Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Vorlesung V

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1 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Vorlesung V

2 Intensional unvollständige Definition 24 Abs. 1 StGB Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2

3 Mehrdeutige Definition Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung das seinerseits Erforderliche getan hat, um den Erfolg herbeizuführen. 3

4 Typusbegriffe Je stärker das Begriffselement der tatsächlichen Sachherrschaft ausgeprägt ist, desto geringer kann das Element der sozialen Anerkennung der Herrschaft ausgeprägt sein und umgekehrt. 4

5 Wertungsbegriffe Ein niedriger Beweggrund i.s. von 211 StGB ist ein Beweggrund, der sittlich auf tiefster Stufe steht, und deshalb verwerflich, ja verächtlich ist. Die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angegebenen Zweck ist verwerflich, wenn die Gesamtwürdigung des Verhältnisses von Mittel und Zweck unter Berücksichtigung von Umfang und Intensität der Zwangswirkung im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass die Tat sozialethisch im hohem Maße missbilligenswert und deshalb sozial unerträglich ist. 5

6 II. Die Subsumtion 6

7 Der sog. Subsumtionsschluss Alle Mörder sollen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. T ist ein Mörder T soll mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. 7

8 Eine horizontale Subsumtionskette T tötet den mit ihm verfeindeten O, indem er sich unbemerkt von hinten anschleicht und ihm sein Messer in den Rücken stößt. Hat T an O einen Mord begangen? Mörder ist, wer einen Menschen heimtückisch tötet. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich zur Zeit der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. O hat beim Warten an der Haltestelle den T nicht gesehen. O hat sich keines Angriffs von T versehen. 8

9 Wehrlos i.s. der Heimtückedefinition ist, wer wegen seiner Arglosigkeit in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist. Wenn O den T gesehen hätte, hätte er sich wehren oder fliehen können. O war durch seine Arglosigkeit in seiner Abwehrmöglichkeit eingeschränkt. T hat den O also heimtückisch getötet und damit den Begriff Mörder erfüllt. 9

10 Vertikale Subsumtionskette T, der dem O eine Information entlocken will, schüttet ihm während eines gemeinsamen Kneipenbesuchs immer wieder heimlich Schnaps in sein Bierglas, hat T den O an der Gesundheit beschädigt? Eine Gesundheitsbeschädigung ist auch die Verursachung einer Störung der normalen Körperfunktionen. Ein Rauschzustand ist eine Störung verschiedener Körperfunktionen. Ein Rauschzustand ist steigerbar. Auch wer eine Steigerung eines ohnehin entstehenden Rauschzustandes verursacht, verursacht einen Rauschzustand. T hat durch die heimliche Verabreichung von Schnaps den Rauschzustand des O gesteigert. T hat den O in seiner Gesundheit beschädigt. 10

11 Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt. Ein Raubversuch liegt jedenfalls vor, wenn der Täter in der Absicht, einem anderen eine Sache wegzunehmen, um sie sich zuzueignen, diesen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht hat. 11

12 Streitvermeidung durch Teildefinitionen Zur Anstiftung 1. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer bei einem anderen den Entschluss zu dieser Tat verursacht. 2. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer den Entschluss eines anderen zu dieser Tat durch kommunikative Beeinflussung verursacht. 3. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer mit einem anderen einen Pakt mit dem Inhalt schließt, dass der andere eine Straftat begehen soll, sofern der andere diese Straftat unter dem Einfluss dieses Paktes tatsächlich begeht. 12

13 Zum unbeendeten Versuch Ein Versuch ist unbeendet, solange der Täter das erste Mittel, das er bei Beginn der Handlung für geeignet hielt, den Erfolg herbeizuführen, noch nicht vollständig eingesetzt hat. Ein Versuch ist unbeendet, solange der Täter noch nicht alle Mittel eingesetzt hat, die ihm in der Tatsituation zur Verfügung standen. 13

14 Ars combinatoria 23 Abs. 1 StGB Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. 12 Abs. 1 StGB Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. 22 StGB Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. 249 StGB Wer ( ) unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ( ). Teildefinition Ein Anfang der Ausführung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter einen Teil des Tatbestandes bereits verwirklicht hat. Definition Mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben droht, wer einer anderen Person ankündigt, sie unter bestimmten Voraussetzungen zu töten, unabhängig davon, ob er wirklich in der Lage ist, dies zu tun. 250 Abs. 1 Ziff. 1. b) ( ) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden 14

15 Ars combinatoria 326 Abs. 1 BGB Braucht der Schuldner nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. ( ) 275 Abs. 1 BGB Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. 275 Abs. 2 S. 1 BGB Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. 15

16 Ars combinatoria 326 Abs. 2 S. 1 BGB Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. 293 BGB Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. 294 BGB Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. 295 S. 1 BGB Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 296 BGB Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. 16

17 Ars combinatoria 276 Abs. 1 BGB Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten ( ). 278 BGB Der Schuldner hat ein Verschulden ( ) der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 300 Abs. 1 BGB Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 17

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