Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
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- Sara Krüger
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1 Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz München An die Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm Maximilianeum München Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom PI/G /1223-4/1224 J vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Datum II /12 3. September 2012 Schriftliche Anfragen des Abgeordneten Florian Streibl "Bayerische Ermittlungen zum angeblichen 300 Mio. DM-Erbe von Franz- Josef Strauß Teil I und Teil II" Mit 3 Abdrucken dieses Schreibens Sehr geehrte Frau Präsidentin! Die Schriftlichen Anfragen beantworte ich wie folgt: Vorab ist zum besseren Verständnis des Sachverhaltes zu unterscheiden zwischen dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I und dem Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II. Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen Ministerialrat a.d. Dr. Schlötterer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verleumdung und anderer Delikte. Das Verfahren geht auf eine im März 2010 erstattete Strafanzeige der Kinder des verstorbenen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß zurück. Hintergrund der Hausanschrift Prielmayerstr. 7 Justizpalast München Haltestelle Karlsplatz (Stachus) S-Bahn, U-Bahn Trambahn Telefon (089) (Vermittlung) Telefax poststelle@stmjv.bayern.de Internet:
2 - 2 - Strafanzeige sind Äußerungen, die Dr. Schlötterer als Autor des Buches Macht und Missbrauch Franz Josef Strauß und seine Nachfolger, im Rahmen von Zeitungsinterviews sowie Autorenlesungen getätigt haben soll. Das Ermittlungsverfahren dauert noch an. Die Staatsanwaltschaft München II führte ein Vorermittlungsverfahren, das sie von der Staatsanwaltschaft Bochum übernommen hatte. Hintergrund war, dass sich der Verteidiger von Herrn Dr. Schlötterer am 1. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft Bochum gewandt und um ein vertrauliches Gespräch mit Vertretern der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft gebeten hatte. Am 11. November 2011 vernahmen in Bochum ein Staatsanwalt sowie je ein Vertreter des Finanzamts für Steuerstrafsachen und der Steuerfahndung Düsseldorf den vom Verteidiger dort erstmals namentlich benannten Zeugen K. zur Sache. Dabei ging es um einen angeblich erwogenen Bargeldtransfer des "Büros Max Strauß" in Höhe von mehreren Hundert Millionen DM nach Luxemburg. Mitte Dezember 2010 leitete die Staatsanwaltschaft Bochum ihr Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II mit der Bitte um Übernahme zu. Als eine der zuständigen Wohnsitzstaatsanwaltschaften übernahm die Staatsanwaltschaft München II am 15. Dezember 2010 das Vorermittlungsverfahren. Die drei potentiellen, von Herrn K. in seiner Bochumer Aussage erwähnten Zeugen wurden anschließend im Rechtshilfeweg in Luxemburg und Österreich vernommen. Die Zeugen konnten die Aussage des Zeugen K. jedoch gerade nicht bestätigen - vor allem keine Gespräche zwischen dem "Büro Max Strauß" und der CitiCorpBank Luxemburg bzw. zwischen dem Privatkundenbetreuer der CitiCorp aus Zürich und dem Zeugen K. im Jahr Eine Zeugin aus Luxemburg konnte sich zwar daran erinnern, dass damals über einen Kontakt von Herrn K. mit der Familie oder dem Büro "Max Strauß" gesprochen worden war, nicht jedoch an die genauen Inhalte. Auch der Zeuge K. konnte nicht sicher sagen, dass es sich bei der Person, mit der er im Jahr 1992 telefoniert hatte, um Max Strauß gehandelt habe. Danach blieb im Ergebnis unklar, mit wem der Zeuge K. gesprochen hatte, ebenso der Zweck des angeblich beabsichtigten Geldtransfers und die Herkunft des Geldes. Gemäß 152 Abs. 2 StPO ist ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorliegen. Da die Voraussetzungen des 152 Abs. 2 StPO
3 - 3 - nicht vorlagen, sah die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 10. November 2011 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Zu den Einzelfragen kann ich Folgendes mitteilen: Bayerische Ermittlungen zum angeblichen 300 Mio. DM-Erbe von Franz- Josef Strauß Teil I Fragen 1 und 2 Warum hat die Justizministerin nicht der Bitte des Schlötterer-Anwalts entsprochen, dafür Sorge zu tragen, dass weder Spuren beseitigt noch Teile des angeblichen Vermögens beseitigt werden? und Warum hat sie keine entsprechenden Weisungen erteilt (im Hinblick auf die 300 Mio. DM Bargeld als angebliches Erbe des früheren Ministerpräsidenten Strauß war dies doch ein Fall von außergewöhnlicher öffentlicher Bedeutung)? Die Staatsanwaltschaften und das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde sind an die Strafprozessordnung gebunden. Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln oder zur Sicherstellung von Vermögenswerten sind mit Grundrechtseingriffen verbunden und bedürfen deshalb einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Zwangsmaßnahmen auf bloßen Zuruf oder aufgrund ungeprüfter Behauptungen sind nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft München II hat das Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum übernommen und nach den Zeugenvernehmungen im Rechtshilfeweg kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil die Voraussetzungen des 152 Abs. 2 StPO nicht erfüllt waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen lagen somit von vornherein nicht vor. Schon deshalb war auch kein Raum für Weisungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
4 - 4 - Frage 3 Warum wandte sich der Schlötterer-Anwalt überhaupt an die Justizministerin? Hatte er sich - was nächstliegend gewesen wäre - vorher schon an die Staatsanwaltschaft München gewandt? Wenn ja, welche Aktionen im Einzelnen hat diese daraufhin unternommen? Gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten? Zu den tatsächlichen Motiven des Verteidigers liegen hier naturgemäß keine gesicherten Erkenntnisse vor. Er hat in einem Schreiben vom 10. August 2010 an das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter anderem erklärt: "Es erscheint nunmehr notwendig, alles Erforderliche zu veranlassen, einer Beweisverwässerung vorzubeugen und etwaigen Maßnahmen zuvorzukommen, die geeignet sein könnten, Bestandteile solchen oben angegebenen Vermögens oder Spuren in eine solche Richtung beiseite zu schaffen/zu vernichten. Zusätzlich steht die Sicherheit des Zeugen im Vordergrund. Deswegen überlässt die Verteidigung Ihnen nachfolgend die konkreten Angaben zum besagten Zeugen mit der Bitte, auch alles Erforderliche zu veranlassen, um ihn zu schützen und seine Sorge über die Verletzung seiner Persona auszuräumen. ( ) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn ich eine Gelegenheit erhielte, ein Gespräch in Ihrem Haus zu erhalten, um persönlich zu erörtern, welche Maßnahmen gegebenenfalls getroffen werden können, um den Zeugen zu schützen. Worin ein etwaiges Gefährdungspotential für den Zeugen liegen sollte, hat der Verteidiger allerdings nicht näher ausgeführt und war bei dieser Sachlage auch sonst nicht erkennbar. Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz leitete das Schreiben des Verteidigers und die beiden dort beigefügten anonymisierten Erklärungen eines als "Mitarbeiter einer namhaften Bank" bezeichneten Zeugen unmittelbar der Staatsanwaltschaft München I am 16. August 2010 mit der Bitte um weitere Veranlassung zu. Zugleich erhielt der Verteidiger eine Abgabenachricht. Bereits am 5. Juli 2010 hatte der Verteidiger persönlich dem damaligen staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft München I eine umfangreiche Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen seinen Mandanten Dr. Schlötterer übergeben. Im Rahmen dieses Zusammentreffens berichtete der Verteidiger auch über die Erkenntnisse eines angeblichen Zeugen. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 über-
5 - 5 - sandte er der Staatsanwaltschaft zwei anonymisierte Schriftstücke, die der damals zuständige Staatsanwalt per Fax dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuleitete. Unter Hinweis auf "Zeugenschutz" sah der Verteidiger jedoch ausdrücklich davon ab, den vollständigen Aktenvermerk mit den persönlichen Daten des Zeugen vorzulegen. Vielmehr wurden nur Auszüge des Vermerks mitgeteilt. Mit einem weiteren Schreiben vom 31. August 2010 wandte sich der Verteidiger darüber hinaus persönlich an den Leitenden Oberstaatsanwalt München I. Ziel dieses Schreibens war ein persönliches Gespräch, in dessen Rahmen Schutzmaßnahmen für den Zeugen erörtert werden sollten. Unabhängig davon wandte sich der Verteidiger von Herrn Dr. Schlötterer am 1. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft Bochum und bat um ein vertrauliches Gespräch mit Vertretern der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft. Am 11. November 2010 wurde der Zeuge K. von einem Staatsanwalt sowie zwei Vertretern der Steuerfahndung Düsseldorf zur Sache vernommen. Mitte Dezember 2010 leitet die Staatsanwaltschaft Bochum der Staatsanwaltschaft München II ihr Vorermittlungsverfahren mit der Bitte um Übernahme zu. Als eine der zuständigen Wohnsitzstaatsanwaltschaften übernahm die Staatsanwaltschaft München II das Vorermittlungsverfahren. Der Name des Zeugen K. wurde der Staatsanwaltschaft München I erstmals durch die am 24. Februar 2011 verfügte Zuleitung der Vorermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München II bekannt. In der Folgezeit wurden mit Rechtshilfeersuchen vom 23. März 2011 die Behörden in Österreich und Luxemburg um Vernehmung der vom Zeugen K. benannten drei weiteren Zeugen gebeten. Hintergrund der Zuleitung war, dass der Generalstaatsanwalt in Absprache mit dem Justizministerium gebeten hatte, das Rechtshilfeersuchen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I zu stellen, da die Zeugenvernehmungen für beide Verfahren relevant und rechtshilferechtlich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einfacher zu realisieren waren. Die Vernehmungen konnten dann auch durchgeführt werden (s.o. Vorbemerkung). Die Staatsanwaltschaft München I gab die im Rahmen der Rechtshilfe durchgeführten Zeugenvernehmungen mit Verfügung vom 21. September 2011 in Fotokopie zu der Vorermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München II und leitete die Akte dieser zur weiteren Sachbehandlung zurück.
6 - 6 -
7 - 7 - Frage 4 Hat die Staatsanwaltschaft München vom Anwalt des Herrn Schlötterer den Namen des anonymen Zeugen erbeten? Hat sich der Anwalt geweigert (der Hinweis der Justizministerin: der Verteidiger hat den Namen des Zeugen gerade nicht offenbart legt diese Annahme nahe)? Gegebenenfalls mit welcher Begründung? Der Verteidiger hat der Staatsanwaltschaft München I den Namen des Zeugen nicht offenbart (s.o. Frage 3). Der damals zuständige Staatsanwalt als Gruppenleiter hat nach seiner Erinnerung den Verteidiger damals darauf hingewiesen, dass ohne die Offenlegung der Identität des Zeugen keine weitergehenden Ermittlungsschritte möglich sind. Frage 5 Ist ersichtlich, warum sich der Anwalt ersatzweise an die Staatsanwaltschaft Bochum mit der Bitte um Vernehmung des Zeugen gewandt hat? Auch diese Frage kann letztlich nur durch den Verteidiger von Herrn Dr. Schlötterer eindeutig beantwortet werden. Aus der Vorermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München II ergibt sich lediglich, dass der Verteidiger die Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Bochum und der Steuerfahndung Düsseldorf bereits aus einem anderen Strafverfahren anlässlich zweier dort durchgeführter Zeugenvernehmungen persönlich kannte. Laut einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bochum soll sich der Verteidiger empört darüber gezeigt haben, dass der damalige zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft München I nach Erhalt des von dem Verteidiger verfassten Vermerks sofort den Anzeigeerstatter angerufen und zu den darin behaupteten 300 Mio. DM-Transfer befragt habe (was so aber nicht den Tatsachen entsprach; vgl. Teil II Frage 1a und b). Der Verteidiger sei deshalb der Auffassung gewesen, dass die Sache für die bayerische Justiz erledigt gewesen sei - was ebenfalls nicht zutraf, wie die Rechtshilfeersuchen nach Österreich und Luxemburg belegen. Er habe vermutet, dass der zu diesem Zeitpunkt noch namentlich unbekannte Zeuge aller Voraussicht nach nicht vor einem bayerischen Ermittlungsbeamten aussagen würde.
8 - 8 - Bayerische Ermittlungen zum angeblichen 300 Mio. DM-Erbe von Franz- Josef Strauß Teil II Fragen 1a) und 1b) Wer oder was hat den zuständigen Staatsanwalt veranlasst, Herrn Franz Georg Strauß mitzuteilen, dass der Anwalt des Herrn Dr. Schlötterer die Erklärung eines namentlich nicht genannten Zeugen vorgelegt hat? und Hat der Staatsanwalt dem Herrn Franz Georg Strauß auch den Inhalt der Erklärung mitgeteilt? Wenn ja: warum und zu welchem Zeitpunkt; mündlich oder schriftlich? Aus einer des damals zuständigen Staatsanwalts als Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft München I an die im Vorermittlungsverfahren zuständige Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft München II vom 25. Januar 2011 geht hervor, dass im Juni oder Juli 2010 mindestens ein Telefonat mit Dr. Franz Georg Strauß geführt wurde, bei dem die Mitteilung des Zeugen an Verteidiger von Dr. Schlötterer thematisiert wurde und dass hierauf die Vermutung geäußert worden sei, dass es sich möglicherweise um Mandantengelder gehandelt haben könnte. Ein gesonderter Aktenvermerk über dieses Telefonat wurde nicht erstellt. Dem damals zuständigen Staatsanwalt als Gruppenleiter ist heute nicht mehr erinnerlich, wann genau dieses Telefonat geführt wurde und welchen Inhalt das Gespräch im Detail hatte. Klarzustellen sei, dass nicht der damals zuständige Staatsanwalt Dr. Franz Georg Strauß anrief, sondern umgekehrt letzterer den Staatsanwalt. Ihm ist nicht mehr in Erinnerung, ob zum Zeitpunkt des Telefonats bereits die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2010 eingereichten anonymisierten Schriftstücke vorlagen oder ob vielmehr der Inhalt der mündlich vom Verteidiger mitgeteilten Informationen weitergegeben wurde. Die Informationen des Verteidigers hat der damals zuständige Staatsanwalt zur Gewährung rechtlichen Gehörs weitergeleitet. Im Gegenzug wurde dem Verteidiger auch die von Dr. Franz Georg Strauß geäußerte Vermutung fernmündlich mitgeteilt, dass es sich bei den Geldbeträgen um Mandantengelder gehandelt haben könnte.
9 - 9 - Das Telefonat habe jedoch definitiv vor der mit Verfügung vom 21. September 2010 gewährten Akteneinsicht an den Rechtsanwalt der Geschwister Strauß stattgefunden, der sich mit Schriftsatz vom 20. September 2010 für die Anzeigeerstatter bestellt hatte. Durch die mit Verfügung vom 21. September 2010 gewährte Akteneinsicht an den Rechtsanwalt der Geschwister Strauß bestand die Möglichkeit, die seitens des Verteidigers mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 und 10. August 2010 eingereichten anonymisierten Erklärungen des Zeugen einzusehen. Frage 1c) Welche Gespräche führte der Staatsanwalt mit Herrn Franz Georg Strauß oder seinen Geschwistern? Zu welchen Zeitpunkten? Welche Aktenvermerke fertigte er hierüber? Was war deren Inhalt? Was teilte er mündlich oder schriftlich seinen Vorgesetzten über den Inhalt der Gespräche mit? Über das in Frage 1 lit. b) bezeichnete Gespräch hinaus gab es nach der Erinnerung des damaligen staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters mindestens ein weiteres Telefonat. Es habe sich auch hier um einen Anruf von Dr. Franz Georg Strauß gehandelt. Über den Inhalt dieses Gesprächs wurde ebenfalls kein Aktenvermerk gefertigt. Dem damaligen staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter ist zum Inhalt der geführten Telefonate lediglich noch in Erinnerung, dass er Dr. Franz Georg Strauß zur Vorlage weitergehender Unterlagen aufgefordert habe. Auch sei darüber gesprochen worden, dass eine Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen könne. Zwar wurde ausweislich eines Fax-Schreibens vom 12. August 2010 auch versucht, Dr. Franz Georg Strauß telefonisch zu erreichen, insbesondere um ihn zur Vorlage weiterer Unterlagen im Zusammenhang mit den behaupteten Schweizer Bankkonten zu veranlassen. Zu diesem Gespräch kam es jedoch in der Folgezeit nicht. Nach der Bestellung des Rechtsanwalts der Familie Strauß mit Schreiben vom 20. September 2010 hat kein weiterer persönlicher Kontakt mit Dr. Franz Georg Strauß stattgefunden. Der Umstand, dass die Telefonate mit Herrn Dr. Franz Georg Strauß geführt wurden, wurde nach Erinnerung des damaligen staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters jedenfalls der Abteilungsleitung mitgeteilt.
10 Der damals zuständige Staatsanwalt hatte nach eigenen Angaben keinen Kontakt mit den Geschwistern von Dr. Franz Georg Strauß. Frage 1d) Gab es irgendwelche Schreiben des Staatsanwalts an Herrn Franz Georg Strauß zur Erklärung des Zeugen oder umgekehrt eine schriftliche Stellungnahme von Herrn Franz Georg Strauß? Außer dem Fax-Schreiben vom 12. August 2010 des Staatsanwalts, mit dem. Dr. Franz Georg Strauß um Kontaktaufnahme gebeten wurde (s.o. Frage 1. lit. c), gab es keine derartigen Schreiben. Frage 1e) Ist der Name des Zeugen (laut Stern Burkhard Knieß) später Herrn Franz Georg Strauß oder einem seiner Geschwister von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden oder durch Akteneinsicht zugänglich oder bekannt geworden? Ausweislich der Akten gewährte die Staatsanwaltschaft München I dem Rechtsanwalt der Geschwister Strauß mit Verfügung vom 28. September 2011 ergänzende Akteneinsicht in die Verfahrensakte. Zu diesem Zeitpunkt war die Vernehmung des Zeugen in Fotokopie Bestandteil der Akte. Vor dieser Akteneinsicht wurde der Name des Zeugen nicht mitgeteilt. Frage 2 WeIche mündlichen oder schriftlichen Informationen (insbesondere dienstliche Berichte) erhielten die Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium zur Erklärung oder Aussage des besagten Zeugen? Von wem und zu welchen Zeitpunkten? Mit Bericht vom 15. Juni 2011 informierte die Staatsanwaltschaft München I den Generalstaatsanwalt in München über die Aussage des Zeugen K. am 11. November 2010 bei der Staatsanwaltschaft Bochum. Die Staatsanwaltschaft Bochum habe ihr Vorermittlungsverfahren zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft München II abgegeben. Diese habe ihre Vorermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München I zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft München I habe im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens am 23. März 2011 Rechtshilfeersuchen nach Österreich und Luxemburg versandt. Abschließend wurde auch mitgeteilt, dass der in Öster-
11 reich wohnhafte Zeuge angegeben hat, dass er über das Vorbringen des Zeugen K. keine Kenntnis habe. Mit Bericht vom 7. Dezember 2011 teilte die Staatsanwaltschaft München I dem Generalstaatsanwalt in München mit, dass zwischenzeitlich auch das Antwortschreiben auf das Rechtshilfeersuchen nach Luxemburg eingegangen war und dass die Zeugenaussagen die Behauptungen des Zeugen K. nicht bestätigt hatten. Die beiden Berichte leitete der Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 22. Juni 2011 und 27. Dezember 2011 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Kenntnisnahme weiter. Im Rahmen eines schriftlichen Berichts der Staatsanwaltschaft München II vom 2. Februar 2011 erhielt die Generalstaatsanwaltschaft München erstmals am 9. Februar 2011 Kenntnis von den Angaben des Zeugen, die dieser zunächst schriftlich und anonymisiert über den Verteidiger des Herrn Dr. Schlötterer und später im Rahmen einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Bochum auch persönlich und unter voller Namensnennung gemacht hatte. Der Bericht wurde mit Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 14. Februar 2011 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Von dem Schreiben des Verteidigers an Frau Staatsministerin vom 10. August 2010 erhielt die Generalstaatsanwaltschaft München erst im Rahmen dieser Berichterstattung Kenntnis. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Teil I Frage 3 verwiesen. Frage 3 Welche Äußerungen mündlicher oder schriftlicher Art gab es zur Erklärung oder Aussage des besagten Zeugen seitens des Justizministeriums gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft und welche der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft? Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz leitete das Schreiben des Verteidigers vom 10. August 2010 und die beiden dort beigefügten anonymisierten Erklärungen eines als "Mitarbeiter einer namhaften Bank" bezeichneten
12 Zeugen der Staatsanwaltschaft München I am 16. August 2010 mit der Bitte um weitere Veranlassung zu. Einen weitergehenden Schriftverkehr des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Leitenden Oberstaatsanwalt München I gab es nicht. Zur rechtshilferechtlichen Behandlung der vom Zeugen K. benannten Zeugen wird ergänzend auf die Antwort zu Teil I Frage 3 verwiesen. Frage 4 Warum hat die Staatsanwaltschaft nicht die Steuerfahndung in diese Angelegenheit eingeschaltet (anders als die Staatsanwaltschaft Bochum)? Aus den Vorermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum ergibt sich, dass die Heranziehung der Steuerfahndung Düsseldorf nicht auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Bochum, sondern auf Bitten des Verteidigers des Herrn Dr. Schlötterer erfolgte. Diese war dem Verteidiger aufgrund eines anderen Strafverfahrens bekannt, in dem er ebenfalls als Verteidiger aufgetreten war. Eine Einschaltung der Steuerfahndung war seitens der Staatsanwaltschaft München II nicht geboten, da lediglich die Vorprüfung eines möglichen Anfangsverdachts auf Steuerstraftaten im Raum stand und maßgeblich hierfür zunächst Zeugeneinvernahmen im Rechtshilfewege waren. Eine Einbindung der Finanzbehörden in diese Ermittlungsmaßnahmen war weder erforderlich noch zielführend. Frage 5 Hat die Justizministerin den Ministerpräsidenten Seehofer über die 300-Mio.-DM- Erklärung oder Aussage des besagten Zeugen informiert? Gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt? Oder war er bereits anderweitig informiert? Nein. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Beate Merk, MdL
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