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2 eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ1956, 350) 3 8a I SGB VIII: Werden dem Jugendendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten eso e sogebeec einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird. 4 2

3 Anruf der Polizei bei der stellvertretenden Amtsleitung, Weiterleitung an Bereitschaftsdienst. KM wurde durch Polizei in das Psychiatrische Krankenhaus gebracht, 5 Kinder unversorgt, KV abwesend, hatte Familie an diesem Tag verlassen Hausbesuch sofort zu zweit: Versorgung der Kinder über 2 Verwandtenfamilien abgeklärt. Diese vorübergehende Regelung konnte mit der KM telefonisch rückgekoppelt werden (am nächsten Tag) Telefonate mit verschiedenen Familienmitgliedern, Kindergarten, KM, KV Vormundschaftsrichter, Arzt im Psychiatrischen Krankenhaus (drei Tage später) Telefonate mit Arzt im Psychiatrische Krankenhaus, Kindergarten Dokumentation Einschätzung: keine KWG aber Unterstützungsbedarf Zeitaufwand bis dahin: 13 Stunden davon 3 Std. zu zweit Lehrer meldet Vernachlässigung/ Gefährdung eines 7 jährigen Schülers, dessen Mutter häufig unter Alkoholeinfluss stehe und ein Alkoholproblem leugne - (am gleichen Tag) unangemeldeter Hausbesuch mit Kollegin: KM steht offensichtlich unter Alkoholeinfluss; 7 jähriger Junge alleine gesprochen: keine akute KWG, Kind steht aber unter Druck, Hilfebedarf deutlich, Terminvereinbarung wegen weiterer Schritte (1 Woche später) Gespräch mit 'KM und Kind: regelmäßige Beratung der KM bei Fachstelle, gemeinsames Schulgespräch, Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Hausarzt -Einschätzung: keine e akute KWG - Dokumentation Zeitaufwand: 5 Stunden 3

4 - eine anonyme Anruferin meldet zum wiederholten Mal eine aus ihrer Sicht Gefährdungssituation eines Kindes: im Haushalt der KM treffen sich Drogenabhängige, die konsumieren und das Kind sei mitten drin. - da die Situation der Familie bekannt ist und bereits kurz vorher, anscheinend von derselben anonymen Melderin ein Anruf erfolgte, gab es eine fernmündliche Abklärung. Der positive Eindruck wie bei dem damals durchgeführten Hausbesuch wird bestätigt. - Einschätzung: Hauptsächlich alte Leute des Wohnhauses fühlen sich durch Mutter, dem Kind und des Besuchern gestört - keine KWG kurze Dokumentation Zeitaufwand: 25 Minuten 8 4

5 (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von 13 Abs. 2 einschließen. 27 Hilfe zur Erziehung 28Erziehungsberatung 29Soziale Gruppenarbeit 30Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer 31Sozialpädagogische Familienhilfe 32Erziehung in einer Tagesgruppe 33 Vollzeitpflege 34Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 35Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 5

6 (P.-Ch. Kunkel) 11 28Erziehungsberatung 29 Soziale Gruppenarbeit 30Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer 31 Sozialpädagogische Familienhilfe 6

7 7

8 Zahl der Kinder, die im Jahr 2004 im Rahmen von 33 und 34 KJHG nicht in ihrer Herkunftsfamilie lebten: davon in Heimerziehung ( 34 KJHG) (62,1 %) davon in Pflegefamilien ( 33 KJHG) (37,9%) Quelle: e: KOMDAT 1/06 Kostenlos zu abonnieren unter: Schichtdienstgruppen auf einem zentralen Heimgelände Lebensgemeinschaftsbetreuungsformen Betreutes Wohnen Milieunahe Heimerziehung Geschlossene Heime 8

9 Dauerpflegefamilien Verwandtschaftspflege Bereitschaftspflegefamilie Sonderpflege 18 9

10 Prof. Dr. Klaus Wolf (Universität Siegen, Sozialpädagogik) Weitere Materialien finden Sie hier: Kontakt: 20 10

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