Scheinselbständigkeit - Lexikon Lohn und Personal

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1 Elektrnisches Wissen Lhn und Persnal Themenlexikn vm Scheinselbständigkeit - Lexikn Lhn und Persnal 1 Grundlagen 2 Lhnbür 3 Arbeitsrecht 3.1 Begriff 3.2 Abgrenzung Abhängiges Arbeitsverhältnis Selbstständiger Dienstvertrag 4 Arbeitshilfen 1 Grundlagen Als Scheinselbständige bezeichnet man Persnen, die frmell als Selbständige der freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der tatsächlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer Leistungen erbringen. 2 Lhnbür 2010 Hüthig Jehle Rehm Verlagsgruppe GmbH Gliederung des Stichwrts: 1. Allgemeines 2. Versicherungsrecht a) Beschäftigung nach 7 Abs. 1 SGB IV b) Amtsermittlungsgrundsatz c) Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vm Dienst-/Werkvertrag 3. Amtliche Eintragungen der Genehmigungen als Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, Gesellschaftsfrm 4. Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) Allgemeines b) Verwaltungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund c) Beginn der Versicherungspflicht bei einem rechtzeitigen Anfrageverfahren d) Fälligkeit des Gesamtszialversicherungsbeitrags bei einem Anfrageverfahren 5. Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen 6. Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen außerhalb eines (rechtzeitigen) Anfrageverfahrens 7. Pflichten des Auftraggebers 8. Melderecht 9. Führung vn Entgeltunterlagen Dkument: Seite 1 vn 14

2 10. Obligatrisches Anfrageverfahren nach 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV 11. Rentenversicherungspflicht Selbständiger mit einem Auftraggeber 1. Allgemeines Die verschärfte Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituatin hat im Zuge einer Deregulierung der Beschäftigung in den letzten Jahren zu einem Anstieg der sg. Scheinselbständigkeit geführt. Diese Erscheinung erstreckt sich - mit gewissen Schwerpunkten - auf zahlreiche Bereiche des Wirtschaftslebens. Durch das Gesetz zu Krrekturen in der Szialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte sllte den Szialversicherungsträgern die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit erleichtert werden. Scheinselbständige Arbeitnehmer sllten schneller und einfacher als bisher erkannt und in die Versicherungspflicht einbezgen werden. Dazu war in 7 Abs. 4 SGB IV ein Kriterienkatalg eingestellt wrden. Bei Vrliegen vn mindestens zwei dieser Kriterien wurde hiernach das Bestehen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vermutet. Die Spitzenrganisatinen der Szialversicherung hatten schn immer den Amtsermittlungsgrundsatz hervrgehben und klargestellt, dass für die Anwendung der Vermutungsregelung nur in den Fällen Raum bleibe, in denen der knkrete Sachverhalt nicht vllständig aufgeklärt werden könne, insbesndere weil die Erwerbspersn ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekmmen ist. Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit war der Kriterienkatalg des 7 Abs. 4 SGB IV präzisiert und um ein neues Kriterium ergänzt wrden. Hiernach wurde vermutet, dass bei Vrliegen vn mindestens drei der genannten fünf Merkmale eine Beschäftigung vrliegt. Sllte gleichwhl eine selbständige Tätigkeit vrgelegen haben, knnte die gesetzliche Vermutung, die nur bei fehlender Mitwirkung der erwerbsmäßig tätigen Persn eintrat, widerlegt werden. Die Vermutungsregelung hat in der Praxis aufgrund des zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatzes keine weitere Bedeutung erlangt und ist durch das Zweite Gesetz für mderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab weggefallen, wdurch sich jedch keine Auswirkungen auf die Abgrenzung einer Beschäftigung vn einer selbständigen Tätigkeit ergeben. Vielmehr gilt unverändert der Beschäftigungsbegriff des 7 Abs. 1 SGB IV und die vn der Rechtsprechung hierzu entwickelten Abgrenzungskriterien. Seit dem besteht ein Anfrageverfahren, wnach, abweichend vn der Regelung des 28 h Abs. 2 SGB IV, nach der die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslsenversicherung entscheidet, die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über den Status der Erwerbstätigen beantragen können. Mit diesem Verfahren ist eine schnelle und unkmplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage eröffnet. Divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger werden dadurch vermieden. Durch das Vierte Gesetz für mderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vm (BGBl. I S. 2594) swie das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Szialrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz) vm (BGBl. I S. 818) ist für beschäftigte Ehegatten und Lebenspartner (i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes) swie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zum die bligatrische Durchführung des Anfrageverfahrens in 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeführt wrden. Arbeitgeber haben seit nach 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV die Anmeldung der Beschäftigung vn Ehegatten/Lebenspartnern bzw. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gesndert zu kennzeichnen. Seit ist diese Kennzeichnung auch für Kinder der snstige Abkömmlinge (z. B. Enkelkinder) des Arbeitgebers erfrderlich. Bei einer entsprechenden Anmeldung durch den Arbeitgeber hat die Krankenkasse bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich gebunden ist. Bei Feststellung eines die Szialversicherungspflicht begründenden Dkument: Seite 2 vn 14

3 Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens wird unter bestimmten Vraussetzungen der Beginn der Versicherungspflicht mit Zustimmung des zu Versichernden verschben; Beitragsansprüche für zurückliegende Zeiten entstehen insweit nicht. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung gilt dies - unter Zurückstellung möglicher rechtlicher Bedenken - für alle Zweige der Szialversicherung. Hierdurch wird die Psitin des gutgläubigen Arbeitgebers gestärkt. Verbunden damit ist ein vrläufiger Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide, nach dem die Gesamtszialversicherungsbeiträge erst zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Entscheidung über das Vrliegen einer Beschäftigung unanfechtbar gewrden ist. Widerspruch und Klage gegen eine derartige Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. Diese Regelungen gelten nicht für die. g. bligatrischen Anfrageverfahren nach 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Persnen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Eur im Mnat übersteigt und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Für Selbständige, die am eine Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren und danach gemäß 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden, ist als Übergangsregelung eine dauerhafte Befreiungsmöglichkeit ( 231 Abs. 5 SGB VI) vrgesehen. Eine weitere dauerhafte Befreiungsmöglichkeit besteht für Persnen, die nach Vllendung des 58. Lebensjahres erstmals aufgrund einer zuvr ausgeübten selbständigen Tätigkeit nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden ( 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Ferner besteht unter bestimmten Umständen eine auf drei Jahre befristete Befreiungsmöglichkeit für den Persnenkreis des 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ( 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). 2. Versicherungsrecht a) Beschäftigung nach 7 Abs. 1 SGB IV In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslsenversicherung sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Da selbständig Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslsenversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Persnenkreis zählen und in der Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Persnen versicherungspflichtig ist, bedarf es zur Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeit vn einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bestimmter Abgrenzungskriterien. Die Beschäftigung wird in 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als nichtselbständige Arbeit, insbesndere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist allerdings weitergehender als der Begriff des Arbeitsverhältnisses; er erfasst smit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vrliegt (z. B. bei GmbH-Geschäftsführern). Als typische Merkmale einer Beschäftigung nennt 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Weisungsgebundenheit der Erwerbspersn und ihre betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumulativ für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erfrderlich, sie sind lediglich als Anhaltspunkte erwähnt, hne eine abschließende Bewertung vrzunehmen. S kann das Weisungsrecht - vrnehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktinsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprzess verfeinert" sein. Der Auftraggeber hat - wie auch snst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern - zu prüfen, b ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt der für ihn selbständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im knkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vrliegt, ist zwar frmal vn ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedch - wie bisher schn - das Risik ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und ggf. im weiteren Dkument: Seite 3 vn 14

4 Rechtsweg durch die Szialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung vn Beiträgen erfrderlich wird. In Zweifelsfällen wird deshalb empfhlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach 7 a SGB IV einzuleiten. b) Amtsermittlungsgrundsatz Ist zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz ( 20 SGB X). Der Szialversicherungsträger hat vn sich aus die Tatsachen zu ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfrage, b eine selbständige Tätigkeit der eine abhängige Beschäftigung vrliegt, erfrderlich sind. Für die Abgrenzung sind weiterhin die vn der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgeblich. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Treffen Merkmale, die für die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen, die auf Selbständigkeit hindeuten, hat der Szialversicherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und auf der Grundlage des 7 Abs. 1 SGB IV zu entscheiden. c) Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vm Dienst-/Werkvertrag Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vm Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers der Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- der Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer vn seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsrganisatin erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktinsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort der snstige Mdalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sndern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch vn der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insweit lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können swhl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- der Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus Art und Organisatin der Tätigkeit kann auf das Vrliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung vn Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben der gar die vn ihnen gewünschte Rechtsflge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum flgt aus den getrffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, vn welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind. Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risik trägt swie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u. a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden, swie die eigenständige Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einstellung vn Persnal, Dkument: Seite 4 vn 14

5 Einsatz vn Kapital und Maschinen, die Zahlungsweise der Kunden (z. B. sfrtige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Einräumung vn Rabatten), Art und Umfang der Kundenakquisitin, Art und Umfang vn Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z. B. Benutzung eigener Briefköpfe). 3. Amtliche Eintragungen der Genehmigungen als Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, Gesellschaftsfrm Aufgrund der Gesamtbetrachtung kann durchaus jemand auch selbständig tätig sein, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und in seinem Unternehmen keine Mitarbeiter beschäftigt. Dies ist insbesndere der Fall, wenn er für seine Unternehmung bzw. selbständige Tätigkeit eine besndere amtliche Genehmigung der Zulassung benötigt. Auch die Eintragung in die Handwerksrlle stützt die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung bzw. die Eintragung in das Gewerberegister der in das Handelsregister reicht dagegen für sich alleine nicht aus. Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z. B. GmbH, KG der OHG), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber aus. Der Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedch nur auf die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, nicht jedch auf die Frage, b die in der Gesellschaft Tätigen (z. B. Kmmanditisten) Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein können. Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, sfern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Ein-Persnen-GmbH bzw. eine Ein-Persnen-Limited der eine Partnerschaftsgesellschaft i. S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes handelt. Die Gründung einer Ein-Persnen-GmbH der Ein-Persnen-Limited schließt das Vrliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zum Auftraggeber jedch nicht vn vrnherein aus. Vielmehr ist in diesen Fällen im Einzelfall zu prüfen, b die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit der die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit mit entsprechendem eigenem Unternehmerrisik vrliegen. Insbesndere bei typischen Beschäftigungsverhältnissen - wie beispielsweise bei den nicht prgrammgestaltenden Mitarbeitern in der Film- und Fernsehprduktin - kann die Gründung einer Ein-Persnen- GmbH der Ein-Persnen-Limited nicht zur Umgehung eines szialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Beurteilt nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen sind diese Persnen vielmehr weisungsgebunden in die Arbeitsrganisatin der Unternehmen eingegliedert. Ein Arbeitnehmer kann - anders als ein Arbeitgeber - nie eine juristische Persn sein, s dass die Gründung einer Ein-Persnen-GmbH der Ein-Persnen- Limited in diesen Fällen szialversicherungsrechtlich ins Leere geht. Eine abhängige Beschäftigung des Auftragnehmers zum Auftraggeber ist jedch nicht schn deshalb ausgeschlssen, weil der Auftragnehmer Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft ist. Handelt es sich bei der auftragnehmenden Gesellschaft um eine GbR, ist das Vrliegen einer abhängigen Beschäftigung der einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls im Einzelfall zu prüfen. 4. Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund a) Allgemeines Die Vrschrift des 7 a SGB IV bildet die Grundlage für das Anfrageverfahren zur Statusklärung. Hiernach können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle ( 28 h Abs. 2 SGB IV) ist insweit eingeschränkt. Sweit ausschließlich die Dkument: Seite 5 vn 14

6 Frage zu klären ist, b eine Beschäftigung im Sinne der Szialversicherung vrliegt, für eine selbständige Tätigkeit als kein Raum besteht, verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Krankenversicherung nach 28 h Abs. 2 SGB IV (z. B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH, Praktikanten). In Anbetracht der nach 28 a SGB IV grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer mit der ersten Lhn- der Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb vn sechs Wchen nach Beschäftigungsaufnahme bei der Einzugsstelle anzumelden, bleibt für das Anfrageverfahren nach 7 a SGB IV nur in bjektiven Zweifelsfällen Raum. Mit dem Anfrageverfahren sll den Beteiligten in den bjektiven Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschafft werden, b sie selbständig tätig der abhängig beschäftigt sind. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber), nicht jedch andere Versicherungsträger. Jeder Beteiligte ist berechtigt, das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Es ist nicht erfrderlich, dass sich die Beteiligten für ein Anfrageverfahren einig sind. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Schriftfrm vrgeschrieben. Das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach 7 a SGB IV (z. B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung - Prüfung nach 28 h Abs. 2 SGB IV) der einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen des 28 p Abs. 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbspersn durchgeführt der eingeleitet wurde, z. B. durch Übersendung eines Fragebgens der durch Ankündigung einer Betriebsprüfung. Hiervn sind auch die Verfahren betrffen, die vr Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit wegen der grundsätzlichen Zuständigkeit der Einzugsstellen nach 28 h Abs. 2 SGB IV vn den Krankenkassen bereits entschieden wurden bzw. in denen das Verwaltungsverfahren eingeleitet wrden ist (Bestandsfälle). Diese Stellen führen dann das Statusfeststellungsverfahren einschließlich evtl. anschließender Rechtsstreitverfahren in eigener Zuständigkeit durch. Für die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach 7 a SGB IV erfrderliche Prüfung, b eine abhängige Beschäftigung nach 7 Abs. 1 SGB IV vrliegt und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen. Dieser kann vn der Hmepage der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen der drt angefrdert werden. Die Verwendung des Antrags ist ntwendig und gebten, damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann und weitgehend sichergestellt ist, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich erhben werden. Nach 7 a Abs. 2 SGB IV hat die Deutsche Rentenversicherung Bund - wie die Einzugsstelle im Rahmen des 28 h Abs. 2 SGB IV und der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach 28 p Abs. 1 SGB IV - auf der Grundlage ihrer Amtsermittlung ( 20 SGB X) nach den vn der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, b eine abhängige Beschäftigung der eine selbständige Tätigkeit vrliegt. b) Verwaltungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Die Angaben und Unterlagen, die die Deutsche Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigt, hat sie nach 7 a Abs. 3 SGB IV schriftlich bei den Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber) unter Fristsetzung anzufrdern. Die Frist, innerhalb der die erfrderlichen Angaben zu machen und die Unterlagen vrzulegen sind, muss jeweils angemessen festgesetzt werden. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund vr Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (Anhörung nach 24 SGB X). Nach 7 a Abs. 4 SGB IV teilt sie deshalb den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen Dkument: Seite 6 vn 14

7 beabsichtigt und bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Dies ermöglicht den Beteiligten, vr Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vrzubringen. Einer Anhörung bedarf es nicht, sweit dem Antrag der Beteiligten entsprchen wird. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid über den Status der Erwerbspersn und deren versicherungsrechtliche Beurteilung. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Außerdem wird sie unverzüglich infrmiert, wenn gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Widerspruch eingelegt wrden ist; über das weitere Verfahren wird die zuständige Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die die Krankenversicherung durchführt. Für Persnen, die zum Zeitpunkt des Verfahrens bei keiner Krankenkasse versichert sind, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten, sfern sie nicht eine andere Krankenkasse wählen. Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall auf eine selbständige Tätigkeit, ist, sfern entsprechende Anhaltspunkte vrliegen, zu prüfen, b Rentenversicherungspflicht z. B. nach 2 SGB VI in Betracht kmmt (z. B. bei Handwerkern Abgabe an den zuständigen Reginalträger der Deutschen Rentenversicherung, bei Künstlern und Publizisten Abgabe an die Künstlerszialkasse). c) Beginn der Versicherungspflicht bei einem rechtzeitigen Anfrageverfahren Die Versicherungspflicht in der Szialversicherung aufgrund einer Beschäftigung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Abweichend hiervn sieht 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV vr, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vrliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eintritt, wenn der Antrag nach 7 a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Mnats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt wird, der Beschäftigte dem späteren Beginn der Szialversicherungspflicht zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risik vn Krankheit und zur Altersvrsrge vrgenmmen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Nach 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Mnatsfrist 187 Abs. 2 Satz 1 und 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Mnatsfrist mit dem Tag, der auf den Tag der Aufnahme der Tätigkeit flgt. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tags des nächsten Mnats, welcher dem Tag vrhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Mnat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Mnats. Die für die Zwischenzeit erfrderliche anderweitige Absicherung, die bereits im Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen muss, muss swhl das finanzielle Risik vn Krankheit als auch die Altersvrsrge umfassen. Die Absicherung gegen das finanzielle Risik vn Krankheit kann durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der eine private Krankenversicherung erflgen. Dabei muss eine private Krankenversicherung Leistungen vrsehen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Es ist vn den Leistungen auszugehen, die im Falle vn Krankenversicherungspflicht im Krankheitsfall beansprucht werden könnten. Der private Versicherungsvertrag muss als nicht nur die Gewährung vn Krankenbehandlung (zumindest ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich Versrgung mit Zahnersatz, Versrgung mit Arznei- und Heilmitteln, Dkument: Seite 7 vn 14

8 Krankenhausbehandlung), sndern auch einen Anspruch auf Krankengeld bzw. eine andere, dem Ersatz vn Arbeitsentgelt dienende Leistung vrsehen. Außerdem muss sich die private Absicherung auf Angehörige erstrecken, die nach 10 SGB V familienversichert wären. Im Übrigen ist ein Leistungsvergleich nicht anzustellen; es ist daher unerheblich, b die vertraglichen Leistungen auf die Erstattung bestimmter Teil- und Höchstbeträge beschränkt und bei bestimmten Krankheiten (z. B. Flgen einer Kriegsbeschädigung) ganz ausgeschlssen sind. Zusatz- der Tagegeldversicherungen sind für sich allein jedch nicht ausreichend. Nicht erfrderlich ist, dass eine bestimmte Mindestprämie gezahlt wird. Aus einer freiwilligen der privaten Krankenversicherung flgt im Übrigen die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, auch wenn in der Vrschrift des 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV eine Absicherung für das Risik der Pflege nicht ausdrücklich genannt ist. Eine Absicherung gegen das finanzielle Risik vn Krankheit ist nicht erfrderlich, wenn das Arbeitsentgelt des Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, und deshalb keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht eintritt. Auch die gefrderte Altersversrgung braucht nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung deckungsgleich zu sein; es genügt, dass das Risik des Alters abgesichert ist. Eine Absicherung zur Altersvrsrge kann durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der durch eine private Lebens-/Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. der eines höheren Lebensjahres erflgen. Das Sicherungsniveau ist hierbei unbeachtlich. Vn einem ausreichenden szialen Schutz ist auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der Höhe des jeweiligen freiwilligen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Eine Absicherung für das Risik Invalidität wird nicht gefrdert, zumal auch durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dieses Risik grundsätzlich nicht abgedeckt werden kann. Eine Absicherung für die Hinterbliebenen ist gesetzlich nicht vrgesehen. Die Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vrliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist zwar in analger Anwendung des 33 Abs. 2 SGB X grundsätzlich in jeder Frm (schriftlich, mündlich der in anderer Weise) möglich, erflgt im Rahmen des 7 a SGB IV jedch ausschließlich in schriftlicher Frm. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt nach 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Pst als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht der zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ist der dritte Tag nach der Aufgabe zur Pst ein Snnabend, Snntag der gesetzlicher Feiertag, gilt die Entscheidung mit dem nächst flgenden Werktag als zugegangen ( 26 Abs. 3 SGB X). Der Beschäftigte kann den Eintritt der Szialversicherungspflicht auch vn der Aufnahme der Beschäftigung an herbeiführen, wenn er seine Zustimmung zum späteren Eintritt der Szialversicherungspflicht nicht erteilt. Nur hierdurch erhält er unter finanzieller Beteiligung seines Arbeitgebers Schutz in allen Zweigen der Szialversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und vermeidet Lücken im Versicherungsschutz. d) Fälligkeit des Gesamtszialversicherungsbeitrags bei einem Anfrageverfahren Nach 23 Abs. 1 SGB IV werden Gesamtszialversicherungsbeiträge in der vraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Mnats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wrden ist der als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Flgemnats fällig. In 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird vn dieser Fälligkeitsregelung in erheblichem Maße abgewichen. Hiernach wird die Fälligkeit des Gesamtszialversicherungsbeitrags in den Fällen eines Anfrageverfahrens nach 7 a Abs. 1 Dkument: Seite 8 vn 14

9 SGB IV auf den Zeitpunkt hinausgeschben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Die Gesamtszialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Szialversicherungspflicht werden dann spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermnats fällig, der auf den Mnat flgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde. Da in diesen Fällen für die zurückliegende Zeit - wegen fehlender Fälligkeit - ein Lhnabzug nach 28 g SGB IV nicht vrgenmmen werden knnte und damit nicht "unterblieben ist", ist der Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nicht auf die letzten drei Mnate begrenzt. Für die erst zu einem späteren Zeitpunkt fälligen Gesamtszialversicherungsbeiträge sind für die Vergangenheit keine Säumniszuschläge zu erheben ( 24 Abs. 2 SGB IV). 5. Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen Entscheidungen der Szialversicherungsträger, dass eine Beschäftigung vrliegt, haben nach 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Diese Regelung gilt nicht nur für die Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach 7 a Abs. 1 SGB IV, sndern auch für die Statusentscheidungen der Krankenkassen im Rahmen des 28 h Abs. 2 SGB IV und der Rentenversicherungsträger im Rahmen vn Betriebsprüfungen nach 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Vn den angefchtenen Entscheidungen der Szialversicherungsträger gehen smit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Das hat zur Flge, dass vm Auftraggeber zunächst keine Gesamtszialversicherungsbeiträge zu zahlen und keine Meldungen zur erstatten und vn den Szialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind. Diese Rechtsflgen treten auch dann ein, wenn nur der Auftraggeber gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Einzugsstelle der eines Rentenversicherungsträgers Rechtsmittel einlegt, selbst dann, wenn der Auftragnehmer mit dem Eintritt der Versicherungspflicht einverstanden war. Zur Fälligkeit der Gesamtszialversicherungsbeiträge wird auf die Ausführungen unter Buchstabe 4 d verwiesen. Die Regelung in 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV trat ebenfalls rückwirkend zum in Kraft (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vm ). Das hat zur Flge, dass sie auch auf Bescheide der Szialversicherungsträger anzuwenden ist, die vr Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit bereits im Jahre 1999 erlassen und nch nicht bindend sind. Auf Bescheide der Szialversicherungsträger, die vr dem erteilt wurden, findet die Regelung des 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hingegen auch dann keine Anwendung, wenn sie nch nicht unanfechtbar gewrden sind. 6. Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen außerhalb eines (rechtzeitigen) Anfrageverfahrens In den Fällen, in denen eine Krankenkasse im Rahmen des 28 h Abs. 2 SGB IV, ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV der die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines erst nach Ablauf eines Mnats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten Anfrageverfahrens nach 7 a Abs. 1 SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vrliegt, tritt Versicherungspflicht mit dem Beginn der Beschäftigung ein. 7. Pflichten des Auftraggebers Dkument: Seite 9 vn 14

10 Der Auftraggeber hat zu prüfen, b Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vrliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vrschriften des Szialgesetzbuches ergeben, zu erfüllen. Hierzu gehören insbesndere die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, die Berechnung und Zahlung des Gesamtszialversicherungsbeitrags, die Erstattung vn Meldungen nach der DEÜV und die Führung vn Entgeltunterlagen. Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsträger (z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Anfrageverfahren nach 7 a SGB IV) das Vrliegen einer Beschäftigung nach 7 Abs. 1 SGB IV festgestellt hat. Der Auftraggeber hat alle Unterlagen, die zur Klärung der Frage entscheidend sind, b ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vrliegt der nicht, aufzubewahren. 8. Melderecht Es gelten die Regelungen der DEÜV in Verb. mit den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenrganisatinen der Szialversicherung nach 28 b Abs. 2 SGB IV. Anmeldungen sind grundsätzlich mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb vn sechs Wchen nach dem Beginn der Beschäftigung zu erstatten. Als Beginn der Beschäftigung ist der Zeitpunkt einzugeben, zu dem die Beschäftigung tatsächlich begnnen hat. Wird über die Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden und beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist dieser Zeitpunkt einzugeben. Der Tätigkeitsschlüssel richtet sich nach den für versicherungspflichtige Arbeitnehmer für die jeweilige Beschäftigung festgesetzten Tätigkeitsschlüsseln. Zudem ist der Persnengruppenschlüssel 101/140 zu verwenden, sfern das Beschäftigungsverhältnis keine besnderen Merkmale hat, ansnsten einer der Schlüssel 102 ff./141 ff. 9. Führung vn Entgeltunterlagen Die Entgeltunterlagen sind nach den Bestimmungen der Beitragsverfahrensverrdnung zu führen. Zu den Entgeltunterlagen sind auch zu nehmen: die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer der Antrag über die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens der Bescheid eines Versicherungsträgers über ein Statusfeststellungsverfahren Mitteilungen über Rechtsmittel gegen Statusfeststellungen. Entscheidungen vn Versicherungsträgern über das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit sllten aus Beweissicherungsgründen zu den Vertragsunterlagen genmmen werden. 10. Obligatrisches Anfrageverfahren nach 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Die Einzugsstelle hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners der GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers und ab eines seiner Kinder der Enkelkinder anmeldet. Die Anmeldung dieser Persnen ist daher gesndert zu kennzeichnen ( 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV). Die Spitzenrganisatinen der Szialversicherung haben die Auswirkungen dieses bligatrischen Anfrageverfahrens und deren knkrete Ausgestaltung in den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Dkument: Seite 10 vn 14

11 Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslsenversicherung) vm beschrieben. Nach diesen Verfahrensvereinbarungen entscheidet die Einzugsstelle bei bestimmten Fallknstellatinen der beschäftigten Ehegatten und Lebenspartner über deren Status. In den übrigen Fällen und für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Statusentscheidung. Aufgrund der Besnderheit des bligatrischen Anfrageverfahrens, das durch die Anmeldung der Beschäftigung der Betrffenen ausgelöst wird, besteht für die Anwendung der Regelungen über den Beginn der Versicherungspflicht und die Fälligkeit der Beiträge nach 7a Abs. 6 SGB IV kein Raum. Dies gilt auch für die in 7a Abs. 7 SGB IV vrgesehene aufschiebende Wirkung vn Rechtsbehelfen gegen Statusentscheidungen über das Vrliegen einer Beschäftigung. 11. Rentenversicherungspflicht Selbständiger mit einem Auftraggeber Nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Persnen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR (325 EUR bis ) im Mnat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, rentenversicherungspflichtig. Rentenversicherungspflicht kann jedch nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits die 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 229 a Abs. 1 SGB VI Anwendung finden. Allerdings können unterschiedliche selbständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen (z. B. Handwerker und Versicherungsvertreter). Zu den die Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ausschließenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern im Sinne des 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gehören - unter den im Gesetz genannten Entgeltvraussetzungen - auch Persnen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten der Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende). Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes versicherungsfrei der vn der Versicherungspflicht befreit sind stehen einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleich. Hierzu zählen jedch nicht geringfügig Beschäftigte, selbst wenn sie in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig sind (bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit der bei Versicherungspflicht inflge Zusammenrechnung). Die Vraussetzung auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, bewirkt, dass durch eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für andere Auftraggeber die Rentenversicherungspflicht des selbständig Tätigen nicht entfällt. Für die Prüfung dieser Vraussetzungen ist nicht allein auf die vertraglichen Ausgestaltungen und Unternehmensknzepte abzustellen. Vielmehr kmmt den tatsächlichen Verhältnissen ausschlaggebende Bedeutung zu. Für Selbständige mit einem Auftraggeber, die aufgrund ihres Unternehmensknzeptes beabsichtigen, zukünftig für mehrere Auftraggeber zu arbeiten und dann nicht mehr die Vraussetzungen für die Versicherungspflicht nach 2 Nr. 9 SGB VI erfüllen, wurde die Befreiungsregelung des 6 Abs. 1a SGB VI geschaffen. Vn einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses der eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erflgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besnderheiten zu berücksichtigen. Bei einer im Vraus begrenzten, lediglich vrübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesndere bei prjektbezgenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vrliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Prjektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vrliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vrausschauende Betrachtung vrzunehmen. Die Vraussetzung, dass eine selbständige Dkument: Seite 11 vn 14

12 Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sndern auch den Fall, dass der Betreffende tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen vn einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. Durch die Bindung an einen Auftraggeber darf für den Betrffenen kein weiterer nennenswerter unternehmerischer Spielraum verbleiben. Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung, sweit sie eingehalten wird. Es genügt jedch auch eine faktische Bindung an einen Auftraggeber (d. h., vertraglich besteht zwar die Möglichkeit für weitere Auftraggeber zu arbeiten, tatsächlich ist dies jedch nicht der Fall). Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen vn einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Hierfür ist eine wertende Betrachtung der Betriebseinnahmen für die Zukunft vrzunehmen. Grundsätzlicher Beurteilungszeitraum ist ein Kalenderjahr. In die wertende Betrachtung werden hinsichtlich der Prüfung die Betriebseinnahmen aus allen selbständigen Tätigkeiten - nicht jedch Einkünfte aus abhängigen (Neben-)Beschäftigungen - einbezgen. Die Berücksichtigung der Betriebseinnahmen - nur für die " 5 / 6 -Prüfung" im Rahmen des 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI - anstelle des Arbeitseinkmmens ( 15 SGB IV) ist realistischer, um die wirtschaftliche Abhängigkeit und insweit die Bindung an einen Auftraggeber zu beurteilen. Das Arbeitseinkmmen (der Gewinn) kann aufgrund vn Betriebsausgaben, Abschreibungen u. Ä. im negativen Bereich liegen, wdurch eine bjektive Beurteilung in der Regel nicht möglich ist. Ein Erwerbstätiger arbeitet auch dann "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber", wenn er zwar vertragliche Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen getrffen hat, diese aber Knzernunternehmen i. S. des 18 Aktiengesetz (AktG) der verbundene Unternehmen i. S. d. 319 AktG darstellen. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jedch nicht ausschließlich auf das Aktiengesetz abzustellen, sndern es werden die Grundsätze daraus abgeleitet. Daraus flgt, dass auch Unternehmen in anderer Rechtsfrm nach diesen Grundsätzen zu beurteilen sind. Gleiches gilt, wenn ein Selbständiger innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber (wie z. B. einem Finanzdienstleister) zulässigerweise und gewünscht auch Prdukte vn Kperatinspartnern vermittelt. Der Erwerbstätige ist in derartigen Fällen nicht direkt für den Kperatinspartner, sndern für seinen Auftraggeber tätig (vgl. Urteil des LSG Hessen vm L 2 RA 1213/02 -). Des Weiteren ist ein Selbständiger auch dann "nur für einen Auftraggeber" i. S. vn 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tätig, wenn zwar mehrere rechtlich vneinander unabhängige Vertragsverhältnisse zu verschiedenen natürlichen der juristischen Persnen bestehen, diese Persnenmehrheiten aber rganisatrisch in einer Frm miteinander verbunden sind, die zu einer tatsächlichen (wirtschaftlichen) Bindung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen führen. In diesen Fällen ist das Vrliegen einer Organisatinsgemeinschaft i. S. vn 12a Abs. 2 TVG zu prüfen. Hiervn kann ausgegangen werden, wenn zwischen den Auftraggebern ein in Teilen gemeinsamer Geschäftsbetrieb besteht (z. B. Aufrechnung mit Ansprüchen sämtlicher Vertragsunternehmen, für die der Selbständige tätig wird, einheitliche Vergütungssätze etc.). Liegt eine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung an einen Auftraggeber nicht vr und lässt sich auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vn nur einem Auftraggeber im vrgenannten Sinne nicht feststellen, besteht aufgrund dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Selbständige, die dem rentenversicherungspflichtigen Persnenkreis des 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angehören, können unter bestimmten Vraussetzungen auf Antrag vn der Rentenversicherungspflicht befreit werden. S werden nach 6 Abs. 1a SGB VI Persnen - in der Existenzgründungsphase - für einen Zeitraum vn drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme Dkument: Seite 12 vn 14

13 einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen, vn der Rentenversicherungspflicht befreit. Für eine zweite Existenzgründung kann der dreijährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genmmen werden. Eine zweite Existenzgründung liegt nicht vr, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt der deren Geschäftszweck gegenüber der vrangegangenem nicht wesentlich verändert wrden ist. Erfüllt eine selbständige Tätigkeit, für die bisher Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI aufgrund des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses nach 421 l SGB III bestanden hat, gleichzeitig die Merkmale des 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, ist die Zeit des versicherungspflichtigen Existenzgründungszuschussbezugs auf den Befreiungszeitraum nicht anzurechnen ( 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI). Endgültig vn der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag hingegen Persnen befreit, die das 58. Lebensjahres vllendet haben und nach einer zuvr ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. 3 Arbeitsrecht 3.1 Begriff Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Prblematik der Scheinselbstständigkeit liegt in den erheblichen Schwierigkeiten im Einzelfall, einen Arbeitnehmer vm freien Dienst- der Werkvertragsnehmer zu unterscheiden. Siehe auch Dienstvertrag Beispiel Als Beispiel können genannt werden der Versicherungsvertreter als freier Handelsvertreter, der nur für seine Versicherung tätig werden darf der der selbstständige Kurierfahrer, der mit einem Fahrzeug seines Vertragspartners nur für diesen Transprte durchführen darf (BAG, Urt. v , BAG, Urt. v ). 3.2 Abgrenzung Diese Abgrenzung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie nicht nach der vn den Parteien des Vertrages gewählten Frm, sndern nach der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu erflgen. Ein Fall der Scheinselbstständigkeit liegt dann vr, wenn nach der vn den Parteien gewählten Frm des Vertragsverhältnisses zwar ein selbstständiger Dienst- der Werkvertrag vrliegt, nach der tatsächlichen Durchführung aber abhängige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird und der Beschäftigte tatsächlich dem Direktinsrecht seines Vertragspartners unterwrfen ist. Dies führt in der Flge einmal zur Lhnsteuer- und Szialversicherungspflichtigkeit des Vertragsverhältnisses und zum anderen zur Anwendbarkeit des gesamten Arbeitsrechtes anstatt Dienst- der Werkvertragrechtes. Damit kann sich ein "Scheinselbstständiger" auch auf das Kündigungsschutzgesetz und alle anderen Schutzgesetze zugunsten des Arbeitnehmers berufen. In szialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber den Versuch unternmmen mit der Regelung des 7 Abs. 4 SGB IV einen gesetzlichen Katalg vn Abgrenzungskriterien aufzustellen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber diese Abgrenzung der Rechtsprechung überlassen und spricht selbst nur vm Arbeitnehmer, definiert diesen aber nicht. Das Bundesarbeitsgericht geht bei der vn ihm entwickelten Rechtsprechung vn 84 Abs. 1 S. 2 HGB aus und grenzt den selbstständigen Dienstnehmer der Werkvertragsnehmer vm Arbeitnehmer danach ab, b die Tätigkeit im Wesentlichen frei gestaltet werden kann und die Arbeitszeit selbständig bestimmt werden kann. Hinzu kmmen eine Vielzahl anderer zu berücksichtigender Kriterien. Dkument: Seite 13 vn 14

14 3.2.1 Abhängiges Arbeitsverhältnis Für Scheinselbstständigkeit spricht neben der Weisungsgebundenheit in persönlicher und fachlicher Hinsicht und der swhl zeitlichen als auch örtlichen Bindung der zu erbringenden Dienstleistung auch die Eingliederung in eine fremde Arbeitsrganisatin. Weitere Indizien für eine unselbständige Arbeitnehmerstellung sind die mnatlich gleichbleibende Vergütung und die Ntwendigkeit, den Urlaub vm Arbeitgeber genehmigen zu lassen Selbstständiger Dienstvertrag Wenn der Dienstleistende aber für mehrere Auftraggeber tätig wird, eigene Geschäfts- der Bürräume besitzt und die Leistung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbringt, handelt es sich in der Regel um einen Selbstständigen. Im Ergebnis liegt keine einheitliche Definitin des Selbstständigen bzw. des Arbeitnehmers vr. Vielmehr erflgt die Abgrenzung des Arbeitnehmers vm Selbstständigen kasuistisch für die verschiedenen Branchen und Fallgestaltungen. 4 Arbeitshilfen Scheinselbständigkeit Antrag auf Feststellung des szialversicherungsrechtlichen Status Autrenverzeichnis Literaturverzeichnis Nrmen: SGB-IV:7/4 SGB-IV:28b/2 SGB-IV:7c/1 SGB-IV:7/1/2 SGB-IV:7c/2 SGB-IV:28p/1 SGB- IV:7a/6/1 SGB-IV:28a SGB-IV:7a/6/2 SGB-IV:28h/2 SGB-IV:7a/7/1 SGB-IV:7a SGB- IV:7b SGB-IV:28g SGB-IV:28p/1/5 SGB-IV:7a/1 SGB-IV:7/1 SGB-IV:7a/2 SGB-IV:23/1 SGB-IV:7a/3 SGB-IV:25 SGB-IV:7b/1 SGB-IV:7a/4 SGB-IV:24/2 SGB-IV:7/1/1 SGB- IV:7a/7 SGB-IV:7a/1/2 SGB-IV:28a/3/2/1/d SGB-IV:15 SGB-IV:7a/6 HGB:84/1 SGB- X:26/3 SGB-X:33/2 SGB-X:24 SGB-X:37/2 SGB-X:26/1 SGB-X:20 SGB-III:421l SGB- VI:6/1a SGB-VI:2/1/10 SGB-VI:229a SGB-VI:2/1/1 SGB-VI:2/1/9 SGB-VI:6/1a/3 SGB- VI:2 SGB-VI:231/5 SGB-VI:6/1a/1/1 SGB-VI:6/1a/1/2 BGB:188/2 BGB:187/2/1 SGB- X:26/3 SGB-X:33/2 SGB-X:24 SGB-X:37/2 SGB-X:26/1 SGB-X:20 Dkument: Seite 14 vn 14

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