Tötungsdelikte (Teil 2) Passive Sterbehilfe und Mord, insb. Heimtücke
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- Sylvia Bergmann
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1 Tötungsdelikte (Teil 2) Passive Sterbehilfe und Mord, insb. Heimtücke Fall 4: P hat Krebs im Endstadium. Als seine Situation kritisch wird, wird er ins Krankenhaus eingeliefert und dort an eine Herz-Lungen-Maschine angeschlossen. Ohne diese Maßnahmen wäre er sofort gestorben. Die anschließenden Untersuchungen ergeben jedoch, dass der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat und er trotz der Behandlung in wenigen Tagen an seiner Krankheit sterben wird. Darüber wird er durch den behandelnden Arzt A ausführlich aufgeklärt. Nach Rücksprache mit seinen nächsten Verwandten bittet P angesichts der Leiden, die er bis zu seinem Tod zu erwarten hat, und des aus seiner Sicht unwürdigen Dahinsiechens den A, ihn von der Herz-Lungen-Maschine abzunehmen, damit er schnell, aber schmerzlos und in Würde sterben könne. A schaltet daraufhin die Maschine ab; P stirbt. Hat sich A strafbar gemacht? Aufbauhinweis: Als mögliche Straftatbestände kommen hier die 212 I, 216 I, 221 I Nr. 2, III StGB in Betracht. Es bietet sich an, mit 212 I StGB zu beginnen, da dieser am einfachsten zu prüfen ist. I. 212 I StGB durch Abschalten der Herz-Lungen-Maschine - Tod eines anderen Menschen: P ist tot - Kausalität: Lag hier überhaupt ein positives Tun vor (Abschalten der Maschine) oder vielmehr ein Unterlassen der Weiterbehandlung? - h.m.: Es kommt auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit an; danach liegt hier ein Unterlassen vor, da nach dem sozialen Sinn das Unterlassen die weitere Behandlung dominiert. - a.a.: Wenn eine Handlung i.s.e. wirklichen Kausalität ursächlich war, liegt ein Tun vor; da man das Abschalten der Maschine nicht hinweg denken kann, ohne dass der Erfolg sofortiger Tod von P entfiele, ist nach dieser Ansicht ein positives Tun anzunehmen. - Diskussion: Für die zweite Ansicht spricht ihre klare Grenzziehung; dagegen jedoch, da sie aus einem Gesamtgeschehen einen kleinen Teil isoliert, was zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann; schließlich macht es wertungsmäßig keinen Unterschied, ob der Arzt aktiv eine Maschine abschaltet oder sie erst gar nicht anschaltet, was auch nach der a.a. ein Unterlassen wäre. kein positives Tun, sondern ein Unterlassen Aufbauhinweis: In einer Klausur kann man natürlich, sofern man der h.m. folgt, auch gleich mit dem Unterlassungsdelikt beginnen. M.E. ist es jedoch geschickter, die Diskussion um die Abgrenzung von positivem Tun und Unterlassen konkret an einem Tatbestandsmerkmal zu führen; dafür bietet sich die Kausalität an, da dieses Tatbestandsmerkmal für die dargestellte a.a. gerade das entscheidende Kriterium für dieses Abgrenzungsproblem ist
2 II. 212 I, 13 StGB durch Unterlassen der Weiterbehandlung - Tod eines anderen Menschen: P ist tot - Nichtvornahme einer physisch-real möglichen Handlung: Weiterbehandlung des P mit der Herz-Lungen-Maschine - (Quasi-) Kausalität: Hätte er diese Handlung vorgenommen, hätte P noch einige Tage gelebt - objektive Zurechnung - Garantenstellung - Grund: vertraglich aus dem Arzt-Patient-Verhältnis - Umfang: Die Reichweite dieser Beschützerstellung bestimmt wegen seines Selbstbestimmungsrechts der Patient (Patientenautonomie); es kommt also auf den ausdrücklichen Willen des Patienten an; da P keine Behandlung wollte und er dies im vollem Bewusstsein, frei von irgendwelchen Willensmängeln gewünscht hat, bestand keine (Weiter-) Behandlungspflicht für den Arzt. Garantenpflicht Ø Hinweis: Aus demselben Grund scheidet eine Strafbarkeit aus 216 I, 13 I und 221 I Nr. 2 StGB aus. Die in 221 I Nr. 2 StGB genannte Obhut- bzw. Beistandspflicht entspricht der bereits bekannten Garantenpflicht in 13 I StGB. In einem Gutachten ist es ausreichend, wenn man dies im Ergebnis zu 212 I, 13 I StGB feststellt. III. 323 c StGB durch Unterlassen der Weiterbehandlung - Unglücksfall (plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen bringt oder zu bringen droht): Aufgrund des schleichenden Verlaufs ist die Krankheit von P hier wohl kein plötzlich eingetretenes Ereignis. Unglücksfall Ø Fallabwandlung: Ändert sich die Beurteilung der Strafbarkeit von A, wenn P bewusstlos in das Krankenhaus eingeliefert wird, er sein Bewusstsein auch nicht wiedererlangt und die Angehörigen zusammen mit A entscheiden, die Herz-Lungen-Maschine abzustellen, weil P früher wiederholt erklärt hat, er möchte in Würde sterben und keine unwesentliche Lebensverlängerung um jeden Preis
3 I. 212 I, 13 StGB durch Unterlassen der Weiterbehandlung - Tod eines anderen Menschen: P ist tot - Nichtvornahme einer physisch-real mögliche Handlung: Weiterbehandlung des P mit der Herz-Lungen-Maschine - (Quasi-) Kausalität: Hätte er diese Handlung vorgenommen, hätte P noch einige Tage gelebt - objektive Zurechnung - Garantenstellung - Grund: vertraglich aus dem Arzt-Patient-Verhältnis - Umfang: Die Reichweite dieser Beschützerstellung bestimmt auch hier wegen seines Selbstbestimmungsrechts der Patient (Patientenautonomie); P hat jedoch seinen Willen nicht ausdrücklich erklären können; in solchen Fällen kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an; da P in einer solchen Situation keine Behandlung wollte, bestand auch hier keine (Weiter-) Behandlungspflicht für den Arzt. Garantenpflicht Ø II. Ergebnis: Auch hier bleibt A straflos. Bzgl. der anderen Delikte und Probleme gilt das im Grundfall Gesagte. Fall 4 ist ein Fall der sog. passiven Sterbehilfe im engeren Sinne. Dies sind Situationen, in denen das Grundleiden einen irreversiblen Verlauf genommen hat und der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat, also der Tod des Patienten in kurzer Zeit eintreten wird. Davon wird die passive Sterbehilfe im weiteren Sinne unterschieden, bei der es um Situationen geht, in denen zwar ein tödliches Grundleiden vorliegt, aber der eigentliche Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Hier sind die Voraussetzungen einer straflosen Sterbehilfe umstritten. Neben dem mutmaßlichen Willen des Patienten zum Behandlungsabbruch wird z.t. die Zustimmung des Betreuers des Patienten und des Vormundschaftsgerichts analog 1904 BGB verlangt; auch sollen an die Bestimmung des Patientenwillens strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Literaturhinweise: BGHSt 40, 257 ff. mit Anm. Schöch, NStZ 1995, 153 ff. und ausführlicher Bspr. Merkel, ZStW 107 (1995), 545 ff.; Rengier, BT II, 6. Aufl. (2005), 7; Wessels/Hettinger, BT/1, 29. Aufl. (2005), Rn. 27 ff.; Otto, Jura 1999, 434 (sehr empfehlenswerte und ausführliche Übersicht über alle Aspekte der Sterbehilfe). In der Rspr. und teilweise auch im strafrechtlichen Schrifttum ist oftmals im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer zulässigen passiven Sterbehilfe missverständlich von Einwilligung bzw. mutmaßlicher Einwilligung des Patienten die Rede. Das ist deshalb (begrifflich) problematisch, da es dogmatisch bei der Ermittlung des Willens des Sterbenden nicht um die Rechtfertigungsgründe der Einwilligung bzw. mutmaßlichen Einwilligung geht, sondern wie in der Falllösung dargestellt um die Garantenposition des Arztes gegenüber dem Patienten; vgl. nur Otto, Jura 1999, 434 (437)
4 Fall 5: T lebt mit seiner Frau F in einer harmonischen Ehe. Als O, der Onkel des T, jedoch die Abwesenheit des T ausnutzend F vergewaltigt, löst sich diese von ihrem Ehemann, weil sein Onkel der Täter war. Sie unternimmt mehrere Suizidversuche und versucht schließlich, die Scheidung zu erreichen. Erst ein Jahr nach der Tat offenbart sie dem ahnungslosen T, was geschehen ist. T ist fassungslos und verzweifelt, unternimmt jedoch zunächst nichts. Etwa wiederum ein halbes Jahr danach trifft T den O zufällig auf der Straße und verlangt von ihm die Rückzahlung eines fälligen Darlehens. Daraufhin brüstet sich O mit der Vergewaltigung der F und droht T ebenfalls mit Vergewaltigung. Wieder zuhause überdenkt T die Situation. Er sieht, dass O eine Belastung für ihn und seine Ehe darstellt, und dass er seine Ehre und die der F schwer verletzt hat. Er fasst daher den Entschluss, O zu töten. Er geht einige Stunden später mit einer Pistole in ein Lokal, in dem er O Karten spielend vermutet. Er trifft ihn dort tatsächlich an, grüßt ihn beim Hereinkommen und stellt sich an die Theke. Er nimmt wahr, dass O seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Kartenspiel widmet und ist sich bewusst, dass O von ihm keinen Angriff erwartet. Dies ist ihm nur recht. Nach einigen Minuten zieht er die Pistole und feuert 16 Schuss auf O ab, so dass dieser zusammenbricht und stirbt. Hat sich T nach den 211 ff. StGB strafbar gemacht? I. 212 I StGB durch das Schießen - Tod eines anderen Menschen: O ist tot - Kausalität und objektive Zurechnung b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit: trotz der vorangegangenen Tat des O 3. Schuld: ebenfalls 4. Ergebnis Aufbauhinweis: Möglich ist es auch, direkt mit 211 StGB zu beginnen; der hier gewählte Aufbau ist jedoch einfacher und vorzugswürdig, wenn ein Mord schließlich abgelehnt wird. Auf 213 StGB, eine Strafzumessungsregel von 212 I StGB, die daher bei der Prüfung der Strafbarkeit nach 212 I StGB nach der Schuld zu prüfen wäre, ist hier nicht einzugehen, da diese Vorschrift doch recht offensichtlich nicht einschlägig ist. Zur Systematik der Tötungsdelikte vgl. demnächst ausführlich in Arbeitpapier Nr. 4. Gemeinsamer Grundgedanke der einzelnen Mordmerkmale ist, dass der Mord eine besonders verwerfliche Tötung darstellt. Die Mordmerkmale der ersten Gruppe beschreiben dabei besonders verwerfliche Beweggründe, in der zweiten Gruppe geht es um die besonders verwerfliche Art und Weise der Tatbegehung und in der dritten Gruppe begründet der besonders verwerfliche Zweck der Tötung die Einordnung als Mord. Die Merkmale der ersten und dritten Gruppe sind also subjektive unrechtsbegründende Merkmale, die daher bei der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen sind (nach einer a.a. sind die subjektiven Mordmerkmale besondere Schuldmerkmale); die Merkmale der zweiten Gruppe sind demgegenüber objektive Merkmale, die daher bei der objektiven Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen sind; auf sie muss sich jedoch natürlich auch der Tatbestandsvorsatz beziehen (vgl. 16 I StGB)
5 II. 211 StGB durch das Schießen - Tod eines anderen Menschen: O ist tot - Kausalität und objektive Zurechnung - Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung - arglos (sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versehen): trotz vorangegangener Provokationen von O wegen des Verhaltens von T, der seine Absichten bewusst verbirgt - wehrlos (in Folge der Arglosigkeit außerstande, sich zu verteidigen, oder zumindest in der Verteidigung stark eingeschränkt):, da O dem T den Rücken zuwendet - bewusstes Ausnutzen, da es T gerade recht war - aufgrund der absoluten Strafandrohung in 211 StGB bedarf es Einschränkungen: - feindliche Willensrichtung (nicht zum Besten des Opfers handelnd) Heimtücke - verwerflicher Vertrauensbruch (Täter muss das gerade ihm vom Opfer eingeräumte Vertrauen missbraucht haben): aufgrund der Geschehnisse zwischen O und F, sowie zwischen T und O liegt hier kein Vertrauensverhältnis vor Ø Heimtücke - Lehre von der negativen Typenkorrektur (aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter muss die Tat als so verwerflich angesehen werden, dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als nicht unverhältnismäßig erscheint): Erhebliches Unrecht von O durch die Vergewaltigung, deren Folgen und die Beleidigungen hat den Konflikt maßgeblich und vorwerfbar herausgefordert Verwerflichkeit und damit Heimtücke Ø - Rechtsfolgenlösung (solche außergewöhnlichen Umstände betreffen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern rechtfertigen höchstens eine übergesetzliche Strafmilderung nach 49 I StGB) Heimtücke - Diskussion: Gegen die Rechtsfolgenlösung spricht ihre Unbestimmtheit und dass sie gegen den Wortlaut des Gesetzes verstößt; die Voraussetzung eines verwerflichen Vertrauensbruchs ist zwar sehr bestimmt, aber erfasst den Charakter der Heimtücke nicht vollständig, da z.b. der idealtypische Heimtückemord der sog. Meuchelmord dieses Merkmal nicht erfüllt; gegen die Lehre von der negativen Typenkorrektur lässt sich zwar auch der Einwand der Unbestimmtheit erheben; im Gegensatz zur Rechtsfolgenlösung behandelt sie jedoch das Problem die Wahrung der Verhältnismäßigkeit als Restriktion des Tatbestands, was insofern überzeugender ist, dass sie den Charakter sämtlicher Mordmerkmale die besondere Verwerflichkeit der vorsätzlichen Tötung in den Vordergrund rückt; sie ist daher vorzugswürdig. Heimtücke Ø - 5 -
6 b) subjektiver Tatbestand - Vorsatz - sonst niedriger Beweggrund (solche Motive oder Absichten, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und als geradezu verächtlich anzusehen sind): Zwar handelte T auch aus Rache, aber bei einer Gesamtwürdigung der Umstände der Tat des O, die Folgen der Tat und die Provokationen von ihm, sowie der anderen Beweggründe ist die Tat von T wohl nicht als verächtlich anzusehen Ø Angesichts der absoluten Strafandrohung in 211 StGB und des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips bedarf es grundsätzlich einer restriktiven Auslegung der einzelnen Mordmerkmale. Dies gilt insbesondere für die recht weit geratenen Merkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht (grundlegend: BVerfGE 45, 187 ff.), aber auch für das Merkmal des sonst niedrigen Beweggrundes: Da eine vorsätzliche Vernichtung eines menschlichen Lebens stets als niedrig erscheint, müssen angesichts von 212 I StGB ganz besondere Umstände für die Annahme dieses Mordmerkmals sprechen. Literaturhinweise zu diesem Fall: BGHSt (GS) 30, 105 ff. (Leitentscheidung zu sog. Rechtsfolgenlösung) mit Anm. Lackner, NStZ 1981, 348 ff. und Bspr. Günther, NJW 1982, 353 ff.; vgl. außerdem zur Heimtücke insgesamt: Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 187 ff. (Stichwort: Heimtücke, heimtückisch)
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