Merkblatt zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

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1 Merkblatt zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen In der Gemeinde Wikon wohnhafte ausländische Staatsangehörige können nach Erfüllen folgender Voraussetzungen das Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechtes bei der Gemeindekanzlei einreichen: Voraussetzungen Wohnsitz (Art. 15 BüG) Ordentliche Wohnsitzerfordernisse 12 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt) 3 Jahre in den letzten 5 Jahren in Wikon Vor der Gesuchseinreichung muss der Wohnsitz während einem Jahr ununterbrochen in Wikon gewesen sein Stellen die Ehegatten / eingetragene Partner/Innen gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine Ehegatte bzw. Partner die vorerwähnten ordentlichen Wohnsitzerfordernisse und sie seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben, so genügt ein Wohnsitzdauer von 5 Jahre in der Schweiz (jedoch 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung) In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder der Bewerber miteinbezogen. Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Über 16-jährige Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären. Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse (Art. 14a BüG) Der Gesuchsteller muss sich mit den schweizerischen Verhältnissen identifizieren können. Sein Lebensmittelpunkt muss die Schweiz bilden. Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Art. 14b BüG) Vertrautheit bedeutet, dass sich der Gesuchsteller in die schweizerischen Lebensgewohnheiten integriert. Dies setzt Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung und somit Sprachkenntnisse voraus. Er muss dabei nicht seine ursprünglichen Traditionen verleugnen, aber die in der Schweiz gültigen Sitten und Gebräuche akzeptieren und sich entsprechend anpassen.

2 (Lokale Kursangebote der Integrationsgruppe Espera berücksichtigen sowie weitere Informationen unter erhältlich) Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14c BüG) Der Gesuchsteller versteht und beachtet die schweizerische Rechtsordnung (darunter fällt auch das Erfüllen der Steuerpflicht). Er darf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden und hat Kenntnisse über unsere Demokratie. Der Gesuchsteller akzeptiert die Rechtsgleichheit, insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau. Unbescholtener Ruf (Art. 14d BüG) Der Gesuchsteller muss einen guten Ruf geniessen. Dieser wird aufgrund des Strafregisterund des Betreibungsregisterauszuges beurteilt. Zudem sind mehrere Referenzpersonen anzugeben (z.b. Arbeitgeber, Lehrer, Nachbarn, Vermieter), welche über den Gesuchsteller Auskunft geben können. Der Gesuchsteller hat die Referenzpersonen vorgängig darüber zu orientieren und anzufragen. Bei laufenden Strafuntersuchungen wird auf das Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten. Gesuch / Gesuchsunterlagen Das Einbürgerungsgesuchsformular wird am Schalter der Gemeindekanzlei persönlich an den Gesuchsteller abgegeben. Den Einbürgerungsbewerbern wird die Broschüre Das Schweizer Bürgerrecht Grundwissen für Bewerberinnen und Bewerber des Bürgerrechts abgegeben. Diese Einbürgerungsbroschüre dient als Bestandteil des Einbürgerungsgespräches. Beilagen zum Gesuch Zivilstandsdokumente: Geburtsurkunde für jede gesuchstellende Person (Bewirbt sich nur die Ehefrau bzw. nur der Ehemann, so ist die Geburtsurkunde des Partners / der Partnerin auch dann beizulegen) wenn verheiratet, Heiratsurkunde wenn geschieden, Scheidungsurteil wenn verwitwet, Todesurkunde Alle Dokumente sind im Original beizulegen Sind sie nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst, müssen sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Wohnsitzbestätigungen für jede gesuchstellende Person (welche die Wohnsitzdauer in der Schweiz von 12 Jahren belegen) Aktueller Strafregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre ( Aktueller Betreibungsregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre

3 Kopie Pass für jede gesuchstellende Person Kopie Ausländerausweis für jede gesuchstellende Person Die Kosten der Dokumente gehen zu Lasten der Gesuchsteller. Kontaktadresse Gemeindekanzlei Heimatweg Wikon Tel: / info@wikon.ch Einbürgerungsverfahren 1. Prüfung durch die Gemeinde Nach Eingang des Gesuches prüft die Gemeinde die formellen Einbürgerungsvoraussetzungen. 2. Einbürgerungsbericht Die Daten des Gesuchstellers werden an das Amt für Migration und die Polizei gesandt. Diese überprüfen, ob im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller allfällige Vorfälle mit der Fremdenpolizei oder Strafverfahren vorliegen. Zusätzlich zu den eingereichten Unterlagen werden schriftlich Referenzen der Arbeitgeber und Lehrer eingefordert. 3. Publikation Das Gesuch wird im Wiigger Blättli und in den Anschlagkästen publiziert, mit dem Hinweis, dass sich innert 20 Tagen jedermann dazu äussern kann. 4. Gebühren Zustellung der Gebührenrechnung an den Gesuchsteller. 5. Persönliche Befragung Sind die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wird mit dem Gesuchsteller ein Gespräch geführt. Dabei sind der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin anwesend. Ziel dieses Gespräches ist eine Gesamtbeurteilung des Integrationsstandes. Darunter fallen unter anderem:

4 Persönliche Vorstellung Beweggründe zur Einbürgerung Überprüfung der Deutschkenntnisse (mündlich) Diskussion über Schulbesuche, Arbeitsplatz, Familie, Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen, Kontakte, Freizeitbeschäftigungen usw. Kenntnisse über Wikon Kenntnisse und Interesse am politischen Interesse Rechte und Pflichten eines Schweizerbürgers kennen Sowie weitere Themen, die sich aus dem Gespräch ergeben oder aus den Gesuchsunterlagen entnommen werden 6. Gemeindeversammlung Erfüllt der Gesuchsteller die erforderlichen Voraussetzungen, wird er den Stimmbürgern an der Gemeindeversammlung zur Einbürgerung empfohlen. In der Botschaft wird der Gesuchsteller vorgestellt und er wird zur Teilnahme eingeladen. 7. Prüfung durch Kanton Nach der Gemeindeversammlung werden die Unterlagen an den Kanton (Amt für Gemeinden) weitergeleitet. Dieses übernimmt in der Regel die Prüfungsergebnisse der Gemeinde bezüglich der Integration sowie der Sprachkenntnisse. Zusätzlich wird nochmals die Beachtung der Rechtsordnung geprüft. Ebenfalls geprüft werden die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erfassung der Personalien im Personenstandsregister. Sind alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, beantragt der Kanton beim Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. 8. Prüfung durch Bund Das Amt für Gemeinden holt beim Bund (Bundesamt für Polizeiwesen) die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Der Bund übernimmt in der Regel die Prüfungsergebnisse der Gemeinde und des Kantons. Er klärt zusätzlich ab, ob die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz durch den Gesuchsteller gefährdet ist. Ist der Gesuchsteller nicht einschlägig registriert, so erteilt der Bund die eidgenössische Bewilligung. 9. Abschluss Sobald die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Kantonsbürgerrecht. Damit wird auch das an der Gemeindeversammlung beschlossene Gemeindebürgerrecht rechtskräftig. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt dem Gesuchsteller eine Einbürgerungsurkunde und eine Rechnung über die kostendeckenden Gebühren zu. Sobald die Einbürgerung beim zuständigen regionalen Zivilstandsamt registriert ist, können Pass und Identitätskarte beim Passbüro bestellt werden.

5 Gebühren Gemäss Beschluss des Gemeinderates Wikon vom 6. Juli 2009 wurden folgende Bearbeitungsgebühren festgelegt: Minderjährige Einzelperson Fr Volljährige Einzelperson Fr Ehepaare Fr Familien Fr Für die Dienste im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhebt die Gemeinde Wikon kostendeckende Gebühren. Zudem sind der Gemeinde die entstandenen Auslagen zu vergüten. Der Kanton erhebt ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr. Die Gebühren werden bei einem Rückzug oder Negativentscheid nicht zurückbezahlt. Die Gebühren für den Schweizer Pass und der Identitätskarte sind nicht inbegriffen und werden bei einer Beantragung durch das Passbüro verrechnet. Verfahrensdauer Gemeinde: Bund und Kanton: 1 2 Jahre zirka 6 Monate Doppelbürgerrecht Ein Doppelbürgerrecht ist nach schweizerischem Recht möglich. Es ist die jeweilige Rechtssituation des Urspungslandes durch den Gesuchsteller selber abzuklären. Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom 29. September 1952 (BüG) Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BRG) vom 21. November 1994 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 09. Mai 1995 Link zu den umfassenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration ( rgerung.html) Stand:

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