Anlagereglement. Pensionskasse Bühler AG Uzwil
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- Hannah Salzmann
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1 Anlagereglement Pensionskasse Bühler AG Uzwil Gültig ab 4. Dezember 2014
2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Anlagerichtlinien...3 Anlagerichtlinien Grundsatz Festgelder und Treuhandanlagen (jede Laufzeit) Obligationen in CHF (Inland und Ausland) Obligationen Fremdwährungen Wandel- und Optionsanleihen Aktien Schweiz Aktien Ausland Alternative Anlagen Indirekte Immobilien Direkte Immobilien Hypotheken Anlagen beim Arbeitgeber und bei angeschlossenen Arbeitgebern Einsatz derivativer Instrumente und Währungsabsicherung Taktisches Overlay Securities Lending...9 Organisatorische Bestimmungen Stiftungsrat Anlagekommission Geschäftsführungskommission und Geschäftsführer Global Custodian Wertschriftenbuchhaltung Immobilienverwaltung Vermögensverwaltungsmandate Grundsätze für die Auswahl von Vermögensverwaltern Grundsätze für die Auftragserteilung Grundsätze der Überwachung Grundsätze für die Beurteilung der Mandate Grundsätze für die Kündigung Ergänzende Bestimmungen Kosten für die Vermögensverwaltung Governance Wahrnehmung des Stimmrechts Bewertung Wertschwankungsreserve ANHANG 1 Anlagestrategie ANHANG 2 Benchmark Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 2 / 18
3 Allgemeine Anlagerichtlinien Die Pensionskasse verwaltet ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet werden. Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen ausschliesslich die finanziellen Interessen der Destinatäre. Mit der Vermögensbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass die Leistungsziele der Kasse mit einem möglichst günstigen Leistungs-/Beitragsverhältnis finanziert und das finanzielle Gleichgewicht der Kasse nachhaltig gestärkt werden können. Die Kasse achtet auf eine hohe Kosteneffizienz bei der Anlagetätigkeit. Beim Festlegen und bei der periodischen Überprüfung der Anlagestrategie sind die Risikofähigkeit der Pensionskasse in Würdigung der finanziellen Lage sowie der Struktur und der Entwicklung des Versichertenbestandes sowie die langfristigen Rendite- und Risikoeigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen. Dazu wird periodisch eine Asset und Liability Studie (ALM-Studie) durchgeführt. Die Anlagestrategie wird im Anhang 1 zu diesem Reglement festgehalten. Der Erfolg der Anlagetätigkeit wird anhand der im Anhang 2 definierten Benchmarks gemessen. Sämtliche gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere diejenigen des BVG und der BVV 2 sowie die Weisungen des BSV und der Aufsichtsbehörde sind einzuhalten. Gestützt auf Art. 50 Abs. 4 BVV2 sind Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten gemäss BVV2 im Rahmen dieses Anlagereglements zulässig, sofern eine ALM-Studie vorliegt. Es ist in diesem Falle im Anhang der Jahresrechnung darzulegen, dass die Grundsätze der sorgfältigen Auswahl, Bewirtschaftung und Überwachung der Anlagen, der Sicherheit bei der Erfüllung der Vorsorgezwecke und der angemessenen Risikoverteilung eingehalten werden. In der Umsetzung der Anlagestrategie bedient sich die Pensionskasse folgender Mittel: - Eine Anlageorganisation und Kompetenzregelung, die einen effizienten und nach dem Mehraugenprinzip strukturierten Entscheidungsprozess gewährleistet. - Ein stufengerechtes Informationskonzept, damit der Stiftungsrat über aussagekräftige führungsrelevante Informationen verfügt. - Planungs- und Überwachungsinstrumente, eine Liquiditätssteuerung und periodische Analysen der Anlageresultate und der Risikofähigkeit zur Feststellung der Anforderungen an die Anlagestrategie sowie zur Überprüfung der Zielerreichung. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 3 / 18
4 Anlagerichtlinien 1. Grundsatz 1 Grundsätzlich wird das Vermögen gemäss den Verpflichtungen der Pensionskasse in ausreichendem Masse in liquide, gut handelbare Anlageinstrumente investiert, die eine marktkonforme Rendite erzielen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten. 2 Die Vermögensverwaltung kann in aktiver oder passiver (indexierter) Form umgesetzt werden. 3 Ein Hebel ist nur zulässig in: a. Alternativen Anlagen; b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Art. 54b Abs. 2 BVV2; d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Pensionskasse ausgeübt wird. 2. Festgelder und Treuhandanlagen (jede Laufzeit) Festgelder und Treuhandanlagen können beim Global Custodian oder bei einer anderen qualitativ hochstehenden Bank getätigt werden. 3. Obligationen in CHF (Inland und Ausland) Qualität und Handelbarkeit Das Obligationenvermögen muss in gut handelbaren Anleihen oder Notes investiert werden. Das Rating hat dabei mindestens BBB (bzw. gleichwertig) zu betragen. Anlageform Die Anlagen erfolgen in Einzeltiteln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen. 4. Obligationen Fremdwährungen Qualität und Handelbarkeit Das Obligationenvermögen muss in gut handelbaren Anleihen oder Notes investiert werden. Das Rating hat dabei mindestens BBB (bzw. gleichwertig) zu betragen. Währungen Grundsätzlich sind alle frei handelbaren Währungen erlaubt. Anlageform Die Anlagen erfolgen in Einzeltiteln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 4 / 18
5 5. Wandel- und Optionsanleihen Qualität Die Bonität beim Erwerb von Einzeltiteln muss mindestens BBB, bzw. einer vergleichbaren Qualität entsprechen. Die Bonitätsanforderungen beim Erwerb von Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen müssen ein Durchschnittsrating von mindestens BBB sowie einen Anteil von Wandelanleihen mit Subinvestment Grade Rating von maximal 15% erfüllen. Handelbarkeit Es darf in kotierte und nichtkotierte Anlagen investiert werden. Währungen Grundsätzlich sind alle frei handelbaren Währungen erlaubt. Anlageform Die Anlagen erfolgen in Einzeltiteln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen. 6. Aktien Schweiz Qualität Die Anlagen erfolgen nur in börsenkotierte Gesellschaften. Dabei ist auf eine ausgewogene Branchendiversifikation zu achten. Anlageform Die Anlagen erfolgen in Einzeltiteln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen. 7. Aktien Ausland Qualität Die Anlagen erfolgen nur in börsenkotierte Gesellschaften. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten. Währungen Grundsätzlich sind alle frei handelbaren Währungen erlaubt. Anlageform Die Anlagen erfolgen in Einzeltiteln, Fondsanteilen oder Ansprüchen bei Anlagestiftungen. 8. Alternative Anlagen Alternative Anlagen (Private Equity, Hedge Funds, Insurance Linked Securities, Commodities und Infrastrukuren) ohne Nachschusspflicht sind zulässig. Die Anlagen sind angemessen zu diversifizieren. Wie Alternative Anlagen zu behandeln sind ferner Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 5 / 18
6 - Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist, - Verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securitites oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten. - Senior Secured Loans Private Equity Ein Teil des Vermögens kann in Private Equity investiert werden. Damit soll langfristig eine Rendite erzielt werden, die über derjenigen börsengehandelter Aktien liegt. Dabei ist den instrumentenspezifischen Risiken (stark eingeschränkte Liquidität, sehr langer Anlagezeithorizont, hohe Kosten) Rechnung zu tragen. Zulässig sind folgende Anlageformen: - Anlagen in Kollektivanlagen im Sinne von Art. 56 BVV 2 (z.b. Beteiligungsgesellschaften) - Anlagen in Fund of Funds-Beteiligungen - Anlagen in Limited Partnerships (Funds) Ergänzend zu den gesetzlich zulässigen Anlageformen erlaubt dieses Reglement folgende Anlagen: - Direktanlagen in nicht kotierte Gesellschaften bis CHF pro Beteiligung (im Erwerbszeitpunkt) Hedge Funds Ein Teil des Vermögens kann in Hedge Funds investiert werden. Damit soll in jedem Marktumfeld eine absolute, positive Rendite erzielt werden. Dabei ist den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Volatilität, Intransparenz, schwer erfassbare operationelle Risiken, hohe Kosten) angemessen Rechnung zu tragen. Zulässig sind folgende Anlageformen: - Anlagen in Kollektivanlagen im Sinne von Art. 56 BVV 2 (z.b. Beteiligungsgesellschaften) - Fund of Funds-Beteiligungen - Diversifizierte Zertifikate oder strukturierte Produkte Commodities Ein Teil des Vermögens kann in Commodities investiert werden. Dabei ist den instrumentenspezifischen Risiken (hohe Volatilität) angemessen Rechnung zu tragen. Zulässig sind folgende Anlageformen: - Anlagen in Kollektivanlagen im Sinne von Art. 56 BVV 2 (z.b. Beteiligungsgesellschaften) - Fund of Funds-Beteiligungen - Diversifizierte Zertifikate oder strukturierte Produkte Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 6 / 18
7 Infrastruktur Ein Teil des Vermögens kann in Infrastrukturen investiert werden. Dabei ist den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, langer Anlagehorizont) und einer angemessenen Diversifikation Rechnung zu tragen. Zulässig sind folgende Anlageformen: - kotierte Infrastruktur-Beteiligungsgesellschaften - Nicht-kotierte Infrastrukturunternehmen - Darlehen an Infrastrukturunternehmen Aktien von kotierten Infrastrukturunternehmen und Obligationen von Infrastrukturunternehmen gelten als traditionelle Anlagen. 9. Indirekte Immobilien Anlagegrundsatz Eine langfristige nachhaltige Wertsteigerung und ein marktkonformer Ertrag werden angestrebt. Form der Anlagen Anlagen in Immobilien, im Inland und Ausland, können in Form von Kollektivanlagen erfolgen. Zu den Kollektivanlagen zählen insbesondere: - Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds - Anteilen von börsenkotierten Beteiligungsgesellschaften - Ansprüche bei Anlagestiftungen - Beteiligungen an gemeinsamen Immobilienportfolios mit anderen Vorsorgeeinrichtungen oder anderen Eigentümern Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen folgende Anforderungskriterien beachtet werden: - Qualität des Managements - Qualität und Unterhaltszustand der Liegenschaften - Fremdverschuldungsgrad - Bewertungsgrundsätze - Verwaltungskosten - Geografische Diversifikation (regionale Streuung) - Rendite und Risiko-Eigenschaften - Korrelation mit bestehenden Anlagen - Liquidität der Anteile Ausländische Immobilien-Kollektivanlagen mit einer Belehnungsquote von über 50% des Verkehrswertes gelten als Alternative Anlagen. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 7 / 18
8 10. Direkte Immobilien Anlagegrundsatz Eine langfristige nachhaltige Wertsteigerung und ein marktkonformer Ertrag werden angestrebt. Die Belehnung eines Objekts darf höchstens 30% des Bilanzwertes betragen. Bei der Auswahl der Direktimmobilien müssen folgende Anforderungskriterien berücksichtigt werden: - Ertrag - gute Lage - guter Zustand und Ausbaustandard (Bausubstanz, Unterhaltsintensität) - architektonische Qualität - guter Wohnungsmix - ausgewogener Mieterspiegel - angemessene Mietzinshöhe - gute Energieeffizienz - kein Altlastenverdacht - geografische Diversifikation Mietzinspolitik Grundsätzlich soll eine marktkonforme Rendite erzielt werden. Qualitätserhaltung Es wird durch geeignete Massnahmen für einen stetigen Qualitätserhalt gesorgt, zum Beispiel durch bauliche Vorkehrungen, Energieeffizienz und systematische Renovationspolitik. 11. Hypotheken Hypotheken an Versicherte 1 Der Stiftungsrat erlässt ein spezielles Reglement zur Vergabe von Hypothekardarlehen an Versicherte. Hypotheken an Dritte 2 Hypotheken können als direkte Hypothekardarlehen oder teildarlehen (zusammen mit anderen Vorsorgeeinrichtungen) an Dritte in der Schweiz vergeben werden. Es wird angestrebt, mittels grundpfandgesicherter Hypothekardarlehen regelmässige und sichere Erträge zu erzielen. 3 Bei der Auswahl des Schuldners / des Grundpfandes müssen folgende Anforderungskriterien beachtet werden: - Finanziert werden können Wohn-, Büro- und Gewerbeliegenschaften, jedoch keine Einfamilienhäuser oder Stockwerkeigentum - Nur existierende Gebäude (keine Projektfinanzierungen) - Angestrebt wird eine geografische Diversifikation - Nur Hypotheken im 1. Rang, gleichberechtigt mit anderen Darlehensgebern - Maximales Darlehen pro Objekt: CHF 10 Mio. - Maximale Belehnung: 80% des Verkehrswertes - Laufzeit des Darlehens: bis max. 10 Jahre, Erneuerung bei Fälligkeit möglich Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 8 / 18
9 - Liegenschaften müssen aus objekteigenen Erträgen finanzierbar ( selbsttragend ) sein - Bewertungsgrundsätze (Bewertung durch unabhängigen, anerkannten Experten) 4 Die Verwaltung der Hypotheken kann an Dritte delegiert werden. 12. Anlagen beim Arbeitgeber und bei angeschlossenen Arbeitgebern Mit Ausnahme des Kontokorrents sind keine Anlagen zulässig. Die Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge werden von der Stifterfirma und den angeschlossenen Arbeitgeber monatlich überwiesen. 13. Einsatz derivativer Instrumente und Währungsabsicherung 1 Grundsätzlich erfolgen die Anlagen in Basiswerten. Derivative Finanzinstrumente wie Termingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden lediglich ergänzend eingesetzt oder zur Erreichung der taktischen Anlagestrategie. 2 Die Absicherung von Fremdwährungsrisiken ist zulässig und kann bis zu 100% des Fremdwährungs-Engagements ausmachen. 3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jederzeit entweder durch Liquidität (bei Engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei Engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein. Leerverkäufe von Basisanlagen sind untersagt. Die weiteren Vorschriften von Art. 56a BVV2 sind einzuhalten. 14. Taktisches Overlay 1 Investitionen in einzelnen Anlagekategorien können auch durch ein taktisches Overlay reduziert werden. 2 Das aus der Anlagestrategie resultierende Fremdwährungsengagement kann auch durch Absicherungsinstrumente oder Verkäufe auf Stufe Gesamtvermögen (Overlay) eliminiert oder reduziert werden. 15. Securities Lending Securities Lending ist nur im Rahmen von kollektiven Anlageprodukten und nur für existierende Mandate zulässig sofern keine gleichwertigen alternativen Produkte ohne Securities Lending zur Verfügung stehen. Securities Lending ist für neue Mandate nicht zulässig. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 9 / 18
10 Organisatorische Bestimmungen 16. Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat ist zuständig für den Erlass und die Änderung des vorliegenden Reglements. Er bestimmt die Mitglieder der Anlagekommission. 2 Die Anlagekommission informiert den Stiftungsrat mittels Protokoll und anlässlich jeder Stiftungsratssitzung über ihre Tätigkeit, namentlich über die Anlagetätigkeit und die Anlageresultate. 17. Anlagekommission 1 Die Anlagekommission erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Stiftungsrats und ist zuständig für die taktische Allokation, die Währungsabsicherung, die Mandatsvergabe und die Überwachung der Vermögensanlage. 2 Die Bestellung und Zusammensetzung sowie die Aufgaben im Einzelnen sind in Art. 5 des Organisationsreglements festgehalten. 18. Geschäftsführungskommission und Geschäftsführer Die Aufgaben, die der Geschäftsführungskommission und dem Geschäftsführer im Rahmen der Anlagetätigkeit zukommen sind in Art. 3 und 4 des Organisationsreglements festgehalten. 19. Global Custodian 1 Die Pensionskasse setzt eine Bank als Global Custodian (Depotstelle) ein. Diesem kommen folgende Hauptaufgaben zu: - Depotführung - Abwicklung von Wertschriftengeschäften - Rückforderung der schweizerischen Verrechnungssteuer und ausländischer Quellensteuern - Investment Reporting - Cash Management inkl. Foreign Exchange Transaktionen - Ablieferung der Stempelabgaben 2 Die Aufgaben und die Entschädigung sind in einem Vertrag zwischen der Pensionskasse und dem Global Custodian genau zu regeln. 20. Wertschriftenbuchhaltung 1 Die Pensionskasse setzt ein fachlich qualifiziertes Unternehmen als Wertschriftenbuchhaltung ein. Ihr kommen namentlich folgende Hauptaufgaben zu: - Führung der Wertschriftenbuchhaltung - Abstimmung mit dem Reporting des Global Custodians - Erstellung von Sammel-Buchungsbelegen zuhanden der Kassenverwaltung (Buchhaltung). 2 Die Aufgaben und die Entschädigung sind in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Pensionskasse und dem Anbieter der Dienstleistung genau zu regeln. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 10 / 18
11 21. Immobilienverwaltung Die Liegenschaftsverwaltung wird von der Anlagekommission an professionelle Verwalter übertragen, mit denen entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen werden. Die Rahmenverträge bezeichnen die Aufgaben und die Entschädigung. 22. Vermögensverwaltungsmandate 1 Die Anlagekommission kann zur Verwaltung von Wertschriften Vermögensverwaltungsmandate erteilen. Als Vermögensverwalter kommen Banken und andere Vermögensverwalter in Frage, die Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften von Art. 51b BVG und Art. 48f Abs. 2 sowie 48h bis Art. 48l BVV2 und der Vorschriften dieses Reglements bieten. 2 Der Auftrag und die Entschädigung sind in einem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Vermögensverwalter genau zu regeln. Dabei ist auf eine sofortige Kündbarkeit des Vertrags zu achten. 3 Die Vermögensverwalter werden mittels Benchmarks gemessen. Bei Bedarf werden sie für Präsentationen eingeladen. Die Anlagekommission befolgt bei der Auftragsvergabe an die Vermögensverwalter, deren Überwachung und Beurteilung sowie bei der Kündigung die in den folgenden Artikeln festgehaltenen Grundsätze. 23. Grundsätze für die Auswahl von Vermögensverwaltern 1 Vermögensverwalter haben folgende Kriterien zu erfüllen: - Durch eigene Erfahrung (bisherige) und/oder unabhängige Referenzen (neue) bestätigte Fähigkeit und Expertise, das Mandat professionell und erfolgreich ausüben zu können. - Nachvollziehbarer Anlageprozess (Investitionsstil, Konsistenz des Investitionsansatzes, Qualität des Investitionsteams und der Ressourcen, Zweckmässigkeit der Organisation). - Nachvollziehbare Konstruktion der bei der Verwaltung eingesetzten Produkte. - Klar strukturierte Vergleichsportfolios müssen vorliegen (Benchmark). - Marktgerechte und transparente Vermögensverwaltungsgebühren (Total Expense Ratio). 2 Zudem müssen die Vermögensverwalter wirtschaftlich unabhängig von der Pensionskasse und dürfen nicht im Stiftungsrat vertreten sein. 24. Grundsätze für die Auftragserteilung Die Auftragserteilung erfolgt mit einem detaillierten schriftlichen Auftrag, der mindestens folgende Punkte regelt: - Start-Volumen - Zielsetzung des Mandats - Benchmark (Vergleichsindex) - Risikobegrenzung - Investitionsgrad - Zulässige Anlagen - Einsatz derivativer Instrumente (nur auf jederzeit gedeckter Basis) - Methode der Performanceberechnung - Verantwortliche Portfolio-Manager und Stellvertreter Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 11 / 18
12 - Haftung und Schadenersatz des Vermögensverwalters - Inhalt und Häufigkeit des Reportings (in Zusammenarbeit mit dem Global Custodian) - Kosten (abschliessende Aufzählung) - Definition von Entschädigungen wie Retrozessionen, Vertriebsentschädigungen, Kommissionen und dergleichen und Festhalten der Ablieferungspflicht. - Beginn (Übergangsfrist) und Auflösung (produktabhängige Fristen) des Mandates - Zusammenarbeit mit dem Global Custodian - Einhaltung der ASIP Charta, sofern sie nicht der FINMA oder einer ähnlichen ausländischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind 25. Grundsätze der Überwachung Die Vermögensverwalter werden periodisch überwacht. Die wesentlichen Inhalte der von der Anlagekommission durchgeführten Überwachung sind: - Einhalten der Anlagerichtlinien - Einhalten des vereinbarten Anlagestils - erzielten Anlagerendite mit der Zielsetzung - mit der Anlagerendite verbundene Risiko im Vergleich zur Benchmark - Anlagestruktur im Vergleich zur Benchmark - Umfangs der Transaktionen - Einsatz derivativer Instrumente - Kosten 26. Grundsätze für die Beurteilung der Mandate 1 Die Beurteilung der Leistung der Vermögensverwalter durch die Anlagekommission erfolgt - primär anhand der erzielten Rendite und der eingegangenen Risiken, - im Normalfall quartalsweise anhand von Monatsdaten, - unter einem langfristigen Aspekt, das heisst, wenn keine gravierenden Verletzungen der Richtlinien und Zielsetzungen vorliegen, über einen Zeithorizont von drei Jahren, - im Dialog mit den Vermögensverwaltern (Performancebesprechungen mindestens einmal jährlich). 2 Die erzielten Anlageresultate dienen als Grundlage für das Aufstocken, die Reduzierung oder für die Kündigung bestehender Mandate. Es werden primär diejenigen Mandate aufgestockt, die ihr Ziel, gemessen an der Benchmark, am deutlichsten erreichen beziehungsweise übertreffen und im Konkurrenzvergleich überdurchschnittlich abschneiden. 27. Grundsätze für die Kündigung Die Anlagekommission zieht namentlich bei folgenden Vorkommnissen eine sofortige Kündigung des Vermögensverwaltungsmandates in Erwägung: - Schlechte Performance gegenüber Benchmark oder gravierende Verletzungen der vereinbarten Richtlinien. - Grundlegende Änderungen beim Vermögensverwalter organisatorischer, personeller oder anlagetechnischer Art, die eine Weiterführung des Mandates in Frage stellen würden. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 12 / 18
13 Ergänzende Bestimmungen 28. Kosten für die Vermögensverwaltung 1 Die Anlagekommission achtet bei ihrer Tätigkeit auf eine hohe Kosteneffizienz. 2 Die in der Betriebsrechnung auszuweisenden Vermögensverwaltungskosten (Art. 48a Abs. 1 lit b BVV2) beinhalten in der Regel die nachfolgen aufgeführten Kostenarten. a Für das Mandat bei der Berechnung der Nettoperformance berücksichtigte Kosten: - Vermögensverwaltungsgebühren - Transaktionsgebühren - Übrige Bankgebühren - Stempelabgaben und Börsengebühren - Abzüglich ablieferungspflichtige Entschädigungen gemäss Punkt 24 b Übergeordnete Kosten: - Depotgebühren und andere Kosten des Global Custodians - Kosten der Rückforderung der Verrechnungs- und Quellensteuern - Kosten der Wertschriftenbuchhaltung - Kosten des Reportings und Controllings - Kosten der allgemeinen Beratung in Anlagefragen (z.b. ALM-Studien) 29. Governance 1 Die mit Aufgaben gemäss diesem Reglement betrauten Personen und Institutionen haben die Vorschriften von Art. 12 Abs. 1 bis 3 des Organisationsreglements einzuhalten (Governance-Vorschriften). 2 Es ist ihnen weiter untersagt: - die Kenntnis von Aufträgen der Pensionskasse zur vorgängigen, paralleler oder unmittelbar danach anschliessender Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften zu nutzen. Der massgebliche Zeitraum beträgt dabei zwei Tage vor oder nach dem Handelstag der Pensionskasse. - in einem Titel oder in einer Anlage zu handeln, solange die Pensionskasse mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Pensionskasse daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form. - Depots der Pensionskasse ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umzuschichten. 3 Die mit den Aufgaben gemäss diesem Reglement betrauten Personen und Institutionen haben jährlich die Kenntnisnahme von Art. 29 Abs. 1 und 2 schriftlich zu bestätigten. Sie haben weiter zu bestätigten, dass sie keine missbräuchlichen Eigengeschäfte gemäss Art. 29 Abs. 2 getätigt haben. 4 Beim Abschluss von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Vermögensanlage ist Art. 12 Abs. 4 des Organisationsreglements anwendbar (Marktüblichkeit). Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 13 / 18
14 30. Wahrnehmung des Stimmrechts 1 Die Aktionärsstimmrechte sämtlicher Schweizer Unternehmen, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden für alle Punkte auf der Tagesordnung im Interesse der Versicherten ausgeübt, was bedeutet, dass dies auch dem dauernden Gedeihen der PK dient. 2 Dem dauernden Gedeihen der Pensionskasse wird gedient, wenn die Abstimmungspositionen im langfristigen Interesse der Aktionäre, des Unternehmens und der zivillen Gesellschaft definiert werden. 3 Die Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte entsprechen denen von der Stiftung Ethos. Der Stiftungsrat bestätigt jährlich deren Relevanz. Die Richtlinien: - bevorzugen einen langfristigen Investitionshorizont - tragen zu einer ausgewogenen Corporate Governance bei - berücksichtigen das Konzept der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere die wirtschaftliche Nachhaltigkeit, sowie die Umwelt- und Sozialverantwortung des Unternehmens 4 Die Abstimmungspositionen werden gemäss den Ethos Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte formuliert. Der Stiftungsrat behält sich jedoch das Recht vor, im Einzelfall über die Ausübung des Stimmrechts zu entscheiden. 5 Das Ausleihen der Aktien ist untersagt, wenn dies die Ausübung der Stimmrechte verunmöglicht. 6 Die Offenlegung der Stimmpositionen wird mittels eines detaillierten Berichts sichergestellt, in welchem alle Traktanden jeder Generalversammlung aufgeführt werden. 31. Bewertung 1 Alle Aktiven sind zu Marktwerten per Bilanzstichtag zu bewerten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 48 BVV2 bzw. des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER Für direkt gehaltene Immobilien gelten ergänzend folgende Bestimmungen: Neuschätzungen des Gesamtbestandes finden alternierend alle 3 Jahre statt. Die Schätzungen basieren objektbezogen auf der Ertragswertmethode oder der Discounted Cash-Flow-Methode. Bei Neuzugängen erfolgt die erste Schätzung im Folgejahr nach dem Zugang. Die Schätzungen erfolgen durch unabhängige Immobilienexperten. Renovationskosten werden aktiviert, sofern sie wertvermehrend wirken. Bei Neubauten werden alle direkt mit der Erstellung verbundenen Kosten bis zur ersten Schätzung aktiviert. 32. Wertschwankungsreserve 1 Zum Ausgleich von Kurs- und Wertschwankungen auf der Aktivseite sowie zur Gewährleistung einer bestimmen Verzinsung der Verpflichtungen wird auf der Passivseite der kaufmännischen Bilanz eine Wertschwankungsreserve unter Beachtung der Vorschriften von Swiss GAAP FER 26 gebildet. 2 Die notwendige Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird im Rahmen der ALM- Studie ermittelt und vom Stiftungsrat zusammen mit der Anlagestrategie beschlossen (Anhang 1). Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 14 / 18
15 3 Die Berechnung des Zielwerts erfolgt nach einer finanzökonomischen Methode. Der Zielwert wird so bemessen, dass bei vollständiger Äufnung der Wertschwankungsreserve mit einer Wahrscheinlichkeit von 97,5% im darauffolgenden Jahr keine Unterdeckung infolge von Wertschwankungen entsteht. Dieses Anlagereglement wurde durch den Stiftungsrat am 4. Dezember 2014 angenommen und in Kraft gesetzt. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 15 / 18
16 ANHANG 1 Anlagestrategie Strategie vom 4. Dezember 2014 Anlagekategorie Zielstruktur in % Untere Bandbreite in % Obere Bandbreite in % Art. 54 BVV2 Einzellimiten in % Art. 55 BVV2 Kategorienlimiten in % Liquidität Obligationen pro Obligationen CHF Schuldner Obligationen FW Staatsanleihen Obligationen FW Untern.-Anleihen Wandelanleihen Aktien pro Beteiligung Aktien Schweiz Large Caps Aktien Schweiz Small- und Midcaps Aktien Welt (exkl. Schweiz) Immobilien pro Immobilie Immobilien CH direkt 20.0 Immobilien CH indirekt Immobilien Ausland davon max Ausland Hypotheken Alternative Anlagen Private Equity (inkl. Infrastruktur) 7.0 Commodities 3.0 Total Total Fremdwährungen ohne Währungssicherung 2 auf Gesamtvermögen Kursiv gedruckte Werte haben Informationscharakter und sind nicht bindend. 1 Die Anlagekategorie Immobilien kann sich aus Immobilien Schweiz und Ausland, Immobilien direkt, Immobilien indirekt mit Fonds und Beteiligungen zusammensetzen. Die obere Bandbreite liegt mit 35% ausserhalb der BVV2 Limite von 30%. 2 Fremdwährungspositionen können in sämtlichen Anlagekategorien geführt werden. Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 16 / 18
17 Taktische Bandbreiten Für jede Kategorie wird eine Bandbreite in Abhängigkeit von ihrem Anteil an der Strategie gemäss oben dargestellter Tabelle festgelegt. Die unteren und die oberen Taktischen Bandbreiten definieren die maximal zulässigen Abweichungen von der strategischen Zielstruktur. Es handelt sich dabei um Interventionspunkte (Rebalancing). Die Portfolioanteile müssen sich innerhalb der unteren und der oberen Bandbreite bewegen. Eventuelle, zeitlich befristete Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zu definieren. Die Einhaltung der taktischen Bandbreiten wird grundsätzlich monatlich überprüft. Abweichungen der Vermögensstruktur von den taktischen Bandbreiten werden im Rahmen der Rebalancing-Regeln angepasst. Rebalancing Für das Rebalancing ist jeweils das Total der entsprechenden Anlagekategorie massgebend. Am Beispiel Aktien beschrieben, sind bei Erreichen des oberen Bandbreitenendes die Aktien grundsätzlich auf den strategischen Zielwert durch Verkäufe zu rebalancen. Aus Kostengründen können diese Rebalancings vornehmlich durch Verkäufe von Aktienindexfutures getätigt werden. Wird die obere Bandbreite unter Berücksichtigung der bestehenden Futurespositionen erneut überschritten, so hat das folgende Rebalancing zwingend mittels physischen Verkäufen zu erfolgen. Bei Erreichen des unteren Bandbreitenendes werden die Aktien auf den strategischen Zielwert durch Zukäufe rebalanced. Im Falle eines Crashs, der bei Verlusten ab 10% pro Anlagekategorie und Monat anzunehmen ist, muss die Anlagekommission über den Zeitpunkt der Zukäufe entscheiden. Allfällige weitere Abweichungen von der oberen und unteren Bandbreite sind von der Anlagekommission detailliert begründet im Protokoll festzuhalten. Höhe der Wertschwankungsreserve Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve beträgt 16% des Vorsorgekapitals und der technischen Rückstellungen gemäss der Asset-Liability Studie vom 5. Dezember Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 17 / 18
18 ANHANG 2 Benchmark Richtlinien und strategische Benchmark Für jede Anlagekategorie ist ein transparenter Marktindex als Vergleichsgrösse (Benchmark) festzulegen. Mit Hilfe dieser Indizes und der neutralen Gewichtung gemäss strategischer Vermögensstruktur wird ein stiftungsspezifischer Vergleichsindex berechnet. Anlagekategorie Liquidität Obligationen Obligationen CHF Obligationen FW Staatsanleihen Obligationen FW UN-Anleihen Wandelanleihen Aktien Aktien Schweiz Large Caps Aktien Schweiz Small-und Midcaps Aktien Welt Hypotheken Immobilien Immobilien CH direkt Immobilien CH indirekt Immobilien Ausland Alternative Anlagen Private Equity Commodities Beteiligung Ethos Services SA Benchmark Citigroup CHF 3m (total return) Swiss Bond Index AAA-BBB TR JPM Global Government Bond Index Global (hedged in CHF) Barcap Global Corporate (hedged in CHF) Thomson Reuters Global Focus Investment Grade SLI SPI Extra MSCI AC World ex. Switzerland (net), TR Hypotheken SGKB (Annahme für 1 Jahr) KGAST SXI Real Estate Funds FTSE EPRA/NAREIT HDG LPX 50 Total Return hedged in CHF DJ UBS Commodities CHF SPI Extra Pensionskasse Bühler AG Uzwil - Anlagereglement_ _def.docx 18 / 18
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