Förderprogramme Energie 2017

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1 Förderprogramme Energie 2017 Wichtig bei allen Kantonalen Förderprogrammen: Fördergesuche müssen VOR BAUBEGINN eingereicht werden. Eine nachträgliche Unterstützung von bereits ausgeführten Massnahmen ist ausgeschlossen. Die vollständigen und aktuellen sind unter bei den jeweiligen Fördergegenständen aufgeführt. Fördergesuche für das kantonale Förderprogramm werden elektronisch über das Gesuchsportal eingereicht: Energieberatung des Kantons Luzern Standort öko-forum, Bourbaki-Panorama, Löwenplatz 11, 6004 Luzern Telefon Öffnungszeiten Mo: Uhr Di bis Fr: Uhr Sa: Uhr Telefonische Auskunft Mo: Uhr Uhr Di bis Fr: Uhr Sa: Uhr

2 Förderprogramm Kanton Luzern Wärmedämmung von Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich Das Gebäudeprogramm, finanziert aus der CO 2 -Abgabe des Bundes, wird seit 1. Januar 2017 neu über die Kantone abgewickelt. Alle Zentralschweizer Kantone gewähren einen gegenüber den Vorjahren verdoppelten von 60 Fr./m 2 wärmegedämmter Fläche. Auszahlung des s 60 Fr./m 2 wärmegedämmter Fläche Die Minimalfördersumme beträgt Fr. pro Gesuch. Fördergesuch ist vor Baubeginn einzureichen Baubewilligungsjahr vor 2000 keine neuen Anbauten oder Aufstockungen Die U-Wert-Bedingungen sind: 0.20 W/m 2 K für Bauteile gegen Aussenklima oder bis 2 m im Erdreich 0.25 W/m 2 K für Bauteile mehr als 2 m im Erdreich GEAK Plus für Förderbeiträge über Fr.* Die Sanierung muss spätestens 2 Jahre nach Erhalt der Förderzusage abgeschlossen sein. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten und Einreichung der Abrechnungsunterlagen. * Siehe Hinweis für komplexe Gebäude Denkmalgeschützte Bauten Für erhaltens- und schützenswerte Objekte kann bei der Denkmalpflege des Kantons Luzern eine Erleichterung der energetischen Anforderungen (U-Wert 0.30 W/m2K) beantragt werden. Formular für denkmalgeschützte Bauten: > Förderprogramme Energie > Wärmedämmung Komplexe Gebäude und Gebäude mit Mischnutzung Der GEAK Plus kann nur für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie einfache Verwaltungsund Schulgebäude erstellt werden. Andere Gebäude benötigen für Förderbeiträge über Franken eine individuelle Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung. Weitere Informationen: ww.energie.lu.ch Wichtiger Hinweis: Die Förderung der Wärmedämmung von Gebäuden wird über Bundesbeiträge finanziert und ist nicht davon betroffen, dass der Kanton Luzern zurzeit über kein Budget verfügt. 2

3 Thermische Solaranlagen Der Kanton Luzern fördert Solarkollektoranlagen. Förderberechtigt sind Neuanlagen oder Anlagenerweiterungen. Die Bezugsgrösse für die Berechnung des s ist die thermische Nennleistung der Kollektoranlage. Basisbeitrag: 2000 Fr. Leistungsbeitrag: 500 Fr./kW Nennleistung Die Minimalfördersumme beträgt Fr. pro Gesuch. (mindestens 2 kw thermische Kollektor-Nennleistung installiert). Fördergesuch ist vor Installationsbeginn einzureichen Baubewilligungsjahr vor 2009 (nur beheizte Gebäude) Solarwärmeertrag für Brauchwasser-Erwärmung und/oder für Heizungsunterstützung Förderberechtigt sind Anlagen mit Kollektoren von Validierte Leistungsgarantie (VGL) von Swissolar/Energieschweiz mit Unterschrift einer Fachperson ( Aktive Anlagenüberwachung bei Anlagen ab 20 kw thermische Kollektor-Nennleistung Die Installation muss spätestens 2 Jahre nach Erhalt der Förderzusage abgeschlossen sein. Nach Abschluss der Installation und Einreichung der Abrechnungsunterlagen Solarprofis Wir empfehlen, einen Installateur von der Liste der Solarprofis zu wählen: Solarprofis wurden vom Fachverband swissolar bezüglich Ausbildung und praktischer Erfahrung sorgfältig geprüft. Selbstverständlich gibt es aber auch andere Firmen, welche solche Dienstleistungen anbieten. Wichtiger Hinweis: Der Kanton Luzern verfügt zurzeit über kein rechtskräftiges Budget. Deshalb können wir bis auf weiteres keine Fördermittel für thermische Solaranlagen und automatische Holzfeuerungen zusichern. Falls Sie in nächster Zeit mit dem Bau Ihrer Anlage beginnen möchten, können Sie dennoch ein Fördergesuch stellen. Die Gesuchseingabe muss aber vor Baubeginn erfolgen. Ihr Gesuch bleibt anschliessend bei uns pendent; eine allfällige Förderzusage können wir Ihnen erst dann ausstellen, wenn ein rechtskräftiges Budget vorliegt und das Förderprogramm Energie darin ausreichend finanziert ist. 3

4 Automatische Holzfeuerungen über 70 kw Feuerungswärmeleistung Der Kanton Luzern fördert das Erstellen von automatischen Holzfeuerungen über 70 kw Feuerungswärmeleistung bei der Umstellung von fossilen Energieträgern (Öl oder Erdgas) oder von Elektroheizungen (zentral oder dezentral) auf naturbelassenes Holz. Die Bezugsgrösse für die Berechnung des s ist die thermische Nennleistung der Anlage. Bis 500 kwth: 180 Fr./kWth Ab 500 kwth: Fr Fr./kWth Zusatzbeitrag für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems: 1600 Fr Fr./kWth Fördergesuch ist vor Installationsbeginn einzureichen Anlagen ohne Wärmenetz werden ohne absolute Leistungsbegrenzung gefördert. Anlagen mit Wärmenetz (siehe unten) werden bis max. 300 kw Feuerungswärmeleistung gefördert. Der wird mit maximal 50 W installierter Kessel-Nennleistung pro m 2 Energiebezugsfläche (EBF) bemessen. Planung gemäss Vorgaben von QM Holzheizwerke (siehe unten) Die Installation muss spätestens 2 Jahre nach Erhalt der Förderzusage abgeschlossen werden Nach dem letzten QM-Schritt (Abschlussdokument bei QMmini bzw. Meilenstein 5 bei vereinfachtem QM und bei QM Standard) und nach bestandener lufthygienischer Abnahmemessung. Der/Die QM-Beauftragte muss die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen bestätigen. 4

5 Planung gemäss QM Holzheizwerke Die Vorgaben von QM Holzheizwerke stellen sicher, dass die Heizung in lufthygienischer, energetischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimiert ist. Je nach Anlagentyp kommt QMini, QM Holzheizwerke Standard oder das vereinfachte QM Holzheizwerke zur Anwendung. QM Mini: monovalente Anlagen ohne Wärmenetz von 70 bis 500 kw Heizleistung monovalente Anlagen mit Wärmenetz von 70 bis 200 kw Heizleistung QM Holzheizwerke ohne Meilensteine 3 und 4: bivalente Anlagen ohne Wärmenetz von 70 bis 500 kw Heizleistung bivalente Anlagen mit Wärmenetz von 70 bis 200 kw Heizleistung QM Holzheizwerke Standard: Anlagen ohne Wärmenetz mit mehr als 500 kw Heizleistung Anlagen mit Wärmenetz mit mehr als 200 kw Heizleistung Definition Wärmenetz Ein Wärmenetz liegt vor, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: Wärmeübergabe erfolgt mittels Wärmetauscher Wärmenetz führt über öffentlichen Grund Wärmelieferung an Dritte wird nach einem Tarifmodell vergütet verrechnete Wärmelieferung wird mittels eines geeichten Wärmezählers erfasst Die folgenden Planungsunterlagen nach QM Holzheizwerke müssen dem Fördergesuch beigelegt werden: QM Standard: bis Meilenstein 3 QM vereinfacht: bis Meilenstein 2 QMMini: Projektformular Alle wichtigen Unterlagen sind unter zu finden. Alle Fördergesuche für das kantonale Förderprogramm sind über das Gesuchsportal einzureichen: 5

6 Weitere Förderprogramme Stromeffizienzprogramm Das Stromeffizienzprogramm leistet Beiträge an Investitionen zur Verminderung des Stromverbrauchs. Die Förderbeiträge werden vollumfänglich durch ProKilowatt finanziert. Der Kanton Luzern unterstützt das Programm als Kommunikationspartner. Das Stromeffizienzprogramm gilt für Bauten im gesamten Gebiet des Kantons Luzern und für den Ersatz von bestehenden Geräten und Anlagen. Die detaillierten sind unter und aufgeschaltet. Fördergegenstand Fördergesuch Fördergegenstand Fördergesuch Ersatz von Umwälzpumpen im Heizkreislauf 200 Fr. pro Pumpe + 50 Fr. für den Heizungs-Check Heizungs-Check durchgeführt (siehe S.9) Ersatz einer Pumpe, die vor Ende Dezember 2010 eingebaut wurde Die Umwälzpumpe ist korrekt dimensioniert und hat einen Energie-Effizienz-Index kleinder 0.20 (EEI < 0.20) Produktleiste siehe Die Umwälzpumpe ist nicht im Heizkessel integriert. Das Fördergesuch ist im Internet zu erfassen. foerderprogramme/umwaelzpumpen Das Fördergesuch wird erst nach der Installation sowie dem dazugehörigen Heizungs-Check eingereicht. Erfolgt nach Gesuchsprüfung Ersatz von Elektroboilern durch Wä rmepumpenboiler (oder Anschluss Wasserspeicher an Wärmepumpe) 450 Fr. pro Einbau Wärmepumpenboiler oder pro Anschluss an bestehende Wärmepumpe Fachgerechter Einbau respektive Anschluss durch einen qualifizierten Installateur Der Wärmepumpenboiler muss FWS-zertifiziert sein und einen COP von mind. 2,9 gemäss Norm EN 16147:2011 oder einen COP von mind. 3,2 gemäss Norm EN 16147:2014 aufweisen. Liste der förderberechtigten Wärmepumpenboiler unter: Der zu ersetzende elektrische Wassererwärmer (Boiler) muss vor dem installiert worden sein. Das Fördergesuch ist im Internet zu erfassen: Das Fördergesuch wird erst nach der Installation eingereicht. Erfolgt nach Gesuchsprüfung Zusätzliche Förderprogramme Viele Gemeinden bieten zusätzlich eigene Förderprogramme an. Fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Gemeinde nach. Zudem existieren verschiedene weitere Förderprogramme von Dritten. Eine gute Übersicht der meisten aktuellen Förderprogramme bietet 6

7 Fördergegenstand Warmwasseranschluss für Waschmaschine und Geschirrspüler Waschmaschine: 160 Fr. Geschirrspüler: 80 Fr. Die Waschmaschine oder der Geschirrspüler muss bis zum am Kaltwasser angeschlossen gewesen und die Wassererwärmung muss in der Maschine erfolgt sein. Fachgerechter Einbau des Warmwasseranschlusses durch einen qualifizierten Installateur nach dem Wassererwärmung darf nicht mittels Elektroboiler erfolgen Fördergesuch Das Fördergesuch ist im Internet zu erfassen: Das Fördergesuch wird erst nach der Installation eingereicht. Erfolgt nach Gesuchsprüfung Fördergegenstand Beleuchtungserneuerung in Nichtwohnbauten (bis 2000 m 2 ) 10 Fr. pro m 2 beleuchteter Raumfläche Fördergesuch Mindestförderbeitrag: Fr. Maximalförderbetrag: Fr. Der Beitrag darf 25% der Investitionskosten nicht übersteigen. Minimale Einsparung von 17 kwh/m 2 a Variante 1: MINERGIE-Beleuchtungsanforderung (gem. SIA 380/4) Variante 2: Ausschliesslich zertifizierte MINERGIE- Leuchten Bestehende Beleuchtung muss vor dem installiert worden sein, und die neue Beleuchtung muss bis spätestens Ende 2018 in Betrieb genommen werden. Bedingungen für neue LED-Beleuchtungen: LED Lampen: < 600 lm mind. 70 lm/w > 600 lm mind. 80 lm/w LED Leuchten: 80 lm/w Das Fördergesuch ist im Internet zu erfassen: Das Fördergesuch wird erst nach der Installation eingereicht. Erfolgt nach Gesuchsprüfung Förderung von Solarstrom Photovoltaik-Anlagen werden vom Bund mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) oder einer Einmalvergütung (EIV) gefördert. Mit der KEV vergütet der Bund die Solarstromproduktion mit einem festgelegten Preis pro eingespeister Kilowattstunde Strom. Für Photovoltaikanlagen kann die KEV ab einer realisierten Anlagenleistung von 10 kwp beansprucht werden. Für Anlagen unter 30 kwp empfiehlt der Bund aufgrund der langen Warteliste für KEV-Beiträge jedoch die EIV. Die EIV ist eine Investitionshilfe für Photovoltaikanlagen mit einer realisierten Anlagenleistung zwischen 2 und 30 kwp. Die Beitragshöhe beträgt bis zu 30% der Kosten einer Referenzanlage. Mail: kev-hkn@swissgrid.ch Tel.:

8 Beratung Sie sind an erneuerbaren Energien interessiert, benötigen Auskunft über laufende Förderprogramme oder möchten die energetische Qualität Ihres Gebäudes bewertet haben? Der Kanton Luzern unterstützt Sie mit folgendem Beratungsangebot. Energieberatung (Telefonberatung) 1. Beratung per Telefon, oder beim Besuch der Energie-Beratung im öko-forum (kostenlos) 2. Beratung per Telefon durch eine neutrale Fachperson bei komplexeren Fragen (kostenlos) Kontakt: Energieberatung Kanton Luzern (c/o öko-forum) Bourbaki-Panorama Löwenplatz 11, 6004 Luzern Tel Gebäudeenergieausweis (GEAK und GEAK Plus) Der GEAK belegt den energetischen Zustand Ihrer Liegenschaft und enthält allgemeine Hinweise für Verbesserungen. Der GEAK Plus enthält zusätzlich einen Beratungsbericht mit folgendem Inhalt: Spezifische Energiesparpotenziale Vorschläge für Sanierungsmassnahmen Kosten und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen für: GEAK für: GEAK Plus Ein-/Zweifamilienhaus 200 Fr. 800 Fr. Mehrfamilienhaus 300 Fr Fr. Einfache Verwaltungsund Schlulgebäude 300 Fr Fr. Weitere Informationen zu den Gebäudeausweisen und Liste der GEAK-Experten: Informationen zum Vorgehen sowie und Fördergesuchsformular für Beiträge an die GEAK-Erstellung: Wichtiger Hinweis: Der Kanton Luzern verfügt zurzeit über kein rechtskräftiges Budget. Aus diesem Grund können wir seit 1. Januar 2017 keine Förderbeiträge für die Erstellung von GEAK, GEAK Plus oder Heizungs-Checks auszahlen. Beitragsgesuche für GEAK und GEAK Plus können dennoch bis spätestens 90 Tage nach Ausstellung bei uns eingereicht werden, Rechnungen für durchgeführte Heizungs-Checks ebenfalls. Ihr Gesuch bleibt bei uns pendent. Einen können wir Ihnen jedoch erst dann auszahlen, wenn ein rechtskräftiges Budget vorliegt, das Förderprogramm darin ausreichend finanziert ist und Ihr Gesuch unseren entspricht. 8

9 Heizungs-Check Der Heizungs-Check ist ein Angebot des Kantons Luzern in Zusammenarbeit mit Suissetec Zentralschweiz. Er richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften im Kanton Luzern und findet im Heizungskeller oder Technikraum statt. Im Fokus liegt die Betriebsoptimierung mit Sofortmassnahmen an der Heizungssteuerung, der Wärmeverteilung und der Wärmeabgabe. Der Check bietet folgende Vorteile: Optimal eingestelltes Heizsystem Keine unnötigen Heizkosten Hinweise zu technischen Verbesserungsmöglichkeiten Empfehlung für Systemwechsel (bei Heizungen älter als 15 Jahre) Bei Vorlage des gleichnamigen Flyers kostet der Heizungs-Check nur 100 statt 300 Franken pro Liegenschaft (die Differenz übernimmt der Kanton Luzern). Für Fragen wenden Sie sich an die Energieberatung Luzern (siehe oben). 9

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