III Der Joint-Venture Vertrag

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1 Innominatverträge, Herbstsemester 2013 III Der Joint-Venture Vertrag Dr. Lucius Huber, Advokat Dr. Lucius Huber, HS

2 1. Einführung 1. 1 Was ist ein Joint-Venture Vertrag? 1.2 Equity-Joint-Venture und Contractual-Joint-Venture? 1.3 Die drei Grundelemente des Joint- Venture Vertrages? Dr. Lucius Huber, HS

3 1.1 Was ist ein Joint-Venture Vertrag? «Das Joint-Venture (oder Gemeinschaftsunternehmen) ist eine im internationalen Wirtschaftsverkehr häufig zu findende, typische Organisationsform der Unternehmenskooperation und verflechtung.» Dr. Lucius Huber, HS

4 1.2 Equity-Joint-Venture und Contractual-Joint-Venture? Equity-Joint-Venture: «Beim Equity-Joint-Venture wird die Zusammenarbeit institutionalisiert, indem die Partner sich einer Rechtsform mit juristischer Persönlichkeit in aller Regeln einer (Aktien-) Gesellschaft bedienen. Dr. Lucius Huber, HS

5 1.2 Equity-Joint-Venture und Contractual-Joint-Venture? Equity-Joint-Venture: Zweistufiges Gebilde, Doppelgesellschaft. Unternehmensträger ist eine gemeinsame (Tochter)- Gesellschaft. Gemeinschaftsunternehmen wird von zwei oder mehr wirtschaftliche voneinander unabhängigen Unternehmen gemeinsam kontrolliert. Dr. Lucius Huber, HS

6 1.2 Equity-Joint-Venture und Contractual-Joint-Venture? Contractual-Joint-Venture: Keine Zweistufigkeit. Konsortial- oder Kooperationsvertrag auf rein obligatorischer Basis. In CH: Regeln der einfachen Gesellschaft. Dr. Lucius Huber, HS

7 1.3 Die drei Grundelemente des Joint- Venture Vertrages? 1. Pflicht, eine (Aktien-) Gesellschaft zu gründen. 2. Stimmrechts- bzw. Aktionärbindungselemente (conventions d actionnaires). 3. Durchführungsverträge (accords satellites). Dr. Lucius Huber, HS

8 2. Die Joint-Venture-Gesellschaft Die Joint-Venture-Gesellschaft ist Trägerin des gemeinsamen Unternehmens und Vermögens. Gesellschaftsform: von Zweck und Zielsetzung der Kooperation abhängig. Meist: Aktiengesellschaft. Aus Wahl des Gründungsortes ergeben sich zahlreiche rechtliche Konsequenzen. Dr. Lucius Huber, HS

9 3. Materiellrechtliche Qualifikation des Grundverhältnisses Mehrheit qualifiziert Joint Venture Vertrag als Innominatvertrag (gesellschaftsvertragliche und synallagmatische Elemente = gemischtvertragliche Züge). Minderheit: Basisvertrag als einfachen Gesellschaftsvertrag, Basisverhältnis als reine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR. Dr. Lucius Huber, HS

10 4. Joint-Ventures als komplexer Langzeitvertrag Besonders enge und umfassende (Organisations-) Form der Unternehmenskooperation. Gemeinsame Durchführung eines Projekts ist Ziel des Vertrages, nicht kontinuierliche Wiederholung eines bestimmten, punktuellen Leistungsaustausches (wie z.b. MietV oder ArbeitsV). Rahmenvertrag. Dr. Lucius Huber, HS

11 5. Allgemeine Rechtsprinzipien 5.1 Kooperations- und Loyalitätspflicht 5.2 Anpassungs- und Nachleistungspflichten 5.3 Abreden über die Dauer der Bindung Dr. Lucius Huber, HS

12 5.1 Kooperations- und Loyalitätspflicht Umfang: aus vertraglicher Abrede herleiten. Bei Personengesellschaften allgemein bestehende Treuepflicht. Intensität: Abhängig von der Enge der Bindung. Dr. Lucius Huber, HS

13 5.2 Anpassungs- und Nachleistungspflichten Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, den Vertrag veränderten Umständen anzupassen. Vertragliche Anpassungsklauseln. Richterliche Vertragsanpassung. Schiedsgerichtliche Vertragsanpassung. Dr. Lucius Huber, HS

14 5.3 Abreden über die Dauer der Bindung Bedürfnis nach zeitlichem Bestand des Vereinbarten. Parteien haben Möglichkeit Dauer des Kooperationsvertrages festzulegen in Vertrag. Schiedsgericht an Abrede gebunden, ordentliches Gericht beachtet die in der anwendbaren Rechtsordnung enthaltenen Regeln über die Möglichkeiten der vertraglichen Festlegung der Dauer zu beachten. Dr. Lucius Huber, HS

15 6. Beendigung/Auflösung 6.1 Ordentliche Beendigung: Ablauf vereinbarter Dauer, Ausübung Kündigungsrecht, rechtsgeschäftliche Aufhebung, Zweckerreichung etc. 6.2 Ausserordentliche Beendigung: Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Kündigungsfrist: nach Recht und Billigkeit, da 6 Monate gemäss Art. 545 Abs. 1 OR zu kurz. 6.3 Bei Beendigung Grundvertrag: Auflösung Basisgesellschaft nicht zwingend Folge. Dr. Lucius Huber, HS

16 7. Leistungsstörungen Joint-Venture-Vertrag untersteht grundsätzlich den allgemeinen Regeln des OR. «die drei Grundpflichten» stehen zueinander in Beziehung, darum Art. 82 OR anwendbar. Verhältnis Grundvertrag zu Durchführungsvertrag: Vermutung, dass die Verbindlichkeit des Durchführungsvertrages durch Erfüllung des Grundvertrages bedingt. Dr. Lucius Huber, HS

17 8. Internationales Privatrecht Art. 150 Abs. 2 IPRG als «Schaltnorm» für die Frage der Zuständigkeit: Gesellschaften die sich «Organisation» gegeben haben: Art. 150 Abs. 1 IPRG Gesellschaften die sich keine «Organisation» gegeben haben: Art. 150 Abs. 2 IPRG Art. 116 IPRG (inkl. Zuständigkeitsregeln). Dr. Lucius Huber, HS

18 8.1 Basisvereinbarung ohne «Organisation» i.s. von Art. 150 Abs. 2 IPRG - Zuständigkeit Für Klagen aus Basisverhältnis: Gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG Gerichte am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten. Und Art. 112 Abs. 2 IPRG Ort der Niederlassung. Klagen aus internen Verhältnis: Nur Art. 112 Abs. 1 IPRG anwendbar. Dr. Lucius Huber, HS

19 8.2 Basisvereinbarung mit «Organisation» i.s. von Art. 150 Abs. 2 IPRG - Zuständigkeit Art. 151 Abs. 1 IPRG: Gerichte am Sitz der Gesellschaft. Sitz der Gesellschaft bestimmt sich nach den Regeln von Art. 154 IPRG. Dr. Lucius Huber, HS

20 8.3 Zuständigkeit eines Schiedsgerichts Vorliegen einer Schiedsvereinbarung, Art. 178 IPRG. Schiedsfähigkeit, Art. 177 IPRG. Schiedsvereinbarung materiell und formell gültig. Dr. Lucius Huber, HS

21 8.4 Methodologische Grundsätze Sonderanknüpfung zwingender Normen von Drittstaaten, Art. 19 IPRG. Berücksichtigung der «lex mercatoria» Getrennte Anknüpfung von Basisvertrag und Joint-Venture- Gesellschaft. Dr. Lucius Huber, HS

22 Dr. Lucius Huber, HS

23 Dr. Lucius Huber, HS

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