ETA-Leitlinie für vorgefertigte Treppenbausätze verabschiedet. K. Laternser * 1 Einleitung

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1 ETA-Leitlinie für vorgefertigte Treppenbausätze verabschiedet K. Laternser * 1 Einleitung Die ETAG 008 "Leitlinie für die europäische technische Zulassung für vorgefertigte Treppenbausätze" wurde durch das Exekutivkomitee der EOTA am 18. Mai 2000 verabschiedet und nach positiver Stellungnahme des ständigen Ausschusses für Bauwesen am 18./19. Dezember 2001, mit Schreiben der Europäischen Kommission vom 16. Januar 2002 angenommen und den Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung empfohlen. Das endgültige Mandat für die Erarbeitung einer Leitlinie für die europäische technische Zulassung für vorgefertigte Treppenbausätze wurde der EOTA am 30. September 1998 von der Europäischen Kommission erteilt. Mit diesem Schreiben der Europäischen Kommission wurde auch die Koexistenzperiode für diese Bauprodukte festgelegt, die am 16. Oktober 2004 endet. Nach der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten sowie anderer Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) endet mit Ablauf der Koexistenzperiode die Möglichkeit, das Bauprodukt im EWG ohne eine CE-Kennzeichnung, die in diesem Fall auf der nachgewiesenen Konformität mit einer europäischen technischen Zulassung beruht, in Verkehr zu bringen. Die deutsche Fassung der Leitlinie wird nach Abstimmung der deutschen Sprachfassung mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) voraussichtlich in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2 Allgemeines Die Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 05.06/03 - Vorgefertigte Treppenbausätze - erstellt. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus aktiven Mitgliedern aus Finnland (Vorsitz und Sekretariat), Deutschland, Frankreich, Norwegen, Portugal und Vereinigtes Königreich sowie korrespondierenden Mitgliedern aus den Niederlanden, Polen, Schweden und der Tschechischen Republik zusammen. Die Leitlinie ist die Grundlage für die Erteilung von europäischen technischen Zulassungen (ETAs) für vorgefertigte Treppenbausätze, die in industrieller Serienfertigung oder zumindest ähnlich einer serienmäßigen Herstellung produziert werden. Traditionell hergestellte vorgefertigte Treppen aus massivem Holz sowie monolithische Betontreppen (werden von CEN/TC 229 durch Norm geregelt) sind vom Geltungsbereich der ETAG 008 ausgeschlossen. Künftig sind auch Treppen durch ETA zu regeln, die bisher keiner allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedurften; z.b. Treppen, deren Standsicherheit allein durch eine statische Berechnung nach Technischen Baubestimmungen nachgewiesen werden kann, da in der ETA neben der Standsicherheit auch Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz sowie Nutzungssicherheit geregelt werden können. Für Treppen unter erheblichen klimatischen Beanspruchungen (z.b. Außentreppen) liegt ein Leitlinienentwurf Teil 2 vor, der als Basis für Zulassungsverfahren ohne Leitlinie nach Artikel 9(2) der Bauproduktenrichtlinie (sog. CUAP-Verfahren) dienen kann. Sofern sich herausstellt, dass auch für diese Treppen eine größere Anzahl von ETA-Anträgen gestellt werden, kann der Leitlinienentwurf Teil 2 "Vorgefertigte Treppenbausätze zur Verwendung unter erheblichen klimatischen

2 - 2 - Beanspruchungen" nach abschließender Beratung in den zuständigen Gremien verabschiedet und veröffentlicht werden. 3 Inhalt der Leitlinie 3.1 Allgemeines ETAG 008 besteht - wie alle ETA-Leitlinien - aus den vier Abschnitten "Einleitung", "Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit", "Konformitätsbescheinigung" und "Inhalt der ETA". Hinzu kommen sechs Anhänge "Allgemeine Begriffe (Anhang A), "Fachspezifische Begriffe und Abkürzungen für diese ETAG" (Anhang B), "Allgemeine Prüfgrundsätze für Treppenbausätze und ihre Bestandteile und Materialien" (Anhang C), "Prüfverfahren zur Prüfung der Stoßfestigkeit" (Anhang D), "Besondere Vorschriften für Tragbolzentreppen" (Anhang E) und "Bezugsdokumente" (Anhang F). 3.2 Geltungsbereich Die ETAG gilt Material unabhängig für komplette vorgefertigte Treppenbausätze. Ein Treppenbausatz besteht zum Beispiel aus Trittstufen, Treppenpodesten, Wangen, Handläufen, Umwehrungen, Befestigungselementen und Abdeckungen (Belägen). Einzelne Bestandteile (z.b. einzelne Trittstufen, Umwehrung) sind nicht von der ETAG abgedeckt, wenn sie nicht Bestandteile eines Treppenbausatzes sind. Der Mindestumfang eines Treppenbausatzes umfasst Trittstufen und Befestigungen. Ausgeschlossen vom Geltungsbereich sind: Traditionell hergestellte vorgefertigte Treppen aus Massivholz, bei denen es sich um Treppen handelt, die im Einzelfall auf individuelle Bestellung hergestellt werden Dachbodenleitern vorgefertigte monolithische Betontreppen Treppenbausätze, die zur Gesamt-Standsicherheit von Bauwerken oder zur Festigkeit des Tragwerkes beitragen, einschließlich der Reaktion des Gebäudes unter der Einwirkung von Erdbeben Außentreppen, die nicht mit dem Gebäude verbunden sind, z.b. Treppen auf Spielplätzen oder in Gärten Hilfstreppen, die für Zwecke verwendet werden, bei denen die Behörden keinerlei Anforderungen im Sinne der wesentlichen Anforderungen stellen Treppen für besondere technische Zwecke in Arbeitsbereichen oder in industriellen Produktionsbereichen (z.b. Servicestationen, Silos). Die Treppen sind im allgemeinen Temperaturen zwischen +5 C und +30 C und einer relativen Feuchtigkeit zwischen 30 % und 70 % ausgesetzt. Für Treppenbausätze nach dem Leitlinienentwurf Teil 2 können zusätzliche Klimabeanspruchungen durch Schnee, Frost, erhöhte Feuchtigkeit, hohe Temperaturen und erhöhte Sonneneinstrahlung auftreten.

3 Nutzungsdauer Die in der Leitlinie genannten Versuche und Beurteilungsverfahren basieren auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des Treppenbausatzes für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren. Hierbei wird vorausgesetzt, dass der Treppenbausatz einer angemessenen Nutzung und Instandhaltung unterliegt. Eine "angenommene Nutzungsdauer" bedeutet, dass die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen. Die Angaben über die Nutzungsdauer eines Treppenbausatzes können nicht als Herstellergarantie oder als Garantie der Zulassungsstelle ausgelegt werden. Bei Treppenbausätzen oder Bestandteilen mit kürzerer voraussichtlicher Nutzungsdauer muss der vorgesehene Verwendungszweck auf bestimmte Anwendungen begrenzt werden, bei denen die kürzere Dauerhaftigkeit eindeutig angegeben ist. 3.4 Produktmerkmale Die Verknüpfung der wesentlichen Anforderungen an Bauwerke (ERs) nach der Bauproduktenrichtlinie mit den Produktmerkmalen des Treppenbausatzes ist in Tabelle 1 zusammengefasst. Hierbei wird auf die betreffenden Abschnitte der ETAG sowie die Klasse, die Nutzungskategorie bzw. den Zahlenwert für die betreffenden Produktmerkmale hingewiesen. Die Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung beziehen sich auf alle wesentlichen Anforderungen. Zu den Anforderungen gehören: Widerstand gegen Beschädigung durch physikalische Einflussfaktoren (z.b. Schwankungen der Umgebungstemperaturen oder der relativen Feuchtigkeit) Widerstand gegen Beschädigung durch chemische Einflussfaktoren (z.b. Reinigungsmittel, Wasser oder andere korrosive Stoffe) Widerstand gegen Beschädigung durch biologische Einflussfaktoren (z.b. Pilze, Bakterien, Algen, Insekten) Oberflächenbehandlung und Oberflächenbeläge. 3.5 Nachweisverfahren Kapitel 5 der ETAG behandelt die Nachweisverfahren für die Produktmerkmale. Die Tragfähigkeit und das Lastverschiebungsverhalten sowie das Schwingungsverhalten der Treppe als Ganzes oder in ihren Teilen können entsprechend den Eurocodes oder - wenn nicht möglich (z.b. bei nicht in den Eurocodes geregelten Materialien) - durch Versuche ermittelt werden. Für Tragbolzentreppen sind besondere Rechenverfahren im Anhang E angegeben. Für die verschiedenen Materialien der Treppe werden Sicherheitsbeiwerte angegeben, die angewendet werden sollen, sofern keine nationalen Vorschriften dem entgegenstehen. Das Brandverhalten und der Feuerwiderstand der Treppe sind nach pren Teil 1 bzw. Teil 2 zu beurteilen. Der Antragsteller muss schriftlich erklären, ob der Bausatz oder seine Teile Schadstoffe enthalten, die auf europäischer oder nationaler Ebene geregelt sind. Hierzu können bei Treppen insbesondere gehören: Freisetzung von Formaldehyd, Asbestgehalt, Freisetzung von Pentachlorophenol, radioaktive Emission. Die Nutzungssicherheit der Treppe wird wesentlich von den - zum Beispiel in den Bauordnungen der Länder - festgelegten Maßen der Treppe bestimmt. Hinzu kommen Rutschsicherheit, Tastfähigkeit und Sichtbarkeit sowie sichere Bruch- und Stoßfestigkeit der Materialien.

4 Beurteilung der Brauchbarkeit Die durch statische Berechnung oder durch Versuche ermittelte charakteristische Tragfähigkeit der Treppenteile ist anzugeben, z.b. gleichmäßig verteilte Last auf Trittstufen und Podesten sowie Einzellast an ungünstigster Stelle Holmlast als Einzel- und Linienlast Lastverformungsverhalten der Treppe, Durchbiegung der Treppe an ungünstigster Stelle unter Gebrauchslast Eigenfrequenz unter Eigenlast und einer Einzellast von 1 kn an ungünstigster Stelle charakteristische Werte der Tragfähigkeit der Befestigungen. Der Feuerwiderstand und das Brandverhalten der Treppe sind nach europäischen Normen zu klassifizieren (R 20 bis R 120, Euroklassen A bis F).Wie bei anderen Produktmerkmalen ist auch hier die Option NPD (No Performance Determined - keine Leistung festgestellt) möglich. Unter Nutzungssicherheit sind alle Maße und Toleranzen der Treppe anzugeben. Die Rutschgefahr kann entsprechend den Verfahren für Fußböden bestimmt werden. Der sichere Bruch der Materialien zum Beispiel Füllelemente der Umwehrung, kann auf der Grundlage von pren beurteilt werden. In Anhang D sind Verfahren zur Prüfung der Stoßfestigkeit von Umwehrungen und Trittstufen angegeben. 3.7 Konformitätsbescheinigung Das System der im Mandat der Europäischen Kommission festgelegten Konformitätsbescheinigung ist für alle Treppenbausätze - mit Ausnahme des Brandverhaltens - einheitlich System 2+. Hinsichtlich Brandverhalten wird für die Euroklassen A, B oder C unterschieden: Eigenschaften können sich während des Herstellprozesses verändern: System 1 Eigenschaften verändern sich während des Herstellprozesses voraussichtlich nicht: System 3. Für Treppenbausätze mit Euroklassen A (ohne Prüfung), D, E und F gilt System 4. 4 Tragbolzentreppen Im Anhang E der ETAG 008 sind die Nachweisverfahren für die Standsicherheit von Tragbolzentreppen zusammengefasst. Vom DIBt wurden die für die Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Tragbolzentreppen erforderlichen Berechnungen und Versuche eingebracht, so dass für die Antragsteller hier keine Änderungen zu erwarten sind. Der Anhang E gilt für: wandeingebundene Einbolzentreppen (siehe Bild 1) wandfreie Zweibolzentreppen (siehe Bild 2) Drei- oder Vierbolzentreppen Treppen mit biegesteifen Tragbolzen Spindeltreppen mit Tragbolzen Treppen mit mittragenden Umwehrungen (siehe Bild 3). Für diese Treppensysteme sind die Grundlagen der Berechnungsverfahren angegeben und für die Trittstufen der Tragbolzentreppen sind die Torsions-, Biege- und Fallversuche detailliert festgelegt.

5 - 5-5 Zusammenfassung Durch die Verabschiedung der ETAG 008 können jetzt europäische technische Zulassungen für vorgefertigte Treppenbausätze erteilt werden. Künftig sind auch Treppen durch europäische technische Zulassung zu regeln, die in Deutschland keiner allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, sondern deren Standsicherheit durch eine statische Berechnung nachgewiesen werden kann. Handwerkliche Holztreppen, die gemäß den Anforderungen des Regelwerks Holztreppenbau hergestellt und montiert werden, bedürfen keines weiteren Nachweises der Standsicherheit und auch keiner ETA. Durch die Mitarbeit des DIBt konnten die bisher für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen festgelegten Grundsätze für Tragbolzentreppen in der Leitlinie berücksichtigt werden. * Verfasser: Dipl.-Ing. K. Laternser, DIBt

6 - 6 - Tabelle 1: Verknüpfung der wesentlichen Anforderungen (ERs) mit den Produktmerkmalen ER Anforderungen nach ETAG Abschnitt der ETAG Produktmerkmale Klasse, Nutzungskategorie, Zahlenwert 1,4 Mechanische Festigkeit / Standsicherheit Nutzungssicherheit 2 Brandschutz 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4 Nutzungssicherheit Mechanische Festigkeit / Tragfähigkeit und Standsicherheit Widerstand der Befestigungen Last / Verschiebungsverhalten und Schwingungen Widerstand gegen Versagen durch vertikale und horizontale Lasten Steifigkeit Feuerwiderstand Tragfähigkeit R R20 - R120 Tragfähigkeit bei ständigen und veränderliche Einwirkungen Brandverhalten Euroklassen Euroklassen A - F Freisetzung von Formaldehyd Freisetzung von Asbest bzw. Gehalt an Asbest Freisetzung von Pentachlorophenol anderen Schadstoffen Freisetzung von radioaktiver Strahlung Gefährliche Substanzen (Menge der Schadstoffe, Geschwindigkeit der Freisetzung) Menge anderer Schadstoffe Menge und Aktivität des strahlenden Material Begrenzung der Durchbiegung und der Eigenfrequenz bei Schwingungen Formaldehydklasse (Platten auf Holzbasis) Angabe des Asbestgehalts Angabe des Gehalts an Pentachlorophenol Angabe des Gehalts an weiteren Schadstoffen Angabe des Gehalts an radioaktiven Materialien Maße der Treppe Definition der Maße Auftritt Mindestauftritt bei gewendelten Treppen Maximaler Auftritt bei gewendelten Treppen Steigung Neigungswinkel Lage der Lauflinie Unterschneidung Anzahl der Steigungen zwischen Podesten Maximale Öffnungen - zwischen Stufen bzw. Stufe und Podest - zwischen Umwehrung und anderen Teilen der Treppe - zwischen Treppe und relevanten Teilen des Bauwerks Minimale lichte Breite der Treppe Mindesttreppendurchgangshöhe Abmessung des Treppenpodests

7 - 7 - ER Anforderungen nach ETAG Abschnitt der ETAG Produktmerkmale Klasse, Nutzungskategorie, Zahlenwert 5 Schallschutz Sicherheitsvorkehrungen 4 Nutzungssicherheit 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz 4 Nutzungssicherheit sicherer Bruch Stoßfestigkeit Rutschgefahr Vorkehrungen gegen Sturz auf und von der Treppe Brucheigenschaften von Glas und anderen Materialien Widerstand gegen Versagen aufgrund der Einwirkung von Stoßlasten mit weichem Körper, hartem Körper sowie schrägen Stoßlasten Rutschfestigkeit der Oberflächenmaterialien von Trittstufen und Podesten nicht relevant nicht relevant Höhe des Handlaufs Maße des Handlaufs Höhe des Geländers Minimale und maximale Höhe des Geländerteils ohne Öffnungen Öffnungen im Geländer Klettermöglichkeit für Kinder Tastbarkeit und Sichtbarkeit Stoßklassen, pren Stoßklassen, Annex D quantitative oder qualitative Beurteilung

8 - 8 - Bild 1: wandeingebundene Einbolzentreppe Bild 2: wandfreie Zweibolzentreppe Bild 3: Treppe mit mittragender Umwehrung

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