EUR (in Worten: neunzigtausend Euro)
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- Albert Solberg
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1 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Landesarbeitsgemeinschaft Offene Jugendbildung Baden-Württemberg e.v. Siemensstr Stuttgart Datum Name Dr. Markus Reiners Durchwahl Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) Zuwendung des Landes Baden-Württemberg zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Reichweite der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit inklusive einer Regiestelle aus Mitteln des Staatshaushaltsplans 2015/16 ( Zukunftsplan Jugend ) Ihr Antrag vom Anlagen Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Vordruck Rechtsbehelfsverzicht und Mittelanforderung Vordruck Verwendungsnachweis Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom ergeht folgender Zuwendungsbescheid: 1. Bewilligung Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden- Württemberg bewilligt Ihnen eine Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von EUR (in Worten: neunzigtausend Euro) Schellingstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@sm.bwl.de Stadtmitte Friedrichsbau
2 - 2 - nach Maßgabe der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) hierzu. Die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) und die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides sowie die Erstattung und Verzinsung des Erstattungsbetrags richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). 2. Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses. 3. Zuwendungszweck/Bezeichnung des Vorhabens/der Maßnahme Der Zuschuss ist zweckgebunden und darf nur entsprechend Ihrem Antrag mit Kosten- und Finanzierungsplan vom und unter Beachtung der Nebenbestimmungen nach Nr. 6 dieses Bescheids für das Projekt zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Reichweite der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit inklusive einer Regiestelle verwendet werden. 4. Bemessungsgrundlage und Finanzierung Als zuwendungsfähig werden folgende Positionen des o.g. Kosten- und Finanzierungsplans anerkannt, soweit hiermit kassenwirksame Aufwendungen verbunden sind: Förderung von Forschungsvorhaben Personal- und Sachkosten Regiestelle Summe EUR EUR EUR Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist wie folgt vorgesehen: Eigenmittel der Zuwendungsletztempfänger nach Nr EUR Zuwendung Land EUR Summe EUR
3 Durchführung- und Bewilligungszeitraum Das Projekt wird im Zeitraum bis durchgeführt (Durchführungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bis Innerhalb dieses Zeitraums muss die Zuwendung dafür in Anspruch genommen, das heißt angefordert werden. Ansonsten kann der Zuwendungsbescheid nach Nr. 9.1 ANBest-P ganz oder teilweise widerrufen werden. 6. Nebenbestimmungen und Hinweise Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Landes Baden-Württemberg sind Bestandteil dieses Zuwendungsbescheides. Abweichend hiervon bzw. ergänzend hierzu wird Folgendes bestimmt: Die Zuwendung kann nicht vor Bestandskraft dieses Bescheides (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) ausbezahlt werden. Durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung auf dem beigefügten Formular kann die Bestandskraft vorzeitig herbeigeführt und damit die Auszahlung beschleunigt werden. Die Auszahlung kann nur auf schriftliche Anforderung erfolgen. Die Auszahlung erfolgt in folgenden Tranchen: Im Haushaltsjahr 2015 bis zu EUR Im Haushaltsjahr 2016 bis zu EUR Nr. 1.4 ANBest-P bleibt hiervon im Übrigen unberührt. Der Landesarbeitgemeinschaft Offene Jugendbildung Baden-Württemberg e.v. wird ermächtigt, als Erstempfänger die Zuwendung im Umfang von bis zu EUR an anerkannte Träger der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe (Zuwendungsletztempfänger) in privatrechtlicher Form zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Reichweite der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit weiterzugeben. Bei der Zuwendungsweitergabe sind die Regelungen nach Nr. 12 der Verwaltungsvorschrift zu 44 LHO einzuhalten. Die Weiterleitung der Zuwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der AG 4 im Zukunftsplan Jugend (Auswahlgremium). Im Rahmen der Weitergabe ist ein privatrechtlicher Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere Folgendes zu regeln ist (VV Nr zu 44 LHO):
4 - 4 - die Art, Form und Höhe der Zuwendung, der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von mit Zuwendungsmitteln erworbenen oder hergestellten Gegenständen, die Finanzierungsart und die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch den Zuwendungsletztempfänger einzubringenden Eigenmittel in Höhe von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Forschungsvorhabens (Kofinanzierung), der Bewilligungszeitraum, die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), die in den Vertrag unmittelbar zu übernehmen sind, die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, die Anerkennung der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger, die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen. Für das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren ist im jeweiligen Vertrag ein Prüfungsrecht auszubedingen. Außerdem ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Rechnungshof des Landes Baden-Württemberg gemäß 91 Abs. 1 Nr. 2 LHO berechtigt ist, Prüfungen durchzuführen. Auf Verlangen sind dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren etwaige Erstattungsansprüche des Erstempfängers gegen den Letztempfänger abzutreten. Die urheberrechtlichen Veröffentlichungs-, Verwertungs- und Nutzungsrechte gehen auf das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren über. Über die Art und den Zeitpunkt einer Veröffentlichung entscheidet zu gegebener Zeit das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren in Abstimmung mit dem Zuwendungsempfänger. Publizität Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle an der Maßnahme beteiligten Personen sowie bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg gefördert wird. Dazu ist auf allen nach dem Bewilligungszeitpunkt erstellten Unterlagen, insbesondere Publikationen, Teilnahmebestätigungen,
5 - 5 - Rechnungen etc. folgender Zusatz anzubringen: Unterstützt durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Gerhard Segmiller
das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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