Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10"

Transkript

1 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger Kommode Raum sajanee.arzner@rewi.hu-berlin.de 1 2 Sachverhalt Fall 10 - B hat Darlehensschulden bei A (1000 ) - unter Vorgabe eines Teilverzichts gelangt A in die Wohnung des B - A fordert B zur sofortigen Rückzahlung auf; ansonsten werde A das Notebook mitnehmen - A nimmt Notebook und 100 mit - nach 3 Monaten nimmt es A in Gebrauch - A verkauft es für 600 an C 3 Lösungsskizze Fall 10 A. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß 123 I Alt. 1 Indem A mit falschen Angaben den Zutritt zur Wohnung des B erreichte, könnte er sich wegen Hausfriedensbruchs gemäß 123 I Alt. 1 strafbar gemacht haben. 4

2 Wohnung (+) Widerrechtliches Eindringen? Tatbestandsausschließendes Einverständnis? Auswirkungen des Willensmangels? à Willensmängel/Motivirrtum für tatbestandsausschließendes Einverständnis irrelevant (anders: rechtfertigende Einwilligung: muss vollständig Irrtumsfrei sein!) II. Ergebnis 123 I Alt. 1 (-) 5 B. Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung gemäß 240 I, III, 22, 23 I Mit der Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens und der Ankündigung ansonsten das Notebook des B mitzunehmen, könnte A sich wegen versuchter Nötigung gemäß 240 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht haben. Vorprüfung (+) Zahlung nicht erfolgt, Versuch gemäß 240 III strafbar 6 Tatentschluss Vorsatz bzgl. Drohung (-) kein Inaussichtstellen, da kein Abwarten auf Reaktion hier wird Nötigungsinhalt gleich in die Tat umgesetzt = A erklärt lediglich sein Vorgehen Inaussichtstellen) (a.a. vertretbar: Argument dann, dass A bei positiver Reaktion des B von der Mitnahme abgesehen hätte, aber Verwerflichkeit fraglich, wohl -) C. Strafbarkeit wegen Diebstahls gemäß 242 I Mit der eigenmächtigen Inpfandnahme des Notebooks könnte A sich wegen Diebstahls gemäß 242 I strafbar gemacht haben. II. Ergebnis 240 I, III, 22, 23 I (-) 7 8

3 - fremde bewegliche Sache (+) Notebook des B - Wegnahme (+) Verlassen der Wohnung a) Vorsatz (+) 9 b) Zueignungsabsicht (P) Aneignungsabsicht (Rspr.) Bezugspunkt: Zeitpunkt der Wegnahme Im Zeitpunkt der Wegnahme will A das Notebook leidglich verwahren bis B gezahlt hat! Er denkt nicht an eine spätere Verwertung oder Nutzung hier: Aneignungsabsicht (-) Anders: wenn der Täter schon im Zeitpunkt der Tat an eine spätere Verwertung oder Nutzung denkt und diese allein vom Schuldnerverhalten abhängig macht (objektive Bedingung à Zueignungsabsicht +) II. Ergebnis 242 I (-) 10 D. Strafbarkeit wegen Diebstahls gemäß 242 I Jedoch könnte sich A mit dem Einstecken des Geldes als erste Rückzahlung wegen Diebstahls gemäß 242 I StGB strafbar gemacht haben. - fremde bewegliche Sache (+) Geldschein des B - Wegnahme (+) Verlassen der Wohnung a) Vorsatz (+) b) Zueignungsabsicht (+) 11 12

4 c) Rechtswidrigkeit der Zueignung und entsprechender Vorsatz A hat einen Anspruch auf Rückzahlung der 1000 Grds. gilt: Gattungsschulden: hier hat der Schuldner ein Konkretisierungsrecht (Vgl. 243 Abs.1 BGB), d.h. der Glubiger hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Sache (Zueignung wäre rechtswidrig) Stückschulden: hier hat der Gläubiger einen Anspruch auf eine bestimmte Sache (Rechtswidrigkeit entfiele) (P) Geldschulden Bei Geldschulden kommt dem Schuldner ein Auswahlrecht zu: kein Anspruch auf konkrete Geldscheine: Zueignung dieser Geldscheine rechtswidrig Wertsummenschuld: Anspruch auf eine bestimmte Wertsumme entspricht dem Anspruch auf eine bestimmte Sache Zueignung nicht rechtswidrig Arg. Auswahlrecht bei Geldschulden ist sinnlos, da Geldscheine von Natur aus von mittlerer Art und Güte sind Arg. Im Wirtschaftsverkehr ist allein der auf dem Schein vermerkte Nennwert entscheidend à mit der Wertsummentheorie ist die Zueignung nicht rechtswidrig EXKURS: Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung (wenn die Wertsummentheorie abgelehnt wird und von der Rechtswidrigkeit der Zueignung auszugehen ist) Der Täter geht irrig davon aus einen Anspruch auf Übereignung der konkret weggenommenen Sache zu haben: Tatbestandsirrtum nach 16 (Vorsatzausschluss) Der Täter geht irrig davon aus, dass er bei einer Gattungsschuld selbst auswählen darf (Täter verkennt irrig das Auswahlrecht des Schuldners): Grundsätzlich Verbotsirrtum nach 17 Ausnahme: BGH bei Geldschulden (BGHSt 17, 87, 91): Anwendung des 16 Beachte: Glaubt der Täter irrtümlich ein tatsächlich bestehender Übereignungsanspruch bestünde nicht = E. Strafbarkeit wegen Unterschlagung gemäß 246 I Mit der Ingebrauchnahme des Notebooks könnte A sich wegen Unterschlagung gemäß 246 I strafbar gemacht haben. a) fremde bewegliche Sache (+) Notebook des B untauglicher Versuch 15 16

5 b) rechtswidrige Zueignung - Def.: eine nach außen hin eindeutige Manifestation des Zueignungswillens hier: (+) Verbringen vom Keller in Wohnung und Nutzen ( Verhalten eines Pfandinhabers = Verhalten eines Eigentümers) - objektiv rechtswidrig hier: (+) kein Pfand- oder Verwertungsrecht an der Sache (= - Vorsatz bzgl. fremder Sache und Zueignung (+) - (P) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit? - Wusste A, dass er zur Ingebrauchnahme des Notebooks nicht berechtigt war? - Wohl: + denn As Vollstreckungsversuch scheiterte daran, dass das Notebook unpfändbar ist, wovon A wohl wusste - Irrtümliche Annahme zur Ingebrauchnahme berechtigt zu sein? Wohl -, wenig Anhaltspunkte im SV II. Rechtswidrigkeit III. Schuld unpfändbarer Gegenstand) IV. Ergebnis: 246 Abs F. Strafbarkeit wegen Betruges gemäß 263 I Mit dem Verkauf des Notebooks an C könnte A sich wegen Betruges gemäß 263 I strafbar gemacht haben. smäßigkeit a) Täuschen über Tatsachen Täuschen meint das bewusst irreführende Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die einem Beweis zugänglich sind hier: (+) über das Nichtvorliegen einer Eigentümerposition getäuscht 19 20

6 b) Irrtum (+) falsche Vorstellung erweckt: C glaubt der A sei verfügungsbefugt und könne ihm Eigentum verschaffen c) Vermögensverfügung Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt hier: (+) irrtumsbedingt zahlte C 600 d) Vermögensschaden Def.: liegt vor, wenn die aufgrund der Verfügung eingetretene Minderung des Vermögens nicht durch einen unmittelbar mit ihr verbundenen Vermögenszuwachs vollständig ausgeglichen wird (Prinzip der Gesamtsaldierung) hier: C kann kein Eigentum erwerben, gutgläubiger Erwerb scheitert an 935 I BGB, also erhält er für die gezahlten 600 keinen entsprechenden Gegenwert (auch der Besitz ist insofern wertlos, da der das Euro Notebook jederzeit an B nach herausgeben muss) - Vorsatz (+) (A erkennt auch die Umstände, die einem gutgläubigem Erwerb des C entgegenstehen, sodass auch Vorsatz bzgl. Vermögensschaden +) - stoffgleiche Bereicherungsabsicht (+) da Vermögenszuwachs bei A auf derselben Verfügung beruht wie der von C erlittene Vermögensverlust (Vermögenszuwachs = Kehrseite des Vermögensschadens) - Rechtswidrig: A hatte keinen Anspruch auf die 600, da sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft (Doppelmangel) wegen arglistiger Täuschung anfechtbar waren, 123 Abs.1, 142 Abs.1 BGB - Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit: + Kenntnis von den anfechtungsrelevanten Umständen II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 263 I (+) 23 G. Strafbarkeit wegen Unterschlagung gemäß 246 I Mit dem Verkauf des Notebooks an C als sein eigenes altes könnte A sich wegen Unterschlagung gemäß 246 I strafbar gemacht haben. a) fremde bewegliche Sache (+) Notebook des B 24

7 b) rechtswidrige Zueignung - weitere Manifestation durch Verkaufsangebot (+) - aber (P) Zweitzueignung v Rspr: Tatbestandslösung, wiederholte Zueignung tatbestandlich nicht möglich, da Sache dem Vermögen bereits einverleibt wurde v h.l: Konkurrenzlösung (zweite Unterschlagung ist mitbestrafte Nachtat und tritt auf Konkurrenzebene zurück) -> insb. Strafbarkeitslücken sprechen für h.l. (insbesondere, wenn die erste Zueignungshandlung als Straftat nicht nachweisbar oder verjährt ist oder sich ein Dritter -> ABER: Begrifflich Zueignung bei Zweitzueignung einer schon zugeeigneten Sache nicht denkbar, außerdem fragmentarischer Schutz des Strafrechts: Zueignung (-) III. Ergebnis 246 I (-) nur an der zweiten Zueignungshandlung beteiligt) H. Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß 259 I (-) A ist Vortäter aller vorhergehenden Zueignungsdelikte und damit nicht tauglicher Täter der Hehlerei Konkurrenzen 246 I für die Ingebrauchnahme steht zum Betrug gemäß 263 in Tatmehrheit (Subsidiaritätsklausel gilt nur für Delikte die zu 246 in Tateinheit stehen) 27

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und

Mehr

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht

Mehr

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich

Mehr

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 6 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 6 Wintersemester 2014/15 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Geschehen am Vorabend A. Strafbarkeit des M gem. 244 I Nr. 3, 22, 23 StGB 1. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (-), da M von Anfang an nur vorhatte, zu schauen,

Mehr

Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2

Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2 Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2 Fall 2 Strafbarkeit des D A. Abschneiden der Blumen 303 (+) 1. fremde Sache + (Beet und Blumen im Eigentum des N) 2. beschädigen oder

Mehr

Lösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet

Lösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet Lösung Frage 1 Würde das zuständige Gericht auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes den X verurteilen und wenn ja aus welchen Strafvorschriften? Sofern das Gericht hinsichtlich der verdachtbefangenen

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Der Hosenschein und die Hunderteurotaschen

Der Hosenschein und die Hunderteurotaschen Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 1. Klausur / 16.4.2011 Der Hosenschein und die Hunderteurotaschen Arnulf (A) hat dem

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung) Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)

Mehr

Unterschlagung ( 246 StGB)

Unterschlagung ( 246 StGB) Unterschlagung ( 246 StGB) Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des A gem. 246 I I. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (+) II. Zueignen? Welche Anforderungen an die Zueignung zu stellen sind, ist umstritten:

Mehr

Unterschlagung ( 246 StGB)

Unterschlagung ( 246 StGB) Unterschlagung ( 246 StGB) Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des A gem. 246 I I. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (+) II. Zueignen? Welche Anforderungen an die Zueignung zu stellen sind, ist umstritten:

Mehr

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F A. 242 Abs. 1 1) Sache: =alle körperlichen Gegenstände i. S. v. 90 BGB 2) beweglich: =alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (auch Sachen, die beweglich

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht

Mehr

Lösungsskizze zur Ex-Ü-Klausur vom

Lösungsskizze zur Ex-Ü-Klausur vom Prof. Dr. Andreas Hoyer WS 2014/2015 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht einschl. Wirtschaftsstrafrecht der CAU Lösungsskizze

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund

Mehr

I. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB

I. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB Vertiefung Strafrecht Lösung 10. Fall: Übungsfall Originalklausur 1. Handlungsabschnitt: Im Haus des N Strafbarkeit des T I. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB Indem T die beiden Geldscheine und die Uhr aus dem

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte

BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte Sachverhalt: Angelika entwendet von ihrem Bruder Bernhard dessen durch einen Magnetstreifen

Mehr

Täuschung und Drohung, 123

Täuschung und Drohung, 123 Täuschung und Drohung, 123 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Fall 2 Lösung: Nachbarn Tatkomplex 1 Im Garten Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks in Abwesenheit des M) a) Befriedetes

Mehr

Stichwortverzeichnis. Verwiesen ist jeweils auf die Randnummer.

Stichwortverzeichnis. Verwiesen ist jeweils auf die Randnummer. Verwiesen ist jeweils auf die Randnummer. Abgrenzung Begünstigung Teilnahme an Vortat 257 Betrug Diebstahl 113, 160 f, 164 Fremdgefährdung Selbstgefährdung 220 positives Tun Unterlassen 148 f Raub räuberische

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)

Mehr

Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken

Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I.

Mehr

Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009

Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Objektiver Tatbestand Täuschung (durch die Täuschung verursachter) Irrtum (durch den Irrtum verursachte) Vermögensverfügung (durch die Vermögensverfügung

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi 1 Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die

Mehr

Räuberischer Diebstahl und Erpressung

Räuberischer Diebstahl und Erpressung Räuberischer Diebstahl und Erpressung Fall 21: Paul schlendert durch die City-Galerie und denkt sich mal wieder, wie gern er doch ein Trikot des FC Schalke 04 hätte. Er begibt sich daraufhin in die Filiale

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Diebstahls, 242 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde

Mehr

Klausur im Strafrecht für Examinanden

Klausur im Strafrecht für Examinanden Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung

Mehr

Aufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen?

Aufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen? Zwischenprüfungsklausur: Lösungsskizze Aufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen? A. Strafbarkeit des B I. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB durch Mitnahme des Pkw`s

Mehr

22: Unterschlagung ( 246 StGB)

22: Unterschlagung ( 246 StGB) I. Allgemeines II. 22: Unterschlagung ( 246 StGB) Erhebliche Erweiterung durch das 6. StrRG: kein Vorweggewahrsam erforderlich; Drittzueignung ausreichend; nunmehr Subsidiaritätsklausel gegenüber Zueignungsdelikten

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Übersicht 153ff. StGB

Übersicht 153ff. StGB Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 18

Lösungsvorschlag zu Fall 18 Lösungsvorschlag zu Fall 18 A. Allgemeines Probleme entstehen bei der einfachen Prüfung des Diebstahls an zwei Stellen: 1. Wegnahme 2. Zueignungsabsicht Bitte beachten Sie, dass es beim Diebstahl um die

Mehr

Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005

Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 Prof. Dr. Hans Kudlich WS 2004/2005 Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 1. TEIL: STRAFBARKEIT DES A I. 242, 243 I S. 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 durch Entwenden des Porsche TB: Porsche ist

Mehr

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2 Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken

Mehr

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen

Mehr

Bewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 26.2.2003

Bewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 26.2.2003 Prof. Dr. W. Wohlers Bewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 6..00 Inhaltliche Probleme des Falles Höchstpunktzahlen bei Erkennen und begründeter Lösung der Probleme

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

Diebstahl Vertiefungen

Diebstahl Vertiefungen Diebstahl Vertiefungen Fall 16: Paul hat kein Geld, um einen gerade vollgeknipsten Film entwickeln und vergrößern zu lassen. Er gibt ihn deshalb in einem Kaufhaus nur zum Entwickeln ab, damit er dann zunächst

Mehr

28: Unterschlagung ( 246 StGB)

28: Unterschlagung ( 246 StGB) 28: Unterschlagung ( 246 StGB) I. Allgemeines Erhebliche Erweiterung durch das 6. StrRG: kein Vorweggewahrsam erforderlich; Drittzueignung ausreichend; nunmehr Subsidiaritätsklausel gegenüber Zueignungsdelikten

Mehr

Lösungshinweise zum Übungsfall 1

Lösungshinweise zum Übungsfall 1 Lösungshinweise zum Übungsfall 1 1. Tatkomplex: Der Überfall auf F I. Gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 A könnte sich durch den Faustschlag wegen gefährlicher Körperverletzung

Mehr

15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)

15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1) 15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung I. Eingriffsrechte von Amtsträgern (Teil 1) Viele Aufgaben von Amtsträgern stellen zugleich Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Teilweise müssen

Mehr

HfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt

HfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt HfPol VS Modul 5 Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt Allgemeine Hinweise Aufgabenstellung: ST, SP Beginn mit ST: Hinweise = Keine Konkurrenzen, nur A prüfen

Mehr

Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/13 17.1.2013

Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/13 17.1.2013 Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/13 17.1.2013 E ist schwer erkrankt und hat nur noch kurze Zeit zu leben. Seine einzigen näheren Verwandten sind

Mehr

Der strafbare Versuch

Der strafbare Versuch Vorlesung an der Universität Trier am 7. Mai 2012 PD DR. PIERRE HAUCK LL.M. (SUSSEX) 1 Gliederung: B. Die Stadien der C. Der Strafgrund des s D. Der Aufbau des sdelikts E. Der Tatentschluss (inkl. Fehlgeschlagener

Mehr

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer Sachverhalt: Um an Geld zu kommen, verspricht Anton dem Drogendealer Bruno wahrheitswidrig die Lieferung von 5 kg Haschisch gegen Zahlung von 5.000

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache

Mehr

Strafrecht GK III Vorlesung am Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Universität zu Köln

Strafrecht GK III Vorlesung am Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Universität zu Köln Strafrecht GK III Vorlesung am 29.01.2016 Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Überblick zu den Raubdelikten 249-252 Eigentumsschutz 253-255 Vermögensschutz

Mehr

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird

Mehr

und besondere Zielrichtung

und besondere Zielrichtung Garantenstellung und Garantenpflicht bei Betrug durch Unterlassen von Mitarbeitern eines Unternehmens: Tatsächliche Übernahme von Schutz und Überwachungspflichten auf der Grundlage eines Dienstvertrages

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zur Besprechung

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zur Besprechung PD Dr. W. Degener 18. 10. 2004 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zur Besprechung 18. 10. 04 1. Teil A. Nachtrag zum Besprechungsfall 1 vom 11. 10. 04 Der Nachtrag konzentriert sich

Mehr

Sommersemester Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 1. Klausur Kroko und Schoko

Sommersemester Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 1. Klausur Kroko und Schoko Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2014 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 1. Klausur 12.4.2014 Kroko und Schoko I. Auf dem S-Bahnhof in Berlin-Zehlendorf hat

Mehr

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen www.geburtig.info Anmerkung: Aus den so genannten Mehrwertdienste- Nummern mit der Vorwahl 0190 sind seit 2003 die 0900-er Nummern geworden. Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf

Mehr

Zusammenstellung der Prüfungsansätze

Zusammenstellung der Prüfungsansätze Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 2. Juli 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Begünstigung ( 257 StGB)

Begünstigung ( 257 StGB) Begünstigung ( 257 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit der B gem. 242 I I. Fremde bewegliche Sache (+) II. Wegnahme mit Einstecken in die höchstpersönliche Tabusphäre als Gewahrsamsenklave (+);

Mehr

Leseprobe Text. Diebstahl gem. 242 StGB

Leseprobe Text. Diebstahl gem. 242 StGB Leseprobe Text. Diebstahl gem. 242 StGB Prüfungsschema zu 242 StGB A. Tatbestand I. objektiver Tatbestand 1. fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme II. subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz hinsichtlich aller

Mehr

BGH, Urteil vom 14. März 1995, BGHSt 41, 94 Detmol. Thema: Formen des Versuchs, Versuchsaufbau

BGH, Urteil vom 14. März 1995, BGHSt 41, 94 Detmol. Thema: Formen des Versuchs, Versuchsaufbau BGH, Urteil vom 14. März 1995, BGHSt 41, 94 Detmol Sachverhalt: Frieda möchte ihren Ehemann Bruno töten. Zu diesem Zweck sprüht sie ihm eines Tages das Insektengift Detmol aus einer Spraydose auf das Vesperbrot,

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht

Mehr

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber Sachverhalt: Anton ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er hat einige Lkw-Fahrer angestellt, fährt aber auch ab und zu selbst, wenn

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 15.04.2008 1. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Der 17jährige M

Mehr

242 I, 243 I 2 1, 25 II

242 I, 243 I 2 1, 25 II Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,

Mehr