Haftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars

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1 Haftung des Verantwortlichen Aktuars Dr. Georg Thurnes 4. IVS-Forum, Baden-Baden, 29. Oktober 2009 Agenda A. Allgemeines B. Haftung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) III. Gesetzliche Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen IV. Fazit C. Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer III. Beweislast D. Zusammenfassung E. Gestaltungen in der Praxis I. VA als Angestellter des VU II. VA als Organmitglied des VU III. VA als externer Berater 1

2 A. Allgemeines I. Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars Kontrolle der Finanzlage, 11a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VAG Versicherungsmathematische Bestätigung & Erläuterungsbericht, 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VAG Unterrichtungspflichten, 11a Abs. 3 Nr. 3 VAG Vorschlag zur Überschussbeteiligung, 11a Abs. 3 Nr. 4 VAG Sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Aufgaben A. Allgemeines II. Rechtsstellung des VA ggü. dem VU VA als Unternehmensangestellter - Innehaben einer Führungsposition - Fachliche Weisungsunabhängigkeit vom Vorstand des VU - Relative persönliche Unabhängigkeit vom Vorstand des VU VA als Vorstandsmitglied des VU VA als externe Person VA als juristische Person? - 11a Abs. 1 Satz 2 VAG: Zuverlässigkeit und fachliche Eignung Anforderungen können nach h.m. nur natürliche Personen erfüllen 2

3 B. Haftung gegenüber dem VU 1) Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung gem. 280 Abs. 1 BGB 2) Haftung wegen unerlaubter Handlung gem. 823 ff. BGB Verletzung eines Schutzgesetzes Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 1) Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung gem. 280 Abs. 1 BGB Voraussetzungen: Verletzung des durch Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags, d.h. Nichterfüllung der dem VA obliegenden Pflichten Schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Vorsätzlich Wissen und Wollen hinsichtlich der objektiven Tatumstände Fahrlässig, 276 Abs. 2 BGB: Missachtung der von Angehörigen der Berufsgruppe zu erwarteten Sorgfalt, wie Missachtung der DAV-Standesregeln adäquat kausaler Schaden 3

4 ad: Nichterfüllung der dem VA obliegenden Pflichten als Pflichtverletzung gem. 280 Abs. 1 BGB Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften Prämienkalkulation entgegen 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VAG Bildung von Deckungsrückstellungen entgegen 11a Abs. 3 Nr. 1 VAG Verspätete Information entgegen 11a Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 VAG Verstoß gegen Nebenpflichten Verletzung von Aufklärungs- oder Schutzpflichten aus dem Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag des VA mit dem VU Regulierte vs. deregulierte Pensionskassen? Unterschiede bei den Aufgaben: b.w. Besonderheiten bei regulierten Pensionskassen Anwendbare Vorschriften - Kontrolle der Finanzlage gem. 11a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VAG Haftung aufgrund Bildung unzureichender Deckungsrückstellungen - Unterrichtungspflichten gem. 11a Abs. 3 Nr. 3 VAG - Vorschlag zur Überschussbeteiligung gem. 11a Abs. 3 Nr.4 Satz 1 VAG Nicht anwendbare Vorschriften - Kontrolle der Finanzlage gem. 11a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VAG Keine Haftung wegen Verstoßes gegen Prämienkalkulation entgegen 11 VAG möglich! - Erläuterungsberichte gem. 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 Satz 2 VAG Abweichend anwendbare Vorschriften - Versicherungsmathematische Bestätigung gem. 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VAG bei großen Vereinen nach Maßgabe des genehmigten Geschäftsplans 4

5 B. Haftung gegenüber dem VU 1) Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung gem. 280 Abs. 1 BGB 2) Haftung wegen unerlaubter Handlung gem. 823 ff. BGB Verletzung eines Schutzgesetzes Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung 2) Haftung wegen unerlaubter Handlung gem. 823 ff. BGB Verletzung eines Schutzgesetzes ( 11a Abs. 3, 139 VAG) - 11a Abs. 3 VAG ist Verbrauchernorm, die sich an Rechten u. Interessen der Versicherungsnehmer orientiert (insbes. dauernde Erfüllbarkeit) - geschützter Personenkreis: Versicherungsnehmer, nicht geschädigtes VU keine Schutzvorschrift zugunsten des Versicherers kein Schadensersatzanspruch des VU aus unerlaubter Handlung gem. 823 Abs. 2 BGB bei einem Verstoß des VA gegen gesetzliche Vorschriften des 11a Abs. 3 VAG VAG ist zwar Schutzgesetz, ein Schadensersatzanspruch setzt aber einen entsprechenden vorsätzlichen Verstoß voraus 5

6 2) Haftung wegen unerlaubter Handlung gem. 823 ff. BGB Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB) Sittenwidrigkeit: z. B. bei bewusster Missachtung berufsspezifischer Verhaltensstandards Vorsatz: muss sich nicht auf Sittenwidrigkeit beziehen i.d.r. lässt eine grob fahrlässige Missachtung von Standesregeln auf mindestens bedingten Vorsatz (billigende Inkaufnahme) schließen gleiches gilt für die Abgabe eines Bestätigungsvermerks ins Blaue hinein Grundsatz: Persönliche und unbeschränkte Haftung mit gesamtem Privatvermögen in der Praxis: Aufweichung durch Haftungsbeschränkungen 6

7 Haftungsbeschränkung zwischen VA und VU (1) Individualvertragliche Haftungsbeschränkungsvereinbarungen grds. Beschränkungsmöglichkeit bis hin zu grober Fahrlässigkeit ABER: Haftung für Vorsatz nicht ausschließ- bzw. begrenzbar, 276 Abs. 3 BGB Formularmäßige Haftungsbeschränkungen Haftung für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit in AGB nicht ausschließbar (Inhaltskontrolle nach 309 Nr. 7b BGB) Innerbetrieblicher Schadensausgleich Arbeitnehmerhaftungsprivileg, falls VA Angestellter des VU ist gilt nicht für VA als Vorstandsmitglied und für VA als externer Berater Haftungsbeschränkung zwischen VA und VU (2) Für VA als externer Berater: Aktuarsvertrag Rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt: Mitübernehmer (Arbeitgeber des VA) tritt zusätzlich neben VA als Schuldner in das Schuldverhältnis gegenüber dem VU ein es entsteht Gesamtschuldnerschaft i.s.v. 421 ff BGB Befreiende Schuldübernahme: Schuldnerwechsel bei Wahrung der Identität der Schuld Arbeitgeber des VA tritt an die Stelle des VA als Schuldner VA als bisheriger Schuldner wird von seiner Schuld frei 7

8 III. Gesetzliche Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen Abschlussprüfer: Regelung des 323 HGB gilt nur bei der gesetzlichen Abschlussprüfung gesetzliche Haftungsobergrenzen für fahrlässiges Handeln (auch grobe Fahrlässigkeit) Möglichkeit der Haftungsbeschränkung in AGB auf voraussehbares Vertragsrisiko Rechtsanwalt: Regelung des 51a BRAO einzelvertragl. Haftungsbegrenzung möglich bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (derzeit EUR ,-) Möglichkeit der formularmäßigen Haftungsbegrenzung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den 4fachen Betrag der Mindestversicherungssumme (derzeit EUR 1 Mio), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht IV. Fazit Haftung des VA dem Grunde nach entsprechend der Haftung vergleichbarer Berufsgruppen Haftungsumfang bei vergleichbaren Berufsgruppen gesetzlich begrenzt bzw. begrenzbar aber: keine gesetzliche Haftungsbeschränkungen bzw. Beschränkungsmöglichkeiten für VA wegen vergleichbarer Haftung entsprechende gesetzl. Haftungsbegrenzung bzw. Begrenzungsmöglichkeiten durchaus wünschenswert 8

9 Agenda A. Allgemeines B. Haftung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) III. Gesetzliche Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen IV. Fazit C. Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer III. Beweislast D. Zusammenfassung E. Gestaltungen in der Praxis I. VA als Angestellter des VU II. VA als Organmitglied des VU III. VA als externer Berater C. Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer 1) Haftung gem. 280 Abs. 1 BGB (i.e. Pflichtverletzung), i.v.m. Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 2) Haftung wegen unerlaubter Handlung gem. 823 ff. BGB Verletzung eines Schutzgesetzes Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 9

10 1) Haftung gem. 280 Abs.1 BGB i.v.m. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Kein Vertrag zwischen VA und Versicherungsnehmer! aber: Versicherungsnehmer ist evtl. in die Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses zwischen VA und VU einbezogen? dagegen spricht: Abgrenzbarkeit des geschützten Personenkreises nicht gegeben Schutzbedürftigkeit der Versicherungsnehmer nicht gegeben (Versicherungsnehmer hat eigenen Anspruch gegen VU) Haftung des VA gegenüber Versicherten aus Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist im Ergebnis abzulehnen 2) Haftung aus unerlaubter Handlung gem. 823 Abs.2 BGB i.v.m. 139 VAG bzw. 826 BGB bei vorsätzlichem Fehlverhalten Haftung, wenn Versicherungsnehmer daraus adäquat kausal ein Schaden entstanden ist. bei fahrlässigem Fehlverhalten Haftung scheidet aus, da die in Frage kommenden Schutzgesetze nur vorsätzlich verletzt werden können. 10

11 Grundsatz: Persönliche und unbeschränkte Haftung mit gesamtem Privatvermögen (faktische) Haftungsgrenzung durch Berufshaftpflichtversicherung III. Beweislast Geschädigter muss alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen (schädigendes Verhalten, Schaden, Kausalität, Verschulden, etc.) ggf. Beweislastumkehr bei grober Verletzung von Berufspflichten (strittig) 11

12 D. Zusammenfassende Übersicht der Haftungstatbestände gegenüber VU: gem. 280 Abs.1 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung gem. 826 BGB bei sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung gegenüber Versicherungsnehmern: Haftung lediglich aus unerlaubter Handlung gem. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 139 Abs. 1 VAG möglich (z.b. vorsätzliche Abgabe unzutreffender Bestätigung) Agenda A. Allgemeines B. Haftung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) III. Gesetzliche Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen IV. Fazit C. Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer III. Beweislast D. Zusammenfassung E. Gestaltungen in der Praxis I. VA als Angestellter des VU II. VA als Organmitglied des VU III. VA als externer Berater 12

13 E. Gestaltungen in der Praxis VA als Angestellter des VU Haftungsbeschränkung durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs VA als Organmitglied des VU Regelmäßig faktische Haftungsbegrenzung in Folge bestehender Versicherungen Individualvertragliche Vereinbarung VA als externer Berater Individualvertragliche Vereinbarung, insbes. Aktuarsvertrag Vermögensschaden Haftpflichtversicherung keine gesetzliche Pflichtversicherung freiwillige Versicherung möglich III. VA als externer Berater Aktuarsvertrag: im Namen des VA für Rechnung des AG VA Haftungsbegrenzung für leichte (und ggf. grobe) Fahrlässigkeit Haftungsgleichlauf mit Beratungsvertrag Schuldübernahmevereinbarung VU Beratungsvertrag: Haftungsbegrenzung für leichte (und ggf. grobe) Fahrlässigkeit VA AG VA Interne Haftungs-Freistellungsvereinbarung wenn mit dem VU ein Aktuarsvertrag vorliegt und/oder es sich um Schadensersatzansprüche für Tätigkeiten als VA im Rahmen eines zwischen dem Arbeitgeber und dem VU abgeschlossenen Beratungsvertrag handelt Ausnahme: keine Freistellung bei vorsätzlicher (u. ggf. grob fahrlässiger) Schädigung 13

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