Geplantes Kreis schreiben betreffend Entschädigungen. Private Equity und Hedge Manager, eine Trilogie. III. Teil. Einleitende Bemerkungen

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1 Geplantes Kreis schreiben betreffend Entschädigungen an Private Equity und Hedge Manager, eine Trilogie III. Teil I Einleitende Bemerkungen Urs Kapalle RA, dipl. Steuerexperte, Mitglied der Direktion und Leiter Finanzpolitik und Steuern, Schweizerische Bankiervereinigung Nadia Tarolli Schmidt Advokatin, dipl. Steuerexpertin, Mitarbeiterin bei VISCHER AG Im dritten Teil dieser Publikation befassen sich die Autoren mit dem Gebiet der Private Equity und Hedge Fonds. Dieser Zweig der kollektiven Kapitalanlagen hat sich vor allem seit Ende der 90er-Jahre stark entwickelt. Die Finanzkrise hat zwar auch diesen Bereich stark getroffen. Es ist aber damit zu rechnen, dass sich diese wertschöp fungsintensiven und innovativen Zweige des Fund Business erholen und weiterentwickeln werden. Für die Beurteilung der Entschädigung ist zwischen dem Domizil der Manager, demjenigen der von ihnen verwalteten Hedge Fonds und Private Equity-Vehikeln («Fonds») anderseits, zu trennen. Die Schweiz hat sich in den letzten Jahren zu einem der bedeutendsten Standorte für die Manager von sogenannten Fund of Hedge Funds entwickelt. Ihr globaler Marktanteil wird auf 30% geschätzt. Fund of Hedge Funds sind Fonds, welche keine Direktanlagen tätigen, sondern aufgrund eines intensiven Selektionsverfahrens («Due Diligence») ihr Vermögen in eine Reihe von Hedge Fonds als Zielfonds investieren. Als Domizil für die Manager solcher Hedge Funds belegt die Schweiz heute wenn auch weit hinter London immerhin den beachtlichen zweiten Platz 1. Demgegenüber ist es der Schweiz trotz einem modernen und flexiblen Gesetz («KAG») bislang noch nicht nachhaltig gelungen, sich als Produktionsstandort zu entwickeln 2. Vor diesem Hintergrund hat der Steuerungsausschuss Finanzplatz Schweiz (STAFI) 3 im Früh- 1 Diese und weitere Zahlen stammen aus der Medienpräsentation der Swiss Funds Association vom 20. August 2009 (Philippe Cottier) zum Thema «Hedge Fund Industry Update back on track», siehe 2 Vgl. Studie der ZHAW Zurich University of Applied Sciences, School of Management and Law: Switzerland A growing center for single manager hedge funds, Juni Der STAFI setzt sich aus Vertretern des Eidg. Finanzdepartements, der Schweizerischen Bankiervereinigung, des Schweizerischen Versicherungsverbandes, des Anlagefondsverbandes und der SIX Group zusammen. Er ist das gemeinschaftliche leitende Nr. 11/2009, Seite 790

2 jahr 2008 eine gemischte Arbeitsgruppe 4 eingesetzt, um die Besteuerungsfragen in Bezug auf die Entschädigungen von Private Equity und Hedge Fonds Managern zu klären. Dies mit dem Ziel die Schweiz im internationalen Vergleich als attraktiven Standort für Private Equity und Hedge Fonds Unternehmen und Unternehmer zu positionieren. Die Arbeitsgruppe hat dem STAFI im September letzten Jahres einen Bericht abgeliefert. Dieser zeigt die typischen betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Strukturen von Private Equity und Hedge Fonds im Ausland. Im Anschluss daran werden die steuerlichen Fragen aus schweizerischer Sicht ausgeleuchtet. Schliesslich empfiehlt der Bericht den Erlass eines Kreisschreibens, welches die steuerliche Behandlung der Entschädigungen an Private Equity und Hedge Fonds Manager mit Wohnsitz in der Schweiz festhält. Das Kreisschreiben liegt im Entwurf vor, ist bis jetzt aber noch nicht publiziert worden. Hingegen werden gestützt auf die im Kreisschreibenentwurf erläuterten Grundsätze bereits für konkrete Sachverhalte Rulings gewährt. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich entsprechend dem Entwurf des Kreisschreibens auf die direkte Bundessteuer. Organ zwischen den Behörden und den Vertretern des Finanzplatzes im Rahmen des Masterplans Finanzplatz Schweiz. 4 Die Arbeitsgruppe Private Equity und Hedge Fonds unter der gemeinsamen Leitung der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) war zusammengesetzt aus Vertretern der ESTV, der Schweizerischen Steuerkonferenz, der Eidg. Bankenkommission (neu Finanzmarktaufsicht) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, der SBVg, des Anlagefonds verbandes sowie der Swiss Private Equity und Venture Capital Association. Inhaltsübersicht I Einleitende Bemerkungen II Kreisschreibenentwurf betreffend Entschädigungen an Private Equity und Hedge Fonds Manager 1 Was wird unter Private Equity und Hedge Fonds verstanden? 2 Häufigste Entschädigungsformen 2.1 Management Fees 2.2 Performance Fees und Carried Interest III Steuerliche Behandlung der Entschädigungen gemäss dem Kreisschreibenentwurf 1 Grundsätze 2 Definition Vorzugsgewinn 3 Fonds Management über Kapitalgesellschaften 3.1 Funktion der Kapitalgesellschaften 3.2 Besteuerung der Kapitalgesellschaften 3.3 Besteuerung der Fonds Manager 4 Fonds Management im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder über eine Personengesellschaft 5 Weitere Grundsätze 5.1 Anleger 5.2 Alimentierung des Fonds 5.3 Darlehen oder darlehensähnliches Sonderkapital 5.4 Internationale Steuerausscheidung IV Lösungsansätze für den Einzelfall 1 Allgemeine Bemerkungen 2 Darlehensfinanzierter Fonds 2.1 Grundsatz 2.2 Skizze des Darlehensmodells 2.3 Finanzierung und Gewinnverteilung 2.4 Einsatzmöglichkeiten des «Darlehensmodells» 3 Zwei-Schienen-Modell 3.1 Grundsatz 3.2 Skizze für die Struktur 3.3 Finanzierung und Gewinnverteilung 3.4 Einsatzmöglichkeiten des Zwei-Schienen- Modells 4 Ausländische Fondsstruktur 4.1 Ausgangslage 4.2 Einsatzmöglichkeiten ausländischer Fondsstrukturen 5 Steuerbelastung V Würdigung aus Sicht der Praxis Nr. 11/2009, Seite 791

3 II Kreisschreibenentwurf betreffend Entschädigungen an Private Equity und Hedge Fonds Manager 1 Was wird unter Private Equity und Hedge Fonds verstanden? Es gibt weder für den Begriff Private Equity noch für die Bezeichnung Hedge Fonds eine offizielle oder anerkannte Definition. «Faute de mieux» und vereinfacht ausgedrückt kann ein Hedge Fonds als Anlagefonds beschrieben werden, der im Gegensatz zu «herkömmlichen» Fonds mehr Freiheiten in der Anlagepolitik geniesst. In der Verwaltung des Fondsvermögens können grössere Risiken genommen und dadurch auch höhere Renditen erzielt werden. Die Private Equity Fonds investieren typischerweise in Beteiligungen von in der Regel rund zehn bis vierzig einzelnen Unternehmungen. Etwas untechnisch ausgedrückt stellen sie das Gegenteil von «herkömmlichen» Aktienfonds dar. Letztere diversifizieren ihre Anlagen und investieren in Aktientitel verschiedener Branchen, Währungen und geografischer Regionen. Der Private Equity Fonds hingegen fokussiert auf speziell ausgewählte Gesellschaften oder Investitionen und nimmt in der Regel Einfluss auf deren Management. Für die steuerlichen Fragestellungen ist eine genaue Definition der beiden Begriffe nicht notwendig, da die steuerliche Behandlung der Entschädigungen an die Fonds Manager an 5 Vgl. auch MARCO DUSS/JULIA VON AH, Zur Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, Der Schweizer Treuhänder 2008, S Vgl. auch ALEXANDER VOGEL/DANIEL SCHÄR, Die Kommanditgesellschaft nach KAG als Anlagevehikel für Private Equity, Der Schweizer Treuhänder 2007, S den Wesensmerkmalen der Entschädigungsleis tungen selbst anknüpft, unabhängig von der Fondsart, für welche sie ausgerichtet werden. Typischerweise sind die nachfolgend dargestellten Entschädigungsformen aber bei Private Equity und Hedge Fonds zu finden. 2 Häufigste Entschädigungsformen Die häufigsten Entschädigungsformen bei Private Equity und Hedge Fonds sind die Management Fees, der Carried Interest und die Performance Fees. Sie zeichnen sich stark vereinfacht durch folgende Merkmale aus: 2.1 Management Fees Sowohl bei Private Equity als auch bei Hedge Fonds erhält die Managementgesellschaft oder der Manager eine fixe, in der Regel jährlich zu entrichtende Management Fee aus dem Fonds von üblicherweise 1% bis 3%. Diese basiert je nach Fonds beziehungsweise Fondstyp beispielsweise auf dem einbezahlten Fondskapital oder auf dem NAV (Net Asset Value). Die Management Fees dienen zur Deckung des laufenden Aufwandes, das heisst zur Entlöhnung der geschäftsführenden Personen, des Asset-Managements und des Vertriebspersonals sowie zur Bezahlung der Zulieferdienstleistungen, welche ein Fonds in Anspruch nimmt (Buchhaltung und Treuhand, Revision, Rechtsberatung, Analysen, Corporate Governance etc.). 2.2 Performance Fees und Carried Interest Um das Vertrauen der Anleger in den Fonds zu fördern, hat es sich im Markt durchgesetzt, dass sich das Fonds-Management jeweils selbst mit eigenem Vermögen am Fonds beteiligt 5. Dies ist in der Praxis bei den Nr. 11/2009, Seite 792

4 meisten Private Equity und Hedge Fonds der Fall. Performance Fees und Carried Interest stehen als Synonyme für die erfolgsabhängigen Entschädigungen der Fonds-Manager 6. Während im Bereich Private Equity der Begriff Carried Interest gebräuchlich ist, spricht man bei Hedge Fonds von Performance Fees. Unter Carried Interest wird im weitesten Sinne der nach mehreren Jahren Laufzeit entstehende Gewinnanspruch des Fonds-Managers aus dessen persönlicher Beteiligung verstanden. Der Gewinnanspruch steht im Zusammenhang mit der Gewinnrealisierung der Fondsanlagen und wird i. d. R. begründet, wenn die für den Fonds gesteckten Renditeziele, sogenannte «hurdles», erreicht sind. Ist diese Grenze überschritten, erhält das Fonds-Management üblicherweise 20% des Gesamtgewinnes. Dabei ist in der internationalen Praxis nicht vorausgesetzt, dass das Fonds-Management auch 20% der Fondsanteile hält. Eine Beteiligung der Fonds-Manager von 1% kann bereits zu einer Gewinnbeteiligung von 20% berechtigen. Der Unterschied zwischen Performance Fees und Carried Interest besteht darin, dass die entsprechenden Rechtsansprüche in der Regel zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben werden. Im Gegensatz zum Carried Interest, wo der Rechtsanspruch meist gegen Ende der Laufzeit erworben wird, entsteht der Rechtsanspruch auf die Performance Fees im Hedge-Fonds-Bereich in der Regel periodisch, beispielsweise jährlich. Aber auch dieser Rechtsanspruch im Hedge- Fonds-Bereich entsteht erst bei Erreichung der entsprechenden Renditeziele (high watermarks). Je nach angewendeten Rechnungslegungsstandards können Performance Fees für Gewinne des Fonds ausbezahlt werden, unabhängig davon, ob diese auf Ebene des Fonds realisiert wurden oder nicht. III Steuerliche Behandlung der Entschädigungen gemäss dem Kreisschreibenentwurf In der gemischten Arbeitsgruppe herrschte von Beginn weg die Auffassung, dass eine eigentliche steuerliche Privilegierung der Fonds- Manager auf dem Gesetzesweg aufgrund der langen Umsetzungsdauer nicht den gewünschten Erfolg bringen würde. Die Marktopportunitäten sollten so schnell wie möglich genutzt werden. Im Folgenden werden die Grundsätze für die steuer liche Behandlung der Entschädigungen der Fonds-Manager wiedergegeben, wie sie im Kreisschreibenentwurf enthalten sind, welcher von der gemischten Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde. 1 Grundsätze Die folgenden Grundsätze gelten für Manager von Private Equity und Hedge Fonds, unabhängig davon, ob es sich dabei um offene oder geschlossene, schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend Fonds) handelt. 2 Definition Vorzugsgewinn Jeder Betrag, der dem Fonds-Management über das hinaus zufliesst, was ihm entsprechend seiner Quote an der Kommanditsumme, am Nominalkapital oder an der Anzahl der Anteile des Fonds zusteht, stellt einen sogenannten Vorzugsgewinn dar. 3 Fonds-Management über Kapitalgesellschaften 3.1 Funktion der Kapitalgesellschaften Das Fonds-Management kann einer oder mehreren in- oder ausländischen Kapitalgesell- Nr. 11/2009, Seite 793

5 schaften übertragen werden, welche auch Teil der rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Fondsstruktur sein können Diesen stehen sowohl die Management Fees als auch der Vorzugsgewinn zu. 3.2 Besteuerung der Kapitalgesellschaften Für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften gelten folgende Grundsätze: a) Die Management Fees und der ausbezahlte Vorzugsgewinn sind steuerbarer Ertrag. b) Die Substanzerfordernisse für ausländische Gesellschaften der Fondsstruktur sind zu erfüllen. c) In allen Gesellschaften der Fondsstruktur hat der Aufwand in einer erklärbaren Relation zu den Funktionen und zum Ertrag der betreffenden Gesellschaft zu stehen. d) Die Verrechnungspreise zwischen in- und ausländischen Gesellschaften innerhalb der Fondsstruktur sowie das Salär des Fonds- Managements haben einem Drittvergleich standzuhalten. e) Wird ein Anspruch auf Vorzugsgewinn oder Erfolgsbeteiligung nach den Grundsätzen des schweizerischen Handelsrechts aktiviert, gelten das Massgeblichkeitsprinzip sowie die allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsregeln auch für Abschreibungen und Wertberichtigungen. 3.3 Besteuerung der Fonds-Manager Die Fonds-Manager als natürliche Personen werden nach folgenden Grundsätzen besteuert: a) Qualifikation als Privatvermögen Sofern alle Entschädigungen in Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fonds-Managements in den Kapitalgesellschaften gemäss Ziff. 3.2 hievor verbucht werden, stellen sowohl die Beteiligung an den Kapitalgesellschaften als auch die Quote des Fonds-Managers an der Kommanditsumme, am Nominalkapital oder an den Anteilen des Fonds Privatvermögen dar. Die Qualifikation gilt unabhängig davon, ob der Fonds-Manager in einem Anstellungsverhältnis zum Fonds oder seinen Organen steht oder Aktionär oder Gesellschafter einer Gesellschaft der Fondsstruktur ist. Investitionen in einen Fonds, der durch unabhängige Dritte verwaltet wird, stellen unabhängig vom Fondstyp Privatvermögen dar. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Steuerpflichtige aus Gründen, welche nicht mit der Beteiligung am Fonds zusammenhängen, als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert. b) Steuerbares Einkommen Die marktmässigen Entschädigungen für die Tätigkeit der Fonds-Manager, welche aus den Kapitalgesellschaften gemäss Ziff. III. 3.1 entrichtet werden, bilden Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern (DBG). Ist der Vorzugsgewinn Bestandteil der vertraglichen Entschädigung aus einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Fonds-Manager und den Gesellschaften der Fondsstruktur, so qualifiziert der gesamte aus diesen Arbeitsverhältnissen bezogene Vorzugsgewinn als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 7. Erträge aus privat gehaltenen Beteiligungen an Fonds gemäss Abschnitt III. 3.a. qualifizieren als Ertrag aus beweglichem Vermögen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG. c) Steuerfreier Kapitalgewinn Sämtliche Kapitalgewinne aus der Veräusserung der Kapitalgesellschaften gemäss Abschnitt III. 3.1, der privat gehaltenen Beteiligungen an Fonds gemäss Ziff. III. 3. a. hievor sowie von Nr. 11/2009, Seite 794

6 Ausschüttungen von Kapitalgewinnen aus letzeren, qualifizieren als steuerfreie Kapitalgewinne gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 20 a DBG (indirekte Teilliquidation/Transponierung). 4 Fonds-Management im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder über eine Personengesellschaft Das Fonds-Management kann durch den Fonds- Manager persönlich oder über eine Personengesellschaft, an der der Fonds-Manager beteiligt ist, erfolgen. Dem Fonds-Manager und/oder der Personengesellschaft stehen die Management Fees und der Vorzugsgewinn zu. Für die Besteuerung der Fonds-Manager gelten folgende Grundsätze: a) Qualifikation als Geschäfts- oder Privatvermögen Die Beteiligung an der Einzelunternehmung oder an der Personengesellschaft sowie die Quote des Fonds-Managers an der Kommanditsumme, am Nominalkapital oder an den Anteilen des Fonds stehen in Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und stellen damit Geschäftsvermögen dar. Investitionen in einen Fonds, der durch unabhängige Dritte verwaltet wird, stellen wie sonst auch Privatvermögen dar. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Steuerpflichtige aus Gründen, welche nicht mit der Beteiligung am Fonds zusammenhängen, als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert 8. 7 Art. 17. Abs. 1 DBG. 8 Vgl. auch TONI HESS/PATRICK SCHERRER, Die Besteuerung der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz und deren Anleger in ASA 77 [2008], S. 413, wonach die Einteilung aufgrund allgemeiner Grundsätze erfolgt. b) Steuerbares Einkommen Kapitalgewinne, Management Fees sowie Vorzugsgewinne und Erträge aus dem Fonds qualifizieren als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG. Erträge aus Investitionen in einen durch unabhängige Dritte verwalteten Fonds qualifizieren dagegen auch hier als Ertrag aus beweglichem Vermögen. c) Steuerfreie Kapitalgewinne Ausschüttungen von Kapitalgewinnen aus einem Fonds, der durch unabhängige Dritte verwaltet wird und dessen Anteile im Privatvermögen gehalten werden, qualifizieren wiederum als steuerfreie Kapitalgewinne gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG. 5 Weitere Grundsätze 5.1 Anleger Die Steuerfolgen für Gewinne und Erträge der Anleger richten sich nach Art. 20. Abs. 1 lit. e i.v.m. Art. 16 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 DBG. Teil I und II der Trilogie befassen sich eingehend mit dieser Thematik. 5.2 Alimentierung des Fonds Die steuerliche Behandlung der Alimentierung des Fonds beurteilt sich anhand der aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Vorschriften sowie der zivilrechtlichen Ausgestaltung. Steuerlich werden keine eigenen Voraussetzungen aufgestellt. 5.3 Darlehen oder darlehensähnliches Sonderkapital Wird ein Fonds mittels Darlehen oder darlehensähnlichem Sonderkapital finanziert, gel- Nr. 11/2009, Seite 795

7 ten die allgemeinen Besteuerungsregeln für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben ebenso wie für die direkten Steuern. 5.4 Internationale Steuerausscheidung Bei grenzüberschreitenden Strukturen gelten die allgemein anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung. IV Lösungsansätze für den Einzelfall Gestützt auf den Entwurf des Kreisschreibens können in der Praxis im Einzelfall die folgenden Lösungsmöglichkeiten anvisiert werden. 1 Allgemeine Bemerkungen Eine im Vergleich zum Ausland kompetitive und attraktive Steuerbelastung für Private Equity und Hedge Fonds kann durch Steuerplanung erreicht werden. Dies ist möglich durch entsprechende rechtliche Strukturierung und Finanzierung der Private Equity oder Hedge Fonds, der mit den Fonds verbundenen Unternehmen sowie von deren Trägern. Dazu kommen zwei einfache Prinzipien zum Einsatz: einerseits die private Beteiligung des Fonds Managements und andererseits wo Ersteres nicht möglich ist eine Strukturierung über Gesellschaften. Die Grenzen und Bedingungen, aber auch die Möglichkeiten, welche das geltende Steuerrecht kennt, wurden soeben dargelegt. Zwar wäre eine steuerliche Privilegierung von Carried Interest und Performance Fees attraktiver, liesse sich aber wie bereits ausgeführt nicht kurzfristig umsetzen. Die Grundsätze des Kreisschreibens erlauben es aber im konkreten Fall und im Sinne einer «open architecture», steuerliche Lösungsmodelle mittels den folgenden drei Varianten umzusetzen: (a) Lösung durch Alimentierung von Fonds mit Darlehen oder darlehensähnlichem Sonderkapital (b) Lösung durch das sogenannte Zwei-Schienen-Modell (c) Lösungen für Fonds-Manager mit schon bestehenden ausländischen Fonds. Die Lösungsansätze müssen nicht strikt eingehalten werden, vielmehr sind sie auch kombinierbar. 2 Darlehensfinanzierter Fonds 2.1 Grundsatz Eine Beteiligung des Fonds-Managements gilt dann als privat, wenn die Gewinnbeteiligung proportional zu ihrem Anteil an der Kommanditsumme oder zum Anteil am Nominalkapital ist (z. B. 20% Gewinnanteil bei einem Anteil an der Kommanditsumme von 20%; nicht akzeptiert wird ein überproportionaler Gewinnanspruch, z. B. 20% Gewinnanteil bei 10% Kommanditsumme oder Nominalkapital). In Anlehnung an eine in Grossbritannien für Venture Capital übliche Finanzierung wird eine proportionale Gewinnbeteiligung des Fonds-Managements von z. B. 20% erreicht, indem der Fonds über zwei Tranchen alimentiert wird und der Grossteil der Mittel der weiteren Investoren gestützt auf Art. 120 Abs. 2 lit. b und c KKV 9 über Darlehen bzw. ein darlehensähnliches Sonderkapital zur Verfügung gestellt wird. 2.2 Skizze des Darlehensmodells Diese «Darlehenslösung» ist sowohl mit inländischen wie auch ausländischen Fonds und unabhängig von der Rechtsform möglich. Der Einfachheit halber wird zur Illustration ein 9 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen. Nr. 11/2009, Seite 796

8 Fonds-Manager übrige Investoren Komplementär AG Arbeitsvertrag/ zusätzlich meist Aktionär der Komplementär AG 20% 80% Beteiligung Beteiligung KGK Fonds Darlehen, bzw. darlehensähnliches Sonderkapital Beispiel mit einer inländischen KGK (Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) aufgezeigt. 2.3 Finanzierung und Gewinnverteilung Die Finanzierung und Gewinnverteilung des Fonds kann stark vereinfacht wie folgt dargestellt werden: Alimentierung des Fonds Anteile Fonds Manager: CHF = 20% Anteile übrige Anleger: CHF = 80% Total Fondsanteile: CHF % Darlehen durch übrige Anleger* CHF Total Fondsvermögen Jahr 1 CHF Gewinnverteilung Annahme Fondsvermögen Jahr 7 CHF Evtl. aufgelaufener Zins übr. Anleger** CHF Rückzahlung Darlehen CHF Rückzahlung Anteile CHF Zu verteilender Gewinn CHF Gewinnanteil übrige Anleger: CHF = 80% Gewinnanteile Fonds-Manager: CHF = 20% * Auf Abruf ** Annahme 2% p.a. gestundet Die benötigten Mittel des Fonds werden über «draw downs» kurz vor den Investitionen durch Kapital- bzw. Darlehensgeber eingeschossen. Nr. 11/2009, Seite 797

9 2.4 Einsatzmöglichkeiten des «Darlehensmodells» Das Darlehensmodell eignet sich primär für den Venture-Capital-Bereich aber auch für Private Equity (buyout), und zwar sowohl mit inländischen als auch mit ausländischen Fondsstrukturen und unabhängig von der jeweiligen Rechtsform (KGK, SICAV, ausländische Partnership, Ltd., Llc. etc.). Denkbar ist das Modell grundsätzlich auch für den Hedge-Fonds-Bereich bei entsprechendem privaten Kapitaleinsatz der Fonds-Manager. 3 Zwei-Schienen-Modell 3.1 Grundsatz Eine Beteiligung des Fonds-Managements gilt als privat, sofern die Gewinnbeteiligung proportional zu ihrem Anteil an der Kommanditsumme oder zum Anteil am Nominalkapital ist. Der Fonds wird so strukturiert, dass die Beteiligung des Fonds-Managements über zwei Schienen läuft. Eine private und proportionale Gewinnbeteiligung erhält das Management über eine Beteiligung als Kommanditär. Der Übergewinnanspruch, d. h. der überproportionale Anteil, fliesst dagegen nicht über die Kommandite oder das Nominalkapital der Fonds-Manager, sondern in eine Gesellschaft, im nachstehenden Beispiel die Schweizer Komplementär AG. Diesen Anteil beziehen die Fonds-Manager dann als Salär und/oder Dividenden aus der Gesellschaft oder verkaufen die Gesellschaft später aus ihrem Privatvermögen und realisieren so einen steuerfreien Kapitalgewinn. 3.2 Skizze für die Struktur Diese Lösung ist möglich sowohl mit inländischen wie auch ausländischen Fonds und übrige Investoren Fonds-Manager Komplementär AG Dividende 100% der Aktien Carried Interest Beteiligung des Fonds-Managers wie übrige Investoren Fonds Nr. 11/2009, Seite 798

10 unabhängig von der Rechtsform des Fonds. Der Einfachheit halber wird hier zur Illustration wiederum ein Beispiel mit einer inländischen KGK wiedergegeben. 3.3 Finanzierung und Gewinnverteilung Die Finanzierung und Gewinnverteilung des Fonds kann exemplarisch wie folgt dargestellt werden: Rechtsform (KGK, SICAV, ausländische Partnership, Ltd., Llc. etc.). 4 Ausländische Fondsstruktur 4.1 Ausgangslage Die wertschöpfungsintensiven Teile bei Private Equity und Hedge Fonds sind besonders das Asset-Management und der Vertrieb bzw. die Alimentierung des Fonds Anteile Fonds-Manager: CHF Anteile übrige Anleger*: CHF Total Fondsvermögen Jahr 1 CHF Gewinnverteilung Annahme Fondsvermögen netto Jahr 7 CHF Rückzahlung Anteile CHF Evtl. preferential gain/hurdle CHF p. m. Zu verteilender Gewinn CHF Gewinnanteil Komplementärin*: CHF Gewinnanteil Anleger total: CHF Davon Fonds-Manager: CHF Davon übrige Anleger: CHF * Übergewinnanteil Die steuerliche Behandlung der Bezüge (Salär und Dividenden) der Fonds-Manager aus der Komplementärin sowie der Verkauf der Anteile an der Komplementärin aus dem Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. 3.4 Einsatzmöglichkeiten des Zwei-Schienen-Modells Das Zwei-Schienen-Modell eignet sich für die Bereiche Private Equity und Hedge Fonds und zwar sowohl mit inländischen als auch mit ausländischen Fondsstrukturen. Auch hier besteht die Einsatzmöglichkeit unabhängig von der Platzierung. Daher ist es wünschenswert, dass diese Bereiche in der Schweiz angesiedelt sind. Der Fonds kann in eine Offshore-Struktur integriert oder kann Teil einer Offshore-Struktur sein. Die Fonds-Promotoren haben ihren Wohnsitz hingegen idealerweise in der Schweiz und setzen lokale Management-Gesellschaften und weitere Dienstleister ein. Beim Zuzug von Fonds-Managern aus dem Ausland ist es für diese essentiell, dass ausländische Fondstrukturen beibehalten werden können. Beim Einsatz von ausländischen Fondsstrukturen, zum Beispiel auf den Cayman Islands, werden die Management Fees, der Carried Interest bzw. die Performance Fees gestützt auf Nr. 11/2009, Seite 799

11 eine Funktions- und Wertschöpfungsanalyse ganz oder zu bestimmten Teilen den ausländischen und/oder inländischen Managementoder Advisory-Gesellschaften zugeteilt. Diese Anteile sind zu fixieren oder im Einzelfall festzulegen. Unter der Voraussetzung von marktkonformen Salären vereinnahmen die Fonds- Manager Dividenden aus den in- und ausländischen Gesellschaften oder können ihre Anteile aus ihrem Privatvermögen verkaufen. 4.2 Einsatzmöglichkeiten ausländischer Fondsstrukturen Ausländische Fondsstrukturen eignen sich für den Private-Equity und den Hedge-Fonds-Bereich unabhängig von der ausländischen Rechtsform des Fonds (Partnership, Ltd., Llc. etc.). 5 Steuerbelastung Die konkrete Steuerbelastung der verschiedenen Varianten hängt von diversen subjektiven Faktoren wie Standortwahl, rechtliche Strukturierung, Finanzierung etc. ab. Grundsätzlich ergeben sich je nach Standort Belastungen zwischen 10 bis 30%. Im internationalen Umfeld liegt die Steuerbelastung zwischen 15% bis 18% 10. V Würdigung aus Sicht der Praxis Die vorstehend aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten stellen für die betroffene Branche sicherlich nicht durchwegs ein ideales Szenario dar 11. Auf der anderen Seite ist es den Teilnehmern der gemischten Arbeitsgruppe gelungen, einen Konsens zu finden, der von allen Parteien mitgetragen wird. Gestützt auf die obigen Grundsätze konnten bereits eine Reihe von Private-Equity und Hedge-Fonds-Unternehmen in der Schweiz angesiedelt bzw. in die Schweiz umgesiedelt werden. Seit der Klärung der Steuerfragen durch die gemischte Arbeitsgruppe im Sommer 2008 haben sich in der Schweiz sieben KGK eingetragen 12. Zudem haben sich für mehrere ausländische Fondsstrukturen mit Managern oder Management-Gesellschaften in der Schweiz Ansiedlungsprojekte durchführen lassen. Auch wenn der grosse Ansturm auf den Fondsstandort Schweiz bis jetzt ausgeblieben ist was sicherlich auch daran liegt, dass Fonds-Manager zurzeit aufgrund der Marktlage andere Schwerpunkte als die Redomizilierung setzen ist die Schweiz im internationalen Umfeld genügend attraktiv für die anvisierte Branche. Es gilt jetzt Erfahrung zu sammeln und sich als Produktionsplatz von alternativen Anlagen, wie eben Private Equity und Hedge Fonds, einen Namen zu machen. 10 Vgl. URS KAPALLE, Die Kommanditgesellschaft für Kollektive Kapitalanlagen (KGK) in FStR 2007 S. 129 und DUSS/VON AH, S. 90. In Grossbritannien beträgt der statutarische Steuersatz für diesen Bereich seit 2008 rund 18% nachdem der sogenannte «taper relief» nicht mehr erhältlich ist. 11 Man hatte sich im Vorfeld teilweise erhofft, dass Carried Interst und Performance Fees generell als steuerfreier Kapitalgewinn behandelt würden (vgl. zu dieser Frage SHELBY DU PASQUIER/ XAVIER OBERSON, La société en commandite de placement collectifs in SZW 2007 S. 220 sowie VOGEL/SCHÄR, S. 482; DUSS/VON AH, S. 89 f. und KAPALLE, S Vgl. bewilligungstraeger.aspx. Nr. 11/2009, Seite 800

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