Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Beate Kirchner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 9 UF 229/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 170/04 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache 1. Frau D W, 2. den Minderjährigen M W, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Notar g e g e n Herrn R W, Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2 - 2 - hat der 1. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Schollbach und den Richter am Oberlandesgericht Götsche am 8. März 2006 b e s c h l o s s e n: 1. Der Antrag des Beklagten vom 21. Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erfolgt nicht, 526 Abs. 1 ZPO. Gründe A. Die Bedürftigkeit des Beklagten gemäß 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO besteht nach derzeitigem Stand nicht, weshalb ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren insgesamt zu versagen ist. I. Einnahmen/Ausgaben Es bestehen bereits Bedenken an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. So errechnet sich der Beklagte bei eigenen Bruttoeinkünften oberhalb Ausgaben über annähernd denselben Betrag, weshalb er lediglich zu einem freien Restbetrag von rund 8 kommt. Da in den aufgelisteten laufenden Kosten insbesondere solche der Verköstigung fehlen, ist nicht nachvollziehbar, wovon sich der Beklagte ernährt, unabhängig davon, dass auch weitere Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, insbesondere solche von Freizeitaktivitäten, nicht dargestellt sind. II. Vermögen
3 - 3 - Die entsprechenden Bedenken können jedoch dahinstehen, da der Beklagte aus weiteren Gründen sich nicht auf seine mangelnde Bedürftigkeit berufen kann. 1. Mitwirkungspflicht Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe, die von der solidarisch verbundenen Allgemeinheit im Bereich der Rechtspflege der bedürftigen Partei zur Verfügung gestellt wird (vgl. auch BGH JAmt 2005, 323, 324). Von der bedürftigen Partei kann erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Mit der positiven Bewilligung kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH in ausreichender Weise dargetan hat (BGH FamRZ 2004, 99). Über ihre Vermögensgegenstände hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2004, 120). Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972). Verstößt die Partei gegen diese Pflichten, kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen (vgl. Zöller/ Philippi, 25. Aufl., 114 Rn. 36). 2. Rentenversicherung; VL-Vertrag Der Beklagte führt eine Rentenversicherung, auf die er monatlich 117 einzahlt und für die er bislang keinen Rückkaufswert angegeben hat. Möglicherweise unterfällt die Rentenversicherung dem Schutz gemäß 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, was hier aber mangels ausreichenden Vorbringens nicht abschließend bewertet werden kann. Zudem führt er einen so genannten "VL-Vertrag", über den bis auf den Hinweis "bis 2010" nichts Näheres bekannt ist. Da das Institut der Prozesskostenhilfe, das eine Art Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen in Aussicht stellt, ausschließlich dazu dient, wirtschaftlich Schwachen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, hat die Partei zunächst ihr Vermögen vorrangig zur Finanzierung des
4 - 4 - Prozesses einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist ( 115 Abs. 2 ZPO), bevor die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden darf. Eine vorhandene Lebensversicherung muss einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (allgemein dazu BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; AG Pforzheim FamRZ 2005, 467, 468). Daran ändert auch nichts, dass dieses Kapital - möglicherweise - der Alterssicherung dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist (OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). Dabei kann sich die Partei auch nicht darauf berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung der Versicherung Verluste verbunden sind. Eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit ist abzulehnen. Der Einsatz von Vermögenswerten ist auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbußen verbunden sind (BSG, FamRB 2005, 347 für Kapitallebensversicherungen; OLG Celle FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben; i. E. auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). Zumindest bedarf es eines - hier fehlenden - eingehenden Vortrages dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden sind oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung des Versicherung bzw. des Sparvertrages zwingend notwendig ist. 3. Verkauf eines Pkw Weiterhin muss nach dem Vorbringen der Parteien in der Hauptsache davon ausgegangen werden, dass der Beklagten jedenfalls bis Ende des Jahres 2004 Alleineigentümer zweier Pkw war. Soweit der Beklagte einen Pkw nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 (Bl. 64 f.) veräußert hat, hat er insoweit allein eine Ablösesumme an die kreditierende Bank von 1.429,92 (Bl. 199) nachgewiesen. Zu einem evtl. überschießenden Verkaufserlös fehlt es an jeglichem näheren Vortrag. Auch einen evtl. Überschuss hätte der Beklagte aber zur Finanzierung des Prozesses einsetzen müssen, da zur Zeit des Verkaufes der Rechtsstreit nahezu ein halbes Jahr anhängig war.
5 - 5 - B. Im Übrigen besteht für die selbstständig eingelegte Anschlussberufung des Beklagten in der Sache nur eingeschränkte Aussicht auf Erfolg, soweit der Beklagte einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in der titulierten Höhe in Abrede stellen will, 114, 119 Abs. 1 ZPO. I. Sachverhalt Die Klägerin und der Beklagte haben am 17. Juli 1996 die Ehe geschlossen, aus der der am 1996 geborene Kläger hervorgegangen ist. Im Oktober 2001 trennten sich die Eheleute. Seither lebt der Kläger bei der Klägerin, in deren Haushalt sich zudem zwei weitere Kinder der Klägerin befinden: D W, geboren am 1991, und A W, geboren am Der Beklagte ist von Beruf EDV-Systemtechniker. Seinen Arbeitsweg legt er mit dem Pkw zurück. Er ist privat kranken- bzw. pflegeversichert und erhält hierfür arbeitgeberseitig einen Zuschuss ausbezahlt. Den Beitrag für den ebenfalls privat krankenversicherten Kläger zahlt der Beklagte. Für beide Krankenversicherungen sind Selbstbeteiligungen vereinbart (für den Kläger in 2003 und 2004 jährlich 302 und ab 2005 jährlich 350, für den Beklagten durchgängig 350 ), die regelmäßig ausgeschöpft werden. Im Übrigen ist der Kläger beim Beklagten beitragsfrei pflegeversichert. Bei Trennung der Ehegatten wies das Girokonto des Beklagten bei der Bank einen Negativsaldo von ,04 DM (umgerechnet ,49 ) aus. Zur Umschuldung nahm der Beklagte Ende 2003 einen Kredit über auf (Bl. 49), auf den er seitdem 291 monatlich zahlt. Der Beklagte führt seit März 2003 eine so genannte Riester-Rentenversicherung bei der Lebensversicherung AG (Bl. 193). Auf einen Pkw-Kredit hat er im Jahr 2003 monatlich 205,94 und im Jahre 2004 bis einschließlich November ebenfalls 205,94 gezahlt. Im Anschluss daran wurde der kreditierte Pkw, der ursprünglich zwecks Nutzung durch die Klägerin angeschafft und dieser bis zur Rückgabe an den Beklagten im März 2003 auch zur Verfügung stand, durch den Beklagten bei der kreditfinanzierenden Bank gegen Zahlung von 1.429,92 abgelöst. Anschließend wurde der Pkw durch den Beklagten verkauft.
6 - 6 - Mit (nicht vorliegenden) Schreiben vom 30. September 2003 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt aufgefordert. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihnen nach einem Einkommen von rund Trennungs- und Kindesunterhalt. Auf die geltend gemachten Darlehenskosten könne er sich nicht berufen, da diese nicht ehebedingt seien bzw. hinsichtlich des Pkw auf Grund der Benutzung desselben durch die Lebenspartnerin des Beklagten keine Berücksichtigung finden können. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten: für die Klägerin - Oktober 2003 bis August 2004 insgesamt 7.455,48 nebst gestaffelten Zinsen, - ab September 2004 monatlich laufend 1.222, für den Kläger - ab September 2004 monatlich laufend 333. Der Beklagte hat die Klage des Klägers in Höhe eines Betrages von 285 anerkannt; im Übrigen hat er beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung seiner Belastungen nicht bzw. jedenfalls nicht in vollem Umfang leistungsfähig zu sein. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit am 30. Mai 2005 verkündeten Anerkenntnisteilurteil verurteilt, an den Kläger Unterhalt in Höhe von 285 monatlich zu zahlen; einen Anfangstermin für diese Zahlungspflicht enthält der Tenor nicht.
7 - 7 - Mit dem nachfolgend am 7. November 2005 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Neuruppin den Beklagten zu Unterhaltszahlungen unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt verurteilt (Bl. 125): für die Klägerin - Oktober 2003 bis August 2004 insgesamt 5.870,48 zzgl. gestaffelten Zinsen, - September bis Dezember 2004 monatlich 1.024, - Januar bis April 2005 monatlich 1.044, - Mai und Juni 2005 monatlich 968 und - ab Juli 2005 monatlich laufend 954, für den Kläger - über das Anerkenntnis-Teilurteil hinaus - - ab September 2004 bis April 2005 monatlich weitere 24, - ab Juli 2005 monatlich weitere 34. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Die Kläger begehren die Abänderung des angefochtenen Urteils auf folgende Unterhaltsbeträge: für die Klägerin - Oktober 2003 bis August 2004 insgesamt 6.743,76, - September bis Dezember 2004 monatlich 1.109,76, - Januar bis Juni 2005 monatlich 1.195,51 und - ab Juli 2005 monatlich laufend 1.190,80, für den Kläger zu - über das Anerkenntnis-Teilurteil hinaus - - für 2004 bis Dezember 2004 monatlich weitere 24, - für Januar bis Juni 2005 monatlich weitere 72, - ab Juli 2005 monatlich laufend weitere 83. Der Beklagte, der sich allein gegen den zu Gunsten der Klägerin getroffenen Ausspruch im angefochtenen Urteil wendet, beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Klägerin folgenden Unterhalt festzusetzen: - Oktober 2003 bis August 2004 insgesamt 2.044,94, - September bis Dezember 2004 monatlich 671,98, - Januar bis April 2005 monatlich 874,91, - Mai und Juni 2005 monatlich 789,19 und
8 ab Juli 2005 monatlich 784,91. II. Erfolgsaussichten Die selbstständige Anschlussberufung des Beklagten, die sich allein gegen den Ausspruch zum Trennungsunterhalt wendet, hat nach derzeitigem Stand in der Sache nur eingeschränkte Aussicht auf Erfolg. 1. Berufung des Klägers Obgleich sich der Beklagte nicht gegen die zu Gunsten des Klägers erfolgte Verurteilung wendet, wird mit Blick auf die Berufung des Klägers vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Der Kläger ist unter Berücksichtigung von 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht prozessführungsbefugt. Im Übrigen wird hinsichtlich seiner Antragstellung im Rahmen des Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass nicht klar erkennbar ist, ob er die im angefochtenen Schlussurteil vom 7. November 2005 enthaltenen, über das Anerkenntnis-Teilurteil vom 30. Mai 2005 hinausgehenden, zu Gunsten des Klägers titulierten weiteren Unterhaltsbeträge ausreichend berücksichtigt hat. Zuletzt ist unklar, ob Unterhaltsvorschuss an den Kläger geflossen ist bzw. ob der Beklagte durch fortlaufende Leistung von Unterhalt den Anspruch nicht insgesamt erfüllt hat. 2. Anspruchsgrundlage Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt folgt aus 1361 Abs. 1 BGB. An ihrer Bedürftigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere unterliegt sie keiner Erwerbsobliegenheit, da sie neben dem mittlerweile neun Jahre alten Kläger noch zwei weitere Kinder betreut und versorgt und da dies - soweit hier bekannt - die ehelichen Lebensverhältnisse auch geprägt hat. Damit kann der Klägerin, die über keine laufenden Einkünfte verfügt, auch kein Verstoß gegen sie treffende Erwerbsobliegenheiten mit daraus folgender Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte angelastet werden. Problematisch bleibt damit im Wesentlichen, wie die bedarfsprägenden Einkünfte des Beklagten zu bemessen sind.
9 Bedarf der Klägerin Der eheliche Bedarf der Klägerin, die keine eigenen Einkünfte erzielt, richtet sich nach den Erwerbseinkünften des Beklagten. Die laufenden Einkünfte des Beklagten können für die Jahre 2003 und 2004 anhand der in den vorgelegten Verdienstabrechnungen enthaltenen Jahressummen nachvollzogen werden. Für das Jahr 2005 erfolgt die Berechnung anhand der monatlichen Auszahlungsbeträge, die das Nettoeinkommen darstellen. Auf die nachfolgenden Tabellen wird insoweit verwiesen. Zu beachten sind dabei folgende Besonderheiten: a. Vermögenswirksame Leistungen In Abzug zu bringen von den Erwerbseinkünften sind die vermögenswirksamen Leistungen. Zwar ist eine Vermögensbildung zu Lasten des Berechtigten im Grundsatz abzulehnen, d. h., der Unterhaltspflichtige darf zu Lasten des Unterhaltsberechtigten weder eine Vermögensbildung beginnen noch eine solche aufrechterhalten (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 9. Aufl., Rn. 999). Hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen ist jedoch zu beachten, dass der Beklagte seitens seines Arbeitgebers monatlich 40 als Arbeitgeberanteil erhält und auf seinen vermögenswirksamen Vertrag gleichfalls 40 monatlich abführt. Die allein zur Vermögensbildung gezahlten Beiträge des Arbeitgebers haben daher bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht zu bleiben (Kalthoener/ Büttner/Niepmann, a.a.o., Rn b a. E.). b. Steuerrückerstattung/-nachzahlung Die gewährten Steuerrückerstattungen sind den laufenden Einkünften des Beklagten hinzuzurechnen. Sie zählen zum Erwerbseinkommen, weshalb insoweit pauschalisierte berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung finden bzw. - hinsichtlich des Ehegattenunterhalts - der Erwerbstätigenbonus beachtet werden muss. Soweit dagegen der Beklagte im Rahmen seiner Begründung der Berufung den Standpunkt vertritt, unstreitig sei auf Grund einer in 2005 festgesetzten Steuernachzahlung von 4.733,44 eine monatliche Rate von 200 zu berücksichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. Inso-
10 weit fehlt seinem Vorbringen die nötige Substanz, da er den der behaupteten Nachzahlung zu Grunde liegende Steuerbescheid nicht vorgelegt hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein Bestreiten seitens der Kläger nicht erforderlich war. Auch verhält sich der Beklagte insoweit widersprüchlich. So hat er dargetan, die behauptete Steuernachzahlung betreffe den Veranlagungszeitraum des Jahres Für diesen Veranlagungszeitraum hat er jedoch eine Steuererstattung von 755,28 gemäß Steuerbescheid vom 27. Juni 2005 (vgl. Bl. 226) dargetan. Zwei sich widerstreitende Steuerbescheide über den gleichen Veranlagungszeitraum sind aber nicht jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung nachvollziehbar. Im Übrigen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Kläger im Rahmen der Begründung ihrer Berufung - zu der der Beklagte bislang jedoch noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte - die Existenz eines eine Steuernachzahlung ausweisenden Steuerbescheides bestritten haben. c. Kranken- bzw. Pflegeversicherung aa. Zuschüsse des Arbeitgebers Hinsichtlich der privat geführten Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist zu beachten, dass die arbeitgeberseitig gezahlten Zuschüsse Berücksichtigung finden müssen. Am einfachsten geschieht dies dadurch, dass diese Zuschüsse den laufenden Einkünften des Beklagten hinzuaddiert werden und sodann die vollen Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge Abzug finden. bb. Selbstbeteiligung Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Berücksichtung der Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung des Beklagten. Zwar ist der Anfall dieser Kosten nicht zwingend, der Beklagte hat aber ausreichend dargetan, dass diese tatsächlich angefallen sind. Im Übrigen haben die Kläger dem auch nicht widersprochen und diesen eheprägenden Selbstkostenanteil bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche ebenfalls berücksichtigt. cc. Krankenversicherung des Klägers
11 Soweit der Beklagte zu Gunsten des Klägers Krankenversicherungsbeiträge erbringt, handelte es sich insoweit um keine mit der Erwerbstätigkeit des Klägers verbundene Ausgaben. Der Beklagte leistet in rechtlicher Hinsicht vielmehr Unterhalt an den Kläger. Diese Zahlungen dürfen daher zunächst nicht bei der pauschalen Bemessung der berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten Berücksichtigung finden, vielmehr dürfen sie erst danach vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden. Aber auch insoweit muss beachtet werden, dass ein Abzug erst nach Feststellung des für die Bemessung des Regelbedarfs des Kindesunterhaltes zu Grunde zu legenden Einkommens erfolgen darf, d. h. im Rahmen der abschließenden Ermittlung des Ehegattenunterhaltes. Gleiches gilt insoweit für den Selbstbeteiligungsanteil bei der privaten Krankenversicherung des Klägers, den der Beklagte ebenfalls beglichen hat. d. Riester-Rentenversicherung Die für die sog. Riester-Rentenversicherung aufgebrachten monatlichen Beiträge sind bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen. Dass auch insoweit eine Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten erfolgt, steht dem nicht entgegen. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Altersabsicherung wird mittlerweile auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht anerkannt, und zwar sowohl zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten als auch des -verpflichteten (vgl. BGH MDR 2006, 210, 211). Die Altersabsicherung durch einen sog. Riester-Vertrag zielt auf den Ausgleich einer die Bedürftigkeit für den Fall des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit ab. Obgleich der Beklagte gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, muss Berücksichtigung finden, dass auf Grund der vom Gesetzgeber im Jahre 2001 eingeführten Kürzungen im Bereich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge, die zur Einführung der so genannten Riester-Rente geführt haben, der Versorgungszweck im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber hat dies auch insoweit berücksichtigt, als die Riester- Rente beispielsweise im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unangetastet bleibt. Altersvorsorgeverträge, deren Ansparung staatlich gefördert werden (Riester- oder auch sog. Rürup-Renten), sind gemäß 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützt. Gleiches gilt bei der Berechtigung zum Empfang von Leistungen auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gemäß 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (vgl. auch Götsche FamRB 2006, 53, 57 f.). Die durch die Riester-Verträge bezweckte ergänzende Vorsorge ist daher grundsätzlich auch aus
12 unterhaltsrechtlicher Sicht beachtlich, sofern der Vorsorgeaufwand insgesamt als angemessen zu betrachten ist (Borth, FPR 2004, 549, 552; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.o., Rn. 988 m. w. N.; i. E. auch BGH MDR 2006, 210, 211 bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres). Etwas anderes mag in wirtschaftlich engen Verhältnissen gelten, insbesondere wenn bei Abzug der privaten Altersvorsorgbeiträge der Regelbetrag minderjähriger Kinder in Frage stünde (vgl. Borth, a.a.o.), was hier aber erkennbar nicht der Fall ist. Bedenken an der Berücksichtigung der Riester-Rentenversicherung bestehen auch nicht deshalb, weil der Beklagte diese erst im Jahre 2002 und damit nach Trennung der Eheleute abgeschlossen hat. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch die Zeit nach Trennung der Eheleute bis zur endgültigen Rechtskraft der Ehescheidung grundsätzlich eheprägende Wirkung hat. Zum anderen war ein vorheriger Abschluss dieser Versicherung überhaupt nicht möglich, da die so genannte Riester-Rente erst mit Beginn des Jahres 2002 eingeführt worden ist. Entscheidend ist aber in jeden Fall, ob unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen ergänzenden Vorsorge für den Fall des Alters und der Erwerbsminderung eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenträchtige Maßnahme vorgenommen hätte, was angesichts der vorstehenden Ausführungen zu der Absenkung der Altersversorgung und der gewährten staatlichen Förderung zu bejahen ist (vgl. auch insoweit Borth, a.a.o., S. 552 f.). Sind hiernach die Beiträge für die Riester-Rentenversicherung unterhaltsrechtlich beachtlich, so ist zu berücksichtigen, dass diese im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beklagten stehen. Daher sind die Beiträge unmittelbar vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen; erst von dem sich so ergebenden Betrag sind die pauschalisierten berufsbedingten Aufwendungen bzw. nachfolgend der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. e. Berufsbedingte Aufwendungen Die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten sind mit 5 % pauschal in Ansatz zu bringen, worauf sich die Parteien auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2005 vor dem Amtsgericht verständigt haben. f. Ratenkredit Bank
13 Den der Umschuldung einer vorangegangenen Kontoüberziehung dienende Ratenkredit bei der Bank kann sich der Beklagte nicht anrechnen lassen. Zu berücksichtigen ist von vornherein, dass jedenfalls nicht der volle Kredit und die darauf geleisteten Zins-/Tilgungsbeträge Abzug finden könnten. Im Oktober 2001, d. h. bei Trennung der Parteien, betrug der Negativsaldo des Girokontos des Beklagten ,49. Wieso dann zwei Jahre später die Aufnahme eines Umschuldungskredites von , der den vorgenannten Negativsaldo um über 50 % überstieg, notwendig gewesen war, ist in keiner Weise dargetan. Wenn überhaupt, könnte daher nur ein auf den vorgenannten Negativsaldo von ,49, der 68,71 % des später aufgenommene Umschuldungskreditbetrages von beträgt, in Ansatz gebracht werden (291 x 68,71 % = 199,95 Monatsrate). Aber auch diese reduzierte Monatsrate kann hier keine Berücksichtigung finden, da der Beklagte die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht ausreichend dargetan hat. Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Lebensführung sind grundsätzlich dann zu berücksichtigen, wenn sie einverständlich begründet wurden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.o., Rn m. N.). Insoweit fehlt es aber an einem ausreichend substanziierten Vortrag des Beklagten zu der einverständlichen Bildung der Kreditverbindlichkeiten, auch soweit er im Einzelnen ehebedingte Verbindlichkeiten dargetan hat (S. 9 seiner Berufungsbegründung). Bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich im Wesentlichen um Kosten des laufenden Lebensbedarfs, die keine besonderen Belastungspositionen darstellen und daher regelmäßig den laufenden Einkünften zu entnehmen sind. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte bereits zu Zeiten des intakten Zusammenlebens ein über dem Durchschnitt liegendes Erwerbseinkommen erzielte und noch immer erzielt. Insoweit ist der Beklagte eine ausreichende Erklärung dafür schuldig geblieben, worauf konkret die hohe Überziehung des Dispo-Kredites zurückzuführen ist. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass unstreitig bei Eheschließung in 1996 noch ein recht erhebliches Guthaben von über DM vorhanden war und beiderseits besondere, insbesondere außergewöhnliche Belastungen nicht dargetan wurden. g. Dispo-Zinsen
14 Soweit sich der Beklagte darüber hinaus auf weitere Dispo-Kreditzinsen berufen hat, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Ratenkreditvertrag bei der Bank verwiesen werden. Im Übrigen sind hier solche Zinsen - soweit erkennbar - erst nach der Trennung der Parteien entstanden, weshalb es auch bereits an der eheprägenden Wirkung dieser Zinsen fehlt. h. Steuerberaterkosten Die durch den Beklagten geltend gemachten Kosten der Steuerberatung können keine Berücksichtigung finden. Steuerberaterhonorare stellen im Normalfall für den Arbeitnehmer Kosten der allgemeinen Lebenshaltung dar, mindern daher die Leistungsfähigkeit nicht (vgl. nur Kalthoener/ Büttner/Niepmann, a.a.o., Rn. 1007). Ob in besonders komplizierten Steuerfällen hiervon eine Ausnahme zu machen ist, kann dahinstehen, da es sich bei dem Steuerfall des nichtselbstständig tätigen Beklagten um keinen außergewöhnlichen handelt. 4. Berechnung Nach alledem ergeben sich derzeit folgende Unterhaltsansprüche: a. Unterhalt von Oktober 2003 bis Dezember 2004
15 Krankenversicherungs-Selbstbeteiligung Kläger zu ,17-25,17 Ratenkredit... Bank - - Kredit PKW Seat Cordoba - 205,94-216,27 Zwischensumme 2.435, ,41 Erwerbstätigenbonus - 347,91-298,34 ehelicher Bedarf 2.087, ,07 Hälfte = Unterhaltsanspruch 1.043,72 895,03
16 b. Unterhalt ab Januar 2005 Das Durchschnittseinkommen des Beklagten im Jahr 2005 errechnet sich wie folgt, wobei die vermögenswirksamen Leistungen bereits in Abzug gebracht worden sind: Monat Netto Bl. Januar , Februar , März , April , Mai , Juni , Juli , August , September , Oktober , November , Dezember ,89 187,224 Jahressumme ,48 Steuererstattung 755, ergibt ,76 monatlich 3.617,90 Daraus ergeben sich für 2005 folgende Unterhaltsansprüche: Januar bis Juni 2005 ab Juli 2005 Monatseinkommen 3.617, ,90 Krankenversicherung Beklagter - 420,87-420,87 Pflegeversicherung Beklagter - 21,14-21,14 Krankenversicherungs-Selbstbeteiligung Beklagter - 29,17-29,17 Zwischensumme 3.146, ,72 Riester-Rentenversicherung - 78,00-78,00 Zwischensumme 3.068, ,72 berufsbedingte Aufwendungen - 153,44-153,44 ergibt 2.915, ,28 Kindestabellenunterhalt (1x höhergest.) - 410,00-420,00 Krankenversicherung Kläger zu ,73-80,73 Krankenversicherungs-Selbstbeteiligung Kläger zu ,17-29,17 Zwischensumme 2.395, ,38 Erwerbstätigenbonus - 342,20-340,77 ehelicher Bedarf 2.053, ,61 Hälfte = Unterhaltsanspruch 1.026, ,31
17 Ergebnis Erfolg kann die selbstständige Anschlussberufung nach derzeitigem Stand nur für den Unterhaltszeitraum von Oktober 2003 bis einschließlich April 2005 und auch dort nur in teilweisem Umfange haben, wie die nachfolgende Übersicht zeigt: AG-Urteil Klägerin begehrt Beklagter begehrt derzeitiger Anspruch 10-12/ , , , , / , ,76 671,98 895, / , ,51 874, , / , ,51 789, ,59 ab 07/ , ,80 784, ,31 Ein darüber hinausgehender Erfolg mag in Betracht kommen, soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine evtl. Erfüllungswirkung durch geleistete Unterhaltsbeträge nicht berücksichtigt worden ist. Bislang sind aber nicht sämtliche Zahlungen des Beklagten und deren Aufteilung auf die Kläger bekannt. Feststellbar sind derzeit folgende Unterhaltszahlungen: Summe davon Ehegattenunterhalt davon Kindesunterhalt Bl. Okt ,00 852,00 285,00 3, 181 Nov ,00 852,00 285,00 Dez ,00 852,00 285,00 Jan ,94 494,94 285,00 3,41,186 Feb ,94 494,94 285,00 Mrz ,94 494,94 285,00 Apr ,94 494,94 285,00 Mai ,94 494,94 285,00 Jun ,94 494,94 285,00 Jul ,94 494,94 285,00 Aug ,94 494,94 285,00 Sep ,94 470,94 309, Okt ,94 470,94 309,00 Nov ,94 470,94 309,00 Dez ,94 470,94 309,00 Jan ,94 Feb ,00 41 Mrz ,00 Apr 05 Seidel Schollbach Götsche
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 W 8/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 O 396/05 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R./. R hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrLeitfaden zum Elternunterhalt
Leitfaden zum Elternunterhalt Kai Riefenstahl Rechtsanwalt Heinitzstr. 43 58097 Hagen Tel: 02331/9810812 Fax: 02331/9810810 info@ra-riefenstahl.de www.ra-riefenstahl.de Einleitung Aufgrund immer neuer
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrMuss ich mich an den Kosten beteiligen?
Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 216/00 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 80/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 115/03 Amtsgericht Cottbus 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau B I - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrVI. Unterhaltspflicht der Kinder
1. Grundsatz: Unterhaltsschuldner muss leistungsfähig sein! Vorrangig bleibt die Sicherung des eigenen, angemessenen Unerhalts Angemessenheit ist ggf. gerichtlich festzulegen ( individueller Lebensbedarf
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 255/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 342/06 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S R - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrDie Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht
Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 162/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 990/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 08 Verkündet am 22. Januar 2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrKontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto
Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 111/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 351/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H C, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigte:
MehrFachanwältin für Familienrecht. Scheidung
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung
MehrBeispiel überschießendes Kindergeld:
Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
Mehr87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.
MehrBerechnungsmethoden. I. Quotenunterhalt. Differenzmethode
Prof. Dr. U. Schwedhelm Unterhalt_sk17-1 Berechnungsmethoden I. Quotenunterhalt Nur ein Ehegatte erzielt Einkommen. In diesem Fall wird von dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen die 3/7 : 4/7
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrGebühren des Rechtsanwalts
G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrPfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrNEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009
NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,
MehrRechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1
Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
Mehr