. 2. Angebot und Vertragsabschluß 2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bzgl. der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausrichters erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Ausrichter ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Aussteller bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt der Bestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht und der Ausrichter nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen des Austragungsortes. 3. Zulassung zur Veranstaltung 3.1. IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausrichters. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Ausrichter zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass der Ausrichter diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurück treten Der Ausrichter darf die Kongress begleitende Veranstaltung nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die Mitausrichter haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner. 4. Zuweisungen der Veranstaltungsräume 4.1. Die Zuweisung der Veranstaltungsräume erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC IC behält sich vor, dem Ausrichter abweichend von der Bestätigung nachträglich einen Veranstaltungsraum in anderer Lage oder Größe zuzuweisen, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Ausrichter zumutbar ist, ein Festhalten an der Bestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom Vertrag zurücktreten. 5. Gestaltung der Kongress begleitenden Veranstaltung 5.1. Die Kongress begleitende Veranstaltung muss den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen oder Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen Der Veranstaltungsraum muss während der Veranstaltungszeiten personell besetzt sein. Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Veranstaltungsprogramm entsprechen, angemeldet und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Objektes unabdingbar erforderlich ist Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausrichters aus dem Veranstaltungsraum zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Ausrichter sie auf Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich oder für die Herstellung eines zulässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 6. Preise 6.1. Die angegebenen Preise gelten pro Veranstaltungstermin zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Veranstaltungszeit einschließlich der Auf- und Abbauzeit Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Technik, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitausrichter werden zusätzliche Gebühren erhoben Ausrichter, die keinen Ausstellungsstand angemietet haben, müssen für die Nutzung der Webeplattform einen Aufschlag zwischen 500,- und 1.000,- pro Workshop entrichten je nach Größe der Veranstaltung. 7. Zahlungsbedingungen 7.1. Die Veranstaltungsgebühr ist zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens Ist der Ausrichter mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. A. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Ausrichter bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Aussteller Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, ab bedungen Der Ausrichter kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte 8.1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z. B. Arbeitskampf, höhere Gewalt) zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise abzusagen. Er wird dem Ausrichter dies unverzüglich mitteilen. Im Fall einer Verlegung oder Kürzung wird er den Ausrichter auffordern, binnen einer angemessenen Frist (in der Regel zwei Wochen) zu erklären, ob er hiermit einverstanden ist. Widerspricht der Ausrichter innerhalb dieser Frist nicht der Verlegung oder Kürzung, gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Veranstalter wird den Ausrichter mit der Fristsetzung auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Ausrichter, darf der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten Sollte der Kongress aus Gründen, die nicht von IC zu vertreten sind (z.b. Naturkatastrophen, Streik oder höhere Gewalt) nicht oder nicht in der angebotenen und gebuchten Form durchgeführt werden können, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Teilnahmegebühren/Ausstellungsgebühren noch auf Ersatz sonstiger (Vermögens-)Schäden Der Veranstalter darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Ausrichter seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Unternehmen des Ausrichters aus anderen Gründen liquidiert wird. 9. Haftungsbegrenzung 9.1. Der Veranstalter und IC sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gütern des Ausrichters zu treffen Der Veranstalter und IC haften - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht für Schäden, die den Ausrichtern durch irrtümliche Angaben bei der Raumzuweisung, dem Raumaufbau oder der Raumgestaltungsgenehmigung, Katalogeintragungen, durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Veranstaltungsraumgröße sowie sonstige fehlerhafte Serviceleistungen sowie aus anderem Rechtsgrund entstehen. Die Haftbegrenzung gilt auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung Die gesetzliche Gewährleistung des Veranstalters bleibt unberührt. 10. Schadenspauschalierung Tritt der Ausrichter, ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder tritt der Veranstalter aus einem in der Person des Ausrichters liegenden Grund vom Vertrag zurück, so darf der Veranstalter den ihm durch den Rücktritt entstehenden Schaden pauschal berechnen und dem Ausrichter in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt - 80 % der vollen Veranstaltungsgebühr zzgl. Nebenkosten bei einem Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltung, - 50 % der vollen Veranstaltungsgebühr ohne Nebenkosten bei einem Rücktritt später als sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung, - 25 % der vollen Veranstaltungsgebühr ohne Nebenkosten bei einem Rücktritt zu einem davor liegenden Zeitpunkt. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Ausrichter nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten. 11. Schlussbestimmungen Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung Ist der Ausrichter Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Ausrichter an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Intercongress GmbH, 2013

21 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeschaltungen 1. Allgemeines 1.1. Intercongress GmbH (im Folgenden: IC") vermittelt für den Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber) die Möglichkeit, Anzeigen in Druckunterlagen zu schalten bzw. auf den Websites eines Kongressveranstalters Werbung in Form von Buttons, Bannern, Hyperlinks etc. im Internet zu veröffentlichen. In den Kongressdrucksachen (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten Die Leistungen von IC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online Werbeschaltungen auf Websites und Drucksachen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. 2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1. Werbeaufträge für das Internet oder Druckmedien bedürfen der Schriftform oder elektronischen Form. Mündliche Absprachen sind rechtlich nicht verbindlich. 3. Zulassung der Werbung 3.1. IC behält sich vor, Werbeaufträge im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. 4. Gestaltung der Werbeschaltung 4.1. Die Werbeschaltung muss den allgemeinen Regeln, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den guten Sitten entsprechen. Die rechtliche Verantwortung hierfür liegt allein beim Auftraggeber. 5. Preise 5.1. Für den Werbeauftrag gilt ausschließlich die aktuelle Preisliste der jeweiligen Veranstaltung Eventuell anfallende Kosten von Kooperationspartnern werden von IC an den Auftraggeber in voller Höhe weitergegeben. 6. Zahlungsbedingungen 6.1. Die Gebühren sind zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Falls IC in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, darf sie diesen geltend machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von IC aus dem Vermittlungsvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 7. Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte 7.1. Im Falle höherer Gewalt (z.b. Ausfall/Störung des Kommunikationsnetzes, Rechnerausfall bei Dritten; Ausfall des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden andauert) übernimmt IC keine Haftung für das Erscheinen der Werbung IC darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder wenn das Unternehmen des Ausrichters aus anderen Gründen liquidiert wird. 8. Haftungsbegrenzung 8.1. Dritte (weitere Provider, Graphiker oder von IC beauftragte Firmen) und IC haften - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch irrtümliche Angaben, durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Werbemittel sowie aus anderem Rechtsgrund entstehen. Die Haftbegrenzung gilt auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Gegen IC gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klage weise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung Sollte der Kongress aus Gründen, die nicht von IC zu vertreten sind (z.b. Naturkatastrophen, Streik oder höhere Gewalt) nicht oder nicht in der angebotenen und gebuchten Form durchgeführt werden können, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Teilnahmegebühren/Ausstellungsgebühren noch auf Ersatz sonstiger (Vermögens-)Schäden Die gesetzliche Gewährleistung bleibt im Übrigen unberührt. 9. Schadenspauschalierung 9.1. Tritt der Auftraggeber, ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder tritt IC aus einem in der Person des Auftraggebers liegenden Grund vom Vertrag zurück, so darf IC den ihr durch den Rücktritt entstehenden Schaden pauschal berechnen und dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt 80 % der vollen Gebühren gemäß vorliegender Preisliste bei einem Rücktritt später als vier Wochen vor Schaltung des Werbemittels, 50 % der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste bei einem Rücktritt später als drei Monate vor Schaltung des Werbemittels 25 % der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste bei einem Rücktritt zu einem davor liegenden Zeitpunkt Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf IC den höheren Schaden geltend machen. Weist der Auftraggeber nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten Bei Sachleistungen/Gegengeschäften werden die für die Ersatzbeschaffung tatsächlich anfallenden Herstellungskosten als Berechnungsgrundlage angesetzt. 10. Schlussbestimmungen Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform oder elektronischen Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Auftraggeber schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. IC und die durch IC vertretenen Veranstalter sind daneben aber auch berechtigt, Dritte an deren allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Intercongress GmbH, 2013

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