Geschichtlicher Hintergrund
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- Florian Eugen Tiedeman
- vor 6 Jahren
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1 Geschichtlicher Hintergrund Seit über tausend Jahren trägt der Staat Mitsorge für die finanzielle Ausstattung der Kirchen (z.b. Karolinger) Gründe: zunächst religiöse Motive, Sorge des Landesherrn für die Religion der Untertanen, schließlich: 19. Jhd. Gedanke der Entschädigung für Säkularisation RDHS : Kirche verliert ihre Vermögensbasis weitgehend, jedoch verlangen Bevölkerungszuwachs, industrielle Revolution und Abwanderung in die Städte einen erhöhten Seelsorgsbedarf Seit 1875: Deutsche Staaten befreien sich von der Pflicht der Unterhaltszahlungen durch das Einführen der Kirchensteuer Übergang zum Prinzip der kirchlichen Eigenfinanzierung hin zur Eigenständigkeit der Kirche
2 Dominierender Gedanke: der Staat bietet den Kirchen ein System der Finanzierung durch ihre Mitglieder an und erwartet dafür soziale und kulturelle Leistungen, die das Gemeinwohl betreffen
3 Weimarer Republik In der WRV: Festlegung der Kirchensteuer als Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften Art. 137 VI WRV: Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Diese Regelung wurde 1949 in das Grundgesetz übernommen und ist bis heute gültig
4 Begriffsklärung Kirchensteuer ist eine echte Steuer im Sinne des Abgabenrechts Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von einer öffentlichrechtlichen juristischen Person zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
5 Muss es denn Steuer sein? Andere Einnahmequellen der Kirchen Vermögenserträge Gebühren Spenden und Kollekten Staatsleitungen und staatliche Subventionen
6 Grundformen der Kirchenfinanzierung Vollständige Finanzierung der Kirche durch den Staat (z.b. in Belgien oder Griechenland) Überwiegende Finanzierung durch die Mitglieder; dabei sind vier Unterformen zu unterscheiden: Spenden und Kollektensystem (USA, Frankreich, Großbritannien) Kirchenbeitragssystem (Österreich) Kirchensteuersystem (Deutschland, Schweden) Andere steuerliche Lösungen (Italien, Spanien)
7 Österreich: Kirchenbeitrags- und Kirchensteuersysteme hat als einziges Land einen obligatorischen Kirchenbeitrag, der durch kirchliche Stellen eingezogen wird; Staat hilft nur, wenn ausstehende Beträge eingezogen werden müssen Schweiz: ähnliches System wie in Deutschland, nur keine zentralen Einzugsstellen, sondern Kantone
8 Weitere Modelle der Kirchenfinanzierung Italien: Jeder Italiener muss 0,8% seiner Einkommens- bzw. Lohnsteuer entweder einer der sieben anerkannten kirchlichen Körperschaften zufließen lassen, oder aber dem Staat für soziale und humanitäre Zwecke belassen Spanien: Seit 1979 System mit drei Phasen: 1. Röm.-Kath. Kirche ganz vom Staat getragen 2. Seit 1988: 50% Staat, 50% Kirche (0,52% des Bruttoeinkommens) 3. Wegfall der Staatsleistungen
9 Rechtsgrundlage Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 VI WRV Art. 13 RK (Schlussprotokoll) Länderverfassungen und Verträgen Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht
10 Art. 137 VI WRV: Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben., welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sind berechtigt auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
11 Länderverfassungen eigentlich hinfällig aufgrund der Regelung im GG Kirchenverträge, die die Kirchensteuer regeln: Reichskonkordat, Bayrisches Konkordat, Konkordat mit Baden, Protokolle über Besprechungen zwischen dem Ordinariat Berlin und dem Berliner Senat. Verträge bestimmen Fragen der Steuerverwaltung durch staatliche Behörden, sowie Pflichten der Kirchen bei der Ausgestaltung der Kirchensteuern
12 Kirchensteuersätze nach Bundesländern Baden-Württemberg ab ab Kirchensteuersätze nach Bundesländern Hebesatz Kappungssatz 8,0% 2,75% bzw. 3,5% Pauschalsatz 7,0% 6,5% 6,0% Bayern 8,0% keiner 7,0% Berlin 9,0% 3,0% 5,0% Brandenburg 9,0% 3,0% 5,0% Bremen bis ab Hamburg bis ab ,0% 9,0% 8,0% 9,0% 3,5% 7,0% Hessen 9,0% 3,5% bzw. 4,0% 7,0% Mecklenburg-Vorpommern 9,0% keiner bzw. 3,0% 5,0% Niedersachsen 9,0% 3,5% bzw. 3,0 % 6,0% Nordrhein-Westfalen 9,0% 3,5% bzw. 4,0% 7,0% Rheinland-Pfalz 9,0% 3,5% bzw. 4,0% 7,0% Saarland 9,0% 3,5% bzw. 4,0% 7,0% Sachsen 9,0% 3,5% 5,0% Sachsen-Anhalt 9,0% 3,5% 5,0% Schleswig-Holstein bis ab Thüringen 9,0% 3,5% 5,0% 9,0% 3,0% 3,5% 3,0% 4,5% 4,0% 7,0% 6,0% (Quelle:
13 Grundlage im kirchlichen Recht Keine konkret statuierten Normen, die die Kirchensteuer betreffen im CIC Verweis auf die Pflicht der Gläubigen, die Kirche durch materielle Abgaben zu unterstützen (c , c ff.) Konkordatäre Vereinbarungen werden vom CIC nicht berührt Grundlegende Rechtsquellen: Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
14 Formen und Verwaltung Diözesan-/ Ortskirchen- bzw. Landeskirchensteuer Kirchensteuer errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz von Einkommen-/ Lohnsteuer, bzw. Grundsteuer Möglichkeit zur Entwicklung eines eigenen Steuertarifs Verwaltung der Kirchensteuer auf den Staat übertragen (Finanzämter) Staat erhält ein Entgelt für die Verwaltung
15 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht Zugehörigkeit zur steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich des Kirchensteuergläubigers Pflicht endet mit dem Tod, der Aufgabe des Wohnsitzes bzw. bei erklärtem Kirchenaustritt
16 Vorteile der Kirchensteuer Geregelte Einnahmen von gleichmäßiger Ergiebigkeit Berechenbar Haushaltspläne Unterhalt für die caritativen, kulturellen und sozialen Zwecke Unabhängigkeit der Kirchen Freiheit für die Kleriker
17 Kritik an der Kirchensteuer Zwangscharakter der Kirchensteuer Randchristen Armut der Kirche Kirchensteuer als Kirchenaustrittsgrund Mangelnder Einfluss auf die Verwendung von Kirchensteuer
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Mehra) 8,56 b) 13,12 c) 25,84 d) 37,06 e) 67,01 f) 111,50 g) 99,04 h) 87,49
Runden von Zahlen 1. Runde auf Zehner. a) 44 91 32 23 22 354 1 212 413 551 b) 49 57 68 77 125 559 3 666 215 8 418 c) 64 55 97 391 599 455 2 316 8 112 9 999 d) 59 58 98 207 505 624 808 2 114 442 2. Runde
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