Die geplante Ausweitung der Wasserschutzzone im Landkreis Miesbach

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1 Die geplante Ausweitung der Wasserschutzzone im Landkreis Miesbach 1. Allgemeine Grundlagen Wasser ist die Grundlage unseres Lebens. Ohne einwandfreies Trinkwasser würde unser ganzes System des Lebens und Arbeitens in kurzer Zeit zusammenbrechen. Wasserschutzgebiete sollen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, die öffentliche Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen schützen 1. Ziel ist es, das Grundwasser in seiner natürlichen Reinheit und Qualität zu erhalten. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist immer dann erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des Trinkwassers zu vermeiden. In Wasserschutzgebieten werden Beschränkungen, Verbote und Duldungspflichten festgesetzt. Wasserschutzgebiete unterliegen erhöhten Anforderungen des Wasserrechts und werden deshalb in mehrere Schutzzonen eingeteilt, die aufgrund hydrogeologischer Bewertung der Untergrundverhältnisse und Hygiene-Anforderungen ermittelt werden. Die einzelnen Schutzzonen eines Wasserschutzgebietes sind: Zone I -der Fassungsbereich- ist eingezäunt und darf nicht betreten werden, da die unmittelbare Umgebung der Fassung ( Brunnen, Quelle) vor jeglicher Verunreinigung zu schützen ist Zone II - die engere Schutzzone - reicht von der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage Fließzeit bis zu der Wasserfassung benötigt. In dieser Zeitspanne werden etwaige mikrobiologische Verunreinigungen abgebaut. Um neuerliche Verkeimungen auszuschließen, sind hier jegliche Bodeneingriffe, Bebauung und Abwasserkanäle untersagt. Zone III - weitere Schutzzone - diese Zone dient der Erhaltung der Grundwasserüberdeckung im näheren Einzugsgebiet. Größere Eingriffe im Boden sind nicht erlaubt, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auf ein Minimum zu beschränken. Anlagen mit größerem Risikopotenzial (Industrieanlagen, Tanklager, Ölpipelines) sind nicht erlaubt. In der Regel soll ein Wasserschutzgebiet den gesamten Einzugsbereich einer Gewinnung umfassen. Bei günstigen Vorraussetzungen ist dies aber nicht immer nötig, etwa wenn die Erdschichten über dem Grundwasser bereits einen sehr guten Schutz gewährleisten, oder auch nicht immer möglich, etwa wenn das Einzugsgebiet sehr groß ist Wasserhaushaltsgesetz 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt Slg Wasser Merkblatt Nr. 1.2/7, Landkreis Miesbach Seite 1 von 5

2 2. Die Wasserschutzzone im Landkreis Miesbach Die Stadtwerke München betreiben zur Trinkwasserversorgung der Landeshauptstadt München im Landkreis Miesbach Wassergewinnungsanlagen, mit denen Grund- und Quellwasser gesammelt, und nach München abgeleitet wird. Bei den Wassergewinnungsanlagen handelt es sich im wesentlichem um die Mühltaler Hangquellfassungen im Gemeindegebiet Valley, die Reisacher Grundwasserfassung auf dem Gebiet der Stadt Miesbach und die Gotzinger Hangquellfassung im Gebiet der Gemeinde Weyarn. Für das Gebiet Thalham - Reisach - Gotzing sollte das Wasserrechtsverfahren in Gang gesetzt werden, um das bestehende Schutzgebiet zu erweitern. Durch Proteste der Gemeinden wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt, wurde aber nun eröffnet. Derzeit wird auf die Auslegung der Unterlagen und den anschließenden Erörterungstermin gewartet. Abbildung 1 Geplantes Wasserschutzgebiet im Landkeis Miesbach, Quelle: SWM Services GmbH In Abbildung 1 wird das geplante Wasserschutzgebiet mit den Schutzzonen gezeigt. Der Norden der Stadt Miesbach ist in Zone III (grüner Bereich) erfasst. Seite 2 von 5

3 3. Argumentationen Die geplante Erweiterung der Wasserschutzgebiete wird im Landkreis Miesbach seit vielen Jahren diskutiert. Die wesentlichen Argumentationen der Gegner der Ausweitung der Schutzzone (Verein Unser Wasser, Verein der Wasserschutzzonengeschädigten) und der Befürworter der Ausweisung (Stadtwerke München) sind im Folgenden zusammengefasst: Argumentation gegen eine Ausweitung des derzeitigen Schutzgebietes 3 : 1. Die Wasserfassungen sind großen Bestandsrisiken ausgesetzt (Bundesstraße 472, Bahnlinie, Staatstraße 2073 Schmutzeintrag von Mangfall und Schlierach). Das Wasserschutzgebiet ist nicht notwendig wenn die erforderlichen Maßnahmen in keinem vertretbaren Verhältnis zur Schutzwirkung stehen. 2. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz 50 ist der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Die Stadtwerke München (SWM) verfügen in der Münchner Schotterebene über fünf Wassergewinnungsanlagen mit einer Schüttungskapazität von weit über 3400 Litern pro Sekunde. Dies bedeutet, dass der Wasserbedarf für München nicht über eine Fernversorgung aus dem Landkreis Miesbach gedeckt werden darf, wenn eine ortsnahe Alternative vorhanden ist. Die Stadt München ist in der Lage, Ihren Wasserbedarf vollständig aus der Münchner Schotterebene zu decken. 3. Nach eigenen Aussagen der SWM lagen zu Beginn des Jahres 2012 alle Trinkwasserqualitätswerte weit unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen, oft sogar unter der chemischen Nachweisgrenze (Broschüre M-Wasser, S. 20). Eine Ausweitung des derzeitigen Wasserschutzgebietes wird keine Qualitätsverbesserung bewirken. 4. Die geforderte Erweiterung des Wasserschutzgebietes auf eine Gesamtfläche von 18,6 km² ist beträchtlich und hat schwerwiegende Auswirkungen für die Grundstückseigentümer u.a. auf dem Gebiet der Stadt Miesbach. Die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Erweiterungen von Gewerbegebieten sowie Siedlungsentwicklungen werden erschwert oder sogar unmöglich gemacht. 5. Das Einzugsgebiet der Fassungen Gotzing, Reisach und Thalham umfasst eine Fläche, die sich ausdehnt über den Schliersee und den Tegernsee bis zum Achenpass. Zum Zwecke eines wirksamen Trinkwasserschutzes müsste das gesamte Einzugsgebiet als Wasserschutzgebiet festgesetzt werden. 6. Bevor eine Erweiterung der Wasserschutzzone sich in unakzeptable Folgen für die Bevölkerung auswirkt, sind alle technischen Maßnehmen zum Schutz des Trinkwassers durch den Trinkwasserversorger der Landeshauptstadt München zu realisieren, auch wenn das umfangreiche Investitionen erfordert. 7. Den Stadtwerken fehlt das Recht, im Mangfalltal die Trinkwassergewinnung zu betreiben. Die Altrechte sind ungültig. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein Wasserschutzgebiet. 8. Der europäische Trend zur Privatisierung der Wasserversorgung bleibt bestehen. Für den Fall, dass sich europäische Vorstellungen eines Tages rechtlich durchsetzen, muss der Landkreis gerüstet sein, um zu verhindern dass ein Konzern, der aus dem Landkreis reinstes Trinkwasser zum Nulltarif fördert, sämtliche Lasten abwälzt, aber keine Gegenleistung erbringen muss. 3 Informationsveranstaltung der Miesbacher CSU im Gasthof Bräuwirt am 7. November 2007; Dr. Heimbucher, Verein Unser Wasser, Schreiben vom ; Verein Unser Wasser, Positionspapier vom Seite 3 von 5

4 Argumentation für eine Ausweitung des derzeitigen Schutzgebietes 4 : 1. Die rund 1,4 Millionen Menschen in München und dem Umland sind auf Trinkwassergewinnungsgebiete außerhalb der Stadt angewiesen. Es gibt keine geeigneten Wasservorkommen in München. Die Förderwerke in der Schotterebene allein können die erforderliche Versorgungssicherheit nicht ansatzweise gewährleisten. 2. Der Gesetzgeber für Gewinnungsgebiete mit naturräumlichen Rahmenbedingungen wie im Mangfalltal schreibt Wasserschutzgebiete mit drei Schutzzonen vor. Im Schutzgebiet der Anlagen Reisach, Gotzing und Thalham fehlt eine dieser Zonen. Daher ist die Ausweisung der dritten Schutzzone erforderlich. 3. Die SWM haben alle notwendigen Rechte, um im Mangfalltal Trinkwasser zu gewinnen. 4. Die SWM übernehmen im Schutzgebiet grundwasserschutzbedingte Mehrkosten, die für Dritte anfallen. 5. Das geplante Schutzgebiet wird so klein werden, wie überhaupt möglich. Alle Flurstücke wurden individuell untersucht. 6. Untersuchungen belegen dass das Wasser hier sehr gut geschützt und schützbar ist. 7. Viele der Auflagen in einem Schutzgebiet unterscheiden sich kaum von anderen gesetzlichen Regelungen. Auch außerhalb eines Schutzgebietes ist es nicht erlaubt, Grundwasser durch Schadstoffe, Düngemittel oder sonstige schädliche Einträge zu verunreinigen. Gewerbebetriebe können sich in Zone III grundsätzlich ansiedeln, sofern ihre Prozesse und Betriebsmittel keine Gefahr für das Grundwasser darstellen. 4 Broschüre der SWM, Informationen rund um das Trinkwasserschutzgebiet Reisach-Gotzing-Thalham, Geplante Anpassung 2012 Seite 4 von 5

5 4. Standpunkt der CSU-Fraktion der Stadt Miesbach Die Qualität des Trinkwassers kann durch eine Ausweitung der Schutzzone nicht weiter verbessert werden, daher ist die bestehende Schutzzone ausreichend. Es herrscht schon jetzt eine erhebliche Beeinträchtigung bezüglich des kommunalen Handelns. Nur aufgrund einer geplanten, noch nicht rechtskräftigen Wasserschutzzone wurde von einem Beratungsunternehmen für ein Projekt im Miesbacher Gewerbegebiet Nord (im Erweiterungsplan Schutzzone III) hohe Umweltauflagen prognostiziert. Die Standortanalyse zu einem Projekt im Miesbacher Gewerbegebiet Nord endete mit folgender Empfehlung: Miesbach als Kreisstadt hat mit der besonderen Konstellation, Trinkwassereinzugsgebiet von München zu sein, das Problem der Einsprüche sowie bei der Einigung, der hohen Auflagen bezüglich Wasser- und Umweltschutz. Der ungewisse weitere Verlauf sowie die massiv erhöhten Erschließungs- und Wasserschutzkosten lassen den Standort (für das Projekt) für 2011/12 nicht realisierbar erscheinen. 5 Daraus folgt: Die Erweiterung der Wasserschutzzone auf das Gewerbegebiet Miesbach Nord hat zur Folge, dass die Ansiedlung im Gewerbegebiet erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Die CSU-Fraktion der Stadt Miesbach hat sich gegen die Forderung der Stadtwerke München ausgesprochen das bestehende Schutzgebiet zu erweitern und will damit Schaden von der Stadt Miesbach, vom Landkreis, seinen Gemeinden, Betrieben und Bürgern abwenden. Miesbach, Dr. Gerhard Braunmiller CSU-Stadtrat, Miesbach 5 Machbarkeitsstudie zum Gründer- und Technologiepark LK Miesbach, Dobler Consult, 30.Mai 2011 Seite 5 von 5

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