Lehrgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.7 Schulen und Kindertagesstätten Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig
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- Daniel Lang
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1 ZIELSETZUNG DES TAGES Lehrgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.7 Schulen und Kindertagesstätten Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz
2 Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen Schulen sind Sonderbauten: 2 (4) Nr. 13 MBO Es handelt sich um ungeregelte Sonderbauten, weil die in den meisten Bundesländern eingeführte Schulbau-Richtlinie keine Sonderbauverordnung ist. Die vorhandenen Brandlasten sind als relativ gering einzuschätzen; Brandentstehungsgefahr geht im Wesentlichen von Experimentalräumen (Ch,, Ph,) bzw. technischen Defekten / Bauarbeiten im Bestand aus. Zunehmend sind alternative Unterrichtsformen festzustellen, die auch ein Einbeziehen der Verkehrsflächen (z. B. für Teilungsunterricht) zum Ziel haben. Raumkonfigurationen sind geprägt von Zellenstrukturen in offener Verbindung mit großräumlichen Strukturen.
3 Brandschutztechnische Problemstellungen: Schulen Konflikte mit dem Brandschutz bei Schulen Möglichst wenige brandschutztechnische Abschottungen im Alltag erwünscht (wegen schwer gangbaren Türen) Flurflächen oder -aufweitungen sollen für alternative Unterrichtsformen mit genutzt werden. Einteilung des Schulgebäudes in Nutzungsabschnitte (wie 36 (1) Nr. 4 MBO) Funktionelle Änderungen während des laufenden Betriebes sollen unkompliziert ermöglicht werden. Möblierungen durch Getränkeautomaten o. Ä. Gemeinsamer Unterricht mit motorisch und sensorisch eingeschränkten Schülern ( Inklusion )
4 Muster-Schulbaurichtlinie: Geltungsbereich Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) gilt für Allgemein- und berufsbildende Schulen (Kinder und Jugendliche werden unterrichtet) wie - Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen - Gymnasien - Sonderschulen - vergleichbare Schultypen Jedoch nicht für Fachhoch- und Hochschulen Akademien Volkshochschulen Musik- und Tanzschulen Fahrschulen und Vergleichbare Bildungseinrichtungen (Erwachsene) Tageseinrichtungen für Kinder
5 Muster-Schulbaurichtlinie: Grundlagen In der MSchulbauR werden folgende Anforderungen beschrieben: Anforderungen an Bauteile (in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudeklasse) Rettungswege Treppen, Geländer, Umwehrungen Türen Rauchableitung Blitzschutzanlagen Sicherheitsbeleuchtung Alarmierungsanlagen Sicherheitsstromversorgung Feuerwehrplan, Brandschutzordnung Die jeweils aktuelle Fassung ist unter zu beziehen.
6 Muster-Schulbaurichtlinie: Erleichterungen Die Muster-Schulbaurichtlinie lässt verschiedene grundlegend abweichende Tatbestände von der MBO (Erleichterungen) zu, wie beispielsweise: Der Abstand von inneren Brandwänden ist auf 60 m erhöht. Es können Nutzungsabschnitte von 400 m² ohne notwendigen Flur geschaffen werden. Schulische Unterrichtsräume können mit mehr als 200 Personen genutzt werden, ohne dass eine Betrachtung als Versammlungsstätte notwendig ist.
7 Muster-Schulbaurichtlinie: Erleichterungen Ein Rettungsweg darf über die sogenannte Halle führen, wenn diese Halle nicht als Raum zwischen einem Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dient.
8 Muster-Schulbaurichtlinie: Besondere Anforderungen In der Schulbaurichtlinie sind die folgenden grundlegenden besonderen Anforderungen enthalten: Es müssen für Unterrichtsräume zwei bauliche Rettungswege vorhanden sein. Mindestbreiten für Ausgängen (0,90 m), notwendige Treppen (1,20 m) und notwendige Flure (1,50 m) sind festgelegt. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (notw. Treppen und Flure, Hallen als RW, fensterlose Aufenthaltsräume). Rauchabzugsanlagen für Hallen, durch die Rettungswege führen. Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben Alarmierungsanlagen sind vorgeschrieben. Es ist eine Brandschutzordnung aufzustellen. Es sind Feuerwehrpläne zu erarbeiten.
9 Funktionelle Anforderungen: Kindertagesstätten Brandschutz bei Kindertagesstätten
10 Funktionelle Anforderungen: Kindertagesstätten Funktionelle Konflikte mit dem Brandschutz (Auswahl) Bewegungsdrang der Kinder erfordert Rennbahnen ohne brandschutztechnische Abschottung Notwendige Flure sind nicht erwünscht, diese sollen als Garderobenbereiche / Spielflure mit genutzt werden Unbemerktes Entfernen der Kinder ist zu verhindern, deswegen sind geschlossene Ausgänge erwünscht Kinder helfen bei der täglichen Haushaltung mit (Tischdecken, Abräumen, Vorbereiten, Kochen ), die Küche soll nicht abgetrennt werden Gruppenräume für kleinere Kinder werden in oberen Geschossen angeordnet, dadurch ist Evakuierung in Gefahrenfall erschwert
11 Anwendbare Regelungen (HE-Kita, Hessen) Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) Stand Mai 2012 Schutzziel In Tageseinrichtungen für Kinder muss im Gefahrenfall eine Rettung der Kinder durch Personal jederzeit schnellstmöglich durchgeführt werden können.
12 Anwendbare Regelungen Bauteil- und Baustoffanforderungen Tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile gemäß Landesbauordnung, mind. wie GK 3 Beide notwendigen RW über offenen Gänge: Oberflächen der Außenwände und AW-Bekleidung mind. B1, dürfen nicht brennend abtropfen (einschl. UK + Dämmstoffe) Holz dann zulässig, wenn im Brandfall die Benutzung der offenen Gänge und Außentreppen ausreichend lange möglich ist Hallen, die mehrere Geschosse miteinander offen verbinden, sind zulässig Wände von Hallen (außer AW) müssen raumabschl. sein und die Anforderungen an Geschossdecken erfüllen Türen in Umfassungswänden der Hallen: T30-RS
13 Anwendbare Regelungen Rettungswege mind. zwei voneinander unabhängige bauliche RW einer der beiden RW darf über die Halle geführt werden Tragende Teile von Außentreppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Notwendige Treppen sollten keine gewendelten Läufe haben
14 Anwendbare Regelungen Mögliche Rettungswegkonzepte A) Notwendiger Flur - notw. Flur mit zwei Fluchtrichtungen - Flure sind in Rauchabschnitte (RS) zu unterteilen - Türen in Wänden not. Flure mind. dicht- und selbstschließend mit Freilauftürschließern B) Abschnittsbildung - Notwendige sind Flure nicht erforderlich, wenn die Bildung von mind. zwei NE < 200 m² BGF innerhalb eines Geschosses erfolgt - Jeder Abschnitt benötigt einen Zugang zum notw. TR, einen Ausgang ins Freie oder zu einer Außentreppe - die Abschnitte sind mit Türen T30-RS zu verbinden
15 Anwendbare Regelungen Mögliche Rettungswegkonzepte C) Offener Gang - Ausgang unmittelbar ins Freie - Räume über EG: direkter Zugang zu einer Außentreppe oder auf einen offenen Gang (kurzzeitiger Aufentahlt ist dort möglich) - Offenen Gänge müssen unmittelbar zu einer Außentreppe oder einem notwendigen Treppenraum führen - Nichtbrennbar: wenn ein weiterer RW zu erreichen ist - wenn keine Gründe des abw. BS entgegenstehen, genügen Wände ohne Raumabschluss von Hallen, wenn über offene Gänge zwei Fluchtrichtungen vorhanden sind (bis GK 3, max. 2-gesch.)
16 Anwendbare Regelungen Brandfrüherkennung - Rauchwarnmelder nach DIN (alle Räume) - Abschnitte nach RW-Konzept C) sind getrennt zu alarmieren - In jedem Alarmierungsabschnitt eine Handauslösung (zentrale Stelle) - bei großflächigen Doppelböden oder Deckenhohlräumen im Einzelfall Rauchableitung - Hallen: an oberster Stelle 1% der Grundfläche, mind. 1 m² oder 2% in oberen Drittel der Außenwand - Bedienung von geeigneten Stellen
17 Anwendbare Regelungen Rettungswegbeleuchtung - Hallen mit Rettungswegen, notw. Flure, offene Gänge, notw. Treppenräume, Außentreppen und fensterlose Aufenthaltsräume müssen mind. netzgepufferte Einzelbatterieleuchten (Bereitschaftsschaltung) haben Blitzschutzanlagen - Kitas sollen Blitzschutzanlagen haben
18 Detailvorschläge für brandschutztechnische Problemstellungen Bei der Planung von Rettungsrutschen als 2. Rettungsweg ist der zweite Angriffsweg für die Feuerwehr gesondert abzuklären!
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