Die Deutsch-Schweizer Steueramnestie ist gescheitert. Informations-Symposium
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- Hansi Solberg
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1 Die Deutsch-Schweizer Steueramnestie ist gescheitert Informations-Symposium Zürich,
2 Verschwiegene Vermögen unter Druck heute und in Zukunft Dr. Martin Wulf Verschwiegene Vermögen unter Druck Hergebrachte Rahmenbedingungen und neuere Entwicklungen Die Presseberichte über den erfolgten Ankauf von Bankinformationen und deren Auswertung durch die Finanzbehörden zwingen viele Kunden von Schweizer Banken, sich über ihre steuerliche Situation Gedanken zu machen. Die Schweizer Banken haben ihre Kommunikation gegenüber den eigenen Kunden fundamental umgestellt: In der Mehrzahl der Fälle wird den Anlegern heute von ihrem Berater zur Selbstanzeige geraten. Viele haben (aus Unwissenheit oder aufgrund sachgerechter Überlegung) auf das zwischenzeitlich gescheiterte Amnestie-Abkommen gewartet. Was nun? Betroffen sind weite Teile der bürgerlichen Gesellschaft, vielfach handelt es sich um versteuertes Vermögen, das seit zehn Jahren oder länger im Ausland geführt wird. Dr. Martin Wulf 2 1
3 Verschwiegene Vermögen unter Druck Grundlagen der Besteuerung Natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz im Inland sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig => ihr Welteinkommen ist gegenüber dem deutschen Finanzamt zu erklären und zu versteuern ( selbstverständlich auch die im Ausland erzielten Zinsen und Veräußerungsgewinne ) Zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften, Versicherungsmäntel oder Stiftungen entfalten regelmäßig keine Abschirmwirkung (insbesondere bei abweichender wirtschaftlicher Berechtigung, vgl. 39 AO) Die einbehaltene Quellensteuer ist zwar in Deutschland vielfach anrechenbar, deckt die in Deutschland entstandenen Steueransprüche aber regelmäßig nur zu einem Bruchteil ab => dies gilt insbesondere für den Einbehalt nach ZIV (ihv %), aber auch für Schweizer Verrechnungsteuer und andere ausländische Quellensteuern oder deutsche KapESt Dr. Martin Wulf 3 Verschwiegene Vermögen unter Druck Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bezogen auf die laufenden Erträge: Steuerhinterziehung durch Handeln, indem die in der Schweiz erzielten Erträge in den beim Finanzamt abgegebenen Steuererklärungen nicht berücksichtigt werden ( 370 Abs.1 Nr.1 AO); Steuerhinterziehung durch Unterlassen, indem die Bankkunden in Deutschland keine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl sie dazu unter Einrechnung der Schweizer Erträge verpflichtet wären ( 370 Abs. 2 Nr. 2 AO). die Herkunft des Vermögens: Jede Einzahlung auf das Konto kann für sich gesehen einen steuerpflichtigen Sachverhalt beinhalten sei es, dass bislang nicht erfasste einkommensteuerpflichtige Einnahmen vorliegen oder dass es sich um Schenkungen von dritter Seite handelt. die Übertragung des Kontovermögens: Eine Übertragung unter Lebenden kann Schenkungsteuer auslösen, sobald nur einer der Beteiligten einen Wohnsitz in Deutschland hat; Sonderproblem ist die Einrichtung oder Auflösung von gemeinsamen Konten ( Oder-Konten Rspr. des BFH ) Dr. Martin Wulf 4 2
4 Verschwiegene Vermögen unter Druck Sonderprobleme im Fall der Erbfolge In 2/3 der Beratungsfälle sind Erbfälle seit dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung zu berücksichtigen. Testamentarische Verfügungen zum verschwiegenen Vermögen sind nicht möglich, die tatsächlichen Kenntnisse sind unter den Erben ungleich verteilt. Miterben werden in eine Hinterziehergemeinschaft gezwungen. Für den Erben, der das Konto fortführt, verdreifachen sich die strafrechtlichen Probleme: (1) Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der eigenen Einkünfte für die Zeiträume nach dem Tod des Erblassers. (2) Erbschaftsteuerhinterziehung durch Unterlassen oder unrichtige Angaben. (3) Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen hinsichtlich der in den vergangenen zehn Jahren auf Ebene des Erblassers angefallenen Einkommensteuer ( 153 AO). Dr. Martin Wulf 5 Verschwiegene Vermögen unter Druck ( die Zeit heilt alle Wunden ) Verjährung Steuerliche Verjährung Festsetzungsverjährung Zum mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde Strafrechtliche Verjährung Strafverfolgungsverjährung Im Regelfall auf den Kalendertag genau fünf Jahre nach Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids ( Frist beginnt spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Steuer). Beispiel: Beratung im Feb. 2013, ESt-Erklärung jeweils abgegeben im Folgejahr des VZ => ESt 2001 verjährt zum Ausnahmsweise Verlängerung auf 10 Jahre im Fall der Verkürzung von > ,-- pro Tat ( 376 AO nf) Problematisch ist die Bestimmung des Fristbeginns, wenn kein Bescheid erlassen wurde Dr. Martin Wulf 6 3
5 Verschwiegene Vermögen unter Druck Sonderprobleme der steuerlichen und strafrechtlichen Verjährung Fehlen für länger zurückliegende Sachverhalte die maßgeblichen Bankunterlagen, steht dies der Veranlagung im Wege der Schätzung nicht entgegen. Bei der Schenkung unter Lebenden beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des FA oder dem Tod des Schenkers ( 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) => auch weit zurückliegende Schenkungen können (theoretisch) noch besteuert werden, ggf. fallen auf die Nachzahlung Zinsen ihv. 6 % pro Jahr an. Strafrechtlich kann ab einer Verkürzung von ,-- pro Tat eine Verlängerung der Verfolgungsverjährung von fünf auf zehn Jahre eingreifen (Einzelheiten sind problematisch...). Eine sichere Aussage über den Eintritt der strafrechtlichen Verjährung erfordert erhebliche Expertise (... lieber ein Jahr zu viel strafbefreiend nacherklären...). Dr. Martin Wulf 7 Verschwiegene Vermögen unter Druck Sanktionen bei Verfolgung wegen Steuerhinterziehung Strafdrohung 370 AO: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe... Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO ( Freispruch ) Einstellung nach 153 ( a) StPO Schärfe der Sanktion Einstellung nach 153 a StPO gegen Auflagen (regelmäßig Nachzahlung Steuer + Geldauflage) Strafbefehl (auf Antrag der BuStra) durch das AG, 407 ff. StPO (Geldstrafe im Tagessätzen; ggf. auch bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung möglich) Anklage zum Gericht: Strafrichter am AG (Vergehen bis 2 Jahre Freiheitsstrafe) Schöffengericht beim AG (bis 4 Jahre Freiheitsstrafe) Wirtschafsstrafkammer beim LG (Verbrechen oder > vier Jahre Freiheitsstrafe) Erledigung im OWiG-Verfahren: Geldbuße nach 378 AO gg. die natürliche Person, aber nach 30 OWiG auch gg. Unternehmen möglich Dr. Martin Wulf 8 4
6 Verschwiegene Vermögen unter Druck Erhöhte Strafen nach der neueren Rechtsprechung des BGH ( 370 Abs. 3 AO) Bis zu einer Steuerverkürzung ihv ,-- pro Tat scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß aus ,-- pro Tat Bei einer Steuerverkürzung von > ,-- bis < ,-- kommt eine Hinterziehung in großem Ausmaß in Betracht, insbesondere wenn es sich um ein betrugsähnliches Geschehen handelt (hingegen nicht bei bloßem Unterlassen ) ,-- pro Tat Bei einer Steuerverkürzung ab ,-- liegt stets (dh. auch im Unterlassungsfall) eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vor (=> im Regelfall Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung) ,-- insgesamt Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe soll regelmäßig die Verhängung einer nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (dh. > 2 Jahre) erfolgen; Bewährungsstrafen sollen dann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommen ( dieser Grenzbetrag ist nach der Rspr. auf den Gesamtbetrag aller Taten zu beziehen ) Dr. Martin Wulf 9 Verschwiegene Vermögen unter Druck Strafbarkeit von Bankmitarbeitern oder Vermögensverwaltern? Selbstanzeige ( 371 AO) kann zur Straffreiheit für alle Beteiligten führen! Beihilfe ( 27 StGB) Begünstigung ( 257 StGB) begeht, wer die vorsätzliche + rechtswidrige Tat eines anderen fördert. BGH: jede Förderung ist strafbar, soweit der Außenstehende entweder sicheres Wissen von der Tatbestandserfüllung hat oder sich die Tat erkennbar angelegen sein lässt Hier: Strafvorwurf wohl denkbar, sobald die banküblichen Verwaltungsmodalitäten erkennbar den deliktischen Plänen des Kunden angepasst werden. begeht, wer einem anderen in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile einer begangenen Straftat zu sichern. BGH: der in dem Schwarzgeld enthaltene Vorteil einer begangenen Steuerverkürzung ist ein begünstigungstauglicher Vorteil; die Sicherung dieses Vermögens vor dem Zugriff des Fiskus kann eine strafbare Begünstigung darstellen. Hier: Strafbarkeit für Vermögensberater insbesondere wegen des Absichtsmerkmals fraglich, aber zumindest Verschleierungsmaßnahmen zur Herkunft des Vermögens könnten problematisch sein. Dr. Martin Wulf 10 5
7 Was weiß das Finanzamt heute und in der Zukunft? Dr. Rainer Spatscheck Der Dammbruch Die 4 Beispiele Bankhaus Julius Bär, Zürich Liechtensteinische Landesbank, Vaduz LGT- Treuhand, Vaduz Bankhaus Vontobel, Zürich Dr. Rainer Spatscheck 12 6
8 Rechtliche Probleme der Datenbeschaffung Erlangung der Datenproben durch BNA (Ersthinweise) 124 Abs. 2 StGB, Li Strafbare Verwertung von Geschäftsgeheimnissen 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, D unbefugte Verwertung/Mitteilung eines unbefugt verschafften Geschäftsgeheimnisses 1 Abs. 2 BND-G: Vorgänge von außen und sicherheitspolitischer Bedeutung Zusätzlich: Völkerrechtsverstoß? Weiterleitung durch BND- Steuerbehörden Grundsatz Trennung Nachrichtendienst - Verwaltung 9 Abs. 1 BND-G: Weitergabe zulässig wenn für Zwecke der öffentl. Sicherheit notw. aber: Einschränkung 3 G 10 G. analog bestimmte Delikte 116 AO: Weitergabe ja, aber 9 BND-G 3 G10 -G schwere Kriminalität Untrennbarkeit? Ankauf der DVDs durch Steuerbehörden - Strafbarkeit - Hehlerei 259 StGB Θ, Sache 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, 27 StGB strafbare Geheimnisverwertung + Beihilfe 202 a StGB Datenausspähung Θ, waren schon da 34 StGB, Notstand Θ kein Unrechtsverhinderungsrecht eigene Befugnis? NIE Geldzahlung! Verbotsirrtum? 17 StGB? Amtshilfe des BND, 112 Abs. 2 AO? Dr. Rainer Spatscheck 13 Rechtliche Probleme der Datenverwendung Verwertungsverbot (Entsch. BVerfG alt) grundsätzlich nein, aber Beifang = beabsichtigte Hauptsache Systematische Suche nach Zufallsfunden, analog Zuständigkeit Öffentlichkeit Selbstanzeige Steufa Wuppertal + StA Bochum Bewährte Ermittler als Zuständigkeitsregel 143 Abs. 1 GVG: StA am Gerichtssitz Tatort 13 StPO Verbindung wg. Sachzusammenhang 143 IV GVG Ermächtigung hier: Θ Steuergeheimnis 30 AO 355 StGB Bruch des Steuergeheimnisses 30 Abs. 4 Nr. 5 AO kein öffentl. Interesse Tatentdeckung? Prüfer erschienen? Ermittlungsverfahren eingeleitet? BGH: kein Erscheinen bei schweren Fehlern der Prüfungsanordnung Parallel: keine Tatentdeckung wenn Fakten unverwertbar nur: Einleitung bleibt Dr. Rainer Spatscheck 14 7
9 Aktuelle Rechtsprechung zum Beweisvertretungsverbot BVerfG vom (Strafverfahren) FG Köln vom (Besteuerungsverfahren) Eingeschränkter Prüfungsbereich nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig außer Acht gelassen werden (Grundsatz) im Fall nur die Frage, ob Daten-CDs als Ermittlungsanlass zulässig StPO wendet sich nur an Staatliche Problem: Geldzahlung! Mitwirkungspflicht verletzt? 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG schützt nur den Betriebsinhaber (nicht dessen Kunden)? Problem: Geldzahlung! Dr. Rainer Spatscheck 15 Problem: Tatentdeckung, wenn Name auf CD? 371 Abs. 2 Nr. 2 AO:... wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. objektiv: Tatentdeckung erfordert mehr als bloßen Anfangsverdacht, Erkenntnisse, die bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses begründen (so durch BGH bestätigt, aber Kenntnis der Identität des Täter und Rückschluss auf vorsätzliches und nicht nur leichtfertiges Verhalten soll nicht erforderlich sein) Reichweite: auch hier Tat nach Steuerart/-pflichtigem/Zeitraum subjektiv: positive Kenntnis oder Kenntnis muss sich nach den bekannten Umständen aufdrängen (Beweiserleichterung); nach neuer Rspr. keine hohen Anforderungen (??) Auch hier: Nach 371 Abs. 2 Nr. 2 AO nf infiziert die für einen Veranlagungszeitraum eingetretene Sperre alle weiteren Zeiträume des Berichtigungsverbunds (zeitraumübergreifende Infektionswirkung ) Staatsanwaltschaft Bochum: Nennung auf CD + Öffentlichkeit weiß von x-bank-cd soll zu Tatentdeckung führen Dr. Rainer Spatscheck 16 8
10 Dr. Rainer Spatscheck 17 Art. 26 Informationsaustausch OECD-Musterabkommen 2008 Abs. 1-4: Regelungen des Informationsaustausches betreffend steuerlicher Amtshilfe. 5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Dr. Rainer Spatscheck 18 9
11 Ausdehnung der Amtshilfe im DBA D-CH Erklärung vom Freitag, 13. März 2009: Rückzug des Vorbehalts zu Art. 26 OECD-MA Unterzeichnung vieler neuer DBA Streichung von grauer Liste Dr. Rainer Spatscheck 19 Erklärung: Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dr. Rainer Spatscheck 20 10
12 Ausdehnung der Amtshilfe Keine Fishing Expeditions - Problem: Definition! Innerstaatliche Mittel des ersuchenden Staates müssen ausgeschöpft sein Name und Adresse sowohl der in Untersuchung einbezogenen Person als auch des voraussichtlichen Informationsinhabers sind zu nennen Dr. Rainer Spatscheck 21 Ausdehnung der Amtshilfe Tatverdacht nicht erforderlich Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht erforderlich Verwendung in Steuerstrafverfahren zulässig Dr. Rainer Spatscheck 22 11
13 Ausdehnung der Amtshilfe Übergangsbestimmung (grundsätzlich keine Rückwirkung) DBA CH-D Paraphierung am , Unterzeichnung Wirkung für Besteuerungszeiträume ab ! Dr. Rainer Spatscheck 23 CH-Steueramtshilfegesetz vom (Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen) Beschluss Bundesrat Inkrafttreten Gruppenersuchen nach internationalem Standard zulässig Dr. Rainer Spatscheck 24 12
14 CH-Verordnung des Bundesrats über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalem Steuerabkommen Art. 1 Gruppenersuchen (1) Ersuchen nach internationalen Steuerabkommen, die die betroffenen Personen anhand eines Verhaltensmusters bestimmen, sind zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit ab Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 betreffen. (2) Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. Art. 2. Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Dr. Rainer Spatscheck 25 Problem: Abgrenzung Fishing Expedition Ermittlungen ins Blaue hinein unzulässig Gruppenanfrage (Def. lt. DBA USA ) konkretes Verhaltensmuster Non-Compliance schuldhaftes Verhalten des Informationsinhabers Beispiel: UBS/CS-USA-Fälle BVerwG v und BVerwG v Sachverhalte ab zulässig Dr. Rainer Spatscheck 26 13
15 Königsweg Selbstanzeige Typischer Ablauf einer Nacherklärung und mögliche Klippen Dr. Peter Talaska Typischer Ablauf einer Nacherklärung Selbstanzeige in Stufen 1. Nacherklärung auf der Grundlage von geschätzten Zahlen 2. Anforderung und Auswertung sämtlicher relevanter Bankunterlagen 3. IdR: Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung der Selbstanzeige 4. Konkretisierung anhand der ausgewerteten Bankunterlagen 5. Eventuell Abschlagszahlung 6. Änderungsbescheide durch das Finanzamt und Anforderung nachträglich festgesetzter Steuern und Zinsen 7. Detailprüfung der durch das FA erlassenen Bescheide 8. Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung 9. Hinterziehungszinsbescheid (Bedeutung insbesondere für SolZ oder ErbSt ) Dr. Peter Talaska 28 14
16 Form und Inhalt der Selbstanzeige nach 371 AO Selbstanzeige ist formlos möglich, keinerlei gesetzliche Vorgaben (Empfehlung: schriftlich ohne Bezeichnung als Selbstanzeige ) Berichtigung = ordnungsgemäße Erklärung als Maßstab Materiallieferung die Selbstanzeige muss so formuliert sein, dass der Bearbeiter des Finanzamts unmittelbar Steuerbescheide fertigen kann Anders als von manchen Finanzämtern behauptet, ist die Übersendung ausgefüllter Erklärungsvordrucke sicher keine Wirksamkeitsvoraussetzung im strafrechtlichen Sinn! Dr. Peter Talaska 29 Form und Inhalt der Selbstanzeige - Das neue Gebot der Vollständigkeit 371 Abs. 1 AO Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. vertikale (= zeitliche) Vollständigkeit: Maßgeblich sind die strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume (also fünf oder zehn Jahre zurück nach Maßgabe des Datums der Bekanntgabe der fehlerhaften Bescheide). horizontale (= sachliche) Vollständigkeit: Zu erfassen sind alle Taten der jeweiligen Steuerart. => Die Selbstanzeige muss den Berichtigungsverbund von mehreren Taten abdecken. Dr. Peter Talaska 30 15
17 Rechtliche Hinderungsgründe - Sperrgründe isd. 371 Abs. 2 AO (2) Straffreiheit tritt nicht ein, 1. wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a. dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach 196 bekannt gegeben worden ist oder b. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder c. ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3. die nach 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt. Dr. Peter Talaska 31 Rechtliche Hinderungsgründe Ausschluss der Strafbefreiung für Taten über , a AO Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen In den Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag Euro übersteigt ( 371 Abs. 2 Nr. 3) wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und 2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. Dr. Peter Talaska 32 16
18 Tatsächliche Hinderungsgründe Unmöglichkeit der Nachzahlung (vgl. 371 Abs. 3 AO) Offenbarung von Nicht-Steuerstraftaten Drohende Existenzvernichtung durch Zerstörung von Geschäftsbeziehungen? Selbstanzeige eines Beamten / Waffenscheininhabers / Jagdscheininhabers wegen möglicher verwaltungsrechtlicher Sanktionen Dr. Peter Talaska 33 Erforderliche Unterlagen zur Konkretisierung der Selbstanzeige Erträgnisaufstellungen Depotverzeichnisse / Depotbewegungsverzeichnisse Transaktionsbelege Kontoauszüge Kontoeröffnungsunterlagen Vermögensverwaltungsverträge Bescheinigungen über deutsche Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag EU-Steuerrückbehaltsbescheinigungen Dr. Peter Talaska 34 17
19 Ergänzende Unterlagen bei Übertragung des Vermögens auf ausländische Vermögensträger Lebensversicherungen: Versicherungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen Stiftungen / Trusts etc.: Statuten und Beistatuten Bestätigung der wirtschaftlichen Berechtigung Kontovollmachten etc. Dr. Peter Talaska 35 Prüfungsschwerpunkt: Fondserträge 1. Thesaurierende Fonds Thesaurierte = ausschüttungsgleiche Erträge sind steuerpflichtig maßgeblich sind die Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger Entsprechendes gilt für Zwischengewinne Achtung: Je nach Bankinstitut sind diese Erträge in den Erträgnisaufstellungen der Banken nicht vollständig enthalten! 2. Intransparente Fonds Soweit keine Veröffentlichung der Erträge im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, kommt nach derzeit geltendem Recht eine sog. Pauschalbesteuerung zur Anwendung Dr. Peter Talaska 36 18
20 Prüfungsschwerpunkt: Vermögensverwaltungsgebühren Aufteilung zwischen Kapitaleinkünften, Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und steuerfreien Veräußerungsgeschäften fraglich Insbesondere Behandlung sog. All-in-fees strittig Dr. Peter Talaska 37 Prüfungsschwerpunkt: Quellensteueranrechnung 1. Deutsche Kapitalertragsteuer Vorlage von Steuerbescheinigungen erforderlich 2. Ausländische Quellensteuer Formelle Steuerbescheinigung grds. nicht erforderlich keine Anrechnungsmöglichkeit, wenn ein Erstattungsanspruch besteht (QSt auf Zinsen/ teilweise QSt auf Dividenden) Verjährung des Erstattungsanspruchs 3. EU-Quellensteuer Vorlage von Steuerbescheinigungen erforderlich Dr. Peter Talaska 38 19
21 Der Blick in die Glaskugel Dr. Rolf Schwedhelm Versuch der Vorhersage zur weiteren Entwicklung Die Schweizer Banken werden ihre Weißgeldstrategie fortsetzen Die politische Entwicklung in Deutschland ist vom Ausgang der Bundestagswahl im Herbst 2013 abhängig Ob nach der Wahl ein neuer Anlauf für den Abschluss eines Abkommens zur Bereinigung der Vergangenheit unternommen wird, ist heute ungewiss Dr. Rolf Schwedhelm 40 20
22 Die Braunschweiger Erklärung für mehr Steuergerechtigkeit der SPD vom Entzug der Banklizenz bei fortgeschrittener Beihilfe zum Steuerbetrug Bundesweite Steuerfahndung Gleichmäßiger Steuervollzug Verschärfung der Verjährungsfristen - Beginn erst mit Abgabe einer korrekten Erklärung Europaweit automatischer Informationsaustausch für alle natürlichen und juristischen Personen Dr. Rolf Schwedhelm 41 Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung der Europäischen Kommission vom Änderung der Zinsrichtlinie Ausweitung des Informationsaustauschs mit Drittländern Kriterien für die Erkennung von Steueroasen - Schwarze Liste Dr. Rolf Schwedhelm 42 21
23 KÖLN Wilhelm-Schlombs-Allee Köln T +49. (0) F +49. (0) koeln@streck.net BERLIN Kurfürstendamm Berlin T +49. (0) F +49. (0) berlin@streck.net MÜNCHEN Nymphenburger Straße München T +49. (0) F +49. (0) muenchen@streck.net 22
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