Es lebe die Nullung! Umsetzung eines Auftrages
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- Sara Beyer
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1 Es lebe die Nullung! Umsetzung eines Auftrages Um keine andere Bestimmung ranken sich derart viele Geschichte, wie um die Nullungsverordnung. Immer wieder wird als Deadline für auszuführende Anlagenveränderungen das Datum genannt. Soviel sei gleich einmal vorweggenommen. Dieses Datum gilt NUR für die Netzbetreiber, das in der Nullungsverordnung speziell die Verteilnetze der Netzbetreiber angesprochen sind. In den Verbraucheranlagen ruft die Nullungsverordnung lediglich Veränderungen hervor, wenn Einzelverbraucheranlagen z.b. erweitert werden. Wobei immer der Grundsatz gilt, dass alle Anlagen immer ordnungsgemäß im Sinne des Elektrotechnikgesetzes betrieben werden, d.h. sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Das dem nicht so ist, kann leicht nachvollzogen werden. An Hand eines Beispiels sollen Dipl.-Ing. Michael Hirsch praktische Ansätze zur Umsetzung von Sanierungsarbeiten in Mehrfamilienwohnhäusern aufgezeigt werden, die gerne der Nullungsverordnung in die Schuhe geschoben werden, jedoch dadurch erforderlich sind, dass derartige Anlage sich in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befinden. Auch ohne Nullungsverordnung 1998 hätten die im nachfolgenden Beispiel beschriebene Anlage saniert werden müssen. Beispiel einer mangelhaften elektrischen Anlage Die Einleitung zum Requiem für eine elektrische Anlage erfolgt durch einige Bilder, die den geneigten Leser ein wenig in die Anlage holen sollen. In den jeweiligen Bildbeschreibungen sind jeweils die Gründe der Beanstandungen angeführt. Abb. 1: Innenansicht des Hauptsicherungskastens ohne Schutzmaßnahme (Mangel gem. ÖVE/ÖNORM E und ÖVE-EN 1 Teil 1 5, Sperre ungeeignet für abgeschlossenen elektrische Quelle:
2 Betriebsstätte (Mangel gem. ÖVE/ÖNORM E und ÖVE-EN 1 Teil 4 44) Abb. 2: Unzulässige Leiterkennzeichnung der Leiter der Hauptleitung (Mangel gem. ÖVE-EN 1 Teil 3 40 Quelle:
3 Abb. 3: Zählerplatz St. 1/DG ohne Fehlerschutz, mit gesichertem N-Leiter, Schutzleiterverlegung ohne Tragsystem Quelle:
4 Abb. 4: 3 Zählerplätze St. 1/2.OG ohne Fehlerschutz, mit gesichertem N-Leiter, Schutzleiterverlegung ohne Tragsystem Quelle:
5 Abb. 5:3 Zählerplätze St. 1/1.OG ohne Abb. Fehlerschutz, mit gesichertem N-Leiter, Schutzleiterverlegung ohne Tragsystem Quelle:
6 Abb. 6: 2 Zählerplätze St.1 EG ohne Fehlerschutz, mit gesichertem N-Leiter, Schutzleiterverlegung ohne Tragsystem und Sicherungselement ohne Berührungsschutz Quelle:
7 Abb. 7: Offene Verbindungsdose in Zählernische ohne Abdeckung = Fehlerschutz Quelle:
8 Normative Rahmenbedingungen Die Ausführung, die Instandhaltung und der Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist in Österreich durch das Elektrotechnikgesetz 1992 geregelt. Das ETG 1992 legt in 3 fest, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel derart hergestellt, errichtet, instand gehalten und betrieben werden müssen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Abb. 8: Elektrotechnikgesetz Die Anforderungen von ETG werden dann erfüllt, wenn die mittels Elektrotechnikverordnung verbindlich erklärten Bestimmungen zur Sicherheit, Normung und Typisierung, eingehalten werden. Quelle:
9 Anforderungen der Leitungsverlegung Auch für den Bereich der Leitungen gelten die Grundsätze des Fehlerschutzes. Einerseits müssen Leitungsverbindungen durch Schutzgehäuse (Dosen, Kästen oder Muffen) vor mechanischen Belastungen und Beschädigungen geschützt werden, andererseits ist auch im Bereich der Verbindung, die nur den Basisschutz herstellt, der Fehlerschutz durch eine zweite Umhüllung herzustellen. Die praktische Ausführung von ordnungsgemäßen Verbindungen bei der Verlegung von Mantelleitungen erfolgt mit normgerechten Klemmen in Kunststoffdosen. In diese Dosen muss über passende Verschraubungen oder Einführungenstopfen die Mantelleitung unter Wahrung des Fehlerschutzes mit ihrem PVC-Mantel in die Dose eingeführt werden. Bereiche ohne weitere Isolierung der nur einfach isolierten Leitungsadern oder ohne Metallgehäuse mit angeschlossenem niederohmigen Schutzleiter sind unzulässig. Abb. 9: Auszug aus ÖVE-EN 1 Teil 3 42 zur Ausführung von Leitungsverbindungen Zum Nachlesen des Originaltextes der Nullungsverordnung 1998 sei auf die Homepage des Autors dieses Beitrages verwiesen ( - Bereich Veröffentlichungen ) Quelle:
10 Gutachten Die beschriebene elektrische Anlage befindet sich unabhängig von den Rahmenbedingungen zur Nullungsverordnung in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand. Die Rahmenbedingungen der Nullungsverordnung mit der angegebenen Frist von betreffen die Verpflichtung der Netzbetreiber das Verteilnetz für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung umzugestalten. Diese Frist betrifft nicht die Ausführung der Verbraucheranlage ab dem Hauptsicherungskasten. Für die Verbraucheranlage ist gemäß 3 Elektrotechnikgesetz 1992 jeder Mangel unverzüglich (sofort) zu beheben. Die im Fall der gegenständlichen elektrischen Anlage bestehenden Mängel sind im jeweiligen Bildtext der im Abschnitt 2. Befund dargestellten Bilder angegeben. Zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes sind folgende Maßnahmen je nach den Möglichkeiten seitens des Netzbetreibers (Nullungsfreigabe oder keine Nullungsfreigabe) erforderlich: Abb. 10: Maßnahmen zur Mängelbehebung bei Nullungsfreigabe durch Netzbetreiber Quelle:
11 Abb. 11: Maßnahmen zur Mängelbehebung ohne Nullungsfreigabe durch Netzbetreiber Der auszuführende Erder muss Ausführung Edelstahl V4A sein. Gemäß der letzten Elektrotechnikverordnung vom 30. Jänner 2006 (Änderung der Elektrotechnikverordnung 2002) ist zwingend die Ausführung des Überspannungsschutzes in Verbindung mit dem Hauptpotenzialausgleich je Stiege vorzusehen. Als Steigleitungsquerschnitt ist erforderlich: Stiege Anlagen.. 2 Steigleitungen mit 35 mm2 oder 1 Steigleitung mit 50 mm2 Stiege Anlagen.. 2 Steigleitungen mit 35 mm2 Stiege Anlagen.. 1 Steigleitung mit 35 mm2 Der Hauptsicherungskasten ist in schutzisolierter Ausführung mit Sperre K013 und beschrifteten Einbauten herzustellen. Für die Stockwerksverteiler und Subverteiler (z.b. Waschküche) ist eine im Sinne von ÖVE/ÖNORM E geeignete und wirkungsvolle Schutzmaßnahme auszuführen. Damit sind die Maßnahmen zur Anlagensanierung eindeutig definiert. Selbstverständlich werden sämtliche Verbesserungen derart ausgeführt, dass auch die Nullungsverordnung 1998 erfüllt ist. Quelle:
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