Ergänzung Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg

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1 Landesbetrieb Straßenwesen Ergänzung Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg Stand 02/2011

2 Ergänzung: Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) zum LBP und zur UVS bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg Auftraggeber: Landesbetrieb Straßenwesen - LS Zentrale Fachbereich 23 Umweltschutz und Landschaftspflege Lindenallee Hoppegarten Auftragnehmer: Niederlassung Potsdam Tuchmacherstraße Potsdam Stand Februar 2011

3 Inhalt Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung und Vorbemerkungen 1 2 Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Änderungen der rechtlichen Grundlagen (BNatSchG) Neue Rechtsprechung 4 3 Interpretation der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG aufgrund der aktuellen Rechtsprechung Tötungsverbot Störungsverbot Schädigungsverbot 7 4 Weitere aktuelle Orientierungshilfen und Forschungsergebnisse zum Artenschutz Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen der LANA Hinweise zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 11 5 Fazit 12 6 Quellenverzeichnis 13

4 Seite 1 1 Einleitung und Vorbemerkungen Im August 2008 wurden die Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) fertig gestellt, die seitdem die Grundlage für die Erstellung des Artenschutzbeitrages für Straßenbauvorhaben darstellen und aus drei Teilen bestehen: 1. Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) 2. Mustertexte mit Mustergliederung des ASB auf der Ebene des LBP 3. Mustertexte mit Mustergliederung des ASB auf der Ebene der UVS In den Hinweisen zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) (Hinweise 2008) erfolgt die Darstellung der gesetzlichen Grundlagen, die Interpretation der Verbotstatbestände, wichtige Begriffsbestimmungen sowie die Beschreibung der methodischen Herangehensweise bei der Erstellung des ASB auf den beiden Ebenen LBP und UVS. Die Mustertexte stellen praxisnahe Arbeitshilfen mit Fallbeispielen dar. Sie bieten einen Orientierungsrahmen, der in jedem Fall an die jeweilige Situation und die Art des Projektes angepasst werden muss. Eine regelmäßige Fortschreibung und ggf. der Mustertexte anhand der einschlägigen Rechtsprechung und ggf. Rechtsänderungen ist gem. Hinweise 2008 erforderlich. Im vorliegenden Ergänzungspapier wird die Aktualität der Hinweise 2008 geprüft, Änderungen dargestellt sowie Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung sowie zu neueren Forschungsergebnissen gegeben.

5 Seite 2 2 Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 2.1 Änderungen der rechtlichen Grundlagen (BNatSchG) Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009 Teil I Nr. 51). Die Verbotstatbestände werden nun in 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG (statt in 42 BNatSchG alte Fassung) aufgeführt, die Ausnahmevoraussetzungen in 45 Abs. 7 BNatSchG (statt in 44 Abs. 8 BNatSchG a. F.). Inhaltlich haben sich allerdings nur wenige Änderungen ergeben. Nachfolgend werden die für die artenschutzrechtliche Prüfung für Straßenbauvorhaben relevanten Paragraphen aufgeführt, Änderungen sind fett markiert. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind folgendermaßen gefasst: 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

6 Seite 3 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. Eine Abprüfung der lediglich national streng geschützten Arten (gemäß 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F. war zu prüfen, ob Biotope der streng geschützten Arten infolge eines Eingriffes zerstört werden können), entfällt nun gemäß der Neufassung des BNatSchG. Die lediglich national geschützten Arten müssen demnach im Rahmen der normalen Eingriffsregelung berücksichtigt werden. Eine Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt bislang nicht vor. Im Rahmen der Beratungen über das Umweltgesetzbuch hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Ende 2007 den Entwurf einer Liste mit Arten vorgelegt, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die BRD in hohem Maße verantwortlich ist (Entwurfsliste). Diese Entwurfsliste sollte eine Rechtsverordnung gemäß 54 Abs. 2 BNatSchG vorbereiten (Information aus einer Kleinen Anfrage an den Deutschen Bundestag [Drucksache 17/1864, ] Strenger Schutz von Arten, für die Deutschland in besonderem Maße verantwortlich ist). Die Entwurfsliste wird derzeit (Stand Mai 2010) vom Bundesamt für Naturschutz überarbeitet. Aktuell wird nach überwiegender Auffassung von Juristen davon abgeraten, die in der Entwurfsliste aufgeführten Arten hinsichtlich der Einschlägigkeit von Verbotstatbeständen gem. 44 BNatSchG abzuprüfen. Die artenschutzrechtlichen Ausnahmevoraussetzungen haben im BNatSchG gegenüber der alten Fassung keine relevanten Änderungen erfahren. Der Vergleich der alten Fassung und Neufassung des BNatSchG zeigt, dass sich hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen abgesehen von dem Wegfall der Bestimmungen für lediglich streng geschützte Arten und der geplanten Rechtsverordnung gem. 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die jedoch noch nicht vorliegt keine relevanten Veränderungen ergeben

7 Seite 4 haben, so dass Inhalt und Vorgehen der artenschutzrechtlichen Prüfung für Straßenbauvorhaben, wie sie in den Hinweisen 2008 dargelegt sind, prinzipiell noch aktuell sind. Eine grundsätzliche Überarbeitung der Hinweise 2008 und Mustertexte erscheint daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig. 2.2 Neue Rechtsprechung Die Rechtsprechung, insbesondere die des BVerwG, ist seit August 2008 um einige Urteile und Entscheidungen reicher geworden. Insgesamt hat sich gezeigt, dass die Ausführungen zu Methodik, Interpretation der Verbotstatbestände und unbestimmten Rechtsbegriffen in den Hinweisen 2008 bestätigt wurden. Insbesondere aus den folgenden Urteilen des BVerwG geht die aktuelle Rechtsauffassung zum europäischen Artenschutz hervor: BVerwG 9 A vom zur Autobahn-Nordumgehung Bad Oeynhausen BVerwG 9 A 3.06 vom zum Neubau der A 44 Teilabschnitt Hessisch- Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Mitte In Kap. 3 des vorliegenden Ergänzungspapiers werden für die in Kap. 3 der Hinweise 2008 beschriebenen und interpretierten Verbotstatbestände Bemerkungen zur neuesten Rechtsprechung gegeben.

8 Seite 5 3 Interpretation der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG aufgrund der aktuellen Rechtsprechung 3.1 Tötungsverbot Fangen, verletzen, töten von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen [Tötungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5 für baubedingte Tötungen) BNatSchG] Das Tötungsverbot ist nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG dann erfüllt, wenn sich ''das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht''. ''Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder das Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u. ä., in die Betrachtung einzubeziehen''. Dies gilt auch dann, wenn sich ''die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist''. ''Der Verbotstatbestand... ist individuenbezogen. Kollisionsbedingte Einzelverluste sind zwar nicht "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus directus", müssen aber, wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen, als unvermeidlich hingenommen werden''. (BVerwG 9 A vom zur Autobahn-Nordumgehung Bad Oeynhausen, Randnummern 90 und 91). In den Randnummern wird dies in der Entscheidung Bad Oeynhausen für Fledermäuse, Vogelarten (Schleiereule, Waldohreule, Steinkauz) sowie Amphibien präzisiert. Das Urteil BVerwG 9 A 3.06 vom zum Neubau der A 44 Teilabschnitt Hessisch- Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Mitte geht in die gleiche Richtung. Relevant sind hier die Randnummern (Fledermäuse, Raubvögel). Weitere wichtige Urteile zum Tötungsverbot sind BVerwG 9 A vom zum Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert - Randnummer bb) (2) -, BVerwG 9 A vom zu Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen den AS Düren und Kerpen - Randnummern 78, 80 und 86 - sowie BVerwG 4 C vom zu Ausbau und Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster Osnabrück - Randnummer 42. Im Urteil zur A 44 Ratingen Velbert wird in Randnummer 78 erläutert, dass das Tötungsverbot für Fledermäuse ggf. durch Kontrolle und Verschluss von Höhlen sowie eine Bauzeitenregelung (Fällungen von Höhlenbäumen nur im Winter) vermieden werden kann bzw. eine Ausnahmevoraussetzung darstellt. In Randnummer 80 wird eine Grünbrücke als Vermeidungsmaßnahme für Fledermäuse bestätigt. Aktualität der Hinweise zur Erstellung des Artenschutzfachbeitrages (2008) In der jüngsten Rechtsprechung wird der grundsätzliche Individuenbezug des Tötungsverbotes stärker betont als dies in dem brandenburgischen Hinweisen 2008 der Fall ist, wo mehr auf die lokale Population abgestellt wird. Daher sollte in künftigen Artenschutzbeiträgen stärker in Richtung Signifikanz von Tötungen von Einzelindividuen argumentiert werden. Im Ergebnis ergibt sich hinsichtlich der Entscheidung, ob der Verbotstatbestand erfüllt ist, jedoch kein größerer Unterschied, da, wenn sich das Tötungsrisiko in signifikanter Weise erhöht, i. d. R. auch negative Einflüsse auf die lokale Population zu prognostizieren sind.

9 Seite 6 Bestätigt hat sich durch die jüngste Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den brandenburgischen Hinweisen 2008, dass insbesondere dem Vermeidungsgebot Rechnung getragen werden muss. Oberste Priorität haben somit alle Maßnahmen, durch die Tötungen von Tieren vermieden oder auf das geringstmögliche Maß reduziert werden können. 3.2 Störungsverbot Erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten [Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG] Die Bezugsebene der lokalen Population für das Störungsverbot wird in allen Urteilen / Entscheidungen bestätigt. In Randnummer 104 der Entscheidung BVerwG 9 A vom zur Autobahn- Nordumgehung Bad Oeynhausen wird die Europarechtskonformität des populationsbezogenen Ansatzes bejaht. In Randnummer 105 wird bestätigt, dass Trennwirkungen, akustische und optische Störwirkungen zu berücksichtigen sind, wobei der Verbotstatbestand nur erfüllt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art zu erwarten sind, wobei Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen einzubeziehen sind. In Randnummer 107 wird für das Rebhuhn erläutert, dass eine populationsrelevante Störung durch verschiedene aktive Maßnahmen wie Umwandlung landwirtschaftlicher Nutzflächen, Anlage von Ackerrandstreifen und Schaffung von Dauerbrachen vermieden werden kann. Für Amphibien (Kleiner Wasserfrosch) wird in Randnummer 108 die Wirksamkeit von Amphibienleiteinrichtungen und Durchlässen zur Minderung von Störungen bestätigt. Im Urteil BVerwG 9 A 3.06 vom zur A 44 Hessisch-Lichtenau wird in den Randnummern , 237 sowie das Störungsverbot behandelt. Aus der Randnummer 228 geht hervor, dass das Störungsverbot auch für diejenigen Vogelarten greifen kann, die als allgemein häufig gelten. In Randnummer 230 wird der spezifische Bezug des Störungsverbotes zu den geschützten Lebensstätten betont. Weitere wichtige Urteile zum Störungsverbot sind BVerwG 9 A vom zum Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert - Randnummer 27 2.b) (4), BVerwG 9 A vom zu Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen den AS Düren und Kerpen - Randnummer 92 - sowie BVerwG 4 C vom zu Ausbau und Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster Osnabrück - Randnummern Aus dem Urteil zur A 4 Düren Kerpen wird ersichtlich, dass das Vorhandensein von Ausweichhabitaten und auch die Durchführung von Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen das Eintreten des Störungsverbotes verhindern können, wenn dadurch eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population verhindert werden kann (Steinkauz). Aktualität der Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (2008) Die Inhalte der brandenburgischen Hinweise 2008 haben sich durch die jüngste Rechtsprechung bestätigt. Hinzuweisen ist darauf, dass seit April 2010 der Endbericht des Forschungsvorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (Bearbeitung durch das Kieler Institut für Landschaftsökologie KifL [Garniel, A. & U. Mierwald 2010]) vorliegt. Die Autoren nennen jetzt für ca. 40 Brutvogelarten kritische Schallpegel,

10 Seite 7 die je nach Aktivitätszeitraum für die Tag- oder Nachtzeit gelten. Die Werte liegen zwischen 47 db(a) nachts bis 58 db(a) tags. Für die meisten in Brandenburg brütenden Vogelarten werden kritische Effektdistanzen vorgeschlagen, in denen sich die Gesamtwirkung der Effekte des Komplexes Straße und Verkehr manifestieren. Die festgestellten Effektdistanzen sind artspezifisch und betragen je nach Verkehrsbelastung m vom Fahrbahnrand. 3.3 Schädigungsverbot Entnehmen, beschädigen, zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten [Schädigungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG] In Randnummer 97 bb) der Entscheidung BVerwG 9 A vom zur Autobahn- Nordumgehung Bad Oeynhausen wird bestätigt, dass das Zerstörungsverbot zu verneinen ist, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In Randnummer 100 dieser Entscheidung wird bejaht, dass eine Räumung des Baufeldes der geplanten Trasse außerhalb der Brutzeiten von Vögeln der Vermeidung des Verbotstatbestandes dienlich ist. Außerdem wird betont, dass bloß potentielle Lebensstätten nicht erfasst sind, weil es an dem insoweit vorausgesetzten Individuenbezug fehlt. In Randnummer 102 wird für den Kleinen Wasserfrosch festgestellt, dass die Schaffung eines Ersatzgewässers in direktem räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort und einem Bauzeitenplan eine geeignete Maßnahme darstellen kann, um den Verbotstatbestand zu vermeiden. Im Urteil BVerwG 9 A 3.06 vom zur A 44 Hessisch-Lichtenau wird in Randnummer 222 klargestellt, dass bei regelmäßig genutzten Lebensstätten das Verbot auch in Zeiten greift, in denen die Lebensstätte nicht genutzt wird. Bloß potentielle Lebensstätten fallen dagegen nicht unter den Verbotstatbestand. In Randnummer 223 wird dies für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling ausgeführt (Nichtvorhandensein essenzieller Lebensräume). Im Urteil BVerwG 9 A vom zum Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert wird in Randnummer bb) (3) erläutert, dass die Prüfung zweistufig zu erfolgen hat: ''Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllt Funktion verbunden sind''. ''Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind''. Die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen wird durch das BVerwG als gemeinschaftsrechtskonform betrachtet, ''weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen''. Des Weiteren führt das BVerwG in seinem Urteil aus, dass bei Vögeln der konkrete Nistplatz v. a. dann geschützt ist, wenn die konkret betroffenen Vögel auf diesen angewiesen sind und auf keinen - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Hinsichtlich des Steinkauzes wird dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbotstatbestandes erfüllt sind, wenn ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum dem Autobahnbau weichen muss, da der Steinkauz standorttreu ist und die angestammte Bruthöhle regelmäßig genutzt wird. Durch das Anbringen geeigneter künstlicher Niströhren im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitlichen Bruch kann das Eintreten des Verbotes jedoch vermieden werden.

11 Seite 8 Weitere relevante Urteile zum Schädigungsverbot sind BVerwG 9 A vom zu Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen den AS Düren und Kerpen - Randnummern 83 (Fledermäuse) und (Bechsteinfledermaus) sowie BVerwG 4 C vom zu Ausbau und Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster Osnabrück - Randnummer 40. Hier wird betont, dass zum Schutzobjekt nicht das gesamte Jagdhabitat einer Art gehört, dass Nahrungs- und Jagdreviere nicht geschützt sind (gem. älterer Urteile des BVerwG) und dass potentielle Lebensstätten nicht unter den Verbotstatbestand fallen, weil es an dem Individuenbezug fehlt. Aktualität der Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrages (2008) Die Inhalte der brandenburgischen Hinweise 2008 haben sich durch die jüngste Rechtsprechung bestätigt. Die Notwendigkeit zur Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen als funktionserhaltende Maßnahmen sollte jedoch zukünftig noch stärker beachtet werden.

12 Seite 9 4 Weitere aktuelle Orientierungshilfen und Forschungsergebnisse zum Artenschutz 4.1 Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen der LANA Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) hat im Oktober 2009 den Ländern empfohlen, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtbegriffen des BNatSchG als eine wesentliche Orientierungshilfe für die ab dem 1. März 2010 geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen den nachgeordneten Behörden bekannt zu geben. Obwohl keine wesentlichen Differenzen zu den Begriffsbestimmungen der brandenburgischen Hinweise 2008 (Kap. 4) bestehen, sollen im Folgenden einige Aspekte herausgegriffen werden, die für zukünftige artenschutzrechtliche Prüfungen betrachtungsrelevant sein können. Sie sind lediglich als zusätzliche Anmerkungen zu verstehen, da die prinzipiellen Aussagen der Hinweise 2008 noch aktuell sind. 1. Tötungs- und Verletzungsverbote keine wichtigen zusätzlichen Aussagen 2. Störungsverbote Die LANA betont, dass es zwischen dem Störungstatbestand und dem Tatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zwangsläufig Überschneidungen gibt. Bei einer Störung von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von einer Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen auch nach Wegfall der Störung (z. B. Aufgabe der Quartiertradition einer Fledermaus-Wochenstube) bzw. betriebsbedingt (z. B. Geräuschimmissionen an Straßen) andauern. Hinsichtlich der Abgrenzung einer lokalen Population wird betont, dass häufig pragmatische Kriterien erforderlich sind, insbesondere bei flächig verbreiteten Arten. Laut LANA lassen sich zwei Typen von lokalen Populationen unterscheiden: 1. Lokale Population im Sinne eines gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommens: Bei Arten mit einer punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder solchen mit lokalen Dichtezentren sollte sich die Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten orientieren (z. B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder auch auf klar abgegrenzte Schutzgebiete beziehen. 2. Lokale Population im Sinne einer flächigen Verbreitung: Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen kann die lokale Population auf den Bereich einer naturräumlichen Landschaftseinheit bezogen werden. Wo dies nicht möglich ist, können planerische Grenzen (Kreise oder Gemeinden) zugrunde gelegt werden. Bei Arten mit sehr großen Raumansprüchen (z. B. Schwarzstorch, Wolf) ist auch die LANA der Ansicht, dass vorsorglich das einzelne Brutpaar oder das Rudel als lokale Population zu betrachten ist.

13 Seite Schutz- von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Die LANA betont, dass Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore als solche nicht dem Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unterliegen. Nur ausnahmsweise kann ihre Beschädigung tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Bezüglich der Abgrenzung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird vorgeschlagen, bei Arten mit vergleichsweise kleinen Aktionsradien oder mit sich überschneidenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei der räumlichen Abgrenzung das weitere Umfeld mit einzubeziehen und ökologisch-funktionale Einheiten zu bilden während bei Arten mit großen Raumansprüchen meist eine kleinräumige Definition angebracht ist (klar abgegrenzte Örtlichkeiten innerhalb des weiträumigen Gesamtlebensraumes). Die Dauer des Schutzes einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bei Vogelarten, die zwar ihre Neststandorte, nicht aber ihre Brutreviere regelmäßig wechseln, bezieht sich nach dem Vorschlag der LANA auf die Brutreviere. Ein Verbotstatbestand liegt dann vor, wenn regelmäßig genutzte Reviere aufgegeben werden. Dies entspricht auch dem Vorschlag der brandenburgischen Hinweise Sonderregelungen im Rahmen zulässiger Vorhaben nach 44 Abs. 5 BNatSchG Die LANA betont, dass es hinsichtlich des Begriffs ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht ausreicht, dass potenziell geeignete Ersatzlebensräume außerhalb des Vorhabensgebietes vorhanden sind, sondern dass gewährleistet sein muss, dass nachweislich in ausreichendem Umfang geeignete Habitatflächen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Auch unter Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen darf es nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten des/der Bewohner(s) der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen. Bei Tötungen in Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten muss sicher gestellt sein, dass diese Tötungen unvermeidbar sind und dass im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang sowie ununterbrochen (ohne time-lag) die ökologische Funktion erhalten wird. Laut LANA ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nur dann wirksam und als solche ansetzbar, wenn: 1. die betroffene Lebensstätte aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und/oder eine gleiche oder bessere Qualität hat und die betroffene Art diese Lebensstätte während und nach dem Eingriff oder Vorhaben nicht aufgibt oder 2. die betroffene Art eine in räumlichem Zusammenhang neu geschaffene Lebensstätte nachweislich angenommen hat oder ihre zeitnahe Besiedlung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit attestiert werden kann. 5. Ausnahmen gem. 45 Abs. 7 BNatSchG Die LANA betont, dass bei Arten des Anhangs IV mit ungünstigem Erhaltungszustand ausreichend nachgewiesen werden muss, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand der Population nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern wird.

14 Seite Hinweise zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) gab seine Hinweise zur Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) Nr. 11/2010 vom Im Juni 2010 erschien der Endbericht eines FuE-Vorhabens (im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz FKZ ). Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2010 vom Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung Das ARS beschreibt ausdrücklich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen als Instrument zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung. Neben der Finanzierung (Vorlagegrenzen, Haushaltstitel) regelt das ARS grundlegend Rahmenbedingungen wie Flächenverfügbarkeit, Rechte Dritter, Funktionserreichung, Monitoring, Pflege- und Funktionskontrollen bzw. Monitoring. Die Inhalte des ARS wurden mit dem Runderlass Nr. 18/2010 vom des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) für Bundesstraßen im Land Brandenburg eingeführt. Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturmaßnahmen (Bundesamt für Naturschutz, FuE-Vorhaben, Endbericht Juni 2010) Das Vorhaben soll zur Klärung beitragen, welche fachlichen Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellen sind und welche Möglichkeiten und Grenzen für die Realisierung derartiger Maßnahmen bestehen. Dies beinhaltet u. a.: die fachliche Interpretation nicht eindeutig definierter Begriffe des artenschutzrechtlichen Kontextes, die Entwicklung allgemeiner naturschutzfachlicher Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und die Konkretisierung der Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen am Beispiel repräsentativ ausgewählter Arten. Insgesamt werden in Steckbriefen der 30 repräsentativ bearbeiteten Arten 133 Maßnahmen beschrieben und hinsichtlich ihrer Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen eingestuft.

15 Seite 12 5 Fazit Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009 Teil I Nr. 51). Die Verbotstatbestände werden nun in 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG (statt in 42 BNatSchG a. F.) aufgeführt, die Ausnahmevoraussetzungen in 45 Abs. 7 BNatSchG (statt in 44 Abs. 8 BNatSchG a. F.). Inhaltlich haben sich allerdings nur wenige Änderungen ergeben. Eine Abprüfung der lediglich national streng geschützten Arten (gemäß 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F. war zu prüfen, ob Biotope der streng geschützten Arten infolge eines Eingriffes zerstört werden können), entfällt nun gemäß der Neufassung des BNatSchG. Die lediglich national geschützten Arten müssen demnach im Rahmen der normalen Eingriffsregelung berücksichtigt werden. Eine Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Neufassung, nach der für weitere Tier- und Pflanzenarten die artenschutzrechtlichen Regelungen gem. 44 und 45 BNatSchG anzuwenden sind, liegt bislang nicht vor. Die Rechtsprechung, insbesondere die des BVerwG, ist seit August 2008 um einige Urteile und Entscheidungen reicher geworden (v. a. BVerwG 9 A vom zur Autobahn- Nordumgehung Bad Oeynhausen, BVerwG 9 A 3.06 vom zum Neubau der A 44 Teilabschnitt Hessisch-Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Mitte). Insgesamt zeigt sich, dass die Ausführungen zu Methodik, Interpretation der Verbotstatbestände und unbestimmten Rechtsbegriffen in den Hinweisen 2008 im Wesentlichen bestätigt wurden. Hinsichtlich des Tötungsverbotes ist auf eine stärkere individuenbezogene Betrachtung zu achten. Zu berücksichtigen sind zudem v. a. folgende neuere Publikationen: Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtbegriffen des BNatSchG der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) (Oktober 2009 im Hinblick für die seit dem 1. März 2010 geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen), Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturmaßnahmen (Bundesamt für Naturschutz, FuE-Vorhaben, Endbericht Juni 2010). Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2010 des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung Runderlass Nr. 18/2010 des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung

16 Seite 13 6 Quellenverzeichnis Urteile: 1. BVerwG 4 C 6.00 vom Polizeidienstgebäude Magdeburg 2. BVerwG 9 A vom B 105/B 96 Ortsumgehung Stralsund 3. BVerwG 9 A vom A 143 Westumfahrung Halle 4. BVerwG 9 A 3.06 vom A 44 Teilabschnitt Hessisch-Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Mitte 5. Hessischer VGH 11 C 1975/07.T vom Verkehrslandeplatz Kassel-Calden 6. BVerwG 9 A 14/07 vom Autobahn-Nordumgehung Bad Oeynhausen 7. BVerwG 9 A vom A 44 zwischen Ratingen und Velbert 8. BVerwG 9 A vom A 4 zwischen AS Düren und Kerpen 9. BVerwG 4 C vom Flughafens Münster Osnabrück Weitere: 1. LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz) 2009: Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtbegriffen des BNatSchG 2. BfN (Bundesamt für Naturschutz) 2010: Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturmaßnahmen (FuE-Vorhaben - Endbericht) 3. BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) : Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2010 Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung 4. MIL (Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft) : Runderlass Nr. 18/2010 Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung

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