Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland

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1 Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Handlungsbedarf für deutsche Bankkunden mit unversteuerten Vermögenswerten in der Schweiz Juli 2014

2 Inhalt Geänderte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen 4 Selbstanzeige 6 Deutliche Verschärfung der Selbstanzeige ab Ihre Ansprechpartner 12 2 Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli 2014

3 Editorial Der internationale Informationsaustausch in Steuersachen hat sich in den letzten Jahren rasant fortentwickelt. Das Aufgriffsrisiko für unversteuerte Vermögenswerte ist mittlerweile auch in der Schweiz stark angestiegen und wird kurzfristig weiter zunehmen. Gleichzeitig ist nicht zu erwarten, dass der Ermittlungsdruck seitens der deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden beispielsweise durch den Ankauf von Steuer-CDs abnehmen wird. Eine zwischen Deutschland und der Schweiz angestrebte Steueramnestie ( Steuerabkommen ) scheiterte 2012 am Widerstand der damaligen deutschen Opposition. Mit einem erneuten Anlauf beider Länder, ihren Steuerstreit über unversteuerte Vermögenswerte deutscher Bankkunden in der Schweiz im Wege einer umfassenden Amnestie beizulegen, ist nicht zu rechnen. Im Gegenteil: Geänderte politische Mehrheitsverhältnisse in Deutschland seit der letzten Bundestagswahl und die jüngsten Fälle prominenter Steuerhinterzieher haben dazu geführt, dass die Länderfinanzminister kürzlich parteiübergreifend eine deutliche Verschärfung und Verteuerung der strafbefreienden Selbstanzeige ab 2015 beschlossen haben. Was bedeutet das für betroffene deutsche Anleger? Deutsche Anleger mit unversteuerten Vermögenswerten in der Schweiz sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie das Schweizer Bankgeheimnis bereits seit 2011 nicht mehr vor Ermittlungen durch die deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden schützt. Mit der erwarteten Einführung des automatischen Informationsaustauschs für Bankkonten auch in der Schweiz schliesst sich nun endgültig das Zeitfenster, bislang unversteuertes Vermögen in der Schweiz im Wege einer Selbstanzeige zu legalisieren, um ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Der Gang in die Steuerehrlichkeit ist unseres Erachtens alternativlos. Nachfolgend möchten wir betroffenen Anlegern Lösungswege aufzeigen. Hierzu geben wir einen Kurzüberblick über die geänderten Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen und Hinweise zur Nachversteuerung und Legalisierung bislang unversteuerter Vermögenswerte durch eine Selbstanzeige. In diesem Sinne wünschen wir eine anregende Lektüre. Wenn Sie Fragen rund um die Selbstanzeige haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Philippe Zimmermann Partner Martin H. Seevers Partner

4 Geänderte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen Die Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen haben sich weltweit grundlegend geändert. Für deutsche Anleger ist das Entdeckungsrisiko an Finanzplätzen wie z. B. der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Österreich infolge verbesserter Ermittlungsmöglichkeiten des deutschen Fiskus in den letzten Jahren stark gestiegen. Gleichzeitig ist in Deutschland eine deutliche Verschärfung der Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen zu verzeichnen. Weltweiter Informationsaustausch in Steuersachen Leere Staatskassen infolge der Finanzkrise haben weltweit zu einem entschlossenen Vorgehen der G-20-Staaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen Steuerhinterziehung geführt. Aufgrund des interna tionalen Drucks haben sich inzwischen praktisch alle Finanzplätze zur Einhaltung der OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet. Wie rasant sich der Informationsaustausch in Steuer sachen fortentwickelt hat, verdeutlicht die Zahl von inzwischen weltweit über 2'000 neu abgeschlossenen Steuerabkommen nach OECD- Standard seit 2005 (siehe unten). Neue Steuerabkommen seit 2005 weltweit Anzahl neu abgeschlossener Steuerabkommen '024 1'459 1' Quelle: OECD Global Forum, Tax Transparency 2013, Report on Progress, S Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli 2014

5 Geänderte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen Wegfall Bankgeheimnis Schweiz Deutschland Deutschland hat über das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz seit 2011 im Einzelfall und bei einem konkreten und begründeten Verdacht auf Steuerhinterziehung vollen Zugriff auf sämtliche Bankunterlagen in der Schweiz für Zeiträume ab Die in Deutschland weiterhin zulässige Verwertbarkeit sog. Steuer-CDs erhöht das Strafbarkeitsrisiko zusätzlich, auch für Zeiträume vor Durch die von der Schweiz mitgetragene Ausweitung des OECD-Standards zum steuerlichen Informationsaustausch auf sog. Gruppenanfragen hat das Risiko seit 2013 nochmals stark zugenommen. Mit der für 2016/2017 erwar teten Einführung des automatischen Informationsaustauschs für Bank konten (OECD-Standard seit Mai 2014) schliesst sich nun endgültig das Zeitfenster, um mit einer Selbstanzeige der sonst nahezu sicher drohenden Strafverfolgung in Deutschland zuvorzukommen. Schweizer Banken drängen ihre Kunden zudem selbst verstärkt zu einer Nachdeklaration, um sich und den Finanzplatz vor weiteren Haftungs- und Reputationsrisiken zu schützen (sog. Weissgeldstrategie). Kernaussagen des BGH-Urteils vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) Die Höhe der verkürzten Steuer ist ein bestimmender Faktor für die Strafzumessung: Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung regelmässig bei hinterzogenen Steuern von mehr als EUR 50'000 pro Tat. Bei blosser Gefährdung des Steueranspruchs (kein Vermögensverlust) gilt eine Wertgrenze von EUR 100'000 pro Tat. Hinterziehungsbeträge von mehr als EUR 50'000 (EUR 100'000) bis zu EUR 1 Million pro Tat führen in der Regel zur Verhängung einer Bewährungsstrafe. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als EUR 1 Million kommt eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Strafmilderungsgründe in Betracht. Verschärfung Steuerstrafrecht In Deutschland haben prominente Fälle von Steuerhinterziehern sowie die Ankäufe von Daten-CDs das Image der Steuerflucht als Kavaliersdelikt zerstört und den Boden für deutliche Verschärfungen im Steuerstrafrecht geebnet. So formulierte der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise strengere Leitlinien für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurden 2011 zudem die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige verschärft. Ab 2015 wird die Selbstanzeige nochmals deutlich verschärft und verteuert (Einzelheiten s. Seite 10). Hinweis: Zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (Geld- oder Freiheitsstrafe) kommt es nur, wenn die Tat entdeckt wird, bevor eine Selbstanzeige eingelegt wurde. Eine wirksame Selbstanzeige führt zur vollständigen Straffreiheit hinsichtlich der zugrunde liegenden Steuerhinterziehung. Fazit Zum Gang in die Steuerehrlichkeit gibt es angesichts weltweit geänderter Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen und härterer Strafen bei Steuerhinterziehung keine Alternative. Das Bankgeheimnis schützt deutsche Anleger nicht mehr vor einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland hat der deutsche Fiskus bereits seit 2011 Zugriff auf sämtliche Bankunterlagen in der Schweiz. Für deutsche Anleger schliesst sich mit der erwarteten Einführung des automatischen Informationsaustauschs für Bank konten nun endgültig das Zeitfenster, um mit einer Selbstanzeige strafrechtliche Risiken für sich und gegebenenfalls weitere Familienangehörige endgültig zu beseitigen. Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli

6 Selbstanzeige Nach dem Scheitern des Steuerabkommens ist und bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige für deutsche Anleger die einzige Möglichkeit zur Legalisierung ihrer unversteuerten Vermögenswerte in der Schweiz. Die Selbstanzeige ermöglicht die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit unter Erlangung vollständiger Straffreiheit hinsichtlich der zugrunde liegenden Steuerhinterziehung. Voraussetzungen Durch die Selbstanzeige erlangt Straffreiheit, wer dem deutschen Fiskus bislang verborgene Steuerquellen umfassend offenlegt, bevor die Steuerhinterziehung entdeckt wird, und die Steuern (gegebenenfalls zuzüglich 5 % Zuschlag) fristgerecht nachzahlt. Konkret wird straffrei, wer für alle strafrechtlich noch nicht verjährten (fünf bzw. zehn Jahre) Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt und die hinterzogenen Steuern innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten angemessenen Frist vollständig nachzahlt. Darüber hinaus darf kein Sperrgrund vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn vor Einlegung der Selbstanzeige Vorgehensweise Die Selbstanzeige kann ein- oder zweistufig erfolgen. Welches Verfahren gewählt wird, sollten Anleger jeweils im Einzelfall gemeinsam mit ihrem Steueranwalt nach sorgfältiger Abwägung der mit beiden Alternativen verbundenen Vor- und Nachteile entscheiden. Beim einstufigen Verfahren wird die Selbstanzeige erst eingelegt, nachdem alle nachzuerklärenden steuerpflichtigen Einnahmen exakt ermittelt wurden. Da eine wirksame Selbstanzeige vor Tatentdeckung eingelegt werden muss, besteht oftmals Zeitdruck. Bei Auslandskonten kann die Beibringung sämtlicher Bankunterlagen und deren exakte steuerliche Aufbereitung mehrere Wochen oder Monate dauern. Zudem stehen Bankunterlagen manchmal nicht mehr vollständig zur Verfügung. In diesen Fällen empfiehlt sich regelmässig eine zweistufige Selbstanzeige auf Schätzbasis (sog. Stufenselbstanzeige). Schnelles Handeln im Wege einer gestuften Selbstanzeige empfiehlt sich vor allem bei einem akuten Entdeckungsrisiko. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Tatentdeckung aufgrund einer Daten-CD oder Gruppenanfrage droht, da hier eine gewisse Unsicherheit besteht, ab welchem Zeitpunkt Rechtsprechung und Finanzverwaltung bereits von einer Tatentdeckung ausgehen und die Sperrwirkung eintritt. eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bussgeldverfahrens bekannt gegeben wird oder ein Amtsrichter zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erscheint, oder die Tat entdeckt wird. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als EUR 50'000 pro Tat ist die Straffreiheit zudem von der fristgerechten Entrichtung eines Zuschlags in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern abhängig. 6 Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli 2014

7 Selbstanzeige Erste Stufe: Bei der Stufenselbstanzeige wird in einem ersten Schritt möglichst schnell eine grosszügige Schätzung der nachzumeldenden Einnahmen vorgenommen. Bei der Schätzung gilt es unbedingt sicherzustellen, dass sie keinesfalls unter den tatsächlich erzielten Einnahmen liegt, da dies die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfallen liesse (sog. fehlgeschlagene Selbstanzeige). Liegen alle übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige vor (u. a. zutreffende Bestimmung des von der Selbstanzeige abzudeckenden Personenkreises, Offenlegung aller steuerlich relevanten Sachverhalte, Ermittlung der nachzumeldenden Zeiträume, keine Sperrwirkung), erlangt der Anleger bereits mit Einlegung der Selbstanzeige auf Schätzbasis Straffreiheit. Zweite Stufe: Nach Einlegung der Selbstanzeige auf Schätzbasis werden die Bankunterlagen detailliert ausgewertet und dem Finanzamt die nunmehr exakt ermittelten steuerpflichtigen Einnahmen nachgemeldet. Regelmässig räumen die Finanzämter den Betroffenen eine angemessene Frist zur Konkretisierung der steuerpflichtigen Einnahmen ein und sehen so lange von einer Veranlagung auf Basis der meist sehr hohen Schätzwerte ab. Kommt es im Einzelfall dennoch zu einer Nachveranlagung auf Schätzbasis, kann eine überhöhte Steuernachzahlung durch Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide binnen Monatsfrist und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vermieden werden. Verjährungsfristen Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige sind nur die strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume offenzulegen. Im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre. In besonders schweren Fällen (Hinterziehungbeträge ab EUR 50'000 bzw. 100'000) beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist zehn Jahre. Massgeblich ist die Bekanntgabe des Steuerbescheids. Ungeachtet dessen wird das Finanzamt sämtliche Steuern nacherheben, die im Zeitpunkt der Selbstanzeige steuerlich noch nicht verjährt sind (z. B. Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer). Bei einer Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Verjährungsfrist zehn Jahre. Je nachdem, ob und wann die Steuererklärungen abgegeben wurden, kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 13 Jahre verlängern. In Ausnahmefällen können noch weiter zurückliegende Vorgänge besteuert werden. Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli

8 Selbstanzeige Fallstricke Die Selbstanzeige birgt eine Reihe von Fallen und sollte nur mit Hilfe eines fachkundigen Steueranwalts erfolgen. Folgenden Punkten ist besondere Beachtung zu schenken: Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Straffreiheit erlangt nur der Täter oder Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung, der sie selbst erstattet. Daher sind die Voraussetzungen für alle denkbaren Tatbeteiligten (z. B. Ehefrau, Eltern, Kinder) selbstständig zu prüfen. Ist für mehrere Tatbeteiligte Selbstanzeige einzulegen, muss dieser Vorgang zeitlich genauestens koordiniert werden. Die Selbstanzeige gilt nur für die Steuerhinterziehung. Daneben begangene Delikte wie z. B. Untreue oder Urkundenfälschung bleiben weiterhin strafbar. Unberührt bleiben auch berufs- oder beamtenrechtliche Verfahren. Besondere Vorsicht ist daher bei Selbstanzeigen von Beamten, Richtern und Soldaten sowie für bestimmte Berufsgruppen geboten (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer). Auch andere nichtsteuerliche Konsequenzen wie beispielsweise der Entzug eines Waffenscheins oder die Gefährdung der Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes sind zu bedenken. Vor allem die gesetzliche Verankerung der BGH-Rechtsprechung zum Verbot der Teilselbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011 hat zu einer deutlichen Verschärfung der Selbstanzeige geführt. Danach ist eine Selbstanzeige nur wirksam, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (z. B. Einkommensteuer) vollständig offengelegt werden. Kosten Da die Selbstanzeige nur zu einer Versteuerung der tatsächlich erzielten Kapitalerträge der letzten zehn bis maximal 13 Jahre führt, werden die Gesamtkosten für eine Selbstanzeige (Steuern, Zinsen, gegebenenfalls 5 % Zuschlag, Beraterkosten) meistens weniger als 20 % des nachzuversteuernden Schweizer Vermögens betragen. Die Selbstanzeige wäre daher auch unter dem gescheiterten Steuerabkommen in den meisten Fällen die deutlich günstigere Alternative gewesen, da bei der anonymen Einmalzahlung unter dem Steuerabkommen stets % des Depotwerts abgeflossen wären. Angst vor dem roten Reiter Selbstständige scheuen die Selbstanzeige oft aus Angst vor dem roten Reiter beim Finanzamt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Angst zumeist unbegründet ist. Die Finanzämter wissen regelmässig sehr wohl zwischen der Steuersünde in der Schweiz und den sonstigen, ordnungsgemäss in Deutschland versteuerten Einkünften zu unterscheiden. Saldierte Kundenbeziehungen Handlungsbedarf besteht sowohl für bestehende als auch für bereits saldierte Kundenbeziehungen. Die Schweiz leistet unter dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland Amtshilfe für Zeiträume ab Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden beispielsweise durch Steuer-CDs oder über Drittländer auch von älteren Konten und Depots Kenntnis erlangen. Die bereits vorgenommene Saldierung eines Kontos eliminiert weder dessen Spuren (Paper Trail) noch das steuerliche und strafrechtliche Risiko. 8 Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli 2014

9 Selbstanzeige Kosten einer Selbstanzeige 1 Selbstanzeige Jahr Depot Steuerpflichtige Steuern Zinsen Einnahmen 2003 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 316 Total EUR EUR EUR Kosten der Selbstanzeige Steuern EUR Zinsen EUR Beraterhonorar EUR Kosten EUR Fazit Die Selbstanzeige ist für deutsche Steuerpflichtige der einzige Weg zur Legalisierung bislang unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz. Erfreulich ist, dass die Selbstanzeige trotz aller Verschärfungen im Kern erhalten geblieben ist. Die aktuelle gesetzliche Regelung schafft zudem im Vergleich zu der vorausgegangenen Rechtsprechung des BGH wieder deutlich mehr Rechtssicherheit und erlaubt selbstanzeigewilligen Anlegern eine sichere Rückkehr in die Steuerehrlichkeit unter Erlangung völliger Straffreiheit. Aktuell betragen die Gesamtkosten einer Selbstanzeige (Steuern, Zinsen, Beraterhonorar) meist weniger als 20 % des nachzuversteuernden Depotwerts. Ab 2015 soll die Selbstanzeige nochmals deutlich verschärft werden. Die geplante Neuregelung führt zu einer empfindlichen Verteuerung der Selbstanzeige. Für betroffene Anleger besteht akuter Handlungsbedarf, um bislang unversteuertes Auslandsvermögen möglichst noch vor Jahresende durch eine Selbstanzeige zu aktuellen Konditionen zu legalisieren. (Einzelheiten zur geplanten Verschärfung s. Seite 10) 1 Vereinfachte Darstellung zu Illustrationszwecken Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli

10 Deutliche Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015 Die deutschen Finanzminister haben auf ihrer Jahreskonferenz am 9. Mai 2014 eine deutliche Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige beschlossen. Zuvor hatten vor allem die jüngsten Fälle prominenter Steuerhinterzieher (Hoeneß, Schwarzer) parteiübergreifend den Boden für eine weitere Verschärfung geebnet. Das verabschiedete Eckpunktepapier betont: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und muss konsequent bekämpft werden. Zwar bleibt die Selbstanzeige auch weiterhin dem Grundsatz nach erhalten. Sie wird künftig aber nur unter (noch) engeren Voraussetzungen möglich und deutlich teurer sein. Wesentliche Verschärfungen Hinterziehungsbetrag Strafzuschlag über EUR bis % über EUR bis % über EUR % In Zukunft ist die fristgerechte Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Selbstanzeige. Aktuell gilt dies nur für die nachzuzahlenden Steuern und Strafzuschläge der strafrechtlich noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume (fünf bzw. zehn Jahre). Ein entsprechendes Gesetz soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die strafrechtliche Verjährung in einfachen Fällen der Steuerhinterziehung (Hinterziehungsbeträge unter EUR 50'000 bzw. 100'000) beträgt aktuell fünf Jahre. Sie wird an die steuerliche Verjährungsfrist angepasst und beträgt künftig ebenso wie die strafrechtliche Verjährung in besonders schweren Fällen einheitlich zehn Jahre. Die Grenze, ab der neben den nachzuzahlenden Steuern und Zinsen zusätzlich ein Strafzuschlag fällig wird, wird von EUR 50'000 auf EUR 25'000 abgesenkt. Der Strafzuschlag von bislang 5 % auf die hinterzogene Steuer wird zudem künftig abhängig vom Hinterziehungsvolumen stark erhöht: 10 Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli 2014

11 Deutliche Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015 Auswirkungen Die geplante Neuregelung führt zu einer deutlichen Verschärfung und Verteuerung der Selbstanzeige. Besonders betroffen sind Selbstanzeigen in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung und damit das Gros der Anleger mit mittleren und vor allem kleineren Auslandsvermögen. Hier führt insbesondere die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung von fünf auf zehn Jahre zu einer empfindlichen Verschärfung und Verteuerung. In einfachen Fällen wird es künftig deutlich schwerer, eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen. Fortan müssen nicht nur fünf, sondern zehn Jahre akribisch aufbereitet werden, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu gewährleisten. Gerade bei kleineren Auslandsdepots wird der auch für erfahrene Steueranwälte hiermit verbundene Mehraufwand oft in keiner Relation zu den nachzuversteuernden Vermögenswerten stehen und betroffene Anleger finanziell deutlich stärker belasten als der 10 %-Strafzuschlag. Fazit Angesichts der teilweise erheblichen Vorlaufzeiten für die Erstellung einer Selbstanzeige besteht für betroffene Anleger sofortiger Handlungsbedarf, da die Selbstanzeige rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen (voraussichtlich am 1. Januar 2015) beim Finanzamt eingehen muss, um noch dem vorteilhafteren alten Recht zu unterliegen. Für betroffene Anleger schliesst sich aufgrund der erwarteten Einführung des automatischen Informationsaustauschs für Bankkonten ab 2016 oder 2017 ohnehin endgültig und alternativlos das Zeitfenster, um bislang unversteuertes Auslandsvermögen im Wege einer Selbstanzeige zu legalisieren und einer sonst nahezu sicheren Strafverfolgung in Deutschland zu entgehen. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung führt allein die Anhebung des Strafzuschlags von 5 % auf bis zu 20 % zu einer erheblichen Verteuerung der Selbstanzeige. Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli

12 Ihre Ansprechpartner Schweiz Die Beratung deutscher Privatkunden in der Schweiz erfolgt durch erfahrene deutsche Rechtsanwälte und Steuerberater unseres German Tax & Legal Desk in Zürich unter der Leitung von Martin H. Seevers, Rechtsanwalt (D), Steuerberater (D). Unser Zürcher Standort ist am Maagplatz 1, 8005 Zürich. Basel Baden Aarau Basel Baden Aarau Luzern Bern Luzern Bern Lausanne Zür ich Zug Zür ich St. Gallen St. Gallen Vaduz Zug Vaduz Für Beratungsgespräche stehen Ihnen neben unserem Büro in Zürich zehn weitere Büros von EY in der gesamten Schweiz und Liechtenstein zur Verfügung. Deutschland In Deutschland finden Sie auf die Nachdeklarationsberatung spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater in unseren Büros in Stuttgart, München, Düsseldorf, Hamburg, Berlin und Frankfurt. Für Beratungsgesprächen stehen Ihnen darüber hinaus 16 weitere Büros von EY in ganz Deutschland zur Verfügung. International Für komplexe Auslandssachverhalte stehen die Büros unseres internationalen Netzwerks unterstützend zur Verfügung (z. B. in Österreich und den USA). Lausanne Genf Lugano Genf Lugano Essen Dortmund Köln Düsseldorf Köln Bremen Hamburg Hamburg Bremen Hannover Hannover Dortmund Essen Düsseldorf Erfurt Erfurt Frankfurt am Main Berlin Berlin Leipzig Dresden Leipzig Dresden Frankfurt am Main Mannheim Nürnberg Saarbrücken Mannheim Heilbronn Nürnberg Saarbrücken Stuttgattga art Heilbronn Villingen-Schwenningen Stuttgattga art Freiburg Villingen-Schwenningen Ravensburg Singen Freiburg Ravensburg Singen München München Page 1 Page 1 12 Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli 2014

13 Kontakt Unsere Experten stehen Ihnen für Beratungsgespräche in der gesamten Schweiz sowie in vielen deutschen Städten zur Verfügung. Zentraler Ansprechpartner für die Schweiz und Deutschland ist: Martin H. Seevers, Partner Rechtsanwalt (D), Steuerberater (D) Leiter German Tax & Legal Desk Schweiz Telefon Deutschland Telefon Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz Deutschland Juli

14 EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist eine Marktführerin in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Wir fördern mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Dienstleistungen weltweit die Zuversicht und die Vertrauensbildung in die Finanzmärkte und die Volkswirtschaften. Für diese Herausforderung sind wir dank gut ausgebildeter Mitarbeitender, starker Teams sowie ausgezeichneter Services und Kundenbeziehungen bestens gerüstet. «Building a better working world»: Unser globales Versprechen ist es, gewinnbringend den Fortschritt voranzutreiben für unsere Mitarbeitenden, unsere Kunden und die Gesellschaft. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: Die EY-Organisation ist in der Schweiz durch die Ernst & Young AG, Basel, an zehn Standorten sowie in Liechtenstein durch die Ernst & Young AG, Vaduz, vertreten. «EY» und «wir» beziehen sich in dieser Publikation auf die Ernst & Young AG, Basel, ein Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young AG All Rights Reserved. HFI ED None Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht. Obwohl sie mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann sie nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Es besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Es liegt am Leser zu bestimmen, ob und inwiefern die zur Verfügung gestellte Information im konkreten Fall relevant ist. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young AG und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen empfehlen wir den Beizug eines geeigneten Beraters.

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