Angeln in Sachsen. Angeln für Kinder und Jugendliche. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

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1 Angeln in Sachsen Angeln für Kinder und Jugendliche Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

2 Jugendangeln in Sachsen Unter 9 Jahren Kinder, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Ein Kind unter 9 Jahren kann keinen Erlaubnisschein und Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen. Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen. Ab dem 9. bis 16. Lebensjahr Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein und einen Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer besitzen. Der Jugendfischereischeininhaber darf nur unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen, der einen gültigen Fischereischein haben muss, angeln. Die Aufsichtsperson benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn sie selbst das Angeln ausübt. Soweit Jugendfischereischeininhaber nachweislich seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein sind, entfällt die ständige Aufsicht durch einen erwachsenen Angler. Ab 14. bzw. 16. Lebensjahr Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischereiprüfung als Sachkundenachweis teilnehmen und nach bestandener Prüfung einen Fischereischein erhalten. Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln. 2

3 Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher nur noch angeln darf, wenn er selbst die Fischereiprüfung als Sachkundenachweis bestanden und einen Fischereischein erworben hat. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereiprüfung gedacht werden. Auskunft dazu erteilen die Anglerverbände. (Anschriften s. nächste Seite) Der Fischereischein Ein Fischereischein ist die öffentlich-rechtliche Genehmigung zur Fischereiausübung. Er bestätigt seinem Inhaber das Vorhandensein der für die Fischereiausübung notwendigen Mindestkenntnisse zum Umgang mit der lebenden Kreatur Fisch und dem ordnungsgemäßen Verhalten in der freien Natur. Darüber hinaus belegt er die Entrichtung der Fischereiabgabe und ist grundsätzlich beim beim Angeln im Original mitzuführen. Im Freistaat Sachsen ist für jede Art der Fischereiausübung und den Erwerb von Erlaubnisscheinen - außer für Fischereigehilfen - ein personengebundener Fischereischein erforderlich. Die Ausstellung von Fischereischeinen erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausschließlich durch die Fischereibehörde. Jugendfischereischeine können nach Wunsch des Antragstellers mit bis zu sieben Jahren Gültigkeit, Fischereischeine mit variabler oder unbegrenzter Gültigkeit erteilt werden. 3

4 Der Erlaubnisschein Wer nicht selbst Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes ist, bedarf neben dem Fischereischein immer einer privatrechtlichen Erlaubnis den Erlaubnisschein (auch Angelberechtigung), mit dem der Fischereirechtsinhaber oder Pächter das Fangen und Aneignen von Fischen erlaubt. Ein Erlaubnisschein wird namentlich auf den Inhaber ausgestellt, gilt nur für die darin benannten Gewässer und ist beim Angeln mitzuführen. Die staatliche Fischereiprüfung Die Fischereiprüfung wird an dem, für den Wohnsitz des Antragstellers bestimmten Prüfungsort, durch die Fischereibehörde auf elektronischem Wege abgenommen. Bedingung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem dreißigstündigen Vorbereitungslehrgang oder man ist als Jugendfischereischeininhaber mindestens seit zwei Jahren Mitglied in einem Angelverein. Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt bei den jeweiligen Lehrgangsleitern. Auskünfte hierzu erteilt auch die Fischereibehörde. Die Fischereiprüfung umfasst 60 Fragen aus den Themenkomplexen allgemeine Fischkunde, spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Gesetzeskunde, die nach dem Antwort-Wahl- Verfahren innerhalb von 90 Minuten zu beantworten sind. Das erfolgreiche Bestehen wird durch ein amtliches und lebenslang gültiges Prüfungszeugnis als Sachkundenachweis bestätigt und berechtigt zum Erwerb des Fischereischeines. 4

5 Adressen: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat Fischerei/ÜbA Königswartha Gutsstr. 1 Telefon: ( ) Telefax: ( ) Internet: Anglerverband Elbflorenz Dresden e.v Dresden Rennersdorfer Str. 1 Telefon: (03 51) Telefax: (03 51) Internet: Anglerverband Südsachsen Mulde/Elster e.v Chemnitz Augsburger Str. 38 Telefon: (03 71) Telefax: (03 71) Internet: Anglerverband Leipzig e.v Leipzig Engelsdorfer Str. 377 Internet: 5

6 Impressum Herausgeber: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Pillnitzer Platz 3, Dresden Internet: Redaktion: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Abteilung 9 (Tierische Erzeugung) Volker George Telefon: (035931) Telefax: (035931) Volker.George@smul.sachsen.de Redaktionsschluss: April 2009 Gestaltung: LfULG Bestelladresse: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Abteilung 9 (Tierische Erzeugung) Bärbel Schlotze Telefon: (035931) Telefax: (035931) Baerbel.Schlotze@smul.sachsen.de Für alle angegebenen -Adressen gilt: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente Verteilerhinweis - Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. 6

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