Sicht eines Baulastträgers. zur Aktionsplanung nach Umgebungslärmrichtlinie

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1 Sicht eines Baulastträgers zur Aktionsplanung nach Umgebungslärmrichtlinie Michael Dober Fachgruppe Umweltschutz und Landschaftspflege Sachgebiet Immissionsschutz

2 Am 20. März 2012 wurde vom Kabinett beschlossen, die Straßenbauverwaltung des Landes ab dem 01. April 2012 als Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) fortzuführen. Sie ist in fünf Regionalbereiche und die Zentrale in Magdeburg gegliedert. Sie nimmt mit 29 örtlichen Straßenmeistereien den Betriebsdienst wahr.

3 Aufgaben der LSBB: Planung, Bau und Betrieb der Bundesautobahnen (483 Kilometer), Bundesstraßen (2.462 Kilometer) und Landesstraßen (3.974 Kilometer) Unterhaltung und Instandsetzung einzelner Kreisstraßen (682 Kilometer) auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen.

4 Baulastträgerschaft Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 5 (2 und 2a) regeln für den Bereich von Ortsdurchfahrten: - Gemeinden mit mehr als Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast. - Gemeinde zwischen und Einwohnern können auf Antrag Träger der Straßenbaulast sein. Landesstraßengesetz (StrG LSA) 42 (2 und 4) regeln für den Bereich von Ortsdurchfahrten: - Gemeinden mit mehr als Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast. - Gemeinde zwischen und Einwohnern können auf Antrag Träger der Straßenbaulast sein.

5 Lärmsanierung (freiwillig) und Lärmvorsorge (gesetzlich) Bayerisches Landesamt für Umwelt 2007

6 Gesetzliche Regelungen für Straßenneubau: BImSchG 41: Bei Bau oder wesentlicher Änderung von Straßen keine schädlichen Verkehrsgeräusche, die nach Stand der Technik vermeidbar sind. BImSchG 42: Bei Überschreitung von Grenzwerten Anspruch auf Entschädigung BImSchG 43: Grenzwerte sind durch Rechtsverordnung festzulegen 16. BImSchV VerkehrslärmschutzVO regelt Anwendungsbereich, Immissionsgrenzwerte und Ermittlung des Beurteilungspegels durch Berechnung 24. BImSchV VerkehrsschallschutzmaßnahmenVO regelt die Abwicklung der passiven Schallschutzmaßnahmen

7 StVO 45 die Bevölkerung kann vor Lärm und Abgasen durch Verkehrsbeschränkungen, /-verbote und umleitungen geschützt werden

8 Straßenbauinterne Richtlinien für Lärmschutz im Straßenbau (Auswahl) Richtlinie für Lärmschutz an Straßen RLS-90 regelt die anzuwendenden Methoden bei der Berechnung der Verkehrslärmemissionen und -immissionen VLärmSchR 97 regelt die Vorgehensweise bei der Planung (Lärmschutz durch Planung), beim Bau neuer Straßen oder der wesentlichen Änderung bestehender Straßen (Lärmvorsorge), bei der nachträglichen Minderung von Lärmbelastungen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) sowie für die Entschädigung verbleibender Beeinträchtigungen

9 Lärmsanierung bei folgenden Dezibel-Werten : Tag Nacht 1. Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen, Altenheimen 67 db/a 57 db/a 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und 67 db/a 57 db/a 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 69 db/a 59 db/a 4. in Gewerbegebieten 72 db/a 62 db/a Keine Sanierung: Gebiete, die der Erholung dienen, z.b. Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Dauer- und Reisecampingplatzgebiete sowie Kleingartengebiete im Sinne des BundeskleingartenG (vgl. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Nach Einzelantrag des Eigentümers bei passiven Maßnahmen Erstattung von 75 % der Aufwendungen für Schallschutz. Bei aktiven Maßnahmen trägt die SBV 100 % der Kosten.

10 Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) Vom Die straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Beschränkung der Widmung durch Untersagung bestimmter Verkehrsarten oder Benutzungszwecken führen (sog. Vorbehalt des Straßenrechts). Die Grenze des zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch Grenzwerte festgelegt. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen sollen kein Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen sein.

11 Einzelfallprüfung gem. Lärmschutz-Richtlinien-StV Funktion der Straße, das quantitative Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen, die Leichtigkeit der Realisierung von Maßnahmen, der eventuelle Einfluss auf die Verkehrssicherheit, der Energieverbrauch von Fahrzeugen und die Versorgung der Bevölkerung sowie die Auswirkungen von Einzelmaßnahmen auf die allgemeine Freizügigkeit des Verkehrs.

12 Versagungsgründe gem. Lärmschutz-Richtlinien-StV Verbesserungen sind nur um den Preis neuer Unzulänglichkeiten an anderer Stelle möglich, lokale Verbesserungen führen zu einer verschlechterten Gesamtbilanz, etwa weil sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen oder durch Änderungen von Verkehrsströmen gravierende Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen bewirken.

13 Grundsätze gem. Lärmschutz-Richtlinien-StV kommen insbesondere in Betracht, wenn der Beurteilungspegel folgende Werte überschreitet: Tag Nacht 1. Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen, Altenheimen 70 db/a 60 db/a 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und 70 db/a 60 db/a 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 72 db/a 62 db/a 4. in Gewerbegebieten 75 db/a 65 db/a Berechnung hat nach RLS-90 zu erfolgen. Örtliche Schallmessungen können nicht berücksichtigt werden. Maßnahme soll den Beurteilungspegel unter den Richtwert absenken, mindestens jedoch um 3 db(a). Maßnahmen sind auf die Tageszeit zu beschränken, für die Überschreitungen des Beurteilungspegels errechnet wurden. Die notwendigen Lärmberechnungen sind vom Straßenbaulastträger durchzuführen. Darstellungen der Lärmsituation in Lärmkarten sind auf Grund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens nach VBUS nicht geeignet, um das Überschreiten der Richtwerte zu belegen.

14 Maßnahmen gem. Lärmschutz-Richtlinien-StV Verkehrslenkung zur Entlastung und Verstetigung des Verkehrsflusses. Lichtzeichenregelungen wie z.b. Grüne Wellen, verkehrsabhängige Steuerung von LSA. Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts wie 30-er Zonen in Wohngebieten und außerorts unterschiedliche Geschwindigkeiten für PKW und LKW bzw. allgemeine Beschränkungen. Verkehrsverbote allgemeiner oder spezieller Art als letzte Möglichkeit, jedoch nur außerhalb der BAB und vergleichbarer Hauptstraßen Es ist stets diejenige Maßnahme vorzuziehen, die den geringsten Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Im Einzelfall ist auch eine Kombination von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen möglich.

15 Abweichungen der VBUS gegenüber der RLS-90 Lärmindizes L DEN und L Night anstelle L Tag und L Nacht Langzeitmittelungspegel anstelle von Beurteilungspegeln Entfallen des Kreuzungszuschlages Meteorologie-Korrekturfaktor wegen andersartiger Ausbreitungsbedingungen Parabolische Schallausbreitung der Schallstrahlen bei Abschirmung im Gegensatz zur kreisförmigen Ausbreitung bei der RLS-90 Deshalb Festlegung des BMVBW vom : Die VBUS finden ausschließlich als vorläufiges Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung nach 47c BImSchG Anwendung. Die 16. BImSchV und die RLS-90 bleiben im Zusammenhang mit der Lärmvorsorge und Lärmsanierung unberührt.

16 Unterschiede bei Bestandsstraßen und Straßenneu- und -umbau Umgebungslärm-RL erfasst nur Bestandsstraßen Erfassung der vorhandenen Lärmsituation Planfeststellung im Straßenbau bezieht sich auf Planungen Prognostizierter Verkehr keine Grenzwerte, nur Lärmindizes Grenzwerte nach 16. BimSchV

17 RICHTLINIE 2002/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Lärmverursacher u.a.: Hauptverkehrsstraßen (in Phase I) mit über 6 Mio. KFZ / a = KFZ / d (in Phase II) mit über 3 Mio. KFZ / a = KFZ / d

18 Kartierung 2007 Kartierung 2012

19 Neubaumaßnahmen im Straßennetz Bundesverkehrswegeplan (BVWP) - aktuell ist der BVWP 2003 gültig - der neue BVWP 2015 ist z. Zt. in der Phase der Anmeldung von Neubauvorhaben; entsprechende Willensbekundungen mit Begründung aus kommunaler Sicht sind an das MLV zu stellen. Landesverkehrswegeplan (LVWP) - aktuell ist der LVWP 2004 gültig - ein konkreter Termin für eine Fortschreibung des LVWP ist z. Zt. noch nicht bekannt.

20 Maßnahmen im Straßenbestand regelmäßige Erfassungen des Straßenzustandes stellen eine wesentliche Grundlage der Planung von Erhaltungsmaßnahmen dar. Straßenabschnitte finden bei der Deckenerneuerung Berücksichtigung, sobald die Zustandsnote schlechter als 3,5 erreicht ist. Bei der Einordnung in die Maßnahmenlisten werden künftig auch akustische Anforderungen Berücksichtigung finden. Hierzu ist ein GIS im Aufbau, dass die Lärmsituation an Straßen im Umfeld von bewohnten Gebieten darstellt und damit Dringlichkeitsreihungen ermöglicht. Durch die Verwendung von anerkannt lärmarmen Deckschichten ist eine weitere Möglichkeit der Lärmminderung gegeben. Hierzu ist allerdings eine Weiterentwicklung des Regelwerkes erforderlich, die derzeit erfolgt.

21

22 VerGIS

23 Dringlichkeitsauswertungen in VerGIS ST nach gewichteten Lärmbereichen Maximalpegeln

24 Bei Straßenneubauvorhaben sind Lärmschutz und Luftreinhaltung seit Langem integrierte und relevante Planungsinhalte. Bei Um- uns Ausbauvorhaben am Bestandsnetz wird ebenfalls im der Lärmvorsorge bzw. durch die Verwendung geeigneter lärmarmer Straßendeckschichten auf die Minimierung der Lärmbelastung geachtet. Bei Straßenerhaltungsmaßnahmen kann durch eine GISgestützte landesweite Berücksichtigung von Lärm-Hotspots künftig noch besser eine Verknüpfung von Straßenerhaltung und gleichzeitiger Lärmminderung gewährleistet werden.

25 Als gesetzlich für die Lärmkartierung und die aktionsplanung Verantwortliche wird ein befriedigenden Ergebnis nur möglich sein, wenn Sie bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen eine enge Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Regionalbereich suchen. Verkehrsorganisatorische und verkehrsrechtliche Maßnahmen liegen nicht in der Verantwortung.

26 Chancen 1. für die Gemeinden Identifizierung von Schwerpunktbereichen 2. für die SBV zusätzlicher Druck aus den Gemeinden für die Aufnahmen von Vorhaben in Straßenbauprogramme (BVWP, LVWP). Fallstricke 3. für die Gemeinden die Erwartungshaltungen können oft nicht erfüllt werden, weil die rechtlichen Grundlagen nicht harmonisiert sind. 4. für die SBV wegen der differierenden rechtlichen Grundlagen erheblicher Arbeitsaufwand (Nachberechnung).

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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