Jobcenter Köln Fachunterstützung. VR-II-08-Übergabe SGB II/SGB XII DiMa/Ü65

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1 Jobcenter Köln Fachunterstützung zuletzt geändert: Verfahrensregelung VR-II-08-Übergabe SGB II/SGB XII DiMa/Ü65 Verfahren zur Übergabe von Leistungsfällen zwischen den Leistungsträgern SGB II/SGB XII In diesem Zusammenhang wird auch auf die Hinweise der BA zu 44a SGB II verwiesen. Diese Regelungen sind zu beachten. 1. Übergabe von Leistungsfällen aus dem Leistungsbereich SGB II an SGB XII Eine Übergabe von Leistungsfällen erfolgt in folgenden Fallkonstellationen: Erreichen der Altersgrenze Gewährung einer Altersrente Auflösung der Bedarfsgemeinschaft i. S. d. SGB II Befristete Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten, wenn kein EHB in der Bedarfsgemeinschaft (z. B. Kind unter 25 Jahren oder Partner) Unbefristete Erwerbsunfähigkeit bei Person ab 18 Jahren (ist die erwerbsunfähige Person unter 18 Jahre und ein EHB in der BG erfolgt keine Übergabe, da in diesem Fall noch Sozialgeld (s. 28 SGB II) bezogen werden kann; Kunde ist (ohne vorher eine ärztliche Prognose vorlegen zu können) länger als 6 Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation (Aufenthaltszeiten in beiden Einrichtungen sind zu addieren, wenn z. B. im Anschluss an Krankenhausaufenthalt eine Reha folgt); Kunde soll in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung zur med. Reha aufgenommen werden und legt eine ärztliche Prognose vor, dass Aufenthalt länger als 6 Monate sein wird; Kunde ist stationär untergebracht (und nicht weniger als 6 Monate Krankenhaus/Reha) Die Klärung der Frage der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eines Alg II- Leistungsempfängers erfolgt ausschließlich im Rahmen des Fallmanagements DiMa. Schließt diese mit dem Ergebnis ab, dass der Alg II-Leistungsempfänger erwerbsunfähig im Sinne des 8 Abs. 1 SGB II ist, wird gem. der Hinweise der BA zu 44a SGB II verfahren: Sind die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EU-Rente erfüllt (s. Hinweise BA und Anlagen dazu)? JA: Aufforderung an Kunden, einen entsprang. Rentenantrag zu stellen; Weiterzahlung SGB II (Vorläufige Erbringung von Leistungen mit Krankender.; Pflegevers.; Rentners.); - 1/6 -

2 Erstattungsanspruch 103 SGB X an Rententräger; Erstattungsanspruch 103 SGB X an SGB XII Träger (Stadt Köln); (vorsorglich, falls Rente nicht bedarfsdeckend); NEIN: Info-Schreiben an SGB XII Träger über Zuständigkeit; Erstattungsanspruch 103 SGB X an SGB XII Träger (Stadt Köln) Aufforderung an Kunden, dass Antrag nach SGB XII zu stellen ist; Aufhebung der SGB II Leistung erfolgt erst, wenn Einvernehmen mit SGB XII Träger erzielt worden ist. Die Zahlung der Krankenver. ist nach Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Feststellung durch MA DiMa) in A2LL einzustellen (siehe dazu Pkt. 4). Im Rahmen der Rentenantragstellung bleibt zu berücksichtigen, dass gem. 101 Abs. 1 und 102 Abs. 2 SGB VI bei befristeten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit die Rentenzahlung mit Beginn des siebten Monats nach Rentenantragstellung beginnt. Wenn aber unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder behoben werden kann, muss die Rente nach 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI unbefristet geleistet werden. Die Rentenzahlung beginnt dann mit Antragstellung. 2. Übergabe von Leistungsfällen aus dem Leistungsbereich SGB XII an SGB II Eine Übergabe von Leistungsfällen erfolgt, wenn Erwerbsfähigkeit vorliegt. Stellt das Fallmanagement DiMa Erwerbsunfähigkeit fest und der SGB XII Träger beauftragt gem. 45 SGB XII den Rententräger zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, so hat der SGB XII Träger gem. 45 Abs. 2 SGB XII die Kosten für das Gutachten dem Rententräger zu erstatten. Das gilt auch, wenn der Rententräger abweichend vom Fallmanagement DiMa Erwerbsfähigkeit feststellt und daher der Fall an den SGB II Träger zurück übergeben wird. Die Kosten können auch nicht mit Erstattungsanspruch gem. 105 SGB X gegenüber dem SGB II- Träger geltend gemacht werden. eine vorübergehende Erwerbsminderung von mehr als sechs Monaten beendet wird. (Fall: Ein Leistungsempfänger erhält aufgrund einer von DiMa festgestellter Erwerbsunfähigkeit SGB XII-Leistungen. Bei planbaren Übergabeterminen (z. B. befristete EU-Rente) informiert der SGB XII- Träger spätestens 2 Monate vor Ablauf der festgestellten Erwerbsunfähigkeit das Fallmanagement DiMa, die eine erneute Begutachtung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit einleiten.) das 15. Lebensjahr vollendet wird und Erwerbsfähigkeit vorliegt. eine Entlassung aus einer stationären Einrichtung erfolgte. eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. SGB II begründet wird und bisher Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erbracht wurden. 2.1 Sonderfälle a) Eine Übergabe von Leistungsfällen aus dem Leistungsbereich XII an den Leistungsbereich SGB II bzw. eine leistungsrechtliche (Doppel) Betreuung sowohl durch den SGB II als auch durch den SGB XII Träger erfolgt in den Fällen, in denen die Person Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII den Bedarf des Beziehers nach dem SGB II nicht abdeckt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Sozialgeld (vgl. Hinweise zu 9 SGB II Rz. 9.51a). b) Wird einer Person, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und die dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII wegen zu be- - 2/6 -

3 rücksichtigendem Vermögen nicht gewährt, ist die Leistungsgewährung nach dem SGB II (Sozialgeld) möglich. Der Leistungsbereich des SGB II Trägers ist dann wieder zuständig. Die Hinweise zu 9 SGB II Rz. 9.51a und die Hinweise zu 19 SGB II Rz sind zu beachten. c) Sonderregelung für den Bereich 502/7 ResoDienste Erhält der Leistungsberechtigte Leistungen nach dem 3. Kapitel und scheitert eine erneute ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst des SGB II Trägers oder eine Vorstellung beim Rentenversicherungsträger, ist ein befristeter Verbleib im 3. Kapitel unter folgenden Bedingungen möglich: Der bisherige Sachverhalt ist unter Einbindung des SGB II Trägers in einer Kurzverfügung zu dokumentieren, Es ist darzulegen, welche sozialen Schwierigkeiten dazu führen, dass eine Begutachtung derzeit scheitert, Durch den SGB XII Träger / ambulanter Dienst sind Maßnahmen vorzuschlagen, die auf eine Verbesserung der Mitwirkungsfähigkeit hinwirken (z. B. Angebot ambulanter Betreuung, ambulante oder stationäre Unterbringungen), Sofern auch die Bereitschaft, Angebote nach 67 SGB XII anzunehmen, fehlt, ist der LB in regelmäßigen Zeitabständen (spätestens alle 6 Monate) auf die Annahme der Hilfen hingehend zu beraten. Durch den ambulanten Dienst ist anhand der vorliegenden Erkenntnisse eine zeitliche Dauer des weiteren Bezugs von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII vorzuschlagen. Diese sollte sich max. am Weiterbewilligungszeitraum und oder alternativ am bewilligten Hilfeplan orientieren. Zeigt der LB vor Ablauf des Zeitraumes seine Mitwirkungsbereitschaft, ist die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit unverzüglich einzuleiten. 3. Übergabemodalitäten Die Fallübergaben erfolgen unter Verwendung der im Arbeitskreis Schnittstellen erarbeiteten Vordrucke. Der vom bisherigen Leistungsträger ausgefüllte Übergabevordruck ist dem Leistungsempfänger unmittelbar nach Bekanntwerden der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für die aktuell bezogene Leistung entsprechend dem unter 1. und 2. beschriebenen Verfahren einschließlich ggf. notwendiger Anlagen auszuhändigen. Gleichzeitig informiert der bisherige Leistungsträger den (voraussichtlich) zukünftigen Leistungsträger über die bevorstehende Antragstellung und stellt diesem den kompletten Übergabevorgang, womit gleichzeitig ein Erstattungsanspruch gem. 103 SGB X angemeldet wird, in Kopie zur Verfügung. Die Übermittlung sollte per Fax erfolgen. Die Fallübergaben aus dem Leistungsbereich des SGB II in den Bereich des SGB XII erfolgen direkt an die örtlich zuständigen Sachbearbeiter/innen. Die Fallübergaben aus dem Leistungsbereich des SGB XII in den Bereich des SGB II sind an die in den Standorten jeweils zuständigen Fallmanager DiMa zu richten. - 3/6 -

4 4. Weiterzahlung von Leistungen bei Fallübergaben Bisher erbrachten Leistungen werden nach Bewilligung einer ausreichenden EU- Rente und mit Abwicklung des Erstattungsfalls eingestellt. Sind bei Feststellung eines EU-Rentenanspruchs (grds. Anspruch und voraussichtliche Höhe der Rente müssen feststehen) noch ergänzende SGB XII-Leistungen notwendig oder bestehen keine EU-Rentenansprüche gilt folgendes Verfahren: Die bislang erbrachten Regelleistungen und Kosten der Unterkunft werden frühestens mit Ablauf des Monats eingestellt, der auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen folgt.* (Beispiel: Kenntnisnahme erfolgte im Juli 2005, Leistungen werden bis einschl erbracht) * Gilt nicht bei Eintritt in Altersrente wg. Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Bewilligung von Altersrente vor dem 65. Lebensjahr (s. Pkt. 5.). Unter Berücksichtigung der zum wirksam gewordenen Gesetzesänderung des 9 SGB V, ist die Krankenversicherung nach Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Feststellung durch den/die Mitarbeiter/in in DiMa) in A2LL einzustellen. Die Einstellung setzt voraus, dass der Kunde/die Kundin per Bescheid über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit und die Einstellung der Krankenversicherung informiert wurde. Dabei ist die 3-Tages-Frist (Bekanntgabe) zu berücksichtigen. Ein Erstattungsanspruch gem. 103 SGB X bleibt unbenommen und kann ggf. unmittelbar anhand des Übergabevordrucks angemeldet und geltend gemacht werden. Bei der Anmeldung von Erstattungsansprüchen gegen die Stadt Köln ist zu berücksichtigen, dass diese für Leistungen nach 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 22 und 23 Abs. 3 SGB II grundsätzlich nicht angemeldet werden dürfen. Solche Leistungen werden von dem Jobcenter zwar bewilligt und in Vorleistung ausgezahlt, sind gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II aber von den kreisfreien Städten und Kreisen zu erbringen. Die Verrechnung dieser Leistungen mit der Stadt Köln erfolgt zentral per A2LL/FINAS. Abgabe wegen Eintritt in die Altersrente Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden (vgl. 7a SGB II). Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate - 4/6 - auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von Jahren und 1 Monat Jahren und 2 Monaten Jahren und 3 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 5 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 7 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 9 Monaten Jahren und 10 Monaten Jahren und 11 Monaten Jahren

5 für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von Jahren und 2 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 6 Monaten Die Leistungseinstellung hat datumsgenau zum Ende des Monats zu erfolgen; eine Weiterleistung, wie bei der Übergabe von DiMa-Fällen an den SGB XII-Bereich (s. o.), ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Altersrente seitens des Rententrägers nicht nahtlos gezahlt wird und/oder wegen der geringen Höhe der Altersrente auf Dauer ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht. Dementsprechend sind in diesen Fällen auch keine Leistungen als Darlehen/Vorschuss etc. zu erbringen, die dann über einen Erstattungsanspruch beim jeweils vorrangig verpflichteten Leistungsträger zurückgefordert werden könnten. Wird eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt, entfällt der Anspruch auf SGB II Leistungen mit Bezugsbeginn der Altersrente ( 7 Abs. 4 SGB II) Vorübergehender Bezug von SGB XII-Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres Die Altersrente geht jeweils zum Ende eines Monates zu, in dem Anspruch besteht, und ist für die Deckung des Bedarfs im Folgemonat bestimmt. Insofern ergibt sich auch bei "nahtlosem" Eintritt in die Altersrente von 65-Jährigen bis zum Zuflusstag der ersten Rentenzahlung i. d. R. eine "Versorgungslücke", die vom SGB XII- Leistungsträger ggf. zu schließen ist. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf SGB XII-Leistungen dabei immer für den Zeitraum nach Ablauf des Monats in das 65. Lebensjahr vollendet wird bis zu dem Tag, der dem Tag des erstmaligen Rentenbezuges vorausgeht. Der SGB XII-Leistungsträger leistet also auch dann weiter, wenn die Altersrente z. B. erst drei Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Ablauf des Monats erstmals zugeht und damit nicht nahtlos gewährt wird. Übergabe an SGB XII-Bereich Um zu gewährleisten, dass der SGB XII-Leistungsträger rechtzeitig über die Vollendung des 65. Lebensjahres von SGB II-Leistungsempfängern informiert ist, ist für jeden Leistungsempfänger drei Monate vor Ablauf des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, der Vordruck "VD-II-08-Übergabevordruck SGB II-SGB XI" an den SGB XII-Bereich zu senden. Die Leistungsempfänger, die demnächst das 65. Lebensjahr vollenden werden und dementsprechend (vorübergehend) an den SGB XII-Bereich übergeben werden, sind per regelmäßigem Suchlauf (wöchentlich/monatlich) über Verbis zu ermitteln. Dabei ist die Suchmaske entsprechend auszufüllen (s. u.) und jeweils das persönliche vierstellige Org.-Z. (z. B. 731E) anzugeben. - 5/6 -

6 Pfad zur VerBIS-Suchmaske: Suchläufe >> Bewerber/Profile Suchlauf (Persönliche Merkmale Alter von "64" bis "65") 5.2. Erinnerungsschreiben Rentenantragstellung an 64-Jährige SGB II-Leistungsempfänger sind spätestens vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres per "Erinnerungsschreiben Rentenantragstellung" anzuschreiben. 6. Abrechnung/Bezifferung der Erstattungsansprüche: Gem. 41 SGB II wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Der SGB II-Träger muss daher bei der tageweisen Berechnung von 30 Tagen ausgehen, auch bei Monaten mit 28 oder 31 Tagen. Andere Leistungsträger, z. B. Stadt Köln (SGB XII) unterliegen nicht dem 41 SGB II und rechnen daher taggenau (28/30/31) ab. Daher ist es möglich, dass ggf. weniger erstattet wird, als beim Erstattungsanspruch angemeldet wurde. Die Differenzen aufgrund der taggenauen Abrechnung sind zu akzeptieren. - 6/6 -

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