Arbeit und Beruf. Leistungen für schwerhörige und ertaubte Arbeitnehmerinnen. Arbeitnehmer RATGEBER 6

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1 Arbeit und Beruf Leistungen für schwerhörige und ertaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer RATGEBER 6

2 DSB-Ratgeber 6 Arbeit und Beruf Leistungen für schwerhörige und ertaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9. Auflage 2016 Autorin: Sozialpädagogin/Audiotherapeutin Sabine Grehl Bearbeitung: Dipl.-Bibl. Irmgard Schauffler. Herausgeber: Deutscher Schwerhörigenbund e.v. Sophie-Charlotten-Str. 23a Berlin Tel.: 030 / , Fax: 030 / dsb@schwerhoerigen-netz.de

3 Inhalt 1. Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben 2 2. Regelungen und Empfehlungen für schwerbehinderte Menschen, insbesondere für Hörbehinderte Nachteilsausgleiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Welche Hilfen sind für Hörbehinderte im Arbeitsleben sinnvoll und wichtig? Kündigungsschutz Zusatzurlaub Mehrarbeit Teilzeitarbeit Hörbehinderte Frauen 8 3. Rehabilitationsträger 8

4 1. Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben Viele Menschen mit Hörbehinderung sind erwerbstätig. Sie haben in der Regel einen Beruf erlernt, also eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Damit die Teilhabe am Arbeitsleben gelingt, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Nachteilsausgleichen und Teilhaberegelungen für den Einstieg zur Ausübung und für den Erhalt der Erwerbstätigkeit geschaffen. Menschen mit Hörbehinderung können auf der Grundlage ihres Feststellungsbescheides des zuständigen Versorgungsamtes besondere Hilfen, Unterstützung oder Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft oder deren Gleichstellung im Arbeitsleben vorliegt. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der GdB (Grad der Behinderung) mindestens 50 beträgt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde. Der Ausweis des Versorgungsamtes dient nach 69 Sozialgesetzbuch (SGB) IX als Nachweis der Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten, Nachteilsausgleichen und anderen Leistungen, die schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX, nach anderen Vorschriften oder auf freiwilliger Grundlage erhalten können. Der GdB wird aus der Gesamtheit der körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen der Gesundheit ermittelt, welche länger als sechs Monate bestehen und von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. D. h., der GdB muss sich nicht ausschließlich auf die Hörbehinderung beschränken, wenn darüber hinaus weitere, dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen bestehen, welche die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Beträgt der GdB weniger als 50, jedoch mindestens 30, so kann eine Gleichstellung bei der Bundesagentur (BA) für Arbeit beantragt werden. Der Gleichstellung wird stattgegeben, wenn der Antragsteller besondere Hilfen im Arbeitsleben benötigt, wenn ohne die Gleichstellung der Arbeitsplatz gefährdet oder nicht erreichbar ist. Die Gleichstellung erfolgt aufgrund einer Feststellung nach 69 SGB IX. Für gleichgestellte behinderte Menschen finden somit die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben 2

5 Anwendung mit Ausnahme des 125 SGB IX, der Gewährung von Zusatzurlaub. Bei erwerbstätigen behinderten Menschen, welche die Gleichstellung beantragen, wird in der Regel für die BA die Stellungnahme des Arbeitgebers eingeholt. Es macht daher Sinn, den Arbeitgeber zu informieren, mit ihm den Antrag auf Gleichstellung zu besprechen und zu begründen. Ebenso sollte die Schwerbehindertenvertretung der Firma falls vorhanden informiert sein. Einkommens- und Lohnsteuer: Schwerbehinderten Menschen wird bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Ermäßigungsbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Die Höhe dieses pauschalen Betrages richtet sich nach dem GdB. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch behinderten Menschen mit einem GdB von weniger als 50 ein Pauschbetrag gewährt. Der Pauschbetrag wird auf Antrag vom Finanzamt in der Lohnsteuerkarte eingetragen oder bei der Einkommenssteuerveranlagung berücksichtigt. Weitere außergewöhnliche Belastungen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich geltend gemacht werden (Mehrbedarf zu Haushaltshilfe, Kraftfahrzeugkosten, Krankheitskosten u. a.). Anstelle des Pauschbetrages können auch die tatsächlichen und höheren Aufwendungen geltend gemacht werden. 2. Regelungen und Empfehlungen für schwerbehinderte Menschen, insbesondere für Hörbehinderte 2.1 Nachteilsausgleiche 3 Merkzeichen G: Ausweisinhaber mit dem Merkzeichen G oder einem GdB ab 70 können die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte geltend machen. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem GdB 70 oder ab GdB 80 können auch Privatfahrten bis zu 3000 km jährlich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Merkzeichen GL: Unter bestimmten Voraussetzungen wird hörbehinderten Menschen das Merkzeichen GL ( Gehörlos ) zuerkannt. Das trifft zu, wenn eine

6 Taubheit beiderseits vorliegt, sowie bei hörbehinderten Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. Das Merkzeichen GL berechtigt zur Vergabe eines zweifarbigen Ausweises und kann bei der Beantragung von Schriftdolmetscher- oder Assistenzleistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben verwendet werden (siehe auch 2.3). 2.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach 33 SGB IX erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern. Das sind: Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen wie technische Hörhilfen außer Hörgeräten - oder die Finanzierung von personellen Hilfen wie Dolmetscher, Arbeitsassistenten oder Betreuungshelfer. Weiter gehören dazu finanzielle Hilfen für behindertengerechte Fortbildungen, wenn diese dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, ebenso die berufliche Ausbildung und die Berufsvorbereitung. Finanzielle Hilfen werden auch gewährt, um eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen. Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind. Besonders zu erwähnen sind hier Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Hörgeschädigte, z. B. in Bad Berleburg, Bad Grönenbach, Bad Nauheim oder St. Wendel oder die Angebote des Reha- Zentrums für Hörgeschädigte in Rendsburg. Zu den ambulanten Hilfen vor Ort gehören medizinische Maßnahmen wie psychologische oder logopädische Therapien, sowie Audiotherapie als Maßnahme zur Verbesserung der Kommunikation für Menschen mit Hörbehinderung. Weitere Angebote zur Behinde- 4

7 rungsbewältigung und psychosozialen Begleitung bieten Selbsthilfeeinrichtungen im Deutschen Schwerhörigenbund e. V. an. Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. deren Kostenübernahme müssen immer vor der Auftragserteilung beantragt werden: beim zuständigen Rehaträger Träger der gesetzlichen Krankenkassen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Bundesagentur für Arbeit Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge oder bei einem nachrangigen Kostenträger wie Integrationsamt, Stiftungen u.a.m.; Bei einer unklaren Zuständigkeit der Kostenübernahmen von Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben ist diese bei den gemeinsamen Servicestellen zu klären. Die Servicestellen entscheiden darüber, welcher Rehaträger für den Antrag zuständig ist; Wird die Finanzierung von technischen Hilfen am Arbeitsplatz 5 oder Arbeitsassistenz beantragt, so kann dieser Antrag beim Integrationsamt eingereicht werden. Formulare für die Antragstellung erhalten Sie vom Integrationsamt. Unterstützung und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch vom Integrationsfachdienst. Die Integrationsfachdienste (IFD) sind Dienste im Auftrag der Integrationsämter bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie beraten in Einzelfällen schwerbehinderte Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber und werden bei besonderen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz begleitend tätig. In einigen Bundesländern gibt es IFDs für hörbehinderte Menschen. Auch die Beratungsstellen im DSB informieren und bieten umfassende Beratung an. 2.3 Welche Hilfen sind für Hörbehinderte im Arbeitsleben sinnvoll und wichtig? Hierbei handelt es sich vorwiegend um technische und personelle Hilfen zur Kommunikation, welche erforderlich sind, um behinderungsbedingte Nachteile auszuglei-

8 chen. Sie verfolgen den Zweck, dass der Arbeitnehmer mit Hörbehinderung seine Arbeitsaufgaben weitgehend wie ein nicht behinderter Arbeitnehmer ausführen kann. Technische Hilfen Hörgeräte (gehören zur medizinischen Grundversorgung und werden von der Krankenversicherung in Höhe des Festbetrages finanziert). Ist eine höherwertige Versorgung erforderlich, so kann diese von der Krankenversicherung bezuschusst werden, oder die Kosten werden von einem anderen Rehaträger übernommen. Das geschieht auf Antrag und muss gut begründet sein. Weiterführende Hörsysteme FM-Anlagen (z. B. Conversor, Mikrolink, Smart Link), Externe Spezialmikrofone und Kopfhörer, Höranlagen, Telefonendgeräte mit Hörverstärker und/oder Induktionsspule, Bildtelefone, Externe Telefonhörverstärker, Induktionsschleifen für das Handy, für den PC, CI-Zubehör, Signalanlagen, die akustische Signale in Licht- oder taktile 6 Signale umsetzen, z. B. für die Wahrnehmung von Klingeltönen und Rufsignalen, sowie zur Kontrolle laufender Maschinen, Wecker für Hörbehinderte, Sowie weitere Hilfen, welche im Einzelfall notwendig und begründet sind. Personelle Hilfen zur Kommunikation Das sind Assistenten für die Kommunikation am Arbeitsplatz (Arbeitsassistenten) oder Oral-, LBGoder Schriftdolmetscher für Einzeleinsätze anlässlich von Betriebsversammlungen und Arbeitgebergesprächen. Weitere Hilfen wie bauliche oder technische Anpassungsmaßnahmen des Arbeitsplatzes Technische, personelle und weitere Hilfen zur Kommunikation oder zur Anpassung des Arbeitsplatzes können beim Integrationsamt als begleitende Hilfen im Arbeitsleben/Ausstattungsmaßnahmen beantragt und aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vom Integrationsamt finanziert werden.

9 2.4 Kündigungsschutz Nach 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen durch den Arbeitgeber stets der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In der Regel wird der Betroffene vorher angehört. Ohne die Zustimmung ist eine Kündigung formal unwirksam. Dieser Kündigungsschutz beginnt aber erst nach der vereinbarten Probezeit. 2.5 Zusatzurlaub Schwerbehinderte Menschen erhalten Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche. D. h., bei einer Arbeitswoche von 4 Tagen beträgt der Zusatzurlaub 4 Tage und 6 Tage, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt ist. Dabei ist stets von der tatsächlich geleisteten und vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem Zeitpunkt der Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem GdB ab 50. Er wird auf Antrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei der Personalstelle des Arbeitgebers für das laufende Urlaubsjahr gewährt. Als Nachweis auf den Anspruch des Zusatzurlaubs ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Liegt ein entsprechender Ausweis trotz Schwerbehinderteneigenschaft nicht vor, so kann der Zusatzurlaub vorsorglich beantragt werden und ist bei Nichtgewährung nachträglich zu gewähren oder auszubezahlen. 2.6 Mehrarbeit Nach 124 SGB IX in Verbindung mit 3 Arbeitszeitgesetz sind schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Behinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Unter Mehrarbeit ist dabei jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit zu verstehen. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Schwerbehinderte Menschen haben nach 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit (z. B. 5-Tage-Woche oder Wegfall von Nachtarbeit), soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. 7

10 2.7 Teilzeitarbeit Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach 81 SGB IX und 6 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig und für den Arbeitgeber nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden und zumutbar ist. Staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutz- oder beamtenrechtliche Vorschriften dürfen diesem Anliegen nicht entgegenstehen. 2.8 Hörbehinderte Frauen Behinderten Frauen werden nach 33 Abs. 2 SGB IX gleiche Chancen im Arbeitsleben garantiert wie Frauen ohne Behinderung und wie Männern. Dies gilt insbesondere für typische Problemsituationen von hörbehinderten Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern. Teilzeitangebote sowie Kinderbetreuungsangebote sollen vorrangig behinderten und von Behinderung bedrohten Frauen zur Verfügung stehen. Besondere Angebote von Hilfen zur Erziehung, 8 z. B. Hör-Sprecherziehung, werden von den Kommunen oder von freien Trägern vorgehalten. In diesem Ratgeber sind nicht alle Hinweise und Angebote für Hörbehinderte im Berufsleben aufgeführt. Das Spektrum ist vielschichtig und immer wieder von der Situation im Einzelfall abhängig. Für die Förderung der Teilhabe hörbehinderter Menschen am Arbeitsleben sind die wichtigsten Ansprechpartner: 3. Rehabilitationsträger Als Rehabilitationsträger werden Institutionen bezeichnet, die Maßnahmen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durchführen und erbringen, diese sind in den 1-59 SGB IX sowie in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Rehabilitationsträger sind: Gesetzliche Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung

11 Gesetzliche Rentenversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge. Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die behinderten Menschen umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten. Für eine trägerübergreifende Beratung im Antrags- und Leistungsverfahren wurden die gemeinsamen Servicestellen nach 22 SGB IX geschaffen. In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation schwerbehinderter Menschen bis hin zum Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter, die selbst nicht Reha-Träger sind, mit ihren Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden. Arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (Integrationsamt mit speziellen Fachdiensten wie Technischer Beratungsdienst und dem Integrationsfachdienst/Berufsbegleitenden Dienst/Fachdiensten für gehörlose und hörgeschädigte Menschen.) Regionale Stiftungen (vor Ort zu erfragen) Weitere Ansprechpartner sind: Schwerbehindertenvertretung Sie vertritt die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, kann sich der behinderte Arbeitnehmer zur Wahrung seiner Interessen direkt an das Integrationsamt wenden. Allgemeine Soziale Beratungsstellen in kommunaler und freier Trägerschaft für behinderte und hörbehinderte Menschen Sozialdienste für Hörgeschädigte Behindertenbeauftragte des Bundes, des Landes und der Kommune Psychosoziale Beratungsstellen für Hörgeschädigte Beratungsstellen des DSB Deutscher Schwerhörigenbund e. V. Online-Beratungsstellen des DSB für Hörgeschädigte. 9

12 Der Druck dieses Ratgebers wurde gefördert durch die Für die Inhalte dieser Veröffentlichung übernimmt die KKH keine Gewähr. Auch etwaige Leistungsansprüche sind daraus nicht ableitbar. Deutscher Schwerhörigenbund e.v. Der Interessenverband der Schwerhörigen und Ertaubten in Deutschland

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